Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die internen Verhandlungen der Religionsparteien werden in den Großkapiteln F und G anhand der Protokolle sowie von RT-Berichten chronologisch dokumentiert. In diesem Abschnitt finden sich die spezifischen Akten zu diesen Verhandlungen, die entweder deren Grundlagen bildeten oder im Resultat deren Ergebnis veranschaulichen.

Auf protestantischer Seite ist wie bei deren Verhandlungen auch für die generierten Akten die Absonderung der streng lutherischen von den calvinistischen bzw. sich nicht exakt festlegenden Ständen zu berücksichtigen, die primär bei der Genese der protestantischen Gravamina in deren Entstehungsstufen zum Ausdruck kommt: Kurpfalz und Kursachsen legten jeweils eigene, erheblich differierende Konzepte vor (Nr. 387, Nr. 389), über die trotz einer von Kurbrandenburg formulierten, vermittelnden Version (Nr. 388), die im Folgenden die Beratungsgrundlage im Religionskonvent bildete, keine Übereinkunft erzielt werden konnte. Kursachsen, Pfalz-Neuburg und einige weitere Stände unterzeichneten deshalb die Endfassung, die auf dem von Kurpfalz formulierten und durch Kurbrandenburg modifizierten Entwurf beruhte, nicht und protestierten dagegen. Um die Genese, ausgehend von den vor dem RT in Heilbronn beschlossenen und in Regensburg von Kurpfalz geringfügig umformulierten Beschwerden, im Einzelnen zu veranschaulichen1, ohne den textkritischen Apparat zu überlasten, werden neben der Endfassung auch die angesprochenen Konzepte von Kurpfalz, Kursachsen und Kurbrandenburg für die Gravamina mit weiteren dort integrierten Vor- und Zwischenstufen dokumentiert. Die Kommentierung beschränkt sich auf die Endfassung (Nr. 390). Im Anschluss daran finden sich die überwiegend im Zuge der Debatten um die Gravamina auf protestantischer Seite entstandenen Akten zu den innerkonfessionellen Differenzen mit der Absonderung der streng lutherischen Stände von den Religionsberatungen unter dem Direktorium der calvinistischen Kurpfalz und sodann die Dokumente zu den Verhandlungen mit dem Ks. nach dessen knapper Stellungnahme zu den Gravamina. Abschließend kommen Einzelbeschwerden protestantischer Stände und Städte, die zusätzlich zu den in Heilbronn formulierten Punkten erst in Regensburg vorgelegt und zum Teil in die allgemeinen Gravamina aufgenommen wurden, zum Abdruck.

Als Ergebnis der Verhandlungen auf katholischer Seite werden an erster Stelle deren Stellungnahme zu den protestantischen Gravamina, die ihnen von Ks. überstellt worden waren, nachdem 1594 wie auf den vorherigen RTT keine bilateralen Verhandlungen mit der Gegenseite stattfanden2, sowie die eigenen katholischen Beschwerden ediert. Da deren Übergabe an die Gegenseite erst kurz vor dem Abschluss des RT erfolgte, konnten die protestantischen Stände 1594 dazu nicht mehr replizieren3. Den beiden Hauptstücken folgen Einzelbeschwerden überwiegend geistlicher Stände zu protestantischen Verstößen gegen den Religionsfrieden in der katholischen Interpretation, die zum Großteil Eingang in die allgemeinen Gravamina fanden. Zuletzt werden die Denkschrift von Kardinallegat Ludovico Madruzzo zur Reform der katholischen Kirche und die Reaktion der geistlichen Reichsstände dokumentiert. Anderweitige von den katholischen Ständen kopierte Akten zur Umsetzung des ambitionierten Programms der römischen Kurie4für den RT, das auch in 18 Memoranden zum Ausdruck kam, die der Legat und Nuntius Speciano dem Ks. um den 20. 6. 1594 überreichten5, konnten abgesehen von Eingaben gegen die Session protestantischer Hochstiftsadministratoren6nicht ermittelt werden. Die begrenzte Aktenüberlieferung liegt wohl auch daran, dass Madruzzo beim RT nicht als Bf. von Trient und damit als Reichsstand auftrat, um über die Session im FR direkten Einfluss auf die dortigen Verhandlungen zu nehmen, sondern sich auf seine Rolle als päpstlicher Legat fokussierte, die ihm aufgrund der übergeordneten Stellung gegenüber den geistlichen Ff. größere Einflussmöglichkeiten auf informeller Ebene eröffnete, die er für die Realisierung der kurialen Belange zu nutzen versuchte7, sei es im Engagement gegen die Zulassung der protestantischen Administratoren oder für eine möglichst hohe Türkenhilfe.

Nr. 386 Gravamina der protestantischen Stände bezüglich des Reichstagsverfahrens [Beilage B zum Heilbronner Abschied]

Nr. 387 Gravamina der protestantischen Stände in der ersten, von Kurpfalz konzipierten Form als Modifizierung der in Heilbronn [als Beilage A zum Abschied] formulierten Beschwerden

Nr. 388 Gravamina der protestantischen Stände: Korrektur des Kurpfälzer Konzepts durch die Kurbrandenburger Gesandten (mit Vorfassung)

Nr. 389 Kursächsischer Entwurf für die Religionsgravamina der protestantischen Stände

Nr. 390 Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 391 Nicht vorgelegte Begleitsupplikation der protestantischen Stände anlässlich der Übergabe der Gravamina an den Kaiser

Nr. 392 Gutachten des Dr. Jakob Heilbrunner (Pfalz-Neuburg): Ablehnung gemeinsamer Beratungen mit Calvinisten

Nr. 393 Nicht übergebener Protest für die sich auf die CA von 1530 berufenden Stände zur Teilnahme an den von Kurpfalz geleiteten Religionsverhandlungen

Nr. 394 Erklärung Pfalzgraf Philipp Ludwigs von Neuburg gegen die Teilnahme an den von Kurpfalz geleiteten Religionsverhandlungen

Nr. 395 Gutachten von Ägidius Hunnius und David Meise für Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen: Ablehnung gemeinsamer Beratungen mit Calvinisten

Nr. 396 Erklärung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen bezüglich der Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 397 Zweites Gutachten des Ägidius Hunnius für Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen: Ablehnung gemeinsamer Beratungen mit Calvinisten

Nr. 398 Protest Kursachsens und anderer CA-Stände gegen die von Kurpfalz formulierten Gravamina

Nr. 399 Schreiben Pfalzgraf Philipp Ludwigs von Neuburg an mehrere protestantische Stände: Rechtfertigung der eigenen Position in den Religionsverhandlungen beim RT

Nr. 400 Erklärung Herzog Friedrichs I. von Württemberg zu den Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 401 Supplikation der Kurpfälzer Landstände in der Oberpfalz an Kursachsen sowie andere Stände der wahren CA

Nr. 402 Interzessionsschreiben einiger CA-Stände an Kurfürst Friedrich IV. von der Pfalz für die Landstände in der Oberpfalz

Nr. 403 Antwort des Kaisers zu den Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 404 Replik der protestantischen Stände zu den Gravamina

Nr. 405 Anmahnung der protestantischen Stände zu den Gravamina

Nr. 406 Duplik des Kaisers zu den Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 407 Triplik der protestantischen Stände zu den Gravamina

Nr. 408 Supplikation der Augsburger Exulanten in Ulm an die protestantischen Stände

Nr. 409 Interzession von Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Neuburg, Württemberg und Brandenburg-Ansbach beim Kaiser für die Augsburger Exulanten

Nr. 410 Supplikation für die protestantischen Bürger in Weil der Stadt; an einzelne protestantische Kurfürsten und Fürsten

Nr. 411 Supplikation der protestantischen Bürger in Weil der Stadt an die [protestantischen] Reichsstädte sowie Eingabe an die Stadt Regensburg

Nr. 412 Gravamina der Stadt Straßburg; an die Reichsstädte

Nr. 413 Gravamina der Stadt Memmingen; an die Reichsstädte

Nr. 414 Supplikation und Gravamina der protestantischen Kölner Bürger; an die protestantischen Stände

Nr. 415 Supplikation und Gravamina der protestantischen Bürger Schwäbisch Gmünds; an die Gesandten der protestantischen Stände

Nr. 416 Supplikation des Verordneten des Straßburger Administrators Johann Georg von Brandenburg an die Gesandten der protestantischen Stände

Nr. 417 Gegenerklärung der katholischen zu den Gravamina der protestantischen Stände

Nr. 418 Gravamina der katholischen Stände

Nr. 419 Supplikation der aus der Kartause Marienbühl in Königshofen bei Straßburg vertriebenen Kartäuser; an die geistlichen Kurfürsten

Nr. 420 Interzession der geistlichen Kurfürsten beim Kaiser für die vertriebenen Kartäuser aus Königshofen bei Straßburg

Nr. 421 Gravamina des Hochstifts Regensburg

Nr. 422 Gravamina des Hochstifts Augsburg

Nr. 423 Gravamina Bischof Georgs von Worms

Nr. 424 Exzeption der Gesandten der Stadt Köln gegen die Gravamina der dortigen protestantischen Bürger

Nr. 425 Gegenbericht der Gesandten Kardinal Karls von Lothringen zu den das Haus Lothringen und das Hochstift Straßburg betreffenden Punkten der protestantischen Gravamina

Nr. 426 Gravamina des Hochstifts Würzburg

Nr. 427 Gravamina Bischof Antons von Minden

Nr. 428 Denkschrift von Kardinallegat Ludovico Madruzzo zur Reform der katholischen Kirche; an die geistlichen Reichsstände

Nr. 429 Antwort der geistlichen Kurfürsten an Kardinallegat Ludovico Madruzzo: Reform der katholischen Kirche

Anmerkungen

1
 Vgl. zur Genese im Zusammenhang mit der Beratung in den Gremien der protestantischen Stände auch die Hinweise bei der Endfassung [Nr. 390].
2
 Vgl. die Vorbemerkung zu Abschnitt F.
3
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 407.
4
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.1.3.
5
 Bericht Speciano an C. Aldobrandini vom 22. 6. 1594: Pazderová, Epistulae III, Nr. 671 S. 1503.
6
 Eingaben Madruzzos im Zusammenhang mit der Magdeburger Sessionsfrage [Nr. 330, 331, 351, 352].
7
 Vgl. Braun, Imagines, 347 f., 421; zur Strategie Madruzzos auch Steinhauf, Madruzzo, 110–120, bes. 113, 116 f.; insgesamt zum Wirken Madruzzos beim RT: Roberg, Türkenkrieg II, 197–213 (Bildung einer geschlossenen katholischen Front mit eher defensiver Ausrichtung in der Abwehr der protestantischen Ansprüche und Forderungen); Voltolini, Beteiligung, 314–316 (strikt kuriale Sichtweise).
1
 Nachweise mit Inhaltsreferat und Hinweisen zur Genese: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 335 S. 1191 f., Anm. 4.
2
 Vgl. folgende Ausweisung nur der bedeutenderen Modifizierungen im Kommentar. Textvorlage für die Fassung von 1582 ist die Kop. aus den RTA 1582 in HStA München, K. blau 112/1 I, fol. 421–429’ (Kop. Dorsv.: Anno 82 in comitiis colligirte religions gravamina unnd anderß.).
3
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2 mit Anm. 232.
4
 Mehrere Punkte der Beschwerden wurden unmittelbar nach dem RT 1594 vom Gesandten Mgf. Ernst Friedrichs von Baden-Durlach, Johann Ulrich Burrus, im Hinblick auf das Verfahren aktuell beim RT aufgegriffen. Die wesentlichen Gravamina werden im Folgenden im Kommentar dokumentiert. Nachweis: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 173, unfol. (eigenhd. Konz.).
a
 werden] Fassung 1582 (Anm. 2) danach zusätzlich vor Punkt 1): /421/ Dieweil uf dießem wehrendem reichstag allerhandt untragliche beschwerdten sich zugetragen, welchen sowol ins gemein allen deß Heiligen Reichs als auch und insonderheit den stenden augspurgischer confession begegnet, ist für nottig geachtet worden, dieselben kurzlich zuverzeichnen unnd den furstlichen, auch stettischen abgesandten mittzuteilen, damit dieselb ihren herrn und obern fürbracht und auf mittel unnd weg gedacht werde, wie dieselb abzuschaffen unnd zuvorkommen.
5
 Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Beim RT 1594 saßen für Österreich und Salzburg als alternierende Direktoren jeweils 3–4 Personen am prothocollir tisch. Um auch die weltliche Bank zu repräsentieren, saßen dort zusätzlich für Bayern 2–3 Personen. Österreich und Salzburg stellten unmittelbar nach einer Umfrage die Mehrheit fest. Werden also die vota allain under inen heimlich und still numerirt, dz mherer gemeiniglich durchaus uff der papisten seiten gerichtet und also usgesprochen, aber wenig ponderirt.Daneben verzögerten die Direktoren bei Punkten, in denen die evangelischen Stände überstimmt werden sollten, die Sitzungseröffnung im FR, wenn noch katholische Stände abwesend waren, hingegen eröffneten sie diese, obwohl noch nicht alle evangelischen Gesandten erschienen waren. Da die Protokollführung nur katholischen Ständen oblag, sollten künftig zusätzlich entsprechend viele evangelische Stände zum Protokoll zugelassen, die ertheilte vota gegen einander und allerdings gepurliche gleichheit gehalten werden.Verweigern dies die katholischen Stände bei einem künftigen RT, sollten die evangelischen Ff. unter Protest auf ihre Session verzichten. Daneben ist schon bei diesem RT [1594] davon gesprochen worden [Nr. 215, Abschnitt B, 2. Umfrage], dz sich des täglichen uberstimens halben die evangelische von den papisten absondern, ir bedenckhen uff jeden puncten fassen, alsdan in pleno referiren und, die papisten dz irige zuschaffen, vast rhatsamer were(vgl. auch Anm. 12).
b
–b bey … zugetragenn] Fassung 1582 (Anm. 2): /421’/ auf dießem reichstag zugetragen unnd ohne zweivel hiebevor mehr beschehen.
6
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 81 S. 501 f. mit Anm. 3; Nr. 82 S. 502–504; Nr. 91 S. 547 f. mit Anm. d.
7
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 78 S. 492 mit Anm. g; Nr. 86 S. 527 mit Anm. 7.
8
 Das FR-Protokoll des RT 1582 verzeichnet keine diesbezügliche Andeutung gegenüber Österreich.
9
 Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Beim RT wurde mit Hans Ludwig von Ulm ein Mitglied des RHR zur Führung des Protokolls im FR abgeordnet. Dies geschah wohl nur, damit die ksl. Mt. sonderlich der evangelischen fursten vota, ob die gut osterreichisch oder nit, taglich wissen mögen.Zudem: J. A. Illsung beanspruchte in der ersten Sitzung des FR 3 Voten für das Haus Österreich [Nr. 56, letzter Absatz]. Da kein Widerspruch erfolgte, blieb es dabei; und wan einer under inen votirt, drei gleichmessiger vota uffgeschriben worden, und in alweg, sonderlich in puncto contributionis gantz beschwerlich, weil Osterreich angezogene underschidliche herschafften nit von dem Reich zu lehen empfahen und ohne dz mit dem Reich wenig zuthun noch desselben constitutionen underwurffig sein […] will.
10
 Vgl. zu diesem Punkt: Schulze, Decision, 51 f. Der in diesem Punkt und in den Beschwerden generell angesprochenen Verfahrenskritik entspricht die Schlussfolgerung bei Haug-Moritz, Einungswesen, hier 208: Die im frühneuzeitlichen Reich anwachsende politische Reichweite des konfessionellen Dissenses „artikulierte und realisierte sich nicht als Infragestellung des Reiches als politischen Handlungsrahmens und des Rechtes als Mittel des Konfliktaustrags, sondern als Verfahrensdissens, der die institutionelle Ordnung zur Disposition stellte, die den Kaiser und die katholische Majorität der […] Reichsstände begünstigte“.
11
 = daher rührt, daher kommt.
12
 Vgl. dagegen den Lösungsvorschlag in den Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Da die katholische Mehrheit im FR und damit dessen Beschluss im Voraus feststehen, ist nicht erforderlich, dass die evangelischen Ff. mit hohen Kosten an RTT teilnehmen. Deshalb: Wenngleich das alte Herkommen nicht unbegründet angetastet werden soll, ist in diesem Fall unumgänglich, dass dies uff gepurende maß gerichtet werde. Und were meines ringfuegen erachtens khein bequemer mittel, dan dz die evangelische und pabstische fursten jeder theil besondern rhat hielten, die proponirte puncten ponderirten und, wan von jedem theil geschlossen, alsdan in pleno referirten, daselbsten dan erst in praesentia der churfursten der gantz Reichs schluß volget(vgl. auch Anm. 5). Doch ist zu klären, wer in diesem evangelischen fursten rhatdas Direktorium führt. Und weil sonder zweiffel Pfaltz sich desselben nit begeben wurdet, were rhatsam, dz von den andern fursten, je nachdem sy die session haben, von einem reichßtag uff den andern denselben einer beigesetzt wurde.
c
–c Wie … absolvirt] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
d
 möchte] Fassung 1582 (Anm. 2): zusätzlich: /422/ und unnottig wer, den reichstag mit grossem uncosten zubesuchen, [da].
e
–e Dan … gemacht] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
f
–f wie … kan] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
13
 Vgl. Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Vor dem Korreferat mit KR sollte der katholische Mehrheitsbeschluss im FR zuvor abgelesen und, ob solches der gemein schluß, abgefragt werden. So wirt aber solches underlassen und bisweilen mit dem ungeburlichen uberstimen seltzam gehandlet. […]. Zu dem allein numerus votorum, die doch nit eröffnet werden, saniora iudicia aber gar nit beigesetzt werden. […]. Derwegen dan auch solches nit unzeitlich zuverbessern, dz gleich wie im chur-, also auch im fursten rhat dz concept zuvorderst abgelesen, der evangelischen stende meinung und fundirte motiven, welche dem mherern nit beigefallen, zugleich auch referirt werden. Daruff sich alsdan die ksl. Mt. mit gemeinen stenden non ex numero et pluralitate votorum, sed rationibus zuvergleichen und entlichen zuschliessen.
g
 bemelttem nechst verschinem] Fassung 1582 (Anm. 2) hier und im Folgenden bei entsprechenden Bezugnahmen: /423/ dießem.
14
 Resolution der CA-Stände des FR zu den Städtegravamina 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 255 S. 974–980).
15
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 443 S. 1392, 1394 (Beratungen im FR).
16
 Vgl. auch Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Österreich beharrte beim RT auf der Beteiligung an einem aus 6 Kreisen gebildeten Ausschuss [Nr. 69, Nr. 73, 74, 76], um dadurch die gleichheit beeder religions verwandten stenden zuverhindern, so doch darfur zuhalten, ob ire Dlt. woll dz directorium zu haben vermeint, dz derselben doch weder session noch votum gebure.
17
 Bezugnahme auf die Besetzung des RDT gemäß RAbb 1555 und 1570. Vgl. Anm. 18 bei Nr. 39.
h
–h so … einwilligen] Fassung 1582 (Anm. 2): /423’/ Unnd dieweil auf itzt eingewilligten deputation tag anno 83 man sich uberstimmens und geferlicher praejudicial erklerung und constitutionen in relligion sachen und ‑frieden zu befahren, haben die deputierten, so der augspurgischen confession sein, wol in acht zu nemen, dz sie nichts einwilligen.
i
 jungster deputation] Fassung 1582 (Anm. 2): /424/ itzt vorstehendem deputation tag.
18
 = RDT 1586 (Fröschl, RTA RV 1586).
19
 Zur grundsätzlichen Exemtion Österreichs von der Rechtsprechung des RKG, beruhend auf Privilegien seit dem Mittelalter, vgl. Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 22–29, 35–38; Weitzel, Minderungen, 317–320 (Lit.). Exemtion Burgunds seit 1548: Anm. 19 bei Nr. 80.
20
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 453 S. 1402 f.; vgl. auch die aktuelle Supplikation [Nr. 505].
j
–j Da … stellen] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
21
 Beim RT 1582 damit Bezugnahme auf die Eingabe der Delegierten des protestantischen Aachener Rates an KR und FR, die am 3. 8. 1582 bei der Mainzer Kanzlei eingereicht, von dieser aber im RR nicht vorgelegt wurde (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 278 S. 1038–1041, mit Anm. 1).
k
–k Ist … zuliffern] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2). Dort zusätzlich: /424’/ Man fehret auch den leuten und abgesandten ubers maul unnd tröet ihnen zu dem ende, dz sie nit reden sollen, wz sie in bevelch von ihren herrn haben; da doch darbeneben fürgeben würdt, man seie nit bedacht, jhemand maß und ordnung zugeben, wz einer votiren soll. Also dz die vota in libero Imperio nit libera sein.
l
–l die … köntten] Fassung 1582 (Anm. 2): /424’/ die man gern befürdert gesehen und darauf sich die abgesandten in eil nit bedencken konnen, dieselb die genante catholici desto eher durchtrucken mögen.
22
 Vgl. Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Da Österreich, Salzburg und anderen führenden katholischen Ständen, denen die andern in iren liederlichen votis mit einem wort, alß „wie Saltzburg“, „wie Österreich“ oder „wie Bayern“ volgen, jederzeit bewust, wz des andern rhats tag tractirt werden solle, auch darfur zuhalten, dz bisweilen der beschluß vor der proposition gefast, die evangelische desselben aber einiche wissenschafft nit haben, were es dahin zurichten,dass die Direktion am Ende einer Sitzung die Thematik der nächsten Zusammenkunft bekannt gibt.
23
 Vgl. Gravamina Burrus (wie Anm. 4) zum allgemeinen Verfahren beim RT 1594: Zwar wurden viele Supplikationen übergeben, doch kann man bei der Mainzer Kanzlei, wie solches vilfaltig geclagt worden, zu kheiner volkhumenlichen communication khumen. So doch solches alles von den meintzischen verordneten gemeinen stenden andictirt und im wenigsten nichts verschlagen werden solle.
m
–m und … werden] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2). Verhandlungsdauer des Supplikationsrats dort an anderer Stelle enthalten.
n
 dass der Supplikationsrat] Fehlt auch in B und C.
o
–o der … mussen] Fassung 1582 (Anm. 2): /425/ der türck nur zum schein fürgewendet.
24
 Bezugnahme auf die Bitte des Ks. um eine Sonderhilfe für die Amtsführung beim RT 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 233 S. 898–901).
25
 Bezugnahme auf die Bitten Ehg. Karls sowie der Verordneten der innerösterreichischen Landstände beim RT 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 190 S. 760–765, Nr. 192 S. 767–769).
p
–p Und … favorisirn] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
26
 = Restanten an Türkensteuern.
27
 Vgl. auch Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Man vermerckt auch sovil, dz, welche in iren votis (welche doch libera sein sollen) sonderlich in puncto contributionis nit, wie es die keiserische und osterreichische gern sehen, votiren, dz dieselbige notirt und ire gn. herrschafften dasselbige etwan entgelten mussen.
28
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 249 S. 946–948, Nr. 256 f. S. 980–983, Nr. 259 S. 988–990, Nr. 261 S. 993–999.
q
–q und … moge] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
29
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
30
 Vgl. die Akten zu den Städtegravamina beim RT 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 247–271 S. 939–1023).
r
 zuhandlen] Fassung 1582 (Anm. 2) zusätzlich: /425’/ Item die jhenigen, so stracks wieder den relligion- unnd landtfrieden mit uberziehung und versperrung der commercien[handeln], lobet und verteidiget man. Die unschuldigen aber, so ihre nott klagen, will man straffen, auch den Reichs stedten nit gestatten, /426/ ihre beschwerdten ob den Reichs tagen zu clagen, welchs doch allen stenden und so gar den privatis erlaubt ist. Item die städt haben dißen reichstag uber all ihr vielfelttig anhaltten bei den hohern stenden keine erledigung ihrer beschwerdten erlangt.
s
–s Wan … moge] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
t
–t ire … werden] Fassung 1582 (Anm. 2): /426’/ pro numero civitatum ihre vota gerechnet würden, damit sie in relligions- unnd contributions sachen dz mehrer machen, unnd als die mehrern teils der augspurgischen confession zugethan seindt, der chur- und fürsten und stendt derselben relligion sententias et suffragia mit ihren votis und ihrem beyfall durchtrucken mögen.
31
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 414 S. 1361–1368, bes. 1367 f.; Nr. 443 S. 1389–1394, bes. 1393 f.
u
 lassenn] Fassung 1582 (Anm. 2) zusätzlich: /426/ So ist auch zumal beschwerlich unnd dem gantzen Reich schimpflich, dz publica ordinum decreta /426’/ kein execution erlangen, wie mit Orttenburg beschehen ist unnd noch beschicht.
v
–v Wan … werden] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
32
Leeb, RTA RV 1582, Nr. 254 S. 973, Nr. 302 S. 1098 f., Nr. 304–308 S. 1100–1111.
w
–w Itzo … werden] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
33
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 443 S. 1393 (Ständeresolution vom 26. 8. 1582; Dekret des Ks. vom 1. 9. 1582).
x
–x wie … beschehenn] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
34
 Vgl. die Supplikation beim RT [Nr. 464].
y
 geschehen] Fassung 1582 (Anm. 2) zusätzlich: /428/ Uber dz ist es unleidenlich und den stenden augspurgischer confession verderblich, wan etwz durch alle stende decretirt unnd für billig erkant, so sie antrifft, und es zur execution kompt, dz dieselben hernacher nit erlanget werden kan, sondern uber alles erinnern, ermahnen unnd begern und anhaltten durch neue commissiones, verhör und aufzuge eludirt unnd die beschwerthen am creutz hangen bleiben unnd verderben müssen, wie mit Ortenburg beschehen.
z
–z sondern … gehörig] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2).
aa
–aa In … solle etc.[Ende des Stücks] Fehlt in Fassung 1582 (Anm. 2). Dort zusätzlich enthalten [für vorliegende Fassung 1594 gestrichen]: /426’/ Unnd demnach bißher die erfahrung geben, dz /427/ man vast auf allen bevorstehenden reichstägen wie auch itzigem dahin gesehen, wie man zuvorderst denn punctum contributionis erledigen und, wan dieselbig eingewilliget, als dan die uberigen puncten sonderlich von der iusticia wenig anrürt oder gar verschiebt, da doch dem Heiligen Reich am meisten daran gelegen, auch den beschwerthen unnd gravirten personen nit hülfft, sondern sie am creutz hangen läst, so solte billig denselben sachen zuvorderst abgeholffen werden, ehe unnd zuvor man in contributiones einwilligte; es were dan sach, dz die augenscheinliche nott verhanden./427 f./ Beschwerde gegen die Einschränkung der Privilegien gegen die Jurisdiktion des Rottweiler Hofgerichts (vgl. Nr. 387, Punkt 12). [….] /428/ Also würt auch itzo dieße neuerung gesucht, wan zu abhorung deß abschiedts ettliche depudtirt, dz Osterreich und Saltzburg in dieselbige proprio iure wollen unter dem schein, dz sie referenten, sich /428’/ eintringen, unnd die einmal darzu gezogen, gleich als perpetuirt geacht werden wollen. Letzlich weil auf dießem reichstag gespürt worden, dz die genante catholische für unnd für votirens sich bei dem bäpstischen nuncio[Rat] erholet unnd ohne zweivel alles nach deß babsts willen dirigirt, unnd menniglich bewust ist, wz solche nuncii in allen konigreichen unnd landen für ubels (dem bapst zu gutem) angericht, were auf weg zu gedencken, wie man auf Reichs- unnd andern versamblungs tägen solcher nuncien uberhaben sein möcht.
35
 Zur Praxis der spanischen Truppenwerbungen im Reich vgl. Edelmayer, Söldner, 225–264; Unterstützung spanischer und lothringischer Werbungen durch den Ks.: Loebl, Reichshilfe, 20–23.
36
 Hg. Heinrich von Guise (Henri I. de Lorraine). Vgl. Ritter, Geschichte II, 9 f., 36 f. Zu den französischen Werbungen im Reich insgesamt: Beiderbeck, Religionskrieg, 126–143.
37
 Dekret vom 15. 5. 1583: Suspendierung bis zur Entscheidung des RDT (Ludolff, CJC, 397).
38
 Gutachten des Dr. Georg Gadner (22. 3. {12. 3.} 1594) zum Reichsmünzwesen im Hinblick auf dessen Beratung beim RT (auch Beilage B zur Württemberger RT-Instruktion): HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 357–362’. Or. Druck: Hirsch, Münz-Archiv III, Nr. X S. 28–31; Sattler, Geschichte V, Beilage Nr. 30 S. 97–101. Referiert bei Häberlin XVII, 607–615. Knappe Auswertung: Reichmann, Gestaltung, 158 f.
39
 = die in Heilbronn als Beilage A zum Abschied beschlossenen Gravamina [Nr. 387, „Fassung Heilbronn“], Punkt 6 mit Anm. ai.
40
 Vgl. Gravamina Burrus (wie Anm. 4): Feststellung, beim RT [1594] sei zwar vom Ks. die Klärung der Gravamina gefordert worden, doch habe man schlechten ernst vermerckt, dan den papisten dieselbige, ir verwantwurtung daruff zuthun, also baldt zugestelt. Daruff sy ir einreden und gegen gravamina stellen lassen, welche doch gleich zu endt des Reichß tags in die churfurstliche pfaltzische cantzlei uberreicht worden.Deshalb sollte man künftig zu Beginn eines RT oder RDT erklären, wa denselben nit zuvorderst gepurende mass gegeben, man sich in den proponirten puncten nit einlassen noch dieselbige decidiren wolte, und solches unanimiter.
41
 Bezugnahme auf den Burgundischen Vertrag 1548 (vgl. Anm. 15 bei Nr. 59) sowie für Lothringen auf den Nürnberger Vertrag 1542 (Fitte, Verhältnis, 27–30; Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 40–44; Mohr, Geschichte IV, 162–164); für Österreich fragliche Bezugnahme auf die Exemtion von der Jurisdiktion des RKG, zuletzt von Ks. Karl V. 1530 bestätigt (Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 23 f.; vgl. auch oben, Anm. 19); zum Verhältnis des Österreichischen Kreises zum Reich seit dem RT 1555, bes. im Hinblick auf die EO und die Leistung der Kreishilfe: Mally, Kreis, 30–45; Dotzauer, Reichskreise, 384–386. Zur Sonderstellung der 3 Territorien mit den angesprochenen Verträgen: Weitzel, Minderungen, 317–320.
42
 Vgl. die Supplikation [Nr. 473].
1
 Nr. 161, Abschnitt B.
2
 Nr. 168, Abschnitt B.
3
 Nr. 168, Abschnitt B, Anm. ab.
4
 Nr. 168, Abschnitt C, Anm. 1.
5
 Nr. 172, Abschnitt C; retrospektiv erläuternd: Nr. 173, Abschnitt D.
6
 = Überlieferung Pfalz-Neuburg. Die Gesandten Pfgf. Philipp Ludwigs, die am 14. 5. nicht am Religionskonvent teilnahmen, erhielten die Gravamina von den Württemberger Räten am 15. 5. (Bericht vom 15. 5. {5. 5.} 1594: HStA München, K. blau 275/1, fol. 6, 7’. Or.) und schickten sie mit Bericht vom 16. 5. (6. 5.) 1594 dem Pfgf. (ebd., fol. 13, 26’. Or.). Dieser beauftragte mit Weisung vom 16. 5. (6. 5.; Kloster Pielenhofen) ein Gutachten der Gesandten zu allen Einzelpunkten, da es unumgänglich sei, /28/ wann man dergleichen gravamina der ksl. Mt. vorzubringen gemaint, das man mit genugsamer /28’/ beweisung eines jeden beschwer punctens, welchen constitutionibus und pactis derselbig zuwider, allerdings gefast und versehen sey(ebd., fol. 28 f., 33’. Or.). Das gemäß der Beratung am 20. 5. formulierte Gutachten wird im Folgenden bei den Einzelpunkten kommentiert. Nachweis: HStA München, K. blau 275/1, fol. 35–40’ (Reinschr. Hd. Zöschlin). Eingangs stellt es fest, es sei grundsätzlich zu beachten, dass man in den /35/ gravaminibus, so unnsere religion unnd desselben[!] friden concernirn, behuetsamlich gehn unnd nicht ursach geben solle, /35’/ das ein loch inn den religion friden gemacht oder ettwan durch unnötig gezänkh unnd disputationes derselbig gar verloren werde. Dann es ist der hailsame religion friden ein bannd der ainigkheitt, quo dissolato gar leichtlich allerhannd unheil unnd geferligkheitt daraus entstehn kan.
7
 Vgl. zu den Ulmer Ergänzungen: Nr. 189, Anm. d.
8
 Eine weitere Vorstufe stellen 1593 wohl vom Kurpfälzer Rat Justus Reuber formulierte Gravamina dar, die Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach an mehrere CA-Stände schickte (Ansbach, 29. 11. {19. 11.} 1593: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 2 f., 15’. Or. an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen; Gravamina: fol. 3–14’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 14 Nr. 8a Fasz. 2, unfol. Or. an Kf. Johann Georg von Brandenburg. Gravamina: Ebd., unfol.) und die später Kf. Friedrich von der Pfalz Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach zukommen ließ (Heidelberg, 10. 3. {28. 2.} 1594: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. Gravamina: Ebd., unfol.). Der Inhalt entspricht weitgehend den in Heilbronn formulierten Beschwerden (weitere Nachweise: StA Nürnberg, ARTA 62, fol. 1–8’. Kop. Dorsv.: Gravamina specialia[danach gestrichen: Dr. Reuber] der evangelischen stend im Reich etc. HStA München, K. blau 116/1d, fol. 81–88’. Kop.). Vgl. weitere Gravamina, die die Wetterauer Gff. in Heilbronn vorlegten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 539–554’. StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 173, unfol. Kopp.).
a
–a Vortzeichnus … beschwerden] Fassung Heilbronn: Vortzeichnus etzlicher gravaminum, derwegen die röm. ksl. Mt., unser allergnedigster herr, von den stenden augßburgischer confession umb allergnedigste erledigung und abschaffung unnderthenigst ersucht und gebethen wirdet.
b
 der] In B, C: deren.
c
 ruhe, fried] In B, C, D: fridt, ruhe.
d
–d durch … nunciorum] Fassung Heilbronn: so wohl von dem bapst zu Rom als *demselben theile* [**In B, C, D: desselben theils] zugewandten.
e
 nunciorum] In B, C danach zusätzlich: im Reich hin und wieder.
9
 Gemäß Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 36), war die Passage „durch … nunciorum“zu streichen, weil Ks. und katholische Stände dardurch gleich zu anfang der schrifft offendirt wurden.
10
 Vgl. hierzu und zu den folgenden Einzelpunkten der Gravamina in dieser Fassung eine Stellungnahme der kursächsischen Gesandten in einer Unterredung mit den Kurbrandenburger Räten am 17. 5. 1594 [Nr. 170, Abschnitt A]: Eingangs ist die Passage, /25’/ dz unsere religion allein tolleriret wurde, außtzulaßen, dann ir Mt. zu mehrmaln sich erkleret, den religion frieden steif zuhalten(Kurbrandenburger Bericht an den Kf. vom 22. 5. {12. 5.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 25’. Or.).
11
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 36’ f.): Es ist möglich, /36’/ das ettwan solche reden vonn privat personen der päpstlichen religion furgehn. Das aber solche reden so hoch sollen geachtet werden, das derentwegen bei disem Reichs tag ein gemeine klag anzustellen, das will fast ettwas bedenkhlich sein./36’ f./ Die auf RTT wiederholt erfolgten Bestätigungen beweisen /37/ vil ein annders, dann das die ksl. Mt. oder auch die stennde päpstlicher religion den religion friden für ein interim yemaln sollten gehallten haben.
f
 binde. Dahero dann] Fassung Heilbronn: binde und das man numehr, den ketzern glauben zuhalten, nicht schuldig. Inmaßen dann [die].
12
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 37 f.): Dies widerspricht zwar dem Religionsfrieden, doch können die katholischen Stände den gleichen Vorwurf erheben, weil auch die Theologen der CA /37’/ die päpstische religion auffs eusserst verdammen unnd dero bekennere[!] gar dem deuffel geben.Deshalb sollte dies unnderlassen unnd zu mehrer verbitterung nicht ursach gegeben werden. Es were dann sach, das sichs befinde, wie ettwan vor disem fürkommen, das sich die papisten unnderstehn sollten, wider die augspurgische confessions verwandte personen allß contra haereticos iudicialiter zu excipirn.
g
 wiederumb] In der Textvorlage als Kurpfälzer Ergänzung eingetragen, dagegen in B [und C] im Fließtext enthalten. D aber wie Textvorlage.
h
 wieder menniglich] Fassung Heilbronn: uber welttliche an etlichen ortten.
13
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 37): Auch dies sollte übergangen werden, denn die CA-Stände lassen sich ohne das solche vermeinte geistliche jurisdiction nicht irren. Do es aber gegen papistischen stennden exercirt würdt, haben sich dieselbige dessen zubeschweren unnd nicht die verwandte augspurgischer confession, welche vermög des religion fridens vonn des papsts jurisdiction allerdings frey seind.
i
 will] Fehlt in B, C, D. In der Ulmer Kop. enthalten.
14
 Pfalz-Neuburger Gutachten zum gesamten Absatz (Anm. 6, fol. 37’): Da dieser Artikel lediglich die Gravamina im vorausgehenden Abschnitt per rationes et argumenta ettwas weittleufftiger/37’ f./ ausführt, sollte /38/ einer so wol allß der annder praeterirt unnd umbgangen werden.
j
 seine] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen] herumbtziehende.
k
 zumachen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: vormeßendtlich.
15
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel wehre viel zu hefftig gestellet […] und darumb außtzulaßen.
l
–l noch … mit] Fassung Heilbronn: noch vor ein haubt gehalten, nicht gutt geheißen, auch denselben uber* [* B, C, D: uber die] weltliche fursten mit.
m
 und anderm] In B nachträglich gestrichen. Fehlt in C.
n
 zuvorsuchen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: keine scheu mehr tregt.
o
 zuvor] In der Textvorlage als Kurpfälzer Zusatz ausgewiesen. Dagegen in B, C, D im Fließtext enthalten.
p
–p (adde … stende“)] Fehlt in B, C, D.
q
 wieder] In B, C, D: wiederumb.
r
 dem babst] In der Textvorlage als Kurpfälzer Zusatz ausgewiesen.Dagegen in B [und C] im Fließtext enthalten. Fehlt aber in D.
s
–s daßelbig … haben] Fassung Heilbronn: in religion sachen anderung furgenommen* [* B, C, D: furzunehmen] nicht mehr macht haben.
16
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel möchte paßiren.Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 38 f.): Empfehlung, dass dieser Absatz /38/ nicht allein allso passirn möcht,sondern er ist in der Beratung um die Argumente aus ihrer Instruktion zu ergänzen. Doch sollte allein der jenigen stett bei disem puncten zugedenkhen sein, welche sich diser zeitt beschwert befinden. Darumb dann auch der statt Dünkhelspil[vgl. oben folgend] diß orts gar zu geschweigen, dieweil nicht allein zwischen einem rhatt unnd der burgerschafft daselbst wegen der religion kein stritt ist, sonder es /38’/ werden ihnen evangelische praedicanten zuegelassen, sonnderbare kirchen eingeraumbt, item die evangelische burger werden[n] so wol zu rhatt allß anndere päpstische burger gezogen; wie dann inn wenig jaren her drei evangelische burgermaister daselbst gewesen[Dinkelsbühl wurde in die Endfassung [Nr. 390] nicht übernommen. Zu den dortigen Verhältnissen vgl. Warmbrunn, Konfessionen, 143–145, 153–156; Bürckstümmer, Geschichte, 33–37: Gemischt konfessionelle Besetzung des Rates; Zulassung evangelischer Prediger, Finanzierung durch den Rat].
t
 rath] In der Ulmer Kop. hier als singuläre Ergänzung hinzugefügt: noch sunst ehrlichen ämptern bei ettlichen stetten.
u
–u beigelegte … ingleichen] Fehlt in Fassung Heilbronn.
17
 Nr. 414(in Nr. 390 als Beilage A).
v
 Kauffbeuern und Dunckelspüel] Fassung Heilbronn: Kauffbeuern, Dunckelspüel und Augspurg.
18
 Zu Dinkelsbühl vgl. Anm. 16.
w
 gehindert und] Auf der Ulmer Kop. auf einem Beiblatt umfassend ergänzt (Konz.) um die im Einzelnen aufgelisteten Beschwerden Schwäbisch Gmünds [vgl. Nr. 415] und Weil der Stadts [vgl. Nr. 411] sowie um die allgemeine Klage. dass Ks. in solchen religions sachen commissarii, aber allein von catholischer romischer religion stenden, auch derselben religion zugethan,einsetzt.
x
 bescheidt erteilet] Fassung Heilbronn: bescheidt wieder den passauischen vertrag und religion frieden ertheilet und dem bäbstlichen theile zuviel favorisiret.
y
 halben] In der Ulmer Kop. danach am Rand eingefügt: und in denselben stetten tragenden amptter.
z
 rath derselben] In der Ulmer Kop. korr. zu: rath und desselben ämptter.
aa
 machen] In der Ulmer Kop. danach auf einem Beiblatt ergänzt (Konz.): Das Vorgehen verstößt gegen die von den Städten untereinander verabschiedete Regelung, dass kein katholischer oder der CA zugetaner, ansonsten gehorsamer Bürger aufgrund der vom Rat abweichenden Religion ausgeschafft werden darf, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass damit schwere wirtschaftliche Nachteile für die Kommunen verbunden sind und manche Städte deshalb Ks. und Reich inskhunfftig die nottwendige hulff und contributiones nitt erstatten mögen.
ab
 beschwerlich] in der Ulmer Kop. danach eingefügt: den erbarn frei- und reichsteten verderblich.
ac
 wie … berichtet] Fehlt in Fassung Heilbronn.
19
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Dieser artickel köntte auch bleiben; allein ob zuletzt die personalia nicht außtzulaßen Saltzburgk und Wurtzburgk[diese enthalten erst in Artikel 5]. Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 38’ f.): Da die Aachener Gesandten ihre Gravamina selbst vorbringen werden, sind diese abzuwarten, um sich ihrer sodann gemäß der Instruktion /39/ neben anndern stennden augspurgischer confession anzunehmen unnd doch inn allweg dahin zu sehen, das dise so wol allß anndere der stennd gravamina vermög der instruction ohne alle hitzige anzüg bescheidenlich unnd glimpflich fürgebracht werden. Dabei dann auch diser erklerung nicht zuvergessen, das solche intercession allein den evangelischen der reinen augspurgischen confession zugethonen bürgern unnd gar nicht den calvinisten zum besten gemeinet seye.
ad
 ihrer] In der Textvorlage [und in C] danach gestrichen: rechtmesigen. Dagegen in B nicht gestrichen. Fehlt auch in der Ulmer Kop.
20
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Der Artikel /25’/ de migrando paßirete, wehre nötig zu extendiren.Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39 f.): Haben diese Beschwerde gemäß ihrer Instruktion zu unterstützen.
ae
 zubauen] Singuläre Ergänzung in D: oder die erbaute frücht seines gefallens zue heimbschen, sonder inen ire guetter, noch darzue wider iren willen, auch zum theil unbewust derselben, inn gantz geringem werth abgeschetzt unnd uber diß die nachsteur von inen, den underthanen, mit gewaldt gefordert und genommen; alles den Reichs ordnungen unnd pilligkeit offentlich zuwider, seittemal solche underthanen nicht freiwillig, sonder, wie gemelt, der religion halben getrungen außziehen müssen und derhalben auch von rechts wegen, einige nachsteur zuegeben, nicht schuldig sein.
af
–af sich … sie] Fassung Heilbronn nur: tretten.In B und C ist abweichend die obrigkeit sieim Fließtext enthalten, ebenso in D [ursprüngliche Heilbronner Fassung].
ag
 formalia] In B, C, D: formulabzw. formulae.
ah
–ah aller … gueter] Fassung Heilbronn: handell und wandell.
ai
 das] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: der paß von der geistlichen vorbehallt im religion friden wider die augspurgische confession, *ihrer geistlichen* [** B, C: ire christliche] religion, verkerter weis dahin gedeut wirdt, als ob.
aj
 sein soll] Fassung Heilbronn: seie, wie die vergangene exempla im stifft Cölln und den herrn capitularen zu Straßburgk ungeachtet des kundlichen uhrallten herbringens desselben* [* B, C, D: uff denselben] ausweisen.
21
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 25’): Artikel 6, die freistellung betreffende, könne nicht gehen, /26/ dann darinnen alles in specie gesetzet, was die freistellung in sich hett. Nuhn wehre dieses contra compactata Germaniae et iuramentum imperatoris.
ak
 religion] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: allein weil es der bapst sagt, fur ein ketzerey zuhallten, unnd.
al
 bißweilen auch] Fehlt in Fassung Heilbronn.
am
–am nit … und] Fassung Heilbronn: nit qualificiret, ins vaterlandt sich mit krieg, brandt, blunderung unnd bluetvergiessen eintringen, zudulden. Da doch bewust, das solcher paß nicht mit gemeiner stendt zuthun im religion friden gesetzt, fast uf allen Reichs tägen darwider prostestirt, hievor nie in wurcklicheit kommen, ja vielmehr das wiederspiel sonderlich uf dem stifft Straßburgk, da vor und [nach].
an
 geduldet] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: practicirt.
22
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39’): Bezüglich der Freistellung bleibt es bei ihrer Instruktion. Da aber das Hst. Straßburg angesprochen wird, hat sich Pfgf. dem nicht anzunehmen, bis er von der ksl. Vermittlungskommission [im Bischofskonflikt] entbunden ist.
ao
 deren … religionis] Fehlt in Fassung Heilbronn.
ap
 herrlichen] In B: herren. C wie Textvorlage.
aq
–aq nicht … wirdet] Fassung Heilbronn: fur ein* [* einfehlt in B, C, D] gut gebluet zwischen den stenden geben unnd fur geferlich wege erreichen möchte. Welches je leichtlich zuvorkommen. Darumben auch ihre* [* B, C, D: irer] Mt. billich mesiges einsehen, ferner mißtrauen unnd weitterung zuvorkommen, underthenigst gebetten wirdet.
ar
 wirdet] Ergänzung in der Ulmer Kop., hier Prod. 144 als Anlage (Konz.): Beschwerde gegen die verschärfte Eidesformel v. a. beim Lehnsempfang (vgl. die Übernahme in Nr. 390, Punkt 18), hier gerichtet namentlich gegen Elwangen, Kempten und andere reichsstend catholischer romischer religion.
as
–as nicht … wollen] Fassung Heilbronn: nicht gestattet* [* B, C, D: geduldet] werden will.
at
 unordentliche] In B, C: unehrliche.
au
 auch] Fehlt in B, C. D wie Textvorlage.
23
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Artikel 7 und 8 werden gebilligt. Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 39’ f.): Artikel [7] wird gebilligt, weil es /40/ abscheulich unnd unmenschlich, das den todten cörpern die sepultura sollte versagt werden.Doch müssen auch die personen unnd örter, bei welchen dergleichen fürgangen, specificirt unnd dahin gesehen werden, das alles das jenig, so deß orts geklagt würdt, möge dargethon unnd bewisen werden.
av
 Iustitia] In B, C: Justici wesen.Fehlt in D.
24
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 40 f.): Dieser und die folgenden Artikel betreffen die Reichsjustiz, die ohnehin in der ksl. Proposition enthalten ist, und die deshalb an deren Beratung zu verweisen sind.
aw
–aw dardurch … niemahls] Fassung Heilbronn: dardurch der religion fride merckhlich geschwecht wurdt, in dem niemahls.
ax
–ax nur … gebraucht] Fassung Heilbronn: nur geistliche, der romischen religion zugethanen fursten wider des cammergerichts ordnung gebraucht.
ay
–ay wie … zubefahren] Fassung Heilbronn: Inmassen dann die stadt Aach, die mit geistlicher jurisdiction beschwerdt werden wellen, fast in eim gantzen jhar kein proceß erlanngen können, ertzbischoff Gebhardt zu Cölln aber seindt proceß gar abgeschlagen worden, hiergegen aber etlich gar wenigen* [* B, C, D: wenig gemeinen] burgern der römischen religion zu Wimpffen wider den ganntzen rath gar geschwinde mandata gevolget.
az
 der] In B, C: des.
ba
 mit] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: den sportulis unnd.
25
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): In Artikel 9 bei des cammergerichts sportulen hatt man sich allein der unbefugten ubermaß zubeschweren.
bb
 personen] In der Textvorlage als Kurpfälzer Korrektur korr. aus: vorwandten.In B, C, D im Fließtext: persohnen.
bc
 gleichwoll dabei] In der Textvorlage korr. aus: gleichsfals.In B, C und D ist gleichwoll dabeiim Fließtext enthalten.
bd
 gebettenn] In B, C danach ergänzt: wurdt.D wie Textvorlage.
be
 gleicheit] Korr. nach B, C, D. In der Textvorlage verschrieben: einsehen.
bf
 angeordenet] In B, C, D: angericht.
bg
 unerinnert] Fassung Heilbronn: ungeandet.
bh
 zu Magdeburg] Ergänzt nach B, C, D. Fehlt in der Textvorlage wohl irrtümlich.
bi
–bi dieweill … confession] Fassung Heilbronn: umb das er der evangelischen religion.
bj
 fur gar] In B, C, D: gar fur.
26
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Artikel 10, visitation mit Magdeburgk: Da wehren ir f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] freundtlich wohl geneigt, alles, was muglich, zuthun und zubefordern.Zur Visitation generell schlagen sie vor, ob nicht etwan eine general visitation folgen köntte, damit dz justicien werck nicht ersitzen bliebe, sondern gefordert wurde.
bk
 Weill] In B, C korr. zu: Wan.D wie Textvorlage.
bl
–bl dan … ohnleidlich] Fassung Heilbronn: ihme dan ein solches nicht alleine beschwerlich, sondern auch unleidenlich unnd der augspurgischen confession religion unnd derselben stende vorkleinerlich.
bm
 ernste] In der Textvorlage gestrichen. In B, C [und D] enthalten.
bn
 ihren] In B, C, D: ir.
bo
 bey] In B, C, D: in.
bp
 furstenthumben] In B, C, D: fürstenthumb.
bq
 des visitations geschefft] In B, C, D: visitations geschefften.
br
 handlungen] In der Textvorlage korr. aus: vorsamblungen.Dagegen in B, C handlungenim Fließtext enthalten.
bs
–bs durch … man] Fassung Heilbronn: constitutiones oder solche gemeine bescheidt zumachen, den*[* B, C, D: das] man.
bt
 auch schon] In B, C, D: schon auch.
bu
 doch] In der Textvorlage sowie in B und C nachträglich eingefügt. Fehlt in D.
bv
 denn] Fehlt in B und C. D wie Textvorlage.
bw
 anno] In B, C: in anno.D wie Textvorlage.
bx
 abgeordneten] In der Textvorlage sowie in B und C nachträglich eingefügt. Fehlt in D.
by
 decret] Fassung Heilbronn: nichtig decret.
bz
 jurisdiction] In der Textvorlage danach als Kurpfälzer Korrektur gestrichen: nichtiglich. Dagegen in B, C [und D] enthalten. Fehlt in der Ulmer Kop.
ca
 visitatorn] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: nur aus neidt gegen der augspurgischen confession unnd deren vorwandtenn.
cb
–cb ordenung … folgende] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cc
 auch gedachtes] Korr. nach B und C [dort als Teil der Kurpfälzer Korrektur]. In der Textvorlage irrtümlich nicht korr., sondern in der Heilbronner Fassung belassen: man auch gedachtem.
cd
–cd in … wirdet] Fassung Heilbronn: nochmaln nit allein protestando contradiciren, sondern auch die ksl. Mt. underthenigst ersuchen thutt, dasselbe wiederumb zu cassiren unnd uffheben zulassen.
27
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26): Den hoff proceß und hoffrath belangende, wehre ihres erachtens nichts zusuchen, oder muste cum magno temperamento geschehen.
ce
 unnd] In B, C, D: je.
cf
 auch] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: wer fur ein standt augspurgischer* [* B, C, D: der augspurgischen] confession zuhallten oder nicht, zu dijudiciren, unnd.
cg
 dardurch dann] Fassung Heilbronn: in welchem auch.
ch
–ch und … clerlich] Fassung Heilbronn: und verfassung austruckhlich enntgegen unnd zuwider, in welchen clerlich.
ci
 gehorig] Fassung Heilbronn: gewisen werden sollen.
cj
–cj rechten … gelassen] Fassung Heilbronn: rechten, austrägen, cammergerichts ordnung und constitutionen gelassen.
ck
 beschwerlichen proceßen] Fassung Heilbronn: neben proceßen.
cl
 auch] In B nachträglich eingefügt. Fehlt in C und D.
cm
 dergleichen] Fassung Heilbronn: widerwertigen.
cn
–cn jenigen … auch] Fassung Heilbronn: jenigen, quorum interest und die solche machen helffen, auch.
co
–co vorermelter … wurde] Fassung Heilbronn: die assessores unnd cantzley vermelten hoffraths alle bapstisch, der evangelischen lehr augspurgischer confession zum hefftigsten zuwider und also den stenden, derselben verwant, ungewogen, unnd zum theil aus frembden unnd solchen ortten, da die Reichs constitutiones wenig in acht genommen oder in einen andern verstanndt zutziehen unnd zudeuten, wie insonderheit mit dem religion friden geschicht, unnderstanden werden. Wie auch ganntz beschwerlich, das sich die pabstliche unnd spannische legaten an ihr Mt. hoff in den rechtssachen* [* B, C: Reichs sachen.D wie Textvorlage] einzutringen unnd ihr guetachten gegen die stendt interponiren und der stende sachen mit ihnen communicirt werden sollen.
cp
 Rottweiler Hofgericht] In der Kurpfälzer Korrektur wird dieser Absatz gestrichen. Vermerk in der Textvorlage: Omissum.In B ist der Text durchgestrichen (vgl. Nr. 170, Abschnitt B). Wortlaut in Fassung Heilbronn (fol. 62’ f.) als Klage gegen die Klausel in den Lehnsbriefen weitgehend wörtlich wie in Nr. 388 und Nr. 390, jeweils Punkt 12. Hier zusätzlich: gegen die Klausel klagen insbesondere die Pfgff. von Neuburg und Zweibrücken sowie die Lgff. von Hessen.
cq
 13)] In B und C korr. zu: 12). D wie Textvorlage.
cr
 hero] In B, C, D: lang.
28
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26’): Der niederlendische unfrieden gehöre zum landfrieden und muste wohl vorsehen werden; und das beyde theile ablata restituirten.
cs
 das spannische kriegsvolck] In B und C korr. zu: dasselbige kriegsvolckh.D wie Textvorlage.
ct
 vor wenig jaren] Fassung Heilbronn: in anno 87 und 88.
cu
–cu ferner … aus] Fassung Heilbronn: vermelter hertzogk von Lottringen mit seinen sohnen.
cv
 hin und wider] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cw
 unnd] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: muetwillen.
cx
 ihren muetwillen] Fehlt in Fassung Heilbronn.
cy
 zuziehen] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: deren albereit dem Reich an zimblicher anzahl ist* [* istfehlt in B, C, D] abgezwackht.
cz
 underthenigst] In der Textvorlage hinzugefügt. In B, C und D im Fließtext enthalten.
da
–da bey … versamblung] Fehlt in Fassung Heilbronn.
db
 vor] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: den verordneten commissarien und.
dc
 vorangeregten] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: ungewönlichen.
dd
 14)] In B und C korr. zu: 13).D wie Textvorlage.
29
 Pfalz-Neuburger Gutachten (Anm. 6, fol. 40’): Dieser Punkt ist an die Hauptberatungen zu verweisen.
de
–de Reichs … kriegßvolck] Fassung Heilbronn: Reichs in den vielfalttigen durchtzügen, einfellen und einlagerungen außlendischen kriegsvolcks.
df
 im nothfall] In B, C, D: in notfällen.
dg
–dg bißhero … kreißen] Fassung Heilbronn: bißhero nicht allein im westphalischen, sonndern auch in anndern benachbartten, als oberreinischen und andern kreißen.
30
 Versuch Kardinal Andreas’ von Österreich, die Kanzlei des Schwäbischen Kreises von Württemberg an das Hst. zu bringen (Reinhardt, Beziehungen, 40). Daneben: Nach dem Tod Hg. Ludwigs von Württemberg lehnte der Kardinal die Bitte Hg. Friedrichs I. als Nachfolger um den Aufschub eines bereits ausgeschriebenen KT ab, den die protestantischen Stände daraufhin nicht besuchten. Der Tag allein der katholischen Stände im September 1593 fasste zwar keine Beschlüsse (Abschied vom 16. 9. 1593: HStA Stuttgart, C 9 Bd. 195, fol. 139–125’. StadtA Augsburg, KTA 33, fol. 93–105’. Kopp.), wurde aber als Versuch des Kardinals gewertet, die Prärogativen Württembergs zu beeinträchtigen (Laufs, Kreis, 407, 409, Anm. 143; Jäger, Reichsstadt, 291; Weber, Landfriedenspolitik, 191, 202). Zur Konfessionalisierung der Kreispolitik: Enderle, Konfessionsbildung, 199.
dh
 unlangst understanden worden] Fassung Heilbronn: zu wergk getzogen wirdt.
31
 Bezugnahme auf den Straßburger Kapitelstreit.
di
 dann] Fassung Heilbronn danach [in der Kurpfälzer Korrektur gestrichen]: nicht allein.
dj
 die kreißvorfaßungen nicht] Fassung Heilbronn: und die kreißvorfaßungen in irer rechten ordnung, dispositionen und vorrichtungen unpartheiisch gelaßen und nicht.
dk
–dk begriffen … würden] Fassung Heilbronn: /65/ die geistliche jurisdiction und execution des babsts bann im Reich deutscher nation, der armen unnderthanen vorderblichen und getzwungenen außtzugk unter den bäbstlichen stenden, die hochbeschwerliche ausfelle, beschedigungen, inlägerungen und plunderungen spanischen, burgundischen und lottringischen kriegßvolcks, unordnung und zerrüttung der ordentlichen kreißvorfaßungen und partheiliche vorhinderung derselben schuldige hülffen, die vorsperrung, auffhalttung und ungleichen lauff des kayserlichen und Hl. Reichs /65’/ cammergerichts und ordentlicher visitation deßelben und darkegen einführung der neuen hofprocess, die session und stimme des erwehlten administrators des hohen stiffts Straßburg aus dem *deutschen und kfl.*[** B, C, D: teutschen, chur- und fürstlichen] hause Brandenburgk, auch freiheit der religion in reichsstedten betreffende, welche in facto et iure *der guldenen bulla, dem religion frieden*[** B, C, D: directo dem religion frieden, guldin bullae], den Reichs constitutionen, cammergerichts ordnungen, auch irer Mt. capitulation selbsten, deren* [* B, C: andern.D wie Textvorlage] vorfaßungen und herkommen zuwieder lauffen, alßbaltt und noch vor anfangk der proponirten puncten berathschlagung abtzuschaffen und die stende deren also zuvorsichern. Dann je nach gelegenheit deren bißher erfahrenen uftzüge inen sonsten unmüglichen, sich in einige tractation bevorab in puncto contributionis eintzulaßen. Do aber inen, wie billich sein soll und recht ist, in solchen beschwerungen geholffen und sie des jenigen, was sie sonst freywillig zu contribuiren /66/ urbittig wehren, nicht selbst zu ihrer defension bedurffen werden, wie seit jungstem anno 82. reichstage zu ihrer nodturfft beschehen müßen, sollen ire ksl. Mt. im wergk spühren, das sie als gehorsame stende des Reichs in allem dem jenigen nichts ermangeln zulaßen gemeinet, was ir Mt. als dem erwoltten haubt und dem gantzen vaterlande zu auffnahm und wolfartt gereichen magk.
dl
 dem] Fehlt in B, C.
dm
 also] Fehlt in B, C, D.
dn
 doch] In B, C danach: sonsten.
32
 Stellungnahme der kursächsischen Gesandten (Anm. 10, fol. 26’): Die comminationes wurden ir f. Gn.[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] nicht paßiren laßen, und wehre darumb derselben meinung nicht, dz hauptwergk zuhindern oder zustopfen.
1
 Nr. 187, Abschnitt A.
2
 Nr. 188, Abschnitt A.
3
 Nr. 194.
4
 Da die kursächsische Kop. als Fassung C an einigen Stellen deutliche Abweichungen gegenüber B und der Textvorlage aufweist, werden diese abweichend vom sonstigen Kollationierungsverfahren im Textkommentar ausgewiesen.
5
 Nr. 387.
6
 Nr. 389.
a
–a nun … helffen] In der Vorfassung (fol. 613) Korrektur Hd. Barth aus der Kurpfälzer Fassung [Nr. 387, fol. 53]: befunden, dz solchen zuschwechen, umbzustoßen oder zum wenigsten mit schedlichen deutungen in einen andern vorstandt zuziehen, durch antrieb des babsts und seiner legaten und nunciorum im Reiche hin und wieder je lenger, je mehr understanden wirdt.
b
 Dan es würd] In B, C: Es wird auch.
c
 unschuldig] In der Vorfassung (fol. 613’) danach gestrichen: und vormeindtlich.
d
–d Wie … wöllen] In der Vorfassung (fol. 613’) Korrektur Hd. Barth, dafür gstrichen aus der Kurpfälzer Fassung [Nr. 387, fol. 53’ f.]: /613’/ Wie dann der babst durch seine nuncios mit excommunicirung, priviren, degradiren und vorketzern ihme wiederumb ein solchen gewalt /614/ in Deutzschland zumachen vornimbt, welcher ihme, do er noch im Heyligen Reich in geistlichen sachen vor ein haupt gehalten, nicht allerdings guth geheißen, auch denselben auf weltliche sachen alß mit enderung der zeit, so allein der ksl. Mt. und stenden zustehet, zu extendiren, auch so fern gegen der ksl. Mt. selbsten zuvorsuchen.
e
 wollen] In B nachträglich gestrichen. C wie Textvorlage.
f
 zeit und zal] In B nachträglich korr. zu: zeit, tagk unnd jahr. C wie Textvorlage.
g
 oder postulation] In der Vorfassung (fol. 614) Hinzufügung Hd. Barth.
h
 erlanget] In der Vorfassung (fol. 614) korr. Hd. Barth aus: aufgelegt.
i
–i dan … orden] In der Vorfassung (fol. 614) Korrektur Hd. Barth, dafür gestrichen aus Nr. 387, fol. 54: er aber durch seine censuren die iuramenta und statuta auf den hohen stifften.
j
 das] In der Vorfassung (fol. 614) korr. Hd. Barth aus: damit.
k
–k Auch … weren] In der Vorfassung (fol. 614) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
l
–l Solchem … weren] In der Vorfassung (fol. 614’) korr. aus Nr. 387, fol. 54 f.: solchen zuviel im Deutzschlandt gesuchten.
m
 und seinem anhang] In der Vorfassung (fol. 614’) Hinzufügung am Rand.
n
–n auch … beschwert] In der Vorfassung (fol. 614’) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
o
–o einige … stätten] In der Vorfassung (fol. 614’) Hinzufügung Hd. Barth [in Nr. 387, fol. 54’, enthalten].
p
 ubelthätern] In B, C davor: ergsten.
7
 Nr. 414(in Nr. 390 als Beilage A).
q
 und andern] In der Vorfassung (fol. 615) korr. aus Nr. 387, fol. 55: und Dunckelspul.
r
–r und … ist] In der Vorfassung (fol. 615’) Korrektur Hd. Barth, dafür gestrichen aus Nr. 387, fol. 55’ f.: und mit dem rechten vorstandt des religion frieden streitet.
s
 frieden] In C danach zusätzlich [B wie Textvorlage]: in crafft welches keine solche statuta oder pacta gemacht werden sollen.
t
–t sie … gewessen] In der Vorfassung (fol. 615’) Korrektur Hd. Barth, dafür gestrichen aus Nr. 387, fol. 55’: noch sie daruber gehört werden wollen.
u
–u oder … werden] In der Vorfassung (fol. 616) Hinzufügung Hd. Barth (Wortlaut wie in Anm. w-w) als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
v
 einstellen] In B, C: aufziehen.
w
–w Auß … werden] In B und entsprechend in C: Auß der moderation werden ire Mt. viel mehr lobs und nutzes zugewarten haben, dan wann die authoritas durch die vehementiam allein solte erhaltenn werden.
x
–x oder … solten] Fehlt in B an dieser Stelle und wird auf der Folgeseite als Hinzufügung am Rand nachgetragen, jedoch der falschen Textpassage zugeordnet. Fehlt in C gänzlich. Fehlt auch in der Vorfassung. Vgl. Nr. 387, Anm. ae.
y
–y und ... solten] In B: und pilligkeitt öffentlich zuwieder, seitemahl solche underthanen nichtt freywilligk, sondern, wie gemeltt, der religion halber getzwungenn außziehenn mussen und derohalben auch von rechts wegen, einige nachsteur zu geben, nichtt schuldigk sein.
z
–z So … bitten] In der Vorfassung (fol. 616’) Hinzufügung von Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
8
 = Declaratio Ferdinandea. Vgl. Anm. 33 bei Nr. 390.
aa
–aa Es … werden] Die Vorfassung (fol. 616’) verweist am Rand mit einer Sigle auf einen hier einzufügenden Text (Vermerk am Rand von Hd. Barth: Ist der vorbehaldt.), der wohl auf einem in der Akte fehlenden Blatt nachgetragen war und obiger Fassung entspricht. Dafür ist in der Vorfassung (fol. 616’–617’) aus Nr. 387, fol. 56’ f., die Passage [Punkt 6] gestrichen: Sodann thun sich die augspurgischen confession … underthenigst gebetten wirdet.
ab
 der orten] In B: dero orden.In C: der ordnung.
ac
 augspurgischen confessions verwandte] In C: hoch- und wolermelten stendenn.
ad
–ad auch … verstorbenen] In der Vorfassung (fol. 617’) Hinzufügung als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
ae
–ae in … würdt] In der Vorfassung (fol. 617’) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
af
 würdt] In der Vorfassung (fol. 617’) danach aus Nr. 387, fol. 57, gestrichen: /617’/ weil man sich dann nicht zuerinnern weiß, dz den bepstischen stenden und /618/ ihren unterthanen bey den evangelischen[dergleichen] jemal wiederfahren.
ag
 in vilen jaren] In der Vorfassung (fol. 618) korr. Hd. Barth aus Nr. 387, fol. 57’: niemalen.
ah
–ah Es … verhinderung] In der Vorfassung (fol. 618) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
ai
–ai Datzu … gezogen] In der Vorfassung (fol. 619 f.) Korrektur Hd. Barth, dafür ist aus Nr. 387, fol. 58 f., die Passage gestrichen: Unnd sollen solche ubersteigerung … mengell zureden habenn.
aj
 ungleichheit der visitatorn] In B: ungleiche visitatorn. C wie Textvorlage.
ak
–ak da … sein] In der Vorfassung (fol. 620) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
al
 eher] In B, C: der[!].
am
 derselben] In B, C: deßelben.
an
–an wider … herkhommen] In der Vorfassung (fol. 621’) Hinzufügung als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
ao
 alle] In C: fast alle. B wie Textvorlage. [Dagegen wird in der Kurbrandenburger Vorfassung (fol. 621’) alle korr. zu: fast alle.]
ap
–ap Alß … auff] In der Vorfassung (fol. 622’) Korrektur Hd. Barth, dafür gestrichen aus Nr. 387, fol. 62: Darumb dann etwo … wohlfahrt gesehen wurde.
aq
–aq Nachdem … mögen] Fehlt in der Vorfassung, doch verweist eine Sigle am Rand (fol. 622’) auf einen hier einzufügenden Text, der wohl auf einem in der Akte fehlenden, eigenen Blatt nachgetragen war.
ar
–ar wie … begegnet] In C abweichend: wie dann beide[!] pfaltzgraffenn, hertzogk Philips Ludewigenn unnd hertzogk Johanßenn, inhabernn beider neuburgischenn unnd zweybruckischenn furstenthumbenn, auch andern stendenn begegnet. B wie Textvorlage.
as
 zu beschwerdt] In B: zue beschwerlich.In C: zu beschwerde.
at
 auch] So auch in B. In C: auff.
au
–au Und … bracht] In der Vorfassung (fol. 623) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
av
 von allen theiln] In der Vorfassung (fol. 623’) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
aw
 angeschafft] In der Vorfassung (fol. 624’) danach gestrichen [aus Nr. 387, fol. 64]: Inmaßen auch dergleichen von dem cardinal und bischofen zu Costnitz mit andern zugezogenen bepstlichen stenden im schwebischen krayß unlangst unterstanden worden.
ax
 entzogen] In der Vorfassung (fol. 624’) danach gestrichen [aus Nr. 387, fol. 64’], jedoch mit revidierender Randbemerkung (Nota: Das hie mit rot understrichen solt bleiben): und hergegen dem babst und andern außlendischen potentaten[danach gestrichen: seiner ligae] thur und thor, ihr vornehmen auch in Teutzschlandt dermaleins ins werck zu bringen, geofnet und also dz gantze vatterlandt in verderben gebracht werde. Wie albereit im Elsaß, *desgleichen in Westphalen und andern orten*[** Hinzufügung am Rand] zimblicher ahnfang gemacht.Die Passage ist in C enthalten, fehlt aber in B ebenso wie in der Textvorlage.
ay
–ay Wie … werden] In der Vorfassung (fol. 624’) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
9
 Vgl. ksl. Werbeverbote für Kg. Heinrich IV. von Frankreich gegen die katholische Liga: Beiderbeck, Religionskrieg, 120 f., 133 f.
10
 Hg. Franz II. von Sachsen-Lauenburg stand zwar zuvor in spanischen Kriegsdiensten, hatte aber im Oktober 1593 zuletzt Söldner für den Türkenkrieg angeworben (vgl. Anm. 46 bei Nr. 1) und befand sich aktuell im Feldlager vor Gran (vgl. die Supplikation: Nr. 471). Vgl. Scharnweber, Franz II., 12 f.
az
 begriffen] In der Vorfassung (fol. 625–626) ist danach aus Nr. 387, fol. 65’ f., die Passage gestrichen: als welche in facto … guthwilligkeitt ertzeigen würden.
ba
–ba Das … lassen] In der Vorfassung (fol. 626) Hinzufügung Hd. Barth als Ergänzung gegenüber Nr. 387.
1
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78 (Reinschr.).
2
 Übergabe an den Pfgf. durch den Weimarer Kanzler Gerstenberger (Pfalz-Neuburg F, fol. 104’). Vgl. die folgende Pfalz-Neuburger Beratung und Stellungnahme am 11. 6.: Nr. 190, Absatz 2.
3
 Übergabe an die Kurbrandenburger Gesandten durch die Räte von Ende und Badehorn (Kurbrandenburg, fol. 160’). Die Kurbrandenburger Gesandten überarbeiteten daraufhin dieses Konzept und gaben es in revidierter Form am 11. 6. an Kursachsen zurück (ebd., fol. 160’). Vgl. obigen Nachweis mit der Sigle „Kurbrandenburger Korrektur“. Vgl. auch Bericht der Gesandten an den Kf. vom 13. 6. (3. 6.) 1594: Haben ihre Stellungnahme zum Konzept an Kursachsen übergeben. /95’/ Stimmen auch fast zusammen, allein wollen sie nichtt, das die straßburgische session mit gedachtt werdenn soltte. Hoffen, es doch endtlich zuerhalttenn.Doch ist noch ungewiss, ob Kurpfalz und andere Stände sich dieser Fassung anschließen werden. Sie, die Gesandten, haben mit den Gravamina grosse mühe gehabtt, wehre sonsten zubesorgenn gewesenn, das endtweder die gravamina gahr auff sich ersitzen /96/ bliebenn oder ja[!] die stende in mißtrauenn vonn einander gestoßenn wehrenn(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 95–96’, hier 95’ f. Or.).
4
 Übergabe mit der Bitte um Stellungnahme (Hessen, unfol.). Kommentar der hessischen Gesandten: Das Konzept ist in forma zimblich gewesen. Weill aber viell gravamina außgelaßen unnd fast bey uns das ansehen gehabt, als wan man darmit ein trennung machen wolte, in deme nur gesetzet „der chur- und fursten, der abgesanten“[!], und die „augspurgische confession“ außgelaßen, so haben wir uns darauff nicht eingelaßenn.
5
 Nr. 194.
6
 Vgl. die von Pfalz-Neuburg initiierten Verhandlungen um die etwaige Übergabe an den Ks., die letztlich abgelehnt wurde [Nr. 195–197, Nr. 199, Abschnitt A, Nr. 204, Nr. 205, Abschnitt C, Nr. 206, Abschnitt B, Nr. 207, Abschnitt B]. Vgl. auch Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 30. 6. (20. 6.) 1594: Haben erfahren, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm und die anderen CA-Stände, die die dem Ks. bereits vorlegten Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet haben, die eigene [kursächsische] Fassung /142’/ ubergeben zu laßen vorhabens sein sollen. Wir haben aber deßelben noch zur zeit keinen gewißen grundt. Und möchte wohl unsers erachtens dem werck nicht schedlich sein, wann es geschehe, dann darinnen doch die meisten gravamina mit den unsern ubereintreffen, ohne dz sie auf /143/ andere weise gesetzet sein(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 141–144’, hier 142’ f. Kop.). Kf. Johann Georg kritisierte in der Weisung vom 2. 7. 1594 (Cölln/Spree; 22. 6.), der Kuradministrator hätte sich von der Mehrheit für den anderen Entwurf /382’/ nicht absondern sollen.Falls keine Einigung über beide Konzepte möglich ist, so bleibett in den generalibus. Wir konnen und wöllen uns von gemeinen der augspurgischen confession stenden nicht sondern, sie musten aber unterein- /383/ ander sich auch selbst einigen(ebd., fol. 376–388’, hier 382’ f. Or.; präs. 11. 7. {1. 7.}).
7
 Vgl. bei der Abschrift des Entwurfs einen Vermerk (fol. 652) von Kanzler Barth zu den Verhandlungen um die Gravamina: Vor[!] disen und andern concepten der gravaminum hatt man ihn dem religion rathe und auch sonsten privatim vielfeltigk gehandeltt und damitt viel wochen umbgangen, auch also lange, daß man ihn gefahr stehen mussen, es mochte die occasio, dises wergk zutreiben oder jhe zu endschafft zu bringen, verlauffen und man der zeitt halben der resolution mochte zweiffelhafftigk werden. Und haben wihr, die kfl. brandenburgischen, vleissigk gehandeltt und unß bemuhett, daß wihr die stende voreinigen und sonderlich Sachsen bey disem wergk behaltten[?] mochten. Es ist aber uber allen vleiß nicht zuerlangen gewesen, und hatt die f. Gn., der administrator, letzlich hiebey[Nr. 389] vorharret. Und als es bey den andern nicht ist zuerlangen gewesen, daß es hiebey blibe, sein die gravamina nicht mitt ihn ihrer f. Gn. nahmen ubergeben worden.
8
 Vgl. zu Absatz 1 die Punkte 1, 2 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
a
–a das … execution] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /122/ auch der wohl zuweilen inn /122’/ einen andernn verstandt will gezogen werdenn, dahero dann unnsere religion unnschuldig fur einn verdampte unnd unnrechtmessige anngezogen unnd die darwider[ausgebrachte] bäpstliche bullen mit angedeuteter[!] execution [offenntlich …].
9
 = angedrohter.
b
–b vorlenngst … ungehindert] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /122’/ vor lengst von der bapstlichen religion gentzlich abgetreten unnd darumb sonsten ungehindert.
c
 erlannget] Kurbrandenburger Korrektur zusätzlich: /123/ auch in ordenn unnd stifften die iuramenta gescherffet werden.
10
 Vgl. zu Absatz 2 Punkt 5 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
d
–d sie … werden] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /123/ auferlegt unnd sie gezwungen, mit unstatten in kurtzer zeit zuverkauffen, auszuziehen unnd das landt zureumenn, unngeacht ob sie gleich keinn exercitium habenn, sich auch sonnst still unnd eingezogen ohnn jedermanns ergernus haltenn.
11
 Absatz 3 ist in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390] noch in Punkt 5 enthalten.
e
 iurandi] Kurbrandenburger Korrektur danach zusätzlich: /123’/ dise ad partem anzusprechen und die specification außzulassen, im stifft Wurtzburgk unnd Straßburgk[!verschrieben für: Saltzburg].
12
 Vgl. zu Absatz 4 Punkt 3 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
13
 Nr. 414(in Nr. 390 als Beilage A).
14
 Vgl. zu Absatz 5 Punkt 4 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
f
 vor] Fehlt in B und C.
g
 ist] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
15
 Vgl. Beilage B bei Nr. 390(auch Beilage A zu Nr. 430).
h
–h suspendiren … mas] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /126/ suspendiren und gedulden, das gutthertzige stendt zwischen den partheyen handlen, die /126’/ denselben ein solche leidliche maß.
16
 Vgl. zu Absatz 6 Punkt 7 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
i
–i Alls … getrösten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur an dieser Stelle und wird im Anschluss an den Folgeabsatz zur Magdeburger Session eingefügt.
17
 Die im Folgenden angesprochene Magdeburger Sessionsfrage ist in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390] in Punkt 6 nicht in dieser konkretisierten Form, sondern im Hinblick auf die Session protestantischer Hochstiftsadministratoren generell enthalten.
18
 Vgl. die Akten zur Magdeburger Sessionsfrage in Abschnitt J, Nr. 329–352, bes. Nr. 336.
19
 Zum Ausschluss Magdeburgs von der Visitation des RKG vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
j
 die stiffte] In B und C: das stifft.
20
 Vgl. zu den hier und im Folgenden genannten Argumenten die Ausführungen in der Magdeburger Deduktion [Nr. 329] mit Anm. zur Erläuterung.
k
 sonsten] In B und C danach: dz hauß Brandenburgk.
l
 das] In B und C: also dz.
m
 et extra ordinarios] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
21
 Präsentationsrecht für RKG-Assessoren als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises; die Präsentation erfolgte bis 1648 zusammen mit dem Obersächsischen Kreis (Sachsen-Weimar) gemeinsam für beide Kreise (Dotzauer, Reichskreise, 480–485).
22
 Vgl. zu Absatz 8 Punkt 8 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
n
 religionen] In B und C: religion.
o
 ersten und furnembsten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
23
 = der Speyerer Bf. Eberhard von Dienheim, RKG-Richter 1584–1610 (vgl. Anm. 7 bei Nr. 90).
24
 Vgl. zu Absatz 9 in stark abweichender Form Punkt 10 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
25
 Berufungsschema: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 240 S. 1008–1010. Vgl. Anm. 24 bei Nr. 39.
26
 Die Abschrift wurde den Gravamina in der Fassung an den Ks. nicht als Beilage angefügt.
p
 sessionen und] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
27
 Vgl. zu Absatz 10 in stark abweichender Form Punkt 11 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
q
–q Euer … nicht mißfallen lassen] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 131–132’) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [11] aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388, [11] [Es seint auch ire … die belehnung wegen der religion auff.]).
28
 Austrägalverfahren für Reichsunmittelbare (RKGO, Zweiter Teil, II: Laufs, RKGO, 168 f.; vgl. ebd., 39–41).
r
–r das … sein] Fehlt in B an dieser Stelle und folgt weiter unten. C wie Textvorlage.
s
 zustehet] In B danach zusätzlich [vgl. Anm. r]: dz sie, ohne ansehung einiger persohn menniglich gleichmeßige iusticia mitzutheilen, geneigtt sein. C wie Textvorlage.
t
 erliche] In B: ettliche.In C: vortreffliche, dapffere, verstendige [qualificirte; „redliche“fehlt].
29
 Vgl. zu Absatz 11 in stark abweichender Form (u. a. keine Erwähnung der der dort angesprochenen Straßburger Sessionsfrage) Punkt 13 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
u
–u Was … tyranney zubefreien] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 132’–134’) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [13] aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[13] [Was dan … confirmiren und leihen lassen.]).
v
 neuer] In B: neben. C wie Textvorlage.
30
 2. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 37’–39 [Dieweil aber unter anderm … ermanglen lassen werden.].
31
 Vgl. zu Absatz 12 in abweichender Form Punkt 14 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
w
–w Weitter ist … gleicheit zuhallten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 135–137) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [14] inklusive der Ergänzung in Anm. ax aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[14] [Weitter ist unverborgen … und justitien auffzuheben.]).
x
–x Unnd dieweil … schuldig und geflissen] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 137 f.) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des Schlussabsatzes aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[Insonderheit aber wollen… werden bewegen lassen.]).
1
 Nr. 161, Abschnitt B.
2
 Nr. 168, Abschnitt B.
3
 Nr. 188, Abschnitt A; Nr. 194.
4
 Nr. 193.
5
 Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 1. 7. (21. 6.).
6
 Nr. 197, Abschnitt B, Nr. 198, Abschnitt A, Nr. 199, Abschnitt B.
7
 Nr. 198, Abschnitt B; Nr. 200.
8
 Nr. 201. Aktenvermerk in der Kurpfälzer Überlieferung (HStA München, K. blau 113/4c, unfol.): Am 26. 6. (16. 6.) ist Kanzler Culmann zusammen mit Dr. Christiani, dem Gesandten der Wetterauer Gff., in irer ksl. Mt. gemach erschienen und der gemeinen augspurgischen confession verwandten stendt gravamina ir Mt. ubergeben und dabeneben aller underthenigst gebetten, ir Mt. denselben allergnst. uff diesem Reichs dag abhelffen wöllen. Welche ir Mt. selbst angenommen und geandtwortet, sie dieselben durchlesen undt hernach erkleren wollen.
9
 Befehl des Ks., die beigefügten, ihm im namen etlicher CA-Stände übergebenen Gravamina den katholischen Ständen zu überstellen mit dem Auftrag, dass sie diese einsehen, unnd do so wol ins gemain als auch insonnderhait ain oder der annder standt hiegegen ichtes eintzuwenden oder zuberichten, solches bey irer ksl. Mt. fürderlich anbringen mögen, nach befindung clagenden thail haben zubeschaiden(HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 48. Or., unterzeichnet von Freymon und Hannewald). Zur Übergabe vgl. Stieve, Politik I, 260.
10
 So die Aufschr. der Kop. in StA Würzburg, WRTA 86, unfol.
11
 Kurmainz B, fol. 65–68 [Nr. 235].
12
 Die Kop. aus der ksl. Überlieferung (HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 1–14’. Kop.) ist unvollständig (es fehlen die ersten Seiten) und wird deshalb nicht als Textvorlage verwendet.
13
 Vgl. Vermerk der kursächsischen Kanzlei (fol. 141): Weil die Eingabe an den Ks. nunmehr durch der erbarn stende[gemeint: Städte] addition ergentzt und mundirt, wurdt dieselb den herrn churfurstlichen sachsischen räthen zu dem ende zugestellt, solches den herrn administratorn der Chur Sachsen, unserm gnst. herrn, zuberichten. Und vermeinten die churfurstlichen pfältzische abgeordnete, das die subscriptio volgender massen zugeschehen, alls: „Der churfurstlichen Pfaltz zu disem Reichs tage abgeordnete räthe etc.“, und allso furtter etc. Damit die ubergebung nicht lennger geseumbt wurde, bitten die kfl. pfaltzische abgeordnete, die herrn churfurstliche sachsische räthe dasselbe auch gunstig befordern wollen.Weitere Abschriften dieser Fassung in der an Kursachsen übergebenen Form ebenfalls mit dem identischen Vorvermerk der kursächsischen Kanzlei: HStA München, K. blau 275/1, fol. 184–203’. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 127–152’. StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 231–255. Kopp. Vgl. dazu auch die Beratung bei Kursachsen am 24. 6. [Nr. 199, Abschnitt B].
14
 = Datum der abschließenden Unterzeichnung im Religionskonvent [Nr. 198, Abschnitt B].
15
 Die Einleitung (bis … beschaidt versehen) wurde weitgehend dem kursächsischen Entwurf [Nr. 389] entnommen; dort wird allerdings – wie im gesamten Entwurf – die Bezeichnung „CA-Stände“ umgangen.
16
 Vorlage von Gravamina und Erklärungen dazu seit dem RT 1566: Vgl. Anm. 9 bei Nr. 417.
a
 hoher] Fehlt in B2. B1, B3 und C wie Textvorlage.
b
 sonst] In B1 und B2: schon.B3 und C wie Textvorlage.
c
 täglicher] In B1 und B2: tauglicher[!].B3 und C wie Textvorlage.
d
 Unndt anfencklich] In B1 und B2 Hinzufügung, dafür jeweils Streichung [der Überschr. aus Nr. 387, 388]: Verzaichnuß deren […] unerledigtenn beschwerden.B3 [und C] wie Textvorlage.
e
–e friede … bandt] In B1 und B2 [als Übernahme aus der kursächsischen Fassung: Nr. 389] korr. aus Nr. 387, 388: friden zu […] immerwehrend band.B3 wie Textvorlage.
f
–f wie … helffen] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: befunden, dz […] unnderstanden wirdt.In B2 [Nr. 388] wird lediglich wie auch … Reichs stettenhinzugefügt, ansonsten wie Textvorlage. B3 wie Textvorlage.
g
 Dan eß wurdt] In B1 korr. aus: Indem.B2 und B3 wie Textvorlage.
h
–h daß … sey] In B1 und B2 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387, 388: oder dz jedoch […] nicht binnde.B3 wie Textvorlage.
i
 dienlich] In B1, B2, B3: bindlich.Dagegen C wie Textvorlage.
j
 unschuldig] In B1 danach gestrichen: und vermeintlich.B2 und B3 wie Textvorlage.
17
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 112–118.
k
–k undt … wollen] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: durch seine nuncios […] selbst zuversuchen.B2 und B3 wie Textvorlage.
l
 jahr] In B2 korr. aus: zahl.
18
 Zur Gregorianischen Kalenderreform 1582 vgl. zuletzt Koller, Zeiten, bes. 18–277; Steinmetz, Kalenderreform, bes. 72–214.
m
 standt] In B1, B2 und B3 danach: seine. C wie Textvorlage.
n
–n election … erlangt] In B1 ergänzt und korr. aus Nr. 387: election zuvor uffgelegt.B2 und B3 wie Textvorlage.
o
 er] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
p
 auch] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: durch seine censuren.In B2 wird gestrichen aus Nr. 388: die päpstlichenn durch censuren.B3 wie Textvorlage. In B3 fehlt wohl irrtümlich: auch.
q
–q hohen … orden] In B1 ergänzt und korr. aus Nr. 387: hohen stifften.B2 und B3 wie Textvorlage.
r
–r Auch … weren] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2und B3 wie Textvorlage.
s
 konnen] In B2 danach gestrichen aus Nr. 388: daher dann ursach gesucht unnd genohmen wird, sie umb ihre lehenn zubringen.B3 in korr. Fassung wie Textvorlage.
t
–t solchem … bäpstlichem] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: solchem zuviel […] gewaldt. B2 ergänzt lediglich päbstlichen, ansonsten wie Textvorlage. B3 wie Textvorlage.
u
–u dem … werde] In B1 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387: dem papst nicht verstattet werde.B2 und B3 wie Textvorlage.
v
 den] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: ergsten.B2 und B3 wie Textvorlage.
19
 Nr. 414, hier angefügt als Beilage A.
20
 Vgl. Nr. 415. Referat obigen Absatzes bei Wagner, Reichsstadt II, 187.
21
 Vgl. Nr. 410, 411.
22
 Für Kaufbeuren wohl Bezugnahme auf die von der dortigen katholischen Minderheit mit Unterstützung Hg. Wilhelms V. von Bayern durch Bf. Marquard von Augsburg erwirkte ksl. Kommission 1588–1591 mit dem Ziel, den konfessionellen Zustand von 1555 wiederherzustellen (Alt, Reformation, 100–104; Stieve, Reichsstadt, 35–62; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 213 f.; Dieter, Gegeneinander, 41–44).
w
 und andern] In B1 korr. aus Nr. 387: unnd Dünckelsbühel.B2 und B3 wie Textvorlage.
x
 gehintert] In B1 und B2 danach gestrichen aus Nr. 387, 388: unnd unleidenliche commissiones unnd daruf gemeinen stennden augspurgischer confession.B3 wie Textvorlage.
y
–y unndt … ämpter] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
z
–z ämpter … tragen] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
aa
–aa solches … ist] In B1 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387: solches gantz [….] fridens streitet.In B2 Hinzufügung und korr. aus Nr. 388: solches gantz […] fridenn ungemeß ist.B3 wie Textvorlage.
23
 Fragliche Bezugnahme auf den Städteartikel mit dem Friedensgebot für beide Religionsparteien in bikonfessionellen Reichsstädten: Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 137–143.
ab
–ab nicht … erledigt wurde] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand und korr. als Streichung aus Nr. 387, 388: ann übung der […] furnemen laßen.In B2 anschließend zusätzlich gestrichen aus Nr. 388: oder dz […] zugewarten habenn werdenn.B3 wie Textvorlage.
ac
 Ach] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
24
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 382.
ad
 haben] In B1, B2, B3: wißen. C wie Textvorlage.
25
 Vgl. Nr. 380–382.
26
 Vgl. neben Beilage B auch Nr. 380 mit Anm. 18(Lit.).
27
 Bezugnahme auf den Prozess am RHR mit dem Aachener katholischen Exilregiment als Kläger gegen den amtierenden Rat. Endurteil vom 27. 8. 1593 (vgl. Nr. 380 mit Anm. 9) und Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 (Anm. 2 bei Nr. 377).
28
 Vgl. Beilage B (entspricht Beilage A zu Nr. 430).
29
 Gemeint: Hinwendung Aachens zu den niederländischen Generalstaaten um Beistand.
ae
 der commertien] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
30
 Appellation gegen das ksl. Endurteil. Vgl. Nr. 380 mit Anm. 10.
af
 sich] In B1 und B2: sie.B3 und C wie Textvorlage.
31
 Zur Selbstbezeichnung der protestantischen Stände als „evangelisch“ bzw. als „evangelische augspurgische confessions verwandte stende“ anhand der Gravamina vgl. Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 451.
ag
 christlichen] In B1 und B2: Christi.B3 und C wie Textvorlage.
ah
 den] In B1 danach: päpstlichen[!].B2, B3 und C wie Textvorlage.
32
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 118–123.
ai
–ai oder … soltten] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
aj
 apostatas] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage: apostates.
ak
–ak iurandi … mandata] In B1 und B2 korr. als Streichung aus Nr. 387, 388: iurandi im stifft Wurtzburg, auch saltzburgische mandata.B3 wie Textvorlage.
al
–al So … pitten] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 [mit Ausnahme von Anm. am] und B3 wie Textvorlage.
33
 = Declaratio Ferdinandea. Druck: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 231 S. 2132–2134. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 155–159; 267–271.
am
–am unnd … zuerledigen] In B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 388. B3 wie Textvorlage.
an
–an Eß … gehandthabt werden] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. als Streichung aus Nr. 387: So dann thun […] unnderthenigst gebettenn würdet.B2 und B3 wie Textvorlage.
34
 Vgl. die Debatte um die Magdeburger Session vor der RT-Eröffnung (Kap. J, Nr. 313–321, Nr. 329–335) sowie den Widerstand im FR gegen die Einnahme der Straßburger Session für Administrator Johann Georg von Brandenburg [Nr. 56]; Supplikation des Gesandten an die protestantischen Stände [Nr. 354].
35
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 und 4.2. 4.
ao
 bekennen] In B2 danach gestrichen aus Nr. 388: theils auch […] sich begeben.
ap
–ap auch … verstorbenen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
36
 Bezugnahme auf die Sicherung der CA-Stände auch in ihren Zeremonien: Religionsfrieden im RAb 1555, § 15 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
aq
 thuet] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: Weil man sich […] jemahlen widerfahren.In B2 fehlt der in B1 gestrichene Text, dort zudem gestrichen aus Nr. 388: inn gleichem auch […] vorgenohmen wurdt.B3 wie Textvorlage.
37
 Zitat dieser Beschwerde bei Bröhmer, Einwirkungen, 21 f. Vgl. die Abfolge der RKG-Richter mit einem klaren Übergewicht geistlicher Ff. bei Denaisius, Ius, 707; Smend, Reichskammergericht, 245, Anm. 3; geistliche Richter: Jahns, Ringen, 429, Anm. 60. Vgl. Duchhardt, Kampf, passim; Besetzung des Richteramtes als Thema der Gravamina: Ebd., 212–214; Haag, Dynastie, 1643–1645. Vgl. zur Besetzung des RKG seit 1555 mit der Vorgabe, Angehörige beider Religionen zu berücksichtigen, was jedoch (mit Ausnahme der Senate bei Prozessen um den Religionsfrieden seit 1560) keine Parität bedeutete, und zu den folgenden Debatten auch anhand der protestantischen Gravamina: Jahns, Ringen, 417–433; Jahns, Reichskammergericht I, 206 f., 210–220 (Lit.); Rabe, Religionsfriede, 271–275; Smend, Reichskammergericht, 188–190.
38
 Bis zum Westfälischen Frieden wurden die Präsidentenstellen, deren Besetzung allein dem Ks. oblag, nur von Katholiken eingenommen (so Smend, Reichskammergericht, 259; zum Besetzungsrecht vgl. Jahns, Reichskammergericht I, 125–127. Liste der Präsidenten: Denaisius, Ius, 707–710). Vgl. den Einwand in Nr. 194, Votum Hessen-Kassel: Gf. Friedrich von Löwenstein als protestantischer Präsident.
ar
–ar Eß … verhinterung] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
39
 Das Präsentationsrecht für das gesamte Kanzleipersonal stand dem Kf. von Mainz als Reichserzkanzler zu (RKGO, Erster Teil, XXVI, §§ 1–3: Laufs, RKGO, 112 f.), der damit über ein höchst bedeutsames politisches Mittel verfügte (Duchhardt, Kurmainz, 183–191; Diestelkamp, Reichserzkanzler, 103–106). Zur Kanzlei und deren Besetzung vgl. auch Baumann, Visitationen, 80–84; Dick, Entwicklung, 79 f.; zum protestantischen Widerspruch gegen deren Besetzung: Smend, Reichskammergericht, 316–319.
as
–as da … worden] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
at
 mussen] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: Unnd solle solche […] mengeln zureden haben.In B2 fehlt dieser in B1 gestrichene Text; dort ist an dieser Stelle zunächst eingefügt und sodann wieder gestrichen aus Nr. 388: Darzu auch das beschwerlich […] weniger belästigt werdenn.B3 wie Textvorlage.
au
–au Auch … gezogen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
40
 Druck des folgenden Abschnitts (Punkt 10) bei Ompteda, Geschichte, 112 f.
av
–av Da … sein] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
41
 Zitat aus diesem Punkt bei Mencke, Visitationen, 113, Anm. 622, als Beleg dafür, dass es bei der Einstellung der Visitation wegen der Magdeburger Frage um den Geistlichen Vorbehalt und nicht um eine zu erwartende protestantische Mehrheit in der Visitationskommission ging. Zur Einstellung der RKG-Visitation seit 1588 vgl. Anm. 9 bei Nr. 39. Zur persönlichen Teilnahme der Bff. von Toul und Verdun: Mencke, Visitationen, 109 f.
aw
–aw und … berechtigt] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
42
 Vgl. dazu die Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken [Nr. 481].
43
 Visitationsdekret vom 15. 5. 1583, Gegenprotest vom 3. 6. 1583, Deklaration der Visitation gegen den Protest vom 12. 6. 1583; Schreiben der weltlichen Kff. an das RKG vom 22. 8. (12. 8.) 1583 (Ludolff, CJC, 397–403; Lehmann, Acta I, 438–442. Vgl. Heckel, Reformationsprozesse, 299 f.; Kratsch, Justiz, 55–57; Gotthard, Religionsfrieden, 415 f., 459; Haag, Dynastie, 1640–1642).
ax
 decret] In B1, B2 und B3 danach: nachmaln. C wie Textvorlage.
ay
–ay deren … befinden] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
44
 Bezugnahme auf die Beschwerden gegen den RHR in den Gravamina der weltlichen Kff., die dem Ks. 1590 in Prag übergeben wurden (Druck: Lundorp, Acta publica I, 64–69, hier 66–68; Senckenberg, Sammlung III, 132–159, hier 142, 146–151 Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 426 f.; Ehrenpreis, Tätigkeit, 34 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 265 f.). Der Ks. übergab einen Auszug aus den aktuellen Gravamina, soweit diese den RHR betrafen, mit Dekret vom 28. 7. 1594 an RHR-Präsident und -Räte mit dem Auftrag, dass diese sich /8/ in denselben unnd was anno neuntzig negsthin fast auf dergleichen unnd ebenmeßiges anbringen zum beschaidt ervolgt, notturfftig ersehen, auch was gestalt berurte beschwernus zu remediren unnd zue beantwortten, dero ratsame bedenckhen irer ksl. Mt. referendo furderlich eröffnen(HHStA Wien, RK Religionsakten 31, fol. 8, 9’. Or., unterzeichnet von Freymon und Hannewald; auch zit. bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 266 f.).
az
–az wider … herkommen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387(dort abweichend: herbringen). B2 wie Textvorlage (abweichend wird herkommen korr. zu herpringen). B3 wie Textvorlage.
45
 Beschwerde erwähnt bei Gotthard, Religionsfrieden, 427 f.; zum Hintergrund vgl. ebd., 425. Unter Ks. Rudolf II. im Gegensatz zur Praxis unter Ks. Maximilian II. seit Mitte der achtziger Jahre zunehmende Anzahl insbesondere konfessionspolitisch bedeutsamer Verfahren am RHR, womit sich „die Gewichte vermutlich zugunsten des RHR [weg vom RKG] verschoben“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 29–32, Zitat 31). Die höhere Frequenz resultierte nicht (allein) aus der politischen Strategie des Kaiserhofs, sondern auch aus der Zunahme der Konflikte im Reich generell (ebd., 127–131). Vgl. im Zusammenhang mit den protestantischen Gravamina: Jahns, Ringen, 442 f. Vgl. allgemein: Ortlieb/Polster, Prozessfrequenz, bes. 206–208, 215.
46
 = als Verstoß gegen RKGO 1555, Zweiter Teil, XXXV (Laufs, RKGO, 217).
ba
 vasst] In B1 und B2 nachträgliche Einfügung. Fehlt in B3. C wie Textvorlage.
47
 Vgl. dazu den Beschluss des RHR am 3. 8. 1594: Die supplizierenden Stände haben /114’/ ihr ksl. Mt. kein ordnung zugeben, was religions räthe sy annemmen, so wenig als imperator inen maß und ordnung geben(HHStA Wien, RHR-Protokolle 70a, fol. 114 f.; auch zit. bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 267; gemäß ebd., 111 f., waren im RHR unter Rudolf II. „mindestens 10% der Mitglieder evangelisch“, die oftmals behauptete, ausschließlich katholische Besetzung traf nicht zu. Allerdings achtete man bei der Berufung protestantischer Kandidaten darauf, dass sie der politischen Linie des Ks. und des Geheimen Rates entsprachen.
48
 Bezugnahme auf die „katholische Interpretationslinie“ des Religionsfriedens am RHR (Gotthard, Religionsfrieden, 425 f.) und die pro-katholische Entscheidungspraxis in den Religionsprozessen, die den RHR in der protestantischen Wahrnehmung als „parteiisches Instrument der Gegenreformation“ erscheinen ließen (Jahns, Reichskammergericht I, 214; vgl. Jahns, Ringen, 442 f. Beispiele bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 125 ff. passim; zusammenfassend 132–134, 184 f., 243 f., 284–286. Vgl. auch Ehrenpreis, Religionsprozesse). Zur Beschwerde Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): RHR weiß sich dessen nit zu erindern. Da yemands zuclagen, soll ers in specie darthuen; darauf sich hofrath zuverantwortten wissen werde.
bb
 appellationis] In B1 und B2 nachträgliche Einfügung zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
49
 Beschwerde zit. bei Sellert, Ordnungen, 79.Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’; vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 56: Mit der Beschwerde gestanden die protestantischen Reichsstände „implizit zu, daß die Vorgehensweise der Kommissionseinsetzung nicht zu kritisieren sei, sondern nur die auf den Bericht folgende gerichtliche Beschlußfassung“): Wenn ksl. Kommissare von beiden Religionen eine konfessionell geteilte Stellungnahme abgeben, so stehe ye bey der ksl. Mt., so wol der ainen oder andern partheyen als der commissarien underschidlichen mainung beifall zuthuen und also ein ausschlag zu geben. Sey auch irer Mt. noch dero vorfahren deßwegen niemals von yemands maß oder ordnung gegeben. Derwegen irer Mt. yetziger supplicanten anbringen gantz frembdt furkomme.
bc
 verfassung] In B1 und B2 danach: unndt pacten.B3 und C wie Textvorlage.
50
 = RKGO 1555, Zweiter Teil: Laufs, RKGO, 167–217. Dagegen fehlte für den RHR ein „gesetzlich sanktioniertes Prozeßrecht“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 33; zum Zuständigkeitsbereich des RHR: Ebd., 35–45; zur problematischen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen RHR und RKG: Ullmann, Geschichte, 29–31. Vgl. im Zusammenhang mit den protestantischen Beschwerden: Jahns, Ringen, 443 f.).
51
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): RHR weiß sich nit zuerindern, dz sy sachen vor sich gezogen, so dahin nit gehörig oder in camera zuvor anhengig gewesen.Deshalb sollten die Supplikanten auf die Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 an die weltlichen Kff. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B) verwiesen werden.
bd
–bd noch …. beschehen] Ergänzt nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C [beides Kopp. katholischer Stände] wohl irrtümlich.
be
–be Alß … werden mögen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387; der 1. Teil (zu Punkt 11) korr. aus der Streichung: Darumben dann […] gesehenn würdet.Punkt 12 insgesamt ergänzt. B2 und B3 wie Textvorlage.
52
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): Wenngleich RHR sich nit zuerindern, dz er deßwegen etwas in specie decidirt, gebe doch der religion friden im buechstaben clar und lautter zuverstehen, wer unter demselben begriffen sey oder nit.
53
 RHR achtete bei der Einsetzung von Kommissionen darauf, dass diese besonders in Religionsprozessen mit ihrer Besetzung „nicht von vorneherein parteiisch erscheinen“ mussten. Gravamina gegen nicht paritätisch besetzte Kommissionen wurden vorgebracht, „wenn diese ungeschriebene Regel verletzt wurde“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 53–58; Zitate 56). Vgl. Ullmann, Kommissionen, 102 f.; allgemein zur Berufungspraxis: Ortlieb, Reichspersonal, bes. 76.
bf
 will] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: weill.
54
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 115; vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 56): Ir Mt. haben nach beschaffenheit der sachen yeder zeit commissarios verordnet. Welches sy nit allein vor sich selbst befuegt, sonder auch anno 82 durch des chur- und furstenraths maiora vota irer ksl. Mt. haimbgestellt worden(Bezugnahme wohl auf die Klärung des Aachener Konflikts. Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 254 S. 971 f., Nr. 256 S. 981, Nr. 364 S. 1283).
bg
 wurdet] In B2 [fehlt in B1] danach gestrichen aus Nr. 388: Auch eilet man […] der religion auff.B3 wie Textvorlage.
55
 Ausnahme der sog. ehaften Fälle gemäß der reformierten Rottweiler Hofgerichtsordnung 1572 (2. Teil, 5. Titel) von der Privilegierung gegen das ksl. Hofgericht infolge des Dekrets Ks. Maximilians II. vom 18. 11. 1572, das Rudolf II. 1591 konfirmierte (vgl. Schillinger, Neuordnung, 190–194). Vgl. die entsprechenden Supplikationen beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 375 S. 1327, Nr. 395 S. 1348, Nr. 422 S. 1374, Nr. 437 S. 1385. Diesbezügliche Supplikationen 1594: Nr. 443, 480, 495.
56
 Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken zusammen mit anderen Ständen um Wahrung des Exemtionsprivilegs gegen das Rottweiler Hofgericht [Nr. 480].
bh
 habenden] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
57
 Vgl. den 2. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 37’–39 [Dieweil aber unter … ermanglen lassen werden] sowie die Supplikation der Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises [Nr. 467] und deren Memoriale [Nr. 290].
58
 Einfall des Hg. Heinrich von Guise um die Jahreswende 1587/88 in die Gft. Mömpelgard mit beträchtlichen Verwüstungen als lothringisch-ligistische Vergeltungsaktion gegen die dortige Aufnahme hugenottischer Flüchtlinge sowie der Reste des deutschen Söldnerheers, das 1587 im Auftrag Pfgf. Johann Casimirs unter Fabian von Dohna nach Frankreich gezogen war (vgl. Anm. 8 bei Nr. 425), dort geschlagen und von Guise verfolgt wurde. Vgl. Beiderbeck, Religionskrieg, 118, 217; Krinninger-Babel, Friedrich I., 277 (Lit.); Mohr, Geschichte IV, 231; ausführlich: Tuetey, Allemands I, bes. 154–212. Zeitgenössische Beschreibung: Fischart Johann, „Kurtze beschreibung des Lottringschen vnd Guisischen Feindlichen einfals in die Graueschafft Mümpelgart […]“. o. O. 1588 (Auswertung bei Schmidt, Vaterlandsliebe, 305–308).
bi
–bi Unnd … bracht] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
bj
 entlich] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: etlichen.
59
 Mit der Kommission wegen der Reparationsforderungen Gf. Friedrichs von Mömpelgard an Hg. Karl III. von Lothringen beauftragte der Ks. Kurmainz, Kurtrier, den Bf. von Bamberg, die Hgg. von Sachsen und Bayern sowie Hessen. Erste ergebnislose Verhandlungen der Kommission mit beiden Parteien 1590 in Speyer, da Lothringen eine Entschädigung strikt ablehnte. Weitere Verhandlungen im August 1592 in Prag wieder in Anwesenheit von Verordneten auch Lothringens blieben ebenfalls erfolglos (Tuetey, Allemands I, 210 f.).
60
 Bezugnahme auf das Verhältnis Lothringens zum Reich auf der Grundlage des Nürnberger Vertrags 1542 (Fitte, Verhältnis, 27–30; Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 40–44; Mohr, Geschichte, 162–164).
bk
 unndt kriegende thaill] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
bl
 zu allen thailn] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
bm
 sondern] In B1 und B2: unndt[jeweils korr. aus: sonder]. B3 und C wie Textvorlage.
bn
 herkommene] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: ubliche.B2 und B3 wie Textvorlage.
61
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
bo
 auß-[zuthuen] In B1, B2, B3: außzuführenn. C wie Textvorlage.
bp
–bp auch … erclert] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
62
 Bei den Nachverhandlungen zum Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit den ksl. Kommissaren im März 1593 kam es zum Streit um die Einkünfte der in den 1540er Jahren durch Brand zerstörten (Klapp, Äbtissinnenamt, 107 f., 397–400) Klöster Hohenburg und Niedermünster, die Administrator Johann Georg als zu dem ihm zugesprochenen Amt Dachstein gehörig für sich reklamierte, während Kardinal Karl sie als vom Hst. exemt und direkt vom Papst verliehen beanspruchte. Dies führte zu den angesprochenen Tätlichkeiten (Widmaier, Prechter, 11, 15; vgl. die Argumentation in der Lothringer Gegenerklärung [Nr. 425], fol. 59 f.).
63
 Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit der vorübergehenden Aufteilung der Ämter und Gefälle des Hst. (namentlich zugewiesen) an Kardinal Karl von Lothringen und Administrator Johann Georg sowie an beide Parteien des Stiftskapitels (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
bq
 von] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: vor.
64
 Gemeint sind wohl die Verhandlungen vor ksl. Räten bis zum Waffenstillstand vom 27. 2. 1593 in Straßburg, bei denen die Klöster nicht zur Sprache kamen. Vor der kfl. und f. Kommission in Speyer im April sowie ab Mai 1593 wurde der Streit darum durchaus thematisiert. Der Abschied vom 13. 4. 1593 (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 488) untersagte jegliche Übergriffe explizit im Hinblick auf beide Klöster. In den Verhandlungen ab Mai 1593 sprach die Kommission die Gefälle gegen den Protest Lothringens Administrator Johann Georg und dem protestantischen Kapitel zu (Widmaier, Prechter, 13 f., 19 f., 24 f.).
br
 angeschafft] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: innmaßen auch dergleichen […] unnderstannden worden.B2 und B3 wie Textvorlage.
bs
–bs werde … zehrung sich zuenthaltten(fol. 287 der Vorlage)] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. [Hinzufügung der Städtegravamina] als Streichung aus Nr. 387[dort bis zum Ende des Stücks]: werde und hergegen dem pabst […] wie seit jungst zu Augspurg[Abbruch oder Fehlseite in der Akte]; der restliche Text bis zur Subskription wird sodann als Fließtext nachgetragen. In B2 ebenfalls zunächst entsprechende Hinzufügung am Rand, dann bis zur Subskription im Fließtext enthalten; korr. als Streichung aus Nr. 388[dort bis zum Ende des Stücks]: Wie dann auch […] werden bewegen laßen.In B3 ist die Hinzufügung insgesamt im Text enthalten.
65
 Die Beschwerden im ersten Kurpfälzer Entwurf [Nr. 387] und in der Kurbrandenburger Korrektur [Nr. 388] enden an dieser Stelle, es folgt dort die abschließende Petitio (vgl. Anm. bs). Die nachfolgenden Städtegravamina wurden erst in einem weiteren Entwurf (Nachweis B1 und B2) angefügt.
66
 Nachfolgende Passage (bis Punkt 17 [… gleichmessigem rechten zuverhelffen.]) beruht auf den von der Stadt Straßburg übergebenen Gravamina [Nr. 412], die hier teils wörtlich übernommen werden. Nicht berücksichtigte Zusätze werden im Folgenden im Kommentar ausgewiesen. Als Textvorlage für die Zusätze dient die Kop. in StadtA Ulm, A 28, Prod. 188.
bt
 ordinariorum] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage: ordinarium.
67
 = Großprior der Kartäuser bzw. Prior der Großen Kartause bei Grenoble als Ordensoberhaupt. Vgl. auch die Antwort des Straßburger Rates vom 21. 6. (11. 6.) 1594 zum ksl. Restitutionsmandat vom 5. 3. 1594 (Anm. 68): Da die Kartäuser rechtlich nicht dem Reich unterstellt seien, so sind sie also von aller jurisdiction im heyligen reich eximirt, sonder wissen und haltten von keiner andern oberkheit, als von dem grand prior zu Grenoble(zit. bei Beiderbeck, Religionskrieg, 275).
68
 Bezugnahme auf das Restitutionsmandat Ks. Rudolfs II. vom 5. 3. 1594 gegen die Stadt Straßburg, beruhend auf einer Klage des Priors der Straßburger Kartäuser am RHR vom 18. 2. 1594 (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 176). Vgl. das Mandat als Beilage 2 bei Nr. 419.
bu
 die, welche] In B1 und B2: die weder.B3 und C wie Textvorlage.
69
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: darinnen einer jeden oberkeit frey und zugelassen ist, ein christliche reformation mit den clöstern, so hinder inen gelegen, furzunemmen.
70
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: darinnen von clöstern, ungeachtet welches theils religion sy sein etc., disponiert wirdt, das mann denselben ire renth, zinß, einkommen und gueter, so in eines anderen furstenthumb gelegen, nicht entsetzt, sonder unwaigerlich gefolgt werden sollen.
71
 Geheimdeklaration Ks. Karls V. vom 29. 7. 1541 als Entgegenkommen an die protestantischen Stände, um deren Zustimmung zum RAb zu ermöglichen, mit der Befugnis jeder Obrigkeit zur Kloster- und Kirchengutsreformation ungeachtet der Religion (Luttenberger/Neerfeld, RTA JR XI, Nr. 949 S. 3634–3639. Vgl. Luttenberger, Glaubenseinheit, 239, 255 f.; Schweinzer, Ringen, 155 f. mit Anm. 88; Heckel, Religionsprozesse, 296; Haag, Dynastie, 819 f.). Kirchengutsregelung im RAb 1544, §§ 84–91 (Eltz, RTA JR XV, Nr. 565 S. 2273 f. Vgl. Heckel, Religionsprozesse, 329 f.; Sieglerschmidt, Territorialstaat, 155 f.; in Verbindung mit der Deklaration 1541: Gotthard, Religionsfrieden, 191 f., 228–230; Schneider, Ius, 117–120).
72
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
bv
 mandatum] In B1, B2 und B3: mandata. C wie Textvorlage.
73
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
bw
 aber] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
74
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) differenzierter: Das Mandat im April 1592 erging, weil der Straßburger Rat den Nonnen des Klosters St. Nikolaus in undis ir verthonisch und uppig leichtfertig leben nicht mehr zusehen, sonder andere ordnung hat fürnemben muessen.Dabei hat man die Nonnen vom Gelübde gelöst und ihnen den Übertritt in den weltlichen Stand erlaubt. Das Mandat 1593 hat der Provinzial erreicht, weil der Rat zu notwendiger sicherung diser frontier statt […] ein guardi in dz closter in wehrendem kriegswesen verordnetund einigen hundert von Lothringen durch Raub und Plünderung geschädigten Untertanen dort uffenthalt in höchster winter zeit vergonth, zu welchem allem mann notwendige gebeu anrichten muessen.Straßburg verwehrt sich gegen diese Mandate des RKG, angesehen dz erstlich ußtrucklich im religion frid versehen, dz mann der eingezognen, verwendten gaistlichen gueter halb (wie dann die clöster in der statt Straßburg notorie von anno 24 dergestalt eingezogen, dz denselben von einem erbarn rath pfleger und schaffner gesetzt, inen die völlig administration genommen und ir abgottische religion inen, auch keinem provincial einiche visitation oder dergleichen wissentlich nicht gestattet).
75
 1592 klagte der Dominikanerprovinzial Konrad Zittard am RKG gegen die Schließung des Straßburger Dominikanerinnenklosters St. Nikolaus in undis und den Entzug von dessen Gütern durch den Rat sowie gegen die in diesem Zusammenhang im Margarethenkloster vorgenommenen Eingriffe (vgl. dazu Anm. 108 bei Nr. 418). Er erwirkte das oben erwähnte Mandat vom 29. 4. 1592 und ein verschärftes Inhibitionsmandat mit Zitation vom 7. 12. 1593. Der Straßburger Rat ignorierte die Mandate und reichte 1594 Exzeption dagegen ein (Vierling, Ringen, 120 f.; Sauerbrey, Klöster, 100, 216 f.; Kratsch, Justiz, 98 f. mit Anm. 44 f.).
bx
 stendt] In B1 und B2: die stend.B3 und C wie Textvorlage.
by
 gehen] In B1 und B2: in.B3 und C wie Textvorlage.
76
 Beratungsvorlage des RKG für den RT 1566: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 235 S. 958–977, hier 976: Anfrage zum Status geistlicher Institutionen im Religionsfrieden, die weder Reichsstände sind noch einem Reichsstand unterstehen, sondern allein den Papst anerkennen (ausländische Ordensobere), alls wie der orden privinciales.Das Dubium entsprach wörtlich einer Anfrage des RKG an den RDT Speyer 1557, die die Deputierten der Mainzer Kanzlei mit der Empfehlung übergaben, sie dem nächsten RT vorzulegen. Da für den RT 1556/57 eine entsprechende Anfrage nicht nachzuweisen ist, dürfte oben „Regensburg“ wohl verschrieben sein für „Speyer“. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 415 mit Anm. 679 f.
bz
–bz die … cassirt] In B1 und B2: auch die zuvor erkandte proceß in sachen Borßholm contra Hollstein widerumb cassirt[= Augustinerchorherrenstift Bordesholm. Vgl. Bünz, Kanonikerreform, 82–92; zum Verfahren am RKG gegen Holstein: Ruthmann, Religionsprozesse, 523–553]. B3 und C in korr. Fassung wie Textvorlage.
77
 Zum Rechtsstreit des Abts von Heilig Kreuz in Donauwörth mit dem Pfgf.: Königsdorfer, Geschichte, 223–233 (vgl. auch die Gravamina des Bf. von Augsburg [Nr. 422], fol. 52’ f. [Wiewol dann dem gottshauß … anregung beschechen.]). Zum Rechtsstreit der Kartause Erfurt: Kurt, Geschichte, 195–203.
78
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111).
79
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) konkreter: wie der statt Straßburg so wol deß closters zu Claus in undis alls der carthauß halber in[! = von] Lotringen und andern widerferth.[Vgl. für die zerstörte Straßburger Kartause: Entrichtung von deren Gefällen nicht an die Stadt, sondern an die Kartäuser, namentlich durch Kardinal Karl von Lothringen und Ehg. Ferdinand II. für die österreichischen Gebiete im Elsass (Clausing, Streit, 18, 23 f.; Beiderbeck, Religionskrieg, 276 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 175).]
80
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: dardurch aber dem Hl. Reich sein gebürende jurisdiction, auch schutz und schirmb uber den underthonen benommen, die erkantnus in religionsachen, so dem ksl. cammergericht zugehorig und anbevolhen, an und für den römischen stuol gezogen und die beschwerdte partheyen, der augspurgischen confession zugethon, für ein frembden, darzu notorie suspectum iudicem und offentlichen feind irer religion mit gefahr leib, lebens und verlust der sachen gehn Rom gezogen, deß ksl. schutz irer höchsten oberkeit im Hl. Reich beraubt.
81
 Beschwerde erstmals vorgebracht von der Stadt Ulm am 18. 5. [Nr. 171, Abschnitt A], gerichtet gegen Ehg. Ferdinand von Tirol, den Propst von Ellwangen und den Abt von Kempten. Vgl. auch die Ulmer Ergänzung zum Kurpfälzer Konzept der Gravamina [Nr. 387, Anm. ar].
ca
 daß heylige evangelium] In B1 und B2: die heiligen evangelia.B3 und C wie Textvorlage.
82
 Neufassung der Eidesformel für das RKG-Personal und Prozessbeteiligte gemäß RAb 1555, § 107, „auf Gott und das heilige Evangelium“ (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3137. Vgl. Heckel, Religionsprozesse, 298). Entsprechende Eidesleistungen des RKG-Personals und der Prozessbeteiligten in RKGO 1555, Erster Teil, LVII-LXXXV (Laufs, RKGO, 151–162). Entsprechende Eidesleistung in der RHR-Instruktion Ks. Rudolfs II. (in RHR-Ordnung 1559 keine Eidesformel): Sellert, Ordnungen, 59.
cb
 Waß dan hieoben] In B1 und B2: Wann dan hievor.B3 und C wie Textvorlage.
cc
 zutretten] Korr. nach B1, B2 und B3. In der Textvorlage und in C: getretten.
83
 Vgl. oben, Punkt 3.
84
 Vgl. Nr. 415.
cd
 auch] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
ce
 catholischen] In B1 und B2: evangelischen.B3 und C wie Textvorlage.
cf
 ehe] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
cg
 sich] Eingefügt nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C.
85
 = Ehepartner.
ch
–ch unndt … bezahlen] Fehlt in B1. B2, B3 und C wie Textvorlage.
ci
 ansuechen] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
86
 Vgl. Nr. 410 mit Anm. 2; Nr. 411.
87
 Beschwerde vorgebracht von Colmar in der Beratung der protestantischen Städte am 18. 5. 1594, gerichtet gegen die Praxis österreichischer Beamter in der Landvogtei Hagenau [Nr. 171, Abschnitt A]; Verlesung der Beschwerde im Ausschuss der Städte am 7. 6. [Nr. 187, Abschnitt B]. Beschwerde daneben enthalten in der Eingabe Memmingens, gerichtet gegen österreichische Beamte in der Landvogtei Schwaben [Nr. 413].
cj
 failem] In B1 und B2: freiem.B3 und C wie Textvorlage.
88
 Beschwerde vorgebracht von Memmingen [Nr. 413].
89
 Vgl. oben, Punkt 5.
ck
 dessen] In B1, B2 und B3: deßelben. C wie Textvorlage.
cl
 huldigung] In B1, B2 und B3: erbhuldigung. C wie Textvorlage.
cm
 halßgerichten] In B1, B2 und B3: halßgerichtlichen. C wie Textvorlage.
cn
 angezogene] In B1, B2 und B3 danach: underschidene. C wie Textvorlage.
90
 Vgl. oben, Punkte 8–11.
co
 uf] Einfügung nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
cp
–cp theils … getrungen] Einfügung nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C [beides Kopp. katholischer Stände] wohl irrtümlich.
cq
 dem allem nach] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
cr
 recht] In B1, B2 und B3: rath. C wie Textvorlage.
cs
 obliegen] In B1 und B2: obligenden.B3 und C wie Textvorlage.
91
 Nur vage Zusage Ks. Maximilians II. in den Resolutionen vom 25. 8. und 24. 9. 1576, die Klärung einiger konkreter Gravamina anzustreben. Druck: Lehmann, Acta I, 140 f., 171–173. Vgl. Edel, Kaiser, 409, 416, 421; Moritz, Wahl, 366, 401 f.; Heil, Reichspolitik, 550.
ct
–ct Unterzeichnet … werde] Fehlt in B3. B1, B2 und C entsprechend Textvorlage.
92
 Zu den unterzeichnenden Einzelständen (ohne Nennung des Terminus „CA-Stände“) vgl. Nr. 198, Abschnitte A und B. Nicht zutreffend ist die Aussage, als einziger F. habe Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg die Unterzeichnung verweigert (so Kossol, Reichspolitik, 70, und Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 93).
cu
 Braunschweig] In B1 und B2 danach zusätzlich: den Gesandten Pfgf. Johanns [von Zweibrücken]. C wie Textvorlage.
93
 Vgl. die entsprechende Supplikation [Nr. 446].
94
 Die Holsteiner Gesandten nahmen nur an den ersten Sitzungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz bis 1. 6. teil, danach erschienen sie wegen der ungeklärten Sessionsfrage nicht mehr (vgl. Anm. 19 bei Nr. 167). Zur Unterzeichnung der Gravamina forderte sie am 24. 6. (14. 6.) im Auftrag von Kurpfalz und Magdeburg der Straßburger Vertreter S. Berchtold auf. Sie hatten zwar Bedenken, weil die evangelischen stende etwas undtereinander zwispeltigk,indem Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg, Mecklenburg sowie Hermann von der Becke für das Erzstift Bremen und das Hst. Lübeck nicht unterzeichneten, weil sie aber beauftragt waren, unns mit den algemeinen evangelischen stenden zue conjungiren, […] haben wir unns letzlich vorglichenund mit obigen Bedingungen unterschrieben (Holstein, unfol.).
95
 Nr. 183, Abschnitt A.
96
 Zu den obrigkeitlichen Ansprüchen Burgunds in Aachen vgl. Anm. 28 bei Nr. 380.
97
 Unterbeilage: Edikt Kg. Philipps II. von Spanien gegen die Stadt Aachen (Brüssel, 20. 10. 1591) mit Suspendierung aller Aachener Privilegien in Burgund, beim RT in deutscher Übersetzung verlesen und kopiert: HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 20–25’ (Kop. Dorsv.: Translat des khuniglichen hispanischen widder die statt Aach in offnen truckh außgangen und verkhundten suspension edicts und außgebots der daselbst geseßener niderburgundischen gewesenen underthonen.). HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 57–62’ (Kop. Gleicher Dorsv.). HStA München, KÄA 3231, fol. 144–147 (Kop. Aufschr.: Translatum ex belgica lingua.). StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 308–313’ (Kop.). HStA Weimar, C 339b, fol. 350–355’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 87–92’ (Kop.). Druck: Häberlin XIX, Vorrede, S. VII-XV. Vgl. Schmitz, Verfassung, 165, Anm. 1; Hansen, Kriegsdrangsale, 78; Schilling, Exulanten 75 f.
98
 In der Fassung als Beilage A zur Aachener Supplikation folgt hier zusätzlich: Einnahme des vor den Toren Aachens gelegenen Burtscheid mit dem Kloster vor etwa einem Jahr durch zwei spanische Oberste sowie dortige Einquartierung ihrer Söldner ohne ksl. Patente und ohne Zustimmung der Stadt. Wiederholte Festnahmen von Aachener Bürgern vor der Stadt durch Söldner mit Wissen der beiden Obersten und unter Verstoß gegen einen Befehl von Generalstatthalter Gf. Peter Ernst von Mansfeld, Abnötigung von Lösegeld in Höhe von 1000 Talern, 6000 fl. und zuletzt 400 Talern.
99
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 159 f.; Kirchner, Katholiken, 153.
100
 In der Fassung als Beilage A zur Supplikation: vor 6 Wochen.
101
 In der Fassung als Beilage A zur Supplikation folgt hier zusätzlich: Daneben wiegelten Jülicher Beamte Landläufer auf, Aachener Bürger auf den Landstraßen aufzugreifen und auszurauben. Dies erweckt den Eindruck, als würden für Jülich der Landfrieden und die Reichsgesetze nicht gelten.
102
 Die Petitio fehlt in der Fassung als Beilage A, sie ist dort in der Supplikation an die Reichsstände enthalten.
1
 Übergabe: Nr. 201 sowie Anm. 8 bei Nr. 390.
2
 Vgl. Vermerk auf der Textvorlage sowie Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Nach der Übereinkunft über die Gravamina im Religionskonvent am 16. 6. haben sie unter anderem anstelle der angedachten Nebensupplikation oder Petition [vorliegende Nr. 391] Einleitung und Schluss der Gravamina geändert (HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 1. 7. {21. 6.}).
3
 Vgl. Anm. 91 bei Nr. 390.
4
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225.
5
 Vgl. zuletzt die Gesandtschaft der weltlichen Kff. mit der Vorlage der Gravamina beim Ks. in Prag im Juli 1590 (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
a
 sonnder] In B und C danach: auch.
6
 Nr. 390.
b
 hiemit] In B nachträgliche Hinzufügung.
c
 dieselb euer ksl. Mt.] In B nachträgliche Hinzufügung.
d
 wegen] In B, C danach: vorgedachter.
e
 ersuechen unnd pitten] In B, C: ersuchendt undt bittendt.
f
–f ordtnungen … Reich] In B Hinzufügung am Rand.
g
–g neben … diensten] In B Hinzufügung am Rand.
h
 inen] In B: iren. C wie Textvorlage.
1
 Jakob Heilbrunner (auch Heilbronner) (1548–1618), 1575 Hofprediger in Zweibrücken, 1581 Generalsuperintendent der Oberpfalz, 1585 von Pfgf. Johann Casimir als Lutheraner entlassen, sodann Hofprediger bei Pfgf. Philipp Ludwig in Neuburg (Wolgast, Gewissenszwang, 243, Anm. 88).
2
 HStA München, K. blau 274/12, fol. 85–89’, hier 85’ (Protokoll der Beratung in Neuburg). Nicht zutreffend ist die Aussage bei Arumaeus, Commentarius, 424, die Schrift sei beim RT iussuKuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen verfasst und vorlegt worden. Missverständlich auch bei Wolff, Corpus, 31, Anm. 146. Vgl. Gotthard, Zäsur, 278 f. mit Anm. 17.
a
 ursachen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: vorfahren.In C wird „vorfahrenn“ korr. zu „ursachen“.
b
 man] Eingefügt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
c
 in religions sachen] In B Hinzufügung am Rand.
3
 2 Kor 6, 14–18.
4
 Ps 1, 1.
5
 Art. 10 der CA von 1530 (Seebass/Leppin, Confessio, 104).
d
–d von … werden] In B Hinzufügung am Rand.
e
 calvinisten] In B danach eingefügt, dann wieder gestrichen: weltkündige.
f
–f auch … worden] In B Hinzufügung am Rand.
6
 Bezugnahme auf die Confessio Tetrapolitana 1530 (Neuser, Confessio, 459–494; Abendmahlslehre in Art. XVIII: 481 f.). Ein Bündnisangebot an die protestantischen Schweizer Kantone, falls sie sich der Tetrapolitana anschlössen, wurde von Zwingli zurückgewiesen. Dagegen Aufnahme der oberdeutschen Städte, die die CA neben der Tetrapolitana anerkannten, in den Schmalkaldischen Bund (ebd., Einleitung, 451 f.).
7
 = die 1583 verfasste Gründliche, Warhafftige Historia von der Augspurgischen Confession, wie die anno 1530 geschrieben […], wider deß gedichten, vnauffrichtigen Ambrosii Wolffii gefelschte Historiam […]. Gestellet durch etliche hiezu verordnete Theologen. Leipzig 1584.Die Schrift erschien 1584 zusammen mit der Apologia, Oder Verantwortung deß Christlichen Concordien Buchs, […]. Desgleichen ein warhafftige Historia der Augspurgischen Confession in vnd von der Lehre des heiligen Abendmals […]. Gestellet durch etliche hierzu verordnete Theologen im Jar […] 1583. Dresden 1584.
g
 vor] In B: erst vor. C wie Textvorlage.
h
 vor zweien jharen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: unlengs.
8
 Fragliche Bezugnahme auf: Drey, zu dieser letzten gefehrlichen Zeit, sehr nützliche Schrifften: Wie sich ein jeder Christ, nach anleitung Gottes Worts gegen die schedlichen Sacramentirer vnd jre falsche Lere verhalten soll. Jena 1592(enthält u. a. eine Schrift von Tilemann Hesshus: Trewe Warnung […] für der Unchristlichen gemeinschafft mit den Gottlosen vnd hochschedlichen Calvinisten.).
i
–i Dartzu … gehörigk] In B Hinzufügung am Rand.
9
 Vgl. nachfolgende Anm.
10
 Wiederholte Aussagen namentlich Pfgf. Wolfgangs von Zweibrücken-Neuburg und Hg. Christophs von Württemberg, sich ohne ausreichende Erklärung Kf. Friedrichs III. von der Pfalz zur Abendmahlslehre der CA nicht gemeinsam nach außen (gegenüber dem Ks.) resolvieren zu können (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 263 S. 1070–1077, Nr. 275 S. 1105–1121, Nr. 307–309 S. 1269–1311. Vgl. Edel, Kaiser, 213–218, 229; Luttenberger, Kurfürsten, 293–295; Haag, Dynastie, 1427 f.).
11
 1 Tim 5, 22.
j
 zuhallten nicht schuldigk] In B korr. aus: nicht halten.
k
 der] In B: die. C wie Textvorlage [!].
l
–l Dann … stehen] In B Hinzufügung am Rand.
m
–m (hoc … conscientia)] In B Hinzufügung am Rand.
12
 Röm 14, 23.
13
 Kgg. von Juda: Asa (911–871 v. Chr.), Josaphat (871–848 v. Chr.), Josia (640/639–609 v. Chr.) (BBKLIII, 659 f.; 714–716). Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 395.
14
 Arianismus (Konzil von Nikaia 325): TREIII, 692–719.
n
 darf] In B danach: darumb. C wie Textvorlage.
o
–o verfolger … bitten] In B: verfolger unser christlichen religion für sie bitten. C wie Textvorlage. [Auch die Kop. in AP Stettin wie Textvorlage.]
1
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 184, Abschnitt B.
2
 Vgl. Nr. 394.
a
 zum thail] Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
b
 vom … Reichs] Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
3
 CA 1530: Seebass/Leppin, Confessio, 85–225; zur Übergabe: Ebd., 69.
c
 undt andere] Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
1
 Nr. 185, fol. 93–94’.
2
 Vgl. Nr. 184, Abschnitt A.
a
–a auch …. zuwieder] In B Hinzufügung am Rand.
b
 und Reichs constitutionibus] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
–c und … fidei] In B Hinzufügung am Rand.
d
 ungeanderten] In B nachträgliche Einfügung.
3
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
e
–e und … stenden] In B Hinzufügung am Rand.
1
 Vgl. Nr. 184, Abschnitt B, Nr. 185. Gemäß Bericht der Gesandten für Pommern-Wolgast an Hg. Bogislaw XIII. vom 27. 6. (17. 6.) 1594 war eines der Motive im Streit um die divergierenden Konzepte für die Gravamina, dass die Kurpfälzer Gesandten /207/ dadurch die calvinische secten mit unter die augspurgische confession ziehen wollen, welcheß dan die sechsischen theologen nicht zuzulassen, /208/ inmaßen euer f. Gn. auß beigelegter ihrer supplication zuvornehmen, gepeten(AP Stettin, AKS I/205, pag. 207–212, hier 207 f. Or.).
2
 Gf. Johann VI. von Nassau forderte im Schreiben an Gf. Wolfgang Ernst von Isenburg vom 3. 7. 1594 (23. 6.; Dillenburg) unter Bezugnahme auf diese giefftigeStellungnahme des Hunnius eine entschlossenere Haltung der Reformierten gegen unserer widersacher fleiss und embsigkeitt:Es reiche nicht aus, wie viele glauben, wen wir den catechismum auszwendig gelehrnet,über die Religion diskutieren, die Predigt hören, die Schrift lesen und Almosen geben (Groen van Prinsterer, Archives II/1, Nr. CXVI S. 268–274, Zitate 271, 272. Vgl. Schmidt, Grafenverein, 360 mit Anm. 161).
3
 Ps 26, Ps 139, 21 f.; Röm 16, 17–20; 2 Kor 6, 14–18.
4
 1 Kön 22, 41–51; 2 Chr 17, 2 Chr 20 (Josaphat); 2 Kön 22 f.; 2 Chr 34 f. (Josia). Vgl. Anm. 13 bei Nr. 392.
5
 = die zu übergebenden Gravamina.
a
 stenden] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
b
 furfallenden] In B: furnehmen. C wie Textvorlage.
6
 = Vorrede zur Konkordienformel: Dingel, Konkordienformel, 1198 f.
c
 ersten] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
7
 = die CA von 1530 (Seebass/Leppin, Confessio, 85–225).
8
 Diesbezüglich wurde auf dem RT ein Druck verbreitet: „Beweisung Das der Heydelbergischen Theologen Lehr Gottes wort, der Christlichen Augspurgischen Confession vnd derselben Apologia, auch der Concordi Anno 36 […] nicht gemeß sey […]. Gestellet Durch ein Theologum der Christlichen Augspurgischen Confession zugethan. Mit approbation der Theologischen Facultet zu Wittemberg“. Wittenberg 1594. Gegengutachten, wohl ebenfalls auf dem RT verbreitet: „Gegenbeweisung Daß die Heidelbergische Theologen Gottes wort, der Augspurgischen Confession, deroselben Apologia vnd der Concordia Anno 36 mit nichten vngemeß lehren […]. Wider die neulich zu Wittemberg gedruckte […] vnd auff ietzigem Reichstag zu Regenspurg (die Euangelische Stände zutrennen) außgesprengte vnwarhaffte Beweisung. Gestellet Durch einen Theologum der Augspurgischen Confession zugethan. Mit Approbation der Theologischen Facultet zu Heidelberg“. Heidelberg 1594.
9
 = Confessio Augustana variata secunda 1540 (Druck: Leppin, Confessio, 119–167); Confessio Augustana variata tertia 1542 (ebd., 168–218).
d
 ja so hoch] In B: fast hoch. C wie Textvorlage.
10
 Bezugnahme auf den Frankfurter Rezess 1558 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.83 S. 524–531) und den Naumburger Fürstentag 1561 (vgl. Calinich, Fürstentag; Haag, Dynastie, 391 f.; Lit.).
e
 beynahe keine] In B: beynahe selbst keine. C wie Textvorlage.
f
 an] In B: in. C wie Textvorlage.
1
 Zuletzt im protestantischen Plenum am 5. 6. [Nr. 185]. Bezugspunkt der Erklärung ist das Kurpfälzer Konzept der Gravamina [Nr. 387], das von den kursächsischen und Sachsen-Weimarer Gesandten in einer internen Beratung am 21. 5. kommentiert wurde (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78; vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 170, Abschnitt A).
2
 Vgl. die Forderung im Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 6.
a
 sich stille] In B: sich sonnst stille.
3
 Vgl. das nachfolgend formulierte kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 2, mit Anm. d.
4
 Seebass/Leppin, Confessio, 85–225.
5
 Zu 2) und 3) vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 4.
6
 Vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 6.
7
 Vgl. das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkte 8–11.
8
= 3. HA der Proposition [Nr. 1].
b
 dem] In B: den.
9
 Vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 8.
c
 und] In B: et.
10
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 11.
d
 Die ksl. Mt.] In B: Ihre Mt.
11
 Bezugnahme auf die Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den von Gesandten der weltlichen Kff. in Prag übergebenen Gravamina, hier gegen den RHR (Druck der Antwort: Lundorp, Acta publica I, 69–73, hier 71 f.; Senckenberg, Sammlung III, 159–178, hier 168, 170–172).
12
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkte 13, 14.
e
 belangende] Fehlt in B.
13
= 2. HA der Proposition [Nr. 1].
14
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 15.
f
 27. Maii] In B: 29. Maii.
1
 Vgl. zuletzt in der Versammlung bei Kurpfalz am 5. 6. [Nr. 185], Votum Kursachsen.
a
 nicht ruhen] In B: nicht rhüemen.Wird korr. zu: sich rhüemen. C wie Textvorlage.
b
–b der … bei] In B: der augspurgischen confession. C wie Textvorlage.
2
 Vgl. zunächst die Kurpfälzer Fassung [Nr. 387], Punkte 3–5 und öfter; spätere Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390], Punkte 1, 3, 6 und öfter.
3
 Bezugnahme auf die CA von 1530. Der Zusatz findet sich weder im Kurpfälzer Konzept [Nr. 387] noch in der Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390].
4
 = CA 1530 (Seebass/Leppin, Confessio, 85–225).
c
 durch] In B nachträglich korr. zu: dadurch. C wie Textvorlage.
5
 Bezugnahme wohl auf die Supplikation der Kurpfälzer Landstände in der Oberpfalz gegen die Einführung des Calvinismus [Nr. 401].
6
 Vgl. aktuell für Aachen: Nr. 377, 379; für Köln: Nr. 424.
7
 Zu den Verhältnissen in Aachen vgl. Anm. 9 bei Nr. 145. Zu den Verhältnissen in Köln vgl. Ennen, Gemeinde, 398–405: Calvinistisch geprägter Charakter der Kölner protestantischen Gemeinde; Lutheraner mit eigenem Prediger, separiert von den 3 reformierten Gemeinden; Gesamtzahl aller Protestanten mehr als 2000 (ebd., 403 f.). Dagegen in neuerer Lit.: ca. 4000 Calvinisten und Lutheraner (Bergerhausen, Köln, 151; Ruthmann, Religionsprozesse, 84 f.). Vgl. auch Schilling, Exulanten, 110–121, bes. 114 f.
8
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 184, Abschnitt B.
9
 Am 31. 3. 1566 Beratung bei Kursachsen, am 5. 4., 7. 4., 17. 4. und 18. 4. bei Pfalz-Zweibrücken, jeweils ohne Teilnahme von Kurpfalz (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 254–256 S. 1052–1057, Nr. 263 f. S. 1071–1078). Auch im weiteren Verlauf fanden die meisten protestantischen Verhandlungen überwiegend bei Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken-Neuburg ohne kurpfälzische Teilnahme statt (ebd., 1082–1165). Vgl. Edel, Kaiser, 213–215, 228; Hollweg, Reichstag, 302–305, 364–368.
1
 Beschluss am 24. 6.: Nr. 199, Abschnitt B. Am 25. 6. legte der kursächsische Rat Bock Pfgf. Philipp Ludwig das Konz. vor. Der Pfgf. billigte es und wollte lediglich vermeiden, dass es nicht den sensum habe, allß begerten wir, das die calvinisten das sächsisch concept[Nr. 389] neben unns subscribirn.Bock änderte daraufhin das Konz. entsprechend (Pfalz-Neuburg F, fol. 183’).
2
 Vgl. die Aussage für Kursachsen in der Beratung am 30. 6.: Pfalz-Neuburg F, fol. 301 [Nr. 204].
3
 Vgl. Nr. 390, Nachweis B3.
a
–a Unnd … Meckelnburg] In B zunächst: Dieweill nochmals der Chur Saxen administratoris wie auch der furstlichenn heuser Pfaltz-Neuburg, Meckelburg, Pommern, Wirttenberg, Hennenberg und anderer.In B sodann korr. zu: Und wiewoll nochmals der Chur Sachsen administratoris wie auch der furstlichen heuser pfaltzgrave Reichard, Pfaltz-Neuburg, pfaltzgrave Gustavi etc., Sachsen etc., [Meckelburg]. C wie Textvorlage.
4
 Zum Anschluss Pfgf. Reichards von Simmern an die Position Kursachsens gegen Kurpfalz, motiviert durch den Administrationsstreit mit Kf. Friedrich IV. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 59), vgl. Sturm, Pfalzgraf, 149.
b
 gerne] In B nachträgliche Einfügung.
c
–c das … in] In B: das deren etliche ihren f. Gn. und ihnen in. C wie Textvorlage.
d
 unnd inen] In B Hinzufügung am Rand.
e
 underscheidt] In B danach gestrichen: und gebuhrliche bedingung.
5
 Protestantisches Plenum am 16. 6. [Nr. 194]. Zur Absonderung der oben genannten Stände vgl. Stieve, Politik I, 256 f. (dort irrtümlich auch Holstein genannt).
f
 ettlicher] In B nachträgliche Einfügung.
g
 anderer stende] In B: anderer der stende. C wie Textvorlage.
h
 abgesonndert] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
i
–i von … dieselben] In B abweichend: *–obgedachten löblichen chur- und furstlichen heusern also auszuschließenn oder zu ubergehen oder auch ihnen zutzumeßen, das an denselben das aller wenigste gemangelt haben werde–*, was zu abwendung untzimblicher beschwerung und zu erhaltung friedt, ruhe und guetes vertrauens im Reich dienstlich sein möchte. Ihre f. Gnn. und obgedachter stende gesandten begehren, ermahnen und suchen auch, die herrn churfurstlichen pfältzischen räthe wollen diese notwendige und doch wohl gemeinte erinnerung zu der sachen notturft der anwesenden, hirtzu gehorenden stende, auch der grafen und erbarn frey- und Reichs stedte abgesandten, auch solche ihrer f. Gnn. und der andern furstlichen heuser botschaften gemuet und meinung dahin vermercken, das hochgedachte chur- und furstliche heuser nichts anders alß den wolstandt des gantzen Reichs und abwendung aller eingerissenen mißbreuch und beschwerungen suchen, jedoch das dieselben […]. *–*In B sodann korr. zu: von obgedachten löblichen chur- und furstlichen heusern sich zusondern, dan es irer f. Gnn. teills an allem deme nicht gemangellt. C insgesamt wie Textvorlage.
a
 den jeweiligen Adressaten] In B als Vermerk zur einleitenden Passage: Diese ist im Schreiben an Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg zu formulieren als Antwort auf dessen Schreiben vom 25. 5. (15. 5.) und 6. 6. (27. 5.) 1594, die mit Dank vernommen wurden. Dagegen einleitende Formulierung in allen anderen Schreiben: Wir haben nach gelegenheitt yetziger der stennde versamlung kein umbgang haben mögen, euer L. mitt diesem unserm schreiben zubemuehen.
b
 und] In B korr. aus: oder.
c
 calvinisten] In B danach gestrichen: wie man sie nennet.
d
 sie schier teglich] In B korr. aus: ein yeder.
e
 ungeenderten] In B nachträgliche Einfügung.
f
–f bei … zuermessen] In B korr. aus: hochverstendig und leicht zuerachten.
g
–g fürnemme … fürsten] In B korr. aus: fürneme und mechtige potentaten.
h
–h Wie … bekennen] In B nachträgliche Einfügung.
1
 Bezugnahme wohl auf die Supplikation der Landstände in der Oberpfalz gegen die dortige Einführung des Calvinismus [Nr. 401].
2
 Druck: Seebass/Leppin, Confessio, 85–225; Dingel, Konkordienformel, 1184–1607.
i
 mit unns] In B nachträgliche Einfügung.
j
 mittler zeit] In B nachträgliche Einfügung.
k
 recht] In B nachträgliche Einfügung.
l
–l andern … mag] In B nachträgliche Einfügung und korr. aus: anndern sect.
m
 uff ein mahl] In B nachträgliche Einfügung.
n
 die gravierte personen] In B korr. aus: wir.
o
–o Wiewol … worden] In B korr. aus: Unnd obwoln die zwinglianer sich hefftig bemuehet, solcher der evangelischen bündtnus theilhafftig zu werden, seind sie doch vonn den stenden augspurgischer confession yederzeit abgewisen worden.
3
 Aufforderung Maximilians II. am 17. 5. 1566 an die protestantischen Stände, sich über die Zugehörigkeit Kf. Friedrichs zur CA zu erklären (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 274 S. 1090 f.; vgl. Lanzinner/Heil, Reichstag, 618 f.; Edel, Kaiser, 226 f.; Hollweg, Reichstag, 362 f.).
4
 Weitgehend wörtliche Übernahme aus der Erklärung vom 19. 5. 1566 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 319 S. 1336–1338, hier 1337).Lgf. Moritz von Hessen merkte dazu in seiner Antwort an den Pfgf. (vgl. unten, Anm. 7) an, die Erklärung enthalte neben der erwähnten Aussage auch, die CA-Stände beabsichtigten damit in keiner Weise, Kf. Friedrich III. oder andere, die in Glaubensartikeln nicht mit ihnen übereinstimmten, aus dem Religionsfrieden auszuschließen oder deren Verfolgung zu billigen (vgl. ebd., Nr. 319, hier S. 1337 f.).
p
 religion] In B nachträgliche Einfügung.
5
 Nr. 390.
q
–q durch … weg] In B nachträgliche Einfügung,
r
 den calvinischen] In B korr. aus: anndern.
s
–s Unnd … politischen] In B Hinzufügung am Rand; Satzübergang korr. aus: Sonst aber, inn andern politischen.
t
 16. 7. (6. 7.)] Tagesangabe fehlt in B.
6
 Antwort an den Pfgf. (Küstrin, 25. 8. {15. 8.} 1594): Zwar Einvernehmen, 393/ das die calvinische lehre alß ein böser irthumb nicht zu foviren,doch betrafen die Gravamina nicht die Religion, sondern politische Belange. Kf. bedauert die Absonderung des Pfgf. und anderer von der Mehrheit der protestantischen Stände. Kann nicht billigen, wenn Stände mit dem Ausschluss von der CA und damit vom Religionsfrieden der Verfolgung preisgegeben werden (HStA München, K. blau 275/1, fol. 393–396’. Or.; präs. Neuburg, 12. 9. {2. 9.}).
7
 Antwort an den Pfgf. (Kassel, 13. 8. {3. 8.} 1594): Hat seine Gesandten zur Kooperation aller evangelischen Stände ungeachtet des Theologenstreits angewiesen und befürwortet die /386’/ mit gesambten zuthun einhelliglichübergebenen Gravamina. Der Calvinismus ist bisher offiziell nicht als Irrlehre verurteilt worden, die evangelischen Stände können dabei nicht zugleich Partei und Richter sein. Die Betonung der Lehrdifferenzen stärkt die katholische Seite und trägt nicht zur Friedenssicherung bei (ebd., fol. 386–392’. Or.; präs. Neuburg, 28. 8. {18. 8.}).
8
 Antwort an den Pfgf. (Romrod, 9. 9. {30. 8.} 1594): Die Unterzeichnung der Gravamina bedeutet keine Approbierung von Lehrmeinungen, die der CA von 1530 widersprechen. Auch in der Vergangenheit haben protestantische Ff. keinen Stand, der sich zur CA bekannt hat, selbst wenn er /398/ in einem oder dem andern nicht eben allerdinngs damit ubereinstimmen thette,vom Religionsfrieden ausgeschlossen, sondern sind mit diesen im Widerstand gegen den Papst und dessen Anhang /398/ vor einen mangestanden. In diesem Sinn haben die Lgff. ihre Gesandten angewiesen, die Gravamina zu unterstützen. Hätten alle Stände an deren Übergabe mitgewirkt, wäre mehr Erfolg zu erwarten gewesen (ebd., fol. 397–400’. Or.; präs. Neuburg, 24. 9. {14. 9.}).
9
 Antwort an den Pfgf. (Darmstadt, 4. 10. {24. 9.} 1594): Hat zunächst selbst die Übergabe getrennter Gravamina der wahren CA- und der calvinistischen Stände befürwortet, sich aber den Lgff. Moritz und Ludwig darin angeschlossen, dass dies die Gegenseite stärken würde. Versichert, mit der Unterzeichnung der Gravamina die calvinistische Irrlehre in keiner Weise gutzuheißen (ebd., fol. 402–404’. Or.; präs. Neuburg, 14. 10. {4. 10.}).
1
 Nr. 390.
2
 Vgl. Nr. 210, Abschnitt B, mit Anm. 3.
3
 Bezugnahme auf die von Kursachsen konzipierten Gravamina [Nr. 389].
4
 Nr. 403, 404.
5
 Vgl. Nr. 205, Abschnitt C.
1
 Gemäß einer Liste bei der Abschrift der Supplikation in der Pfalz-Neuburger Überlieferung (HStA München, K. blau 275/1, hier fol. 216) wurde sie von den Gesandten folgender Stände kopiert: Pfalz-Neuburg, ‑Simmern, -Veldenz, Kurbrandenburg, Brandenburg-Ansbach, Hst. Magdeburg, Mecklenburg, Pommern, ‚Braunschweig‘, Braunschweig-Lüneburg, Baden-Durlach, Württemberg, Kursachsen, Sachsen-Weimar, -Coburg, Henneberg.
2
 Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 9. 7. (29. 6.) 1594: Wurden am 8. 7. in das kursächsische Quartier zur Abschrift der Supplikation gebeten und sind dem nachgekommen, damit man nicht /457’/ inn verdacht keme, das von den augspurgischen confession verwandten man sich abziehen wölte.Da die Supplikation aber ettwas hefftig gestellt,deshalb von Kurpfalz wohl mit ungnaden unnd beschwerung uffgenommenwerde, und er, der Mgf., mit Kf. Friedrich IV. von der Pfalz inn gueter, freündtlicher verstendtnus,baten die Gesandten um Weisung, ob sie an den Beratungen zur Supplikation teilnehmen sollten (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 456–458’, hier 457 f. Or.). Weisung Mgf. Georg Friedrichs vom 13. 7. 1594 (3. 7.; Ansbach): Sollen sich an den Beratungen beteiligen und bitten, dass die Kurpfälzer Gesandten zur Supplikation angehört werden. Daneben sollten sie bei diesen auch persönlich für die Abstellung der Beschwerden eintreten. In der Nachschrift ergänzte der Mgf.: Da er fur ein gueth christlich werckerachtet, dass Kf. Friedrich IV. vom gefasten irrthumb des calvinismi gewenndt werdenmöge, sollten die Gesandten veranlassen, dass die CA-Stände in gemein sein L. christlich ermanen und erinnern, er möge dem Testament seines Vaters [vgl. oben, Beilage 3] gemäß in dessen fueßstapffen treten(ebd., fol. 461–467’, hier 462 f., 464. Or.).
3
 Vgl. zur nachfolgend in der Supplikation skizzierten konfessionellen Entwicklung in der Oberpfalz von Kf. Friedrich III. bis Kf. Friedrich IV. mit dem wiederholten Konfessionswechsel, dem Widerstand der Landstände gegen die Calvinisierung und den damit verbundenen Wirren mit dem Höhepunkt der Unruhen 1592/93: Volkert, Entwicklung, 106–109 (Lit.); Press, Grundlagen, 43–54; Schmid, Reformation, 113–126; Reinhardt, Autorität, 350–377; ausführlich zur Einführung des Calvinismus unter Kf. Friedrich III.: Götz, Einführung; zur Wiedereinführung der CA unter Kf. Ludwig VI.: Götz, Wirren, 1–110; Rückkehr zum Calvinismus unter Johann Casimir: Ebd., 116 f., 128–175; Maßnahmen unter Kf. Friedrich IV. bis 1594: Ebd., 184–229. Zusammenfassend: Wolgast, Gewissenszwang, 237 f., 241–244, 247 f.
4
 Kfl. Kommission 1592 sowie Verhandlungen mit den Landständen seit März 1592 bis zum Amberger Rezess vom 8. 6. 1593: Reinhardt, Autorität, 502–507; Wolgast, Gewissenszwang, 248 mit Anm. 116; Götz, Wirren, 208–229 passim.
5
 Druck: Lanzinner/HeilRTA RV 1566, Nr. 313 S. 1316–1319.
6
 Vgl. Götz, Einführung, 79 f.
7
 Vgl. die Gesamtedition des Testaments bei Ackermann, Testamente, 371–398.
8
 Vgl. Seebass/Leppin, Confessio, 85–225 (CA 1530); Peters, Apologie, 263–709; Dingel, Konkordienformel, 1184–1607.
9
 Vgl. Götz, Wirren, 141 f.; Wolgast, Gewissenszwang, 247.
10
 Vgl. die Ausführungen in der Supplikation mit Anm. 3.
1
 Die Interzession wurde von den kursächsischen Gesandten verfasst. Vgl. eine Beratung der hessischen Räte erst am 8. 8. [!] (29. 7.) zur Bitte Kursachsens um ihre Stellungnahme: Während die Gesandten Hessen-Marburgs und ‑Darmstadts keine Einwände gegen die Unterzeichnung hatten, befürchteten die Räte Hessen-Kassels, sie könnte eine weitere Debatte um die wahre CA, den Calvinismus und den Religionsfrieden auslösen. Der Gesandte von Weyhe wollte damit auff den einen oder andern wegnichts zu tun haben. Beschluss der lgfl. Gesandten: Entschuldigung bei Kursachsen, sie hätten dazu kein bevelch(Hessen, unfol.).
2
 Nennung von Hessen und Baden-Durlach anstelle Pommerns.
3
Vgl. auch Schreiben der oben unterzeichnenden CA-Stände an die Landstände der Oberpfalz (Regensburg, 5. 8. {26. 7.} 1594): Haben ihre Supplikation beraten und eine Interzession an Kf. Friedrich IV. gerichtet, die sie hiermit zur Weitergabe erhalten. Ermahnen die Landstände zum Gehorsam gegenüber ihrem Landesherrn (HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 160–162’. StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 316–317. Kopp.).
4
 Vgl. die Beilagen zur Supplikation [Nr. 401].
5
 Vgl. Nr. 390, u. a. Punkte 5, 18, 19.
1
 Nr. 206, Abschnitt A.
2
 Nr. 390.
3
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 204 und Anm. 9 bei Nr. 417.
a
 zuevertrauen] In B: zutrauwen. C wie Textvorlage.
1
 Nr. 208, Abschnitt A.
2
 Nr. 390.
3
 Bezugnahme auf die Antwort des Ks. [Nr. 403].
4
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 204 und Anm. 9 bei Nr. 417.
a
 wie jetzo angezogen] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus: gehaltten.B2 wie Textvorlage.
b
 abhelffung] In B1 und in B2 korr. aus: resolution.
5
 Bezugnahme wohl auf die Debatte um die Magdeburger Session vor der Eröffnung des RT. Vgl. Kap. J, Nr. 313–321, Nr. 329–335.
c
–c inmaßen … beschehenn] In B1 abweichend als Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel: deßgleichen dan auch erinnerung gleich in ersuchung zum Reichs tagk durch etzlich chur- und fursten wolmainent beschen.In B2 wird die Hinzufügung aus B1 am Rand nachgetragen, dann gestrichen und korr. zur Fassung der Textvorlage.
d
 geursachet] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus: ursach haben.B2 wie Textvorlage.
e
–e so … sumarie] In B1 Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel und in B2 Hinzufügung am Rand, jeweils korr. aus: die etwan mangel daran zuhaben vermeinen möchten.
f
 wol] In B1 Hinzufügung am Rand. In B2 im Text enthalten.
g
–g unnd … offenbar] In B1 Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel, in B2 nachträgliche Hinzufügung im Text.
h
 gebrechen] In B1 korr. aus: beschwerden.B2 wie Textvorlage.
i
 die gravirten ständ] In B1 korr. aus: man.B2 wie Textvorlage.
j
–j unnd … mitleiden] In B1 Hinzufügung am Rand. In B2 im Text enthalten.
k
–k da … abgeholffen] In B1 Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel, in B2 Hinzufügung am Rand und jeweils korr. aus: da inen zugleich auch geholffen.
l
–l sich … zuerzaigen] In B1 Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel, in B2 Hinzufügung am Rand und jeweils korr. aus: ir vermuglicheit darzustreckhen.
m
 meisten theilß] Fehlt in B1. In B2 nachträgliche Hinzufügung.
6
 Die Antwort der Reichsstände zum 1. HA beinhaltet lediglich die Bitte der Stände insgesamt an den Ks., vorliegende Beschwerden zu klären [Nr. 249, fol. 493 f.: Darbey und neben … erlangen mögen.]. Die in KR und FR vorgebrachten Vorbehalte der protestantischen Stände wurden in dieser Form nicht übernommen.
n
 auch so viel] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand.
o
 nichts oder wenig] In B1 korr. aus: nichts.B2 wie Textvorlage.
p
–p noch … würden] In B1 Hinzufügung auf eingeklebtem Zettel, in B2 Hinzufügung am Rand.
7
 Nr. 249.
q
–q uff … vorantwort] In B1 Hinzufügung am Rand. In B2 im Text enthalten.
r
–r Unterzeichnet … subscribirt] Fehlt in B1. B2 wie Textvorlage.
1
 Vgl. Nr. 219, 220. Zur Ergänzung am 6. 8. vgl. unten, Anm. o.
2
 = Dr. Georg Christoph Greiß.
3
 Nr. 403.
a
 gemueth] In B Hinzufügung am Rand.
b
–b umb … erclert] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: keinen zweiffel haben.
4
 Vgl. Württemberger Votum im Religionskonvent am 3. 8. [Nr. 219, Anm. g und Anm. 3].
c
 unwiderbringlicher] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: widerbringlicher.
d
 geringsten thetlichaiten] In B, C: geringste thätlicheit.
5
 Beilage A: Nr. 416.
e
–e uff … widerwertigen] In B Hinzufügung am Rand.
f
–f zu … defension] In B Hinzufügung am Rand.
g
–g relationibus … beygelegt] In B Hinzufügung am Rand.
6
 Beilage B: Nr. 272.
h
–h sovil … gehabt] In B Hinzufügung am Rand.
i
 zuvorderst] In B korr. aus: nicht allein.
j
 sachen] In B und C danach zusätzlich: auff hievor der ständ aller underthenigst bitten.
k
 das] In B danach gestrichen: wir anstatt und von wegen.
7
 Vgl. Nr. 403 sowie Replik zum 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 250], fol. 317’ [Daneben seind ir … getreulich zubefurdern.] und Schlussschrift zum 1. HA [Nr. 254], fol. 402’ [So ist irer ksl. Mt. … entlich gemaint.].
l
 unnd vermehrung] In B Hinzufügung am Rand.
m
 wahrer] In B Hinzufügung am Rand.
8
 Vgl. Nr. 414.
n
 Saltzburg] In B Hinzufügung am Rand.
o
–o Da … 1594] In B Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
9
 Replik des Ks. [Nr. 260].
p
 gemeinen] In B Hinzufügung am Rand.
q
–q wie … lassen] In B Hinzufügung am Rand.
r
 unpartheyischen] In B Hinzufügung am Rand.
s
 sich zu getrösten] In B Hinzufügung am Rand.
10
 = Überstimmung durch die katholischen Stände.
11
 Abschlusserbieten des Ks. in der Proposition [Nr. 1], fol. 42’ [Das seindt ir ksl. Mt. … in acht zuhaben].
t
–t deren … herrueren] In B Hinzufügung am Rand.
1
 Nr. 224.
2
 Nr. 403.
3
 Nr. 417.
4
 Nr. 418.
1
 Nr. 225.
2
 = Abkürzung für ‚Sekretär‘.
3
 Nr. 406, 417, 418.
a
 seindt] In B, C: als seindt.
4
 Zur Übersendung der katholischen Gravamina und der Gegenerklärung an die protestantischen Stände nach dem RT vgl. Anm. 9 bei Nr. 224. Eine erste Stellungnahme dazu erfolgte im März 1595 durch die Stände des Niedersächsischen Kreises als a) deren Replik zu den katholischen Beschwerden und b) Gegenbericht zur Gegenerklärung (HHStA Wien, RK RTA 66a, a) fol. 87–122’. Kop., unvollständig; b) fol. 124–148. Kop. HStA München, K. blau 113/4f, unfol. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 173, unfol. Kopp. jeweils von a) und b). Druck/Referat: Stieve, Vorbereitungen, a) 489–503; b) 503–523). Ansonsten erwiderten die protestantischen Stände beide Schriften erst beim RT 1597/98 (Ritter, Geschichte II, 125).
1
 Protokollarische Aufzeichnung der Vorsprache: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol.
2
 Vgl. die Supplikation in dieser Fassung, die wohl der in Anm. 8 zitierten Version entspricht: Ebd., unfol. Kop.; Datum Ulm, 24. 4. (14. 4.) 1594, namentliche Unterzeichnung wie auf dem Or. (Anm. 8). Dorsv. wie in obiger Textvorlage. Zusätzlich: Ubergeben durch Johann Baptistam Haintzel unnd Christophen Rosenberger. Praesentirt Neuburg, den 18. Aprilis[28. 4.] anno 1594.
3
 Vgl. diese Version, die der Endfassung gemäß Textvorlage entspricht, oben als Nachweis C.
4
 Protokoll der Besprechung am 11. 5. (1. 5.) 1594: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol.
5
 Protokoll: Ebd., unfol.
6
 Schreiben [als Gutachten] Dr. Lukas Berlins an Pfgf. Philipp Ludwig zum Augsburger Religionswesen (Ulm, 22. 4. {12. 4.} 1594): Ebd., unfol. Or.; präs. Neuburg, 28. 4. (18. 4.).
7
 Vgl. die Eingaben: HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. Or. an Friedrich Wilhelm von Sachsen. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or. an Pfgf. Philipp Ludwig.
8
 Vgl. Dorsv. zum Or. der 1., nicht korrigierten Version: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or., unterzeichnet von Karl Reihing d. Ä., Johann Baptist Hainzel, Christoph Welser d. Ä., Christoph Rosenberger, Daniel Weiß, Narziss Weiß, Hans Jenisch, Jakob Greiner d. Ä., Wilhelm Beurer, Thomas Flicker und Georg Kastler. Dorsv. wie auf der Textvorlage oben. Zusätzlich: Nota: Dise supplication ist nicht ubergeben, sonder durch der Chur Sachsen, Chur Brandenburg, Pfaltz-Neuburg, Onspach und Würtenperg privatim intercedirt worden.
9
 Vgl. die erste, nicht übergebene und in einigen Passagen leicht abweichende Fassung: Ebd., unfol. Kop., Datum Ulm, 24. 4. (14. 4.) 1594. Dorsv.: Erste supplication. Ist nicht ubergeben, sondern geendert worden.
10
 Übergabe anlässlich einer Vorsprache der beiden Vertreter der Exulanten bei den Kurbrandenburger Gesandten am 25. 5. (15. 5.), verbunden mit der Bitte, beim Ks. für ihre Restitution ohne die beschwerlichen ahnhengeeinzutreten (Kurbrandenburg, fol. 90).
11
 Vgl. zur Supplikation auch Schreiben der Exulanten in Ulm, hier an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Ulm, 24. 4. {14. 4.} 1594): Bitte, beim RT mit einer Interzession an den Ks. ihre Aussöhnung mit dem Augsburger Rat, die Restitution von Hab und Gut sowie die Erstattung ihrer Schäden zu befördern. Eigenhd. Unterzeichnung durch 11 Exulanten wie im Or. der 1. Supplikation (vgl. Anm. 8) (StA Bamberg, Mgftum BKB, GL 790, unfol. Or.; präs. Regensburg, 7. 5. {27. 4.}). Inhaltlich entsprechend und mit identischen Unterzeichnern, gerichtet an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg (Ulm, 11. 4. {1. 4.} 1594): HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or.; präs. Neuburg, 12. 4. (2. 4.).
12
 Bezugnahme auf den im Gefolge des Kalenderstreits entstandenen Konflikt um das Vokationsrecht für protestantische Prediger, nachdem der mehrheitlich katholische Geheime Rat 1584 erstmals ein Veto gegen 2 von den protestantischen Kirchenpflegern vorgeschlagene Kandidaten eingelegt, dafür selbst 2 andere Geistliche berufen hatte und das Vokationsrecht künftig für sich beanspruchte (Warmbrunn, Konfessionen, 364 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 197; Roeck, Stadt, 130). Die Konflikte mit der mehrheitlich protestantischen Bürgerschaft führten 1584–1586 zur Ausweisung bzw. zum freiwilligen Exil der protestantischen Prediger und vieler Bürger (vgl. Anm. 4 bei Nr. 364).
13
 Vgl. die von den Bürgern im Exil erwirkten Interzessionen der Kff. August von Sachsen und Johann Georg von Brandenburg sowie Hg. Ludwigs von Württemberg 1585 sowie 1586 auch Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg beim Ks. (von Stetten, Geschichte, 690 f., 693, 697. Vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 199, 201; Naujoks, Vorstufen, 55; Steuer, Außenverflechtung, 177–180). Vgl. auch Anm. 3, 4 bei Nr. 409.
14
 Pazifikationsartikel vom 27. 3. 1591 als Druck (Augsburg 1591: Articuli, wie es hinfür in Berueffung der Kirchendiener Augspurgischer Confession vnd anderm allhie zu Augspurg gehalten werden soll […](Druck: Sehling, Kirchenordnungen XII, Nr. 115 S. 108–111). Der Kompromiss, der mit der Annahme im Mai 1591 den verfassungsrechtlichen Konflikt zwischen der protestantischen Bürgerschaft und dem mehrheitlich katholischen Rat beendete, sah vor: Der Kleine Rat beruft die 3 Kirchenpfleger der CA, dazu wählt die protestantische Augsburger Gemeinde 3 (Kirchenpfleger)-Adjunkten. Dieses Gremium schlägt dem Geheimen Rat die Kandidaten für frei werdende Predigerstellen vor, das Berufungsrecht obliegt weiterhin dem Rat. Die Berufenen werden von den Kirchenpflegern, Adjunkten und dem Predigerkollegium examiniert und erst nach positivem Ergebnis bestätigt. Die Entlassung ungeeigneter Prediger steht den Kirchenpflegern und Adjunkten zu. Der Rat kann seinerseits Mitglieder des Kirchenpflegergremiums entlassen. Die ausgewiesenen Bürger werden wieder aufgenommen, jedoch nicht die Prediger (von Stetten, Geschichte, 720 f.; Naujoks, Vorstufen, 58–60; Warmbrunn, Konfessionen, 373 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 199; Roeck, Stadt, 178 f.).
15
 Infolge des Vergleichs von 1591 ging es nachfolgend nur um die Bedingungen für die Rückkehr der Exulanten nach Augsburg, wobei der Rat von den ausgewiesenen Predigern den Verzicht auf das Predigeramt und von ihnen sowie von rückkehrwilligen Bürgern die Unterzeichnung einer Aussöhnungsobligation verlangte. Diese Bedingungen wurden „zum entscheidenden Zankapfel mit den vertriebenen Vertretern der Gemeinde“ um J. B. Hainzel. Einige der Exulanten entschlossen sich zur Rückkehr und akzeptierten die Bedingungen, „ein harter Kern von Unnachgiebigen“ blieb aber im Exil und bemühte sich beim RT 1594 (mit vorliegender Supplikation) um eine Intervention protestantischer Ff. beim Ks. (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 201–203, Zitate 202).
a
 (14. 4.)] In B wurde bei der Datierung die Tagesangabe nachträglich entfernt. In C fehlt die Datierung.
1
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
2
 Es fehlt der die Interzession ebenfalls unterzeichnende Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg.
3
 Interzessionsschreiben der Genannten an den Ks. (o. O., 17. 2. {7. 2.} 1594): Haben in der Interzession vom 28. 3. (18. 3.) 1592 (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 112–119’. Kop.) nach der Beilegung des Konflikts der Stadtobrigkeit mit der Bürgerschaft die Gleichbehandlung der davon ausgeschlossenen Exulanten in Ulm erbeten, indem Ks. der Stadtobrigkeit gebietet, sie auf ihre angebotene Abbitte und Gehorsamserklärung hin in der Stadt aufzunehmen und zu restituieren. Dagegen hat Ks. dekretiert (vgl. Anm. 8), die Exulanten nur im Vollzug der ihnen auferlegten Obligationen (die eine öffentliche Widerrufung und schmähliche Verpflichtung zur Urfehde beinhalten) zur Aussöhnung kommen zu lassen. Würden die Exulanten dies verweigern, sollte die Stadt sie künftig als Fremde betrachten. Gehen davon aus, dass das Dekret auf unzureichender Information des Ks. beruht, und bitten neuerlich, den Exulanten zur Restitution zu verhelfen. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, möge Ks. eine paritätische Vermittlungskommission einsetzen oder zumindest dem Augsburger Rat gebieten, den Vollzug des ksl. Dekrets gegen die Exulanten bis zum RT und dem Vorliegen einer ksl. Resolution zur Interzession zu suspendieren (HStA München, K. blau 276/9, unfol. Konz. HStA Dresden, GA Loc. 10203/2, fol. 136–143. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 895–901. StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 246–253’. Kopp.).
4
 Wohl Bezugnahme auf die Interzession beider Kff. 1586 an den Ks. mit der Bitte um die Anordnung einer neuerlichen ksl. Kommission im Augsburger Streit (von Stetten, Geschichte, 693, 697).
5
 Aussöhnung mit der Pazifikation vom 27. 3. 1591. Vgl. Anm. 14 bei Nr. 408.
6
 Schreiben Pfgf. Philipp Ludwigs von Pfalz-Neuburg, Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach und Hg. Friedrichs von Württemberg an den Augsburger Rat (o. O., 18. 9. {8. 9.} 1593): StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 203–205’. Or. Antwort des Rates an die 3 Ff. (8. 10. 1593): Ebd., fol. 206–207’. Konz.
7
 Verhandlungen von Gesandten der 3 Ff. mit dem Augsburger Rat vom 12.–14. 1. 1594. Gesammelte Akten: HStA München, K. blau 276/9, unfol. Protokoll der Verhandlungen: StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 210–216. Antwort des Augsburger Rates an die Gesandten (13. 1. 1594): Ebd., fol. 233 f. Kop. Unterrichtung des Ks. durch den Augsburger Rat über die Verhandlungen, verbunden mit der Bitte, das Dekret nicht zu ändern (22. 1. 1594): Ebd., fol. 234–233’. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 1, fol. 561–562’. Kopp.
8
 Dekret des Ks. zur Aussöhnung der Exulanten mit dem Augsburger Rat (Prag, 30. 7. 1593): Da die Exulanten trotz des ihnen bestimmten peremtorischen Termins einem früheren ksl. Dekret nicht nachkommen, befiehlt Ks., dass der Augsburger Rat ihnen eine kurze Frist einräumt, um die angebotene Obligation als Bedingung für die Wiederaufnahme anzunehmen. Verweigern die Exulanten dies weiterhin, soll der Rat ihnen gegenüber wie gegen Fremde verfahren (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 185 f. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. Kopp. Ebd., passim, weitere Korrespondenzen der 3 interzedierenden Ff. mit anderen protestantischen Ständen). Vgl. auch oben, Anm. 3.
9
 Am 26. 6. 1594 wurde den Augsburger Vertretern eine Interzession der Gesandten Kursachsens, Kurbrandenburgs, Brandenburg-Ansbachs, Pommerns, Pfalz-Neuburgs und Württembergs für die Wiederaufnahme der Exulanten vorgetragen. Die Augsburger beriefen sich dagegen auf die Gültigkeit der ksl. Resolutionen, wollten zur Interzession aber Weisung anfordern (Aufzeichnung: StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 236’–238’. Bericht der Gesandten an Stadtpfleger und Geheime Räte vom 27. 6. 1594, verbunden mit der Bitte um Weisung: Ebd., RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
10
 Die Bedingungen sind enthalten in der Weisung des Augsburger Rates vom 2. 7. 1594 als Reaktion auf die Verhandlungen am 26. 6. (Anm. 9). Die Weisung wurde von den Gesandten den interzedierenden Kff. und Ff. am 6. 7. 1594 übergeben (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 245 f. Kop.). Nachweise der Weisung (Auswahl): Ebd., fol. 240–244’ (Or.; präs. 6. 7.); StA Bamberg, Mgftum BKB, GL 790, unfol. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 1, fol. 567–569’ (Kopp.). Vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 202 mit Anm. 77.
11
 Vgl. Anm. 8.
12
 Bezugnahme auf die Supplikation [Nr. 408].
13
 Da gegen die Zusage bei der Übergabe zunächst keine Erklärung des Ks. zur Interzession erfolgte, baten J. B. Hainzel und Ch. Rosenberger als Vertreter der Exulanten am 4. 8. (25. 7.) 1594 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, er möge diese anmahnen (HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or.). Der Pfgf. ordnete dies bei seinen Gesandten an (Neuburg, 13. 8. {3. 8.} 1594: Ebd., unfol. Konz.), doch musste A. Moroldt am 25. 8. (15. 8.) berichten, Eingaben und eine persönliche Vorsprache am 23. 8. bei J. W. Freymon hätten nichts gefruchtet (ebd., unfol. Or.). Zwischenzeitlich wandten sich Hainzel und Rosenberger am 23. 8. (13. 8.; Regensburg: HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. Or.) an Kuradministrator Friedrich Wilhelm und am 25. 8. (15. 8.; Neuburg: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or.) neuerlich an Pfgf. Philipp Ludwig mit der Bitte, für eine ksl. Resolution einzutreten. Der Pfgf. ersuchte daraufhin den Ks., diese noch vor der Abreise vom RT zu erteilen (Neuburg, 29. 8. {19. 8.} 1594: Ebd., unfol. Konz.). Die weiteren Verhandlungen Hainzels vom 9.–16. 9. mit Freymon und anderweitige Vorsprachen blieben ohne Ergebnis, die ksl. Resolution lag zumindest bis Ende Oktober 1594 nicht vor (Akten: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol.).
1
 Vgl. auch den Vermerk bei der Supplikation in GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 1011: Ist nicht zur deliberation kommen.
2
 Als ksl. Kommissare wirkten im Oktober 1593 Gf. Friedrich von Fürstenberg und Gf. Eitel Friedrich von Hohenzollern. Vgl. Akten der Kommission und zugehörige Korrespondenzen: HStA Dresden, GA Loc. 10165/8, unfol. passim; ISG Frankfurt, Reichssachen II 2019, unfol. passim. Korrespondenzen aus dem Frühjahr 1593: HStA München, K. schwarz 16698, fol. 351 ff. Vgl. zu der von den Katholiken der Stadt erwirkten ksl. Kommission ausführlich auf Grundlage der RHR-Akten: Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 217–228.
3
 Zu den Bemühungen um die Zulassung der CA, bedingt auch durch die Zuwanderung wirtschaftlich potenter Protestanten und unterstützt von den oben genannten Ff. und Städten, sowie zu der von außen angeregten Gegenreaktion insbesondere durch den aus einer Weiler Familie stammenden Salzburger, später bayerischen Rat Johann Baptist Fickler, gerichtet gegen die konfessionell indifferente Haltung des Rates der Stadt, mit der folgenden Anordnung der ksl. Kommission, abzielend auf die Rekatholisierung, vgl. Press, Weil der Stadt, 18 f.; Hubig, Konflikte, 30–32 (Lit.); Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 215–217.
4
 Vgl. die Aufnahme der Beschwerde in die allgemeinen protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 20.
1
 Ulm, fol. 26 [Nr. 187, Abschnitt B].
2
 Die Übergabe wird in den Protokollen nicht verzeichnet.
a
–a An … Reichsstädte] In Fassung B: An Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg.
b
–b zu … Reichsstädten] In Fassung B: zum Regensburger Rat als besonders engagierter christlicher Obrigkeit.
3
 Vgl. Nr. 410 mit Anm. 2.
c
 die Reichsstädte] In Fassung B: Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg.
d
 andere CA-Stände] In Fassung B: andere der CA angehörige Reichsstädte.
4
 Vgl. die Aufnahme der Beschwerde in die allgemeinen protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 20.
e
–e keine … Stadt] In Fassung B: Datum Regensburg, 13. 5. (3. 5.) 1594. Unterzeichnet von Lic. iur. Adam Schnurm, f. württembergischer Keller und Pfleger der Klöster Bebenhausen und Hirsau, als bevollmächtigter Anwalt für die der CA angehörenden Bürger in Weil der Stadt.
1
 Ulm, fol. 11’ [Nr. 175, Abschnitt A].
2
 Ulm, fol. 35 [Nr. 193].
3
 Vgl. Nr. 390, Punkte 15–17 [Uber hievor erzelte … gleichmessigem rechten zuverhelffen.].
1
 Nürnberg, fol. 29 [Nr. 175, Abschnitt A, Anm. i].
2
 Zum Memminger Spital (Unterhospital) vgl. Lambacher, Spital, hier bes. 79–84, 147–223.
3
 = Tage, an denen eine Übertretung der Feiertagsordnung mit dem Bann bedroht wurde.
1
 Ulm, fol. 23’; Nürnberg, fol. 39 [Nr. 103 mit Anm. d].
2
 Vgl. Aufschr. der Kopp. in HAB Wolfenbüttel (Nachweis oben) sowie in StA Würzburg, SRTA 8, unfol.
3
 Gleiches Datum der Abschrift auch auf der Kop. in HStA München, Hst. Freising K. blau 221/5, fol. 110–112’.
4
 Wohl zu beziehen auf die Vorlage als Beilage A zusammen mit den protestantischen Gravamina [Nr. 390].
5
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 15 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
6
 Interzessionen zugunsten der Kölner Protestanten: Foerster, Bemühungen; Ennen, Geschichte V, 366–373; Schilling, Exulanten, 115; Ruthmann, Religionsprozesse, 86 f. mit Anm. 193. Interzession der weltlichen Kff. beim Ks. anlässlich der Übergabe ihrer Gravamina 1590: Lundorp, Acta publica I, 64–69, hier 65; Senckenberg, Sammlung III, 132–159, hier 137 f. Auch beim RT verwiesen die Kurpfälzer Gesandten die Vertreter der Stadt Köln bei deren Vorsprache am 16. 5. 1594 mit der Bitte um Unterstützung ihrer Supplikationen [Nr. 450, Nr. 467, Beilage C] auf die Beschwerden der dortigen Protestanten und forderten sie auf, dafür einzutreten, dass die vielen Bürger, die sich zur CA bekennen, /9/ bei irer religion frei gelaßen, unnd ihn allermaßen unsere[= die Kölner] herrn und obern, bei deß Reichs constitution erhalten zu werden, begerenn, also auch bemelte der augspurgischer confeßion verwandten bei dem jenigen, waß die Reichs constitutiones inen gunnen und nachgeben, unnd dem freien abtzugh gelaßen werden mochten(Köln, fol. 8 f.).
a
 geringsten] In B: wenigsten. C wie Textvorlage.
7
 Einrichtung des Fiskalgerichts 1587 zum Zweck der „institutionalisierten Strafverfolgung der Protestanten“ als Abschluss der Maßnahmen gegen deren Religionsausübung im privaten Bereich, die der Rat nicht als religiöse Zusammenkünfte, sondern als politische Aktionen einstufte, die unter das Zusammenrottungsverbot des Verbundbriefs fielen (Ruthmann, Protestanten, 45; vgl. Ruthmann, Religionsprozesse, 172 f.).
8
 = Versperrung, Abschließung (Grimm, Wörterbuch XI, 1040: Klauster = mittelrheinisch für Vorhängeschloss).
9
 Bemühungen um ein Verfahren am RKG seit 1588 im Zusammenhang mit der Entwicklung in Köln: Ablehnung eines Antrags von Johann Pergen und Anton Mornaw auf ein Mandat gegen die Stadt wegen des Vorgehens des Fiskalgerichts; zwar Annahme einer anderen Appellation, jedoch Zurückweisung einer damit verknüpften Inhibition zur Einstellung des fiskalgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des RKG (Ehrenpreis/Ruthmann, Jus, 81 f.; Ruthmann, Religionsprozesse, 190–230; zu den Kölner Prozessen am RKG seit 1568 insgesamt: Ebd., 75–259).
10
 = die Beilage.
11
 Vgl. zur Unterzeichnungsform auch Nr. 424, fol. 49’ f. [Gleichwol dieweil in …] mit Anm. 9.
12
 Wechsel zur 2. Schreiberhd. bei fol. 268 (Artikel 63).
13
 Die Aufschrr. zeigen, dass die Abschrift am 7. 7. (anknüpfend an die in der Akte vorausgehenden Stücke) begann und sich bis 9. 7. hinzog.
14
 Wohl verschrieben für: 5. Juni [15. 6.].
b
 tueffister] In B und entsprechend in C eindeutig: tieffster.
15
 Bezugnahme auf die Sicherung der CA-Stände auch in ihren Zeremonien: Religionsfrieden im RAb 1555, § 15 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
16
 Friedhof vor dem Severinstor, spätestens 1576 (Ennen, Geschichte V, 387).
17
 Bestattungspraxis auf dem „Elendenfriedhof“ zu St. Katharinen als Begräbnisort für nicht katholisch Getaufte: Herborn, Protestanten, 143 f. Ratsbeschluss vom 10. 6. 1583 als Reaktion auf eine Forderung von Nuntius Bonomi, das dortige Begräbnis zu verweigern, künftig Bestattungen nur mit Erlaubnis des Rates zuzulassen; Erneuerung des Beschlusses 1585/86 und zudem Verbot protestantischer Leichenprozessionen zum Friedhof: Ehses/Meister, NB I, Nr. 48 S. 66, Anm. 2; Ennen, Geschichte V, 388 f.
18
 Zum Verbot der auswärtigen Eheschließung und Kindertaufe am Beispiel der Prozesse des Bertram Isaak und Johann Pergens (1588): Ruthmann, Religionsprozesse, 170–190.
c
 instruirn] In B: instituiren. C wie Textvorlage.
19
 Maßnahmen des Rates gegen protestantischen Schulunterricht: Ennen, Geschichte V, 384–387.
20
 = dem Mönchtum.
d
 sectarien] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: secretarien.
e
 zuherbrigen] In B eindeutig: zuherbergenn.In C: zubegegnen[!].
21
 „Morgensprachen“ (Ratsanordnungen) des Kölner Rates schon seit 1556 mit der Verpflichtung für Bürger, sich über Glauben und Leumund zuziehender Fremder zu informieren: Ruthmann, Religionsprozesse, 81 f. Allgemein zum Vorgehen des Rates gegen nicht-katholische Einwohner („Kriminalisierungskampagnen gegen Protestanten“, „Konfessionalisierung durch Kriminalisierung“): Schwerhoff, Köln, 239–264.
f
 sich] In B, C: man sich.
22
 Seit 1562 musste jeder Ratsherr den Eid auf die katholische Religion leisten, 1571 wurde die Eidesleistung ausgeweitet auf die Aufnahme als Bürger und der Ratseid nochmals erweitert (Ruthmann, Religionsprozesse, 82 f., 106 f.; vgl. Deeters, Bau, 193; Bergerhausen, Köln, 154 f.). Ausführlich zu den Maßnahmen gegen die Zuwahl protestantischer Ratsmitglieder seitens der Zünfte: Ennen, Geschichte V, 347–365; Herborn, Protestanten, 144–147; Ruthmann, Religionsprozesse, 161–169.
23
 = der Papst und dessen Anhang in Köln.
24
 Die vielfache Einflussnahme der Nuntien auf den Kölner Rat wird in den Kölner Nuntiaturberichten häufig angesprochen Vgl. beispielhafte Auswahl anhand der Einleitungen: Ehses/Meister, NB I, Einleitung, XXXVII f., XLVIII, LIV, LV f.; Ehses, NB II/1, Einleitung, XLIV f. Vgl. daneben Roberg, NB II/2 und II/3, passim.
g
 nun] In B, C: man.
25
 Zur Einrichtung des Fiskalgerichts 1587 vgl. oben, Anm. 7.
26
 = zu ‚betrüben‘.
27
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 112–118.
28
 = dem Apostolischen Glaubensbekenntnis.
29
 Ökumenische Konzilen von Nicäa/Nikaia 325, Konstantinopel 381, Ephesos 431 und Chalkedon 451 (TREXXIV, 429–441; XIX, 518–524; IX, 753–755; VII, 668–675; jeweils Lit.).
h
 mergemelte] In B: gemelte.In C: obgemelte.
i
 etwa] In B: etwan. C wie Textvorlage.
30
 = Endurteil.
j
 die] In B, C: der.
31
 = gereit: verfügbar, beweglich.
32
 Anton Mornaw oder Morenau, Mitglied der Kölner deutschreformierten Gemeinde (vgl. unten, Anm. 83).
33
 = Unterbeilagen A und Aa.
34
 Zusammenkünfte im Haus eines Kölner Bürgers „Oben Mauern“ (Ennen, Geschichte V, 331; dort 331 f. weitere bevorzugte Predigtorte).
35
 Stimmeister: 2 Verordnete des Kölner Rates, verantwortlich für die Stadtverteidigung und die allgemeine Sittenaufsicht (Groten, Beschlüsse, XVIII).
36
 Inhaftierung des Predigers Badius: Ennen, Geschichte V, 451 (dabei ebenfalls ergriffene Personen: 453 f.); Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 350; Schwerhoff, Köln, 255, 263 f.
37
 Bezugnahme auf den Tag von 5 Reichskreisen (Kurrheinischer, Oberrheinischer, Schwäbischer, Niederrheinisch-Westfälischer, Niedersächsischer) zu Köln im Mai 1590, einberufen im System der EO wegen der Grenzverletzungen im Gefolge des niederländischen Kriegs. Vgl. Schweizer, Deputationstag, 39 f.; Ritter, Geschichte II, 51; Lanzinner, Friedenssicherung, 441 (Abschied vom 6. 6. 1590: LAV NRW R, NWKA IX/54, fol. 247–253. Kop.). Zur Interzession (5. 6. 1590): Foerster, Bemühungen, 50–57; Ennen, Geschichte V, 369.
38
 Titel: Copey Der Supplication etlicher Bürger in Cöllen, die sich zur Euangelischen Lehr Göttliches Worts vnd der darauff gegründten Augspurgischen Confession bekennen. Vbergeben den 2. Junij stylo nouo Anno 90. durch einen Doctor der H. Schrifft vnd eine fürnemme Person vom Adel.[Köln] 1590. Nachweis u. a.: LAV NRW R, Kurköln VIII Nr. 861, fol. 24–35’. Druck: Schadaeus, Continuatio III, 368–375. Digital: https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb10201427.html [Abruf: 17. 07. 2019]. Referat: Khevenhiller, Annales III, 799–806. Vgl. Stieve, Religionsbeschwerden, 106, Anm. 1; Ruthmann, Religionsprozesse, 211–214.
39
 Johannes Badius: Warnung für die summarische Beschreibunge eines ungefehrlichen Gesprechs, das zu Cöln zwischen Casparo Ulenbergio, Pastorn und Canonichen zu S. Cunebertz, und Johanne Badio Praedicanten sol gehalten sein, den 10. und 11. Aprilis jetzlauffenden 1590. Jars.[Köln] 1590; erschienen als Gegendarstellung zu: Kaspar Ulenberg, Summarische Beschreibung eines ungefehrlichen Gesprächs, das zu Cöln zwischen Caspara Ulenbergio … und Ioanne Badio … den 10 und 11 Aprilis … 1590 gehalten worden.Köln 1590. Digital: https://reader.digitale-sammlungen.de/resolve/display/bsb11231611.html [Abruf: 17. 07. 2019]. Vgl. Stieve, Religionsbeschwerden, 106 f., Anm. 2. Zur Disputation mit Ulenberg und weiteren Maßnahmen gegen Badius: Ennen, Geschichte V, 451–453.
40
 Einflussnahme der Kurie und der Jesuiten auf den Kölner Rat: Ennen, Geschichte V, 356 f., 380, 454. Verbindung einer Gruppe um Bürgermeister Arndt von Siegen mit den Jesuiten: Ruthmann, Religionsprozesse, 84.
41
 Inhaftierung des Wirts Siebert Strobant oder Stroebandt (1590) wegen eines protestantischen Gottesdiensts in seinem Haus: Ennen, Geschichte V, 454; Schwerhoff, Köln, 92 f., 255.
42
 Dr. Johann Reck, Ratsherr 1593–1608, verst. 1610 (Deeters, Rat, 313, Nr. 2956).
43
 Hinweise zu Prediger Wilhelm Nickel (Studien u. a. in Heidelberg und Genf): Ennen, Gemeinde, 401.
44
 Obige Inhaftierung Nickels: Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 379, Anm. 1; Schwerhoff, Köln, 255; Ruthmann, Religionsprozesse, 210.
45
 Jakob von Siberg, Ratsherr 1575–1593 (Deeters, Rat, 111, 311, jeweils Nr. 3373).
46
 Syndicus Dr. Wilhelm Hackstein nahm für die Stadt Köln am RT teil (RAb [Nr. 511] mit Anm. 280).
47
 Vgl. Stieve, Religionsbeschwerden, 107, Anm. 3: Erlass des Nuntius Ottavio Mirto Frangipani vom 11. 7. 1591 (mit Drucknachweis).
48
 Zu Calenius vgl. unten, Anm. 57. Heinrich Krufft, genannt Krudener, Ratsherr seit 1543, Bürgermeister 1583–1589, Fiskalrichter spätestens 1588 (Ruthmann, Religionsprozesse, 172 f., Anm. 457; Deeters, Rat, 358, Nr. 105; Herborn/Heuser, Geburtsstand, 139).
49
 Diakon Gylliss Mandier (so Schwerhoff, Köln, 255); zu dessen Verhör durch den Rat: Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 379 f.
50
 Greve: Vorsitzender der Schöffen am Kölner Hochgericht, Gerichtsvorsteher (Schwerhoff, Köln, 73–77; Herborn/Heuser, Geburtsstand, 63).
51
 Ausschaffung Sebastian Seidels, Prediger der deutschreformierten Gemeinde, 1591: Ennen, Geschichte V, 454. Dagegen nach Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 379, Anm. 2, auf den Prediger Wilhelm Nickel zu beziehen. Zu Stellingwarf und Vitus Hushofen vgl. unten, Anm. 83.
52
 Stimmeister vgl. oben, Anm. 35. Turmmeister: Neben den Gewaltrichtern zentrale Rolle im System der städtischen Strafverfolgung; zuständig für die Gefängnisse in den Stadttürmen, wiesen Häftlinge ein und führten Verhöre durch (Schwerhoff, Köln, 61–63; Groten, Beschlüsse, XVIII).
k
 bonische] In B, C eindeutig: bonnische[= Bonner].
53
 Vgl. Lau, Buch Weinsberg IV, 124.
54
 Ausschiffung von Nickel und G. Mandier [!] am 6. 7. 1591: Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 379, Anm. 2.
55
 = Amt des Burggreven, das nicht von Ratsherren, sondern von Bürgern wahrgenommen wurde. Aufgabe u. a.: Aufsicht über den Zugang zu Gefangenen (Schwerhoff, Köln, 63 f.).
56
 Zusammenkünfte in der Wohnung des Gaffelknechts der Schneiderzunft in Obenmarspforten, Verklausterung des Hauses 1589 (Ennen, Geschichte V, 331, 450); wohl zu beziehen auf den Schneidermeister Peter von Essen (vgl. Schwerhoff, Köln, 262).
57
 Lic. iur. Gerwin Calenius, Buchdrucker und Verleger, Ratsherr 1579–1600, 1587 Fiskalrichter (Deeters, Rat, 311, Nr. 786; Ruthmann, Religionsprozesse, 172 f., Anm. 457, 178 f., 183–187).
58
 Amt der Gewaltrichter bzw. Gewaltmeister mit einer Doppelfunktion als Richter im eigentlichen Sinn und als Exekutive des Rates u. a. beim Vollzug von Strafmaßnahmen gegen protestantische Zusammenkünfte: Schwerhoff, Köln, 51–56.
59
 Aktion des Rates gegen 37 Personen, die von den Gewaltrichtern beim Gottesdienst auf dem Holzmarkt angetroffen wurden: Ennen, Geschichte V, 454 f. Mit der Geldbuße von 50 fl. wurde die vorherige Praxis der Ausweisung abgemildert (Schwerhoff, Köln, 255).
l
 schuelen] In B: schulern. C wie Textvorlage.
60
 Maßnahmen des Rates gegen protestantischen Schulunterricht, dabei auch Verbot der Schule des Johann Stellingwarf schon 1579, bekräftigt 1582: Ennen, Geschichte V, 385 f. Zum Vorgehen des Rates gegen Stellingwarf, dessen Ehefrau und Vitus Hushoven 1593: Ruthmann, Religionsprozesse, 199 f.; Ehrenpreis/Ruthmann, Jus, 83.
61
 Bürgermeister Johann Hardenrath nahm für Köln am RT teil (RAb [Nr. 511] mit Anm. 280). Ratsmitglied 1576–1606, wiederholt Bürgermeister bis 1629, gest. 1630 (Deeters, Rat, 358, Nr. 106).
62
 = die Gewaltrichterdiener, die Vorgaben der Gewaltmeister notfalls gewaltsam vollzogen und Verhaftungen etc. durchführten (Schwerhoff, Köln, 56–59).
m
 in] In B: ahn. C wie Textvorlage.
n
 Koll] In B, C: Kolb.
63
 Maßnahmen des Rates gegen protestantischen Schulunterricht, dabei auch Verbot der Schule des Ludwig Kolb schon 1579, bekräftigt 1582: Ennen, Geschichte V, 385. Obiges Vorgehen 1593: Ebd., 460; Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 415, Anm. 6.
64
 = Fiskalanwalt Gottfried Baum (Ruthmann, Religionsprozesse, 173, 180, 197), zuvor Turmschreiber (Schwerhoff, Köln, 56, 105, 473). Obiger Vorfall und weitere Auszüge aus den Gravamina: Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 439 f., Anm. 5.
65
 = ‚ehren- und achtbare‘.
66
 Johann Pergen (Pergens), bedeutender Kaufmann (Gramulla, Handelsbeziehungen, 43; Anhang III S. 488 Nr. 44, S. 491 Nr. 62) und Führer der deutschreformierten Gemeinde (biografische Hinweise: Ruthmann, Religionsprozesse, 174, Anm. 461). Zum Vorgehen gegen ihn und seine Frau (auch Punkte 64–66, 99–105) sowie gegen Saxenhagen und dessen Frau (auch Punkte 67–69, 88–98, 100): Ebd., 201 f.; Ehrenpreis/Ruthmann, Jus, 83; Ennen, Geschichte V, 455 f. Obiger Vorfall am 10. 2.: Lau, Buch Weinsberg IV, 184 f.
o
 in] In B, C: mit.
67
 Vgl. dazu und zum Vorfall am 13. 4. 1594 (Punkt 100 ff.) quellenkritisch relativierend: Ruthmann, Religionsprozesse, 201 f. mit Anm. 547.
68
 = Unterbeilage C.
69
 = Unterbeilage D.
70
 = das Kölner Schmiedeamt als Teil der Schmiedegaffel (Militzer, Gaffeln, bes. 51–54).
71
 Matthias von Neuss, von der Schmiedegaffel erstmals 1578 in den Rat gewählt (Deeters, Rat, 163, Nr. 2671); Zurückweisung der Wahl 1593 durch den Rat (Herborn, Protestanten, 147; Ruthmann, Religionsprozesse, 165 mit Anm. 438). Nach seinem Tod am 28. 2. 1594 wurde der Schmiedegaffel die Teilnahme an der Beerdigung streng untersagt (Ennen, Geschichte V, 353; vgl. Lau, Buch Weinsberg IV, 185 f.).
72
 Zum Bonner Hof als einer der Predigtorte: Ennen, Geschichte V, 332.
73
 Zum Vorgehen gegen Agnes Schenk von Nideggen, Witwe des Johann von Ketteler (Kettler), bergischer Kammermeister und Amtmann zu Elberfeld, trotz der Bitte des Lutter Quadt von Wickrath (zu diesem: Press, Calvinismus, 395 f.), da in ihrem Haus wiederholt Johann Badius predigte: Ennen, Geschichte V, 458 f. Obiger Vorfall (mit Datum 27. 3. 1594): Lau, Buch Weinsberg IV, 190; Simons, Konsistorial-Beschlüsse, 439 f., Anm. 5.
74
 = der Sohn des Johann von Ketteler und der Agnes Schenk von Nideggen.
75
 = bei Ennen, Geschichte V, 269, als „Junker von Frentz“.
76
 Zu Hardenrath vgl. oben, Anm. 61. Arndt (Arnold) von Siegen, Ratsherr 1586–1607, Bürgermeister im Zeitraum 1593–1607; verst. 1607 (Deeters, Rat, 359, Nr. 109); Marx (Markus) Beiweg, Ratsherr 1566–1602, Bürgermeister im Zeitraum 1591–1604; verst. 1605 (ebd., 359, Nr. 108).
77
 Gewaltrichter Heinrich Starck (Schwerhoff, Köln, 224), Ratsherr 1583–1595, verst. 1597 (Deeters, Rat, 234, Nr. 3486).
p
 einlauffenden] In B. C: jetz lauffenden.
q
 ob] In B, C: obwol.
78
 Wohl Wachpersonal, Wächter (vgl. oben in Absatz 98 folgend).
79
 Zur Ausweisung der Magdalena Pergen mit ihren Kindern vgl. Deeters, Bau, 207.
80
 Zu Syndikus Hackstein und Ratsherr Reck vgl. Anm. 42, 46. Jakob von Conresheim (Conersheim, Connersem), Ratsherr 1572–1608 (Deeters, Rat, 63, Nr. 2027; Schwerhoff, Köln, 234).
r
 sein] In B, C: ein.
s
 vatterlandts] In B danach zusätzlich: teutscher nation, hohen und nideren standts. C wie Textvorlage.
81
 Vgl. Ruthmann, Religionsprozesse, 198.
82
 Referat bei Ennen, Geschichte V, 450 f. Vgl. Ruthmann, Religionsprozesse, 198 f. (mit Darlegung zur fraglichen Exekution des Mandats).
83
 Namen der Auszuweisenden bei Ennen, Geschichte V, 451, und Ruthmann, Religionsprozesse, 198, Anm. 536; wenige weitere Angaben zu ihnen: Ebd., 175, Anm. 164: Johann Tullier (verdeutscht Dullinger), vermutlich aus niederländischer Kaufmannsfamilie; Michael Bayardt (auch Boyard oder Beyertt); Georg Düssel, Schuhmacher; Braun Odendall (Brun Odendahl), wohl ein Wagenmacher, Mitglied der deutschreformierten Gemeinde; Johann Pergen mit Ehefrau Magdalena (vgl. Anm. 66); Dr. med. Bertram und Elisabeth Isaak, Mitglied der deutschreformierten Gemeinde (vgl. zusätzlich: Ebd., 174, Anm. 460); Johann Stellingwarf (Stillingwarf), Schulmeister; Vitus Hushoven (Huyshofen), 1591 tätig als Gesandter der reformierten Gemeinde Kölns (ebd., 199, Anm. 541); Anton von Mornaw (Morenau), Kaufmann, Mitglied der deutschreformierten Gemeinde (vgl. zusätzlich: Ebd., 174 f., Anm. 463).
84
 Vgl. oben, Punkt 57. Vgl. zu obiger Supplikation im Zusammenhang der Kölner Religionsbeschwerden: Ruthmann, Religionsprozesse, 200 f.
85
 Abschied des Städtetags vom 24. 8. 1575. Vgl. Fels, Zweyter Beytrag, 245–247; zum Städtetag: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 146 S. 653, Anm. 13 (Lit.).
86
 Unterzeichner namentlich bei Ennen, Geschichte V, 455; Ennen, Gemeinde, 523.
1
 Ulm, fol. 26’ [Nr. 187, Abschnitt B].
2
 Die Abschrift hatten die protestantischen Bürger Schwäbisch Gmünds bereits vor dem RT am 17. 4. (7. 4.) 1594 an Hg. Friedrich von Württemberg geschickt. Sie verwiesen im Begleitschreiben auf die an den Hg. gerichtete Interzession Ulms für sie und baten ihn um Unterstützung beim RT. Unterzeichnung des Schreibens durch die der wahren rainen augspurgischen confession zuegthane, hochangefochtene arme burgerin Schwäbisch Gmünd (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 487–488’. Or.). Vgl. das diesbezügliche Ulmer Schreiben an den Hg. vom 22. 3. (12. 3.) 1594 (ebd., fol. 172–175’. Or.) mit dem beigelegten memoriale gravaminum, mit welchen ein evangelische burgerschafft der statt Schwäbischen Gmündt von einem erbarn rath daselbst beschwerdt würdt(ebd., fol. 177–183’. Kop.). Das Memoriale entspricht den 12 in obiger Supplikation vorgebrachten Klagepunkten. Die Petitio, hier gerichtet an die Stadt Ulm, erbittet die Beförderung bei anderen Reichsständen. Am RT sprach der Ulmer Rat Schilbock am 2. 5. (22. 4.) bei den Württemberger Gesandten vor und bat zusammen mit dem Schwäbisch Gmünder Bürger Terzago (vgl. Anm. 6) um Unterstützung der Supplikation, die ihm zugesagt wurde (Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 3. 5. {23. 4.} 1594: Ebd., fol. 639–642’, hier 639’ f. Or.). Zum Ulmer Beistand: Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 231.
3
 Übergabe der Supplikation durch den Verordneten der protestantischen Bürgerschaft Schwäbisch Gmünds an die Nürnberger Gesandten in Regensburg bereits am 12. 5. (Bericht der Gesandten an Bürgermeister und Rat vom 12. 5. {2. 5.} 1594: StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 2. Or.; präs. 14. 5. {4. 5.}).
4
Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.).
5
 Vgl. zum Folgenden: Konfrontation seit 1573/74 aufgrund des schroffen Vorgehens eines neuen Stadtpfarrers bei Kindertaufen, Einforderung der Konversion von Protestanten unter Androhung der Verweisung aus der Stadt (vgl. Wagner, Reichsstadt I); weitere Verhärtung in den 1580er Jahren: Bindung des Bürgereids und der Ratsaufnahme an das katholische Bekenntnis, dessen Voraussetzung bei Eheschließungen, rigorose Taufpraxis (Wagner, Reichsstadt II, 161–182; Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 228–230).
6
 Bezugnahme auf die Eheschließung des Gmünder Bürgers Veit Enslin mit einer Tochter des aus Venedig eingewanderten Kaufmanns Sebastian Terzago, die vor einem evangelischen Pfarrer in Lorch stattfand, da sie die Ablegung des katholischen Glaubensbekenntnisses vor dem Gmünder Stadtpfarrer verweigerten. Terzago reiste selbst zum RT, um die Beschwerden den protestantischen Ständen vorzubringen (Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 230 f.; Wagner, Reichsstadt II, 182–187).
a
 Gmünd] In B danach zusätzlich: in deren Namen als Verordneter: Sebastian Terzago. C wie Textvorlage.
1
 Nr. 218.
2
 Nr. 405(Beilage A). Es bleibt offen, ob diese Supplikation Berchtolds an die protestantischen Stände dem Ks. in unveränderter Form vorgelegt wurde oder ob es sich um eine ebenfalls von Berchtold konzipierte Eingabe namens der protestantischen Stände direkt an den Ks. handelt, deren Übergabe von diesen aber zunächst abgelehnt wurde (vgl. die Vermerke auf den hier folgenden Nachweisen). Die Eingabe an den Ks. entspricht inhaltlich gänzlich und im Wortlaut abgesehen von den durch die als Bitte der protestantischen Stände an den Ks. bedingten Umformulierungen weitgehend vorliegender Supplikation. Vorgesehene Unterzeichnung in dieser Form: Kurbrandenburg, Magdeburg, Brandenburg-Ansbach und Hst. Straßburg neben den anderen CA-Ständen, die jüngst die am 26. 6. übergebenen Gravamina [Nr. 390] unterzeichnet haben und sich zu diesem puncten, der straßburgischen sachen, expresse erkleret etc.Nachweise als Eingabe an den Ks.: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 508–510’ (Kop. Dorsv.: Dies schreiben wolte der strasburgische gesandte von den evangelischen stenden gern also haben, aber es ist nicht, sonder vielmehr zu rathen, dz ehr die notturfft an die evangelische stende gelangen lasse und dz dieselben sich seiner intercedendo annhemmen und bitten, diesser beschwerlichen sachen wie auch andern ubergebenen gravaminibus furderlichst abzuhelffen.) = Textvorlage für die Abweichungen. StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 299–302 (Kop. Vermerk: Ist nicht ubergeben worden.). HStA Stuttgart, A 132 Bü. 20, Prod. 57 (Kop. Dorsv.: Der evangelischen chur- und fursten und stende anbringen zu Regenspurg uff dem Reichs tage an ksl. Mt., das bistumb Straßburg betreffend, das der lottringer als ein außlender davon abgewisen werde. Julio 1594.).
3
 Zur ksl. Vermittlungskommission vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2. Schlussberichte der Kommissare an den Ks. aus Speyer vom 13. 4. (3. 4.) 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 936 Konv. 2, fol. 162–164’. Or. HStA Dresden, GA Loc. 8975/3, unfol. Kop.) und 12. 7./22. 7. 1593 (ebd., unfol.; ADBR Strasbourg, G 185, fol. 311–340. Kopp.) sowie aus Frankfurt vom 11. 12./21. 12. 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 938 Konv. 1, fol. 159–162’. Or. HStA Dresden, GA Loc. 10164/4, unfol. Kop.).
4
 Die Gesandtschaft des Adam von Schlieben zum Ks. im September 1593 sollte den Bericht der ksl. Kommissare über die Verhandlungen in Speyer im Hinblick auf die Haltung der Deputierten Administrator Johann Georgs relativieren und eine längerfristige Verschiebung der auf 15. 11. 1593 vertagten Kommission erbitten, um die Entscheidung des Konflikts bis zum RT zu verzögern. Der Ks. wies die Forderung am 23. 9. 1593 ab und bestand auf der Klärung vor dem RT (Widmaier, Prechter, 36. Akten zur Gesandtschaft: HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 938 Konv. 1, fol. 1–122).
5
 Bei den Verhandlungen in Speyer im April 1593 beharrten die Kommissare auf der Abtretung der von beiden Parteien innehabenden Teile in ihre Verwaltung (Sequestration). Da die Verordneten Mgf. Johann Georgs dafür nicht bevollmächtigt waren, wurde im Abschied vom 13. 4./3. 4. (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 488) beiden Parteien aufgetragen, ihr jeweiliges Gebiet zum prorogierten Kommissionstermin 11. 5./1. 5. abzutreten (Schlussbericht der Kommissare an den Ks. vom 13. 4. 1593: wie Anm. 3). Bei der Fortsetzung der Kommission ab Mai 1593 forderten die Kommissare die sofortige Zession, die von den Gesandten des Mgf. und der unterstützenden Stände abgelehnt wurde (Widmaier, Prechter, 13–15, 20–24; Beiderbeck, Religionskrieg, 232 f.). Noch im Schreiben an die Kommissare vom 14. 4. (4. 4.) 1594 stellten die Ff. des Hauses Brandenburg klar, Administrator Johann Georg werde sich an keiner weiteren Kommission beteiligen, falls dort wie bisher lediglich um die Abtretung des Hst. und nicht zur hauptsächlichen Klärung des Konflikts verhandelt werde (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 333–334’. Or. StA Würzburg, WRTA 87, unfol. Kop.).
6
 Nennung der als Beistände gesandtschaftlich vertretenen Reichsstände in Speyer (meist Beauftragung von Advokaten oder Räten am RKG) im April sowie ab Mai 1593 bei Widmaier, Prechter, 12, 19.
7
 Wohl Bezugnahme auf die Erklärung Kf. Johann Georgs von Brandenburg und Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg an den ksl. Gesandten Johann Christoph von Hornstein (Küstrin, 28. 8. {18. 8.} 1592) mit Bewilligung einer Vermittlungskommission und der Abrüstung Administrator Johann Georgs, falls der Kardinal von Lothringen dies zuerst tue (HStA München, K. blau 113/2a, fol. 113–122’. HStA Dresden, GA Loc. 8974/12, fol. 13–21’. Kopp. Vgl. Ziegler, Politik, 73 f., mit Datum 29. 8.). Erklärung bekräftigt in einer Gesandtschaft des Hauses Brandenburg zum Ks. gemäß Instruktion vom 22. 11. (12. 11.) 1592, ergänzt um die Bedingung, nur die Güter des Bst. und nicht jene des Kapitels an die künftige Kommission abzutreten (ebd., 96; Verhandlungen um letztere Bedingung vor der ksl. Nebenkommission in Straßburg seit Januar 1593: Ebd., 104–110). Zum Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 485.
8
 Nr. 390, Punkt 13, fol. 282 f. [auch bey dem gegenthaill … verpleiben zulassen], mit Anm. 62.
9
 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) wird hier (fol. 508’) ergänzt: sowie auch anderer underschribener evangelischer stenden.
a
 vilmehr] In B: vil. C wie Textvorlage.
b
 allerunderthenigsten] In B: unnderthenigsten. C wie Textvorlage.
10
–10 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) hier (fol. 508a’) differenzierter: insonderheit weil menniglichen bewust, das der cardinal von Metz allein von zwen unruwigen ausgewichenen capitularn und also illegitimo modo zum bischoff zu Straßburg vermaintlich erwölet und uffgeworffen worden ist.
11
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
c
 dahereiner] In B korr. aus: daher einer. C wie Korrektur in B und Textvorlage.
12
–12 Fehlt in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2).
13
–13 Fehlt in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2).
14
–14 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) hier (fol. 509) abweichend: stifft in seinem nun uber die 70 jahr hero altem wesen ohne eintzige profanation verpleiben zu laßen, urpottig ist.Dies sind gegenüber dem Ks. neben dem Haus Brandenburg die Herren und Obrigkeiten der Unterzeichnenden zuverdienen alweg urbitig, auch alles das, was euer ksl. Mt. und derselben hochloblichem hause zu ehren gereichen köndt, moglichsten vleißes und bestes willens zubefurdern und fortzusetzen underthenigst gefließen.
15
 Zur Unterzeichnung in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. vgl. Anm. 2.
1
 Kurmainz C, fol. 238–241 [Nr. 240, Abschnitt B; Nr. 241, Abschnitt A].
2
 Würzburg C, unfol. [Nr. 245]. Stieve, Politik I, 260 f., betont die lange verzögerte Billigung der Gegenerklärung sowie der katholischen Gravamina [Nr. 418], um den Abschluss der Verhandlungen zur Türkenhilfe nicht zu gefährden. Verweis auf die Gegenerklärung bei Gotthard, Religionsfrieden, 450 f.
3
 Nr. 406.
4
 Nr. 224.
5
 Zum Datum vgl. oben, Nachweis GLA Karlsruhe. Liste der protestantischen Stände, die die Gegenerklärung kopierten (HStA München, K. blau 113/4c, unfol.): [Abfolge wie in der Liste: Kurpfalz,] Kurbrandenburg, Stadt Ulm, hessische Räte, Baden-Durlach, Braunschweig-Grubenhagen, Brandenburg-Ansbach, Gf. Wolfgang Ernst von Stolberg, Stadt Aachen, Braunschweig-Lüneburg, Städte Regensburg, Straßburg, Nürnberg.
6
 Aufgrund der zahlreichen Korrekturen können kleinere Veränderungen ohne sinngebende Bedeutung im textkritischen Apparat nicht ausgewiesen werden.
7
 Nr. 390.
8
 Nr. 390, fol. 272’ [Absatz: Unndt anfencklich…], dort: wie auch in gleichem von etlichen fridtliebenden … guete zeit hero geclaget.
9
 Gravamina, Gegenerklärungen und Antworten des Ks. beim RT 1566: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 296–305 S. 1177–1263. RT 1576: Lehmann, Acta I, 135–186 (Verhandlungen der Konfessionsparteien: Edel, Kaiser, 398–438; Moritz, Wahl, 282–411 passim). RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 338–367 S. 1202–1305 passim. Vorlage der Gravamina am ksl. Hof in Prag durch Gesandte der weltlichen Kff. 1590: Vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B. Vgl. zu den Gravaminalisten seit 1559: Gotthard, Religionsfrieden, 355–366.
a
 angesehen] In B korr. aus: zu sein befunden.
10
 Vgl. Nr. 403 sowie Anm. 9 bei Nr. 390.
b
–b in … Reichs] In B Hinzufügung am Rand.
11
 = die katholischen Gravamina [Nr. 418].
c
 anhaltende stende] In B korr. aus: anhaltende der augspurgischen confession verwandte stende.
d
 täglicher] In der Textvorlage Einfügung am Rand. In B und C im Text enthalten.
e
 unnd hoher betrangnus] In B Hinzufügung am Rand.
f
 angegebenen] In B nachträgliche Einfügung.
12
 Die Selbstbezeichnung als „uralte katholische Religion“ stellte 1594 die Ausnahme gegenüber dem sonst gebräuchlichen, einfachen Terminus „katholisch“ dar (Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 451 f.).
g
 augspurgische] In B danach gestrichen: im Hl. Reich zugelaßene.
h
–h (wie … werden)] In B Hinzufügung am Rand.
i
 schuldig] In der Textvorlage Einfügung am Rand.
j
 unguetlich beschuldigt werden] In B Hinzufügung am Rand.
k
–k bey … glauben] In B Hinzufügung am Rand.
l
 wahl- unnd deputation tägen] In B Hinzufügung am Rand.
m
 das] Fehlt in B und C.
13
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 25 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112).
14
 = von katholischen Predigern, auf katholischen Kanzeln. Vgl. den Folgesatz oben sowie Randvermerk in C: Das unbeschaiden ausschreien auf den cantzeln den catholicis nit lieb.Bezugnahme auf die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 1.
15
 = nicht ausgetänzelt.
n
–n In … worden] In B Hinzufügung am Rand.
16
 Nr. 390, Punkt 2.
o
–o sovil … beruert] In B Hinzufügung am Rand.
17
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 112–118.
p
–p wie … begegnet] In B Hinzufügung am Rand.
q
 religion] In B und C: kirchen.
r
–r Unnd … verendert] In B Hinzufügung am Rand.
18
 Zur Position des ksl. Hofes bis zum Kalenderreformdekret Rudolfs II. vom 4. 9. 1583 vgl. Koller, Zeiten, 168–183; Steinmetz, Kalenderreform, 148–164.
s
–s Dieweil … zuerkennen] In B Hinzufügung am Rand.
19
 Nr. 390, Punkt 2.
t
 im Reich] In B Hinzufügung am Rand.
20
 Nr. 390, Punkt 2 [Auch werden zuweiln graven unnd andern …].
u
 oder nachgeben] In B Hinzufügung am Rand.
v
–v zu … zuschweren] In B Hinzufügung am Rand.
21
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 15 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
w
–w dann … gewohnhaiten] In B Hinzufügung am Rand.
x
 handtzuhaben, befuegt ist] In B Hinzufügung am Rand.
22
 Vgl. Anm. 82 bei Nr. 390.
y
 den partheyen] In B korr. aus: baiden theilen.
z
–z und … thuet] In B Hinzufügung am Rand.
aa
 erhebliche] In B nachträgliche Einfügung.
23
 Nr. 390, Punkt 3.
24
 Städteartikel des Religionsfriedens im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
25
 Nr. 414(vgl. Nr. 390, Punkt 3, und Beilage A).
ab
–ab die … sein] In B korr. aus: die der rechten augspurgischen confession.
ac
 durchzubringen] In B danach gestrichen: Mitt hoher dancksagung, dz sie bißhero von irer obrigkeit also geduldet und in dem allein ungefahrt plieben, do sie in irem ab- und zuraisen irer gelegenheit nach ahn andern ortten ihres theils hetten pflegen[?] mogen. Sie begerten weder kirchen noch sonderliche exercitia in der statt. Ließen inen irer obrigkeitt anordnung in ubrigem wol belieben.
26
 Vgl. Beilage A [= Nr. 424]. Referat obiger Passage zu den Kölner Beschwerden bei Ennen, Geschichte V, 458; Ennen, Gemeinde, 523 f.
ad
–ad under … mögen] In B Hinzufügung am Rand.
27
 Beilage zu den Kölner Gravamina [Nr. 414] mit Darlegung der Beschwerden der Kölner Protestanten.
ae
 sich] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: sie.
af
 als Gemundt, Weyl etc.] In B Hinzufügung am Rand.
28
 Nr. 390, Punkt 3 [Wie in gleichem … abschaffung gebetten.]. Referat obigen Absatzes bei Wagner, Reichsstadt II, 187.
ag
–ag do … geschehe] In B Hinzufügung am Rand.
ah
–ah jemerlich … gewisen] In B Hinzufügung am Rand.
29
 Nr. 390, Punkt 5.
30
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112).
31
 Nr. 390, Punkte 5, 22, 23.
ai
 werde] In B danach gestrichen: Aber in dem fall, do die abzihende der religion halben auch zu vereußerung irer guter angewiesen werden, wurdt zuversichtlich den catholischen stenden kein unbilliches zuzumeßen sein, dieweil es furnemlich zu vermeidung zangk und widerwillens angesehen wurdt, do die außgewichene jederweil sich gelusten laßen, iren muth gegen iren vorigen mitburgern zuerzeigen und sich vermeintlich zu vindicirn. Dadurch dann leichtlich allerhandt unrath entstehen mage. Welchem zuvorkomen, ist es zu baiden theilen rathlicher, solche verordnung zu thun, do sich jemand in dem personlichen wandel mitt den andern nicht vergleichen kan, dz er auch seiner güter halben von inen abgesondert und also ime selbst oder andern kein unrath auß unbedechtlicher conversation ervolge. Doch wurdt den jenigen, so abzihen, zeitt und gelegenheitt gnug gegonnet und zugelaßen, daß sie des irigen mitt nutz und ohne einigen wißentlichen vortheil der obrigkeitt abkomen mogen.
32
 Nr. 390, Punkt 5 [die declaration deß … zuerledigen, pitten.].
33
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 28 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3113).
aj
–aj Wie … gestatten] In B Hinzufügung am Rand.
34
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 29 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3113).
35
 Im Religionsfrieden: „darwider“.
ak
 ainigem] In B und C: under einigem.
36
 Nr. 390, Punkt 21.
37
 Nr. 390, Punkt 24.
al
–al Die … wurdt] In B Hinzufügung am Rand.
38
 Nr. 390, Punkte 7 und 17 [Alß /285/ da einem … gewiesen werden.].
39
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
40
 = Taufzeuge, Taufpate.
41
 Nr. 390, Punkt 4 sowie Beilage B.
42
 Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 9 bei Nr. 380.
am
–am wie … wurdt] In B Hinzufügung am Rand.
an
–an sachen … hat] In B korr. aus: sachen bey dieser loblichen Reichs versamlung nicht anzunemen.
ao
–ao Man … eintzuliffern] In B Hinzufügung am Rand.
43
 Vgl. unten, Beilage B.
44
 Ein burgundischer Gegenbericht liegt nicht vor.
45
 Nr. 390, Punkt 6.
ap
–ap so … wurdt] In B Hinzufügung am Rand.
46
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Folgende Ablehnung der protestantischen Forderung im Rekurs auf diese zit. bei Schneider, Ius, 226 f.
47
 Beim RT 1555 wurde der bereits konzipierte Protest der CA-Stände (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 230 S. 2127–2131) nicht übergeben, da Kg. Ferdinand in den Schlussverhandlungen die Aufnahme des Widerspruchs der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt in den Artikel zuließ: Eigenmächtige Setzung des Geistlichen Vorbehalts aufgrund ksl. Vollmacht und kgl. Amtsbefugnis, da keine Einigung mit den CA-Ständen möglich war, zunächst in der kgl. Resolution vom 8./9. 9. 1555 (ebd., Nr. 223 S. 2106 f., Art. [6]); ergänzt in der Schlussrelation des Kgs. vom 21. 9. 1555 über den Religionsfrieden (ebd., Nr. 229 S. 2125 f., Art. [6]). Übernahme dieser Regelung in den Religionsfrieden (Art. 6) im RAb 1555, § 18 (ebd., Nr. 390 3109 f.).
48
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 28 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3113).
aq
 wissen] In B danach gestrichen: dz, so lang das Hl. Röm. Reich gestanden, keinem gaistlichen standt, ehe und zuvor er seine confirmation ahn gepurenden ortten erlangt, darauff mit den regalien belehnet worden.
ar
 in Teutschlandt] In B Hinzufügung am Rand.
49
 Zitat des Teilsatzes bei Mencke, Visitationen, 113, Anm. 622, als Beleg für die Einstellung der RKG-Visitation wegen des Geistlichen Vorbehalts und nicht wegen einer zu erwartenden protestantischen Mehrheit in der Visitationskommission.
50
 Bezugnahme auf Erklärung und Protest der katholischen Reichsstände zur Magdeburger Session [Nr. 348].
51
 Nr. 390, Punkt 13 [sondern eß werden … confirmiren und leihen lassen].
52
 Katholische Mitglieder der ksl. Kommission im Straßburger Bischofskonflikt: Kf. Wolfgang von Mainz, Ehg. Ferdinand II. von Tirol, Bf. Julius von Würzburg (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
as
–as Straßburg … mögen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus der Streichung: in ansehung, dz dieselbige statuta im buchstaben vermogen, dz derjenig, so erwohlet, und die, so selbst wehlen, subdiaconi sein sollen und mußen. In maßen dann alle die jenige, so bey seiner f. Gn. vermeinten postulation gewesen, außerhalb der jenigen, so bey werender trennung des capittels durch dz eine theil uffgenommen worden, enttweder geweihete priester, diaconi oder subdiaconi gewesen. Dem altten herkomen aber ist gemeß, dz vor vorhabender election oder postulation nicht allein dz heylig ampt der meß gehaltten, sonder auch hernach diejenige, so in gaistlichen censuris und bevorab offener excommunication begriffen, erinnert werden, abzutretten. Alßdann wurdt der gestaltt die election und postulation volnbracht, dz sie, die in der wahl begriffene, auch hernach der bapstlichen Hlt. durch die samptliche capitularn notificirt und durch dieselbige umb confirmation electi gebetten werde.Dieses Verfahren wurde in Straßburg bis zur Wahl Bf. Johanns von Manderscheid beachtet. Es haben dies auch die gfl. Personen, die an dieser Wahl, aber auch bei des von Brandenburg vorgebener postulation gewesen, mit verrichten, verhandlen und selbst mitt cum veneratione solita ahn die bapstliche Hlt. schreiben helffen.
53
 Beilage C [= Nr. 425].
54
 Druck des folgenden Abschnitts [bis: …rechtens zubeschweren hab.] bei Ompteda, Geschichte, 113 f.
55
 Nr. 390, Punkte 8–11.
56
 = 3. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 39, dessen Beratung noch nicht abgeschlossen war.
57
 Ernennung des RKG-Richters und der Präsidenten exklusiv durch den Ks. gemäß RKGO 1555, Erster Teil, I, §§ 1–4 (Laufs, RKGO, 73 f.). Vgl. Jahns, Reichskammergericht I, 107 f., 125–127; Smend, Reichskammergericht, 259–261.
at
–at dieweil … haben] In B Hinzufügung am Rand.
au
–au Und … werde] In B Hinzufügung am Rand.
58
 Neben dem Schreiben des RKG vom 26. 4. 1594 mit der Übersendung der Dubia [Nr. 303] liegt kein Bericht des RKG vor.
59
 Präsentation und auch Besoldung des gesamten Kanzleipersonals durch den Kf. von Mainz als Reichserzkanzler (RKGO, Erster Teil, XXVI, §§ 1–3; XLIV, §§ 1 f.: Laufs, RKGO, 112 f., 142). Vgl. auch Anm. 39 bei Nr. 390.
60
 DAb 1557, § 38 (Neue Sammlung III, 158 f.; bei Ludolff, CJC, 229, als § 29).
av
 geschehen] In B danach gestrichen: Und obwol jeweils zu understandener maßgebung von ettlichen, denen es gleichwol einzig nicht gepurt, ettwas erregt[Abbruch].
aw
–aw Unnd … stenden] In B Hinzufügung am Rand.
61
 Nr. 390, Punkt 12.
62
 Vgl. Anm. 56 bei Nr. 390.
63
 Nr. 390, Punkt 13.
64
 Zweiter Teil des 2. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 37’–39 [Dieweil aber unter … ermanglen lassen werden.].
ax
–ax wie … geschicht] In B Hinzufügung am Rand.
65
 Ebenfalls enthalten in Punkt 13 der protestantischen Gravamina [Nr. 390].
66
 Beilage C [= Nr. 425].
67
 Nr. 390, Punkt 14.
68
 Bezugnahme wohl auf den Kölner Krieg.
69
 Nr. 390, Punkt 15.
ay
 heischen] In B danach gestrichen: Wie dan nicht ungemeinnigliche mißverstende auch zwischen den gaistlichen stenden selbst deren clöster halben, under wesen[!] dioecesan jurisdiction ein oder dz ander closter gehöre, vorfallen, also dz sie auch ex hoc capite ungemittelt under dem Reich und im religion friden begriffen.
70
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
az
–az notturfftig … geschloßen] In B Hinzufügung am Rand.
71
Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
ba
–ba dessen … abschidts] In B Hinzufügung am Rand.
72
 Vgl. Anm. 71 bei Nr. 390.
bb
–bb Welches … laßen] In B Hinzufügung am Rand.
73
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
bc
–bc wie … werden] In B Hinzufügung am Rand.
74
 Vgl. die katholischen Gravamina [Nr. 418], fol. 61–62 [Sovil die sonderbare gottesheuser … gemuettern zuerkennen.] mit Anm. zur Erläuterung.
bd
 sie] In B: sich.Dagegen C wie Textvorlage.
be
 erkhandt] In B: bekandt. C wie Textvorlage.
75
 Wohl Bezugnahme auf RKGO 1555, Zweiter Teil, IX, §§ 1–6 (Laufs, RKGO, 183–186).
bf
 sich] In B: sie.Dagegen C wie Textvorlage.
76
 Nr. 390, Punkt 15 [auch anno 87 dem abbtt … wider cassirt worden.].
bg
–bg nicht … mögen] In B Hinzufügung am Rand.
bh
–bh Dahero … sie] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Auß diesem dann die ablehnung deren clagen wol zuvernemen, dz die catholische stendt.
77
 Nr. 390, Punkt 16.
bi
–bi alledieweil … ist] In B nachträgliche Hinzufügung.
78
 Aachener Klagschrift, dem Ks. übergeben als Beilage B zu den protestantischen Gravamina [Nr. 390].
79
 Vgl. den Nachweis oben aus LAV NRW R, JB II 2343, sowie den Bericht der Jülicher Gesandten an die Räte in Düsseldorf vom 15. 7. 1594: Haben zu den Aachener Beschwerden, die den protestantischen Gravamina angefügt sind, eine Gegenerklärung verfasst und werden diese heute der Mainzer Kanzlei übergeben (LAV NRW R, JB II 2343, fol. 433–435’, hier 433’, 435. Or.; präs. Düsseldorf, 28. 7.).
80
 Vgl. bei der Aachener Supplikation [Nr. 430].
81
 Nr. 406.
82
 Nr. 224.
83
 Nr. 390 mit Beilage B.
84
 Aachener Klagen: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 276 S. 1034–1036; Bericht des Ks.: Ebd., Nr. 250 S. 948–955.
85
 Causa Aachen als Teil der allgemeinen Gravamina der Reichsstädte (ebd., Nr. 247 S. 940 f.) sowie Interzession des SR für Aachen bei den höheren CA-Ständen (ebd., Nr. 273 S. 1025–1030). Erklärung des SR vom 7. 8. (ebd., Nr. 252 S. 962). Resolution von KR und FR zu den Gravamina der Reichsstädte: Ebd., Nr. 254, hier S. 971 f. Resolution des Ks.: Ebd., Nr. 256 S. 980 f.
86
 Endurteil des RHR vom 27. 8. 1593 (vgl. Anm. 9 bei Nr. 380).
87
 Appellation Aachens an Ks. und Reichsstände vom 5. 9./20. 9. 1593 (vgl. Anm. 10 bei Nr. 380).
88
 Vgl. die Aachener Beschwerden [Nr. 390, Beilage B], fol. 140’–141’.
89
 Ausweisung des Vogtmeiers Johann von Thenen zunächst 1586, nach weiteren Konflikten Verbannung im Januar 1591. Vgl. Schmitz, Verfassung, 141–143, 152–158, hier 141 f., 158; Kirchner, Katholiken, 158–160.
1
 Neben diesen Beschwerden wurden die beim RT 1582 verfassten, dem Ks. aber nicht übergebenen und nur von wenigen Ständen kopierten katholischen Gravamina (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1290–1305 mit Anm. 6) beim RT 1594 neuerlich am 13. 7. in textgleicher Form wohl als Beratungsgrundlage zur Abschrift gegeben. Eine Übergabe an den Ks. erfolgte auch 1594 nicht (so auch Stieve, Politik I, 261, Anm. 2). Die Abschrift 1594 fertigten wohl nur jene katholischen Stände an, die sie 1582 nicht kopiert hatten (vgl. Vermerk auf der Jülicher Kop.). Das Datum der Abschrift durch protestantische Stände (Vermerk auf der Kurbrandenburger Kop.) ist nicht gesichert. Nachweise aus den RTA 1594 (Auswahl): HStA München, Hst. Freising K. blau 221/5, fol. 254–270’ (Kop. Überschr. [entspricht der Überschr. der Kopp. beim RT 1582]: Anzaig der catholischen stendt, was massen sie in das gemain und zu sonderhait gegen die offenbaren[!] disposition des religion fridens von den stenden der augspurgischen confession beschwert werden. Aufschr.: Den 13. Julii geschriben.). LAV NRW R, JB II 241, fol. 194–210’ (Kop. Aufschr.: Lectum 13. Julii anno 94. Praesentatum die jenigen, so es anno 82 nicht describirt.). HStA München, KÄA 3231, fol. 25–40 (Kop.). TLA Innsbruck, SB RTA I (1594), unfol. (Kop.). HASt Köln, K+R A 198, fol. 157–174’ (Kop. Vermerk: Anno 82 zu Augspurgh ubergeben.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 735–753’ (Kop. Überschr.: Der catholischen stende ubergebene kegengravamina[!] zu Regenspurgk. 9. Augusti[19. 8.] anno 94.). NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 201, fol. 1–10’ (Kop.). Druck: Lehmann, Acta I, 232–238; Auszüge: Moser, Staatsrecht IX, 444 f.; XII, 212 f. Referat: Häberlin XVIII, 527–552; Zzusammenfassung: Vareschi, Legazione, 177 f.
2
 Würzburg C, unfol. [Nr. 245]. Das Datum der Übergabe an den Ks. konnte nicht ermittelt werden. Die Angabe auf dem Nachweis in LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152 (30. 7.) widerspricht der Billigung erst am 31. 7.
3
 Nr. 406. Zur späten Übergabe erst gegen Ende des RT vgl. Stieve, Politik I, 261, sowie Anm. 4 bei Nr. 407.
4
 Nr. 224.
5
 Aufgrund der zahlreichen Korrekturen können kleinere Veränderungen ohne sinngebende Bedeutung im textkritischen Apparat nicht berücksichtigt werden.
6
 Nr. 417.
a
–a zu … könden] In B Hinzufügung am Rand.
7
 Gravamina 1576: Lehmann, Acta I, 167–171; Referat: Moritz, Wahl, 384–388. Vgl. Edel, Kaiser, 434–436. Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1290–1305.
b
 werden] In B danach gestrichen: Also dz dem gemeinen sprichwortt nach wol zusagen: Eben die jenige, so andere schlagen, jagen und vervolgen, ahm maisten rueffen und schreyen.
c
–c (dessen … zubezeugen)] In B Hinzufügung am Rand.
d
–d fur … worden] In B Hinzufügung am Rand.
8
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 17 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109). Vgl. zu folgender Beschwerde: Gotthard, Religionsfrieden, 245–247 mit Anm. 22.
e
–e nach … abschiedts] In B Hinzufügung am Rand.
9
 RAb 1566, § 5 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1514).
10
 Bezugnahme auf die Replik der CA-Stände beim RT 1556/57 zur Freistellungsforderung, Kg. Ferdinand I. übergeben am 17. 2. 1557 (Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 505 S. 1229–1237, hier 1233).
f
 mit sich bringt] In B korr. aus: in denen wortten mitt sich pringt.Sodann gestrichen: Wiewol nhun wir, der stende abgesandten … gereichen moge[längeres Zitat aus der Replik von 1556/57: Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 505 S. 1233].
11
 Bei den Akten des RT 1576, soweit sie im Druck vorliegen, ist die zitierte Klausel nicht nachzuweisen. Exakt obiger Wortlaut in der Supplikation um Freistellung am RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.604 S. 1507.
g
–g wie … heerkomen] In B Hinzufügung am Rand.
h
–h des … irrthumben] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: einschleichenden calvinismi.
i
–i auch … gerechtigkaiten] In B Hinzufügung am Rand.
12
 Folgendes [bis: … abziehen mogen] ist teils wörtlich den Beschwerden des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkte 1–3, entnommen.
13
 Vgl. die Supplikation der Landstände in der Oberpfalz [Nr. 401] mit Anm. zur Erläuterung.
j
 gedachte regirung] In B korr. aus: gedachter regirung landtrichter.
k
 castelich] Korr. nach B [= „kastlisches“]. In C: castellisch.In der Textvorlage verschrieben: catholisch.
14
 Die Konflikte um die Hofmark Heimhof, die zur hochstiftischen Hft. Hohenburg gehörte, auf deren Landeshoheit aber auch die Kurpfalz Ansprüche als Lehen des Klosters Kastl erhob, dauerten seit dem 15. Jahrhundert an. Seit 1579 verband sich der Streit um die Erbfolge der Inhaber mit dem Konflikt um die Hoheitsrechte, wobei pfälzische Landrichter wiederholt bewaffnet nach Heimhof kamen, das sodann von der pfälzischen Regierung als heimgefallenes kastlisches Lehen eingezogen wurde (Leingärtner, Amberg, 89–92; Erb, Geschichte, 450–456, 467–484). Die Kirche wurde 1584 vom damaligen Inhaber profaniert (ebd., 492 f.).
15
 Für die Seelsorgestellen in der Hft. Hohenburg, die dem Hst. Regensburg unterstand, wurde das katholische Dekanat Allersburg eingerichtet (Hausberger, Geschichte I, 303). Obiger Vorfall ereignete sich 1589, als der Amberger Landrichter mit 70 Mann in die Kirche in Allersburg eindrang, den Priester gefangen nahm und nach Amberg brachte, ihn aber bald wieder freiließ und sich mit der oben angesprochenen Inhaftierung eines Schreibers durch die Hft. Hohenburg rechtfertigte (so Erb, Geschichte, 457 f.).
l
–l Unnd … leuthen machen] In B Hinzufügung am Rand.
16
 Vgl. Punkt 2 der katholischen Gravamina beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1292.
17
 Bezugnahme auf die Gregorianische Kalenderreform 1582. Vgl. Anm. 18 bei Nr. 390, Anm. 18 bei Nr. 417.
m
 antichristischen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: antichristen.
n
–n insonderhait … geben] In B Hinzufügung am Rand.
18
 Übernahme aus den Gravamina des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkt 11. Die konfessionelle Zusammensetzung der Assessorate war grundsätzlich abhängig vom Präsentationssystem. Im Jahr 1593 waren 22 katholische, 13 lutherische und auch 3 reformierte Assessoren tätig (Ruthmann, Personal, 9–11, 25; vgl. Jahns, Reichskammergericht I, 207 f. mit Anm. 84).
19
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
20
 Vgl. Nr. 390, Punkte 3, 4, 20.
o
–o irer … zuwider] In B Hinzufügung am Rand.
21
 Vgl. Nr. 390, Punkt 2.
p
–p do … zuestunde] In B Hinzufügung am Rand.
q
–q (welches … geschicht)] In B Hinzufügung am Rand.
22
 Vgl. Nr. 390, Punkt 5.
r
–r mueßen … anzuweisen] In B Hinzufügung am Rand.
23
 Vgl. Nr. 390, Punkt 7.
s
 in] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: ire.
24
 Die Beschwerde ist in dieser expliziten Form in den Gravamina der protestantischen Stände nicht enthalten.
25
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 121 f. [Zudem, ob dieselbe … irigen zulegen.].
t
–t der … vorgenommen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: der ritterschafft des franckischen kraiß ahn vielen ortten gegen dem stifft Wurtzburg vorgenommen.
u
 nidergerichtbarliche] In B korr. aus: vogteyliche.
26
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 121 [Obwohl der Religionsfrieden … gerichten endtstehet.].
v
–v den … confirmiren] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: solcher anordnung nicht gelebt.
w
 confirmiren] In B danach gestrichen: Diese Beschwerden ereignen sich im Hst. Würzburg in Gerbrunn und Randersacker gegen die Gff. von Castell sowie in Eltmann, Hofheim, Goßmannsdorf und Pfarrweisach gegen die Ritterschaft [vgl. die Würzburger Beschwerden: Nr. 426, fol. 121’: Dann nechst bei … ihne eingetrungen]. Sovil die unordnung des calenders belangendt, ist es hin und wider gemein und erzeigt sich fast allenthalben, do der catholisch standt einen mechtigen nachbarn einer andern confession neben ime hat. Und damit ja den catholischen dißfals nhur schimpf und spotts gnug begegne, befleißen sich ettliche der andern confession stende und bevorab stätt, deßen die statt Regenspurg sonderlich in starcker ubung ist[folgt hier gestrichene Übernahme aus den Gravamina des Hst. Regensburg: Nr. 421, Punkt 10].
x
–x zu … zeitten] In B Hinzufügung am Rand.
27
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 55 [Wiewol auch zum sechsten … des religion fridens.]. Vgl. ähnliche Beschwerden des Hst. Regensburg gegen die Stadt Regensburg [Nr. 421, Punkt 10].
28
 = in der Stadt Regensburg. Folgendes [bis: … gefahr gebrauchen mögen] ist teils wörtlich den Beschwerden des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkt 4, entnommen.
y
 auch an derselben thurn] In B Hinzufügung am Rand.
29
 Zur problematischen Gemengelage in Regensburg mit Konflikten zwischen der faktisch protestantischen Reichsstadt trotz des Fortbestehens reichsmittelbarer geistlicher Institutionen (Klöster und Kollegiatstifte) auf ihrem Boden und den dortigen 4 geistlichen Reichsständen (St. Emmeram, Ober- und Niedermünster, Hst.): Hausberger, Verhältnis, bes. 140–145 mit Beispielen für Probleme und Konflikte im Alltag; Landau, Dreieinigkeitskirche, 25–29; Trapp, Regensburg, 852–854 (v. a. 17. Jahrhundert).
z
–z catholische … sich] In B Hinzufügung am Rand.
30
 = aufgewiegelt.
aa
–aa die … ohn] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: die burger unnd inwoner deß ortz sich irer libertet und freyheit der religion ohn.
31
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
32
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 50–51 [Wiewol die … gentzlich enthalten miessen.].
33
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 55 [Item zum sibenten … auch abgeschafft.]. Referat dieser und der weiteren Beschwerden zu Kaufbeuren: Stieve, Reichsstadt, 62 f.
ab
–ab In … zuwider beschwerdt] In B Hinzufügung am Rand.
34
 Beschwerde übernommen aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 53 f. [Verners haben sich … religion fridens zuwider.].
ac
 beschwerdt] In B folgt (mit dem Vermerk: Spectat ad § „Damit auch“) eine gestrichene Passage, die in der Ausfertigung jedoch an anderer Stelle inseriert wird: Vgl. fol. 56 f. [Das, ob wol nach außweisung … matrimonial sachen etc.].
35
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
ad
–ad ainer … personen] In B Hinzufügung am Rand.
ae
 protestation] In B danach gestrichen: ohne angesehen, sie einer schrifftlichen protestation bevelch gehabt (uff obgemeltte, ire den 17. Februarii anno 57 uberreichte replick sich zihendt[vgl. Anm. 10]), mitt andern des religion fridens puncten gleichmessig eingangen.
36
 Ablehnung des Geistlichen Vorbehalts durch die protestantischen Stände in der geteilten Resolution vom 6. 9. 1555 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 221 S. 2073–2076), sodann dessen eigenmächtige Setzung aufgrund ksl. Vollmacht und kgl. Amtsbefugnis in der Resolution Kg. Ferdinands vom 8./9. 9. 1555 (ebd., Nr. 223 S. 2106 f., Art. [6]). Die erwähnte mündliche Erklärung des Kgs. bezieht sich auf seine Verhandlungen mit den protestantischen Ständen am 20. 9. 1555 (ebd., Nr. 222 S. 2103 f.). Die Annahme des Vorbehalts mit der Formulierung „Welchs sich aber beider religion stende nicht vergleichen konnen etc.“als Manifestierung des Widerspruchs der protestantischen Stände ist enthalten in der Schlussrelation des Kgs. zum Religionsfrieden vom 21. 9. 1555 (ebd., Nr. 22 S. 2125 f., Art. [6]). Die Regelung wurde wörtlich in den Religionsfrieden übernommen (ebd., Nr. 390 S. 3109 f.). Ein bereits konzipierter Protest (ebd., Nr. 230 S. 2127–2131) wurde nicht übergeben. Vgl. ebd., Einleitung, 84–87; Gotthard, Religionsfrieden, 60–62, 143–155, 264–267.
af
–af als … stenden] In B Hinzufügung am Rand.
37
 RT 1555 vgl. Anm. 36. Bestätigung im RAb 1557, §§ 7 f. (Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 577 S. 1382 f.); RAb 1559, § 5 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.806 S. 2008); RAb 1566, § 6 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1514 f.). Für RT 1570 Bekräftigung nicht im RAb enthalten, jedoch angesprochen in den protestantischen Verhandlungen (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 385 S. 963, 971 f.; Nr. 386 S. 972–980, bes. 978 f.). Beim KFT 1575 wurde die Rechtskraft angesprochen in der Debatte um die Declaratio Ferdinandea (Neerfeld, RTA RV 1575, Nr. 6 S. 130, Nr. 7 S. 136, 140, Nr. 8 S. 153, Nr. 27 S. 256). Im RAb 1576 erfolgte keine explizite Erneuerung, jedoch wurde die Gültigkeit in den Religionseingaben thematisiert (Lehmann, Acta I, 136, 139, 144 f., 172). Im RAb 1582, § 9, Bestätigung des Religionsfriedens in der Verpflichtung des Ks. auf dessen Handhabung im Zusammenhang mit der Türkenhilfe (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1413), ansonsten wiederholte Feststellung der perpetuierten Gültigkeit durch die protestantischen Stände, auch gegen vermeintliche katholische Aussagen, er sei nur ein Interim (Auswahl: Ebd., Nr.88 S. 538 f., Nr. 258 S. 986, Nr. 314 S. 1129, Nr. 316 S. 1136 f., Nr. 333 S. 1178, Nr. 356 S. 1261).
ag
 ist] In B danach gestrichen: ohne angesehen, das sonderlich ettlicher stiffter, als deß stiffts Neuhausen und Sintzig halben, bey vielen underschiedlichen Reichs-, deputation- und particular tägen, auch ahm ksl. hoff außfurliche decreta zur restitution ergangen.[= Kollegiatstifte St. Michael in Sinsheim und St. Cyriacus in Neuhausen. Vgl. Anm. 58.]
38
 Gravamina beim RT 1582, Punkt 3 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1294).
39
 Vgl. die Darstellung zur „Protestantisierung und Dynastisierung“ in den Hstt. der „Verlustzone“ bei Wolgast, Hochstift, 261–266. Jeweils zusammenfassend (Lit.): Köln in seiner Existenz als geistliches Fst. gefährdet, zuletzt im Kölner Krieg; Straßburg: durch die Protestantisierung gefährdetes Hst. (vgl. Nr. 354, Nr. 416); Osnabrück: Postulation protestantischer bzw. konfessionell indifferenter Kandidaten bei den Wahlen seit 1574 als Indiz der Profanierung (Krusch, Wahlen; Westphal, Indifferenz; vgl. auch Anm. 5 bei Nr. 353): Wolgast, Hochstift, 287–299; Haag, Dynastie, 615–617, 644–647, 1533–1583; Schröer, Kirche I, 102–121, 194–200, 216–239. Zu Halberstadt vgl. unten, Anm. 41.
40
 Bezugnahme auf die Folgen des Kölner sowie des niederländischen Kriegs. Vgl. Anm. 14 bei Nr. 4.
ah
 hulff] In B danach gestrichen: (deren in crafft des religion fridens alle stende baider religion zu handthabung irer religionen confession und derselben ceremonien gleichmeßig vertrostet werden).
41
 Seit der Postulation von Heinrich Julius als Administrator 1566 betrachtete Braunschweig-Wolfenbüttel das Hst. Halberstadt „als dynastischen Besitz“ (Wolgast, Hochstift, 276). Obwohl seine Wahlkapitulation den Rücktritt als Bf. nach der Verehelichung vorsah, konnte sich Heinrich Julius in Halberstadt (im Gegensatz zum Rücktritt in Minden) behaupten, indem er 1584 eine neue Wahlkapitulation abschloss, die zwar das freie Wahlrecht nach seinem Ableben zusagte, doch „versprach das Domkapitel zugleich, bei einer neuen Wahl das Haus Wolfenbüttel vor allen anderen Bewerbern zu berücksichtigen“ (ebd., 270; vgl. Langenbeck, Geschichte, 65–68, 109–116; Gruttmann, Grenzen, 12–14).
ai
 sich] In B danach zunächst am Rand hinzugefügt, dann wieder gestrichen: erstlich in der getroffenen capitulation versprochen, so baldt ein heyrath ervolgen mochte, vom stifft abzutretten und dem stifft die freye election wider einzureumen, auch der bapstlichen Hlt., Gregorio XIII., zugesagt[Abbruch].
42
 Visitationen in den Halberstädter Klöstern seit 1589: Schrader, Ringen, 49 f.; Wolgast, Einführung, 237.
aj
 irem wollust] In B korr. aus: irer leichtfertigkeitt.
43
 Verhandlungen 1591 mit Kollegiatstiften und Klöstern um die Durchführung der Reformation: Langenbeck, Geschichte, 86–90; Reformation der Kollegiatstifte St. Peter und Paul sowie St. Bonifatius und Mauritius in Halberstadt: Schrader, Ringen, 50. Angaben zu David Paurmeister konnten nicht ermittelt werden. Eine etwaige verwandtschaftliche Beziehung zu IUD Tobias Paurmeister von Kochstedt (1553–1616), Kanzler des Halberstädter Domkapitels (NDBXX, 139 f.), der für Halberstadt beim RT anwesend war, bleibt offen.
ak
–ak wie … zugeschriben] In B Hinzufügung am Rand.
44
 Vgl. Langenbeck, Geschichte, 73–90: Offizielle Einführung der Reformation im Hst. 1591, eingeleitet von einer persönlichen Rede Administrator Heinrich Julius’ vor dem Domkapitel am 23. 2. 1591, auf die sich obige Angaben teils beziehen: Bezeichnung der alten Lehre als ‚Teufelswerk‘, Verurteilung des Messopfers und von Weihehandlungen, Bezeichnung der niederen Weihegrade als ‚Malzeichen der babylonischen Hure‘ (ebd., 74 f.). Referat der vorgetragenen „Reformation“: Ebd., 73–76; Reaktion des Domkapitels und weitere Verhandlungen 1591: Ebd., 77–90; knapper: Schrader, Ringen, 50–52; Wolgast, Einführung, 237.
45
 Verhandlungen mit dem Domkapitel 1592/93 unter anderem um die Abstellung des Messopfers in Kollegiatkirchen und Klöstern: Langenbeck, Geschichte, 103–107.
al
–al als … greuel] In B Hinzufügung am Rand.
am
–am die … benambt] In B Hinzufügung am Rand.
46
 = Gefällen.
an
 uber solcher reformation] In B Hinzufügung am Rand.
ao
–ao auch … verbleiben] In B Hinzufügung am Rand.
47
 Zur Straßburger Doppelwahl 1592 vgl. Anm. 6 bei Nr. 354. „Okkupation“ der bfl. Orte durch das protestantische Kapitel mit Unterstützung der Stadt Straßburg unmittelbar nach der Wahl (Stieve, Politik I, 59–61) und anschließender bischöflicher Krieg 1592/93 (Ritter, Geschichte II, 67–69, sowie unten, Anm. 103).
48
 Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit der vorübergehenden Aufteilung der Ämter des Hst. an beide Parteien sowie deren Verpflichtung zur Einstellung der Kampfhandlungen und zur Anerkennung des Schiedsspruchs einer nachfolgenden ksl. Kommission (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 485).
ap
–ap ein … geschehenem] In B Hinzufügung am Rand.
aq
 personen] In B korr. aus: apostatas.
ar
–ar die … lassen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: kein catholische wahl mehr gestatten.
as
–as mit … getragen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: mit A referirt.
49
 Bezugnahme auf Beilage C zu der dem Ks. gleichzeitig übergebenen Gegenerklärung der katholischen zu den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 417]. Es handelt sich um den lothringischen Gegenbericht zu einigen Punkten der protestantischen Gravamina [Nr. 425].
50
 Katholische Mitglieder der ksl. Kommission im Straßburger Bischofskonflikt: Kf. Wolfgang von Mainz, Ehg. Ferdinand II. von Tirol, Bf. Julius von Würzburg (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
at
–at der .. zuwider] In B Hinzufügung am Rand.
au
 zuhaissen] In der Textvorlage folgt hier irrtümlich der an dieser Stelle zu streichende und im nächsten Absatz zu inserierende [so auch in B und anderen Abschriften; dagegen C wie Textvorlage] Nachsatz: bevorab Oßnabrugk oder auch andern, da dergleichen understanden werden mochte.
av
–av bey … extendirt werde] In B Hinzufügung am Rand.
aw
–aw bevorab … mochte] In B Nachtrag zur Hinzufügung. Hier korr. nach B. In der Textvorlage und in C irrtümlich falsch zugeordnet (vgl. Anm. au).
51
 Zur Situation im Hst. Osnabrück vgl. Anm. 5 bei Nr. 353.
52
 Beilage D: Gravamina des Bf. von Minden [Nr. 427].
53
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
ax
 oder zu zeit desselben] In B Hinzufügung am Rand.
54
 Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 15.
55
 Vgl. Anm. 71 bei Nr. 390.
ay
–ay closter … guetter] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: undt closter.
56
= verheert.
az
–az mit … wurdt] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus der Streichung: heylthumb[!] verunehrt, brief und cleynodia abgetragen, die heylige ostien mitt fußen getretten, ordens personen verjagt, äpt, prälaten und andere, so nicht weichen wollen, abgesetzt, mitt spott wie ubelthätter auß den stätten durch stattknecht begleitt, ettlich auch wol gefengklich nhemen, uff kharren und pferden hinweg gefurt, gekerckert, zu verzeihung der stifft und gueter genotigt worden.
57
 Vgl. Punkt 4 der katholischen Gravamina beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1294–1297.
ba
–ba in … verendert] In B Hinzufügung am Rand.
bb
–bb Neuhausen … kirchen] In B Hinzufügung am Rand.
58
 Übernahme dieser Beschwerden gegen Kurpfalz aus den Gravamina des Bf. von Worms [Nr. 423], fol. 105 f. [Der Bf. beschwert … zunehmen, verursacht.]. Vgl. zu den folgenden Bezugnahmen die dortigen Hinweise.
bc
–bc Uber … mehr] In B Hinzufügung am Rand.
bd
–bd (dieweil … kan)] In B Hinzufügung am Rand.
59
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 423.
be
–be und … stehen] In B Hinzufügung am Rand.
bf
 unvermoglichen] In B: unvermoglichern. C wie Textvorlage.
60
 Folgendes [bis: … volge geschicht] ist teils wörtlich den Beschwerden des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkte 5, 6, entnommen. Zur Situation in Regensburg vgl. oben, Anm. 29.
bg
 und biß in 40] In B Hinzufügung am Rand.
bh
 wie an mehr ortten] In B Hinzufügung am Rand.
61
 Der Regensburger Rat hatte die Dominikanerkirche (Predigerkloster) 1542 für die protestantische Religionsausübung eingenommen, musste sie aber nach dem Religionsfrieden wieder abgeben. 1563 beschlagnahmte er deren Langhaus erneut, lediglich der Chor verblieb den Mönchen. Ein Vertrag von 1568 schien den Rechtsbruch zwar zu legalisieren, doch leitete der Orden 1593 Gegenklage ein, woraufhin der Ks. 1594 eine Kommission einsetzte. Die Klage am RHR wurde erst 1626 gegen die Stadt entschieden (Hausberger, Verhältnis, 143 f.; Hahn, Ratisbona I, 147–150).
62
 Folgendes [bis: … der statt selbst] ist den Beschwerden des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkt 8, entnommen.
63
 = den Stufen zum Dom St. Peter.
bi
 in faciem] In B und C: in facie.
64
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 122 [Soviel aber eintragt … nit anzuhören.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen. Beschwerde erwähnt bei Demel, Orden, 246.
bj
–bj Deßgleichen … unnd obrigkaiten] In B Hinzufügung am Rand.
65
 = Donaumünster (Gemeinde Tapfheim) an der Kessel. Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 52’ f. [Wiewol dann dem gottshauß …].
66
 Übernahme der Beschwerden aus den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 53’–55 [So sein der turbation … nit gedultet werden.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
67
 Das Weißfrauenkloster wurde 1588 säkularisiert und in ein Versorgungshaus für ältere Bürgersfrauen umgewandelt. Die dortige Weißfrauenkirche wurde 1593 lutherischen französischsprachigen Zuwanderern für deren Gottesdienste überlassen (Dechent, Kirchengeschichte, 244, 272, 278 f.; Jahns, Frankfurt, 184; Schindling, Wachstum, 225 f.). Die vom RHR auf Kurmainzer Klagen (1589–1592) wegen der Ansprüche auf das Kloster hin eingesetzte ksl. Kommission lehnte die Stadt ab, da es sich um eine alle CA-Stände betreffende Religionsfrage handle (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 132). Vgl. daneben die auch beim RT eingeklagte Ablehnung der ksl. Kommission im Konflikt des Rates mit dem Deutschordenshaus [Nr. 98, 134, 139].
68
 Zu den zahlreichen Konflikten und Prozessen mit der Stadt um katholische Kirchen und Klöster: Keilmann, Bistum, 180 (Lit.); Klage des Bf. von Worms am RHR 1587 gegen die Reichsstadt um ein eingezogenes Kloster: Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 131. Vgl. auch Reuter, Mehrkonfessionalität, 21–29.
69
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 123’ [Deßgleichen ist in der … hertzogthumbs Frankhen.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
bk
–bk sonder … sollen] In B Hinzufügung am Rand.
70
 Schutz der Reichsritterschaft gemäß Religionsfrieden im RAb 1555, § 26 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112).
71
 = Hans Georg von Rotenhan. Übernahme dieser und der folgenden Beschwerden (Schweinfurt, Hohenlohe, Brandenburg-Ansbach) aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 123 f. [So hat auch … und Aurach.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
72
 Chorherrenstift St. Peter und Paul zu Öhringen und Prämonstratenserinnenkloster Schäftersheim.
73
 St. Gumbert.
74
 Zisterzienserkloster Heilsbronn, Dominikanerinnenkloster Frauenaurach.
75
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
76
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
bl
–bl auch … gehandthabt] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: unnd denen ortten, do sie nicht suspendirt, und außerhalb[Abbruch].
77
 Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 17.
78
 Folgendes [bis: … außgeschafft werden.] ist teils wörtlich den Beschwerden des Hst. Regensburg [Nr. 421], Punkt 7, entnommen.
79
 RAb 1530, § 51 (Neue Sammlung II, 313).
bm
–bm durch … stett] In B Hinzufügung am Rand.
80
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Bf. von Worms [Nr. 423], fol. 106 f. [Die weltlich obrigkheit … uffgericht seindt.]. Vgl. auch die Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 123 f. [Der Religionsfrieden suspendiert … würkhlich exequirt.].
bn
–bn den … officiales] In B Hinzufügung am Rand.
bo
–bo Wie … underhaltung ringert] In B Hinzufügung am Rand.
81
 Der zitierte Absatz „Hiebey […] beschwerung etc.“ist in den katholischen Gravamina von 1576 im Druck (Lehmann, Acta I, 167–171) nicht enthalten, hingegen findet er sich wörtlich in den beim RT 1582 übergebenen Beschwerden. Vgl. die gekennzeichnete Passage: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1295–1300.
82
 = Neubruchzehnt für Land, das neu nutzbar gemacht wurde (DRWIX, 1443 f.). Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 122’ [Wegen des stiffts Camberg … pfarr Steinkirkhen.].
83
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Bf. von Worms [Nr. 423], fol. 105’ f. [Der clerus zue Wormbß … achtung nehmen woll].
84
 Zisterzienserkloster Bronnbach und Augustinerchorherrenstift Triefenstein. Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 122’ [Es beschicht auch … graffschafft Werttheimb.].
85
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 122 f. [Deßgleichen haben burgermeister … zweintzig schwein.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
86
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21, 22 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111). Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 124’ [Der Religionsfrieden regelt … anderer beneficien.]. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
87
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Hst. Würzburg [Nr. 426], fol. 121 f. [Wie auch die protestirende … irigen zulegen.].
bp
–bp oder … verendert] In B Hinzufügung am Rand.
88
 Übernahme der Beschwerde aus den Gravamina des Bf. von Worms [Nr. 423], fol. 106 [Uber daß wurd … Wimpfen geschehen.].
bq
 und andere der stifft gefell] In B Hinzufügung am Rand.
89
 Vgl. Punkte 5, 6 der katholischen Gravamina beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1297–1299.
br
–br mit … etc.] In B Hinzufügung am Rand.
90
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 23 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111).
bs
–bs sich … obrigkait] In B Hinzufügung am Rand.
bt
 offentlich oder] In B Hinzufügung am Rand.
91
 Nr. 424, hier angesprochen als Beilage A zur Gegenerklärung der katholischen Stände zu den protestantischen Gravamina [Nr. 417].
92
 Weil der Stadt (vgl. auch die Supplikation der dortigen protestantischen Bürger [Nr. 410]).
bu
–bu Unnd … begeren angetzundet] In B Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
bv
 rathsitzern] In B und C: rathsitz.
93
 Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 3. Vgl. dazu die Ausführungen zum strittigen Reformationsrecht der Reichsstädte im Zusammenhang mit den Gravamina bei Gotthard, Religionsfrieden, 252–264, hier 258, Anm. 67.
bw
 wirt] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: will.
94
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.).
95
 = Mamluken, Mamelucken: Abtrünnige (Grimm, Wörterbuch XII, 1518).
bx
 außzuziehen, an] In B: außzuzihen oder ahn. C wie Textvorlage.
96
 = Turmstrafe (Inhaftierung im Turm).
by
–by Wieweit … anzunemmen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Waß die freye Reichs stett deß religion fridens zugenießen oder in crafft deßelben zuthun und vorzunemen.
97
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
98
 Abschaffung der katholischen Messe in den Frauenklöstern sowie in St. Johann (Johanniterkirche) durch den Rat mit städtischer Überwachung des Gottesdienstbesuchs seit 1578: Vierling, Ringen, 103–124 passim; neuerliches Verbot 1592: 123; zur Überwachung: 111–113; Adam, Kirchengeschichte Straßburg, 298–301; zur Überwachung: 300; Fuchs, Catholiques, 156–159; Sauerbrey, Klöster, 96 f., 319 f.
99
 Von der Stadt seit Beginn der Reformation erzwungene Schutz- und Schirmverträge mit den Klöstern und geistlichen Kollegien (Stiftskirche im Münster sowie Stifte Alt- und Jung-St. Peter) gegen die Zahlung eines festgelegten Schirmgelds: Sauerbrey, Klöster, 103 (Lit.), 196 mit Anm. 64; Vierling, Ringen, 19–24, 103 f.; Adam, Kirchengeschichte Straßburg, 307 (Schutzbrief 1581 für 10 Jahre).
100
 Zum Gürtlerhof und dessen Einnahme durch das protestantische Domkapitel im November 1588 sowie zur Reaktion des Straßburger Rates als Schutzherr des Hofs: Meister, Kapitelstreit, 280–288; Adam, Kirchengeschichte Straßburg, 310 f.
101
 Michael Wenck war einer der Deputaten des „Hohen Chors“ des Hst. mit Verwaltung im Gürtlerhof, die in Offenburg einen Hof erworben hatten. Nachdem sie einer Zitation vor das protestantische Domkapitel nicht nachkamen, wurde der Gürtlerhof eingenommen (Meister, Kapitelstreit, 280–283, 286). Einnahme des Hofs mit dem Inventar in Offenburg, wohin die Deputaten die Lieferungen aus dem Gürtlerhof gebracht hatten, durch protestantische Domkapitulare 1588 (ebd., 294 f.).
bz
–bz wider … obrigkait] In B korr. aus: wider seinen bischoff und die catholische ordnung.
102
 Wohl Bezugnahme auf das Wiener Konkordat 1448 (Haag, Dynastie, 27–37; Lit.).
103
 Unterstützung des protestantischen Kapitels durch den Straßburger Rat seit 1584, Abschluss eines Schutzbündnisses am 18. 12. 1591: Beiderbeck, Religionskrieg, 218; Meister, Kapitelstreit, 102–105, 111–114, 268–272, 397 f.; Ziegler, Politik, 10–21. Position des Rates bei der Doppelwahl 1592: Ebd., 25–34. Folgende militärische Unterstützung Administrator Johann Georgs im Bischofskrieg 1592/93 bis zur finanziellen Erschöpfung der Stadt: Beiderbeck, Religionskrieg, 220, 227–232; Schindling, Humanismus, 151–156 (Lit.); Stieve, Politik I, 63–66; umfassend: Ziegler, Politik, 34–100 passim.
104
 = der katholische Domdekan Frh. Franz von Kriechingen und Püttlingen, die „Seele des katholischen Kapitels“: Ziegler, Politik, 23; zu dessen führender Rolle bei der Wahl Kardinal Karls von Lothringen zum Straßburger Bf. 1592 in Zabern: Ebd., 37 f.; Stieve, Politik I, 55 f. mit Anm. 3.
ca
 alle] In B danach gestrichen: anstifftung gethan und.
105
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
106
 Vgl. die Supplikation der Kartäuser an die geistlichen Kff. beim RT [Nr. 419].
107
 = an sich gebracht, entzogen (Grimm, Wörterbuch I, 373).
cb
–cb so … unnd] In B Hinzufügung am Rand.
cc
–cc Unnd … billich] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Uber dieses alles noch ein abscheuliche thatt begangen, die billich.
108
 Schließung des Dominikanerinnenklosters St. Nikolaus in undis durch den Rat 1592. Den Nonnen wurde freigestellt, aus dem Orden auszutreten oder in das Margarethenkloster zu wechseln (Zusammenlegung beider Klostergemeinschaften). Vgl. Sauerbrey, Klöster, 45, 115 (ausführlicher Bericht einer Nonne zur Auflösung: Ebd., Anhang, 402–412); Vierling, Ringen, 117–119; Leonard, Nails, 130–137. Zur Klage des Ordensprovinzials am RKG vgl. Anm. 75 bei Nr. 390.
cd
–cd und … bliben] In B Hinzufügung am Rand, korr. aus einer nur noch teilweise lesbaren Streichung.
109
 Vgl. zu diesen Verhören: Vierling, Ringen, 119 f.; ausführlich: Leonard, Nails, 137–143.
110
 Enthalten in den katholischen Gravamina beim RT 1582, Punkt 11 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1301).
111
 Schließung der Barfüßerkirche für den katholischen Gottesdienst bereits 1569, keine Rückgabe trotz der Einschaltung ksl. Kommissionen (Armer, Friedenswahrung, 323–325, 328–332; Lang, Katholiken, 41–45, 110–112; Fritz, Kirchengeschichte II, 28–34). Vorgehen des Ulmer Rates gegen die Geislinger Katholiken nach vorheriger Duldung erst seit 1593 auch mit Verweisungen aus dem Ulmer Territorium (ebd., 60–62; Armer, Friedenswahrung, 319, 338–352).
ce
–ce Also … zulassen] In B Hinzufügung am Rand.
112
 Auch in B und C: „Mengern“.Dagegen wird auf der Kop. in HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 83, „Mengern“ korr. zu „Wengen“.Die Reichsstadt Wangen war jedoch katholisch, seit den 1570er Jahren verlieh der Rat das Bürgerrecht ausschließlich Katholiken (Scheurle, Bewegung, 137, 141–143). Deshalb wohl Bezugnahme auf Memmingen, das ansonsten im Gegensatz zu fast allen anderen protestantischen oberdeutschen Städten in den katholischen Gravamina nicht erwähnt wird. Zu den dortigen konfessionellen Verhältnissen nach 1555 (Duldung des Katholizismus, Verhalten gegenüber Zwinglianern, Calvinisten und Täufern): Kintner, Memmingen, 489–493; Friess, Konfessionalisierung, 76–85.
113
 Vgl. fol. 54’ [Ebenmessig haben die zu Kauffbeuern …].
114
 Bezugnahme auf die Wahlordnung Ks. Karls V. (1551) mit der Ersetzung der Zunftverfassung durch eine patrizisch-oligarchische Verfassung mit Bevorzugung der katholischen Minderheit (Has’sche Regimentsordnung: Pfeiffer, Ringen, 11 f.; Warmbrunn, Konfessionen, 116–119; Lit.). Sie wurde in Biberach 1585 vom ersten protestantischen Bürgermeister seit 1555 u. a. im Hinblick auf die konfessionelle Zusammensetzung des Rates geändert. Obwohl er sich dabei auf ein Dekret Ks. Ferdinands I. von 1563 stützen konnte, das die Wahlordnung Karls V. modifizierte, aber vom katholischen Rat bis 1581 geheim gehalten worden war, wurde er der Fälschung des Dokuments bezichtigt (ebd., 139–143, 158–160; Pfeiffer, Ringen, 15–18, 23 f.).
115
 Erneut Bezugnahme auf die Wahlordnung Ks. Karls V. von 1551 (vgl. für Biberach Anm. 116; für Kaufbeuren: Stieve, Reichsstadt, 17–21; Alt, Reformation, 92–94; Dieter, Gegeneinander, 37–39). 1571 waren noch 2 Ratsmitglieder katholisch (ebd., 97; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 213). Die Beschwerde ist auch enthalten in den Gravamina des Hst. Augsburg [Nr. 422], fol. 55’ [Fürs zehent soll … gesuecht worden.].
116
 Zu den konfessionell motivierten Differenzen in Biberach vgl. Warmbrunn, Konfessionen, 210–212, 223–225; Pfeiffer, Ringen, 19–24.
117
 Bezugnahme auf die Konflikte seit 1588 insbesondere um die Nutzung der Wimpfener Pfarrkirche (Endriss, Phasen, 316–321; Pfeiffer, Religionsfrieden, 289).
cf
 Kempten] In B Hinzufügung am Rand.
cg
 bekant] So auch in B und C. In B korr. aus: verwandt.
118
 Kempten, Isny und Lindau gehörten nach 1555 zu den protestantischen Reichsstädten und konnten diesen Status gegen die dortigen katholischen Institutionen (Lindau: Damenstift; Kempten: Fürstabtei; Isny: Benediktinerkloster) behaupten (Pfeiffer, Religionsfrieden, 281 f.). Vgl. für Isny im Zusammenhang mit der Ratsbesetzung nach der Wahlordnung Ks. Karls V. (1551): Kammerer, Reformation, 52–57; zu den Verhältnissen in Kempten: Warmbrunn, Kirche (Lit.); Lindau: Wolfart, Geschichte I/1, 379–396, bes. 394 f.; 413–415; Wolfart, Deckung, 218–222.
119
 Nördlingen war abschließend mit dem Religionsfrieden 1555 eine protestantische Stadt mit der Bindung des Bürgerrechts an dieses Bekenntnis. Die öffentliche Ausübung der katholischen Religion war verboten und den Insassen der klösterlichen Kastenhäuser (unter anderem des Deutschen Ordens) in der Stadt nur in ihren Häusern gestattet (Sponsel, Nördlingen, 215 f.). Der Konvent im Barfüßerkloster wurde bereits 1536 aufgelöst und die Barfüßerkirche 1584–1587 in ein Kornhaus umgebaut (Wittmer, Barfüßer, 108–113).
120
 Letztere Beschwerde erwähnt bei Demel, Orden, 248.
ch
–ch gegen … mehr] In B Hinzufügung am Rand.
ci
 es] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: er.
121
 Bezugnahme auf die Declaratio Ferdinandea und deren Zurückweisung in der Gegenerklärung der katholischen Stände (vgl. Nr. 417, fol. 156’).
cj
 so wol auch menigclich] In B Hinzufügung am Rand.
ck
 moglich] Eingefügt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
cl
–cl sich …. werden] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: sich derwegen, euer ksl. Mt. werden.
1
 Abschriften der Supplikation liegen nicht vor.
2
 Nr. 418, fol. 61[Sovil die sonderbare gottesheuser … zu sich gezogen].
3
 Promotoriale der geistlichen Kff. an den Ks. vom 13. 11. 1593 als Reaktion auf eine entsprechende Bitte des Straßburger Kartäuserpriors Johannes Schustein an die Kff. von Mainz und Trier (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 175; Beiderbeck, Religionskrieg, 273 f.; Clausing, Streit, 22).
4
 Vgl. unten, Beilage 4. Mit Schreiben vom 5. 3. 1594 hatte der Ks. zudem den geistlichen Kff. aufgetragen, den Vollzug des Restitutionsedikts zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Güter des zerstörten Klosters, die außerhalb der Straßburger Jurisdiktion lagen, an die Kartäuser und nicht an die Stadt geliefert werden (Clausing, Streit, 23 f.; Passmann, Kartause, 132). Vgl. auch Anm. 79 bei Nr. 390.
5
 Vgl. unten, Anm. 10.
6
 Restitutionsmandat des Ks. vom 5. 3. 1594 (Beilage 2).
7
 Beilage 4. Vgl. die ablehnende Antwort des Rates an den Ks. vom 21. 6. (11. 6.) 1594 zum Restitutionsmandat: Beiderbeck, Religionskrieg, 275; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 175; Clausing, Streit, 24 f.
8
 Anspielung auf den Straßburger Kapitelstreit: Neben Kardinal Karl von Lothringen auch Administrator Johann Georg von Brandenburg.
9
 Schreiben vom 30. 4. 1593 an die Stadt mit Vorhaltung der einzelnen Forderungen um Rückerstattung und Entschädigung (Clausing, Streit, 19 f.; Beiderbeck, Religionskrieg, 273 f., Anm. 148).
10
 Der Konflikt um die Kartause als „kompliziertes Geflecht aus kirchenrechtlichen, macht- und interessenpolitischen Faktoren“ (Beiderbeck, Religionskrieg, 268) betraf neben der Stadt und dem Kloster den Kg. von Frankreich als Schutzherr des Kartäuserordens sowie dessen Generalkapitel und den Großprior in Grenoble. Im Zentrum der Differenzen standen nach der vorausgehenden, vom Orden gebilligten Veräußerung der Kartause an den 1590 verstorbenen Gf. Dietrich von Schomberg der neuerliche Verkauf durch Kg. Heinrich IV. an die Stadt Straßburg mit der zugesagten Entschädigung des Ordens und die daraufhin erfolgte Auflösung der Kartause mit deren Schleifung am 7. 8. 1591 trotz der unklaren Rechtslage, der Internierung der Mönche, dem Einzug der Güter sowie der Beanspruchung der Klostergefälle durch Straßburg. Die Ordensleitung bestritt das Recht des Kgs., das Kloster zu veräußern, und forderte von Straßburg überhöht angesetzten Schadensersatz (ebd., 268–281; Clausing, Streit, 6–16; Passmann, Kartause, 121–136; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 173–176; Sauerbrey, Klöster, 45, 115, 224–226; Kohlndorfer-Fries, Diplomatie, 66–68).
11
 Restitutionsmandat als Reaktion auf das Promotoriale der geistlichen Kff. vom 13. 11. 1593 (Anm. 3) und auf die Klage des Straßburger Priors Schustein am RHR (Clausing, Streit, 23; Sauerbrey, Klöster, 335; Beiderbeck, Religionskrieg, 274 f. mit Anm. 150; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 175 f.).
12
 Kop. als Beilage zur Supplikation. Vgl. auch das Or.-Schreiben, gerichtet an oben genannte Kff. und Ff.: HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 337–339’; präs. Aschaffenburg, 16. 4. 1594.
13
 Zur ksl. Kommission vgl. Einleitung. Kap. 3.5.2.
14
 Vgl. Beilage 1.
15
 Vgl. Beilage 2.
1
 Vgl. die Unterbeilage zur Beilage [5] der Supplikation [Nr. 419].
1
 Vgl. auch die jeweiligen Hinweise bei Stieve, Politik I, 452–460. Kommentierung dieser Passagen in Nr. 418.
2
 RAb 1566, § 5 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1514).
3
 Vgl. die Supplikation der Landstände in der Oberpfalz [Nr. 401] mit Anm. zur Erläuterung.
4
 Die Hft. Hohenburg unterstand dem Hst. Regensburg und blieb katholisch (vgl. Anm. 15 bei Nr. 418).
5
 Die Punkte 2 und 3 wurden weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 43 f.: Wie unter anderm ain … abziehen mogen.].
6
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Obiger Punkt 4) wurde weitgehend wörtlich in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’–47’: Uber dises befinden sich … gefahr gebrauchen mögen.].
7
 Eine bei Gumpelzhaimer, Geschichte, 1005 f., (ohne Nachweis) ausgewertete Gegenerklärung des Rates der Stadt Regensburg konnte nicht aufgefunden werden. Der Rat bestritt die Vorhaltungen und beschwerte sich seinerseits gegen die Regensburger katholische Geistlichkeit, namentlich die Jesuiten, die „laut von der Canzel die Vernichtung der Protestanten predigten“. Es sei unwahr, dass Ratsdiener beauftragt würden, katholische Kirchgänger anzuzeigen, vielmehr werde jeder bestraft, „der sich Spötterey oder sonst etwas gegen dieselbe erlaubt“ (ebd., 1005; vgl. zur Gegenerklärung auch Rudolph, Weg, 82).
8
 In der Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006) bestritt der Regensburger Rat diese Behauptung und beklagte seinerseits, die Jesuiten würden ohne Bewilligung des Rates ein Seminar einrichten, Studenten vom Land, die sonst bei Bürgern wohnten, zu sich nehmen und generell evangelische Bürger zum Religionswechsel bewegen.
9
 In der Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006) rechtfertigte der Regensburger Magistrat die evangelische Ratsbesetzung (oben in dieser Form nicht angesprochen) mit der Einführung der Reformation 1542 und den Vorgaben des Religionsfriedens.
10
 Die Punkte 5 und 6 wurden weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 54: Und werden sich an disem ortt … volge geschicht.].
11
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Bei den Kapellen in Bürgerhäusern handle es sich nur um „domestica oratoria“, die wie die Häuser unter dem Schutz des Rates stehen. Der Bf. habe niemals ein Recht auf die Kollatur gehabt, sondern die Eigentümer könnten damit nach eigenem Gutdünken verfahren.
12
 Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006): Die Predigerkirche gehöre gemäß ksl. Bestätigung dem Rat.
13
 Der 1. Teil von Punkt 7 wurde weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 56 f.: Das, ob wol nach außweisung … außgeschafft werden.].
14
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Die Nonnen seien freiwillig evangelisch geworden, hätten Bürgerssöhne geheiratet und unterstünden so dem Schutz des Rates. Zum Vorfall (1580) vgl. Gumpelzhaimer, Geschichte, 970 f.
15
 = Nonne.
a
 der] In B: die. C wie Textvorlage.
16
 Punkt 8 wurde weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 54’: Ebener gestalt befleisset … der statt selbst.].
17
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Der Platz vor dem Dom gehöre der Stadt Regensburg, nur sie könne darüber verfügen.
18
 Punkt 9 wurde in die katholischen Gravamina in gekürzter Form übernommen [Nr. 418, fol. 54 f.: Im ubrigen, do … kirchen alhie.].
19
 = Kollegiatstift St. Johann.
b
 loggiament] In B: losament. C wie Textvorlage.
c
 ius tigni] In B: ius tingni. C wie Textvorlage.
20
 = Stütz- oder Auflagerecht, z. B. das Recht, Balken oder Steine in der Nachbarwand zu befestigen.
21
 Punkt 10 wurde in das Konz. der katholischen Gravamina übernommen, in der Ausfertigung aber weitgehend gestrichen [Nr. 418, Anm. w]. Zu den praktischen Problemen in Regensburg durch die doppelte Kalenderführung vgl. Gumpelzhaimer, Geschichte, 972–978; Hausberger, Verhältnis, 143; Hahn, Ratisbona I, 28–36 (v. a. 17. Jahrhundert).
d
 und] In B: oder. C wie Textvorlage.
e
 sedelwäschen] In B: sechtl wäschen. C wie Textvorlage.
22
 Sechtel (Sechtelbottich): das Laugen der Wäsche bzw. die Vorrichtung dafür (Grimm, Wörterbuch XV, 2795).
23
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 17 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
f
 zu der] In B: zur. C wie Textvorlage.
g
 im] In B: ins. C wie Textvorlage.
24
 Die Beschwerde (nur zum RKG) wurde in gekürzter Form in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 45: dieweil an dem ksl. camergericht … ursach geben.].
h
 wenndung] In B, C: abwendung.
1
 Kurmainz B, fol. 68 [Nr. 237, Abschnitt A].
a
 priester] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: clesster.
2
 = die Woche der Kreuztage: 3 Tage vor Christi Himmelfahrt, an denen Kreuzgänge (Prozessionen) gehalten werden (Grimm, Wörterbuch XI, 2199, 2201). Folgende Beschwerde wurde in allgemeiner Form in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 47’ f.: Nicht weniger wurdt … verwaigert werden.].
3
 Landgericht Höchstädt an der Donau.
b
 hatt] In B, C: so hat.
4
 In den hochstiftischen Dörfern Donaualtheim, Gremheim, Reistingen, Schretzheim und Wittislingen an der Grenze zwischen dem Hst. Augsburg und dem Fst. Pfalz-Neuburg führte die Verbindung konfessioneller und herrschaftlicher Elemente zu den angesprochenen Differenzen: Die Pfgff. übten die Hochgerichtsbarkeit aus und leiteten davon das Reformationsrecht ab, während dem Bf. von Augsburg die niedere Gerichtsbarkeit, die Grundhoheit und die Patronatsrechte zustanden. Die Differenzen verschärften sich seit 1588 im Streit um Bittgänge, die zum Teil über pfalz-neuburgisches Gebiet gingen, und entwickelten sich „zu einem Grundsatzkonflikt um den Vollzug des Religionsfriedens“. Der Bf. ließ die Bittgänge bewehrt durchführen, Pfgf. Philipp Ludwig untersagte sie auf seinem Gebiet. Vgl. Wüst, Staat, 199–201, Zitat 200. Zum konkreten Vorgehen des Pfgf. gegen die Bittgänge seit 1588: Zöpfl, Bistum, 615–619; Beschwerde des Hst. 1594: Ebd., 726. Zur Vorgeschichte seit 1555: Gotthard, Religionsfrieden, 297–300.
c
 noch eine andere] In B: noch einiche andere. C wie Textvorlage.
d
 obgedachtem] In B, C: hochgedachtem.
e
 so sein doch ir] In B korr. aus: aber eß sein ihr.
5
 Wendungen Bf. Marquards von Augsburg an den Ks. im Februar 1589 und in Kooperation mit Hg. Wilhelm V. von Bayern im März 1590. Die daraufhin ergangenen Mahnschreiben des Ks. an Pfgf. Philipp Ludwig wurden unter Berufung auf die rechtlichen Ansprüche zurückgewiesen (Zöpfl, Bistum, 617–619; Wüst, Staat, 201).
6
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
7
 Ebd., S. 3111.
f
 daß] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: da.
g
 Benutzen] In B: Buntzen. C wie Textvorlage.
h
 zufangen] In B: beyfangen. C wie Textvorlage.
i
 sich] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
8
 Mag. Ulrich Buntz, Pfarrer in Haunsheim von 1590–1593, wurde am 5. 11. 1591 in Lauingen wegen angeblicher Frevel auf pfalz-neuburgischem Gebiet aufgegriffen und in Neuburg inhaftiert. Bf. Johann Otto erwirkte am RKG 1592 ein Mandat gegen den Pfgf., verbunden mit dem Vorwurf, dieser wolle in Haunsheim die CA einführen. Der Prozess dauerte bis 1596 (Mayer-Karstadt, Religionsgeschichte, 259). Auf die außerordentlich hohe Klagefrequenz Pfgf. Philipp Ludwigs am RKG in Grenzkonflikten u. a. mit dem Hst. Augsburg infolge konkurrierender Herrschaftsansprüche verweist Ullmann, Konfession, 129–131.
9
 Im Konflikt um die Zehntabgaben in Donaualtheim erwirkte der Ortsherr und bfl. Lehenmann Wilhelm Hählen von Mainburg (Mayenburg), dass die Angelegenheit 1592 dem Bf. in Dillingen vorgebracht wurde. Da sie dort negativ beschieden wurde, kam der Streit über den Ortspfarrer an das neuburgische Landgericht in Höchstädt als Appellationsinstanz. Das Fst. Neuburg machte den Konflikt unter Berufung auf seine Hochgerichtsbarkeit in Donaualtheim „zu einer außenpolitischen Angelegenheit“ (Wüst, Staat, 141 f., Zitat 142).
j
 die] In B: de. C wie Textvorlage.
10
 = Donauwörth.
11
 Der Ort Münster (Donaumünster an der Kessel) gehörte dem Territorium des bfl. Eigenklosters Hl. Kreuz in Donauwörth an, dem Abt standen die niedere Gerichtsbarkeit, die Grundhoheit und die Patronatsrechte zu, während Pfalz-Neuburg die Hochgerichtsbarkeit ausübte. Beide Seiten leiteten aus ihren Rechten die landesherrliche Konfessionsvorgabe ab (Wüst, Staat, 173 f., 199 f.). Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg installierte 1585 einen lutherischen Prediger, ließ den vom Abt zu Hl. Kreuz dorthin verordneten Pater inhaftieren und nach Höchstädt bringen (Königsdorfer, Geschichte, 225); es folgte ein langwieriger Rechtsstreit (ebd., 225–233). Die Beschwerde wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 54’: Deßgleichen ist zu Munster … ufgestelt worden.].
k
 und dem gottshauß] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
l
 rechthengig] In B korr. aus: vor den außträgen gleichwol rechthengig sein soll.
m
–m und … beschechen] In B nachträgliche Hinzufügung.
12
 Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390], Punkt 15 [anno 87 dem abbtt … Philips Ludtwigen …].
13
 Die folgenden Beschwerden zu Donauwörth wurden in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 48 f.: In der statt Schwabischen Werth … zuwider beschwerdt.].
14
 Vgl. zur Konfessionsproblematik in Donauwörth mit dem Fortbestand des Benediktinerklosters Hl. Kreuz und der Verschärfung der konfessionellen Gegensätze seit 1567 u. a. wegen der Mischehenfrage: Pfeiffer, Religionsfrieden, 282. Ausführlicher mit Beispielen zu den Einschränkungen katholischer Zeremonien und Gebräuche bei Begräbnissen, sonstiger Prozessionen sowie zu den angesprochenen Vorgaben für Eheeinsegnung und Kindertaufe durch den Rat: Königsdorfer, Geschichte, 204–213.
15
 Vgl. Anm. 18.
16
 Die folgenden Beschwerden (Punkte 1–5) wurden in gekürzter Form in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 54’ f.: Ebenmessig haben die zu Kauffbeuern … nachtail anstellen.].
17
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 15 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
18
 1558 Einrichtung des Simultaneums in der Stadtpfarrkirche St. Martin durch den Rat, nachdem die Frauenkirche für die protestantische Gemeinde, der 80% der Bevölkerung angehörten, nicht mehr ausreichte. Diese Klage und die nachfolgend genannten Punkte waren Bestandteil der Beschwerden, die der katholische Pfarrer in Kaufbeuren anlässlich der Ablehnung der Gregorianischen Kalenderreform durch den Rat Bf. Marquard von Augsburg vorgelegt hatte. Der Bf. brachte die Klagen an den ksl. Hof, der 1588 eine Kommission einsetzte, der neben Reichspfennigmeister J. A. Illsung Delegierte des Bf. und des Hg. von Bayern angehörten und die darauf abzielte, den konfessionellen Zustand von 1555 wiederherzustellen. Die von der Kommission geforderte vollständige Überlassung der Martinskirche an die Katholiken wollte der Rat nur zugestehen, falls der Ks. seine Verteidigungsschrift nicht akzeptieren würde. Diese wurde mit Interzessionsschreiben benachbarter protestantischer Ff. nach Prag geschickt, wo die Angelegenheit trotz weiterer Aktivitäten Hg. Wilhelms von Bayern nicht abschließend erörtert wurde (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 213 f.; Alt, Reformation, 100–104; Dieter, Gegeneinander, 41–44; umfassend: Stieve, Reichsstadt, 35–62).
n
 lateinische] In B korr. aus: luterische. C wie Textvorlage.
o
–o Also … seind] In B korr. aus: Zum 3. seind auch.
p
 gewesen] In B danach gestrichen: so jetzt nit mehr verhanden.
19
 Punkt 6 wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’: darzu inen auch … verwehret werden.].
20
 = nächtlichen Metten.
21
 Punkt 7 wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 48: Do man … auch abgeschafft.].
22
 Vgl. zu dieser Beschwerde die detailliertere Ausführung in den katholischen Gravamina [Nr. 418], fol. 62 f. [Wie sich die statt Kaufbeuern … heinein kommen werden.].
23
 = Türmern.
q
–q darzue … verordnet] In B Hinzufügung am Rand.
r
–r Und …Gesandter] In B Hinzufügung am Rand.
24
 Kaufbeuren wird in den Gravamina der protestantischen Stände lediglich im Zusammenhang mit Verstößen gegen das ius reformandi der Reichsstädte explizit angesprochen [Nr. 390, Punkt 3].
1
 Kurmainz B, fol. 68 [Nr. 237, Abschnitt A].
2
 Übernahme der folgenden Beschwerden gegen Kurpfalz in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 53–54: Dann menigclich bewust … friden zuwider.].
3
 Bezugnahme auf die rigorose Konfessionspolitik Kf. Friedrichs III. von der Pfalz mit der Konfiszierung von Kirchengut und der Calvinisierung von Kirchen in Kondominaten mit dem Bf. von Worms 1564/65, begründet mit Schutz- und Pfandrechten (vgl. zu diesen: Brück, Bistum, 171–173): Stift St. Cyriacus in Neuhausen (dazu das oben nicht erwähnte, dem Bf. von Speyer unterstehende Stift St. Michael in Sinsheim), Kirchen in den Kondominaten Ladenburg, Lampertheim, Neckarhausen, Dirmstein, Laumersheim und Hofheim [Stadt Lampertheim]. Missachtung der Restitutionsdekrete des RKG (1564/65) und Ks. Maximilians II. 1565 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 313 S. 1317, Anm. 6); Beschluss der Reichsstände beim RT 1566 zur Supplikation des Bf. von Worms, Ks. möge Kf. Friedrich die Restitution auferlegen (ebd., Nr. 460 S. 1470–1479, bes. 1475–1477); Dekret des Ks. vom 14. 5. 1566 mit Erneuerung des Restitutionsbefehls (ebd., Nr. 313 S. 1316–1319), Abmilderung zugunsten einer Sequestration der strittigen Kirchen (ebd., Nr. 326 S. 1369; vgl. Edel, Kaiser, 181–183, 185–189, 212–225; Hollweg, Reichstag, 48–50, 331–382 passim). Infolge der Ablehnung der Sequestration durch Kurpfalz neuerliche Beratungen beim RKT 1567 (Wagner/Strohmeyer/Leeb, RTA RV 1567, Nr. 136 S. 575 f.; Nr. 139 S. 579 f.) sowie jeweilige Bestätigung des Sequestrationsdekrets beim KFT Fulda 1568 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 119 S. 414, Anm. 3) und beim RT 1570 (ebd., Nr. 563 S. 1130–1133); beim RT 1576 nochmalige Restitutionsforderung in einem ksl. Dekret (Edel, Kaiser, 239–244). Eine erste von Ks. Maximilian II. angeordnete Kommission 1565 scheiterte auch am Widerstand des durch die ksl. Mandate begünstigten Bf. von Worms (Edel, Kaiser, 186, 191). Sodann wohl Bezugnahme auf die nach dem RT 1566 angeordnete Kommission für die Durchführung der Sequestration und deren Verhinderung durch Kurpfalz (vgl. ebd., 239–241; Haag, Dynastie, 583 f., 1427; Hollweg, Reichstag, 397 f.). Später waren Kurmainz und Hessen als Kommissare tätig (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 131).
4
 Zu den strittigen Kurpfälzer Rechtsansprüchen in Hemsbach, Sulzbach und Laudenbach: Brück, Bistum, 171 f. Spätere Kurpfälzer Eingriffe in Kondominaten (v. a. mit dem Bf. von Speyer) seit 1571: Edel, Kaiser, 244.
5
 Ladenburg war zwar an Kurpfalz verpfändet, doch sollten beide Territorialherren die Stadt „beiderseits pro indiviso“ besitzen. Dennoch führte Kf. Friedrich III. die Reformation ein und besetzte die Pfarrkirche, dem Bf. von Worms blieb lediglich die dortige bfl. Residenz im „Saal“ [= Bischofshof] (Brück, Bistum, 171).
6
 = ‚derenden‘, dort.
7
 Klagen Bf. Dietrichs II. von Worms am RKG gegen Kurpfalz in den Jahren 1564/65 (keine Nachweise für aktuelle Klagen): Edel, Kaiser, 181 f.; Haag, Dynastie, 583; Brück, Bistum, 175; Hollweg, Reichstag, 50.
8
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Uber dz an vilen … zuschiessen konnen.].
9
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 58 f.: Es wollen sich auch die predicanten … zehenden zuschlagen.].
10
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 56’: In gleichem werden die strittigen … unnd mitgethailt.].
11
 Bezugnahme wohl auf die Spaltung des Oberrheinischen Kreises seit 1592 infolge des Straßburger Bischofskonflikts. Auf Differenzen bei der Einnahme der Voten und der Mehrheitsfindung beim KT im September 1592, zu dem Karl von Lothringen, Bf. von Straßburg, wohl auf Veranlassung des Bf. von Worms hin geladen wurde (Malzan, Geschichte, 160 f.) und der sich ohne Abschied auflöste, verweist ein hessischer Bericht vom 21. 9. (11. 9.) 1592 (StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol. Or.). Beim KT im Oktober 1593 wiederholten sich Vorwürfe der protestantischen Mehrheit gegen den Bf. als ausschreibender F. (Malzan, Geschichte, 162 f.; vgl. ebd., 157–165; Sturm, Pfalzgraf, 137–142). Daneben Bezugnahme auf die seit 1591 vorgebrachte Forderung Pfgf. Johanns von Zweibrücken, das Kreisarchiv aus der bfl. Residenz in Ladenburg wegen der besseren Einsichtsmöglichkeit nach Worms umzulagern (ebd., 199 f.; Keilmann, Bistum, 183, Anm. 178).
12
 = Frevelteidigung: Verhängung und Überprüfung der Frevelgelder (DRWIII, 892).
1
 Kurmainz B, fol. 68’ [Nr. 237, Abschnitt A].
2
 Nr. 417; Nr. 406.
3
 Nr. 224.
4
 Bezugnahme auf die Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390], Punkt 3, sowie Beilage A.
5
 Nr. 414.
6
 Vgl. dazu eine Supplikation der Kölner RT-Gesandten an den Ks. (o. D.): Da sie befürchten, dass ihm, dem Ks., clagen oder beschwerunghgegen Bürgermeister und Rat zu Köln vorgebracht werden, bitten sie um deren Übergabe, damit sie ihren Gegenbericht vorlegen können (HASt Köln, K+R A 198, fol. 464. Konz.).
7
 Vgl. Kurmainz B, fol. 67’ f.; Köln, fol. 87’–88’ [Nr. 235 mit Anm. m].
a
 stehen] In B und C danach zusätzlich: oder namhaft machen durffen.
8
 Die konkrete Bezugnahme konnte nicht geklärt werden. Vgl. die aktuelle Supplikation der Kölner Reformierten an den Rat vom 14. 2. 1594, in der das Bekenntnis zur CA ausgedrückt wird [Nr. 414, Unterbeilage B].
9
 Die Erklärung konnte nicht ermittelt werden. Die Distanzierung der Kölner Lutheraner von den Calvinisten wird auch in der Position gegenüber dem RT deutlich: Johann Bennonius, der beim RT 1582 als Verordneter der lutherischen Kölner Gemeinde eine Supplikation um die Zulassung der CA übergeben hatte (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 348 S. 1234–1239), äußerte 1594 gegenüber Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, die christen der lutherschen gemeinin Köln hätten keine Supplikation eingereicht, weil 1582 damit nichts erreicht wurde, sondern nach dem RT seine Inhaftierung nur eine Interzession Kf. Ludwigs VI. von der Pfalz verhindert habe. Da Gleiches wieder zu befürchten sei, aber der jetzige Kf. und der landtgrave[= Moritz von Hessen-Kassel] calvinischs, die sonsten mit eynem harten schreiben alle verfolgungh ablehnen khondten,wollten sie sich der Gefahr nicht aussetzen. Bennonius bat den Pfgf., er möge für die Kölner Lutheraner beim RT daß publicum exercitium befurderen helffen(Köln, 24. 6. {14. 6.} 1594: HStA München, Pfalz-Neuburg GK, Jülichsche Registratur 153, unfol. Eigenhd. Or.). Bennonius grenzte sich damit wohl von der Supplikation der Kölner Calvinisten [Nr. 414] ab, so wie er den Pfgf. schon am 22. 2. (12. 2.) 1594 gebeten hatte, beim RT zu veranlassen, dass unser und der von Aich[Aachen]  gedacht werde. Dan woeferne alhie und zue Aich nicht eyn mittel getroffen wirth, alßdan wirth calvinismus under dem schein der augspurgischen confession uberhandt nehmen(ebd., unfol. Or.). Am 1. 7. 1594 (21. 6.; Köln) wiederholte er die Bitte, damit ihnen exercitium religionis von ksl. Mt. nuhr an eynem kleinen orthlein und hausse offentlich mugte gestattet werden. Und dae[!] eß nicht geschehen sol, ist nichts gewissers, dan daß die calvinisten ein mahl dem faß den bodden außroissen[!] und nicht eyn geringes heußlein, so wyr nuhr begeren, sonderen auch die beste kirchen einnehmen werden(ebd., unfol. Or.).
10
 Zum Einfluss der niederländischen Exulanten in Köln auf die protestantische Bewegung: Schilling, Exulanten, 110–121.
11
 Die Kölner Reformierten erklärten sich nach außen hin stets als Angehörige der CA, um sich auf den Religionsfrieden stützen zu können; entsprechende Aussagen von Predigern bezüglich ihres Glaubensbekenntnisses auch bei Vorladungen vor den Rat (Ennen, Geschichte V, 335–341).
12
 Vgl. Nr. 414, Beilage, Punkte 40, 47–50, 55, mit Anm. zur Erläuterung.
b
 einschleichenden] In B und C danach: frembden.
c
 ungehorsamer handlungen] Eingefügt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage.
13
 Vgl. Nr. 414, Beilage, Punkte 71–82, 106–110.
14
Bürgermeister und Rat an Kf. Friedrich IV. (Köln, 9. 5. 1594): Sind bestrebt, Frieden und Wohlfahrt zu befördern. Da beides mit der Zulassung von 2 und mehr Religionen in der Stadt gefährdet wird, haben sie gemäß dem Religionsfrieden in ihren Edikten die Ausübung anderer Religionen neben der katholischen verboten und dagegen verstoßende Bürger bestraft. Nachdem Agnes, die Witwe des Johann Ketteler zu Nesselrath, im Bonner Hof hat predigen lassen, hat deren Schwiegersohn, Lutter Quadt von Wickrath, sein, des Kf., Amtmann zu Bacharach, die Ausübung der verbotenen Religion öffentlich bekannt. Daraufhin wurden die Ratsedikte vollzogen. Berufen sich auf den Religionsfrieden und bitten den Kf. um Aufforderung an die klagenden Parteien, sich der Policeyordnung der Stadt gemäß zu verhalten und den Frieden in der Stadt nicht zu gefährden (HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 72–74. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 1034–1036’. LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152, fol. 116–118. HASt Köln, K+R A 198, fol. 131–134’. Kopp.).
15
 = hörsch (rheinisch): leise (Müller, Wörterbuch III, 838).
16
 Zum Bürgereid vgl. Deeters, Bürgerrecht, 21–62, hier bes. 37–46. Der Verbundbrief von 1396, den jeder zu beschwören hatte, bildete die Grundlage des „Schwurverbandes der Kölner ‚Gemeinde‘“ als Verbindung der Gemeinde mit Eid und Gelübde, auch legte er die Ratswahl durch die Gaffeln fest (ebd., 3 f. vgl. auch Groten, Beschlüsse, VI-XI; Ruthmann, Religionsprozesse, 76 f.).
1
 Kurmainz B, fol. 68 [Nr. 237, Abschnitt A].
2
 Nr. 406.
3
 Nr. 224.
4
 Nr. 390, dort als Punkt 13.
5
 Vgl. Anm. 58 bei Nr. 390.
6
 Zur Anordnung der Kommission und deren Verlauf vgl. Anm. 59 bei Nr. 390.
a
 hochgedachter] In B: obgedachter. C wie Textvorlage.
7
 Vgl. Anm. 10.
8
 Kriegszug eines von Pfgf. Johann Casimir gesammelten Söldnerheers (30 000 Mann) unter der Führung des Fabian von Dohna im Jahr 1587 zur Unterstützung Heinrichs von Navarra, das zwei Monate im Elsass lagerte und im August Lothringen durchquerte; später Niederlage gegen Hg. Heinrich von Guise. Vgl. Beiderbeck, Heinrich IV. [I], 27–32, bes. 29 f.; Beiderbeck, Religionskrieg, 92–103; Krollmann, Selbstbiographie, 106–115; Meister, Kapitelstreit, 241–249.
9
 François de Dommartin, Reiteroberst (Tuetey, Allemands I, 146 mit Anm. 2, 149, 332).
10
 Zug Hg. Karls III. von Lothringen ins Elsass im Dezember 1589 gegen die dort versammelten protestantischen Truppen: Mohr, Geschichte IV, 238 f.; Beiderbeck, Religionskrieg, 128 f., 296; Meister, Kapitelstreit, 347–349.
11
 = ‚Gäste‘.
b
 geladen] In B: zuladen. C wie Textvorlage.
12
 Kriegszug eines deutschen Söldnerheers unter F. Christian von Anhalt 1591 zur Unterstützung Heinrichs von Navarra. Die Einheiten zogen im August 1591 auf ihrem Anmarsch durch Lothringen. Auch beim Rückzug 1592 kam es im Zusammenhang mit dem Straßburger Kapitelstreit zu Auseinandersetzungen mit Hg. Karl III. (Beiderbeck, Religionskrieg, 131–143, bes. 140 f., 247; Press, Fürst, 196–198; Ritter, Gründung, 20–24).
13
 Bezugnahme auf den Nürnberger Vertrag 1542 (Fitte, Verhältnis, 27–30; Mohr, Geschichte IV, 162–164).
14
 Wohl Bezugnahme auf Hg. Karl I., den Kühnen (1433–1477), und die Burgunderkriege 1474–1477 (Pesendorfer, Lothringen, 80–86).
15
 Eingreifen Hg. Antons II. von Lothringen im Elsass 1525 gegen die aufständischen Bauern (Mohr, Geschichte IV, 145 f.; Pesendorfer, Lothringen, 98).
16
 = in den protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 13 [nachdem der administrator deß hohen …].
c
 sich selbsten] In B: im selbs. C wie Textvorlage.
17
 Bf. Johann IV. von Manderscheid-Blankenheim, Bf. 1569–1592 (NDBXVI, 14 f.; Lit.).
18
 Dazu in Nachweis B (fol. 44) als Randvermerk: Die Beilage wurde bei der Abschrift nicht diktiert.
d
 das stifft] In B, C: des stiffts.
e
 von] In B: von den. C wie Textvorlage.
19
 Bezugnahme auf die Teilnahme der während des Kölner Kriegs gebannten und exkommunizierten Kölner Kapitulare, darunter der abgesetzte Kf. Gebhard Truchsess, als Mitglieder des im Kapitelstreit gespaltenen Straßburger Domkapitels an der Wahl Administrator Johann Georgs 1592. Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
20
 In der Textvorlage am Rand als Kommentar: Nota bene: Contra der lutherischen bischoff angemaste session und voti beim reichstag.
f
 dem auch] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: dann auch.
21
 Verwaltung des Hst. nach dem Tod Bf. Johanns IV. (2. 5. 1592) im Kapitelstreit durch das katholische Kapitel und Wahl Kardinal Karls von Lothringen zum Bf. durch dessen Mitglieder. Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
g
 sich zusamen schlagen] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
h
 Straßburgk] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
22
 Die Bezugnahme konnte nicht geklärt werden. Erwähnt wird Bf. Richwin (ca. 912–933) als Lothringer (ADBXXVIII, 501 f.; NDBXXI, 546).
23
 Bezugnahme auf die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 13 [auch bey dem gegenthaill …].
24
 Bf. Erasmus Schenk von Limpurg, Bf. 1541–1568 (NDBIV, 554; Lit.).
25
 Bf. Johann IV. von Manderscheid (vgl. Anm. 17).
26
 Zum Streit um die Einkünfte der Klöster Hohenburg und Niedermünster bei den Nachverhandlungen zum Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit obigen Argumenten vgl. Anm. 62 bei Nr. 390. Im Abschied (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 485) werden sie nicht erwähnt, sondern lediglich das Administrator Johann Georg zugesprochene Amt Dachstein, dem er beide Klöster zuordnete. Dagegen berief sich Kardinal Karl bei den Nachverhandlungen zum Abschied sowie vor der ksl. Kommission ab April 1593 auf deren vom Hst. exemten Status (Widmaier, Prechter, 11–25).
i
 weitz] In B: wein. C wie Textvorlage.
27
= Weizen.
28
 = vorjährig.
29
 Der Zwischenabschied der ksl. Kommission im Bischofskonflikt vom 13. 4. 1593 (Speyer) (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 488) untersagte beiden Parteien jegliche Tätlichkeiten namentlich im Hinblick auf die Einkünfte beider Klöster. Unter Verstoß dagegen annektierte Administrator Johann Georg den Klosterhof zu Rosheim, in dem die Gefälle von Niedermünster untergebracht waren. Den Hof des Klosters Hohenburg in Oberehnheim verteidigte der Schaffner des Kardinals, Valentin Arzt (Widmaier, Prechter, 14 f.).
30
 = Ottrott (Amt Dachstein), Kanton Molsheim, Département Bas-Rhin.
j
 getrouen] In B: getroet.In C: getrawen.
31
 Das Amt Erstein teilte der Straßburger Abschied vom 27. 2. 1593 (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 485) bis zur Klärung dem katholischen Teil des Domkapitels zu. Hier Bezugnahme auf die Ersteiner Gefälle in Geispolsheim, das im Abschied ansonsten den protestantischen Kapitularen zugesprochen wurde. Weyersheim zum Turm ging im Abschied zur Hälfte an Administrator Johann Georg, die andere Hälfte verblieb wohl bei Gf. Eberhard von Manderscheid, Mitglied des katholischen Domkapitels, als vorherigem Empfänger der Gefälle (Meister, Kapitelstreit, 411, 418, Anm. 49; dort als „Wiwersheim“). Renchen (rechtsrheinisch) und die dortigen Gefälle des „Hohen Chors“ (Meister, Kapitelstreit, 294) werden im Abschied nicht angesprochen.
32
 = Molsheim.
k
 geschlept] In B: geschlaipfft. C wie Textvorlage.
33
 Bezugnahme auf die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 15 [Nichts desto weniger aber …].
34
 Vgl. Anm. 79 bei Nr. 390 und Anm. 10 bei Nr. 419.
l
 und] In B: noch. C wie Textvorlage.
m
 verbunden] In B: verbotten. C wie Textvorlage.
1
 Weitere Abschriften konnten nicht aufgefunden werden. Ein Konz. mit anderer Textfassung in StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Überschr.: Beschwernussen des stiffts Wirtzburg.) beinhaltet nur die Beschwerden wegen Heilbronn, der Einkünfte des Stifts Comburg sowie der Pfarreien Michelfeld und Steinkirchen und die Gravamina gegen Brandenburg-Ansbach. Zusätzlich zu vorliegender Fassung wird erwähnt, dass die Ehrenburg zu Coburg hiebevor ein gaistlich closter gewesen, welchs jetzo die von Coburg zur hoffhaltung brauchen.
2
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109). Folgende Beschwerde wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’: Item wann ain catholischer … zu confirmiren.].
3
 Hinter den Konflikten mit der fränkischen Reichsritterschaft standen zum einen die strittige Geltung der ihr im Religionsfrieden zugestandenen freien Konfessionswahl (RAb 1555, § 26: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112) als ius reformandi auch über ihre Hintersassen, zum anderen die vor Ort vielfach vermischten und konkurrierenden herrschaftlichen und kirchlichen Rechte (Vogtei, Patronat, lehnsrechtliche Bindungen, Hochgericht) als Grundlagen der Landesherrschaft und damit des Reformationsrechts. Die unklaren Rechtsverhältnisse boten Bf. Julius Ansatzpunkte für die Rekatholisierungspolitik. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 242 f.; Bauer, Reichsritterschaft, 186, 199 f., 206; Endres, Adel, 256; Brommer, Rekatholisierung, 50–52; Flurschütz da Cruz, Bedeutung, 221–227; Sicken, Franken, 171–173 (Lit.); im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Ritterschaft: Ebd., 288 f.; Riedenauer, Entwicklung, 86–93; Wagner, Würzburg, 254–264. Zum Vorgehen des Bf. gegen andersgläubige Untertanen seit 1585 allgemein: Sicken, Franken, 193–195; Krenig, Hochstift, 201; Wendehorst, Bistum, 196–203; Merz, Etappen.
4
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 46 f.: sonder es befinden sich … besetzt werden; fol. 58: Item werden an ettlichen ortten … einbehalten.].
5
 Folgende Beschwerde war im Konz. der katholischen Gravamina enthalten, wurde aber nicht in die Ausfertigung übernommen [Nr. 418, fol. 46’, Anm. w].
6
 Gf. Georg II. von Castell (1527–1597; vgl. Sperl, Castell, 214–227) führte zusammen mit seinen Brüdern seit 1546 die Reformation in der Gft. ein und emanzipierte sich damit auch von den Ansprüchen des Hst. Würzburg (ebd., 157–164; Böhme, Reichsgrafenkollegium, 67 f.); zu den rechtlichen Verhältnissen in Gerbrunn und zur dortigen Reformation durch den Gf.: Simon, Kirche, 305 (Lit.); Schübel, Evangelium, 38 f.
7
 Bezugnahme wohl auf das Rittergeschlecht der Fuchs auf Burgpreppach mit der Linie u. a. Wallburg und Eltmann. Zu deren dortigen Besitzungen vgl. Kössler, Hofheim, 78 f.; ansonsten war Eltmann eine „durchaus würzburgische Pfarrei“ (Simon, Kirche, 270; rechtliche und herrschaftliche Verhältnisse: Tittmann, Haßfurt, 318–320; konfessionelle Konflikte im Amt Wallburg: Goepfert, Amt, 102–110).
8
 Zu den Besitzungen und Rechten der Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach u. a. in Hofheim und Goßmannsdorf sowie zu deren Differenzen mit Bf. Julius: Kössler, Hofheim, 78 f.; zu den rechtlichen Verhältnissen in Gemeinfeld: Simon, Kirche, 305 (Lit.). Georg Ernst Fuchs von Bimbach ließ um 1585 in Burgpreppach eine protestantische Kirche erbauen (Tittmann, Familie, 77, Anm. 380), was Bf. Julius zu unterbinden versuchte (Schübel, Evangelium, 146). Hofheim blieb als würzburgische Pfarrei immer katholisch, doch hielt sich 1552 bis 1579/85 mit dem Patronatsrecht der Fuchs von Bimbach eine kleine protestantische Gemeinde; ab 1585 trotz der disparaten Besitz- und Rechtslage rigorose Rekatholisierung durch Bf. Julius (Kössler, Hofheim, 50 f.; Simon, Kirche, 356; Schübel, Evangelium, 95 f.; Wendehorst, Bistum, 197).
9
 Ort wohl verschrieben für „Ettenhausen“ (Stadt Schrozberg, Gft. Hohenlohe-Waldenburg). Zu den Konflikten der Gff. von Hohenlohe, hier Georg Friedrich I. von Waldenburg, mit dem Hst. Würzburg um Benefizien und die Jurisdiktion seit 1575 allgemein: Franz, Reformation und Kirchenregiment, 120; Auflistung der Patronate der Gff., darunter das Patronatsrecht in Ettenhausen: Ebd., 121. Zu anderweitigen Differenzen Bf. Julius’ mit protestantischen Ständen um die Einführung des reformierten Kalenders: Wendehorst, Bistum, 195 f.
10
 Zu den Verhältnissen in Hofheim vgl. Anm. 8.
11
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 54’: Zu Hailbrun ist … nit anzuhoren.].
12
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Die statt Hailbron fuegt … underhaltung ringert.].
13
 Aufhebung des Barfüßerklosters (Franziskaner) 1544 nach vorausgehenden Maßnahmen des Rates gegen Neuaufnahmen; Nutzung als Schule und Verweigerung der Rückgabe an den Ordensprovinzial (Dürr, Chronik, 129 f., 138; Ehrenfried, Barfüßer, 32–36). Dagegen scheiterten die Bemühungen des Rates um die Aufhebung des Klaraklosters, das die Reformation überdauerte und bestehen blieb (ebd., 46–48). Vgl. dazu sowie zur Situation in Heilbronn als protestantischer Reichsstadt mit dem Bf. von Würzburg als Kirchherr: Weckbach, Bangen, 67 f., 71 f.; Pfeiffer, Religionsfrieden, 285. Zum angesprochenen Verbot katholischer Predigten (von Jesuiten, 1593): Dürr, Chronik, 142.
14
 = Mühlzins: pauschale Abgabe der Bürger für die Nutzung einer Mühle (DRWIX, 952 f.).
15
 Abgaben verschiedener Art (DRWII, 396).
16
 = Stift Comburg/Komburg. Übernahme der Beschwerde in allgemeiner Form in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57: Es ist auch die offenbare … nutzen bringen.].
17
 = Neubruchzehnt für Land, das neu nutzbar gemacht wurde (DRWIX, 1443 f.).
18
 Hh. von Stetten auf Kocherstetten, hier wohl Eberhard Stetten auf Kocherstetten (1527–1583) und dessen Sohn Wolfgang (gest. 1619) im Streit mit Comburg um die Zehnten u. a. im Dorf Vogelsberg: Stetten-Buchenbach, Reichsfreiherren, 528–532; zu Differenzen mit Comburg und Würzburg auch ebd., 485.
19
 = der oben erwähnte.
20
 In der Pfarrei Michelfeld (mit den Dörfern Neunkirchen und Steinbach) stand das Patronat den Gff. von Hohenlohe zu, dagegen oblagen Patronat und Kollatur in Steinkirchen dem Kloster Comburg (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 123 f.). Zu Wolfgang II. von Hohenlohe-Weikersheim: Futter, Wolfgang II. Zu den grundherrlichen und den Patronatsrechten des Klosters Comburg: Jooss, Komburg, 353–355.
21
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Dergleichen intrag … Werthaim.]. „Inhaber“ der Gft.: Gemeinsame Regierung der Schwiegersöhne Gf. Ludwigs von Stolberg-Königstein (1505–1574), dem Nachfolger Gf. Michaels III. von Wertheim: Gff. Philipp II. von Eberstein (1523–1589), Dietrich VI. von Manderscheid (1538–1593), Ludwig III. von Löwenstein (1530–1611) (Wehner, Wertheim, 215; Lit.). Über Kloster Bronnbach hatten die Gff. zwar die Vogtei, doch war die Abgrenzung der Rechtslage mit dem Hst. Würzburg ansonsten strittig. Der Konflikt um die Landesherrschaft verschärfte sich, als trotz der vorausgehenden Reformation des Klosters seit 1548 Gf. Ludwig von Stolberg 1556 die Schirmherrschaft über Bronnbach als Würzburger Lehen anerkannte und damit die Rekatholisierung trotz eines Verfahrens am RKG erleichterte. Unter Bf. Julius hatten die Inhaber der Gft. in Bronnbach „nichts mehr zu bestellen“ (Ehmer, Bronnbach; Zitat 39; Wehner, Wertheim, 224–227). Das Augustinerchorherrenstift Triefenstein band sich seit dem 15. Jahrhundert an den Schutz des Hst., um Ansprüche und Übergriffe der Gff. von Wertheim abzuwehren. Indem das Hst. die Vogteirechte der Gff. bestritt, wurde eine Säkularisierung des Klosters verhindert (Backmund, Chorherrenorden, 144–146; Schneider, Klöster, 38 f., 258).
22
 Wohl von Philipp Fuchs von Schweinshaupten, der 1583 als würzburgische Lehen neben der Hälfte am Schloss Schweinshaupten auch Güter und Rechte zu Preppach und Haßfurt erhielt (Tittmann, Familie, 84).
23
 = Äckern.
24
 Rosina Truchsessin von Wetzhausen zu Bettenburg (1525–1601), Witwe des 1557 verstorbenen Wolf Truchsess (Biedermann, Geschlechtsregister, Tafeln 53 und 173). Vgl. zu den Truchsess von Wetzhausen zu Bettenburg und deren dortigen Rechten: Kössler, Hofheim, 77; Hoppe, Bettenburg, 28, 31 f.
25
 =die Fuchs von Bimbach und Bischofsheim (Tittmann, Familie, 78 f.). Zu den strittigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen in Bischofsheim mit dem Hst. Würzburg: Tittmann, Haßfurt, 311 f.
26
 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55 f.: Es dorffen auch … entzeugt inen dieselbe.]. Georg IV. von Rotenhan verstarb bereits 1565. Hier wohl Bezugnahme auf dessen Sohn Hans Georg I. (1559–1613), der in Fischbach nachfolgte. Die dortige, zur Pfarrei Pfarrweisach gehörende Kapelle wurde trotz des konfessionellen Engagements Hans Georgs weiterhin für katholische Messen genutzt, allerdings verweigerte er 1596 [!] die Aufforderung Bf. Julius’, sie wegen Baufälligkeit zu renovieren. Das Dorf Fischbach unterstand im Gegensatz zum dortigen Schloss der Rotenhan dem Würzburger Zentgericht (Rotenhan, Geschichte I, 235 f.; II, 788 f., 792; vgl. Simon, Kirche, 287; Lit.).
27
 Stift Haug (geweiht Johann Baptist und Johann Evangelist) in Würzburg besaß das Patronatsrecht über die gleichnamige Schweinfurter Pfarrkirche. Infolge der Reformation wurde in Verträgen 1558 und 1562 die Überlassung eines Teils der Gefälle durch das Stift an die Stadt für die kirchlichen Bedürfnisse vereinbart. Vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 280; Schoeffel, Kirchenhoheit, 75–82, 294–297; zu den aktuellen Differenzen Schweinfurts mit Bf. Julius: Ebd., 354–361; Konflikte um Geldersheim: Zeissner, Geschichte, 7 f., 40–42.
28
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
29
 Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten hatte zusammen mit seinem Bruder Philipp 1578 das von Bamberg zu Lehen rührende Rittergut Knetzgau gekauft (Tittmann, Familie, 84); zu den dortigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen: Tittmann, Haßfurt, 339–342.
30
 Die Gff. von Hohenlohe, denen die Vogtei über das Chorherrenstift in Öhringen zustand, während der Bf. von Würzburg die geistliche Aufsicht hatte, genehmigten 1546 eine erste Reformation, die als „stufenweiser Prozeß in schonenden Formen“ offiziell erst 1556 vollendet wurde mit der Übernahme der Verwaltung durch einen gfl. Stiftspfleger und der Umwidmung des Stiftsvermögens für Kirchen- und Schulbelange (Franz, Reformation in Öhringen; Zitat 116; Taddey, Öhringen, 376 f.). Im Prämonstratenserinnenkloster Schäftersheim führten die Gff. als Vögte seit 1543 die Reformation ein, 1547 stand es gänzlich unter ihrer Kontrolle, die letzten Nonnen verstarben 1553. Die Konventsgebäude wurden bis 1590 abgebrochen (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 130; Taddey, Schäftersheim, 433; Ulshöfer, Geschichte, 170–173).
31
 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde (Brandenburg-Ansbach) in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55’: Nicht wenigers befindet … und Aurach.].
32
 Zu den Konflikten der Mgff. mit den Bff. von Würzburg schon im 15. Jahrhundert um Kontrolle und Nutzung der Klöster u. a. Frauenaurach und Heilsbronn sowie des Stifts St. Gumbert in Ansbach, über dessen Patronatsrecht die Mgff. verfügten: Seyboth, Markgraftümer, 309 f. Zur Säkularisierung des Stifts St. Gumbert durch Mgf. Georg Friedrich (1563): Bayer, S. Gumberts, 253–258. Säkularisierung des Zisterzienserklosters Heilsbronn durch die Mgff.: Sitzmann, Mönchtum, 111–170; des Dominikanerinnenklosters Frauenaurach 1549: Ebd., 69 f.; Barth, Dominikaner, 711 (Lit.). Vgl. Seyboth, Glaube, 224.
33
 Die Gft. Henneberg-(Schleusingen) fiel nach dem Tod des letzten Gf. 1583 an das Haus Sachsen (vgl. auch RAb [Nr. 511] mit Anm. 189). Das Prämonstratenserkloster Veßra wurde durch die Gff. seit 1544 reformiert, als geistliche Institution aufgelöst und bis 1573 in eine landesherrliche Domäne umgewandelt (Wölfing, Säkularisation). Benediktinerkloster Veilsdorf: Der letzte Abt hatte die Rechte des Klosters bereits 1525 an Henneberg-Schleusingen verkauft, es folgte die Säkularisierung (Sonntag, Veilsdorf, 1445; zu den Patronatsrechten: 1449 f.). Die Propstei Coburg (Peter und Paul) wurde mit den Besitzrechten nach der vorausgehenden Sequestration abschließend 1555 von der sächsischen Landesherrschaft der Stadt Coburg übergeben (Römer, Coburg, 373–377). In Rothausen wurde 1560 die Reformation eingeführt. Zu den rechtlichen Verhältnissen (Landesherrschaft seit 1572 Sachsen-Coburg, Kirchengewalt zunächst Hst. Würzburg): Simon, Kirche, 106 f., 550 f. (Lit.); Schübel, Evangelium, 89 f. Zu den Besitz- und Patronatsrechten des Klosters Banz: Wendehorst, Banz, 283 f. (Lit.).
34
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55: In der grafschafft Casstel … unnd obrigkaiten.].
35
 Zur Einführung der Reformation in der Gft. Castell seit 1546 vgl. oben, Anm. 6.
36
 Einführung der Reformation durch Frh. Johann I. von Schwarzenberg 1524, Abschluss unter dessen Sohn Friedrich bis 1540/50. 1566 Erhebung der Frhh. in den Grafenstand. Die protestantische Linie starb 1588 aus, der Besitz fiel an die katholischen Vettern, doch sicherte Gf. Johann II. testamentarisch das protestantische Bekenntnis der Untertanen mit der Übertragung der Patronatsrechte an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Böhme, Reichsgrafenkollegium, 45–47; Schwarzenberg, Geschichte, 63 f., 74–76; Endres, Adel, 255; Wüst, Akte, 206 f., 226–228).
37
 Einführung der Reformation in den genannten Dörfern der Hft. Limpurg-Speckfeld zwischen 1539 und 1545 (Schübel, Evangelium, 123–127; auch zu den rechtlichen Verhältnissen: Simon, Kirche, 417, 584, 663, 674).
38
 Bezugnahme wohl auf Georg Ludwig von Seinsheim d. Ä. (1514–1591), nach protestantischer Erziehung überzeugter Lutheraner, dennoch u. a. bfl. Würzburger und ksl. Rat. Einführung der Brandenburg-Ansbacher Kirchenordnung in seinen Hftt. 1552 (Schübel, Evangelium, 159 f.). Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 70 (Lit.); NDBXXIV, 195 f.; Fugger, Seinsheim, 167–178.
39
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Teilweise Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 56’: In gleichem werden die … ventilirt haben wollen.].
40
 Das Wort wird in einer danach frei gelassenen Leerstelle nicht ausgeschrieben. Wohl gemeint: Hauptsachen oder Haupturteile.
41
 RKG-Verfahren des Dr. Wolfgang Lagus gegen Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten; Streit u. a. um die Zuständigkeit des Gerichts (Baumann, Relationen, Nr. 368 S. 231 f.).
42
 Zu Georg Ernst Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach (Tittmann, Familie, 77) vgl. Anm. 8. Pfarrei Birkach als „abgegangen“ erwähnt bei Simon, Kirche, 219; Rechts- und Besitzverhältnisse: Kössler, Hofheim, 111.
43
 Heiligenmeier/Heiligenmeister: Verwalter des Kirchenvermögens (DRWV, 579).
44
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21, 22 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111). Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’ f.: Ferner: Ob wol … pfarers hohen nachtail.].
45
 = ‚haben‘.
46
 Im Streit um die Kirchengefälle seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zwischen dem Bf. von Würzburg als Heilbronner Kirchherr und dem Rat wurden wiederholt Kompromisse zu deren Verwaltung, Aufteilung und Verwendung getroffen. Nachdem Bf. Julius Echter die Ansprüche auf die Gefälle seit 1585 erhöht hatte und eine Einigung vor einer ksl. Kommission 1590 gescheitert war, wurde 1592 ein Schiedsgericht anberaumt, das im April 1593 beide Seiten nochmals gütlich vertrug und den Rat zur Zahlung eines jährlichen Betrags an den Bf. verpflichtete. Der Vertrag wurde nach einem weiteren Vergleich des Schiedsgerichts vom Mai 1595 erst 1596 unterzeichnet (Jäger, Geschichte II, 176–183; Dürr, Chronik, 136, 140 f., 143).
1
 Nr. 406.
2
 Nr. 224.
3
 Hintergrund sind die Konflikte zwischen Bf. Anton, der 1587 unter Umgehung des Wahlrechts des Domkapitels von Ebf. Ernst von Köln als Bf. nominiert worden war, und dem mehrheitlich protestantischen Kapitel vorrangig um die Wahlkapitulation, die die weltlichen Hoheitsrechte des Bf. empfindlich einschränkte. Die Kapitulare suchten dabei Rückhalt an Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel, von 1582 bis zum Rücktritt 1585 (wegen Verheiratung) selbst Administrator von Minden, der damit zunehmend an Einfluss gewann und die oben angesprochene Übertragung des Erbschutzes und Konservatoriums durch das Kapitel erreichte. Vgl. Roberg, Reformbemühungen, 679–692; Schröer, Kirche I, 65–72, bes. 70 f. Vgl. dazu ein Kurkölner Memoriale gegen das Mindener Domkapitel und dessen Verbindungen zu Hg. Heinrich Julius als Supplikation an die Kurie: LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152, fol. 301–302’ (lat. Kop.). Vgl. auch Anm. 6 bei Nr. 429.
a
 einhalt] In B: inhalt. C wie Textvorlage.
b
 wiederwertiger] In B: widerigen. C wie Textvorlage.
c
 et] In B: und. C wie Textvorlage.
4
 Im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen verklagte das Domkapitel Bf. Anton wegen Bruchs der Wahlkapitulation vor dem RKG, das sich gegen die Forderung des Bf. und von Nuntius Frangipani, das Verfahren an das Nuntiaturgericht in Köln abzugeben, verwehrte und den Bf. am 18. 6. 1591 zu einer Geldstrafe verurteilte sowie zur Beachtung der Wahlkapitulation verpflichtete (Roberg, Reformbemühungen, 688 f.; Schröer, Kirche I, 70 f.; vgl. Ehses, NB II/2, Nr. 110 S. 141 f.). Der Bf. legte wohl die angesprochene Gegenklage ein. Dagegen wird an anderer Stelle zunächst eine Klage des Domkapitels wegen Bruchs der Wahlkapitulation vor dem Ks. und sodann im Gefolge eines „Trutzbündnisses“ der Domherren vom 5. 4. 1592 am RKG erwähnt (Schröder, Chronik, 529).
d
 zu Minden] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
1
 Inhaltlich richtet sich die Denkschrift nur an die geistlichen Stände, dagegen ging sie gemäß Dorsv. der Textvorlage an die katholischen Stände insgesamt. Nach Roberg, Türkenkrieg II, 221, hat Madruzzo seine Schrift „vermutlich allen katholischen Ständen zugänglich gemacht“.
2
 Zusätzliche Kollationierung des Drucks, um die kuriale Form der Vorlage wiederzugeben.
a
 ferri] So auch in B und C. Dagegen in D1, D2: fieri.
b
 iis] So auch in B und C. Fehlt in D1 und D2.
c
 iamiamque] So auch in B und C. Dagegen in D1, D2: iamiam.
d
 occurratur] So auch in B, C und D2. In D1: occurrat.
e
 ecclesiasticorum] So auch in B, C und D2. In D1: catholicorum.
f
 gravitatem] So auch in B, C und D2. In D1: gravitate.
g
 perspectam] So auch in B, C und D2. In D1: perspecta.
3
 Vgl. die Aktivitäten Madruzzos im Zusammenhang mit der Sessionsfrage reformierter Hstt. [Nr. 331, Nr. 351].
h
 ecclesias] Fehlt in C, D1 und D2. B wie Textvorlage.
i
 retineatur] Korr. nach B, C, D1, D2. In der Textvorlage verschrieben: retineantur.
j
 his] So auch in B und C. Dagegen in D1, D2: iis.
k
 debito] In C, D1, D2 danach: maxime. B wie Textvorlage.
l
 intentantur] In D1: intendantur. B, C und D2 wie Textvorlage.
m
 summovendum] In B, C und D2: submovendum.In D1: submovenda.
n
 quae] In D2: quibus. B, C und D1 wie Textvorlage.
o
 Ut autem] In D1: Verum autem ut. B, C und D2 wie Textvorlage.
p
 observantiam amplectantur] In C, D1 und D2: observantia amplectatur. B wie Textvorlage.
q
 conferatur] In D1, D2: deferatur. B, C wie Textvorlage.
r
 servicium dei et beneficium] In D1: servitia dei et beneficia. B, C und D2 wie Textvorlage.
s
 concilii] In D1, D2: Sacri Concilii. B und C wie Textvorlage.
t
 repugnant] In C, D1 und D2: repugnent. B wie Textvorlage.
u
 respondeat] In B: respondeant. C, D1 und D2 wie Textvorlage.
v
 officium] In D1: officia. B, C und D2 wie Textvorlage.
w
 quando in illis] In D1, D2: quandoquidem in illius. B und C wie Textvorlage.
x
 in] Fehlt in D1 und D2. B und C wie Textvorlage.
y
 illos maxime invigilare] In C, D1 und D2: maxime illos vigilare. B wie Textvorlage.
z
 alios modos] In C, D1 und D2: aliis modis. B wie Textvorlage.
aa
 coniiciantur] In D1: subiiciantur. B, C und D2 wie Textvorlage.
ab
 antiquo statu suo] In C, D1, D2: antiquo ipsorum statu. B wie Textvorlage.
ac
 occurrent] In D1, D2: ocurrant. B und C wie Textvorlage.
ad
 se] Fehlt in C, D1 und D2. B wie Textvorlage.
ae
 invitentur] In D1: invitent. B, C und D2 wie Textvorlage.
af
 obedienter ecclesiae filii] In D1: obedientes Ecclesiae filios.In C und D2: obedientes ecclesiae filii. B wie Textvorlage.
ag
 retineantur] In D1: retineant. B, C und D2 wie Textvorlage.
ah
 confirmentur] In D1: confirment. B, C und D2 wie Textvorlage.
ai
 dei] Fehlt in D1 und D2. B und C wie Textvorlage.
aj
 propter quem] In D1 und D2: ad quem. B und C wie Textvorlage.
ak
 dioeceses] In D1 und D2: ditiones. B und C wie Textvorlage.
al
 inevitabilis] In D2: evitabilis. B, C und D1 wie Textvorlage.
am
 debeat] In D2: debeant. B, C und D1 wie Textvorlage.
an
 utilem et] Fehlt in D1 und D2. B und C wie Textvorlage.
ao
 exequutionem] In D1 und D2: administrationem. B und C wie Textvorlage.
ap
 Ut demum intimi] In D1 und D2: Ac demum intimo. B und C wie Textvorlage.
aq
 possint] Die Textvorlage, B und C enden hier. In D1 und D2 folgt zusätzlich eine Auflistung zahlreicher konkreter Missstände im katholischen Kirchenwesen bei Klerus und Kirchenvolk.
1
 Das eindeutig Kraich und damit Kurmainz zuzuordnende Konz. ist dennoch in der ksl. Überlieferung abgelegt. Ausfertigung oder Abschriften konnten in den überprüften Beständen nicht aufgefunden werden.
2
 Hier noch als Antwort aller geistlichen Stände deklariert, wird sie im Konz. an den entsprechenden Stellen korr. zur Antwort nur der geistlichen Kff.
a
–a Die … anderen] In der Textvorlage korr. aus: Sie, die catholische stende.
b
 ire kfl. Gnn.] In der Textvorlage korr. aus: sie, die catholische gaistliche stende.[Zunächst nur: sie, die catholische stende.Über der Zeile nachgetragen: gaistliche.Dann insgesamt gestrichen und korr. wie oben].
c
 zu Augspurg anno 82] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
3
 = Papst Gregor XIII.
4
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 368 S. 1305 f.
5
 Ebd., Nr. 369 S. 1307–1312.
d
–d und … underlassen] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand und korr. aus: wirdt.
6
 Minden: Bezugnahme auf die Wahl Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel zum Administrator 1582 infolge eines 1581 vom Mindener Domkapitel mit Wolfenbüttel geschlossenen Geheimvertrags und den vom Wolfenbütteler Fürstenhaus erkauften Rücktritt Bf. Hermanns von Schaumburg (1582) sowie die Einführung der CA 1583; sodann Aktivitäten des Metropoliten, Ebf. Ernst von Köln, in Kooperation mit der Kölner Nuntiatur in der zweijährigen Vakanz nach dem Rücktritt Heinrich Julius’ 1585 bis zur eigenmächtigen Nominierung Adolfs von Schaumburg als Bf. 1587 durch den Ebf.; Scheitern der katholischen Reformbestrebungen unter Bf. Adolf. Vgl. Schröer, Kirche I, 63–72; Haag, Dynastie, 614 f., 958, Anm. 249; Roberg, Reformbemühungen, 577–579; zur Wahl 1587: Ehses/Meister, NB I, Nr. 167–169 S. 220–222. Zur Situation im Hst. Osnabrück von 1585 (Tod des Administrators Heinrich von Sachsen-Lauenburg) bis 1591: Schröer, Kirche I, 108–117; Mager, Territorien, 127 f.; Wolgast, Hochstift, 298. Vgl. auch Anm. 5 bei Nr. 353.
e
–e Alß … Gnn.] In der Textvorlage korr. aus: Und wollen sich daruff die gemeltte gaistliche catholische ertz- und bischove, auch der abwesenden eins tailß räthe.
f
 ire kfl. Gnn.] In der Textvorlage korr. aus: sie, die gaistliche und catholische ertz- und bischoffen.
g
 herrn] In der Textvorlage danach Hinzufügung am Rand von anderer Hd. [Übernahme in den Text nicht gesichert]: tanquam supremi advocati ecclesiae catholicae.
h
–h Waß … augen] In der Textvorlage teils Hinzufügung am Rand und korr. aus: Waß man aber gegen solche getreue wolmeinung wider iren willen sehen müssen, daß weisen die exempla mitt beeden stifften Halberstatt und Straßburg auß.
7
 Bezugnahme auf die Verhältnisse in den Hstt. Halberstadt und Straßburg (vgl. Anm. h). Vgl. die Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418], fol. 49’–51’ [Das stifft Halberstatt … zubegern und zubehaubten].
i
–i bäpstlichen Hlt… oberhaubtern] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd. und korr. aus: ksl. Mt.
j
 auch hoch zu wuntschen] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
k
–k denen … incliniren] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd. und korr. aus: ettlichen stifften.
l
 Derhalben gleichwol] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand und korr. aus: Welches dann.
m
 verhoffentlich] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
n
 Hlt.] In der Textvorlage danach gestrichen: wie ausser allen zweiffel die yetzige darzu gantz vatterlich und eiferig geneigt sein werden.
8
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 369 S. 1309 f.
o
 hochstermellten] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd. und korr. aus: ime, dem herrn.
p
 daß sie bey der handt] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
q
–q anwesende … werden] In der Textvorlage teils Hinzufügung am Rand und korr. aus: anwesende catholische ertz- und bischoven, auch der abwesenden räthe.
r
–r soviel … muglich] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
s
–s abgehn … wollen] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand und korr. aus: wollen underlassen.
t
–t Wie … zupringen] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von anderer Hd.
u
 kfl. Gnn.] In der Textvorlage korr. aus: kfl. und f. Gnn., auch der abwesenden räthe.