Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verbot katholischer Prozessionen durch das Landgericht Höchstädt durch Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg. Verstöße des Pfgf. und anderer protestantischer Reichsstände und ‑städte gegen die geistliche Jurisdiktion des Bf. Unterdrückung der katholischen Religion in Donaumünster durch Pfgf. Philipp Ludwig. Verbot katholischer Zeremonien in Donauwörth. Beeinträchtigung der katholischen Religionsausübung in Kaufbeuren.

Übergeben und im Ausschuss der katholischen Stände vorgelegt1 am 15. 7. 1594. Kopiert am 15. 7. 1594.

HStA München, KÄA 3231, fol. 49–56’ (Kop. Überschr.:Gravamina in religions sachen, so dem stifft Augspurg von ettlichen benachbarten zugefüegt unnd noch beharret werden. Praesentatum Regenspurg, 15. Julii anno 94.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 98–103’ (Konzeptkop. mit Randvermerken zum Inhalt. Dorsv.:Gravamina inn religions sachen, so dem stifft Augspurg von ettlichen benachbarten zuegefuegt und noch beharret werden.) = B. HStA München, K. blau 307/9, unfol. (Kop. Überschr.:Gravamina, welche dem loblichen stifft Augspurg wider den hochbedeuerthen religion friden zuegefuegt werden. Aufschr.:Lectum Ratisponae, 15. Julii anno 94.) = C. StadtA Augsburg, RTA 55, fol. 85–92 (Kop. Überschr. wie in Textvorlage). LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152, fol. 215–221 (Kop.). GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 245, unfol. (Kop.).

Knapp referiert bei Stieve, Politik I, Anhang Nr. 7A S. 463 f.

Einige Beschwerdepunkte wurden in gekürzter und verallgemeinerter Form in die Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418] übernommen.

/50/ Gravamina, welche dem löblichen stifft Augspurg wider den hochbeteürten religion friden zuegefüegt werden.

Wiewol die priestera und burgerschafft zu Dillingen von unfürdenkhlichen jaren one menigclichs verhindern hergebracht, das sy in der creüz wochen2 uraltem catholischen gebrauch nach ire creizgeng und gemeines gebett von Dillingen aus auf ein capellen zu St. Martin, Ober Dillingen genant, und dann in zweyen stifftischen dörffern, Donaualtheim und Schretzheim, verrichtet, mit welchen creizgengen sy uber des durchleuchtigen, hochgebornen fürsten, herrn Philipps Ludwigen, pfalzgraven etc., landtgericht Hochstatt3 (so von der ksl. Mt. zu lehen riert) ziehen miessen, doch desselbigen landgerichts einichen flekhen, dorff noch weiler nit berüeren, und solche jezvermelte creizgeng inen, wie gemelt, von uhralters, vor und nach dem passauerischen vertrag, weder durch das gemelte landtgericht, desselben landvogt, auch so gahr von /50’/ dem herrn pfalzgraven nach geenderter religion als auch vor und nach dem passauerischen vertrag und dariber ervolgten religion friden niemaln angefochten noch turbiert worden, hattb doch hochgedachter herr pfalzgraf Philipps Ludwig etc. erst bey wenig jaren hero durch bemelten dero landtvogt und beambte, solche creüzgeng in und durch das landgericht abzustellen, begeren lassen und entlich anno 88 dieselbige mit gewalt und der tath abzutreiben understanden. Eben dergleichen ist auch mit den vier stifftischen flekhen, in dem landgericht gelegen, als Wittislingen, Reißtingen, Donaualtheim und Schretzheim, fürgenommen worden4: Obgleich wol dieselbige pfarrgemeinden diser christlichen creizgäng von uralten zeiten hero in rueigem, offentlichem gebrauch und yebung so gar bei gemelter religion in der Pfalz, auch vor und nach dem religion friden, wol verbliben, wie sie auch mit solchen creizgengen kaine pfalzische flekhen, dörffer noch kirchen mit nichten beriert noch eine anderec ober- noch gerechtigkheit damit gesuecht haben. Wiewol /51/ nun solches alles an die röm. ksl. Mt. berichtlich gelangt und umb gnst. einsehen und, das so wol die priester- und burgerschafft zu Dilingen als obgemelte vier flekhen bey disem irem cristlichen und menigclich unschedlichen, gottgefelligen chreüzgengen wie von alters rueig gelassen zu werden, gebetten worden, auch darauf ir ksl. Mt. obgedachtemd herrn pfalzgraven zuegeschriben und zur gebur und billichkheit, auch würkhlicher abschaffung solcher neuerung und thattlichkheit ermant und angewisen, so sein doch ire f. Gn. auf dero gefasstem vorhaben verharrt, wie noch auf dise stunde geschicht, under dem fürwandt, alls ob ir f. Gn. solchs in crafft des religion fridens, wider iren willen zu gestatten, nit schuldig, sonder solche, wann und zu welcher zeit derselben gefellig, allerdings abzuschaffen oder auch wider de novo ufzurichten, in alweg frey und bevor stee5. Alls hat man dise 6 jar herein der creizgeng durch das landgericht sich genzlich enthalten miessen.

Zum andern wurdet im religion friden, /51’/ § „Damit auch“6, die geistliche jurisdiction allein in denen fellen, in welchen das exercitium der augspurgischen confession verhindert werden mechte,[aufgehoben], mit dem außtruckhlichen vorbehalt, wie der versicul „(aber in andern sachen)“7, daßf sonsten in andern fellen die ybung der geistlichen jurisdiction, wie sy an jedem ort herbracht, in irem exercitio gelassen werden solle. Deme zugegen aber hatt sich hochgedachter herr pfalzgraf Philipps Ludwig understanden, den gewessten catholischen pfarrherrn zu Haunsheim, herr Mag. Ulrich Benutzeng, welcher mit aller geistlichen und weltlichen jurisdiction niemand andern alls seinem ordinario, dem herrn bischove zu Augspurg, underworffen, umb geringer sachen willen in der statt Lauingen durch irer f. Gn. pfleger daselbsten zufangenh und gen Neuburg fieren zelassen. Welcher daselbsten in harter und langwieriger gevenkhnus aufgehalten, bis er sichi entlich durch bezallung einer vermainten abgenöttigten straff ledig gemacht. Welcher pfandtung halber man /52/ jezt an dem löblichen ksl. cammergericht in rechtfertigung schwebt8.

Dessgleichen, obwol causae decimarum in possessorio ordinario und viel mer in petitorio fur die weltlich obrigkheit kheines wegs geherig, so hat sich doch deme zu wider das pfalzgravisch landtgericht zu Hochstett vor wenig jarn gelusten lassen, auf ungestiemb anrueffen Wilhelmen Helen von Maienburg zu Donaualtheim wider den pfarrherrn daselbst des kleinen zehents halber in petitorio proceß und ladung außgen zulassen9. Und ist in der sachen etwan weit verfaren worden, unangesehen was man dagegen diej incompetentia fori allegirt, protestirt und sich erbotten hat.

Nit weniger understet sich die statt Memingen, graf Gottfrid von Öttingen, Pfalz-Neuburg und beynach alle Reichs stett im stifft, alls Aulen, Popffingen, Giengen, Nördlingen, Wörth10 etc., die causas matrimoniales von dem geistlichen /52’/ consistorio zu Augspurg ab- und fur sich zu ziehen, da doch dergleichen sachen zu Augspurg, Speyr und andern protestierenden stetten für die geistlichen gericht auch zwischen nit catholischen parteyen gewisen und daselbsten ventilirt und erörtert werden.

Wiewol dann dem gottshauß Zum Heiligen Creiz zu Donauwörth der flekhen Münster, an der Khessl gelegen, mit vogetey, steur, diennst gerichtpar und aller hohen und nidern obrigkhait, auch dem iure patronatus zuegeherig und daher demselbigen vermög des religion fridens die bestellung der kirchen und gottsdiennst billich gebieren solte, deme zuwider aber wil der herr pfalzgraf khein catholischen priester daselbsten gedulten, sondern hat vor disem ein des gottshauß ordens personen daselbst alls pfarr verweseren beyfangen, naher Höchstet füeren und daselbsten lange zeit desswegen aufhalten lassen; und setzt mit gewallt predicanten der neuen lehr hinein11. Welche sach jezt zwischen wolgedachtem herrn pfalzgraven und dem gottshaußk rechthengigl, /53/ mund in der protestierenden stendt gravaminibus davon anregung beschechen–m,12.

Verners haben sich burgermaister und rath zu Schwebischen Wörth13 so wol wider den publicirten religion friden als das alt herkhommen de facto understanden, als anno 80 ein catholischer krankher burger in der statt mit dem hochwirdigen sacrament des altars providirt und under anderm auf der gassen von und zum krankhen das klinglen, prennende kherzen und dergleichen ceremonien gebraucht worden, dasselbig abzuwöhren und den catholischen zuezumueten, do einer oder mehr in der statt solches hochwurdigen sacraments konnftigclich begeren wurde, solches zuvor dem burgermaister im ambt anzuzaigen und alßdann auf dessen erlaubnus dasselb, doch one alle ceremonien, aus dem gottßhaus zutragen und den begerenden krankhen zuraichen. Item als zwen burger deselbsten mit namen Caspar Rauch und Benedict Neüss, welche der catholischen religion beigethon, sich zu lutterischen weibern /53’/ verheürat und inen gleichwol ir confession frey gelassen, aber der khünder tauff halben das wenigiste nicht angeregt noch außgetragen worden, haben sy ire von Gott bescherte khinder mit guetem wissen und willen irer weiber in der catholischen closstern kirchen tauffen lassen. Solches ist inen von burgermaister und rath mit ernst verwiesen und Caspar Rauch durch ernstliche betroung dahin, unangesehen sein weib sich albereit zu dem catholischen glauben begeben gehabt, gemiessigt worden, das er ain khindt in der lutherischen pfarrkirchen miessen tauffen lassen14. Dessgleichen als der catolisch stattschreiber daselbsten gestorben, hatt man die prennende fakhlen bei der begrebnus in der statt nit gedulten wollen, sondern habe solche der statt amman und andere abgelescht; alles dem lautern buechstaben des religion fridens zuwider.

So sein der turbation in der religion zu Kauffpeüern so vil und dieselbige thails so beschwerlich und uner- /54/ leidenlich, das die ksl. Mt. verschinen 6 jarn dero ansehenliche commissarios verordnet, in mainung, dennselben beschwerden durch gebirliche mitl und weeg abhelffen und alles auf den hochbeteuerten religion friden widerumben richten zulassen15; deren die furnembste khurtzlich hernach volgen16:

Erstlich obwol im religion friden lauter begriffen, das ain thail den andern an seiner religion, kirchen gebreüchen, ordnungen und ceremonien rueig und fridlich bleiben lassen solle17, deme zugegen aber haben die augspurgischen confessions verwante daselbsten die catholische pfarrkirchen, zu St. Martin genant, allererst nach aufgerichtem religion friden mit iren confessions exercitio occupiert18. Und wiewol anno 88 bey gehaltenem ksl. commissions tag durch burgermaister und rath auf der herrn subdelegirten commissarien gepflogene underhandlung so schrifftlich, so mundlich, bewilligt und versprochen worden, auf der ksl. Mt. allergnst. bevelch und begeren solcher pfarrkirchen abzetreten und das ganz wesen darmit wider in /54’/ in den standt, darinnen sy zur zeit des ufgerichten religion fridens gewesen, zurichten, so ist doch solches noch nit beschechen. Zum andern nemmen burgermaister und rath daselbsten lateinischen schuelmaister und messner ihres gefallens an, welche nit catollisch sein. Dardurch die catolischen ceremonien wie auch die corschueller in rechter ordenung nit gehalten werden könden. oAlso auch firs dritt seind–o vor disem vil catholische priester alda gewesenp, sonderlich aber einem catholischen pfarrherrn caplen gehalten, seither aber dieselbige auch abgestrickht worden. Dardurch dann den gestifften fundationibus und andern dem alten herkhommen gemeß khein geniegen geschicht. Zum vierten seind vor dem angezognen eingrif und wol auch ein zeit lang hernach acht catholische schueler, so den chor mit gesang und anderm versehen helffen, gewesst. Solche sein aber jezt auch geringert worden. Verners und zum funfften ist es dem pfarrherrn frey /55/ gewesen, alls es auch noch sein soll, eintweders selbst zu predigen oder aber prediger der allten religion seines gefallens uf die canzl zustellen, ohne maßgebung eines raths. Das will aber bei wenig jarn auch gewört und sonderlich die herrn jesuiter nit gedultet werden. Wiewol auch zum sechsten das glokhenleithen19 zur crist- und andern nachtmötten20, embtern, vespern, auch andern gottsdienst, feyrteg und werchteg, anderst nit als für ceremonien und kirchen gebreuch außgelegt khönnen werden, so hat doch solches auch wollen verwert werden, wider den lautern puechstaben des religion fridens. Item zum sibenten in festo Corporis Christi seind hievor die stattknecht zu wörung unzucht und verhietung unordnung einem pfarrherrn gelichen worden21. Aber bey wenig jaren ist solches auch abgeschafft. Also fürs achte, wiewol ein rath zu Kauffbeyern baider religions verwanten zu gleicher iusticia, schutz und schirm verbunden, so khombt doch für, das /55’/ sich etlich fäll begeben haben, das die catholischen unverzogenlich gestrafft, die confessions verwante aber ungestrafft gelassen worden. So ist zum neüntten vor disem jerlich nach erwelung eines raths zu Kauffbeürn außgerueffen worden, gehorsamblich zu halten, was inen der pfarrer und predicanten gebieten werden. Solches aber ist hernacher geendert und anfangs die praedicanten dem pfarrherrn vorgesetzt, volgents aber der pfarrherr gar außgelassen und umbgangen worden. Fürs zehent soll gleichwol ein rath vermög ksl. wahlordnung mit beider religions verwanten personen besetzt werden22. So ist doch solches vil jar herein ubl gehalten und mit sonderm vleiß, wie man der catholischen im rath loß werden möge, gesuecht worden. Zum ailfften ist den catholischen der neu calender und dessen gebrauch mit handlung des gotts diennst, feyeren, gloggen leiten und andern ceremonien verwört, do doch nicht desto weniger sie, die catholische, den alten calender zu yeder zeit mit feyren halten miessen. /56/ Als dann zum zwelfften ein rath den turnern23 an den zwayen hochen fessten Weinachten und Osstern zu plasen verbotten und so gar auch die orgl nit gestatten wollen, do es doch von alters alzeit herkhommen und an ime selbst billich, diese festa in höcher[!] eheren zehalten.

Dise und andere mehr beschwernußen sein auf dem anno 88 gehaltenem ksl. commissions tag zu Kauffpeyern, qdarzue ire f. Gn. bischoff zu Augspurg und die f. Dlt. herzog Wilhelm in Bayrn etc. neben herrn Johann Achillesen Ilsung verordnet–q, fürkhommen und, dieselbige abzustellen, begert worden. Welches aber nicht soll geschehen sein. rUnd wirdt darfür gehalten, das alles das jenig, was die protestierende stendt diser bemelter statt halber angezogen24, das sey allein ein scheins handlung, damit ire Mt. beredt wurden, das sie auch der catholischen religion etwas beystand thetten, so doch nichts weniger geschicht, also das sie ehe schwenkhvelder denselben fürsetzen, damit nur die catolische aller rath- und stett ämbter privirt werden.

/56’/ Es bittet auch der f. augspurgisch gesandt, des herrn pfalzgraven von Neuburg mit benennung der person oder sonsten specificirter andeütung, weil es zwischen beden fursten meheren unwillen erwekhen mechte, zuverschonen, sonder es in genere allein anziehen. Der ubrigen stett halber hat man gar khein bedenkhen, wenn solche nomination schon angezogen werden.

Unterzeichnet von Dr. Christoph Schilling, f. Augsburger Rat und Gesandter–r.

Anmerkungen

1
 Kurmainz B, fol. 68 [Nr. 237, Abschnitt A].
a
 priester] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: clesster.
2
 = die Woche der Kreuztage: 3 Tage vor Christi Himmelfahrt, an denen Kreuzgänge (Prozessionen) gehalten werden (Grimm, Wörterbuch XI, 2199, 2201). Folgende Beschwerde wurde in allgemeiner Form in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 47’ f.: Nicht weniger wurdt … verwaigert werden.].
3
 Landgericht Höchstädt an der Donau.
b
 hatt] In B, C: so hat.
4
 In den hochstiftischen Dörfern Donaualtheim, Gremheim, Reistingen, Schretzheim und Wittislingen an der Grenze zwischen dem Hst. Augsburg und dem Fst. Pfalz-Neuburg führte die Verbindung konfessioneller und herrschaftlicher Elemente zu den angesprochenen Differenzen: Die Pfgff. übten die Hochgerichtsbarkeit aus und leiteten davon das Reformationsrecht ab, während dem Bf. von Augsburg die niedere Gerichtsbarkeit, die Grundhoheit und die Patronatsrechte zustanden. Die Differenzen verschärften sich seit 1588 im Streit um Bittgänge, die zum Teil über pfalz-neuburgisches Gebiet gingen, und entwickelten sich „zu einem Grundsatzkonflikt um den Vollzug des Religionsfriedens“. Der Bf. ließ die Bittgänge bewehrt durchführen, Pfgf. Philipp Ludwig untersagte sie auf seinem Gebiet. Vgl. Wüst, Staat, 199–201, Zitat 200. Zum konkreten Vorgehen des Pfgf. gegen die Bittgänge seit 1588: Zöpfl, Bistum, 615–619; Beschwerde des Hst. 1594: Ebd., 726. Zur Vorgeschichte seit 1555: Gotthard, Religionsfrieden, 297–300.
c
 noch eine andere] In B: noch einiche andere. C wie Textvorlage.
d
 obgedachtem] In B, C: hochgedachtem.
e
 so sein doch ir] In B korr. aus: aber eß sein ihr.
5
 Wendungen Bf. Marquards von Augsburg an den Ks. im Februar 1589 und in Kooperation mit Hg. Wilhelm V. von Bayern im März 1590. Die daraufhin ergangenen Mahnschreiben des Ks. an Pfgf. Philipp Ludwig wurden unter Berufung auf die rechtlichen Ansprüche zurückgewiesen (Zöpfl, Bistum, 617–619; Wüst, Staat, 201).
6
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
7
 Ebd., S. 3111.
f
 daß] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: da.
g
 Benutzen] In B: Buntzen. C wie Textvorlage.
h
 zufangen] In B: beyfangen. C wie Textvorlage.
i
 sich] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
8
 Mag. Ulrich Buntz, Pfarrer in Haunsheim von 1590–1593, wurde am 5. 11. 1591 in Lauingen wegen angeblicher Frevel auf pfalz-neuburgischem Gebiet aufgegriffen und in Neuburg inhaftiert. Bf. Johann Otto erwirkte am RKG 1592 ein Mandat gegen den Pfgf., verbunden mit dem Vorwurf, dieser wolle in Haunsheim die CA einführen. Der Prozess dauerte bis 1596 (Mayer-Karstadt, Religionsgeschichte, 259). Auf die außerordentlich hohe Klagefrequenz Pfgf. Philipp Ludwigs am RKG in Grenzkonflikten u. a. mit dem Hst. Augsburg infolge konkurrierender Herrschaftsansprüche verweist Ullmann, Konfession, 129–131.
9
 Im Konflikt um die Zehntabgaben in Donaualtheim erwirkte der Ortsherr und bfl. Lehenmann Wilhelm Hählen von Mainburg (Mayenburg), dass die Angelegenheit 1592 dem Bf. in Dillingen vorgebracht wurde. Da sie dort negativ beschieden wurde, kam der Streit über den Ortspfarrer an das neuburgische Landgericht in Höchstädt als Appellationsinstanz. Das Fst. Neuburg machte den Konflikt unter Berufung auf seine Hochgerichtsbarkeit in Donaualtheim „zu einer außenpolitischen Angelegenheit“ (Wüst, Staat, 141 f., Zitat 142).
j
 die] In B: de. C wie Textvorlage.
10
 = Donauwörth.
11
 Der Ort Münster (Donaumünster an der Kessel) gehörte dem Territorium des bfl. Eigenklosters Hl. Kreuz in Donauwörth an, dem Abt standen die niedere Gerichtsbarkeit, die Grundhoheit und die Patronatsrechte zu, während Pfalz-Neuburg die Hochgerichtsbarkeit ausübte. Beide Seiten leiteten aus ihren Rechten die landesherrliche Konfessionsvorgabe ab (Wüst, Staat, 173 f., 199 f.). Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg installierte 1585 einen lutherischen Prediger, ließ den vom Abt zu Hl. Kreuz dorthin verordneten Pater inhaftieren und nach Höchstädt bringen (Königsdorfer, Geschichte, 225); es folgte ein langwieriger Rechtsstreit (ebd., 225–233). Die Beschwerde wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 54’: Deßgleichen ist zu Munster … ufgestelt worden.].
k
 und dem gottshauß] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
l
 rechthengig] In B korr. aus: vor den außträgen gleichwol rechthengig sein soll.
m
–m und … beschechen] In B nachträgliche Hinzufügung.
12
 Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390], Punkt 15 [anno 87 dem abbtt … Philips Ludtwigen …].
13
 Die folgenden Beschwerden zu Donauwörth wurden in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 48 f.: In der statt Schwabischen Werth … zuwider beschwerdt.].
14
 Vgl. zur Konfessionsproblematik in Donauwörth mit dem Fortbestand des Benediktinerklosters Hl. Kreuz und der Verschärfung der konfessionellen Gegensätze seit 1567 u. a. wegen der Mischehenfrage: Pfeiffer, Religionsfrieden, 282. Ausführlicher mit Beispielen zu den Einschränkungen katholischer Zeremonien und Gebräuche bei Begräbnissen, sonstiger Prozessionen sowie zu den angesprochenen Vorgaben für Eheeinsegnung und Kindertaufe durch den Rat: Königsdorfer, Geschichte, 204–213.
15
 Vgl. Anm. 18.
16
 Die folgenden Beschwerden (Punkte 1–5) wurden in gekürzter Form in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 54’ f.: Ebenmessig haben die zu Kauffbeuern … nachtail anstellen.].
17
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 15 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3108 f.).
18
 1558 Einrichtung des Simultaneums in der Stadtpfarrkirche St. Martin durch den Rat, nachdem die Frauenkirche für die protestantische Gemeinde, der 80% der Bevölkerung angehörten, nicht mehr ausreichte. Diese Klage und die nachfolgend genannten Punkte waren Bestandteil der Beschwerden, die der katholische Pfarrer in Kaufbeuren anlässlich der Ablehnung der Gregorianischen Kalenderreform durch den Rat Bf. Marquard von Augsburg vorgelegt hatte. Der Bf. brachte die Klagen an den ksl. Hof, der 1588 eine Kommission einsetzte, der neben Reichspfennigmeister J. A. Illsung Delegierte des Bf. und des Hg. von Bayern angehörten und die darauf abzielte, den konfessionellen Zustand von 1555 wiederherzustellen. Die von der Kommission geforderte vollständige Überlassung der Martinskirche an die Katholiken wollte der Rat nur zugestehen, falls der Ks. seine Verteidigungsschrift nicht akzeptieren würde. Diese wurde mit Interzessionsschreiben benachbarter protestantischer Ff. nach Prag geschickt, wo die Angelegenheit trotz weiterer Aktivitäten Hg. Wilhelms von Bayern nicht abschließend erörtert wurde (Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 213 f.; Alt, Reformation, 100–104; Dieter, Gegeneinander, 41–44; umfassend: Stieve, Reichsstadt, 35–62).
n
 lateinische] In B korr. aus: luterische. C wie Textvorlage.
o
–o Also … seind] In B korr. aus: Zum 3. seind auch.
p
 gewesen] In B danach gestrichen: so jetzt nit mehr verhanden.
19
 Punkt 6 wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’: darzu inen auch … verwehret werden.].
20
 = nächtlichen Metten.
21
 Punkt 7 wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 48: Do man … auch abgeschafft.].
22
 Vgl. zu dieser Beschwerde die detailliertere Ausführung in den katholischen Gravamina [Nr. 418], fol. 62 f. [Wie sich die statt Kaufbeuern … heinein kommen werden.].
23
 = Türmern.
q
–q darzue … verordnet] In B Hinzufügung am Rand.
r
–r Und …Gesandter] In B Hinzufügung am Rand.
24
 Kaufbeuren wird in den Gravamina der protestantischen Stände lediglich im Zusammenhang mit Verstößen gegen das ius reformandi der Reichsstädte explizit angesprochen [Nr. 390, Punkt 3].