Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Bitte um Anordnung der Aussöhnung und Restitution der Augsburger Exulanten unter tragbaren Bedingungen.
Datum: Regensburg, 15. 7. (5. 7.) 1594.
GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 909–913 (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Intercession des herrn administratoris1, kfl. brandenburgischer gesanten, hertzogh Friderichs zu Wurtenbergh und der furstlich onolsbachischen gesanten2fuhr die augspurgische exules.) = Textvorlage. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. (Konz. ohne Unterzeichnung) = [B]. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. (Kop.) = [C].
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/910’–912/ Verweisen auf ihre Bitten an die Augsburger Stadtobrigkeit im September 15936und im Januar 15947, die Exekution des ksl. Dekrets8gegen die Exulanten entweder einzustellen oder bis auf weitere ksl. Resolution und bis zum jetzigen RT zu suspendieren. Der Augsburger Rat beharrt dagegen auf dem Dekret, wonach die Exulanten innerhalb Monatsfrist eine ehrverletzende Obligation anzunehmen und Urfehde zu leisten haben oder danach als Fremde behandelt werden. Auch auf die Wendung an die Augsburger Gesandten beim RT hin9besteht die Stadtobrigkeit auf diesen Bedingungen10, verbunden mit dem Angebot, es beim Dekret vom 30. 7. 1593 zu belassen11. Da sie, die Interzessenten, ihn, den Ks., aber wiederholt um den Verzicht auf diese Bedingungen gebeten haben, ersuchen sie ihn hiermit nochmals, die Exulanten den anderen evangelischen Bürgern Augsburgs gleichzustellen, da sie nur in deren Auftrag gehandelt haben, und sie wie diese zur vollständigen Aussöhnung und Restitution kommen zu lassen. Die Exulanten bieten ohnehin an12, allen Gehorsam sowie gegenüber der Stadtobrigkeit Abbitte zu leisten und eine Ehre und Gewissen nicht verletzende schriftliche Obligation zu unterzeichnen.
/912 f./ Bitten demnach den Ks., er möge kraft ksl. Autorität anordnen, dass die Exulanten unter diesen Bedingungen sowie mit der Erstattung ihrer während des Exils erlittenen Schäden, die ihnen gemäß Schadloshaltung zusteht, wieder in der Stadt Augsburg aufgenommen werden13.
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