Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verstöße gegen den Religionsfrieden: Negierung von dessen Rechtsgültigkeit durch die Kurie und deren Vertreter im Reich. Verdammung der CA, Restituierung der geistlichen Jurisdiktion, Umtriebe der Jesuiten, Einführung des neuen Kalenders, Verbot der ksl. Regalienvergabe an geistliche Stände ohne päpstliche Konfirmation, Verschärfung der Eidesleistung für den Zugang zu Hstt. sowie der Lehnseide auf päpstliche Veranlassung hin. Unterbindung des Glaubenswechsels von und in Reichsstädten. Anhaltende Bedrängung der Stadt Aachen, Bitte um Suspendierung der Exekution des ksl. Endurteils gegen den amtierenden Rat. Verstöße gegen das freie Abzugsrecht. Missachtung der Declaratio Ferdinandea. Ausschluss protestantischer geistlicher Stände vom RT, Verweigerung der Session. Verbot der Beerdigung protestantischer Untertanen in katholischen Orten. Benachteiligung der CA-Stände am RKG: Berufung nur katholischer RKG-Richter und Präsidenten, ungleiche Behandlung von Verfahren protestantischer und katholischer Kläger, ausschließlich katholische Besetzung der RKG-Kanzlei, erhöhte Kanzleitaxen; Einstellung der RKG-Visitation wegen der Magdeburger Sessionsfrage. Bitte um Fortführung der Visitationen mit Beteiligung aller berechtigten protestantischen Stände. Kompetenzüberschreitung der RKG-Assessoren und katholischer Visitatoren. Religionsprozesse am RHR unter Verstoß gegen reichsständische Privilegien und die RKGO. Parteiische Entscheidungen durch den RHR. Aufhebung von Exemtionsprivilegien von Reichsständen gegen das ksl. Hofgericht in Rottweil. Übergriffe spanischer und lothringischer Söldner auf Reichsstände. Bitte um Zulassung Mgf. Johann Georgs von Brandenburg als Administrator des Hst. Straßburg zur Session am RT, um dessen Belehnung mit dem Hst. und Unterbindung der Übergriffe des Kardinalbf. von Metz auf das Hst. Benachteiligung protestantischer Stände bei Kreishilfen. Beschwerden protestantischer Reichsstädte: Strittiges Reformationsrecht über exterritoriale geistliche Institutionen, rechtswidrige Annahme von deren Klagen durch RKG und RHR. Ungerechtfertigte Ausübung der geistlichen Jurisdiktion, parteiische Handhabung von diesbezüglichen Klagen am RKG. Inakzeptable Form der Lehnseide sowie der Bürgereide in Reichsstädten, anderweitige Beeinträchtigung des ius reformandi und der dortigen protestantischen Religionsausübung, verbunden mit wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen. Verzögerung von Supplikationen zum Religions- und Landfrieden. Bitte um Klärung der Gravamina durch den Ks. noch beim RT, dadurch Behebung des Misstrauens im Reich und größere Bereitschaft der Stände zur finanziellen Unterstützung des Ks.

Hinweise zur Textgenese: Die beim Tag in Heilbronn als Beilage A zum Abschied vom 26. 3. (16. 3.) 1594 von wenigen protestantischen Ständen formulierten Beschwerden [Nr. 387, Sigle „Fassung Heilbronn“] wurden am RT in der Beratung der Gesandten der weltlichen Kff. am 7. 5. verlesen1. Sie wurden anschließend von den Kurpfälzer Räten leicht modifiziert [Nr. 387], in dieser Version den Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz am 14. 5. zugrunde gelegt2 und danach nochmals von den Kurbrandenburger Gesandten korrigiert. Die überarbeitete Kurbrandenburger Fassung [Nr. 388] wurde im protestantischen Religionskonvent bei Kurpfalz am 9. 6. verlesen sowie am 16. 6. gegen den dort ebenfalls vorgelegten kursächsischen Gegenentwurf [Nr. 389] mehrheitlich gebilligt3. Die Kurbrandenburger Überarbeitung des Kurpfälzer Entwurfs bildete somit die Grundlage für die Punkte 1–14 in der Endfassung der Gravamina, die sodann um die Beschwerden der protestantischen Reichsstädte ergänzt wurden, die diese ihrerseits in der Separatberatung am 14. 6. gebilligt hatten4. Die Endredaktion übernahmen die Kurpfälzer Gesandten, indem sie die städtischen Gravamina sowie einige Korrekturanträge aus der Beratung am 16. 6. einfügten und aus dem kursächsischen Entwurf so viel übernahmen,als wir vermeint, das one offension gescheen möge. Die in dieser Form revidierte Endfassung legten die Kurpfälzer Gesandten dem Plenum nicht mehr zur Billigung vor, sondern besprachen sie lediglich mit den Kurbrandenburger Räten, die jedoch die Form der Einfügung der städtischen Gravamina kritisierten unddas gantze werckh ein groß geschmir geheissen, und sich also erzeiget, das man nicht ein geringen unwillen bei inen uber das gantze werckh gespüret. Deshalb mussten die Kurpfälzer Gesandten die städtischen Beschwerden wieder extrahieren und am Endeuffs kürtzt, man gemöcht, anhenckhen5. Es folgten Verhandlungen der kursächsischen und der sich diesen anschließenden Gesandten weniger anderer Stände um die Unterzeichnung der Gravamina sowie nach dem ablehnenden Beschluss6 die Unterzeichnung durch die anderen protestantischen Stände am 23. 6. sowie durch die protestantischen Reichsstädte am 25. 6.7.

Dem Ks. übergeben am 26. 6. 15948. Vom Ks. an die katholischen Stände weitergereicht mit Dekret vom 27. 6.9 Von den protestantischen Ständen kopiert am 29. 6. Von den katholischen Ständen kopiert am 5. 7.10 In der Versammlung der katholischen Stände beraten am 12. 7.11

HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 272–289’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt gliedern) = Textvorlage12. HStA München, K. blau 113/4d, unfol. (Konz., basierend auf den revidierten Heilbronner Gravamina in der von Kurpfalz erstellten Fassung [Nr. 387] als Vorlage, in die Korrekturen eingetragen werden. Dorsv.:Gravamina der evangelischen stendt. 1594.)= B1. HStA München, K. blau 113/4d, unfol. (weiteres Konz., basierend auf der Kurbrandenburger Überarbeitung der Kurpfälzer Fassung [Nr. 388] als Vorlage, in die Korrekturen eingetragen werden. Dorsv.:Gravamina der evangelischen stende.) = B2. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 140–159’ (Kop. der von Kurpfalz redigierten Schlussfassung mit den gegenüber B1 und B2 ergänzten Beschwerden der protestantischen Reichsstädte. Diese Stufe der Konzipierung entspricht in allen Punkten der Endfassung. Überschr.:Diß viertte concept haben unserm gnst. herrn die pfältzischen den 12. Junii [22. 6.]anno 94 zustellen lassen13.) = B3. HStA München, KÄA 3231, fol. 106–121’ (Kop. der Endfassung. Dorsv.:Der augspurgischen confession verwandten gravamina etc.) = C. Weitere Nachweise der Endfassung: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 664–692’ (Kop. Überschr.:Gemeiner stende gravamina, wie die der röm. ksl. Mt. sein ubergeben worden. Regenspurgk, 16. Junii [26. 6.]anno 94. Dorsv.:Gemeiner stende gravamina, wie die der röm. ksl. Mt. sollen [korr. zu:sein]ubergeben werden. Aa. Regenspurgk, den 13. Junii [23. 6.]anno 94.14). StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 1061–1082 (Kop. Überschr.:Der evangelischen stende gravamina. Der ksl. Mt. überraicht sontags, den 16. Junii [26. 6.]anno 1594. Lectum im churpfeltzischen losament 19. Junii [29. 6.]anno 94.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 65–88’ (Kop. Schlussvermerk: Die Mecklenburger Gesandtenseindt zwar mit diesen gravaminibus auch einig, haben aber dieselben wegen streitiger session et sic propter ordinem subscriptionis nicht unterzeichnen wollen.). StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 223–243’ (Kop.).

Druck: Lehmann, Acta I, 218–224. Referiert bei Struve, Historie, 373–384; Häberlin XVIII, 474–500; Wolf, Geschichte Maximilians, 148–155. Knapp zusammengefasst bei Ritter, Gründung, 61 f.; Kossol, Reichspolitik, 55 f.; Foerster, Sessionsstreit, 65 f.; Janssen, Vorbereitung, 120 f.

Auszüge: Moser, Staatsrecht I, 143 f.; III, 480; X, 342 f., 388 f.; XI, 126, 136 f.; XL, 526–528. Moser, Staats-Recht Aachen, 33 f.

Aufgrund der zahlreichen Korrekturen in den Konzz. können bei der Kollationierung kleinere Änderungen ohne sinngebende Bedeutung nicht ausgewiesen werden.

/272/ An den Ks.: Die unten genannten, am RT vertretenen der augspurgische confessions verwandte15 churfursten, fursten unndt stende deß Hl. Reichsbeabsichtigen, nach angehörtter und eingenommener euer ksl. Mt. proposition ires thailß alleß zuebefurdern, waß zue vermehrung euer ksl. Mt. authorithet, erhalttung rechtschaffenes guetes vertrauenns unnder den stenden, zu abwendung bevorstehender gefahr, soviell an inen, unndt endtlich zu befurderung fridt, ruehe unndt ainigkeitt, auch gemainer wolfarth deß Hl. Reichs, unnsers geliebtten vatterlandts teutscher nation, dienen möge.

Dieweill aber inen in gemain unndt dan vielen underschiedenen gehorsamen stenden unnd communen insonderhait mehrfalttige beschwerungen nicht allein bißhero obgelegen, welchen, ob die woll mehrmahlen furkommen, auß andern verhinterungen noch keine abhelffung widerfahren16, sonnder auch, je lenger, je weitter, vermehrt werden wollen: /272’/ So haben sie, dieselbe euer ksl. Mt. alß irer von Gott furgesetzter hohera obrigkeitt vorzubringen unnd (ob sie sonstb gleich euer ksl. Mt. nach gelegenhait jetzo vorstehender hochwichtiger täglicherc geschefften aller underthönigist gern verschonen wollen) doch deren tringenden notturfft unndt beschaffenhait nach umb allergnedigiste abschaffung unndt miltterung zubitten, nicht unnderlassen konnen; ungezweiffelter zuversicht, euer ksl. Mt. werden solches anderst nicht, dan treulich unndt wollgemaint, vermercken unndt sie daruff zu wurcklicher abhelffung der angeregten beschwerden mit allergnedigistem beschaidt versehen.

Unndt anfencklichd, ob woll der religion efriede vornemblich zue dem ende aufgericht, daß dardurch alß ein hailsam bandt–e zwischen den stenden beeder religion im Heiligen Reich teutscher nation guets vertrauen, friedt, ruehe undt ainigkeitt erhaltten unndt vorttgepflantzt werde, so wurdt doch von den stenden augspurgischer confession fwie auch in gleichem von etlichen fridtliebenden der römischen cathollischenn religion zuegethanen Reichs stetten nun ein guete zeit hero geclaget, daß offt viell wider denselben furlauffet, auch derselbe woll zuweilen in einen andern verstandt will gezogen werden. Darzue dan der bapst unndt seine legaten unndt nuntii, so hin und wider im Reich umbziehen, auch jetzo noch bey dieser wehrenden /273/ Reichs versamblunge zur stelle sein, nicht wenig helffen–f.

[1] Dan eß wurdtg offentlich außgegeben, daß weilandt könig Ferdinanden, hochlöblicher gedechtnuß, ohne bäpstlichen consens nicht gepuert habe, ain religion frieden zwischen den stenden im Reich zutreffen, hdaß auch derselbe lenger nicht, dan biß nach vollendtem tridentischen concilio crefftig sein solle. Derhalben ehr nunmehr sein endtschafft erraicht unnd lenger nicht dienlichi [!] sey–h. Dahero dan die augspurgische confession unschuldigj fur ein verdambte religion angezogen undt die darwider ins Reich geschickte bäpstliche bullen mit angetroeter execution widerumb offentlich angeschlagen, auch die im religion frieden suspendirte gaistliche jurisdiction17, wider menniglichen wider aufzurichten, understanden werden will.

[2] Wie dan der bapst kundt seine nuntii ire jurisdiction durch die jhesuiter iren im Reich angemasten gewaltt unndt bottmeßigkeit so weit extendiren, daß sie, die andern zue excommuniciren undt degradiren, die zeit unndt jahrl zuverendern18, sich understehen, auch woll die ksl. Mt. dahin bewegen wollen–k, daß ire Mt. keinem gaistlichen standtm regalia leihen solle, er habe dan deß bapsts confirmation uber seine nelection oder postulation zuvor erlangt–n. Zue welchem ende ero dan auchp die iuramenta undt statuta auf den qhohen unndt andern stifften, auch ritter- undt andern orden–q /273’/ von tag zu tag dermassen gescherpfft undt geendert, daß den evangelischen aller zutritt abgeschnitten wurdet. rAuch werden zuweiln graven unnd andern stenden bey irer lehens entpfahung die lehen aydt gescherpfft unndt dergestaltt furgeschrieben, daß sie dieselben salva conscientia nicht schweren konnens. Item es werden den stenden ire belehnungen am kaiserlichen hoffe aufgehaltten, wie dessen woll exempell in specie zuerzehlen weren–r. Welcheß alles furnemblich zue dem ende aller underthonigist erinnert wurdt, damit ire ksl. Mt. allergnedigist auf die wege gedencken, wie tsolchem im Teutschlandt widerumb und von neuem gesuchtem bäpstlichem–t gewaltt begegnet unndt ire Mt. unndt deß Reichs hohait in acht genommen, auch die im religion frieden suspendirte unnd im Reich erloschene gaistliche jurisdiction, uber gaistliche undt weldtliche widerumb zuexerciren, udem bapst und seinem anhang nit verstattet, auch sonnsten niemandt, unserer religion verwandt, wider gepuer und billicheit beschwerdt werde–u.

[3] Uber diß wurdt furgegeben, alß soltten die jennigen, welche vor dem religion frieden nicht zur augspurgischen confession getretten, jetzo, dasselb nit mehr vorzuenemmen, macht haben, undt derwegen keinem standt, sonderlich den Reichs stätten, ainige reformation zuverstatten sein. Derhalben eß bey etlichen stätten dahin gebracht, daß sie sich vermittelß aidts ver- /274/ bunden undt reversirt, bey der yetzigen römischen religion zupleiben, keinen evangelischen burger in rath zuziehen, den burgern kein exercitium, wie flehenlich auch von viel tausendt burgern darumb angesucht wurdt, zuverstatten. Wie in der statt Cölln geschicht, alda die evangelische burger mit neuen, vom rath angerichten fiscalischen processen geplagt, gethurnt, umb geldt gestrafft unndt denv ubelthettern gleich gehaltten werden; inmassen beigelegte ire sonderbare gravamina mit A außweisen19. Wie in gleichem auch bey andern etlichen oberlendischenn stätten, alß zue Schwebischen Gmündt20, Weyll der statt21, Kauffbeuern22 und andernw vasst dergleichen understanden, da der freye lauff deß heyligenn evangelii wider die Reichs constitutiones gehintertx, auch praejudicirliche decreta unndt beschaidt erthailet. Da eß doch mit den frey- undt Reichs stätten deß magistrats yunndt derselben tragenden ämpter–y halben viell ein andere gelegenhait hat alß mitt andern obrigkaitten, in erwegung, daß der rath, dieselben zämpter undt die personen, welche solche tragen–z, aus der burgerschafft gezogen unndt also rath undt gemainde ein corpus und commun sein. Weill nun aasolches den hohern stenden gantz beschwerlich, den erbarn frey- undt Reichs stätten verderblich unnd dem religion frieden, in crafft welchen keine solche statuta oder pacta gemacht werden sollen23, /274’/ ungemeß ist–aa, wurdt umb kaiserlich allergnedigist einsehen unnd abschaffung gebetten.

[4] Waß dan fur verhinterungen und eintrag abnicht allein an der freyheit deß exercitii augspurgischer confession, sonder auch im gantzen politischen regiment undt stattwesen der statt Achac begegnet und vor der zeitt bey irer ksl. Mt. gesuecht unndt durch unterschiedene der weldtlichen churfursten undt anderer stende deß Reichs intercession schrifften und schickung gebetten worden24, dessen werden sich euer ksl. Mt. allergnedigst zuerinnern habenad. Wan aber noch täglich vielfalttige clagen einkommen25, welchermassen bißhero die spanische gubernatorn und andere in irem nahmen ermelter statt, so one mittell ein furnehme Reichs statt ist, mit vielfalttigen beschwerlichen inlegerungen, arrestenn, patenten, ungewohnlichen mandaten, gefencklichen anhaltten, plunderungen unndt sonsten in viell weeg belestiget26, endtlich auch auf etlicher unruehiger personen ungestim anhaltten ain decret, auch daruber starcke executorialen gegeben worden27, da doch, wie man von inen berichtet, irer gegenthaill anbringen inen nicht communicirt, sie also daruber nit gnugsamb gehördt, die cleger auch sich niemalen, wie sichs zu recht gepuert, legitimirt. /275/ Unndt wan solche decreta unndt executoriales dergestaltt volstreckt und dem, waß sich vor dieser zeitt daß spanische gubernament unnd kriegs volckh, auch andere benachtbarte vermög beiligender designation mit B28 unnderstanden, ferner zugesehen werden soltte, muste solches zu endtlichem untergang der statt alß gleichwoll einer vornehmen, altten Reichs- unndt frontier statt, auch königlichen stuel, irer Mt. und dem Hl. Reich zu besonderem nachthaill geraichen. Unndt möcht auch woll die gantze commun, zu irer selbst nottwendigen rettung auf andere weeg zugedencken, bewegt werden29, da doch nitt allein euer ksl. Mt., sonnder auch dem gantzen Heyligen Reich von wegen der nachbarschafft, der commertienae unndt anderer vieler ursachen mercklich angelegen. Dem allem zuvorkommen,[haben] sie, wie sie eß zum höchsten und vor dem almechtigen selbst beteuern, anderer gestaltt und intent nicht, dan allein euer ksl. Mt. unndt gesampte stendt deß Hl. Reichs grundtlicher undt warhafftiger, dan von den widerthailen bißhero geschehen, auffs aller gehorsambs zuberichten, und daß durch solchen weeg melioris informationis sie selbst unndt gemaine statt Aach bey lang hergebrachtem statt unnd wesen, auch iren freyheitten und den Reichs constitutionibus gehandthabt werden mochten, /275’/ sich deß ordenlichen mittelß appellationis zugebrauchen, nicht underlassen konnen30.

So bitten hoch- undt wolermeltte stendt allerunderthönigist, euer ksl. Mt. wolle auß denen und andern, hievor zu mehrmahlen angezogenen vernunfftigen ursachen ermeltte statt und gravirte commun mit der betroheten execution vorberurten decrets fernner nit beschweren, sonder bey eingewendter appellation unndt derselben ordenlichen prosecution allergnedigst verpleiben, den vielgenanten gegenthailen, deßgleichen auch den gravirten zue vernnerer rechtlichen verhör zeit und ortt bestimmen, deßgleichen den widerwerttigen bey namhafften peenen mandiren und gepieten lassen, durch sichaf selbst oder andere wider einen erbarn rath unndt gemaine burgerschafft der statt Aach nichts thätlichs heimlich oder offentlich biß zu gepuerender erörtterung der sachen zue practiciren oder furzunemmen. Dardurch dem bevorstehendem unheill, so auß ervolgender execution, auch der spanischen unndt anderer zunöttigung ervolgen kondte, one fernnere innerliche beschwerung der burgerschafft begegnet, der gefahr, durch den andern, rauhern weeg euer ksl. Mt. und dem Hl. Reich gentzlich entzogen zuwerden, mit euer ksl. Mt. mehrerm rum unnd deß Reichs nutzen erledigt wurde–ab.

[5] /276/ Eß befinden sich auch die evangelische augspurgische confessions verwandte stende31 in iren unndt christlichenag mitglidern in dem wider den religion frieden nicht wenig beschwerdt, daß an statt deß freiwilligen, ungezwungenen außzugs, so denah underthanen zue einer sondern wolthat im religion frieden gegonnet32, sie, die underthanen, außzuziehen unndt darbey mit allem ernst gezwungen werden, daß irig in einer engen praefigierten zeitt, so manchem unmueglich, mitt unstatten zuverkauffen unndt daß lanndt wie ubelthäter zuraumen. Unndt da sich ye einer seiner gelegenhait nach in ein benachbartes evangelisch ortt begibt, wurdt ime doch nit gestattet, auf seine verlassene veldtgueter zugehen unndt die zu bauen aioder erbaute frucht ires gefallens einzuhaimschen, sonnder inen ire gueter, noch darzu wider iren willen, auch zum thaill unbewust derselben, in gantz geringem werth abgeschetzt unnd uber diß die nachsteuer von den unnderthanen mit gewaldt gefordert unnd eingenommen werden; alles den Reichs ordnungen unnd der billicheit zuwider, dan solche unnderthanen nicht freywillig, sonder der religion halben getrungen außziehen mussen, derowegen sie billich der nachsteuer gefreyet sein soltten–ai. Wie dan auch die jennigen, welche schon zur romischen /276’/ religion tretten, solcher hartten weiß, darbey zuepleiben, verpflicht gemacht werden, daß, wan sie wider zur augspurgischen confession sich begeben, die obrigkeitt, sie alß apostatasaj unnd unchristen zum höchsten zustraffen, macht haben solle; wie die formulae iuris akiurandi, auch derwegen hin unndt wider publicirte mandata–ak, darin den evangelischen aller hanndell bey straff der confiscation irer gueter verpotten, außweisen. alSo will man auch der religion halben vertriebenen an andern örttern keinen schutz gönnen unndt die,[die] sie schutzen, verfolgen und anfeinden; die declaration deß religion friedens, so weilandt kaiser Ferdinandus, höchstlöblicher unndt christmilter gedechtnuß, unter irer ksl. Mt. handt und siegell gegeben33, alß uncrefftig anziehen und deutten. Bey welcher ksl. erclerung die stendt augspurgischer confession, sich nachmalß zuerhaltten unnd zuschutzen amunndt hievor gesetzter beschwerden allergnedigst zuerledigen–am, pitten–al.

[6] anEß geraicht auch der augspurgischen confessions verwandten zu unträglicher beschwerde, daß sie bey yetziger Reichs versamblung befinden, daß etlich vornehme stendt auf der gaistlichen banckh von iren gepuerenden sessionibus in Reichs räthen mit mehrerem trib unndt widersetzung der gegenthaill, alß /277/ hievor geschehen, abgehaltten34, thailß auch gar nicht beschrieben noch ire gewäldt angenommen werden wollen35, unangesehen sie zu iren gaistlichen praelaturn rechtmessig unndt vermög der ortten statuten unndt herkommen eligirt oder postulirt, allein auß der ursachen, daß sie sich zu der religion augspurgischer confession bekennenao. Dieweill dan solches anders nicht, dan zu höchster schmach und verklainerung deß gantzen religion wesens der augspurgischen confession unndt allen derselben bekennern wie auch zue mehrerm mißtrauen zwischen den stenden geraicht, zu dem eß im Hl. Reich fast unerhördt, daß ainiger stanndt seiner dignitet oder standts unverhördt und ohne vorgehende erörtterung entsetzet oder ab executione gegen demselben verfahren werden soll, alß wurdt ire Mt. auch aller underthönigist ersuecht und gebetten, die augspurgische confessions verwandte stende nicht allein jetzt, sonder auch ins kunfftig solcher mercklichen beschwerden allergnedigst zuerledigen, die gnedigiste anordnung zuthuen, daß die stendt, so mit andern ire onera im Reich biß dahero guetwillig getragen unndt noch fernner zutragen sich willig erpieten, auß dem Reichs rath nit verstossen oder entsetzt, sonder bey gepuerlichem rechten /277’/ unnd ordentlicher außfuerung gegen andern, so sie deßwegen nit ruehig zulassen vermainen, gelassen und gehandthabt werden–an.

[7] Alß man auch in underschiedtlichen wegen erfahren, daß der augspurgischen confessions verwandte, so an papstlichen ortten versterben, ire thodten cörper in loco, da sie der thodt begriffen, zur erden zubestätten[!], nit geduldet, sonder dieselben woll an andere, unehrliche örtter gewisen werden wollen, wie abscheuchliche und unchristliche exempell apauch mit außgrabung der verstorbenen–ap darzuthuen, welches außtrucklich wider den religion frieden lauffen thuet36,aq, alß thuet man sich auch diß ortts der abschaffung pillich unnderthönigist getrösten.

[8] Waß dan die administration der justicien belangt, thuet sich nicht weniger allerhandt befinden, dardurch den stenden augspurgischer confession unleidtliche beschwerden begegnen: In dem, daß kein evangelischer furst oder graff, deren doch Gott lob qualificirte gnug vorhanden, zum cammerrichter amptt, sonder nur der römischen religion zugethane unndt darzue gaistliche fursten nun etlich jahr hero gebraucht werden37; wie in gleichem auch mit den presidentenn /278/ geschicht, unndt in vielen jahren der religion halben mit irer uffnemmung nicht umbgewechslet wurdt38. arEß haben auch die evangelische zu assessorn praesentirte personen diß ortts nicht gleiche befurderung unnd befinden offtmalß nit wenig verhinterung–ar. Dahero dan ervolget, daß die acta etwan ungleich außgethailtt unndt die supplicationes, da ein evangelischer wider ein päbstlichen clagt, lang hinterhaltten, aber im gegenfaall starckh befurdert werden; wie dessen gnugsame exempla vorhanden. Da doch in einem solchenn deß Hl. Reichs höchstem gericht die ersten unndt vornembsten ämpter billich also besteltt werden sollen, damit man die hoffnung unndt daß vertrauen haben mög, daß deß underscheidts der religion ungeachtet an gleichmessiger rechts erthailung kein mangell zubefahren.

[9] So werden auch in die cammergerichts cantzley keine aufgenommen, sie thuen sich dan außtrucklich zue der päbstlichen religion bekennen39, asda doch vor wenig jahren der underscheidt der religion nicht dergestaltt observirt worden–as. Dahero dan in außferttigung der processen unndt ansetzung der peenfäll allerhandt ungleichait vermerkt wurdt, in dem daß dieselbe nach deß verwaltters undt protonotarien ermeßigung undt gefallen außgeferttigt /278’/ werden. Wie auch vielfalttig geclagt, daß eß mit der taxa so hoch gestiegen sey, daß geringe parttheyen iren sachen nit mehr konnen nachkommen, sonder die proceß fallen lassen mussenat. auAuch erfolgen sonnsten von hoff an daß cammergericht inhibitiones, unndt werden die sachen, dahin gehörig, nach hoff gezogen–au. Derhalben gantz underthönigst gepetten wurdt, ire Mt. diß allergnedigist einsehen verfuegen wollen, damit gleichait gespurth unnd der ordnung gemeß dermaßen angerichtet werde, daß die augspurgische confessions verwandte stendt sich der partialitet nicht zubeschweren haben.

[10] Bey welchem dan40 auch ire ksl. Mt. der vielfaltigen clagen, so wegen underlassung und einstellung der cammergerichts visitationen furlauffen, auch ungleichait der visitatorn, soviell die religion belangt, nicht unerinnert gelassen werden mag, sonderlich weill unverborgen, daß solche einstellung aintzig von wegen deß herrn administratorn zue Magdeburg beschicht, welchem, dieweill er der augspurgischen confession zuegethan, Saltzburgkh furgezogen unnd woll gar fur kein administrator gehaltten werden will, avda doch hergegen andere wenig stende, ob sie gleich außlendisch und nichts contribuiren, alß Metz, Thull, Verdun, darzu gezogen worden sein–av,41. /279/ Wan dan solcheß nicht allein beschwerlich, sonder auch der augspurgischen confession religion unnd derselben stenden unleidenlich, alß wurdt gleichergestaltt zum underthönigsten gepetten, ire Mt. die ernste verfuegung thuen wollen, daß nach außweisung der ordnung den visitationen ir vorttgang gelassen unnd alles widerwerttiges unnd unordenlichs darbey abgeschafft; unndt daß auch in solchen visitationen hertzog Johans, pfaltzgraven, graven zue Veldentz, awund andere, so darzue berechtigt–aw, nicht uberschritten und umbgangen werden42, in ansehung, daß insonderhait hochermeltts hertzog Johanß, pfaltzgraven, furstenthumb von dem neuburgischen underschieden, wie auch ein yedes seinen sonderbaren anschlag in der Reichs matricull hat, unnd eher weylandt hertzog Wolffgang, pfaltzgrave, baide furstenthumb zusammen bekommen, ein yedes so woll in visitations geschefften deß cammergerichts alß andern Reichs handlungen besonder erfordert. Unndt ist solch visitation werckh soviell mehr zu befurdern vonnötten, weill sich wegen underlassung derselben befindet, daß von den assessorn understanden wurdt, durch gemaine beschaidt soviel alß constitutiones zumachen, als daß man mit der execution ergangener urtheill vortfahren soll, /279’/ ob schon auch revisio interponirt oder außgeschrieben. Welches doch nicht in iren mächten stehet, sondern der ksl. Mt. unnd den stenden deß Reichs vorbehaltten. Inmassen dan auch bey gehalttener cammergerichts visitation in anno 83 in abwesen und ohne vorwissen der evangelischen visitierenden stendt abgeordneter ain decret, welchem doch etlich stendt protestando so baldt widersprochen, gemacht unnd dem cammergericht insinuirt worden, daß kein standt der augspurgischen confession, wasserlay beschwerden demselben auch wegen angeregter religion zuegefuegt werden möchten, sich ainiger hulff oder beyfalß, wan paria vota gefallen, die dan jederzeitt, wan beederseits religion gleiche assessores sitzen, gemacht werden können, am cammergericht zugetrösten haben soltte43. Durch welche decreta dem cammergericht seine in religions sachen habende unndt von allen stenden anbevollene jurisdiction durch drey oder vier päbstliche visitatorn suspendirt unndt entzogen worden, da doch die visitierende stende die macht vom Reich nit empfangen, deß cammergerichts ordnung und daraus volgende jurisdiction zu limitirn, restringirn oder einzustellen. Darumb dan auch, gedachts decretax in weittere reiffe berathschlagung zuziehen, fur hochnöttig erachtet wurdt.

[11] /280/ Eß seindt auch ire ksl. Mt. hiebevorn von etlichen chur- und fursten gantz underthönigister, bester wolmainung der hoffraths processen, ayderen sich auch etliche der erbarn frey- unndt Reichs stett so woll in religions- alß prophan sachen beschwerten[!] befinden–ay, erinnert worden44. Wan sich nun befindet, daß, ye lenger, ye mehr, ohne underschiedt allerhandt sachen erstlichen per modum verordneter commissarien unnd darnach zur decision an solchen hoffrath azwider der stendt privilegia unnd herkommen–azgezogen werden wollen45, darauß dan viel inconvenientia ervolgen, alß das dem cammergericht sein lauff gehindert46, sonderlich in religions sachen, da die assessores am hoff, so vasstba alle päbstlicher religion zugethan47, die constitutiones Imperii mit beschwerlichen praeiuditiis zuercleren48, wie auch, da spalttige mainungen durch baider religion verordnete commissarien referirt, den endtlichen außschlag unndt definition fur sich zuziehen, understehen; dardurch dan den stenden daß beneficium primae instantiae, appellationisbb und revisionis entzogen wurdt49. Solches aber der cammergerichts ordnung unndt anderer deß Reichs alter verfassungbc außtrucklich entgegen und zuwider, in welchenn, sonderlich aber deß cammergerichts ordnung, clerlich versehen50, waß fur sachen dahin gehorig sein sollen51: /280’/ Alß wurdt nochmalß gantz underthonigst erholet und gebetten, ire Mt. wollen gnedigiste verordnung thuen, daß die stende bey iren ordenlichen rechten und richtern vermög der cammergerichts ordnung gelassen unnd mit solchen beschwerlichen processen, auch avocationen, commissionen, rescripten unnd andern dergleichen nit beschwerdt werden. Wurde sich dan ye etwas zweiffenlichs in ainiger constitution befinden, konnen yederzeit weeg gefunden werden, daß dieselbe durch die jennigen, die solche machen helffen unnd denselben selbst zugeleben gemainet, auch interpretirt und ordenlicher, herkommener weiß erclert werden. Zugeschweigen, daß auch vorermeltter hoffrath von personen baider religion wie daß cammergericht nit besetzet bdnoch den Reichs stennden, wie etwa hiebevor beschehen–bd, verwanth. beAlß dan hiermit auch furlaufft, daß man sich im hoffrath understehen will, erclerung zuthuen, wer ain standt der augspurgischen confession sey oder nit52, item der hoffrath understehet sich, commissarien baider religionen in ungleicher anzahll zugeben53, oder, wan die in gleicher zahl verordnet werden unnd paria vota machen, willbf der hoffrath den außschlag geben54. Welches von den stenden niemalß ist eingeraumbt worden unndt billich uff anndere mittell gerichtet wurdetbg.

[12] /281/ Nachdem auch daß rothweilisch hoffgericht sich vielfalttig understehet, mit desselben processen auch der jennigen stendt underthanen zubeschweren, welche doch deßhalben insonderhait privilegirt, ire Mt. auch den jennigen, so derwegen von altters her sonderbare freiheitten vorzulegen, dieselben ungeachtet allgemainer Reichs stendt darunter gegebnen decret unnd guetachtens nicht confirmiren wollen dann mit inserirung einer bedinglichen neuen clausull55, wie etlichen stenden, sonnderlich aber hertzog Johansen, pfaltzgraven, bißhero begegnet56. Wan aber demselben zu beschwerdt unnd gantz bedencklich fallen will, aus iren habendenbh uhraltten privilegien zuschreitten unnd denen ringerung einmischen zulassen, wurdt aller underthonigst gebetten, ir Mt. wolle eß erstlich bey gemelttem hoffgericht dahin richten, daß sie die privilegirte stende unnd deren underthanen mit processen wider altt herkommen unbeschwerdt lassen, deßgleichen auch bey irer Mt. die confirmationes solcher unndt anderer privilegien, wie von dero vorfahren am Reich auf sie herkommen, ohne angehengte neuerung unndt bedenckliche clausuln erlangen und inen solche auß irer ksl. Mt. cantzley dermal eins zugesteltt werden mögen–be.

[13] Waß dan daß nun viel jahr hero gewerte niderlendische /281’/ kriegswesen den benachbartten stenden unnd gantzen Rheinstrom unten herauff fur mercklichen schaden zugefugt, wie dan noch dasselbige kriegsvolckh im westphalischen kraiß undt stifft Cölln die bessten örtter und päß fast innen hatt und kein außzueg verstehen will57; auch uff der andern seitten gegen dem Elsäß unnd obern Rheinstrom durch daß lottringische kriegsvolckh vor wenig jahren die grafschafft Mümpelgartt und andere herrschafften ohne alle ursach mit offentlichem vheindts gewaltt angegriffen unndt denselben auf etlich donnen goldts fur schaden geschehen58, auch seithero fernner von diesem ortt auß ain freyer, offner paß in Teutschlandt gesuecht und erlangt und in solchen fur raub, prandt und mordt furgangen, daß alles ist am tag und menniglich unverborgen. biUnnd ob woll entlichbj deß mümpelgartischen einfalß halben commission verordnet worden59, so wurdt doch dieselb von Lottringen eludirt unndt zu keinem effect bracht–bi. Wan dan ye nit allein beschwerlich, sonnder auch der ksl. Mt. unnd gantzem Reich gantz verklainerlich, die außlendischen also hin und wider im Reich ires gefallenns grassieren und unterm schein, daß sie in etlichen fällen, die inen annehmblich, sich vor mittstende rechnen und doch weder contribuiren noch den constitutionen underworffen sein wollen60, iren mutwillen uben zulaßen, /282/ alß wurdt auch underthonigist gepetten, ire Mt. neben den stenden ainmahl dahin sehen und trachten wöllen, daß solche außlendische potentaten unndt kriegende thaillbk mit irem kriegsvolckh auß deß Reichs landen und boden zu allen thailnbl ainmahll abgeschafft unndt fernner nicht verstattet werde, deß Reichs stifft, stätt und andere gerechtigkeiten an sich zuziehen, sondernbm eß werden auch ire Mt. fernner underthönigst ersuecht und gebetten, nachdem der administrator deß hohen stiffts Straßburg, marggraf Johanß Georg zue Brandenburgkh, durch ordenliche, herkommenebn wahll den statuten gemeß zum stifft kommen61, ire Mt. wollen demselben bei dieser Reichs versamblung die gepuerende session unndt stim im Reichs rath nicht versperren; bevorab weill ehr urpietig, sein habendt recht alßbaldt vor allen stenden deß Reichs rechtlich auß-bo unnd darzuthuen, unnd also sein f. Gn. mit vorangeregten hoffprocessen unnd nebenbevelchen zum abstandt nitt nöttigen oder beschweren, sonder bey ordentlichem außtrag rechtens verpleiben unndt deß stiffts regalia confirmiren und leihen lassen; bpauch bey dem gegenthaill, dem cardinal und bischoffen zue Metz, alle thätlichkeit, deren sein f. Gn. der enden verordneten officier unndt bevelchaber zu neuer landtsverderbung sonderlich mit einziehung unndt /282’/ versperrung zweyer dem herrn administratorn assignierten clösster Hoemberg und Nidermünster und aller derselben wie auch anderer mehr gefellen sich von neuem anmassen62, mit ernst abschaffen unndt die sachen so woll der abthailung als auch yedes thailß ruhigem besitz biß zue guetlichem oder rechtlichem außtrag bey dem straspurgischen pacifications abschiedt und demselben angehengten peenen verpleiben zulassen63. Yedoch haben die vonbq euer ksl. Mt. zue dieser sachen allergnedigst verordnete chur- unndt fursten crafft aufgetragener ksl. commission, dieses puncten sich nicht anzunehmen64, außtruckenlich erclert–bp.

[14] Weitter ist unverborgen, waß eß an yetzo fur ein gelegenhaitt mit den craiß hulffen habe unndt wie wenig oder gar nicht die stende deß Reichs wider daß außlendische kriegsvolckh derselben gebessertt sein unndt insonnderhait der augspurgischen confessions verwandte stendt sich im nothfaall deren zugetrösten haben, weill bißhero in underschiedtlichen kraissen gespueret, wie alleß dahin zurichten understanden wurdt, daß man in solchem von den rechten verfassungen der kraiß außgesetzt, trennung, unordnung unndt zerrüttung unter den stenden angeschafftbr; alleß zu dem ende, damit den augspurgischen confessions verwandten stenden alle hülff entzogen /283/ bswerde. Wie dan ins gemain hoch vonnötten, dz solche unordnung und zeruttung in craissen abgeschafft, die craiß verfassungen nit dem päbstlichen thaill allein zu gutem befurdert, in andern fellen aber abgehaltten werden65.

[15] Uber66 hievor erzelte obligen befinden sich auch etliche der erbarn stätt unndt andere stendt augspurgischer confession in obgemeltten puncten noch fernner beschwerdt, darumb sie dan, nit weniger umb allergnedigiste aufhebung oder miltterung zupitten, gezwungen werden: In dem, daß den gaistlichen, die nicht stendt des Reichs noch ainigem standt deß Reichs underworffen, auch von der jurisdiction ordinariorumbt eximiert, sonder allein dem pabst zue Rohm, wie etliche provinciales und ire orden, unndt dan die cartheuser den grand prior zue Grenoble fur iren superiorem recognosciren67, proceß am ksl. cammergericht unnd an irer Mt. hoff mandata sine clausula auf den religion frieden erkandt werden68. Da doch in demselben allein die jennige von capittuln unnd andern gaistlichen standts begriffen, die entweder stende deß Reichs oder einem andern standt zuegehörig seindt, unnd gar nit die, welchebu under andern evangelischen chur-, furstenthumben, herschafften /283’/ undt stetten ligen, denen, christliche reformation in solchen stifften unnd closstern furzunehmen, frey- und zugelassen; auff die anno 1541 zue Regenspurgkh gegebne ksl. declaration69 unndt dan anno 44 hernach zue Speyer gevolgtem abschiedt70 gezogen71. Welchem auch durch den hernach aufgerichten religion frieden nichts derogirt, dieweill derselb die gaistliche jurisdiction, deren sich vorgemeltte provincialn furnemblich in münch- und nonnenclostern annemmen und gebrauchen, nicht allein an denen ortten suspendirt, da die augspurgische confession alberait damahln uffgericht gewesen, sondern da sie auch inß kunfftig angesteltt werden möcht72. Deßwegen dan solchen declarationibus unndt Reichs constitutionibus billich nichts zuwider erkant oder furgenommen werden soll, in erwegung, im religion frieden außtruckenlich versehen, daß von wegen der eingezogenen unnd zum andern gebrauch verwendten gaistlichenn guetern kain citatio, mandatumbv noch proceß erkant werden sollen73.

Nichts desto weniger aberbw auff ungepuerlich annruffen deß provincial prediger ordens wider ein erbarn rath der statt Straßburgkh in anno 92 mandatum inhibitorium in camera, hernacher /284/ auch im December anno 93 nechst fernnere mandata sub poena banni sine clausula von wegen eines in der statt ringmauher gelegenen frauen clossters74 zu beschwerlichem abbruch unnd schmelerung eines raths habender und von vielen jahren, auch vor dem passauischen vertrag hergebrachten jurisdiction erkant unndt insinuirt75, da doch uber vorangeregte versehung durch verursachung der päbstlichen assessorn selbst in zweiffel gezogen, ob solchen provincialn oder auch andern unter Reichs stenden gesessenen unndt denselben unterworffenen gaistlichen proceß wider stendtbx deß Reichs zuerkennen oder nitt, unndt alß ein dubium ex camera umb gemainer stendt resolution anno 57 alher gehen Regenspurg, deßgleichen anno 66 gehenby Augspurgkh uberschickt worden76. Nichts desto weniger aber unerwarttet der stende resolution die begerte proceß wider ein erbarn rath zu Straßburgkh obgesetzter massen erkandt, da doch sonder zweiffell gleich gesuechte proceß auß obgesetzten fundamenten zu mehrmahln abgeschlagen, auch anno 87 dem abbtt zum Heiligen Creutz in Schwäbischen Werth wider hertzog Philips Ludtwigen, pfaltzgraven, deßgleichen dem prior der carthausen in /284’/ Erffurth wider Sachßen-Weinmar bzdie zuvor erkante wider cassirt–bz worden77.

[16] Wan dan in den Reichs abschieden auch vernner versehen, daß kein standt dem andern an den rentten, zinßen, einkommen und guetern der closster, ungeachtet welches thails religion sie zugethan seyen, hinterung oder eintrag thuen soll78, so geschicht den stenden augspurgischer confession mehr dan zuviell unguetlich, daß sie von päbstlichen stenden gehindert werden, die in iren obrigkeitten uff clagen und anrueffen vorgemelter provincialn oder priorn die rendt, zinß und einkommen denn clösstern, so under evangelischen herrschafften und stetten ligen, arrestiren, vorenthaltten und nicht volgen lassen; wie dessen gnugsame und frische exempla79 darzuthuen. Derwegen umb allergnedigste abschaffung derselben sonnderlich gegen Lottringen aller unnderthonigist gepetten wurdt.

[17] Ingleichem werden auch die augspurgischen confessions verwandte durch vorangeregte gaistliche jurisdiction beschwerdt, indem daß den jennigen landtsassen unndt unnderthanen augspurgischer confession, so unnder catholischen stenden seßhafft, geduldet unnd nitt außgeschafft, doch durch gaistliche officiales unnd consistoria mit hohen geldt straffen belegt: Alß /285/ da einem vom adell oder anderm etlich tausendt thaler abgefordert werden umb deß willen, dz ehr sein kindt von einem evangelischen pfarherr hatt tauffen lassen. Unnd wan er davon ad cammeram appellirt unnd umb proceß unnd hilff wider solche unbillichkait anrufft, daß die appellationes daselbst nit angenommen noch den beschwerdten die nottwendige proceß mögen erthailtt, sonnder sie damit an die metropolitanos unndt woll gar an den stuell zue Rohm wollen gewiesen werden80. Da doch hergegen päbstlichen landtsassen unndt unnderthanen, wan sie durch ire evangelische obrigkeitten beschwerdt werden, alßbaldt per viam citationis mandatorum oder appellationis am cammergericht, dahin dan und nicht gehen Rohm solche sachen undt personen gehörig, geholffen wurdt. Deßwegen dem cammergericht billich zubevellen, solche mehr dan offenbare, unnöttige disputationes zuunderlassen unndt den beschwerdten unnd supplicierenden parttheyen zu gleichmessigem rechten zuverhelffen.

[18] Eß werden auch an underschiedtlichen catholischen /285’/ ortten die iuramenta der lehen dermassen gescherpfft, daß die augspurgischen confessions verwandte dieselben salva conscientia nit schweren können. Dardurch nit allein in empfahung irer lehen auffgehaltten unndt gehindert, sonder, woll gar darumb gebracht zu werden, sich befahren mussen, wan solche iuramenta anderst nit angenommen werden wollen, dan uff Gott und alle heiligen81. Welches nicht allein weillandt kaiser Ferdinandi, christseeligster gedechtnuß, allergnedigisten zulassung, sonndern auch euer ksl. Mt. hoffraths wie auch deß ksl. cammergerichts ordnung zuwider, da die iuramenta auff Gott unndt daß heylige evangeliumca wie auch von altter hero christlich und löblich gerichtet82, insonderhait aber der augspurgischen confessions verwandten gewissens halben unträglich und unverandtwordtlich.

[19] Waß dan hieobencb von der freyheit, zu der religion augspurgischer confession zutrettencc, die den erbarn stätten abgestrickt werden will, item von den sonderbaren neuen ayden etlicher stätt obrigkeitten unndt in specie von der stadt Cölln beschwerlichen beginnen vermeldet worden83, dessen haben sich die augspurgischen confessions verwandten auch gegen der statt Gmundt zubeclagen84, die auf antreiben unruhigen gaistlichen unndt anderen iren sonst in politicis gehorsamen /286/ burgern unndt burgerin, die hochwurdige sacramenta nach verordnung der augspurgischen confession auch andern ortten zugebrauchen, item daß einsegnen auchcd an benachbartten catholischence ortten bey verlust irer burger rechten verpieten, da sie doch solche ehecf in der statt selbst anderst nit einsegnenn lassen wollen, sie geloben dan zuvor dem pfarrherrn, sichcg zur catholischen religion zubegeben. Eß wurdt auch an dem ortt nit allein keiner ohne vorgehende aydtliche verpflichtung zu der catholischen religion zum burger auff- oder angenommen, sonder da ein ingesessener burger oder burgerin an einem anderen ortt sich verheurat unndt derselb zukomende thaill solchen aydt gewissens halben nit zuerstatten waiß, muß daß zuvor eingesessene ehegemächt85 sein burgerrecht verwurckt haben chunndt darzue die nachsteuer bezahlen–ch.

[20] Gleiche verhinterung der obgemeltten freyheit, zu der religion augspurgischer confession zutretten, wurdt auch in dem zu höchster beschwerde der interessirten verursacht, wan etwan in einer statt nitt allein ein guete anzahll der burger, sonnder auch deß raths unndt magistrats daß exercitium augspurgischer confession begeren unndt daruber zwischen denselben unndt den catholischen etwaß zwispaltt /286’/ unndt mißverstandt entstehet: Daß alßbaldt auf des päbstischen theilß ansuechenci commissarii, so allein der catholischen religion zugethan, wie neulich bey der statt Weyll geschehen86, verordnet. Wie auch sonsten in andern mehr sachen beschwerliche commissiones und[durch] dieselben gemelten stenden augspurgischer confession gantz beschwerliche unndt praejudicirliche decreta unndt beschaidt erthaildt werden.

[21] Neben diesem haben die erbarn stette sich auch dessen nicht unbillich zubeclagen unnd umb allergnedigist einsehen unnd miltterung aller underthonigist zupitten, da etlichen underthanen, welche under benachbartten catholischen landt- unnd herrschafften stett, marckh, flecken, zöll oder auch veldt guetter mit aller obrigkeitt, hoch unnd nidern gerichten haben, uffzutringen unnderstanden würdt, irer religion widerwerttige amptleuth, vögt, zöllner, meyer, verwaltter unndt dergleichen verampte zuhaltten87.

[22] Wie auch nitt weniger etliche der erbarn stätt augspurgischer confession in dem irer religion entgeltten mussen, daß benachbarte catholische fursten, prelaten, graven unndt herrn bey leibs- unnd hohen geldts straffen mit offentlich angeschlagenen mandaten gepieten, in die benachbartte evangelische Reichs stätt zue failemcj marckh nicht zukommen, weder /287/ zukauffen noch zuverkauffen88, auch in denselben stätten aller zehrung sich zuenthaltten–bs.

[23] Da auch die zuvor obenvermeltter massen auß catholischen herrschafften unndt obrigkaitten außgeschaffte oder zum außzueg genöttigte unnderthanen89 sich iergendts in ein Reichs statt begeben, wurdt deßwegen einer solchen Reich statt, von oder in deren solche leuth guethertzig auffgenommen, contra ius gentium der zugang aller proviant unndt daß zutragen unndt zufueren deß getraidts, auch aller victualien unndt faillschafften abgestrickt, darzue verpotten, daß einer solchen statt burger in deß benachbartten fursten landt unndt hinwider dessenck fursten unnderthanen mit derselben statt burgernn keine commertia oder hantierung exerciren noch einer deß andern wochen- oder jahrmarckh besuechen dörffen.

[24] Ebenmessig beschweren sich auch die erbarn stätt, daß iren unnderthanen, welche inen mitt huldigungcl, zinß, gultten, steuer, frevell straffen unndt anderer vogtteylichen obrigkeitt unnderworffen, von den bischoven, in deren bistumben unndt halßgerichtencm obrigkeitten sie gesessen, die bäpstliche religion neuerlicher weiß aufgetrungen werdenn will.

[25] /287’/ So gelangt auch uber die hiebevor in puncto iustitiae angezogenecn beschwerden90 den erbarn stätten wie auch andern stenden zue mercklicher verlengerung ires rechtenns, da supplicationes, so sich auf den religion- unndt landtfrieden ziehen, wan paria vota (wie leichtlich jedeßmahls in dergleichen sachen obgesetzter massen geschehen kan) an die ksl. Mt. sollen gebracht, dieselbig ufco hernach volgende deputation täg, nebenn andern puncten zuberathschlagen unndt zuentscheiden, verschoben werden, dardurch aber die supplicanten zue erlangung irer notturfft woll nimmermehr gelangen mögen.

Dieweill dan, allergnedigister kaiser, auß oberzelttem allem erscheint, daß euer ksl. Mt. in aller unnderthönigkeitt anderst nichts furgetragen, dan darzu die stendt augspurgischer confession cptheils ihrer eigenen an- und obligen halben unvermeidenlich getrungen–cp, theilß auch umb gemaines interessen undt consequentz willen unndt furnemblich zu erhalttung unndt vorttpflantzung mehrern unndt bessern vertrauens zwischen den stenden im Reich, thailß auch guetem christlichem gemueth unndt der lieben posteritet zue rhümblichem exempell sich darvon nitt absondern sollen oder wollen:

Alß gelangt dem allem nachcq an euer ksl. Mt. hoch- unndt wolermeltter stende augspurgischer confession allerunderthönigiste pitt, euer ksl. Mt. wollen irer allergnedigisten vätterlichen sorgfelttigkaitt nach /288/ allen oberzeltten der stende beschwerungen mitt gleichmainendem ksl. gemueth auf gegenwerttigem Reichs tag dermassen allergnedigist maaß, rechtcr, erledigung unnd linderung nach eines yeden angezogenen obliegencs, noth, trangsall unndt gerechtigkait der gepuer nach verschaffen unndt widerfahrenn lassen, daß die stende in underthonigkeitt zuespueren, daß euer ksl. Mt. alß ein gerechter keiser genaigt seye, gegen beeden religions verwandten in einem und dem andern durchgehende gleichaitt zuhaltten unndt nicht allein fernner mißtrauen unndt gefehrliche weitterung zwischen den stenden baider religion im Hl. Reich, unnserm geliebtten vatterlandt teutscher nation, zuvorkommen, sonndern auch daß alberait uberheufft eingerissen allergnedigst auffzuheben, inmassen euer ksl. Mt. geliebter herr vatter, weilandt kaiser Maximilian, hochmilttester gedechtnuß, in anno 76 alhier dessen allergnedigisten erpietens gewesen91, auch sonnder zweiffell ins werckh gesetzt hette, da ir ksl. Mt. durch dero zeittlich absterben daran nitt verhindert worden.

Daran erzaigen euer ksl. Mt. den stenden ein besondere gnadt, unndt wurdt, neben deme eß an ime selbst billich, euer ksl. Mt. zue sonderm rhumb und nutz, auch befurderung gemainen friedtlichen wesenns /288’/ unndt gueten zuestandts im Hl. Reich geraichen. Unndt werden eß auch vielermeltte stende, mit underthönigistem gehorsamb nach besstem vermögen zuverdienen, gantz willig und gevliessen sein, sich auch zu desto willigern darstrecken ires vermögens ohne zweiffell bewegen lassen.

/288’–289’/ ctUnterzeichnet von den RT-Gesandten92des Kf. von der Pfalz und des Kf. von Brandenburg, den f. Magdeburger Gesandten für den postulierten Administrator Joachim Friedrich von Brandenburg, den f. Straßburger Gesandten für den postulierten Administrator Johann Georg von Brandenburg, den Gesandten Sachsen-Coburgs, anstelle der f. Halberstädter Räte von jenen Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweigcu, den Gesandten Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-[Ansbach], Braunschweig-Grubenhagens, Braunschweig-Wolfenbüttels mit Calenberg, Braunschweig-Lüneburgs in Celle, der drei Lgff. von Hessen, von Baden-Karlsburg [Durlach] und Baden-Hachberg, der Ff. von Anhalt, vom Walkenrieder Verordneten Joachim Delius, den Gesandten der Wetterauer Gff. sowie im Namen der Gesandten der protestantischen Reichsstädte von den Regensburger Räten.

/289’/ Holstein: Obwohl die Gesandten des Kgs. von Dänemark für das Hgt. Holstein wegen der strittigen Session93den berathschlagungen allerdings unnd der verfassung der gemainen gravaminum nicht beywohnen unnd derwegen dieselben der ordnung nach auch nicht unnderschreiben können94, so thuen sie doch irem habenden bevelch zuvolge beneben andern augspurgischen confessions verwandten stenden, der herr chur- undt fursten abgesandten, zue gemainer approbation billicher gravaminum unnd waß aller underthönigst darbey rechtmessig gebetten worden, sich hiermit auch bekennen, doch irer gnedigisten herrschafft an deren gepuerenden session hierdurch nichts begeben, unndt das diese ire besondere schrifft den der session wegen strittigen subscriptionibus nit angefuegt oder nachgesetzt werde–ct.

Beilage A: Gravamina der protestantischen Kölner Bürger. Vgl. Nr. 414.

Beilage B: Beschwerden der Stadt Aachen gegen Burgund, Jülich und das RKG [leicht modifiziert auch als Beilage A zur Supplikation Aachens an die Reichsstände: Nr. 430]

Als singuläre Gravamina zusammen mit dem Edikt Kg. Philipps II. von Spanien den protestantischen Reichsstädten erstmals vorgelegt und verlesen am 3. 6.95 Als Beilage B zu den Gravamina von den katholischen Reichsständen kopiert am 7. 7., als Beilage A zur Supplikation von den Reichsständen kopiert am 21. 7.

Nachweise als Beilage B zu den Gravamina: HStA München, KÄA 3231, fol. 140–143’ (Kop. Dorsv.:Fernere beschwerung der stadt Aach. B.) = Textvorlage. StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop. Aufschr.:Lectum 7. Julii. B.) = [B]. HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 54–56’, 63’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = [C]. HStA München, K. blau 116/1d, fol. 105–109’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage). StA Marburg, 4f Nr. 14, unfol. (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 94–96’ (Kop.).

Nachweise als Beilage A zur Aachener Supplikation: StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 302–307’ (Kop. Dorsv.:Kurtze verzaichnuß verscheidener an seitten Burgund, Gülch und sonnsten der stadt Aach zuegefüegter beschwernussen. Litera A.) = Textvorlage [als Beilage A]. HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage. Zusätzlich:Lectum Regenspurg, den 21. Julii anno 94.) = [B]. StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop.) = [C]. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 504–509’ (Kop. Überschr. wie Dorsv. in Textvorlage. Zusätzlich:Lectum Regenspurg, den 11. Julii [21. 7.]anno 94.) = [C]. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 72, fol. 213–218’ (Kop.). HStA Weimar, C 339b, fol. 344–349’ (Kop.). Fassung als Beilage A referiert bei Häberlin XVIII, 348–355. Vgl. Schmitz, Verfassung, 176 f., Anm. 4.

/140 f./ Klagen gegen Spanien/Burgund: Seit dem RT 1582 anhaltende Schädigung Aachens durch Einlagerungen und Truppenzüge spanischer Befehlshaber und Söldner, Abnötigung von 23 000 Talern. Im Jahr 1591 Publikation eines auf falschen Angaben beruhenden Edikts Kg. Philipps II., in dem er sich unberechtigt als Obervogt der Stadt bezeichnet96, Einwohnern, die vor 14 und mehr Jahren als Bürger aufgenommen worden sind, befiehlt, die Stadt bei Verlust ihrer Güter binnen 14 Tagen zu verlassen, und Aachener Zollprivilegien suspendiert (Unterbeilage97). Infolge des Edikts wurden von spanischen Befehlshabern Kupfer und andere Handelsgüter eingezogen, auch haben fast 100 Bürger die Stadt verlassen, um die Konfiszierung ihrer Güter zu vermeiden98.

/140’–141’/ Beschwerden gegen Jülich: 1591 Einforderung der beinahe wichtigsten Oberrechte und Gerechtigkeiten der Stadt durch die Insinuation einer Protestations- und Requisitionsschrift Hg. Wilhelms V. mit der Drohung, andernfalls Geleit, Schutz und Schirm für Aachener Bürger im Hgt. aufzukündigen. Da der Aachener Rat dem nicht nachkommen konnte, folgte die Blockade aller Pässe und Straßen, Festsetzung von Bürgern und deren Gütern mit der Forderung von Lösegeld99. Die beschlagnahmten Güter haben einen Wert von 60 000 Talern. Auch werden Aachen alle auf Jülicher Gebiet liegenden Güter vorenthalten, woraus ein Schaden von mehr als 100 000 Talern resultiert. Da Jülich alle Angebote des Rates, in gütlichem oder rechtlichem Verhör die Rechtslage zu erörtern, trotz diesbezüglicher Bitten mehrerer Kff., Ff. und Reichskreise sowie der eigenen Landstände zurückweist, werden diese Tätlichkeiten nunmehr im dritten Jahr fortgesetzt. Zuletzt wurde vor vier Wochen100ein Bürger nach Jülich geführt und zur Zahlung von 900 Kronen Lösegeld gezwungen. Der in der Festung Jülich residierende Amtmann belegte die im Hgt. gelegenen Güter von Aachener Bürgern mit Arrest und befahl, die in den letzten beiden Jahren eingebrachte Ernte innerhalb von zehn Tagen abzuliefern101.

/141’ f./ Als der Aachener Rat gegen Burgund und Jülich am RKG klagen wollte, wurden ihm dort jedwede Prozesse und Mandate verweigert.

/142/ Demnach102möge man den Ks. bitten, das besagte spanische Edikt aufzuheben, Burgund und Jülich von den widerrechtlichen Übergriffen abzuweisen und zur Restitution der entwendeten Güter sowie zur Schadenserstattung aufzufordern und dem RKG aufzuerlegen, das vom Aachener Rat angestrebte Rechtsverfahren einzuleiten.

Anmerkungen

1
 Nr. 161, Abschnitt B.
2
 Nr. 168, Abschnitt B.
3
 Nr. 188, Abschnitt A; Nr. 194.
4
 Nr. 193.
5
 Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 1. 7. (21. 6.).
6
 Nr. 197, Abschnitt B, Nr. 198, Abschnitt A, Nr. 199, Abschnitt B.
7
 Nr. 198, Abschnitt B; Nr. 200.
8
 Nr. 201. Aktenvermerk in der Kurpfälzer Überlieferung (HStA München, K. blau 113/4c, unfol.): Am 26. 6. (16. 6.) ist Kanzler Culmann zusammen mit Dr. Christiani, dem Gesandten der Wetterauer Gff., in irer ksl. Mt. gemach erschienen und der gemeinen augspurgischen confession verwandten stendt gravamina ir Mt. ubergeben und dabeneben aller underthenigst gebetten, ir Mt. denselben allergnst. uff diesem Reichs dag abhelffen wöllen. Welche ir Mt. selbst angenommen und geandtwortet, sie dieselben durchlesen undt hernach erkleren wollen.
9
 Befehl des Ks., die beigefügten, ihm im namen etlicher CA-Stände übergebenen Gravamina den katholischen Ständen zu überstellen mit dem Auftrag, dass sie diese einsehen, unnd do so wol ins gemain als auch insonnderhait ain oder der annder standt hiegegen ichtes eintzuwenden oder zuberichten, solches bey irer ksl. Mt. fürderlich anbringen mögen, nach befindung clagenden thail haben zubeschaiden(HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 48. Or., unterzeichnet von Freymon und Hannewald). Zur Übergabe vgl. Stieve, Politik I, 260.
10
 So die Aufschr. der Kop. in StA Würzburg, WRTA 86, unfol.
11
 Kurmainz B, fol. 65–68 [Nr. 235].
12
 Die Kop. aus der ksl. Überlieferung (HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 1–14’. Kop.) ist unvollständig (es fehlen die ersten Seiten) und wird deshalb nicht als Textvorlage verwendet.
13
 Vgl. Vermerk der kursächsischen Kanzlei (fol. 141): Weil die Eingabe an den Ks. nunmehr durch der erbarn stende[gemeint: Städte] addition ergentzt und mundirt, wurdt dieselb den herrn churfurstlichen sachsischen räthen zu dem ende zugestellt, solches den herrn administratorn der Chur Sachsen, unserm gnst. herrn, zuberichten. Und vermeinten die churfurstlichen pfältzische abgeordnete, das die subscriptio volgender massen zugeschehen, alls: „Der churfurstlichen Pfaltz zu disem Reichs tage abgeordnete räthe etc.“, und allso furtter etc. Damit die ubergebung nicht lennger geseumbt wurde, bitten die kfl. pfaltzische abgeordnete, die herrn churfurstliche sachsische räthe dasselbe auch gunstig befordern wollen.Weitere Abschriften dieser Fassung in der an Kursachsen übergebenen Form ebenfalls mit dem identischen Vorvermerk der kursächsischen Kanzlei: HStA München, K. blau 275/1, fol. 184–203’. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 127–152’. StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 231–255. Kopp. Vgl. dazu auch die Beratung bei Kursachsen am 24. 6. [Nr. 199, Abschnitt B].
14
 = Datum der abschließenden Unterzeichnung im Religionskonvent [Nr. 198, Abschnitt B].
15
 Die Einleitung (bis … beschaidt versehen) wurde weitgehend dem kursächsischen Entwurf [Nr. 389] entnommen; dort wird allerdings – wie im gesamten Entwurf – die Bezeichnung „CA-Stände“ umgangen.
16
 Vorlage von Gravamina und Erklärungen dazu seit dem RT 1566: Vgl. Anm. 9 bei Nr. 417.
a
 hoher] Fehlt in B2. B1, B3 und C wie Textvorlage.
b
 sonst] In B1 und B2: schon.B3 und C wie Textvorlage.
c
 täglicher] In B1 und B2: tauglicher[!].B3 und C wie Textvorlage.
d
 Unndt anfencklich] In B1 und B2 Hinzufügung, dafür jeweils Streichung [der Überschr. aus Nr. 387, 388]: Verzaichnuß deren […] unerledigtenn beschwerden.B3 [und C] wie Textvorlage.
e
–e friede … bandt] In B1 und B2 [als Übernahme aus der kursächsischen Fassung: Nr. 389] korr. aus Nr. 387, 388: friden zu […] immerwehrend band.B3 wie Textvorlage.
f
–f wie … helffen] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: befunden, dz […] unnderstanden wirdt.In B2 [Nr. 388] wird lediglich wie auch … Reichs stettenhinzugefügt, ansonsten wie Textvorlage. B3 wie Textvorlage.
g
 Dan eß wurdt] In B1 korr. aus: Indem.B2 und B3 wie Textvorlage.
h
–h daß … sey] In B1 und B2 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387, 388: oder dz jedoch […] nicht binnde.B3 wie Textvorlage.
i
 dienlich] In B1, B2, B3: bindlich.Dagegen C wie Textvorlage.
j
 unschuldig] In B1 danach gestrichen: und vermeintlich.B2 und B3 wie Textvorlage.
17
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 112–118.
k
–k undt … wollen] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: durch seine nuncios […] selbst zuversuchen.B2 und B3 wie Textvorlage.
l
 jahr] In B2 korr. aus: zahl.
18
 Zur Gregorianischen Kalenderreform 1582 vgl. zuletzt Koller, Zeiten, bes. 18–277; Steinmetz, Kalenderreform, bes. 72–214.
m
 standt] In B1, B2 und B3 danach: seine. C wie Textvorlage.
n
–n election … erlangt] In B1 ergänzt und korr. aus Nr. 387: election zuvor uffgelegt.B2 und B3 wie Textvorlage.
o
 er] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
p
 auch] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: durch seine censuren.In B2 wird gestrichen aus Nr. 388: die päpstlichenn durch censuren.B3 wie Textvorlage. In B3 fehlt wohl irrtümlich: auch.
q
–q hohen … orden] In B1 ergänzt und korr. aus Nr. 387: hohen stifften.B2 und B3 wie Textvorlage.
r
–r Auch … weren] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2und B3 wie Textvorlage.
s
 konnen] In B2 danach gestrichen aus Nr. 388: daher dann ursach gesucht unnd genohmen wird, sie umb ihre lehenn zubringen.B3 in korr. Fassung wie Textvorlage.
t
–t solchem … bäpstlichem] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. aus Nr. 387: solchem zuviel […] gewaldt. B2 ergänzt lediglich päbstlichen, ansonsten wie Textvorlage. B3 wie Textvorlage.
u
–u dem … werde] In B1 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387: dem papst nicht verstattet werde.B2 und B3 wie Textvorlage.
v
 den] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: ergsten.B2 und B3 wie Textvorlage.
19
 Nr. 414, hier angefügt als Beilage A.
20
 Vgl. Nr. 415. Referat obigen Absatzes bei Wagner, Reichsstadt II, 187.
21
 Vgl. Nr. 410, 411.
22
 Für Kaufbeuren wohl Bezugnahme auf die von der dortigen katholischen Minderheit mit Unterstützung Hg. Wilhelms V. von Bayern durch Bf. Marquard von Augsburg erwirkte ksl. Kommission 1588–1591 mit dem Ziel, den konfessionellen Zustand von 1555 wiederherzustellen (Alt, Reformation, 100–104; Stieve, Reichsstadt, 35–62; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 213 f.; Dieter, Gegeneinander, 41–44).
w
 und andern] In B1 korr. aus Nr. 387: unnd Dünckelsbühel.B2 und B3 wie Textvorlage.
x
 gehintert] In B1 und B2 danach gestrichen aus Nr. 387, 388: unnd unleidenliche commissiones unnd daruf gemeinen stennden augspurgischer confession.B3 wie Textvorlage.
y
–y unndt … ämpter] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
z
–z ämpter … tragen] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
aa
–aa solches … ist] In B1 Hinzufügung und korr. aus Nr. 387: solches gantz [….] fridens streitet.In B2 Hinzufügung und korr. aus Nr. 388: solches gantz […] fridenn ungemeß ist.B3 wie Textvorlage.
23
 Fragliche Bezugnahme auf den Städteartikel mit dem Friedensgebot für beide Religionsparteien in bikonfessionellen Reichsstädten: Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 137–143.
ab
–ab nicht … erledigt wurde] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand und korr. als Streichung aus Nr. 387, 388: ann übung der […] furnemen laßen.In B2 anschließend zusätzlich gestrichen aus Nr. 388: oder dz […] zugewarten habenn werdenn.B3 wie Textvorlage.
ac
 Ach] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
24
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 382.
ad
 haben] In B1, B2, B3: wißen. C wie Textvorlage.
25
 Vgl. Nr. 380–382.
26
 Vgl. neben Beilage B auch Nr. 380 mit Anm. 18(Lit.).
27
 Bezugnahme auf den Prozess am RHR mit dem Aachener katholischen Exilregiment als Kläger gegen den amtierenden Rat. Endurteil vom 27. 8. 1593 (vgl. Nr. 380 mit Anm. 9) und Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 (Anm. 2 bei Nr. 377).
28
 Vgl. Beilage B (entspricht Beilage A zu Nr. 430).
29
 Gemeint: Hinwendung Aachens zu den niederländischen Generalstaaten um Beistand.
ae
 der commertien] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
30
 Appellation gegen das ksl. Endurteil. Vgl. Nr. 380 mit Anm. 10.
af
 sich] In B1 und B2: sie.B3 und C wie Textvorlage.
31
 Zur Selbstbezeichnung der protestantischen Stände als „evangelisch“ bzw. als „evangelische augspurgische confessions verwandte stende“ anhand der Gravamina vgl. Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 451.
ag
 christlichen] In B1 und B2: Christi.B3 und C wie Textvorlage.
ah
 den] In B1 danach: päpstlichen[!].B2, B3 und C wie Textvorlage.
32
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 118–123.
ai
–ai oder … soltten] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
aj
 apostatas] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage: apostates.
ak
–ak iurandi … mandata] In B1 und B2 korr. als Streichung aus Nr. 387, 388: iurandi im stifft Wurtzburg, auch saltzburgische mandata.B3 wie Textvorlage.
al
–al So … pitten] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 [mit Ausnahme von Anm. am] und B3 wie Textvorlage.
33
 = Declaratio Ferdinandea. Druck: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 231 S. 2132–2134. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 155–159; 267–271.
am
–am unnd … zuerledigen] In B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 388. B3 wie Textvorlage.
an
–an Eß … gehandthabt werden] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. als Streichung aus Nr. 387: So dann thun […] unnderthenigst gebettenn würdet.B2 und B3 wie Textvorlage.
34
 Vgl. die Debatte um die Magdeburger Session vor der RT-Eröffnung (Kap. J, Nr. 313–321, Nr. 329–335) sowie den Widerstand im FR gegen die Einnahme der Straßburger Session für Administrator Johann Georg von Brandenburg [Nr. 56]; Supplikation des Gesandten an die protestantischen Stände [Nr. 354].
35
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 und 4.2. 4.
ao
 bekennen] In B2 danach gestrichen aus Nr. 388: theils auch […] sich begeben.
ap
–ap auch … verstorbenen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
36
 Bezugnahme auf die Sicherung der CA-Stände auch in ihren Zeremonien: Religionsfrieden im RAb 1555, § 15 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
aq
 thuet] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: Weil man sich […] jemahlen widerfahren.In B2 fehlt der in B1 gestrichene Text, dort zudem gestrichen aus Nr. 388: inn gleichem auch […] vorgenohmen wurdt.B3 wie Textvorlage.
37
 Zitat dieser Beschwerde bei Bröhmer, Einwirkungen, 21 f. Vgl. die Abfolge der RKG-Richter mit einem klaren Übergewicht geistlicher Ff. bei Denaisius, Ius, 707; Smend, Reichskammergericht, 245, Anm. 3; geistliche Richter: Jahns, Ringen, 429, Anm. 60. Vgl. Duchhardt, Kampf, passim; Besetzung des Richteramtes als Thema der Gravamina: Ebd., 212–214; Haag, Dynastie, 1643–1645. Vgl. zur Besetzung des RKG seit 1555 mit der Vorgabe, Angehörige beider Religionen zu berücksichtigen, was jedoch (mit Ausnahme der Senate bei Prozessen um den Religionsfrieden seit 1560) keine Parität bedeutete, und zu den folgenden Debatten auch anhand der protestantischen Gravamina: Jahns, Ringen, 417–433; Jahns, Reichskammergericht I, 206 f., 210–220 (Lit.); Rabe, Religionsfriede, 271–275; Smend, Reichskammergericht, 188–190.
38
 Bis zum Westfälischen Frieden wurden die Präsidentenstellen, deren Besetzung allein dem Ks. oblag, nur von Katholiken eingenommen (so Smend, Reichskammergericht, 259; zum Besetzungsrecht vgl. Jahns, Reichskammergericht I, 125–127. Liste der Präsidenten: Denaisius, Ius, 707–710). Vgl. den Einwand in Nr. 194, Votum Hessen-Kassel: Gf. Friedrich von Löwenstein als protestantischer Präsident.
ar
–ar Eß … verhinterung] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
39
 Das Präsentationsrecht für das gesamte Kanzleipersonal stand dem Kf. von Mainz als Reichserzkanzler zu (RKGO, Erster Teil, XXVI, §§ 1–3: Laufs, RKGO, 112 f.), der damit über ein höchst bedeutsames politisches Mittel verfügte (Duchhardt, Kurmainz, 183–191; Diestelkamp, Reichserzkanzler, 103–106). Zur Kanzlei und deren Besetzung vgl. auch Baumann, Visitationen, 80–84; Dick, Entwicklung, 79 f.; zum protestantischen Widerspruch gegen deren Besetzung: Smend, Reichskammergericht, 316–319.
as
–as da … worden] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
at
 mussen] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: Unnd solle solche […] mengeln zureden haben.In B2 fehlt dieser in B1 gestrichene Text; dort ist an dieser Stelle zunächst eingefügt und sodann wieder gestrichen aus Nr. 388: Darzu auch das beschwerlich […] weniger belästigt werdenn.B3 wie Textvorlage.
au
–au Auch … gezogen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
40
 Druck des folgenden Abschnitts (Punkt 10) bei Ompteda, Geschichte, 112 f.
av
–av Da … sein] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
41
 Zitat aus diesem Punkt bei Mencke, Visitationen, 113, Anm. 622, als Beleg dafür, dass es bei der Einstellung der Visitation wegen der Magdeburger Frage um den Geistlichen Vorbehalt und nicht um eine zu erwartende protestantische Mehrheit in der Visitationskommission ging. Zur Einstellung der RKG-Visitation seit 1588 vgl. Anm. 9 bei Nr. 39. Zur persönlichen Teilnahme der Bff. von Toul und Verdun: Mencke, Visitationen, 109 f.
aw
–aw und … berechtigt] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
42
 Vgl. dazu die Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken [Nr. 481].
43
 Visitationsdekret vom 15. 5. 1583, Gegenprotest vom 3. 6. 1583, Deklaration der Visitation gegen den Protest vom 12. 6. 1583; Schreiben der weltlichen Kff. an das RKG vom 22. 8. (12. 8.) 1583 (Ludolff, CJC, 397–403; Lehmann, Acta I, 438–442. Vgl. Heckel, Reformationsprozesse, 299 f.; Kratsch, Justiz, 55–57; Gotthard, Religionsfrieden, 415 f., 459; Haag, Dynastie, 1640–1642).
ax
 decret] In B1, B2 und B3 danach: nachmaln. C wie Textvorlage.
ay
–ay deren … befinden] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
44
 Bezugnahme auf die Beschwerden gegen den RHR in den Gravamina der weltlichen Kff., die dem Ks. 1590 in Prag übergeben wurden (Druck: Lundorp, Acta publica I, 64–69, hier 66–68; Senckenberg, Sammlung III, 132–159, hier 142, 146–151 Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 426 f.; Ehrenpreis, Tätigkeit, 34 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 265 f.). Der Ks. übergab einen Auszug aus den aktuellen Gravamina, soweit diese den RHR betrafen, mit Dekret vom 28. 7. 1594 an RHR-Präsident und -Räte mit dem Auftrag, dass diese sich /8/ in denselben unnd was anno neuntzig negsthin fast auf dergleichen unnd ebenmeßiges anbringen zum beschaidt ervolgt, notturfftig ersehen, auch was gestalt berurte beschwernus zu remediren unnd zue beantwortten, dero ratsame bedenckhen irer ksl. Mt. referendo furderlich eröffnen(HHStA Wien, RK Religionsakten 31, fol. 8, 9’. Or., unterzeichnet von Freymon und Hannewald; auch zit. bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 266 f.).
az
–az wider … herkommen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387(dort abweichend: herbringen). B2 wie Textvorlage (abweichend wird herkommen korr. zu herpringen). B3 wie Textvorlage.
45
 Beschwerde erwähnt bei Gotthard, Religionsfrieden, 427 f.; zum Hintergrund vgl. ebd., 425. Unter Ks. Rudolf II. im Gegensatz zur Praxis unter Ks. Maximilian II. seit Mitte der achtziger Jahre zunehmende Anzahl insbesondere konfessionspolitisch bedeutsamer Verfahren am RHR, womit sich „die Gewichte vermutlich zugunsten des RHR [weg vom RKG] verschoben“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 29–32, Zitat 31). Die höhere Frequenz resultierte nicht (allein) aus der politischen Strategie des Kaiserhofs, sondern auch aus der Zunahme der Konflikte im Reich generell (ebd., 127–131). Vgl. im Zusammenhang mit den protestantischen Gravamina: Jahns, Ringen, 442 f. Vgl. allgemein: Ortlieb/Polster, Prozessfrequenz, bes. 206–208, 215.
46
 = als Verstoß gegen RKGO 1555, Zweiter Teil, XXXV (Laufs, RKGO, 217).
ba
 vasst] In B1 und B2 nachträgliche Einfügung. Fehlt in B3. C wie Textvorlage.
47
 Vgl. dazu den Beschluss des RHR am 3. 8. 1594: Die supplizierenden Stände haben /114’/ ihr ksl. Mt. kein ordnung zugeben, was religions räthe sy annemmen, so wenig als imperator inen maß und ordnung geben(HHStA Wien, RHR-Protokolle 70a, fol. 114 f.; auch zit. bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 267; gemäß ebd., 111 f., waren im RHR unter Rudolf II. „mindestens 10% der Mitglieder evangelisch“, die oftmals behauptete, ausschließlich katholische Besetzung traf nicht zu. Allerdings achtete man bei der Berufung protestantischer Kandidaten darauf, dass sie der politischen Linie des Ks. und des Geheimen Rates entsprachen.
48
 Bezugnahme auf die „katholische Interpretationslinie“ des Religionsfriedens am RHR (Gotthard, Religionsfrieden, 425 f.) und die pro-katholische Entscheidungspraxis in den Religionsprozessen, die den RHR in der protestantischen Wahrnehmung als „parteiisches Instrument der Gegenreformation“ erscheinen ließen (Jahns, Reichskammergericht I, 214; vgl. Jahns, Ringen, 442 f. Beispiele bei Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 125 ff. passim; zusammenfassend 132–134, 184 f., 243 f., 284–286. Vgl. auch Ehrenpreis, Religionsprozesse). Zur Beschwerde Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): RHR weiß sich dessen nit zu erindern. Da yemands zuclagen, soll ers in specie darthuen; darauf sich hofrath zuverantwortten wissen werde.
bb
 appellationis] In B1 und B2 nachträgliche Einfügung zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
49
 Beschwerde zit. bei Sellert, Ordnungen, 79.Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’; vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 56: Mit der Beschwerde gestanden die protestantischen Reichsstände „implizit zu, daß die Vorgehensweise der Kommissionseinsetzung nicht zu kritisieren sei, sondern nur die auf den Bericht folgende gerichtliche Beschlußfassung“): Wenn ksl. Kommissare von beiden Religionen eine konfessionell geteilte Stellungnahme abgeben, so stehe ye bey der ksl. Mt., so wol der ainen oder andern partheyen als der commissarien underschidlichen mainung beifall zuthuen und also ein ausschlag zu geben. Sey auch irer Mt. noch dero vorfahren deßwegen niemals von yemands maß oder ordnung gegeben. Derwegen irer Mt. yetziger supplicanten anbringen gantz frembdt furkomme.
bc
 verfassung] In B1 und B2 danach: unndt pacten.B3 und C wie Textvorlage.
50
 = RKGO 1555, Zweiter Teil: Laufs, RKGO, 167–217. Dagegen fehlte für den RHR ein „gesetzlich sanktioniertes Prozeßrecht“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 33; zum Zuständigkeitsbereich des RHR: Ebd., 35–45; zur problematischen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen RHR und RKG: Ullmann, Geschichte, 29–31. Vgl. im Zusammenhang mit den protestantischen Beschwerden: Jahns, Ringen, 443 f.).
51
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): RHR weiß sich nit zuerindern, dz sy sachen vor sich gezogen, so dahin nit gehörig oder in camera zuvor anhengig gewesen.Deshalb sollten die Supplikanten auf die Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 an die weltlichen Kff. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B) verwiesen werden.
bd
–bd noch …. beschehen] Ergänzt nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C [beides Kopp. katholischer Stände] wohl irrtümlich.
be
–be Alß … werden mögen] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387; der 1. Teil (zu Punkt 11) korr. aus der Streichung: Darumben dann […] gesehenn würdet.Punkt 12 insgesamt ergänzt. B2 und B3 wie Textvorlage.
52
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 114’): Wenngleich RHR sich nit zuerindern, dz er deßwegen etwas in specie decidirt, gebe doch der religion friden im buechstaben clar und lautter zuverstehen, wer unter demselben begriffen sey oder nit.
53
 RHR achtete bei der Einsetzung von Kommissionen darauf, dass diese besonders in Religionsprozessen mit ihrer Besetzung „nicht von vorneherein parteiisch erscheinen“ mussten. Gravamina gegen nicht paritätisch besetzte Kommissionen wurden vorgebracht, „wenn diese ungeschriebene Regel verletzt wurde“ (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 53–58; Zitate 56). Vgl. Ullmann, Kommissionen, 102 f.; allgemein zur Berufungspraxis: Ortlieb, Reichspersonal, bes. 76.
bf
 will] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: weill.
54
 Dazu Beschluss des RHR am 3. 8. (wie Anm. 47, fol. 115; vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 56): Ir Mt. haben nach beschaffenheit der sachen yeder zeit commissarios verordnet. Welches sy nit allein vor sich selbst befuegt, sonder auch anno 82 durch des chur- und furstenraths maiora vota irer ksl. Mt. haimbgestellt worden(Bezugnahme wohl auf die Klärung des Aachener Konflikts. Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 254 S. 971 f., Nr. 256 S. 981, Nr. 364 S. 1283).
bg
 wurdet] In B2 [fehlt in B1] danach gestrichen aus Nr. 388: Auch eilet man […] der religion auff.B3 wie Textvorlage.
55
 Ausnahme der sog. ehaften Fälle gemäß der reformierten Rottweiler Hofgerichtsordnung 1572 (2. Teil, 5. Titel) von der Privilegierung gegen das ksl. Hofgericht infolge des Dekrets Ks. Maximilians II. vom 18. 11. 1572, das Rudolf II. 1591 konfirmierte (vgl. Schillinger, Neuordnung, 190–194). Vgl. die entsprechenden Supplikationen beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 375 S. 1327, Nr. 395 S. 1348, Nr. 422 S. 1374, Nr. 437 S. 1385. Diesbezügliche Supplikationen 1594: Nr. 443, 480, 495.
56
 Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken zusammen mit anderen Ständen um Wahrung des Exemtionsprivilegs gegen das Rottweiler Hofgericht [Nr. 480].
bh
 habenden] Eingefügt nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
57
 Vgl. den 2. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 37’–39 [Dieweil aber unter … ermanglen lassen werden] sowie die Supplikation der Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises [Nr. 467] und deren Memoriale [Nr. 290].
58
 Einfall des Hg. Heinrich von Guise um die Jahreswende 1587/88 in die Gft. Mömpelgard mit beträchtlichen Verwüstungen als lothringisch-ligistische Vergeltungsaktion gegen die dortige Aufnahme hugenottischer Flüchtlinge sowie der Reste des deutschen Söldnerheers, das 1587 im Auftrag Pfgf. Johann Casimirs unter Fabian von Dohna nach Frankreich gezogen war (vgl. Anm. 8 bei Nr. 425), dort geschlagen und von Guise verfolgt wurde. Vgl. Beiderbeck, Religionskrieg, 118, 217; Krinninger-Babel, Friedrich I., 277 (Lit.); Mohr, Geschichte IV, 231; ausführlich: Tuetey, Allemands I, bes. 154–212. Zeitgenössische Beschreibung: Fischart Johann, „Kurtze beschreibung des Lottringschen vnd Guisischen Feindlichen einfals in die Graueschafft Mümpelgart […]“. o. O. 1588 (Auswertung bei Schmidt, Vaterlandsliebe, 305–308).
bi
–bi Unnd … bracht] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
bj
 entlich] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: etlichen.
59
 Mit der Kommission wegen der Reparationsforderungen Gf. Friedrichs von Mömpelgard an Hg. Karl III. von Lothringen beauftragte der Ks. Kurmainz, Kurtrier, den Bf. von Bamberg, die Hgg. von Sachsen und Bayern sowie Hessen. Erste ergebnislose Verhandlungen der Kommission mit beiden Parteien 1590 in Speyer, da Lothringen eine Entschädigung strikt ablehnte. Weitere Verhandlungen im August 1592 in Prag wieder in Anwesenheit von Verordneten auch Lothringens blieben ebenfalls erfolglos (Tuetey, Allemands I, 210 f.).
60
 Bezugnahme auf das Verhältnis Lothringens zum Reich auf der Grundlage des Nürnberger Vertrags 1542 (Fitte, Verhältnis, 27–30; Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 40–44; Mohr, Geschichte, 162–164).
bk
 unndt kriegende thaill] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
bl
 zu allen thailn] In B1 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387. B2 und B3 wie Textvorlage.
bm
 sondern] In B1 und B2: unndt[jeweils korr. aus: sonder]. B3 und C wie Textvorlage.
bn
 herkommene] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: ubliche.B2 und B3 wie Textvorlage.
61
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
bo
 auß-[zuthuen] In B1, B2, B3: außzuführenn. C wie Textvorlage.
bp
–bp auch … erclert] In B1 und B2 Hinzufügung am Rand zu Nr. 387, 388. B3 wie Textvorlage.
62
 Bei den Nachverhandlungen zum Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit den ksl. Kommissaren im März 1593 kam es zum Streit um die Einkünfte der in den 1540er Jahren durch Brand zerstörten (Klapp, Äbtissinnenamt, 107 f., 397–400) Klöster Hohenburg und Niedermünster, die Administrator Johann Georg als zu dem ihm zugesprochenen Amt Dachstein gehörig für sich reklamierte, während Kardinal Karl sie als vom Hst. exemt und direkt vom Papst verliehen beanspruchte. Dies führte zu den angesprochenen Tätlichkeiten (Widmaier, Prechter, 11, 15; vgl. die Argumentation in der Lothringer Gegenerklärung [Nr. 425], fol. 59 f.).
63
 Straßburger Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 mit der vorübergehenden Aufteilung der Ämter und Gefälle des Hst. (namentlich zugewiesen) an Kardinal Karl von Lothringen und Administrator Johann Georg sowie an beide Parteien des Stiftskapitels (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
bq
 von] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage verschrieben: vor.
64
 Gemeint sind wohl die Verhandlungen vor ksl. Räten bis zum Waffenstillstand vom 27. 2. 1593 in Straßburg, bei denen die Klöster nicht zur Sprache kamen. Vor der kfl. und f. Kommission in Speyer im April sowie ab Mai 1593 wurde der Streit darum durchaus thematisiert. Der Abschied vom 13. 4. 1593 (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 488) untersagte jegliche Übergriffe explizit im Hinblick auf beide Klöster. In den Verhandlungen ab Mai 1593 sprach die Kommission die Gefälle gegen den Protest Lothringens Administrator Johann Georg und dem protestantischen Kapitel zu (Widmaier, Prechter, 13 f., 19 f., 24 f.).
br
 angeschafft] In B1 danach gestrichen aus Nr. 387: innmaßen auch dergleichen […] unnderstannden worden.B2 und B3 wie Textvorlage.
bs
–bs werde … zehrung sich zuenthaltten(fol. 287 der Vorlage)] In B1 Hinzufügung am Rand und korr. [Hinzufügung der Städtegravamina] als Streichung aus Nr. 387[dort bis zum Ende des Stücks]: werde und hergegen dem pabst […] wie seit jungst zu Augspurg[Abbruch oder Fehlseite in der Akte]; der restliche Text bis zur Subskription wird sodann als Fließtext nachgetragen. In B2 ebenfalls zunächst entsprechende Hinzufügung am Rand, dann bis zur Subskription im Fließtext enthalten; korr. als Streichung aus Nr. 388[dort bis zum Ende des Stücks]: Wie dann auch […] werden bewegen laßen.In B3 ist die Hinzufügung insgesamt im Text enthalten.
65
 Die Beschwerden im ersten Kurpfälzer Entwurf [Nr. 387] und in der Kurbrandenburger Korrektur [Nr. 388] enden an dieser Stelle, es folgt dort die abschließende Petitio (vgl. Anm. bs). Die nachfolgenden Städtegravamina wurden erst in einem weiteren Entwurf (Nachweis B1 und B2) angefügt.
66
 Nachfolgende Passage (bis Punkt 17 [… gleichmessigem rechten zuverhelffen.]) beruht auf den von der Stadt Straßburg übergebenen Gravamina [Nr. 412], die hier teils wörtlich übernommen werden. Nicht berücksichtigte Zusätze werden im Folgenden im Kommentar ausgewiesen. Als Textvorlage für die Zusätze dient die Kop. in StadtA Ulm, A 28, Prod. 188.
bt
 ordinariorum] Korr. nach B1, B2, B3 und C. In der Textvorlage: ordinarium.
67
 = Großprior der Kartäuser bzw. Prior der Großen Kartause bei Grenoble als Ordensoberhaupt. Vgl. auch die Antwort des Straßburger Rates vom 21. 6. (11. 6.) 1594 zum ksl. Restitutionsmandat vom 5. 3. 1594 (Anm. 68): Da die Kartäuser rechtlich nicht dem Reich unterstellt seien, so sind sie also von aller jurisdiction im heyligen reich eximirt, sonder wissen und haltten von keiner andern oberkheit, als von dem grand prior zu Grenoble(zit. bei Beiderbeck, Religionskrieg, 275).
68
 Bezugnahme auf das Restitutionsmandat Ks. Rudolfs II. vom 5. 3. 1594 gegen die Stadt Straßburg, beruhend auf einer Klage des Priors der Straßburger Kartäuser am RHR vom 18. 2. 1594 (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 176). Vgl. das Mandat als Beilage 2 bei Nr. 419.
bu
 die, welche] In B1 und B2: die weder.B3 und C wie Textvorlage.
69
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: darinnen einer jeden oberkeit frey und zugelassen ist, ein christliche reformation mit den clöstern, so hinder inen gelegen, furzunemmen.
70
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: darinnen von clöstern, ungeachtet welches theils religion sy sein etc., disponiert wirdt, das mann denselben ire renth, zinß, einkommen und gueter, so in eines anderen furstenthumb gelegen, nicht entsetzt, sonder unwaigerlich gefolgt werden sollen.
71
 Geheimdeklaration Ks. Karls V. vom 29. 7. 1541 als Entgegenkommen an die protestantischen Stände, um deren Zustimmung zum RAb zu ermöglichen, mit der Befugnis jeder Obrigkeit zur Kloster- und Kirchengutsreformation ungeachtet der Religion (Luttenberger/Neerfeld, RTA JR XI, Nr. 949 S. 3634–3639. Vgl. Luttenberger, Glaubenseinheit, 239, 255 f.; Schweinzer, Ringen, 155 f. mit Anm. 88; Heckel, Religionsprozesse, 296; Haag, Dynastie, 819 f.). Kirchengutsregelung im RAb 1544, §§ 84–91 (Eltz, RTA JR XV, Nr. 565 S. 2273 f. Vgl. Heckel, Religionsprozesse, 329 f.; Sieglerschmidt, Territorialstaat, 155 f.; in Verbindung mit der Deklaration 1541: Gotthard, Religionsfrieden, 191 f., 228–230; Schneider, Ius, 117–120).
72
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
bv
 mandatum] In B1, B2 und B3: mandata. C wie Textvorlage.
73
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
bw
 aber] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
74
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) differenzierter: Das Mandat im April 1592 erging, weil der Straßburger Rat den Nonnen des Klosters St. Nikolaus in undis ir verthonisch und uppig leichtfertig leben nicht mehr zusehen, sonder andere ordnung hat fürnemben muessen.Dabei hat man die Nonnen vom Gelübde gelöst und ihnen den Übertritt in den weltlichen Stand erlaubt. Das Mandat 1593 hat der Provinzial erreicht, weil der Rat zu notwendiger sicherung diser frontier statt […] ein guardi in dz closter in wehrendem kriegswesen verordnetund einigen hundert von Lothringen durch Raub und Plünderung geschädigten Untertanen dort uffenthalt in höchster winter zeit vergonth, zu welchem allem mann notwendige gebeu anrichten muessen.Straßburg verwehrt sich gegen diese Mandate des RKG, angesehen dz erstlich ußtrucklich im religion frid versehen, dz mann der eingezognen, verwendten gaistlichen gueter halb (wie dann die clöster in der statt Straßburg notorie von anno 24 dergestalt eingezogen, dz denselben von einem erbarn rath pfleger und schaffner gesetzt, inen die völlig administration genommen und ir abgottische religion inen, auch keinem provincial einiche visitation oder dergleichen wissentlich nicht gestattet).
75
 1592 klagte der Dominikanerprovinzial Konrad Zittard am RKG gegen die Schließung des Straßburger Dominikanerinnenklosters St. Nikolaus in undis und den Entzug von dessen Gütern durch den Rat sowie gegen die in diesem Zusammenhang im Margarethenkloster vorgenommenen Eingriffe (vgl. dazu Anm. 108 bei Nr. 418). Er erwirkte das oben erwähnte Mandat vom 29. 4. 1592 und ein verschärftes Inhibitionsmandat mit Zitation vom 7. 12. 1593. Der Straßburger Rat ignorierte die Mandate und reichte 1594 Exzeption dagegen ein (Vierling, Ringen, 120 f.; Sauerbrey, Klöster, 100, 216 f.; Kratsch, Justiz, 98 f. mit Anm. 44 f.).
bx
 stendt] In B1 und B2: die stend.B3 und C wie Textvorlage.
by
 gehen] In B1 und B2: in.B3 und C wie Textvorlage.
76
 Beratungsvorlage des RKG für den RT 1566: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 235 S. 958–977, hier 976: Anfrage zum Status geistlicher Institutionen im Religionsfrieden, die weder Reichsstände sind noch einem Reichsstand unterstehen, sondern allein den Papst anerkennen (ausländische Ordensobere), alls wie der orden privinciales.Das Dubium entsprach wörtlich einer Anfrage des RKG an den RDT Speyer 1557, die die Deputierten der Mainzer Kanzlei mit der Empfehlung übergaben, sie dem nächsten RT vorzulegen. Da für den RT 1556/57 eine entsprechende Anfrage nicht nachzuweisen ist, dürfte oben „Regensburg“ wohl verschrieben sein für „Speyer“. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 415 mit Anm. 679 f.
bz
–bz die … cassirt] In B1 und B2: auch die zuvor erkandte proceß in sachen Borßholm contra Hollstein widerumb cassirt[= Augustinerchorherrenstift Bordesholm. Vgl. Bünz, Kanonikerreform, 82–92; zum Verfahren am RKG gegen Holstein: Ruthmann, Religionsprozesse, 523–553]. B3 und C in korr. Fassung wie Textvorlage.
77
 Zum Rechtsstreit des Abts von Heilig Kreuz in Donauwörth mit dem Pfgf.: Königsdorfer, Geschichte, 223–233 (vgl. auch die Gravamina des Bf. von Augsburg [Nr. 422], fol. 52’ f. [Wiewol dann dem gottshauß … anregung beschechen.]). Zum Rechtsstreit der Kartause Erfurt: Kurt, Geschichte, 195–203.
78
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111).
79
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) konkreter: wie der statt Straßburg so wol deß closters zu Claus in undis alls der carthauß halber in[! = von] Lotringen und andern widerferth.[Vgl. für die zerstörte Straßburger Kartause: Entrichtung von deren Gefällen nicht an die Stadt, sondern an die Kartäuser, namentlich durch Kardinal Karl von Lothringen und Ehg. Ferdinand II. für die österreichischen Gebiete im Elsass (Clausing, Streit, 18, 23 f.; Beiderbeck, Religionskrieg, 276 f.; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 175).]
80
 In den Straßburger Beschwerden (wie Anm. 66) zusätzlich: dardurch aber dem Hl. Reich sein gebürende jurisdiction, auch schutz und schirmb uber den underthonen benommen, die erkantnus in religionsachen, so dem ksl. cammergericht zugehorig und anbevolhen, an und für den römischen stuol gezogen und die beschwerdte partheyen, der augspurgischen confession zugethon, für ein frembden, darzu notorie suspectum iudicem und offentlichen feind irer religion mit gefahr leib, lebens und verlust der sachen gehn Rom gezogen, deß ksl. schutz irer höchsten oberkeit im Hl. Reich beraubt.
81
 Beschwerde erstmals vorgebracht von der Stadt Ulm am 18. 5. [Nr. 171, Abschnitt A], gerichtet gegen Ehg. Ferdinand von Tirol, den Propst von Ellwangen und den Abt von Kempten. Vgl. auch die Ulmer Ergänzung zum Kurpfälzer Konzept der Gravamina [Nr. 387, Anm. ar].
ca
 daß heylige evangelium] In B1 und B2: die heiligen evangelia.B3 und C wie Textvorlage.
82
 Neufassung der Eidesformel für das RKG-Personal und Prozessbeteiligte gemäß RAb 1555, § 107, „auf Gott und das heilige Evangelium“ (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3137. Vgl. Heckel, Religionsprozesse, 298). Entsprechende Eidesleistungen des RKG-Personals und der Prozessbeteiligten in RKGO 1555, Erster Teil, LVII-LXXXV (Laufs, RKGO, 151–162). Entsprechende Eidesleistung in der RHR-Instruktion Ks. Rudolfs II. (in RHR-Ordnung 1559 keine Eidesformel): Sellert, Ordnungen, 59.
cb
 Waß dan hieoben] In B1 und B2: Wann dan hievor.B3 und C wie Textvorlage.
cc
 zutretten] Korr. nach B1, B2 und B3. In der Textvorlage und in C: getretten.
83
 Vgl. oben, Punkt 3.
84
 Vgl. Nr. 415.
cd
 auch] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
ce
 catholischen] In B1 und B2: evangelischen.B3 und C wie Textvorlage.
cf
 ehe] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
cg
 sich] Eingefügt nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C.
85
 = Ehepartner.
ch
–ch unndt … bezahlen] Fehlt in B1. B2, B3 und C wie Textvorlage.
ci
 ansuechen] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
86
 Vgl. Nr. 410 mit Anm. 2; Nr. 411.
87
 Beschwerde vorgebracht von Colmar in der Beratung der protestantischen Städte am 18. 5. 1594, gerichtet gegen die Praxis österreichischer Beamter in der Landvogtei Hagenau [Nr. 171, Abschnitt A]; Verlesung der Beschwerde im Ausschuss der Städte am 7. 6. [Nr. 187, Abschnitt B]. Beschwerde daneben enthalten in der Eingabe Memmingens, gerichtet gegen österreichische Beamte in der Landvogtei Schwaben [Nr. 413].
cj
 failem] In B1 und B2: freiem.B3 und C wie Textvorlage.
88
 Beschwerde vorgebracht von Memmingen [Nr. 413].
89
 Vgl. oben, Punkt 5.
ck
 dessen] In B1, B2 und B3: deßelben. C wie Textvorlage.
cl
 huldigung] In B1, B2 und B3: erbhuldigung. C wie Textvorlage.
cm
 halßgerichten] In B1, B2 und B3: halßgerichtlichen. C wie Textvorlage.
cn
 angezogene] In B1, B2 und B3 danach: underschidene. C wie Textvorlage.
90
 Vgl. oben, Punkte 8–11.
co
 uf] Einfügung nach B1, B2, B3 und C. Fehlt in der Textvorlage.
cp
–cp theils … getrungen] Einfügung nach B1, B2 und B3. Fehlt in der Textvorlage und in C [beides Kopp. katholischer Stände] wohl irrtümlich.
cq
 dem allem nach] Fehlt in B1 und B2. B3 und C wie Textvorlage.
cr
 recht] In B1, B2 und B3: rath. C wie Textvorlage.
cs
 obliegen] In B1 und B2: obligenden.B3 und C wie Textvorlage.
91
 Nur vage Zusage Ks. Maximilians II. in den Resolutionen vom 25. 8. und 24. 9. 1576, die Klärung einiger konkreter Gravamina anzustreben. Druck: Lehmann, Acta I, 140 f., 171–173. Vgl. Edel, Kaiser, 409, 416, 421; Moritz, Wahl, 366, 401 f.; Heil, Reichspolitik, 550.
ct
–ct Unterzeichnet … werde] Fehlt in B3. B1, B2 und C entsprechend Textvorlage.
92
 Zu den unterzeichnenden Einzelständen (ohne Nennung des Terminus „CA-Stände“) vgl. Nr. 198, Abschnitte A und B. Nicht zutreffend ist die Aussage, als einziger F. habe Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg die Unterzeichnung verweigert (so Kossol, Reichspolitik, 70, und Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 93).
cu
 Braunschweig] In B1 und B2 danach zusätzlich: den Gesandten Pfgf. Johanns [von Zweibrücken]. C wie Textvorlage.
93
 Vgl. die entsprechende Supplikation [Nr. 446].
94
 Die Holsteiner Gesandten nahmen nur an den ersten Sitzungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz bis 1. 6. teil, danach erschienen sie wegen der ungeklärten Sessionsfrage nicht mehr (vgl. Anm. 19 bei Nr. 167). Zur Unterzeichnung der Gravamina forderte sie am 24. 6. (14. 6.) im Auftrag von Kurpfalz und Magdeburg der Straßburger Vertreter S. Berchtold auf. Sie hatten zwar Bedenken, weil die evangelischen stende etwas undtereinander zwispeltigk,indem Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg, Mecklenburg sowie Hermann von der Becke für das Erzstift Bremen und das Hst. Lübeck nicht unterzeichneten, weil sie aber beauftragt waren, unns mit den algemeinen evangelischen stenden zue conjungiren, […] haben wir unns letzlich vorglichenund mit obigen Bedingungen unterschrieben (Holstein, unfol.).
95
 Nr. 183, Abschnitt A.
96
 Zu den obrigkeitlichen Ansprüchen Burgunds in Aachen vgl. Anm. 28 bei Nr. 380.
97
 Unterbeilage: Edikt Kg. Philipps II. von Spanien gegen die Stadt Aachen (Brüssel, 20. 10. 1591) mit Suspendierung aller Aachener Privilegien in Burgund, beim RT in deutscher Übersetzung verlesen und kopiert: HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 20–25’ (Kop. Dorsv.: Translat des khuniglichen hispanischen widder die statt Aach in offnen truckh außgangen und verkhundten suspension edicts und außgebots der daselbst geseßener niderburgundischen gewesenen underthonen.). HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 57–62’ (Kop. Gleicher Dorsv.). HStA München, KÄA 3231, fol. 144–147 (Kop. Aufschr.: Translatum ex belgica lingua.). StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 308–313’ (Kop.). HStA Weimar, C 339b, fol. 350–355’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 87–92’ (Kop.). Druck: Häberlin XIX, Vorrede, S. VII-XV. Vgl. Schmitz, Verfassung, 165, Anm. 1; Hansen, Kriegsdrangsale, 78; Schilling, Exulanten 75 f.
98
 In der Fassung als Beilage A zur Aachener Supplikation folgt hier zusätzlich: Einnahme des vor den Toren Aachens gelegenen Burtscheid mit dem Kloster vor etwa einem Jahr durch zwei spanische Oberste sowie dortige Einquartierung ihrer Söldner ohne ksl. Patente und ohne Zustimmung der Stadt. Wiederholte Festnahmen von Aachener Bürgern vor der Stadt durch Söldner mit Wissen der beiden Obersten und unter Verstoß gegen einen Befehl von Generalstatthalter Gf. Peter Ernst von Mansfeld, Abnötigung von Lösegeld in Höhe von 1000 Talern, 6000 fl. und zuletzt 400 Talern.
99
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 159 f.; Kirchner, Katholiken, 153.
100
 In der Fassung als Beilage A zur Supplikation: vor 6 Wochen.
101
 In der Fassung als Beilage A zur Supplikation folgt hier zusätzlich: Daneben wiegelten Jülicher Beamte Landläufer auf, Aachener Bürger auf den Landstraßen aufzugreifen und auszurauben. Dies erweckt den Eindruck, als würden für Jülich der Landfrieden und die Reichsgesetze nicht gelten.
102
 Die Petitio fehlt in der Fassung als Beilage A, sie ist dort in der Supplikation an die Reichsstände enthalten.