Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Keine Infragestellung des Religionsfriedens durch die Gravamina. Verzicht auf die Freistellungsforderung. Anzusprechende Gravamina als Verstöße gegen den Religionsfrieden und im Zusammenhang mit der Reichsjustiz. Ablehnung eines Junktims zwischen Türkenhilfe und Klärung aller Gravamina.

Datum: Regensburg, 6. 6. (27. 5.) 1594. Den Kurbrandenburger Gesandten übergeben am 8. 6.

HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 84–86’ (Kop. Überschr.:Des herrn administratorn der Chur Saxen etc. erklerung uf die gravamina.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 628–630’ (Kop. Überschr. Hd. Barth:Gravamina, wie die von den kfl. sechsischen sein bedacht und den 29. Maii [8. 6.]anno 94 uns ubergeben worden.) = B.

/85/ Kuradministrator Friedrich Wilhelm hat zu den Gravamina zuvor erklären lassen1, er habe niemals beabsichtigt, sich ohne noth und erhebliche ursachen von den andern stenden abtzusondern, sondern halten es selbst dafur, das denselben, soviel deren erheblich und wohl begründet, dem religion frieden und Reichs constitutionen zuwieder, abgeholffen werden soll.

Daneben ist aber ihren f. Gn. bedencklich, einige ursach zugeben, das der religion friede und deßen heilsame vorfaßunge als ein bandt des friedens und einigkeit aufgehoben oder demselben in etwas derogirt werden solle. So seindt auch ihre f. Gn. nicht bedacht, den articul der freistellung oder was sonst darein gehörig sein mag2, von neuen zu erregen, zu urgiren, durch hitzige und untzeittige disputationes zu mehrer der gemüther vorbitterung und mißtrauen oder auch wohl durch solche hefftigkeit zu zerrüttung oder endtlichem undergang des gemeinen friedlichen wesens ursach zugeben.

Dafur halten sie es aber, das die ksl. Mt. mit glimpflicher bescheidenheit zuerinnern und zubitten sein solle: 1) Den großen mißbrauch in deme, das die catholischen obrigkeiten ihre arme underthanen ungeachtet, ob sie gleich kein exercitium augspurgischer confession haben und sich stillea und eingetzogen halten, endtweder von haus und hof verjagen oder sie sonst hefftig beschweren und also das edictum de migrando abtzuschaffen3. /85’/ 2) Das den reichstedten verwiedert werden will, zu der wahren religion der alten, ungeanderten augspurgischen confession, anno 30 ubergeben4, zutretten und sich selbst zu reformiren. 3) Das die statuta und iuramenta in den stedten, darinne die burger gedachte religion vorschweren müßen, abgethan werden5. 4) Das die begrebnus ihnen nicht vorweigert werde6.

Bei dem articul der iusticia7 wirdt zubedencken gestellet, weil derselbige articulus praecipuus propositionis ist8, ob nicht bequemer sein solte, das der suo loco et ordinaria via furbracht und erledigt werden soll. Oder, do man je davon rehden wolte, das ihre Mt. underthenigst erinnert würde: 1) Das das cammerrichter ambt, wann sich daßelbe kunftig erledigen möchte, alternis vicibus mit tüglichen[!] personen von beiden religionen bestellet werden möge. 2) Also auch mit demb praesidenten. 3) Von der cammergerichts cantzley die, so der wahren /86/ augspurgischen confession verwandt seindt, nicht außtzuschließen9. 4) Einen wegk zufinden, wie man causas religionis in paritate votorum also födern[!] möchte, das sie nicht stecken blieben. 5) In den hof processen können ihre f. Gn. nicht genugsam vorstehen, was vor avocationes undc commissiones sein mögen, darumb geclagt wirdt10. Die ksl. Mt.d gestehet auch dieselbigen in ihrer andtwort anno 90 nicht11. Wann aber ihrer f. Gn. in specie bericht geschehe, wie es darumb gelegen wehre, so wollen sie sich darinne auch unvorweißlich ertzeigen.

Bei dem 3. articul, landtfrieden12 belangendee: Weil ihre Mt. das niederlendische kriegßwesen selbst proponirt13, wirdt zubedencken gestellet, ob man denselben punct nicht bis dahin reserviren wolle, sonderlich weil die benachbarten stende des orts so hefftig clagen, auch so hoch interessirt sein als die evangelischen.

4) Privatorum quaerelae: Was dann zum vierten die, so in specie beschwert zusein vormeinen, anreicht: Wann ihre f. Gn. derselben clagen vornehmen, so wollen sie sich nach befindunge /86’/ also ertzeigen, damit zur gebühr und billigkeit an demselben nichts mangeln soll.

Was nun hierinne zu abhelffung dieser beschwerungen vor guth geachtet wirdt, darinnen wollen ihre f. Gn. neben andern das ihre thun. Das aber auch in promiscua allegatione gravaminum dahin geschloßen werden wolte, wo nicht indifferenter allen also baldt abgeholffen werde, das man nichts contribuiren noch auch im rath verfahren wolle14, das ist ihren f. Gn. hochbedencklich. Darumb können ihre f. Gn. nicht willigen, das die ksl. Mt. und die christliche lande in der furstehenden eußersten augenscheinlichen noth hulf- und trostlos gelaßen werden soll.

So sehen auch ihre f. Gn. vor guth an, das sich aus erheblichen ursachen die supplicanten mit nahmen undertzeichnen sollen.

Signatum Regenspurg, den 27. Maiif [6. 6.] anno 94.

Anmerkungen

1
 Zuletzt im protestantischen Plenum am 5. 6. [Nr. 185]. Bezugspunkt der Erklärung ist das Kurpfälzer Konzept der Gravamina [Nr. 387], das von den kursächsischen und Sachsen-Weimarer Gesandten in einer internen Beratung am 21. 5. kommentiert wurde (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78; vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 170, Abschnitt A).
2
 Vgl. die Forderung im Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 6.
a
 sich stille] In B: sich sonnst stille.
3
 Vgl. das nachfolgend formulierte kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 2, mit Anm. d.
4
 Seebass/Leppin, Confessio, 85–225.
5
 Zu 2) und 3) vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 4.
6
 Vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 6.
7
 Vgl. das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkte 8–11.
8
= 3. HA der Proposition [Nr. 1].
b
 dem] In B: den.
9
 Vgl. das kursächsische Konzept für die Gravamina [Nr. 389], Punkt 8.
c
 und] In B: et.
10
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 11.
d
 Die ksl. Mt.] In B: Ihre Mt.
11
 Bezugnahme auf die Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den von Gesandten der weltlichen Kff. in Prag übergebenen Gravamina, hier gegen den RHR (Druck der Antwort: Lundorp, Acta publica I, 69–73, hier 71 f.; Senckenberg, Sammlung III, 159–178, hier 168, 170–172).
12
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkte 13, 14.
e
 belangende] Fehlt in B.
13
= 2. HA der Proposition [Nr. 1].
14
 Bezugnahme auf das Kurpfälzer Konzept [Nr. 387], Punkt 15.
f
 27. Maii] In B: 29. Maii.