Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Keine Infragestellung des Religionsfriedens durch die Gravamina. Verzicht auf die Freistellungsforderung. Anzusprechende Gravamina als Verstöße gegen den Religionsfrieden und im Zusammenhang mit der Reichsjustiz. Ablehnung eines Junktims zwischen Türkenhilfe und Klärung aller Gravamina.
Datum: Regensburg, 6. 6. (27. 5.) 1594. Den Kurbrandenburger Gesandten übergeben am 8. 6.
HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 84–86’ (Kop. Überschr.:Des herrn administratorn der Chur Saxen etc. erklerung uf die gravamina.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 628–630’ (Kop. Überschr. Hd. Barth:Gravamina, wie die von den kfl. sechsischen sein bedacht und den 29. Maii [8. 6.]anno 94 uns ubergeben worden.) = B.
/
Daneben ist aber ihren f. Gn. bedencklich, einige ursach zugeben, das der religion friede und deßen heilsame vorfaßunge als ein bandt des friedens und einigkeit aufgehoben oder demselben in etwas derogirt werden solle. So seindt auch ihre f. Gn. nicht bedacht, den articul der freistellung oder was sonst darein gehörig sein mag2, von neuen zu erregen, zu urgiren, durch hitzige und untzeittige disputationes zu mehrer der gemüther vorbitterung und mißtrauen oder auch wohl durch solche hefftigkeit zu zerrüttung oder endtlichem undergang des gemeinen friedlichen wesens ursach zugeben.
Dafur halten sie es aber, das die ksl. Mt. mit glimpflicher bescheidenheit zuerinnern und zubitten sein solle: 1) Den großen mißbrauch in deme, das die catholischen obrigkeiten ihre arme underthanen ungeachtet, ob sie gleich kein exercitium augspurgischer confession haben und sich stillea und eingetzogen halten, endtweder von haus und hof verjagen oder sie sonst hefftig beschweren und also das edictum de migrando abtzuschaffen3. /
Bei dem articul der iusticia7 wirdt zubedencken gestellet, weil derselbige articulus praecipuus propositionis ist8, ob nicht bequemer sein solte, das der suo loco et ordinaria via furbracht und erledigt werden soll. Oder, do man je davon rehden wolte, das ihre Mt. underthenigst erinnert würde: 1) Das das cammerrichter ambt, wann sich daßelbe kunftig erledigen möchte, alternis vicibus mit tüglichen[!] personen von beiden religionen bestellet werden möge. 2) Also auch mit demb praesidenten. 3) Von der cammergerichts cantzley die, so der wahren /
Bei dem 3. articul, landtfrieden12 belangendee: Weil ihre Mt. das niederlendische kriegßwesen selbst proponirt13, wirdt zubedencken gestellet, ob man denselben punct nicht bis dahin reserviren wolle, sonderlich weil die benachbarten stende des orts so hefftig clagen, auch so hoch interessirt sein als die evangelischen.
4) Privatorum quaerelae: Was dann zum vierten die, so in specie beschwert zusein vormeinen, anreicht: Wann ihre f. Gn. derselben clagen vornehmen, so wollen sie sich nach befindunge /
Was nun hierinne zu abhelffung dieser beschwerungen vor guth geachtet wirdt, darinnen wollen ihre f. Gn. neben andern das ihre thun. Das aber auch in promiscua allegatione gravaminum dahin geschloßen werden wolte, wo nicht indifferenter allen also baldt abgeholffen werde, das man nichts contribuiren noch auch im rath verfahren wolle14, das ist ihren f. Gn. hochbedencklich. Darumb können ihre f. Gn. nicht willigen, das die ksl. Mt. und die christliche lande in der furstehenden eußersten augenscheinlichen noth hulf- und trostlos gelaßen werden soll.
So sehen auch ihre f. Gn. vor guth an, das sich aus erheblichen ursachen die supplicanten mit nahmen undertzeichnen sollen.
Signatum Regenspurg, den 27. Maiif [6. 6.] anno 94.