Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Keine Unterstützung der Gravamina Administrator Johann Georgs von Straßburg durch Kursachsen, Pfalz-Neuburg und Hessen als Vermittlungskommissare im Straßburger Konflikt. Strittige gemeinsame Unterzeichnung der allgemeinen protestantischen Gravamina durch CA- und calvinistische Stände.

Einzelunterredungen

/142’-143/ [Vormittag]. Zu einer geplanten Beratung von Gesandten Kursachsens, Pfalz-Neuburgsund Hessens[als ksl. Kommissare im Straßburger Konflikt1] wegen der fraglichen Aufnahme des Straßburger Kapitelstreits in die allgemeinen Gravamina erscheinen die hessischen Gesandten nicht, für Pfalz-Neuburg kommen Zöschlin und Roth von Schreckenstein in die kursächsische Herberge2. Die kursächsischen Gesandten teilen mit, der Kuradministrator halte trotz der drängenden Forderung Kurbrandenburgs, den Kapitelstreit in die Gravamina aufzunehmen, für ratsam, /143/ das man sich diser sachen gar nicht underfange.Pfalz-Neuburg schließt sich dem an.

/143/ (Nachmittag, 13 Uhr). Beratung der Gesandten Kursachsens, Pfalz-Neuburgsund Hessens. /143 f./ Kursachsen proponiert die Problemstellung vom Vormittag. Votum Pfalz-Neuburg, dass man sich /143’/ vieler ursachen willen mitt der straßburgischen sach intercedendo nicht beladen soll,da man sich als Vermittlungskommissar nicht für eine Seite aussprechen könne. Deshalb Bitte an Kurbrandenburg, sie als Kommissare mitt dieser sachen zuverschonen./143’, 1463/ Kursachsen und Hessen schließen sich dem an. Beschluss, dies den Kurbrandenburger Gesandten mitzuteilen.

Bevor diese kommen, erklären die Pfalz-Neuburger Räte im Hinblick auf eine etwaige Unterzeichnung der allgemeinen protestantischen Gravamina: Pfgf. Philipp Ludwig hat gegen die Gravamina keine Einwände und will sich davon nicht absondern, /146/ wann es allein vonn denen stennden ubergeben werde, die der augspurgischen confession syncere zugethon seien. Dann das ire f. Gn. mitt anndern communicirn sollten, das wöll ihnen gewissens halben bedenckhlich sein./146’/ Pfgf. empfiehlt deshalb, dass Kursachsen die Stände, die sich zur CA bekennen, einberuft und mit diesen berät, wie die Gravamina übergeben werden. Sollte es anders gehandhabt werden, wird sich Pfgf. nicht nur wegen der Straßburger Frage absondern müessen, sondern sie4 köndten auch die andere gravamina gewissens halben nicht subscribirn, dann allein neben den jenigen, so der augspurgischen confession syncere zugethon seien.

/146’ f./ Die hessischen Gesandten lehnen dies strikt ab und verweisen darauf, /147/ was für inconvenientia auß der trennung entstehe, unnd das es eben das ansehen haben werd, allß wollte man die calvinisten gar auff der fleischbanckh opfern unnd dem vulcano ubergeben.Trotz der Gegenargumente Pfalz-Neuburgs beharrt Hessen letztlich darauf, mann gebe durch solche trennung den papisten das schwerdt inn die handt, unnd seie bei den papisten eins, unnd hallten sie einen wie den anndern, er sey lutherisch oder calvinisch5.

Zwischenzeitlich erscheinen für Kurbrandenburg A. von Schlieben und Barth sowie Berchtold für Administrator Johann Georg von Straßburg. Diesen wird obiger Beschluss referiert. Die Kurbrandenburger Gesandten bitten daraufhin nochmals, /147’/ sich von dieser sachen nicht abzusonndern.Falls man Bedenken hat, die Gravamina simpliciterzu unterschreiben, kann im Absatz zum Straßburger Konflikt hinzugefügt werden, dass Kursachsen, Pfalz-Neuburg und Hessen sich als Kommissare dieser sachen nicht annehmen köndten.

Anmerkungen

1
 Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
2
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 142’–147. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 66 f.
3
 Foliierungsfehler: Fol. 144–145’ sind nicht belegt.
4
 = ihre ‚f. Gn.
5
 Vgl. zur Unterredung den Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 14. 6. (4. 6.) 1594: Die zuletzt angesprochene Spaltung hält an. Da die Gravamina lediglich namens der übergebenden Reichsstände unterzeichnet unnd der augspurgischen confeßion verwantenn in denselbenn mitt vleiß nicht erwehnettwerden sollen, gingen sie davon aus, dass die von den Theologen begertte trennung, separation unnd außmusterung darunter gesuchett unnd gentzlich ins werck gerichttett unnd die, welche opinionibus nondum legitime decisis in allenn nicht beypflichtenn, aus dem religion frieden geschloßenn werdenn.Damit würde ohne alle mühe zum gewißenn augenscheinlichenn der evangelischenn selbst untergang nach wünschenn der papistenn das erhalten,was sie 1566 nicht zuwege brachten. Sie verwiesen dafür auf das beigelegte Schreiben des Hunnius [Nr. 395] und kritisierten, si penes sacerdotes est, sub specie et velo relligionis excludere vel recipere principes Imperii, unnd das ihren f. Gnn. soll nicht verstattett werdenn, sich als verwante der augspurgischen confeßion wegenn eines oder des andernn puncts, darüber man in scholis fechtett, zu unterschreibenn.Unter diesen Umständen wäre es besser, gänzlich auf die Übergabe der Gravamina zu verzichten (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Lgf. Moritz bestätigte in der Weisung vom 23. 6. 1594 (13. 6.; Kassel) diese Einschätzung und regte an, die Gravamina bis zu einer künftigen RV zurückzustellen, damit zwischenzeitlich die Einheit auf der eigenen Seite hergestellt sowie Hunnius und andern seinsgleichen eigenköpfigen zeloten wo nicht das maul gar gestopffett, jedoch zum wenigsten ein gebiß darin dermaßen gelegt wurde, darab sie zuvernehmen, das man das Reich und gemeinen wolstandt ihrenthalben nicht konte uber einen hauffen sturtzen laßen(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.).