Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte um Anordnung der Aussöhnung und Restitution der Augsburger Exulanten unter tragbaren Bedingungen.

Datum: Regensburg, 15. 7. (5. 7.) 1594.

GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 909–913 (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Intercession des herrn administratoris1, kfl. brandenburgischer gesanten, hertzogh Friderichs zu Wurtenbergh und der furstlich onolsbachischen gesanten2fuhr die augspurgische exules.) = Textvorlage. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. (Konz. ohne Unterzeichnung) = [B]. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. (Kop.) = [C].

/909–910/ An den Ks.: Interzedieren hiermit für die aus der Stadt Augsburg vertriebenen Bürger und berufen sich dabei auf das von Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Friedrich von Württemberg und Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach an den Ks. gerichtete Schreiben vom 17. 2. (7. 2.) 1594 mit der Bitte3, die Exulanten, die [zuvor in Augsburg] im Auftrag und mit Vollmacht der dortigen evangelischen Bürger gehandelt haben, ebenso wie diese zur Aussöhnung kommen zu lassen. Da zuvor bereits Kf. Christian von Sachsen und Kf. Johann Georg von Brandenburg bei ihm, dem Ks., für die Exulanten interzediert haben4, sind sie zuversichtlich, er werde jetzt veranlassen, dass diese den anderen, bereits ausgesöhnten evangelischen Bürgern5in der Stadt gleichgestellt werden, indem ihnen die Rückkehr nach Augsburg und die Restitution von Hab und Gut ohne Verletzung ihrer Ehre und ihres Gewissens ermöglicht wird.

/910’–912/ Verweisen auf ihre Bitten an die Augsburger Stadtobrigkeit im September 15936und im Januar 15947, die Exekution des ksl. Dekrets8gegen die Exulanten entweder einzustellen oder bis auf weitere ksl. Resolution und bis zum jetzigen RT zu suspendieren. Der Augsburger Rat beharrt dagegen auf dem Dekret, wonach die Exulanten innerhalb Monatsfrist eine ehrverletzende Obligation anzunehmen und Urfehde zu leisten haben oder danach als Fremde behandelt werden. Auch auf die Wendung an die Augsburger Gesandten beim RT hin9besteht die Stadtobrigkeit auf diesen Bedingungen10, verbunden mit dem Angebot, es beim Dekret vom 30. 7. 1593 zu belassen11. Da sie, die Interzessenten, ihn, den Ks., aber wiederholt um den Verzicht auf diese Bedingungen gebeten haben, ersuchen sie ihn hiermit nochmals, die Exulanten den anderen evangelischen Bürgern Augsburgs gleichzustellen, da sie nur in deren Auftrag gehandelt haben, und sie wie diese zur vollständigen Aussöhnung und Restitution kommen zu lassen. Die Exulanten bieten ohnehin an12, allen Gehorsam sowie gegenüber der Stadtobrigkeit Abbitte zu leisten und eine Ehre und Gewissen nicht verletzende schriftliche Obligation zu unterzeichnen.

/912 f./ Bitten demnach den Ks., er möge kraft ksl. Autorität anordnen, dass die Exulanten unter diesen Bedingungen sowie mit der Erstattung ihrer während des Exils erlittenen Schäden, die ihnen gemäß Schadloshaltung zusteht, wieder in der Stadt Augsburg aufgenommen werden13.

/913/ Regensburg, 15. 7. (5. 7.) 1594. Unterzeichnet von Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, Gf. Wolfgang Ernst von Stolberg, Kurbrandenburger Gesandter, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Friedrich von Württemberg und Christoph von Waldenfels, Gesandter Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach.

Anmerkungen

1
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
2
 Es fehlt der die Interzession ebenfalls unterzeichnende Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg.
3
 Interzessionsschreiben der Genannten an den Ks. (o. O., 17. 2. {7. 2.} 1594): Haben in der Interzession vom 28. 3. (18. 3.) 1592 (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 112–119’. Kop.) nach der Beilegung des Konflikts der Stadtobrigkeit mit der Bürgerschaft die Gleichbehandlung der davon ausgeschlossenen Exulanten in Ulm erbeten, indem Ks. der Stadtobrigkeit gebietet, sie auf ihre angebotene Abbitte und Gehorsamserklärung hin in der Stadt aufzunehmen und zu restituieren. Dagegen hat Ks. dekretiert (vgl. Anm. 8), die Exulanten nur im Vollzug der ihnen auferlegten Obligationen (die eine öffentliche Widerrufung und schmähliche Verpflichtung zur Urfehde beinhalten) zur Aussöhnung kommen zu lassen. Würden die Exulanten dies verweigern, sollte die Stadt sie künftig als Fremde betrachten. Gehen davon aus, dass das Dekret auf unzureichender Information des Ks. beruht, und bitten neuerlich, den Exulanten zur Restitution zu verhelfen. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, möge Ks. eine paritätische Vermittlungskommission einsetzen oder zumindest dem Augsburger Rat gebieten, den Vollzug des ksl. Dekrets gegen die Exulanten bis zum RT und dem Vorliegen einer ksl. Resolution zur Interzession zu suspendieren (HStA München, K. blau 276/9, unfol. Konz. HStA Dresden, GA Loc. 10203/2, fol. 136–143. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 895–901. StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 246–253’. Kopp.).
4
 Wohl Bezugnahme auf die Interzession beider Kff. 1586 an den Ks. mit der Bitte um die Anordnung einer neuerlichen ksl. Kommission im Augsburger Streit (von Stetten, Geschichte, 693, 697).
5
 Aussöhnung mit der Pazifikation vom 27. 3. 1591. Vgl. Anm. 14 bei Nr. 408.
6
 Schreiben Pfgf. Philipp Ludwigs von Pfalz-Neuburg, Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach und Hg. Friedrichs von Württemberg an den Augsburger Rat (o. O., 18. 9. {8. 9.} 1593): StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 203–205’. Or. Antwort des Rates an die 3 Ff. (8. 10. 1593): Ebd., fol. 206–207’. Konz.
7
 Verhandlungen von Gesandten der 3 Ff. mit dem Augsburger Rat vom 12.–14. 1. 1594. Gesammelte Akten: HStA München, K. blau 276/9, unfol. Protokoll der Verhandlungen: StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 210–216. Antwort des Augsburger Rates an die Gesandten (13. 1. 1594): Ebd., fol. 233 f. Kop. Unterrichtung des Ks. durch den Augsburger Rat über die Verhandlungen, verbunden mit der Bitte, das Dekret nicht zu ändern (22. 1. 1594): Ebd., fol. 234–233’. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 1, fol. 561–562’. Kopp.
8
 Dekret des Ks. zur Aussöhnung der Exulanten mit dem Augsburger Rat (Prag, 30. 7. 1593): Da die Exulanten trotz des ihnen bestimmten peremtorischen Termins einem früheren ksl. Dekret nicht nachkommen, befiehlt Ks., dass der Augsburger Rat ihnen eine kurze Frist einräumt, um die angebotene Obligation als Bedingung für die Wiederaufnahme anzunehmen. Verweigern die Exulanten dies weiterhin, soll der Rat ihnen gegenüber wie gegen Fremde verfahren (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 185 f. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. Kopp. Ebd., passim, weitere Korrespondenzen der 3 interzedierenden Ff. mit anderen protestantischen Ständen). Vgl. auch oben, Anm. 3.
9
 Am 26. 6. 1594 wurde den Augsburger Vertretern eine Interzession der Gesandten Kursachsens, Kurbrandenburgs, Brandenburg-Ansbachs, Pommerns, Pfalz-Neuburgs und Württembergs für die Wiederaufnahme der Exulanten vorgetragen. Die Augsburger beriefen sich dagegen auf die Gültigkeit der ksl. Resolutionen, wollten zur Interzession aber Weisung anfordern (Aufzeichnung: StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 236’–238’. Bericht der Gesandten an Stadtpfleger und Geheime Räte vom 27. 6. 1594, verbunden mit der Bitte um Weisung: Ebd., RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
10
 Die Bedingungen sind enthalten in der Weisung des Augsburger Rates vom 2. 7. 1594 als Reaktion auf die Verhandlungen am 26. 6. (Anm. 9). Die Weisung wurde von den Gesandten den interzedierenden Kff. und Ff. am 6. 7. 1594 übergeben (StadtA Augsburg, Reichsstadt Kalenderstreit 18, fol. 245 f. Kop.). Nachweise der Weisung (Auswahl): Ebd., fol. 240–244’ (Or.; präs. 6. 7.); StA Bamberg, Mgftum BKB, GL 790, unfol. HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 1, fol. 567–569’ (Kopp.). Vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 202 mit Anm. 77.
11
 Vgl. Anm. 8.
12
 Bezugnahme auf die Supplikation [Nr. 408].
13
 Da gegen die Zusage bei der Übergabe zunächst keine Erklärung des Ks. zur Interzession erfolgte, baten J. B. Hainzel und Ch. Rosenberger als Vertreter der Exulanten am 4. 8. (25. 7.) 1594 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, er möge diese anmahnen (HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or.). Der Pfgf. ordnete dies bei seinen Gesandten an (Neuburg, 13. 8. {3. 8.} 1594: Ebd., unfol. Konz.), doch musste A. Moroldt am 25. 8. (15. 8.) berichten, Eingaben und eine persönliche Vorsprache am 23. 8. bei J. W. Freymon hätten nichts gefruchtet (ebd., unfol. Or.). Zwischenzeitlich wandten sich Hainzel und Rosenberger am 23. 8. (13. 8.; Regensburg: HStA Dresden, GA Loc. 10150/5, unfol. Or.) an Kuradministrator Friedrich Wilhelm und am 25. 8. (15. 8.; Neuburg: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. Or.) neuerlich an Pfgf. Philipp Ludwig mit der Bitte, für eine ksl. Resolution einzutreten. Der Pfgf. ersuchte daraufhin den Ks., diese noch vor der Abreise vom RT zu erteilen (Neuburg, 29. 8. {19. 8.} 1594: Ebd., unfol. Konz.). Die weiteren Verhandlungen Hainzels vom 9.–16. 9. mit Freymon und anderweitige Vorsprachen blieben ohne Ergebnis, die ksl. Resolution lag zumindest bis Ende Oktober 1594 nicht vor (Akten: HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol.).