Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

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Anmerkungen

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 Weitere Abschriften konnten nicht aufgefunden werden. Ein Konz. mit anderer Textfassung in StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Überschr.: Beschwernussen des stiffts Wirtzburg.) beinhaltet nur die Beschwerden wegen Heilbronn, der Einkünfte des Stifts Comburg sowie der Pfarreien Michelfeld und Steinkirchen und die Gravamina gegen Brandenburg-Ansbach. Zusätzlich zu vorliegender Fassung wird erwähnt, dass die Ehrenburg zu Coburg hiebevor ein gaistlich closter gewesen, welchs jetzo die von Coburg zur hoffhaltung brauchen.
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 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109). Folgende Beschwerde wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’: Item wann ain catholischer … zu confirmiren.].
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 Hinter den Konflikten mit der fränkischen Reichsritterschaft standen zum einen die strittige Geltung der ihr im Religionsfrieden zugestandenen freien Konfessionswahl (RAb 1555, § 26: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112) als ius reformandi auch über ihre Hintersassen, zum anderen die vor Ort vielfach vermischten und konkurrierenden herrschaftlichen und kirchlichen Rechte (Vogtei, Patronat, lehnsrechtliche Bindungen, Hochgericht) als Grundlagen der Landesherrschaft und damit des Reformationsrechts. Die unklaren Rechtsverhältnisse boten Bf. Julius Ansatzpunkte für die Rekatholisierungspolitik. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 242 f.; Bauer, Reichsritterschaft, 186, 199 f., 206; Endres, Adel, 256; Brommer, Rekatholisierung, 50–52; Flurschütz da Cruz, Bedeutung, 221–227; Sicken, Franken, 171–173 (Lit.); im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Ritterschaft: Ebd., 288 f.; Riedenauer, Entwicklung, 86–93; Wagner, Würzburg, 254–264. Zum Vorgehen des Bf. gegen andersgläubige Untertanen seit 1585 allgemein: Sicken, Franken, 193–195; Krenig, Hochstift, 201; Wendehorst, Bistum, 196–203; Merz, Etappen.
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 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 46 f.: sonder es befinden sich … besetzt werden; fol. 58: Item werden an ettlichen ortten … einbehalten.].
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 Folgende Beschwerde war im Konz. der katholischen Gravamina enthalten, wurde aber nicht in die Ausfertigung übernommen [Nr. 418, fol. 46’, Anm. w].
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 Gf. Georg II. von Castell (1527–1597; vgl. Sperl, Castell, 214–227) führte zusammen mit seinen Brüdern seit 1546 die Reformation in der Gft. ein und emanzipierte sich damit auch von den Ansprüchen des Hst. Würzburg (ebd., 157–164; Böhme, Reichsgrafenkollegium, 67 f.); zu den rechtlichen Verhältnissen in Gerbrunn und zur dortigen Reformation durch den Gf.: Simon, Kirche, 305 (Lit.); Schübel, Evangelium, 38 f.
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 Bezugnahme wohl auf das Rittergeschlecht der Fuchs auf Burgpreppach mit der Linie u. a. Wallburg und Eltmann. Zu deren dortigen Besitzungen vgl. Kössler, Hofheim, 78 f.; ansonsten war Eltmann eine „durchaus würzburgische Pfarrei“ (Simon, Kirche, 270; rechtliche und herrschaftliche Verhältnisse: Tittmann, Haßfurt, 318–320; konfessionelle Konflikte im Amt Wallburg: Goepfert, Amt, 102–110).
8
 Zu den Besitzungen und Rechten der Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach u. a. in Hofheim und Goßmannsdorf sowie zu deren Differenzen mit Bf. Julius: Kössler, Hofheim, 78 f.; zu den rechtlichen Verhältnissen in Gemeinfeld: Simon, Kirche, 305 (Lit.). Georg Ernst Fuchs von Bimbach ließ um 1585 in Burgpreppach eine protestantische Kirche erbauen (Tittmann, Familie, 77, Anm. 380), was Bf. Julius zu unterbinden versuchte (Schübel, Evangelium, 146). Hofheim blieb als würzburgische Pfarrei immer katholisch, doch hielt sich 1552 bis 1579/85 mit dem Patronatsrecht der Fuchs von Bimbach eine kleine protestantische Gemeinde; ab 1585 trotz der disparaten Besitz- und Rechtslage rigorose Rekatholisierung durch Bf. Julius (Kössler, Hofheim, 50 f.; Simon, Kirche, 356; Schübel, Evangelium, 95 f.; Wendehorst, Bistum, 197).
9
 Ort wohl verschrieben für „Ettenhausen“ (Stadt Schrozberg, Gft. Hohenlohe-Waldenburg). Zu den Konflikten der Gff. von Hohenlohe, hier Georg Friedrich I. von Waldenburg, mit dem Hst. Würzburg um Benefizien und die Jurisdiktion seit 1575 allgemein: Franz, Reformation und Kirchenregiment, 120; Auflistung der Patronate der Gff., darunter das Patronatsrecht in Ettenhausen: Ebd., 121. Zu anderweitigen Differenzen Bf. Julius’ mit protestantischen Ständen um die Einführung des reformierten Kalenders: Wendehorst, Bistum, 195 f.
10
 Zu den Verhältnissen in Hofheim vgl. Anm. 8.
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 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 54’: Zu Hailbrun ist … nit anzuhoren.].
12
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Die statt Hailbron fuegt … underhaltung ringert.].
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 Aufhebung des Barfüßerklosters (Franziskaner) 1544 nach vorausgehenden Maßnahmen des Rates gegen Neuaufnahmen; Nutzung als Schule und Verweigerung der Rückgabe an den Ordensprovinzial (Dürr, Chronik, 129 f., 138; Ehrenfried, Barfüßer, 32–36). Dagegen scheiterten die Bemühungen des Rates um die Aufhebung des Klaraklosters, das die Reformation überdauerte und bestehen blieb (ebd., 46–48). Vgl. dazu sowie zur Situation in Heilbronn als protestantischer Reichsstadt mit dem Bf. von Würzburg als Kirchherr: Weckbach, Bangen, 67 f., 71 f.; Pfeiffer, Religionsfrieden, 285. Zum angesprochenen Verbot katholischer Predigten (von Jesuiten, 1593): Dürr, Chronik, 142.
14
 = Mühlzins: pauschale Abgabe der Bürger für die Nutzung einer Mühle (DRWIX, 952 f.).
15
 Abgaben verschiedener Art (DRWII, 396).
16
 = Stift Comburg/Komburg. Übernahme der Beschwerde in allgemeiner Form in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57: Es ist auch die offenbare … nutzen bringen.].
17
 = Neubruchzehnt für Land, das neu nutzbar gemacht wurde (DRWIX, 1443 f.).
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 Hh. von Stetten auf Kocherstetten, hier wohl Eberhard Stetten auf Kocherstetten (1527–1583) und dessen Sohn Wolfgang (gest. 1619) im Streit mit Comburg um die Zehnten u. a. im Dorf Vogelsberg: Stetten-Buchenbach, Reichsfreiherren, 528–532; zu Differenzen mit Comburg und Würzburg auch ebd., 485.
19
 = der oben erwähnte.
20
 In der Pfarrei Michelfeld (mit den Dörfern Neunkirchen und Steinbach) stand das Patronat den Gff. von Hohenlohe zu, dagegen oblagen Patronat und Kollatur in Steinkirchen dem Kloster Comburg (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 123 f.). Zu Wolfgang II. von Hohenlohe-Weikersheim: Futter, Wolfgang II. Zu den grundherrlichen und den Patronatsrechten des Klosters Comburg: Jooss, Komburg, 353–355.
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 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Dergleichen intrag … Werthaim.]. „Inhaber“ der Gft.: Gemeinsame Regierung der Schwiegersöhne Gf. Ludwigs von Stolberg-Königstein (1505–1574), dem Nachfolger Gf. Michaels III. von Wertheim: Gff. Philipp II. von Eberstein (1523–1589), Dietrich VI. von Manderscheid (1538–1593), Ludwig III. von Löwenstein (1530–1611) (Wehner, Wertheim, 215; Lit.). Über Kloster Bronnbach hatten die Gff. zwar die Vogtei, doch war die Abgrenzung der Rechtslage mit dem Hst. Würzburg ansonsten strittig. Der Konflikt um die Landesherrschaft verschärfte sich, als trotz der vorausgehenden Reformation des Klosters seit 1548 Gf. Ludwig von Stolberg 1556 die Schirmherrschaft über Bronnbach als Würzburger Lehen anerkannte und damit die Rekatholisierung trotz eines Verfahrens am RKG erleichterte. Unter Bf. Julius hatten die Inhaber der Gft. in Bronnbach „nichts mehr zu bestellen“ (Ehmer, Bronnbach; Zitat 39; Wehner, Wertheim, 224–227). Das Augustinerchorherrenstift Triefenstein band sich seit dem 15. Jahrhundert an den Schutz des Hst., um Ansprüche und Übergriffe der Gff. von Wertheim abzuwehren. Indem das Hst. die Vogteirechte der Gff. bestritt, wurde eine Säkularisierung des Klosters verhindert (Backmund, Chorherrenorden, 144–146; Schneider, Klöster, 38 f., 258).
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 Wohl von Philipp Fuchs von Schweinshaupten, der 1583 als würzburgische Lehen neben der Hälfte am Schloss Schweinshaupten auch Güter und Rechte zu Preppach und Haßfurt erhielt (Tittmann, Familie, 84).
23
 = Äckern.
24
 Rosina Truchsessin von Wetzhausen zu Bettenburg (1525–1601), Witwe des 1557 verstorbenen Wolf Truchsess (Biedermann, Geschlechtsregister, Tafeln 53 und 173). Vgl. zu den Truchsess von Wetzhausen zu Bettenburg und deren dortigen Rechten: Kössler, Hofheim, 77; Hoppe, Bettenburg, 28, 31 f.
25
 = die Fuchs von Bimbach und Bischofsheim (Tittmann, Familie, 78 f.). Zu den strittigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen in Bischofsheim mit dem Hst. Würzburg: Tittmann, Haßfurt, 311 f.
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 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55 f.: Es dorffen auch … entzeugt inen dieselbe.]. Georg IV. von Rotenhan verstarb bereits 1565. Hier wohl Bezugnahme auf dessen Sohn Hans Georg I. (1559–1613), der in Fischbach nachfolgte. Die dortige, zur Pfarrei Pfarrweisach gehörende Kapelle wurde trotz des konfessionellen Engagements Hans Georgs weiterhin für katholische Messen genutzt, allerdings verweigerte er 1596 [!] die Aufforderung Bf. Julius’, sie wegen Baufälligkeit zu renovieren. Das Dorf Fischbach unterstand im Gegensatz zum dortigen Schloss der Rotenhan dem Würzburger Zentgericht (Rotenhan, Geschichte I, 235 f.; II, 788 f., 792; vgl. Simon, Kirche, 287; Lit.).
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 Stift Haug (geweiht Johann Baptist und Johann Evangelist) in Würzburg besaß das Patronatsrecht über die gleichnamige Schweinfurter Pfarrkirche. Infolge der Reformation wurde in Verträgen 1558 und 1562 die Überlassung eines Teils der Gefälle durch das Stift an die Stadt für die kirchlichen Bedürfnisse vereinbart. Vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 280; Schoeffel, Kirchenhoheit, 75–82, 294–297; zu den aktuellen Differenzen Schweinfurts mit Bf. Julius: Ebd., 354–361; Konflikte um Geldersheim: Zeissner, Geschichte, 7 f., 40–42.
28
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
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 Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten hatte zusammen mit seinem Bruder Philipp 1578 das von Bamberg zu Lehen rührende Rittergut Knetzgau gekauft (Tittmann, Familie, 84); zu den dortigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen: Tittmann, Haßfurt, 339–342.
30
 Die Gff. von Hohenlohe, denen die Vogtei über das Chorherrenstift in Öhringen zustand, während der Bf. von Würzburg die geistliche Aufsicht hatte, genehmigten 1546 eine erste Reformation, die als „stufenweiser Prozeß in schonenden Formen“ offiziell erst 1556 vollendet wurde mit der Übernahme der Verwaltung durch einen gfl. Stiftspfleger und der Umwidmung des Stiftsvermögens für Kirchen- und Schulbelange (Franz, Reformation in Öhringen; Zitat 116; Taddey, Öhringen, 376 f.). Im Prämonstratenserinnenkloster Schäftersheim führten die Gff. als Vögte seit 1543 die Reformation ein, 1547 stand es gänzlich unter ihrer Kontrolle, die letzten Nonnen verstarben 1553. Die Konventsgebäude wurden bis 1590 abgebrochen (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 130; Taddey, Schäftersheim, 433; Ulshöfer, Geschichte, 170–173).
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 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde (Brandenburg-Ansbach) in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55’: Nicht wenigers befindet … und Aurach.].
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 Zu den Konflikten der Mgff. mit den Bff. von Würzburg schon im 15. Jahrhundert um Kontrolle und Nutzung der Klöster u. a. Frauenaurach und Heilsbronn sowie des Stifts St. Gumbert in Ansbach, über dessen Patronatsrecht die Mgff. verfügten: Seyboth, Markgraftümer, 309 f. Zur Säkularisierung des Stifts St. Gumbert durch Mgf. Georg Friedrich (1563): Bayer, S. Gumberts, 253–258. Säkularisierung des Zisterzienserklosters Heilsbronn durch die Mgff.: Sitzmann, Mönchtum, 111–170; des Dominikanerinnenklosters Frauenaurach 1549: Ebd., 69 f.; Barth, Dominikaner, 711 (Lit.). Vgl. Seyboth, Glaube, 224.
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 Die Gft. Henneberg-(Schleusingen) fiel nach dem Tod des letzten Gf. 1583 an das Haus Sachsen (vgl. auch RAb [Nr. 511] mit Anm. 189). Das Prämonstratenserkloster Veßra wurde durch die Gff. seit 1544 reformiert, als geistliche Institution aufgelöst und bis 1573 in eine landesherrliche Domäne umgewandelt (Wölfing, Säkularisation). Benediktinerkloster Veilsdorf: Der letzte Abt hatte die Rechte des Klosters bereits 1525 an Henneberg-Schleusingen verkauft, es folgte die Säkularisierung (Sonntag, Veilsdorf, 1445; zu den Patronatsrechten: 1449 f.). Die Propstei Coburg (Peter und Paul) wurde mit den Besitzrechten nach der vorausgehenden Sequestration abschließend 1555 von der sächsischen Landesherrschaft der Stadt Coburg übergeben (Römer, Coburg, 373–377). In Rothausen wurde 1560 die Reformation eingeführt. Zu den rechtlichen Verhältnissen (Landesherrschaft seit 1572 Sachsen-Coburg, Kirchengewalt zunächst Hst. Würzburg): Simon, Kirche, 106 f., 550 f. (Lit.); Schübel, Evangelium, 89 f. Zu den Besitz- und Patronatsrechten des Klosters Banz: Wendehorst, Banz, 283 f. (Lit.).
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 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55: In der grafschafft Casstel … unnd obrigkaiten.].
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 Zur Einführung der Reformation in der Gft. Castell seit 1546 vgl. oben, Anm. 6.
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 Einführung der Reformation durch Frh. Johann I. von Schwarzenberg 1524, Abschluss unter dessen Sohn Friedrich bis 1540/50. 1566 Erhebung der Frhh. in den Grafenstand. Die protestantische Linie starb 1588 aus, der Besitz fiel an die katholischen Vettern, doch sicherte Gf. Johann II. testamentarisch das protestantische Bekenntnis der Untertanen mit der Übertragung der Patronatsrechte an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Böhme, Reichsgrafenkollegium, 45–47; Schwarzenberg, Geschichte, 63 f., 74–76; Endres, Adel, 255; Wüst, Akte, 206 f., 226–228).
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 Einführung der Reformation in den genannten Dörfern der Hft. Limpurg-Speckfeld zwischen 1539 und 1545 (Schübel, Evangelium, 123–127; auch zu den rechtlichen Verhältnissen: Simon, Kirche, 417, 584, 663, 674).
38
 Bezugnahme wohl auf Georg Ludwig von Seinsheim d. Ä. (1514–1591), nach protestantischer Erziehung überzeugter Lutheraner, dennoch u. a. bfl. Würzburger und ksl. Rat. Einführung der Brandenburg-Ansbacher Kirchenordnung in seinen Hftt. 1552 (Schübel, Evangelium, 159 f.). Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 70 (Lit.); NDBXXIV, 195 f.; Fugger, Seinsheim, 167–178.
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 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Teilweise Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 56’: In gleichem werden die … ventilirt haben wollen.].
40
 Das Wort wird in einer danach frei gelassenen Leerstelle nicht ausgeschrieben. Wohl gemeint: Hauptsachen oder Haupturteile.
41
 RKG-Verfahren des Dr. Wolfgang Lagus gegen Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten; Streit u. a. um die Zuständigkeit des Gerichts (Baumann, Relationen, Nr. 368 S. 231 f.).
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 Zu Georg Ernst Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach (Tittmann, Familie, 77) vgl. Anm. 8. Pfarrei Birkach als „abgegangen“ erwähnt bei Simon, Kirche, 219; Rechts- und Besitzverhältnisse: Kössler, Hofheim, 111.
43
 Heiligenmeier/Heiligenmeister: Verwalter des Kirchenvermögens (DRWV, 579).
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 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21, 22 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111). Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’ f.: Ferner: Ob wol … pfarers hohen nachtail.].
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 = ‚haben‘.
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 Im Streit um die Kirchengefälle seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zwischen dem Bf. von Würzburg als Heilbronner Kirchherr und dem Rat wurden wiederholt Kompromisse zu deren Verwaltung, Aufteilung und Verwendung getroffen. Nachdem Bf. Julius Echter die Ansprüche auf die Gefälle seit 1585 erhöht hatte und eine Einigung vor einer ksl. Kommission 1590 gescheitert war, wurde 1592 ein Schiedsgericht anberaumt, das im April 1593 beide Seiten nochmals gütlich vertrug und den Rat zur Zahlung eines jährlichen Betrags an den Bf. verpflichtete. Der Vertrag wurde nach einem weiteren Vergleich des Schiedsgerichts vom Mai 1595 erst 1596 unterzeichnet (Jäger, Geschichte II, 176–183; Dürr, Chronik, 136, 140 f., 143).