Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Sitzungen des interkurialen Religionsausschusses sind mit drei Votenprotokollen kfl. Provenienz umfassend und detailliert dokumentiert. Als Textvorlage dient die Kurmainzer Mitschrift als bestes der überlieferten Protokolle; Ergänzungen aus den anderen Mitschriften werden im Variantenapparat berücksichtigt.

Kurmainz A 1: Durchgehend von Sekretär Bagen2  eigenhändig während der Sitzungen verfasstes, gutes Votenprotokoll, das mit dem Zeitraum vom 9. 12. 1556 – 13. 3. 15573  alle Beratungen des Ausschusses dokumentiert und deshalb als durchgehende Textvorlage verwendet werden kann. Es beinhaltet auch die Mitschriften für die Sonderversammlungen der geistlichen bzw. katholischen Stände4.

Kurpfalz B 5 : Wie die Mainzer Mitschrift ein gutes Votenprotokoll, das die Verhandlungen objektiv und wertungsfrei aufzeichnet und ebenfalls alle Sitzungen vom 9. 12. 1556 – 13. 3. 1557 umfasst.

Kursachsen A 6: Ein weiteres gutes Votenprotokoll, das lediglich gegen Ende des RT einige Lücken aufweist und zwar ebenfalls mit der ersten Sitzung am 9. 12. 1556 einsetzt, aber am 9. 3. 1557 vorzeitig abbricht.

Österreich C 7: Fragment des österreichischen Votenprotokolls für den Religionsausschuss, das neben der konstituierenden Sitzung am 9. 12. nur die Verhandlung am 11. 12. vollständig enthält. Die Mitschrift für 14. 12. 1556 bricht unvermittelt bei der Aufzeichnung eines Votums ab. Das restliche, wohl weitergeführte Protokoll konnte nicht aufgefunden werden.

Hessen A 8 : Beschlussprotokoll, das meist nur das eigene hessische Votum detaillierter aufzeichnet und zunächst ab 9. 12. 1556 zwar alle Sitzungen erfasst, dann aber vorzeitig am 14. 1. 1557 endet. Das Protokoll enthält daneben einige Versammlungen der CA-Stände.

Augsburg B 9: Protokollauszüge nur für 25. 1. und 26. 1. 1557 sowie für eine Sitzung der katholischen Stände.

Daneben sind einige Verhandlungen des Ausschusses in den FR-Protokollen Württemberg und Hessen enthalten10 . Die konstituierende Sitzung vom 9. 12. 1556 dagegen wird von mehreren Kurienprotokollen erfasst, die im weiteren Verlauf auf den Religionsausschuss aber nicht mehr eingehen.

Nr. 319 1556 Dezember 9, Mittwoch

Nr. 320 1556 Dezember 11, Freitag

Nr. 321 1556 Dezember 14, Montag

Nr. 322 1556 Dezember 16, Mittwoch

Nr. 323 1556 Dezember 19, Samstag

Nr. 324 1556 Dezember 24, Donnerstag

Nr. 325 1557 Januar 11, Montag

Nr. 326 1557 Januar 13, Mittwoch

Nr. 327 1557 Januar 14, Donnerstag

Nr. 328 1557 Januar 16, Samstag

Nr. 329 1557 Januar 21, Donnerstag

Nr. 330 1557 Januar 25, Montag

Nr. 331 1557 Januar 26, Dienstag

Nr. 332 1557 Januar 27, Mittwoch

Nr. 333 1557 Januar 29, Freitag

Nr. 334 1557 Februar 8, Montag

Nr. 335 1557 Februar 9, Dienstag

Nr. 336 1557 Februar 10, Mittwoch

Nr. 337 1557 Februar 15, Montag

Nr. 338 1557 Februar 16, Dienstag

Nr. 339 1557 Februar 17, Mittwoch

Nr. 340 1557 Februar 18, Donnerstag

Nr. 341 1557 Februar 19, Freitag

Nr. 342 1557 Februar 20, Samstag

Nr. 343 1557 Februar 22, Montag

Nr. 344 1557 Februar 23, Dienstag

Nr. 345 1557 Februar 25, Donnerstag

Nr. 346 1557 März 6, Samstag

Nr. 347 1557 März 8, Montag

Nr. 348 1557 März 9, Dienstag

Nr. 349 1557 März 13, Samstag

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, MEA RTA 44a/II, fol. 63–228. Überschr. Hd. Bagen: Prothocol im ausschuß super puncto religionis, zu Regenspurg anno 1556 angefangen und gehalten. Von anderer Hd.: Illuminet dominus vultum suum super nos, benedicat nobis et misereatur nostri. [Psalm 66,1]. Nicht überarbeitetes Rap. Zur Beurteilung des Protokolls vgl. auch Bundschuh, Religionsgespräch, 174, Anm. 13. Umfassende Auswertung ebd., 173–247. Daneben benutzt bei Bucholtz VII, 361–368; Decot, Religionsgespräch, 226–233;  Decot, Reichstage, 134–136 (jeweils Zusammenfassung der Ausschussverhandlungen);  Laubach, Ferdinand I., 169–191.
2
 Da Bagen auch die KR-Sitzungen protokollierte, baten die Mainzer Gesandten Kf. Daniel am 16. 12. 1556 darum, unverzüglich Theologen für den Ausschuss abzuordnen und /82/ auch eines tauglichen prothocollisten halben verordnung zethun (HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 81–82. Or. Hd. Bagen). Der Kf. konnte dafür vorerst niemanden finden, der den CA-Ständen unverwißlich war. Da aber das Protokoll /136/ in dieser hochwichtigen angelegen sachen vleissig versehen sein wil, wies er Kanzler Matthias an, Bagen damit zu beauftragen, bis ein weiterer Protokollant kommen würde. Auch richtete er selbst diesen Befehl an Bagen (Weisungen an Matthias und Bagen; Aschaffenburg, 7. 1. 1557: HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 136 f., fol. 136’. Konzz.). Als Reaktion auf einen Bericht der Gesandten bestätigte der Kf. diese Regelung nochmals: Die doppelte Protokollführung durch Bagen sei möglich, da beide Gremien ohnehin abwechselnd zusammenträten (Aschaffenburg, 8. 1. 1557: Ebd., fol. 139–140’. Kop.). Die Abordnung eines weiteren Protokollanten unterblieb.
3
 Im Protokoll folgt anschließend noch die Sondersitzung der katholischen Stände am 17. 3. 1557.
4
 Lediglich die Sitzungen der geistlichen Stände am 29. 12. und 31. 12. 1556 sind in einem gesonderten Anhang aufgezeichnet (Kurmainz C).
5
  HStA München, K. blau 106/3d, fol. 2–119’, 132. Wohl Mitschrift während der Sitzungen (Rap.) mit nur wenigen Korrekturen. Das Protokoll enthält auch die Sitzung des Ausschusses zur Prüfung des RAb am 14. 3.
6
  HStA Dresden, Loc. 10193/1, fol. 384–483’. Reinschr. mit wenigen Korrekturen. Überschr.: Prothocollum in deme ausschus des tractats der religion zu Regenspurg, anno 1556 mitwoch, den neunten Decembris, vor mittage umb acht uhre erstlichen fürgenomenn.
7
  HHStA Wien, RK RTA 32, fol. 300–338’: Irrtümlich bei den RTA 1555 abgelegtes Protokollfragment. Nachträglich bearbeitete Reinschr. Überschr. zunächst (fol. 300): Religion prothocoll. Falsche spätere Hinzufügung: 1555. Weitere Überschr. (fol. 301, zeitgenössisch): Religion ausschuß. In nomine sanctae et individuae trinitatis. Amen.
8
  StA Marburg, Best. 3 Nr. 1247, fol. 164–179’. Überwiegend Rap. von wiederholt wechselnden Hdd. Überschr.: Religions sach.
9
  StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. Protokollauszüge von Hd. K. Braun nur für wenige Teile oben genannter Sitzungen.
10
 Vgl. die Vorbemerkung zum FR-Protokoll.
1
  Kurmainz A spricht hier und im gesamten Protokoll von Pfgf. Wolfgang von Veldentz.
2
 Vgl. zur Ausschussbesetzung die Kurienprotokolle [Nrr. 3336, 38, 39 (KR); Nrr. 138, 140145 (FR); Nrr. 240243, 246, 247 (SR)], wo neben der Anzahl der Deputieren des FR insbesondere die problematische Vertretung des SR im Vordergrund stand, da noch keine katholische Stadt am RT präsent war. Vgl. auch unten, Anm. 6, sowie die diesbezügliche Regelung in Nr. 452 (Verordnung des Religionsausschusses). Die konkrete Ausschussbesetzung für FR wurde in den Religionsräten festgelegt [Nr. 362, Nr. 392].
a
 Dezember 9, Rathaus] Kursachsen A (fol. 384) differenzierter: Vormittag, 8 Uhr. Österreich C (fol. 301): Zusammenkunft in der kfl. Ratsstube.
3
 Die folgenden Angaben zur personellen Besetzung beruhen auf einer Liste (Hd. Bagen; auch bei Bundschuh, Religionsgespräch, 174; Decot, Reichstage, 134, Anm. 86), die Kurmainz A auf fol. 63’ vorangestellt ist. Sie beachtet aufgrund der Unterteilung in katholische und protestantische Stände die Sessionsfolge nicht. Entsprechende Liste auch in Kursachsen A, fol. 384’ (danach bei Pollet, Correspondance V/2, 225 f.), dort gemäß der Sessionsfolge: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Österreich, Bayern, Salzburg, Pfalz-Zweibrücken, Augsburg, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen, Prälaten, Gff., Städte Straßburg und Schwäbisch Gmünd. Vgl. zur Besetzung auch Slenczka, Schisma, 46.
4
 Bei Wolf, Geschichte, 43, Anm. 3, falsch als „Johannes Entzschingen“.
5
 Kardinal Otto von Augsburg nahm nicht persönlich am Ausschuss teil. Vgl. dagegen Riess, Canisius, 191 f.; Siebert, Kaiser, 163 f.
6
 Der Gesandte Schwäbisch Gmünds nahm erst ab 16. 12. am Ausschuss teil (Kurmainz A, fol. 85 f. [Nr. 322]). Da bis dahin keine katholische Reichsstadt am RT präsent war, wirkte Straßburg für die CA-Stände vorerst ohne Stimmrecht mit, um die Parität zu gewährleisten. Zur Regelung vgl. auch Nr. 452, fol. 135f.
7
 Die Teilnahme Eislingers entsprach einer verspäteten Weisung Hg. Christophs (Kirchheim, 10. 12. 1556; präs. 15. 12.), in der er eben dies anordnete, während Severin von Massenbach am FR mitwirken sollte ( Ernst IV, Nr. 185 S. 221, Anm. 2). Allerdings gingen beide Verordnete im Bericht vom 5. 12. davon aus, der Hg. werde für den Religionsausschuss einen weiteren Deputierten schicken (ebd., Nr. 188 S. 223 f.). Zuvor hatte der hgl. Oberrat empfohlen, Frh. Albrecht Arbogast von Hewen für den Religionsausschuss abzuordnen. Der Hg. verwarf dies: Hewen habe keine Erfahrung und werde /143/ der ding zu ungemuet sein; dann unsers erachtens so wurdt man ainander waidlich durch die roll laufen lassen. Stattdessen dachte der Hg. an Ludwig von Frauenberg (an den Oberrat; Urach, 17. 9. 1556: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 143, 144’. Or.; präs. 17.9.).
8
 Die Mainzer Liste (Anm. 3) nennt für Augsburg, die Prälaten, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Wetterauer Gff. und die Stadt Straßburg jeweils nur den Hauptdelegierten.
b
 Einnahme der Session] Österreich C (fol. 301) zusätzlich vor dem Folgenden: Noch zuvor ist difficultet furgefallen unnd frag gehallten worden: Nemlich weill dises ain sonndere form aineß gmainen ausschuß, vom passauischen vertrag herruerenndt, unnd den anndern gewondlichen, deß Hailligen Reichs ausschussen nicht gemeß, sonnder allain von beeder seitts religionen unnd nit von den penckhen, wie sonnst im furstenrath sonderlich preuchig, genommen unnd ver- /301’/ ordnet worden wer, ob die vom furstenrath hierauff sich nach den religionen von ainander sonndern unnd zusamen thuen, auch allso alternatim gefragt sein, oder aber ain jeder sein session und stimung, wie sonnsten inn gemainen Reichß räthen unnd versamblungen etc. herkhomen, [halten] wollte. Auff wellicheß nach gehalltnen underreden verglichen worden, dz die session unnd anfrag [!], wie sonnst inn räthen preuchig, zuhallten sein sollte, unangesehen dz von ainem thaill religion ettwa mer gleich auffainander volgen würden etc. Württemberg (unfol.) zusätzlich: Die geistlichen FR-Stände beantragen, das man ein lanngen tüsch, wie in andern usschüssen gepreuchig, inn den rath deß usschuß verordnen woltte, damit man die sachen mit einander desto vertreulicher, neher und von beßers uffzeichnens wegen verfaßen möcht. Die kfl. Gesandten lehnen dies ab, weil diser usschuß denn andern ungleich unnd die sachenn wichtig, also das die sessiones der deputierten nit zuverlaßen. Derhalben dieselbigen der gepür nach gehalten werden soltten. Mit dem anhang, da etwan einer uß denn deputierten was zuverzeichnen oder uffzumercken, demselbigen frey sein soltte, von seiner session uffzustehn unnd an dem tüsch daßelbige uffzuschreiben etc.
9
 Zur Geschäftsordnung vgl. einen Vermerk in Kursachsen A, fol. 384’: Im Ausschuss trägt wie auch sonsten der Mainzer Kanzler stets die Proposition vor. In der ersten Sitzung leitet er danach die Umfrage bis zum Votum Kursachsens, welches sodann die folgenden Voten kolligiert. In der zweiten Sitzung dagegen leitet nach der Proposition Kursachsen die Umfrage, jedoch nur bis zum eigenen Votum, das ebenso wie die folgenden Stimmen Kurmainz einnimmt.
c
 weitere Verordnete] Kurpfalz B (fol. 2), Österreich C (fol. 302) differenzierter: Theologen des Kf.
10
 = die Einzelheiten der Religionsvergleichung mit den theologischen Streitpunkten.
d–
 das ... haubtsachlichen] Österreich C (fol. 303 f.) differenzierter: dass dieser wichtige Punkt nicht übereilt werden darf. Zum anderen ist auch nach Aussage des Kgs. für das nächste Jahr ein Kriegszug des Sultans nach Ungarn zu erwarten, /303’/ allso dz nichts gewüssers, allß dz man laider mit im wurde vil zuthun gewinnen. Darumben wurde es sich nit lang reichßtagen lassen, sonnder deßmallen allain de via et modo von dem weeg der vergleichung der religion gehanndlt werden müessen.
11
 Matthias und Bagen hatten die Abordnung von Theologen bereits im Bericht vom 26. 9. 1556 angemahnt (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 147–149’, hier 148’ f. Konz. Hd. Bagen). Hatte sich deren Anreise wegen der Verhandlungsverzögerungen zunächst erübrigt, so wiederholten sie im Bericht vom 22. 11. 1556 ihre Bitte (ebd., MEA RTA 43/II, fol. 7–10’, hier 8 f. Or.; präs. Mainz, 29. 11.). Drängender gestaltete sich die Abordnung im Bericht vom 23. 11. (ebd., fol. 11–15’, hier 12 f. Or.; präs. Mainz, 29. 11.) wegen der Einrichtung des Religionsausschusses. Sie baten den Kf., er möge die Theologen /12/ one einichen verzugk weg fertig machen, zu dem eillendisten alhie zuerscheinen, auch mit befelch nottwenndig zum handell versehen. Kf. Daniel sagte daraufhin am 29. 11. 1556 (Mainz) zu, die Theologen unverzüglich zu schicken. Bis dahin sollten die Gesandten am Ausschuss teilnehmen und sich dort an Trier und Köln orientieren, keinesfalls aber für ein Kolloquium votieren (ebd., MEA RTA 44a/I, fol. 244–249’, hier 244’–245’, 248. Or.; präs. 7. 12. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 173; 302, Anm. 100). Zum Fortgang der Debatte vgl. Anm.11 bei Nr. 329.
12
  Ebf. Michael von Salzburg hatte am 8. 12. 1556 die Gesandten seiner Suffraganbff. einberufen, um ihre Stellungnahme zu einem auf der Provinzialsynode im Januar 1556 vorgelegten Konzept bezüglich der Wege zum Religionsvergleich anzuhören. Die Gesandten Freisings, Regensburgs und Passaus reagierten ausweichend oder aufschiebend (Bericht P. Probst an Bf. Wolfgang von Passau vom 9. 12. 1556: HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 [neu 20], unfol. Or.; präs. o. O., 12. 12.). Am 20. 12. berichteten die Passauer Delegierten, der Ebf. habe die Gesandten der Suffraganbff. erneut um Stellungnahme zur Frage gebeten, mit welchen Bedingungen man ein Kolloquium bewilligen könne. Die Passauer Gesandten kamen mit Freising und Regensburg überein, sich ohne Empfehlung vorerst Salzburg anzuschließen (ebd., unfol. Or.; präs. o. O., 22. 12.).
e
 anderen personen] Kurpfalz B (fol. 4) eindeutig: mit Theologen.
13
 Weder die sehr dünne RT-Korrespondenz für 1556/57 in HStA Stuttgart, B 515 Bd. 85, noch die bei Günter, Blarer, edierten Briefe geben zu erkennen, welcher Theologe anreisen sollte.
14
  Dr. Christoph von Hausen, der erst am Vortag in Regensburg angekommen war (Bericht Hausen vom 9. 12. 1556: HStA Stuttgart, B 515 Bd. 85, fol. 149. Or.).
f
 vertagt] Österreich C (fol. 304) zusätzlich: Gleichwol haben die österreichischen auch erregt, dz guett wer, die stund der zusamenkhunfften ettwz fruer anzustellen bey diser /304’/ khurtzen taglenng etc., mit ausfuerung der ursachen. Es hatt aber solcheß bei den churfurstischen auff dz mal nicht hafften wellen.
g
 Kurien] Kurpfalz B (fol. 4’ f.) und Kursachsen A (fol. 387’ f.) zusätzlich: 2. Umfrage. Billigung der Vertagung bis Freitag, 8 Uhr. Nur Kursachsen und Österreich wünschen die Fortsetzung der Verhandlungen im Ausschuss noch am Nachmittag dieses Tages.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 388’) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Vgl. zu dieser Sitzung mit Referaten und Votenauszügen: Bundschuh, Religionsgespräch, 175–181; Laubach, Ferdinand I., 169–171; knapp auch Rössner, Braun, 292. Referat in Verbindung mit den Voten der Sitzung am 14. 12.: Bucholtz VII, 361–363; Decot, Religionsgespräch, 226–229 (auch spätere Sitzungen).
b–
 welchs ... halten] Österreich C (fol. 305) differenzierter: Nationalkonzile möchten ausser authoritet der römischen kirchen auch nicht fürgenommen und sich derhalben richtiger volge zuvergleichen sein. Zudem dz die spalltung an ir selbs /305’/ so hochwichtig unnd so weitt gefueßet, dz nit verhoffenlich, [dass durch] dise oder ainiche anndere particular hanndlung oder versamblung dem last abzuhelffen sein wird.
c
 zuvergleichen] Österreich C (fol. 305’) zusätzlich: Beilegung von Glaubensspaltungen in der Vergangenheit durch Generalkonzilien. Deshalb Bitte an den Kg., beim Papst befürderung zuthun, auff dz angeregt gemain ordennlich concilium /306/ sovil müglich befürdert und innß werckh gericht wurde.
d–
 Kgl. ... geschaffen] Österreich C (fol. 306) differenzierter: Jetzt ist von drei Wegen zu reden, nämlich Nationalkonzil, Kolloquium und Reichsversammlung. Wie dann solicheß die ordennlichiste mittl unnd weeg wären, so vermög der allten kierchen halltungen unnd canonibus von primitiva ecclesia her inn dergleichen vellen gebraucht worden. Mit dem Generalkonzil hat es die Gelegenheit, [dass ...].
2
 Leichte Bevorzugung des Kolloquiums durch Kg. Ferdinand in der Proposition des RT 1555 gegenüber General- und Nationalkonzil:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 148, hier S. 1693–1695. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 33 f. Zur Genese der Proposition in diesem Punkt: Laubach, Ferdinand I., 41–46.
e
 angestelt] Österreich C (fol. 306’) zusätzlich: wie etwa zu Mantua [/Vicenza] und Trient.
f
 dermassen geschaffen] Österreich C (fol. 306’) differenzierter: diese Konzilien waren partheylich unnd zum höchsten verdechtlich.
g–
 Namblich ... were] Österreich C (fol. 306’) differenzierter: Es widerspricht allen göttlichen und weltlichen Rechten sowie jeder menschlichen Vernunft, dem Papst zuzugestehen, dass er /307/ zumal cleger unnd part unnd darnach beyneben auch director, president, iudex, urthailer und richter inn seiner aignen sachen sein sollte. Daß er aber der rechte haubtsacher unnd part were, deß zeugeten die grossen irrthumben, so er wider die 4 haubt concilia eingefiert unnd jetzunnd deßweegen angeclagt, begrundtlich beschuldigt unnd zu red gestellt wurde. Einzelheiten sind den erwähnten Rekusationsschriften der CA-Stände zu entnehmen.
3
 Vgl. unten, Anm. t (Votum Augsburg).
4
 Liste protestantischer Rekusationsschriften aus den Jahren 1537–1546:  CT XII, Einleitung, LXXIV-LXXX. Nachweis weiterer Rekusationsschriften gegen das Tridentinum: VD 16, E 4640–4642 (1546, anonym); VD 16, M 1651–1653 (1546, Melanchthon. Druck: Stupperich, Melanchthons Werke I, 411–448); VD 16, E 4643–4646 (1551, Flacius und Gallus).
5
 Kriege Spaniens gegen Frankreich und gegen die Kurie. Vgl. Anm.2 bei Nr. 321.
h
 Pfaltz] Österreich C (fol. 307’) abweichend: die CA-Stände. Kurpfalz B (fol. 6) wie Textvorlage.
i–
 nach ... anzustellen] Kursachsen A (fol. 390’) deutlicher: Durchführung des Kolloquiums durch erfarne, gelerte und eifere [!] person beder religion gemäß Passauer Vertrag.
6
 Der Passauer Vertrag nennt lediglich die möglichen Wege zum Religionsvergleich (§§ 6–9: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 126 f.). Hier wohl Bezugnahme auf die im Vertrag geregelte Besetzung des künftigen Religionsausschusses (§ 7: Ebd., S. 127).
j–
 So ... erpreitert] Österreich C (fol. 308’) differenzierter und anders: Es ist offensichtlich, dass das letzte [!] Kolloquium in Regensburg auch nit gar one frucht geendet, sonnder in vilen puncten vergleichung gefunden worden. Dz aber solche vergleichung hernach nit inns werckh khommen, dessen verhinderung wer denen am besten bewußt, so solcher verhinderung neben unnd sambt deß babsts zu Rom legaten, dem Contareno, ursacher gewesen. [Gemeint: Kolloquium neben dem RT 1541. Vgl. Anm.15 bei Nr. 322 und Anm.4 bei Nr. 329.]
7
 Das offene Eingeständnis, das Kolloquium als Mittel zur Propagierung der neuen Lehre zu betrachten, beruhte auf den protestantischen Erfolgen in den Religionsgesprächen von 1540/41 ( Bundschuh, Religionsgespräch, 176, Anm. 19). Vgl. zum Eingeständnis bereits Ritter I, 128; Janssen, Zustände, 21.
8
 Die genannten Wege im Passauer Vertrag, § 6 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 126 f.). In der Passauer Abrede, § 6, die Klausel, dass bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen der „friedtstand bei seinen kreften biß zu entlicher vergleichung besteen und pleiben solle“ (ebd., Nr. 2 S. 122). Die Wege für die Vergleichung in Verbindung mit der weiteren Gültigkeit des Religionsfriedens im RAb 1555, § 25 (ebd., Nr. 390 S. 3112). Vgl. auch Decot, Religionsgespräch, 221.
9
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 8.
k
 appelliert] Österreich C (fol. 310’) zusätzlich: und wiederholt gebeten haben, dass ein allgemeines christliches Konzil nach artt der 4 haubt concilien frey, cristlich unnd /311/ allgemein inn richtiger partheilicheit furgenommen unnd gehallten.
l
 zu recusieren] Kurpfalz B (fol. 6’) zusätzlich: da diese Konzilien nicht nach der der heiligen schriefft furgenomen.
10
 = sehen.
m
 presidieren wellen] Österreich C (fol. 311’) differenzierter: presidennt, part unnd richter zumal sein unnd bleiben wolle.
11
 Proposition 1555: Kg. bemerkt dazu, es sei seines wissens der nam und form desselben bey disen unsern zeitten nit sonders bekhandt oder gebreuchig ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 148, hier S. 1694).
12
 Eine Bevorzugung des Kolloquiums durch Ferdinand I. in Linz und Passau 1552 ist in dieser Form nicht nachweisbar. Vielmehr wurde das Kolloquium erstmals von Kf. Moritz von Sachsen in der Erläuterung vom 20. 4. 1552 in Linz ins Gespräch gebracht, während die Resolution Ferdinands vom 28. 4. nur Konzil und Reichsversammlung erwähnt. Auch in Passau nannte Moritz in der Replik vom 8. 6. 1552 ein Kolloquium. Vgl. Drecoll, Vertrag, 33 f., 246; PKMS V, Nr. 515 S. 856 f., Nr. 529 S. 873 f.; PKMS VI, Nr. 128/8 S. 185 f., Nr. 133/3 S. 193 f. Lit.: Luttenberger, Glaubenseinheit, 577–588, 651–672; Bonwetsch, Geschichte, bes. 103–126. Zur Debatte der Vergleichswege: Bundschuh, Religionsgespräch, 13–15, 24, 27 f.; Laubach, Ferdinand I., 30–34. Dagegen ist 1553/54 im Rahmen der RT-Vorbereitung eine deutliche Präferenz des Kolloquiums durch Ferdinand erkennbar ( Lutz, Christianitas, 225–229).
13
 Vgl. zum kursächsischen Votum im Zusammenhang mit der allgemeinen Argumentation für und gegen ein Generalkonzil: Decot, Confessio, 44 f.
14
 Dagegen unzutreffende Feststellung bei Delius, Kurfürst, 207 f., Kf. Joachim sei sich beim RT mit den anderen CA-Ständen einig gewesen, „nicht die geringste Zuwilligung“ (208) an ein Kolloquium zu machen.
n
 concilii] Österreich C (fol. 314 f.) zusätzlich: Betonen das unablässige Bestreben Ks. Karls V. und Kg. Ferdinands I., die Religionsspaltung beizulegen, wie dies /314’/ die acta unnd handlungen aller deßweegen ervolgter gemainer unnd particularer tractation genugsam außweisen. Daher were ervolget, dz inn anngeregter zeitt solcher spaltung unnd trennung vast alle mittl unnd weege, darvon jetzo zum thaill geredt unnd dieser ausschuß nidergesetzt, versuecht unnd inn ganng gebracht worden. /314’ f./ Der Misserfolg der in diesem Bestreben veranstalteten Konzilien und Kolloquien kann keinesfalls Ks. und Kg. angelastet werden.
o
 yetziger zeit] Österreich C (fol. 315’) eindeutig: wegen der kriegs gewerb der cristlichen potentaten unnd bei der babstlichen Hlt. selbß.
p
 trachten] Österreich C (fol. 316) zusätzlich: Deßgleichen der weeg ainer gemainen Reichs versamblung zu weittschwaiff, auch der sachen inn vill weeg weder gemeß noch abhülfflich.
15
 Die kgl. Kommissare hatten Ferdinand I. im Bericht vom 11. 9. 1556 im Zusammenhang mit der Bitte, gegen ihre Instruktion nicht für den Aufschub der Religionsverhandlungen zu votieren (vgl. Anm.2 bei Nr. 116), das Kolloquium als Verzögerungsmittel empfohlen, /61’/ durch welches dannoch die sach inn verlengerung gelegt und vielleicht entzwischen der ewig Gott andere, bessere gelegenheitt nach seinem göttlichen willen verfugen wolle. Ein Nationalkonzil brächte den katholischen Glauben in höchste Gefahr und sonderte das Reich von anderen Nationen ab. Ein Generalkonzil sei itziger zeitt und bei disem irrigen, widerspennigen und seltzamen babst nicht möglich (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 57–64’, hier 61’–62’. Konz. Hd. Zasius). Am 15. 9. bekräftigten sie, dass mit dem Kolloquium /67/ die sach fur sich selbst inn ain gutten und langen verzug erwachsen und mittlerweyl alles dz ersitzen pleiben möchte, deß der widerteill verer beim religionfriden zu suchen und beharrlich zu urgieren mitt beschloßner conspiration inn gewüssem fürhaben steet. In der gewonnenen Zeit könne man mit den geistlichen Ständen verhandeln und Strategien entwickeln (ebd., fol. 66–72’, hier 67. Konz. Hd. Zasius. Druck beider Berichte: Bundschuh, Religionsgespräch, 570–580. Regesten: Goetz, Beiträge, Nrr. 31/I, II S. 46–48). Gegen die Weisung des Kgs. vom 18. 9., weiter für die Prorogation der Religionsfrage einzutreten, beharrten die Kommissare auf einer eindeutigen Haltung, da der Gegenseite /128’/ alles daß suspect ist, deß euer kgl. Mt. dises vahls betreffen mag (Bericht vom 24. 9., mit Referat der Weisung vom 18. 9.: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 127–130’. Kop.). Der Kg. erteilte daraufhin am 27. 9. seine generelle Zustimmung für Verhandlungen wegen eines Kolloquiums, die er aber bereits am 3. 10. wieder leicht revidierte (vgl. Anm.4 bei Nr. 428). Vgl. Hollerbach, Religionsgespräch, 212; Bundschuh, Religionsgespräch, 146–152; Laubach, Ferdinand I., 158–160; Ott, Präzedenz, 345.
16
  Laubach, Ferdinand I., 171, verweist diesbezüglich auf Parallelen zum Gutachten Welsingers. Vgl. Nr. 456, fol. 89 [Disse solten ... gepraucht wurde.]. Vgl. zum Zitat auch Decot, Religionsgespräch, 223.
q–
 dz ... wurden] Kurpfalz B (fol. 9) differenzierter: das andern nationen diese sach [Religionsspaltung] so hoch nit wurde angelegen sein, sonder villmehr sehen wurden, diese nation zu poden und grundt gehn als aufkhemme und verglichen.
17
 Konzilsbedingungen beim RT 1547/48: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 62 S. 376–378, S. 382–390, S. 401–403 (KR-Protokoll, protestantische Bedingungen); Nr. 41 S. 249 f., Nr. 45c S. 263 f., Nr. 46 S. 266 f. (Akten); Nr. 44 S. 259–261 (kursächsische Bedingungen); Nr. 188 S. 1790 f. (Erklärung der Reichsstände zur Unterwerfung unter das Konzil); Nr. 372b S. 2654 (Zusammenfassung im RAb, § 6). Vgl. Rabe, Reichsbund, 222–224, 229–234, 451; Luttenberger, Glaubenseinheit, 436–441.
r
 disputation] Österreich C (fol. 318’) zusätzlich: Bitte an Kg. um persönliche Teilnahme am Kolloquium sowie persönliche Beteiligung von Kff. und Ff., damit in deren Anwesenheit umb sovil stattlicher, ernnstlicher, beschaidenlicher, schidlicher tractiert unnd gehandlt wurde.
18
 Das Augsburger Votum ist als singuläres Stück im Gesamtwortlaut überliefert: StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. (Konz. Hd. Braun). HStA München, KÄA 3178, fol. 100–107’ (Kop.). Vgl. Rössner, Braun, 292, Anm. 120. Daran angelehntes Referat des Votums: Riess, Canisius, 192 f. In Österreich C (fol. 319–328) wurde das Votum wohl aus dieser Aufzeichnung fast wörtlich übernommen.
s
 drei erste wege] Österreich C (fol. 319’ f.) differenzierter: Rekapitulierung der im RAb 1555 genannten Wege. Abgrenzung des Terminus „Religionsvergleich“: Vergleich über eine Religion, die in allen christlichen Nationen gilt, oder Herstellung der Einheit nur innerhalb einer Nation. Die Kirche hat stets die umfassende Einheit angestrebt, um Schismata zu vermeiden.
t
 4 generalia] Österreich C (fol. 320’) differenzierter: die 4 hauptconcilen von Nikaia [325], Konstantinopel [381], Ephesos [431] und Chalkedon [451], welche die aus den Ketzereien der Arianer, des Makedonius, des Nestorius und des Eutyches resultierenden Spaltungen bereinigt haben. [Vgl. Anm.3 und 42 bei Nr. 458.]
u
 4 sinodus] Österreich C (fol. 320’ f.) differenzierter: Die 4 folgenden Synoden [Konzilien von Konstantinopel 553, Konstantinopel 680/681, Nicäa/Nikaia 787, Konstantinopel 869/870; vgl. Anm.3 bei Nr. 458] gehören zu den Hauptkonzilien, indem sie neue Ketzereien bereinigt, die Glaubensregeln der ersten 4 Konzilien konfirmiert und für alle christlichen Nationen verbindlich gemacht haben.
19
 18 [!] Konzilien von Toledo im Zeitraum von 400 – ca. 703. Vgl. Anm.4 bei Nr. 458.
20
 Konzilien bzw. Synoden von Karthago im Zeitraum von 345–425. Vgl. Anm.5 bei Nr. 458.
v
 nationalia] Österreich C (fol. 321’) zusätzlich: 5 in Gallien. [Vgl. Anm.7 bei Nr. 458.]
21
 Wohl die Synoden von Worms 868, von Mainz 888 (oder 852?) und von Tribur 895. Vgl. Anm.8 bei Nr. 458.
w–
 Aber ... werck] Österreich C (fol. 323–324) differenzierter: Diese Wege dienten bisher der Herstellung der universalen Glaubenseinheit. Die von Ketzern oftmals geforderte Vergleichung innerhalb einer Nation hat die Kirche nicht gebilligt. Deshalb ist auch jetzt die Universalvergleichung anzustreben: Mit der Glaubenseinheit allein im Reich würde man eine eigene Religion einführen, die andere Nationen und die apostolische Kirche als schismatisch einstufen würden.
22
  1 Kor 1,10.
x
 richtigist] Österreich C (fol. 324–325) zusätzlich: Darlegung der Geschäftsordnung des Generalkonzils: Einberufung durch den Papst, Entscheidungsbefugnis in Glaubensfragen nur für Bff., nicht für Laien.
y–
 sonder ... confirmierten] Österreich C (fol. 325’) eindeutig: Nationalkonzile wurden vorgenommen, damit die Bff. in spalltungen, da auch die welltlichen höchsten oberkhaitten wider sy gewesen, sy sich selbs inn irem catholischen glauben trösteten unnd sterckheten unnd die schwachen vor dem abfall verhüeteten.
23
 Bezugnahme auf das 1. Konzil (400) und das 2. Konzil (531) von Toledo ( Orlandis/Ramos-Lissón, Synoden, 39–51, 61–65), da am 3. Konzil 589 (ebd., 95–117) bereits die katholische Glaubenseinheit Spaniens hergestellt wurde (vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 178, Anm. 27).
24
 Bezugnahme auf das Religionsgespräch von Karthago im Jahr 411, veranstaltet in der Auseinandersetzung mit dem Donatismus (vgl. Anm.5 bei Nr. 458), zu dem alle donatistischen und katholischen Bff. geladen waren. Für jede Gruppe waren 7 von den Bff. zu wählende Sprecher sowie je 4 Vertreter vorgesehen, die die Protokolle redigieren sollten ( Baus/Ewig, Reichskirche, 162–165, zur Geschäftsordnung 162 f.). Vgl. zum Kolloquium die von Braun angesprochene Darstellung des Augustinus: Gesta conlationis Carthaginiensis anno 411. Accedit Sancti Augustini Breviculus conlationis cum Donatistis ( CCSL  149A).
25
 Zur Ablehnung von Kolloquien durch Braun „von jeher“ als nicht mit dem katholischen Selbstverständnis vereinbar: Bundschuh, Religionsgespräch, 179. Zur Ablehnung des Kolloquiums im Zusammenhang mit dem Wirken Brauns beim RT 1556/57: Bäumer, Braun, 124 f.
z
 so christlich] Kurpfalz B (fol. 10’) deutlicher: secundum scripturam novi et veteris testamenti.
aa
 Schliessen] Hessen A (fol. 168’ f.) zuvor zusätzlich: Vorbehalt des Religionsfriedens. Unmöglichkeit eines General- oder Nationalkonzils /169/ in bedenckhung, wie die sachen stehen unnd vor augen sein nit allein in Germania, besonder auch in Italia, in Franckhreich, in Hungern, in Liefflandt und sonst allenthalben.
ab–
 2. Umfrage ... hat] Österreich C (fol. 329) deutlicher: Die kursächsischen Gesandten fordern eine weitere Umfrage, damit sie ihr Votum, deß gar in generalitate gestannden, verner declarieren möchten. Kurpfalz B (fol. 11) und Kursachsen A (fol. 397) abweichend: Mainzer Kanzler plädiert in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit für Vertagung, da in der 1. Umfrage zwei abweichende Positionen vorgetragen worden sind, die aufgrund der hohen Bedeutung genauer bedacht werden müssen.
26
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger gingen im Bericht vom 12. 11. 1556 an Hg. Christoph davon aus, die geistlichen Stände würden mit Ausnahme Augsburgs künftig einlenken und nicht auf dem Konzil beharren, da sie mit dessen Anregung wohl nur offitii gratia dem pabst [...] complacieren wellen ( Ernst IV, Nr. 190 S. 225–228, hier 228).
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 398) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Referate und Votenauszüge: Bundschuh, Religionsgespräch, 181–184; knapper: Rössner, Braun, 292 f.
b–
 dan ... publiciert] Österreich C (fol. 331) abweichend: da die religionen jüngst zu Augspurg durch den auffgerichten fridstannd unnderschiden worden.
c
 Die] Kurpfalz B (fol. 12’) deutlicher: die kriegs rustung von tag zu tag wachssen.
2
 Neben dem noch andauernden Krieg Spaniens gegen Frankreich Bezugnahme auf den aktuellen Krieg zwischen der Kurie und Spanien. Vgl. das folgende Votum Österreichs.
3
 Bezugnahme auf das Votum Augsburgs am 11. 12.: Kurmainz A, fol. 73’–75 [Nr. 320].
4
 Bevorzugung des Kolloquiums durch Kg. Ferdinand in der RT-Proposition 1555 (vgl. Nr. 320, Anm.2).
d
 geschrifft] Österreich C (fol. 332) zusätzlich: Auff das das concilium nach der hailligen schrifft unnd nitt die haillig schrifft nach dem concilio reguliert wurde.
5
 Zu den Religionsverhandlungen des RT vgl. Anm.48 bei Nr. 458. Verdammung der CA: Bezugnahme auf den Religionsabschied Karls V. vom 22. 9. 1530, in dem er von den Protestanten unter Bezugnahme auf die in der Confutatio widerlegte CA die Rückkehr zur alten Kirche forderte. Der in Abwesenheit der CA-Stände beschlossene RAb (19. 11. 1530) bezeichnete alle von der Mehrheit bestätigten Glaubensartikel (vgl.  Immenkötter, Einheit, 86–88, 91; Kohnle, Reichstag, 389–394; Luttenberger, Religionspolitik, 321–323; Stollberg-Rilinger, Kleider, 131–133. Glaubensartikel im RAb: Decot, Confessio, 36–39).
6
 Zum Krieg der Kurie gegen Spanien in Italien vgl. Anm.7 bei Nr. 44.
7
 = vor einer Reichsversammlung.
e–
 sonder ... sein] Kurpfalz B (fol. 15’) deutlicher: derwegen das colloquium also angestelt werden solt, das allein in teutscher nation ein vergleichung mocht getroffen werden und volgents dieselbigen concordata einem concilio underworffen wurden, auf das kein nation sich absondern mocht.
f
 concilii] Kursachsen A (fol. 402) zusätzlich: Dan das colloquium konne so balt zu einer weiterunge dan vorgleichunge gereichen.
8
 Das Augsburger Votum (Braun) ist als singuläres Stück im Wortlaut überliefert. Zusätze daraus werden im Textapparat angemerkt: HStA München, KÄA 3178, fol. 107’–121 (Kop.) = Vorlage für folgende Ergänzungen. StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. (Kop.). Vgl. Rössner, Braun, 292, Anm. 120.
g
 gethanen bericht] Augsburger Votum (Anm. 8, fol. 108) eindeutig: Bericht des Delegierten im Ausschuss [Braun] an seinen Herren [Kardinal Otto].
h
 konte] Augsburger Votum (Anm. 8, fol. 109) zusätzlich: Dies wird belegt mit Beispielen der Kirchenväter, die in den Glaubensdogmen kein Jota weichen wollten. So sein auch ettlich articul in den conditionen des religion fridens begriffen, alls was iurisdictionem ecclesiae et partes eius iurisdictionem ministrorum et ordinationem ministeriorum, administrationem et usum bonorum ecclesiae betrifft. Welche articl sein die policia ecclesiae, unnd allso ain thail der religion belanngennd; die muessten auch colloquiert werden. Dann je der religion frid nit lennger, dann biß die vergleichung geschehen, bewilligt. Da wurden gewislich die confessions verwanndten nicht nachgeben wellen.
i–
 In ... definiert] Augsburger Votum (Anm. 8, fol. 109’–110’) differenzierter: Beim Kolloquium beharrt jede Seite auf ihrem Standpunkt, selbst wenn friedliebende Delegierte verordnet werden, da auch diese ihrem Gewissen verpflichtet sind. Eine nur oberflächliche Beratung der Artikel bringt keine Vergleichung, sondern größere Verbitterung. Vergleichung ist ohne Entscheidungsbefugnis, die dem Kolloquium fehlt, nicht möglich. Deshalb würde es die Uneinigkeit nur vergrößern. Hingegen hat das Konzil diese Entscheidungsbefugnis, es ermöglicht die Einheit, indem beide Teile die Wahrheit, die der Heilige Geist offenbart, beachten müssen.
9
 Votum am 11. 12.: Kurmainz A, fol. 73’–75 [Nr. 320]. Vgl. die ausführlichen Darlegungen Brauns zur Konzilsberufung in seinem Gutachten [Nr. 458], Abschnitt: „Von indicierung und ausschreibung eins concili.“
10
 Zur irrtümlichen Argumentation Brauns mit den apostolischen Kanones, die keine Bestimmung über ein päpstliches Einberufungsrecht enthalten, die das Konzil von Nikaia hätte bestätigen können, vgl.  Bundschuh, Religionsgespräch, 183, Anm. 44. Das Konzil in Nikaia 325 wurde allein vom Ks. einberufen. „Es ist sicher, daß Konstantin mit Rom weder Verhandlungen über eine eventuelle Einberufung einer Großsynode geführt noch die Zustimmung des römischen Bischofs erbeten hat. Erst [...] die spätere Silvesterlegende [...] schiebt den Papst in den Vordergrund, wenn sie sagt, ‚auf seinen Befehl‘ habe die Synode von Nikaia stattgefunden“ ( Baus/Ewig, Reichskirche, 24).
j–
 Ex... gestelt] Augsburger Votum (Anm. 8, fol. 112–118) differenzierter: Ausführliche Darlegung, welche Personen bzw. Gruppen im Einzelnen mit und ohne Stimmrecht berufen werden. Angaben zur Besetzung einzelner Konzilien, um zu belegen, dass die Veranstaltung auch ohne die Teilnahme aller Ebff. und Bff., besonders aber ohne jene aller weltlichen Potentaten möglich ist, die ohnehin kein votum decisivum haben. Das Präsidium führt der Papst, er kann es aber an einen Legaten delegieren.
11
 Für Nikaia 325 gingen Einladungen an die Bff. des Ostens und Westens. Neben den Konzilsvätern und Bff. nahmen auch sog. „Periti“ als theologische Berater der Bff. teil ( Baus/Ewig, Reichskirche, 24 f.). Chalkedon 451 war mit 350–360 Teilnehmern das am stärksten besetzte Konzil des Altertums. Zahlreiche Bff. ließen sich durch gleichrangige Würdenträger oder durch subalterne Kleriker vertreten ( Goemans, Chalkedon, 261 f. mit Anm. 41; kein Hinweis auf die Anwesenheit von kgl. Gesandten).
12
 = die Anzahl der zum Konzil zu Berufenden.
13
 Zu diesen Synoden vgl. Anm.3 bei Nr. 458.
14
 Wohl Bezugnahme auf Irenäus von Lyon, Adversus haereses, III, 4,1 (so Bundschuh, Religionsgespräch, 183, Anm. 44). Edition: Brox, Irenäus III, hier 38 f. (lat. und dt.).
15
  Hg. Christoph von Württemberg wies seine Gesandten Massenbach und Eislinger am 19. 12. 1556 (Stuttgart) an, dass Braun künftig, falls er mehr auf den Papst als auf das Vaterland sehe, von den CA-Ständen inter votandum nach zutragner gelegenheit mit runden worten uber das maul gefaren werde: Wolle der Bf. von Augsburg als ein dem Papst verpflichteter Kardinal teilnehmen, könne man ihn nicht dulden. Wolle er als Reichsstand teilnehmen, müsse er mehr das Wohl des Vaterlands als ‚des Abgotts zu Rom Hoheit‘ berücksichtigen ( Ernst IV, Nr. 190 S. 228, Anm. 3. Vgl.  Bundschuh, Religionsgespräch, 184; Rössner, Braun, 293, Anm. 123; Langensteiner, Land, 283 mit Anm. 230).
k–
 Papa ... Ferrarius] Kurpfalz B (fol. 17) deutlicher: Dann der spruch: „Papa, in quem omnia et a quo nihil.“ Item /17’/ authoritas patrum were menschen werck.
16
 In der Vorlage wegen Falz nicht exakt lesbar. Fragliche Bezugnahme auf Johannes Ferrarius (Eisermann; ca. 1486–1558), protestantischer Jurist und Theologe ( ADB  VI, 719 f.). Vgl. dagegen Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 21. 12. 1556: Brandenburg-Ansbach hat gegen das Votum Brauns ein wenig geeyffert und den Ferrarium allegirt, das sich solcher babst [!] diser ding ex nimia avaritia und superbia angemast. Und hat angehangen, es wolt Braun den religion friden difficultiren, also wo die vergleichung nicht ervolgte, das der friden solte aufgehoben werden (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 301–318’, hier 304. Or.). Obiges Votum als Beispiel für die Haltung W. Eisens knapp bei Schornbaum, Markgraf, 107.
l
 Hetten] Hessen A (fol. 172) zusätzlich vor dem Folgenden: Zugeständnis, dass ein gemein, christlich, frei, unparteiisch concilium der recht, bequemst und bestendigst weg wäre. Die Gründe gegen dessen derzeitige Veranstaltung wurden bereits vorgebracht.
17
 = den Augsburger Delegierten Dr. Braun.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 404’) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Referate und Votenauszüge: Bundschuh, Religionsgespräch, 184–191; Bucholtz VII, 363–365.
2
 Stättmeister Paul Goldsteiner, einer der führenden Katholiken der Stadt und Teilnehmer am RT 1555 ( Bundschuh, Religionsgespräch, 184, Anm. 49; Pfeiffer, Religionsfrieden, 234).
b
 colloquii] Kurpfalz B (fol. 19’) zusätzlich: Zusammenfassung der von den geistlichen Ständen vorgebrachten Argumente für das Generalkonzil: 1) Glaubensspaltung betrifft nicht nur das Reich, sondern die gesamte Christenheit. 2) Konzil hat im Gegensatz zum Kolloquium Entscheidungsbefugnis. 3) Kolloquien waren bisher ergebnislos. 4) Kolloquium birgt die Gefahr eines Schismas.
3
 Wohl verschrieben für: concilii.
4
 Vgl. Kurmainz A, fol. 81–83’ [Nr. 321].
5
 = dem Augsburger Delegierten Braun.
6
 Von den CA-Ständen abgelehntes Konzil von Mantua-Vicenza 1537–1539, das nach viermaliger Prorogation am 21. 5. 1539 suspendiert wurde ( Jedin, Geschichte I, 234–279; zur lutherischen Reaktion auf Mantua: Spehr, Luther, 454–505). Erste Tagungsperiode des Konzils von Trient sowie Translation nach Bologna (Dezember 1545 bis Herbst 1548) ohne protestantische Beteiligung ( Jedin, Geschichte II, passim; Geschichte III, 25–196). Zweite Tagungsperiode in Trient 1551/52 mit zeitweiliger Anwesenheit von Gesandten und teils Theologen der CA-Stände Kurbrandenburg, Kursachsen und Württemberg sowie der Stadt Straßburg ( Jedin, Geschichte III, 226–399 passim; vgl. auch Jedin, Die Deutschen, 232–235; Koch, Protestanten, 91–94). Zur Beschickung durch die CA-Stände und deren Zulassung vgl. Anm.9 bei Nr. 455.
7
 Zu den protestantischen Rekusationsschriften vgl. Anm.4 bei Nr. 320. Protest Frankreichs gegen das Konzil im Oktober 1551: Verweigerung der Teilnahme und der Anerkennung als allgemeines Konzil, das nicht dem Nutzen der Kirche, sondern den Partikularinteressen des Ks. diene ( Jedin, Geschichte III, 265–267, 290 f.).
c
 gethan] Kurpfalz B (fol. 20’) zusätzlich: Und were das das schisma, das der babst sich abgesondert von der wharen christlichen kirchen.
8
  Jes 11,4.
9
 Gemeint ist wohl das Konzil von Karthago im Jahr 418, das ein Appellationsverbot für verurteilte Kleriker nach Rom aussprach, oder das in gleicher Sache erfolgte Beschwerdeschreiben des karthagesischen Konzils von 424 an Papst Cölestin I. (so Bundschuh, Religionsgespräch, 185, Anm. 51, mit Nachweisen).
10
 = den bfl. Augsburger Delegierten.
11
 Bezugnahme auf die Voten der geistlichen Kff. in der Sitzung am 14. 12.
12
 = das.
13
 = die Gesandten der geistlichen Kff.
d
 colloquii ratisponensis] Kurpfalz B (fol. 21’) eindeutig: Regensburger Kolloquium von 1541.
14
 = des Papstes.
15
 Bezugnahme auf das Regensburger Religionsgespräch 1541 und die dort von Legat Gasparo Contarini vorgelegten Erklärungen vom 10./12. 7. und 19. 7. ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 208 S. 605 f., Nr. 223 S. 689), in denen er die Approbation auch der bereits verglichenen Artikel Papst und Konzil vorbehielt. Die katholischen Stände hatten zuvor vom Ks. die Einbeziehung des Legaten in die Entscheidung der strittigen Artikel gefordert (Erklärung vom 6. 7. 1541: Ebd., Nr. 199 S. 571 f.). Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 186, Anm. 186; Hollerbach, Religionsgespräch, 160; Luttenberger, Kaiser, 129–132. Vgl. auch Anm.4 bei Nr. 329.
e
 abgangen] Kurpfalz B (fol. 21’) zusätzlich: Auf den bisherigen Konzilien und Kolloquien ist nichts anders gehandlet, dann was dem babst gefallen. Und wan man dasselbig noch thuet, seie man albereits verglichen, dorffe weder concilii, colloquii noch anders gehalten werden.
f
 nachgedencken] Kurpfalz B (fol. 22’) zusätzlich: wie solichen durch ein generall- oder nationall concil abzuhelffen.
g–
Schißma ... absondere] Kurpfalz B (fol. 22’) differenzierter: Und man hett sich gar kheins schisma zubefaren in dem colloquio. Zu dem were das kein schisma, wan ein nation von der andern abfelt, sonder das seie schisma, wan man sich in glaubens sachen zertrent und neue secten einfuert.
16
  Joh 10,27.
17
 Vgl. auch die Wiedergabe des Votums wohl annähernd im Wortlaut im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 21. 12. 1556: HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 301–318’, hier 306’–314. Or.
18
 Religionsfrieden (Art. 12) im RAb 1555, § 25 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112).
h
 benommen] Kursachsen A (fol. 409) zusätzlich: Derwegen er [der Augsburger Gesandte] sich diser reden wol hett enthalden sollen.
19
  Dr. L. Lindemann, der kursächsische Delegierte im Ausschuss.
i–
 quod ... contrarium] Kursachsen A (fol. 409’) deutlicher: Bei den aposteln were kein primat gewesen, sonder einer wie der ander.
20
 Bezugnahme auf Papst Bonifaz III. (607), der erreichte, dass der oström. Usurpator Phokas (reg. 602–610) den Anspruch Roms als Haupt aller Kirchen anerkannte. Luther sah dies als Beweis für die Begründung des Papsttums durch einen Kaisermörder und für die Entartung der römischen Kirche ( Bundschuh, Religionsgespräch, 187, Anm. 56, mit Quellenachweisen; vgl. Decot, Entstehung, 139).
j
 werden] Kursachsen A (fol. 409’) zusätzlich: Und weil man der indictio mit dem babste nicht konn einig sein, so were uf andere wege zudencken. [...] Zu derselben zeit hetten sich die bebste des primats nicht angemast, sich auch des weltlichen regiments enthalten.
k–
 Et ... christlich] Kursachsen A (fol. 410) knapper: Man solle uf die ordinari sucessio nicht sehen, sondern man solle nach Gots wort richten und sehen. Dan dasselbig were die richtschnur und decision. Und weil man sich des concilii nicht kan vergleichen wegen des babst und seiner bischoven, so konne sich ir her mit inen nicht einlassen. Die concilia weren hievor contraria gewesen, darumb uf die successio nicht zusehen. Die sacrament der einerlei gestalt, item verbot der pristerehe were nicht bei den aposteln, sondern hernach durch die pebste eingesetzt und geordnet.
21
  Wortlaut des Zitats im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm.17, hier fol. 310’): „Si vis evangelii penderet ex dignitate ministri, fides nostra esset incerta.“ Das Zitat stammt aus Melanchthons Schrift „Enarratio secunda tertiaeque partis Symboli Nicaeni“ (1550). Edition: Hasse, Melanchthon, 45–183, Zitat 154. Melanchthon übernahm die Textstelle wörtlich aus seinen „Loci theologici“ von 1543 ( CR  XXI, hier Sp. 841). Mit Augustinus, Epistula 166, ist nach der heutigen Zählung Epistula 105 gemeint: „Augustinus episcopus catholicus Donatistis.“ ( CSEL  34/2, 595–610).
22
  Joh. 14,26. Korrektes Zitat in der Zusammenfassung der Gegenargumentation im Augsburger Votum (vgl. Anm.26, hier fol. 123’): „Paracletus autem spiritus sanctus docebit vos omnia et suggeret vobis omnia quaecumque dixero vobis.“
23
 Basilius der Große (um 330–379), Bf. von Caesarea und Metropolit von Kappadokien ( BBKL  I, 406–409).
24
 Epiphanius (um 315–403), Bf. von Salamis (Konstantia) und Metropolit von Zypern ( BBKL  I, 1521 f.).
l
 probiert] Kurpfalz B (fol. 24’) zusätzlich: Dazu kommt, das etlich neben dem babst nit allein gern den undergang deutscher nation, sonder auch die unvergleichung der religion sehen.
m
 concilii] Kurpfalz B (fol. 25’) und Kursachsen A (fol. 411) abweichend und korrekt: colloquii.
25
 = Kg. Philipp II. von Spanien.
26
 Das Augsburger Votum ist als singuläres Stück wohl im Wortlaut überliefert. Die Bezugnahme auf das aktuell in der Umfrage vorausgehende Kurpfälzer Votum lässt vermuten, dass es erst nach der Sitzung formuliert wurde. Zusätze daraus werden im Textapparat angemerkt. HStA München, KÄA 3178, fol. 121–159’ (Kop.) = Vorlage für folgende Ergänzungen. StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. (Kop. mit Korrekturen von Hd. Braun). Vgl. Rössner, Braun, 292, Anm. 120. Auszüge aus dem Votum: Riess, Canisius, 193.
27
 = Dr. Konrad Braun, Augsburger Kanzler und Delegierter.
28
 Codex Iustinianus, passim, u. a. I.1. 8.19, I.27.2: Krüger, Corpus II (bes. 11, 79 f.).
29
 Gemeint: Das Votum Brauns in der Beratung am 14. 12. (Kurmainz A, fol. 82 [Nr. 321]).
n
 nachmals] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 122–123’) zusätzlich vor dem Folgenden: Es geht um die Zurückweisung der Gegenargumentation zum Konzil mit den strittigen Punkten: Einberufungsrecht, Vorsitz und Primat des Papstes, Entscheidungskompetenz, Stimmrecht für Laien, apostolische Sukzession.
30
 Zur vermeintlichen Bestätigung der apostolischen Kanones durch Nikaia 325 vgl. Anm.10 bei Nr. 321 .
o
 allegiert] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 124) differenzierter: in epistula ad Felicem [Papst Felix II.].
31
 Bezugnahme auf einen fiktiven Brief (vgl. Anm. o) des Athanasius von Alexandria an Papst Felix II. (pseudoisidorische Fälschung). Druck: http://www.pseudoisidor.mgh.de/html/135.htm; ältere Ausgabe: Hinschius, Decretales, 478–483. Vgl. Frauenknecht, Traktat, 27 mit Anm. 53.
p
 apocrepha] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 124) zusätzlich: denn obwohl einige Canones zurecht als apochryphi verworffen werden, so sein doch anndere canones apostolorum in gueter anzal, die on zweifel durch die apostel gesetzt, /124’/ darunter auch der angeregt canon de indictione concilii.
32
 Replik zum Votum Kursachsens. Vgl. oben, fol. 90.
33
 Nach Bundschuh, Religionsgespräch, 189, Anm. 63, wohl zu beziehen auf den 2. Anacletus-Brief (pseudoisidorische Fälschung), H. 24. Vgl. http://www.pseudoisidor.mgh.de/html/013.htm; ältere Ausgabe: Hinschius, Decretales, 79.
q–
 Item ... presidentiam] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 125) eindeutig: Die Einberufung von Konzilien durch christliche Ks.  aus bewilligung, zuelassung unnd authoritet aines romischen bischofs wird damit bewiesen, dass Ks. Martianus [= Marcianus, 450–457] das Konzil von Chalkedon [451] gemäß Vollmacht Papst Leos I. [440–461] anberaumte, wie der Briefwechsel des Ks. mit dem Papst zeigt.
34
 Bei Bundschuh, Religionsgespräch, 189, Anm. 64, wird „Martianus“ irrtümlich als Verwechslung Brauns mit Pseudo-Marcellus korrigiert. Vgl. dazu Textapparat, Anm. q.
35
 Bezugnahme auf die angebliche Synode von Sinuessa im Jahr 303, wo sich Papst Marcellinus (296–304) wegen der Anklage, er sei vom Glauben abgefallen, selbst verurteilen sollte. Bei den Akten der Synode handelt es sich um eine Fälschung vom Anfang des 6. Jahrhunderts ( Bundschuh, Religionsgespräch, 189 f., Anm. 65).
36
 Vgl. Textapparat, Anm. q.
r
 concilium] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 125’–126’) zusätzlich: Ausführliche Begründung des päpstlichen Primats als Voraussetzung für die Position des Papstes am Konzil.
37
 Im „Augsburger Votum“ (Anm. 26, hier fol. 126’–129’) sind die angesprochenen Zitate wörtlich wiedergegeben. Demnach handelt es sich um: Tertullian, De praescriptione haereticorum, XXXVI, 1–3 ( CCSL 1 [Tertulliani opera I], 185–224, hier 216 f.); Irenäus von Lyon, Adversus haereses, III, 3,2 ( Brox, Irenäus III, hier 30 f.); [sodann weitere, oben fehlende Belegstellen (Hieronymus, Athanasius)]; Augustinus, Enarrationes in Psalmos, 108 ( CCSL  40, 1585–1601). Abweichende Nachweise bei Bundschuh, Religionsgespräch, 190, Anm. 66, auf der Grundlage von Kurmainz A, wo die Zitate fehlen.
s
 allegare] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 129’ f.) zusätzlich: So wie Petrus das Primat unter den Aposteln hatte, haben es seine Nachfolger unter den Bff., und so hat es die römisch apostolische Kirche unter den anderen apostolischen Kirchen. /130–141’/ Fazit: Einberufung des Konzils steht dem Papst zu; nochmalige Argumentation mit zahlreichen Beispielen für das päpstliche Primat.
t
 genugsam außgefurt] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 134–149’) differenzierter: Nochmalige, mit Beispielen und Zitaten gestützte Argumentation auch zur apostolischen Sukzession.
u–
 Die ... Tertulianum] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 150–152’) differenzierter: Ausführliche Darlegung mit Beispielen und Zitaten, um die Berücksichtigung der Tradition neben der Schrift zu rechtfertigen.
38
 Vgl. Anm. 37.
v
 posset] Augsburger Votum (Anm. 26, fol. 152’–158’) zusätzlich: Ausführliche Zurückweisung des Kolloquiums. Kurpfalz B (fol. 26’): Falls zum Konzil nit zu khomen, das seins bedenckens besser, in religion frieden zupleiben, dan sich in ein colloquium einzulassen, dan vill puncten doch letzlich muesten auf eim concilio tractirt und verglichen werden, so im colloquio nit bescheen mag.
w
 Wie Sachssen] Hessen A (fol. 176) differenzierter: Beharren zum dritten Mal auf dem Kolloquium und lehnen ab, zunächst ein Konzil anzustreben und nur für den Fall von dessen Scheitern das Kolloquium einzuberufen. Falls man beim Kolloquium zu entlicher vergleichung nit khomen kont, so mocht man ursach haben, von wegen deß concilii zuberatschlagen. /176 f./ Zum Religionsfrieden wie Kursachsen.
x
 Ut supra] Kurpfalz B (fol. 26’) anders: Wie Augspurg.
39
 Bekanntgabe im SR noch am 16. 12. Beschluss: Unterstützung möglichst einer einhelligen Resolution an den Kg., andernfalls Befürwortung des Kolloquiums (Nürnberg, fol. 142’–144’ [Nr. 256]). Bekanntgabe im FR am 18. 12.: Geteilter Anschluss an die Voten im Ausschuss (Österreich B, fol. 508 [Nr. 156]).
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 414) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Diese Sitzung und nachfolgend RR werden auch in Kursachsen und Österreich aufgezeichnet, also in Kurienprotokollen, während sie die Mainzer und Kurpfälzer Protokollierung dem Religionsausschuss zuordnet. Allerdings stellen die Einträge in Kursachsen und Österreich für diesen Tag die einzigen Aufzeichnungen von Religionsberatungen dar, ansonsten trennt auch die dortige Protokollierung zwischen Religionsbelangen und anderen Themen.
b
 Salzburg] Kursachsen (fol. 226’) differenzierter: von Trauttmansdorff.
c
 übergeben] Kurpfalz B (fol. 27’ f.) und Kursachsen A (fol. 414’) zusätzlich: Zuvor ist SR zu informieren und dessen Stellungnahme zum Beschluss anzuhören.
d
 Nachmittag] Kursachsen A (fol. 415’) differenzierter: 3 Uhr.
e
 Billigung] Kurpfalz B (fol. 29) differenzierter zur Beratung im KR: 2 Umfragen zum Konz. Billigung mit Korrektur weniger Wörter, die Kursachsen beantragt.
2
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 427.
1
 Nr. 427 (Antwort), Nr. 428 (Replik).
2
 Vgl. auch die folgende Sonderverhandlung des Kgs. nur mit den geistlichen Reichsständen [Nr. 393].
a
 Nachmittag] Kursachsen A (fol. 414) differenzierter: 3 Uhr.
1
 Nr. 428.
2
 Vgl. die Verhandlungen der geistlichen Reichsstände seit der Vorhaltung des Kgs. am 24. 12.: Nrr. 393404.
1
 Nr. 428. Referat obiger Beratung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 207–209.
a–
 an ... verantwurtlich] Kurpfalz B (fol. 32’) eindeutig: an derselben tragenden ambten unnd digniteten unverletzlich unnd unverweißlich.
2
 Trier referiert hier die Bedingungen, wie sie in der Stellungnahme der geistlichen Stände zum Kolloquium enthalten sind (vgl. Nr. 460, fol. 14f.). Die Bedingungen auch bei Wolf, Geschichte, 48 f.; Heppe I, 138, Anm. 1; Bundschuh, Religionsgespräch, 207 f., Anm. 116.
3
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren Vorberatung am 27. 12. 1556: Kurpfalz C, fol. 171’–175 [Nr. 369].
4
 Vgl. Nr. 428, fol. 8 [sunder allain inn massen ...].
b
 wie hievor] Kurpfalz B (fol. 33) deutlicher: gemäß der Gestaltung auf früheren Kolloquien.
5
 Differenzierter im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 24. 1. 1557: /137/ Verstehen diese Bedingung nicht gnugsam, doch ist es des Kf.  meynung nicht, wan die vergleichung in religion sachen nicht konte getroffen [werden] durch colloquia und etwan zu eynem algemeinen, freyen, christlichen concilio, so unverdechtig anzustellen, das euer kfl. Gn. neben andern augspurgischen confession verwandten solches nicht eingehen woltten. [...] /137’/ Das man aber ein concilium disem colloquio anhengen solt, wehre nicht thunlich, hilten auch nicht, das es ihre meynung wehre. Dan do die sachen christlichen gemeynt und aus Gottes wort colloquirt wurde, so konte durch verleihung des heiligen geists durch ein colloquium die vergleichung wol getroffen werden, wan man die heilige schrift darinnen lies richter sein. Welchs in eynem concilio auch sein muste (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 136–145’, hier 137 f. Or.; präs. Dresden, 29. 1.).
c
 soll] Kurpfalz B (fol. 33’) zusätzlich: sonder nur ein freundtlichs gesprech sein solt. Entsprechend wurde es auch iren digniteten unverletzlich sein.
6
 Im kursächsischen Bericht vom 24. 1. (wie Anm. 5, hier fol. 137’) zusätzlich: Deshalb ist diese Klausel ebenso wie die vorherige nicht notwendig.
7
 = die Replik des Kgs. [Nr. 428].
8
 Die Ablehnung der sofortigen Veranstaltung des Kolloquiums beim RT entsprach einer Absprache Kf. Joachims mit Kf. August von Sachsen, in der beide übereinkamen, für die alte form des colloquii mit gelerten, schidlichen theologen in gleicher anzal und dan presidenten und auditoren zu votieren (Weisung Kf. Augusts aus Lochau vom 15. 1. 1557: HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 82–85a, hier 82’ f. Konz.).
d
 auf den herbst] Kurpfalz B (fol. 33’) abweichend: auf kunfftig frueling. Kursachsen A (fol. 421’) wie Textvorlage.
e–
 das ... unvergrifflich] Kursachsen A (fol. 423) eindeutig: niemandt an stand, wirden, wissen und allem andern unverletzlichen.
f–
 Befunde ... furschlegt] Kurpfalz B (fol. 35’) deutlicher: Das aber ir Mt. die Reichs versamblung furgeschlagen: Were hievor erwogen, das dieselb eben so wenig fruchtbar als ein nationall concil. Derwegen ein gemain, unverbundtlich colloquium anzustellen.
9
 Vgl. oben, Anm. 4. Vgl. auch Anm.10 bei Nr. 370.
10
 = dem Papst.
g
 nachtheilig] Kurpfalz B (fol. 37) deutlicher und zusätzlich: können dies nit eingehn, dan dardurch wurde der babst allein decidirn; das die augspurgischen confessions verwandten nit gedulden noch bewilligen khondten, dan hievor gehort, das allein die heilig schrifft soll iudex sein und nit potestas ordinaria.
h
 religion] Kurpfalz B (fol. 37) deutlicher: ambten und tragenden digniteten.
i
 umbgehen] Kurpfalz B (fol. 37) zusätzlich: da es bedeutet, dass die Geistlichen nichts weichen noch ein freundtlich gespreche were.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 425’) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Nr. 428. Referat der Beratung am 16. 1. bei Bundschuh, Religionsgespräch, 209.
2
 Vgl. die Verhandlungen im Religionsausschuss am 14. 1. [Nr. 327] und die Vorberatung im Ausschuss der geistlichen Stände am 15. 1. (Kurmainz A, fol. 121’ [Nr. 405]).
3
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren Vorberatung am 15. 1. (Kurpfalz C, fol. 175–180 [Nr. 370]).
b
 benommen] Kurpfalz B (fol. 38’) zusätzlich: Dass aber das Kolloquium allein ein preparatio sein zu einem concilio, das kondten diese stendt nit willigen, /39/ sonder der [!] recht form sei, wie es auf hievorigen gehalten worden.
c–
 Da ... verworffen] Kurpfalz B (fol. 39’) deutlicher: Item so verstunden sie den 4. anhang nit dahin, do etwas im colloquio verglichen und [anschließend] von stenden approbirt, das dasselbig widerumb und erst ad concilium generale solt gebracht werden.
d–
 aber ... geprauchte] Kurpfalz B (fol. 40) eindeutig: als Kompromiss achten sie, das mittl an die handt zunemen, wie es etwan auf vorigen colloquiis gehalten, und sich daran ersettigen zu lassen.
4
 Vgl. dagegen die irrtümliche Aussage bei Wolf, Geschichte, 49, Österreich und Bayern hätten sich bezüglich der Bedingungen den CA-Ständen angeschlossen.
e
 Der] Kurpfalz B (fol. 40’) zuvor zusätzlich: Beharrt darauf, das Kolloquium nur unter Vorbehalt des Konzils als Entscheidungsinstanz bewilligen zu können.
f
 solle] Kurpfalz B (fol. 41’) zusätzlich: Dieweil aber von Trier und Colln die sachen als groß wichtig in bedencken gezogen, wollen sie es auch darbei [beim Votum der 1. Umfrage] pleiben lassen ditzmals. Kursachsen A (fol. 430’) zusätzlich: Billigen aber die Vertagung.
g–
 Das ... modo] Kurpfalz B (fol. 42) differenzierter: Aber hergegen achten sie auch, wo was im colloquio der heiligen schriefft gemeß verglichen, das es eben so woll und ordinarie bescheen, als wan es auf dem concilio verricht. Aber alwegen der ander thail auf vorigen colloquiis dahin getrungen, das verglichne ding auch solten dem babst furgetragen werden. Darumb sie unfruchtbarlich abganngen. Was aber jetzo die colloquenten underredten, soll an gemeine stendt gebracht werden, dieselben volgents erwegen, wie die ding durch ein concilium oder andern weg zuvergleichen, und nit schlechts, wie jetzo von etlichen vermeldet, nach dem colloquium alspaldt eins concilii ervolgen soll.
5
 = nach der Berichterstattung an Kg. und Reichsstände.
h
 reden] Kurpfalz B (fol. 42) differenzierter: frei, libere und irer gewissen unbetrangt.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 431’) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Konzilsvorbehalt, Amtsklausel (keine Beeinträchtigung von Stand und Amt der Geistlichen).
2
 Vgl. zur Begründung die Beratung des katholischen Ausschusses am 19. 1. (Kurmainz A, fol. 127 [Nr. 407]) sowie den Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 24. 1. 1557: /140/ Ohne explizite Festlegung des Konzilsvorbehalts mochte es einen solchen verstandt haben, als were es zu jeder zeit, do auch gleich dasselbige fruchtbar konte angestelt werden, keines concilii notig, sondern man hette sich desselbigen durch das angestelte colloquium begeben. So konten sie auch nicht achten, das uns [den CA-Ständen] ir standt und ampte /140’/ zuwider, und das denselbigen etwas dardurch solte benomen oder zu nachteil gereichen (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 136–145’, hier 140 f. Or.; präs. Dresden, 29. 1.).
b
 Kurpfalz] Hessen (fol. 112’) differenzierter: Eberhard von der Tann für Kurpfalz.
3
 Auszüge aus diesem und dem folgenden Votum Augsburgs bei  Bucholtz VII, 366 f.
c–
 Erinnerten ... fürzupringen] Kurpfalz B (fol. 43) knapper: Fruchtlosigkeit der früheren Kolloquien ist daraus ervolgt, das keiser, auch gemeine stendt, die acta nit berattschlagt noch deliberirt.
4
 Als Ergebnis des neben dem RT in Regensburg 1541 veranstalteten Religionsgesprächs wurde Ks. Karl V. am 31. 5. das „Regensburger Buch“ vorgelegt, das die verglichenen und nicht verglichenen Glaubensartikel enthielt (Druck: Pfeilschifter, Acta VI, 21–88, lat.; Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 150/151 S. 268–391, lat. und dt.). Daneben übergaben die Protestanten eine Aufstellung der unverglichenen Gegenartikel (ebd., Nr. 152/153 S. 392–437, lat. und dt.). Der Ks. reichte die Schlussrelation am 8. 6. an die Reichsstände um deren Urteil (ebd., Nr. 167 S. 465–468). Die katholischen Stände lehnten mehrheitlich eine Debatte ab und stellten die Entscheidung Papst und Konzil anheim. Sie setzten durch, dass der Ks. Kardinallegat Contarini in die Beratungen einbezog, um dessen Urteil über die strittigen Artikel zu berücksichtigen (ebd., Nrr. 199, 200 S. 571–573). Contarini behielt jegliche Entscheidung allein Papst und Generalkonzil vor. Trotz des Widerstands der Protestanten (ebd., Nr. 232 S. 709–713) remittierte der Ks. die Verhandlungen letztlich an ein Generalkonzil, im Falle von dessen Scheitern an ein Nationalkonzil oder einen RT (ebd., Nr. 225 S. 694–700). Festlegung im RAb 1541, §§ 21–23: Neue Sammlung II, 434. Vgl. Hollerbach, Religionsgespräch, 157–160; zur Mühlen, Reformation, 42 f.; Luttenberger, Kaiser, 129–134 (bes. zum Wirken Contarinis). Vgl. auch Anm.15 bei Nr. 322.
d
 partheyisch] Kursachsen A (fol. 432) differenzierter: parteiisch und vordechtig und zu underdruckung gotlichs worts furgenomen etc.
5
 Bezugnahme auf die Tagungsperioden des Konzils von Trient 1545–1547/48, 1551/52. Vgl. Anm.6 bei Nr. 322.
6
 Bezugnahme auf die Replik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 428].
e–
 Und ... verluhere] Kurpfalz B (fol. 43’) eindeutig: Und hette bei inen diesen verstand, das die geistlichen kein reformation leiden wolten und mochten, ob sie [die Kolloquiumsakten] schon durch die colloquenten uberwiesen. So were eben so gut, sie sagten rundt heraus, das sie sich nit wolten reformiren lassen. So khondt zeit und arbeit erspart werden.
f
 verluhere] Kursachsen A (fol. 432’) zusätzlich: Sie [die Kurpfälzer Gesandten] sagen es aber niemands verletzlichen. Irs hern gemut were auch nicht, den geistlichen an irem stande etwas zuzuwenden, sonder sagen solchs zur ehre Gots.
7
  2 Kor 9,7.
8
  Kf. Ottheinrich kritisierte in der Weisung vom 31. 1. 1557 (Heidelberg) die Übergabe der nachfolgenden geteilten Duplik [Nr. 429] an den Kg., da /266’/ man waiß, wie der kgl. Mt. außschlag und resolution geschaffen, und mehr der wharen christenlichen religion schädlich und widerwertig als furdersam sein wurdt. Sollte dies eintreten, wolle er sich ihr /267/ gar nichtt underworffen haben, es werde gleich uns der unglimpff auffgeladen oder nicht, dan wir khunden in so wichtigen hendeln, die unserer seelen heil antreffen, uns dahin nicht begebenn, das wir den menschen mehr als unserm getreuen Gott gehorchtenn. Befehl, in diesem Fall die weiteren Verhandlungen zu verweigern und gegen eine Anheimstellung von Entscheidungen in Religionssachen an den Kg. zu votieren (HStA München, K. blau 106/3, fol. 265–270’, hier 266’ f. Or.; präs. 8. 2.).
9
 Vgl. Anm.8 bei Nr. 320.
g
 begeben] Kurpfalz B (fol. 44’) zusätzlich: indem festgehalten wird, das ditz colloquium ein preparatio sein soll [...] ad futurum concilium.
10
 Wohl Bezugnahme auf die Vorgaben für das Verfahren nach dem Kolloquium, vorrangig die Vermeidung einer expliziten Bindung an ein nachfolgendes Konzil, in Anlehnung an die Regelungen im Wormser RAb vom 4. 8. 1545 für das Kolloquium 1546. Vgl. dazu Anm.11 bei Nr. 429.
11
 Für Kurmainz nahm erstmals der Theologe Lic. Georg Böhm teil. Die Misshelligkeiten wegen der Abordnung von Theologen ziehen sich durch die gesamte Mainzer RT-Korrespondenz (vgl. Anm.11 bei Nr. 319). Selbst als sich abzeichnete, dass der RT nur das Vergleichsforum festlegen würde, hielten die Gesandten die Anwesenheit von Theologen für unabdingbar. Am 16. 12. kritisierten sie deren Ausbleiben ungewöhnlich offen und drohten, dass [wir] /82/ von wegen weitleufftiger disputation und der sachen hochwichtigkait, daruf wir auch nit gefast, uns in fernere beratschlagung nit zubegeben wissen (HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 81–82’. Or. Hd. Bagen). Kf. Daniel rechtfertigte in der Weisung vom 23. 12. den unterbliebenen Aufbruch der Theologen mit dem schlechten Wetter und der Krankheit eines Verordneten (ebd., MEA RTA 44a/I, fol. 281–282’. Or.). Nachdem andere Kandidaten abgesagt hatten (Dr. Gerhard Ising, Dr. Dietrich Kauff. Vgl. Korrespondenz ebd., MEA RTA 43/II, fol. 108–109’, fol. 118–120’), ordnete der Kf. am 10. 1. 1557 Böhm zum RT ab und bat die Gesandten, ihn im Religionsausschuss zu unterstützen (ebd., MEA RTA 44a/I, fol. 312–313, 316’. Or.). Am 23. 1. 1557 (Aschaffenburg) wandte er sich daneben an Bf. Michael von Merseburg mit der Bitte um dessen /253/ vertreuliche(n) anleyttung Böhms, der bey den religions controversien hiebevor nit herkommen (ebd., MEA RTA 43/II, fol. 252’–254. Konz.). Vgl. auch Bundschuh, Religionsgespräch, 202–204, Anm. 100.
12
 Vgl. zum Votum Österreichs den kursächsischen Bericht vom 24. 1. (wie Anm. 2, hier fol. 141 f.): Österreich ist im Verlauf dieser Debatte /141/ gleichwol alleweg mehr uns dan den geistlichen angehangen und bedacht, man solte es bey gemeinen der vorigen colloquien worten bleiben lassen. [...] Und daruber in letzten reden dis angehangen, die geistlichen wurden inen mit solchen conditionen und /141’/ anhangen allerhandt verdacht machen, das sie zu vergleichung nicht lust hetten.
13
 Bezugnahme auf das Votum von Kurpfalz am 16. 1.: Kurmainz A, fol. 122’ [Nr. 328].
h
 Augsburg] Hessen (fol. 112’) differenzierter: Dr. Braun für Augsburg.
i
 gepure] Kursachsen A (fol. 435’) zusätzlich: Man solle den geistlichen zulassen, ire notturfft furzu[be]halden; das ander theil mochte es auch thun.
j–
 Geteiltes ... zuvor] Kurpfalz B (fol. 46) anders: Wie Bayern. Kursachsen A (fol. 436’): Spezifizierung der beiden strittigen Punkte wie Bayern, dann geteiltes Referat vor Kg.
14
 Zur Begründung vgl. den kursächsischen Bericht vom 24. 1. (wie Anm. 2, hier fol. 141’): Da die beiden strittigen Bedingungen erstes ansehens ein schein praetext und kein sonderlich nachdencken haben mochten und daruber die geistlichen den augspurgischen confession verwandten in votis schuldt geben wollen, als solten sie alle concilia flihen, inmassen dan sonst daneben solche interpretationes geferlichen, auch extra gescheen sollen, und do sich die handlung zerstossen mocht, solchs vil mer zubefahren, sollen die Gegenargumente schriftlich festgehalten werden.
15
 Vgl. die folgende Beratung der CA-Stände am 22. 1.: Kurpfalz C, fol. 180–181 [Nr. 371].
1
 Vgl. zur Problematik den Vermerk im Fazit zur letzten Sitzung: Kurmainz A, fol. 132’ f. [Nr. 329].
2
 Beratung der CA-Stände am 22. 1.: Kurpfalz C, fol. 180–181 [Nr. 371].
a
 Wie Trier] Kurpfalz B (fol. 47’) missverständlich unter Bezugnahme auf das unmittelbar zuvor protokollierte Votum Kursachsens (dieses lautet: Wie Pfaltz): Dergleichen wie Trier.
3
 = aber.
1
 Das Mainzer Konzept liegt nicht vor. Vgl. zur folgenden Debatte die Ausfertigung der Duplik [Nr. 429].
2
 Vgl. Votum Kurpfalz und Kursachsen am 25. 1.: Kurmainz A, fol. 135’–137’ [Nr. 330].
a
 kaiser und konig] Kurpfalz B (fol. 54) deutlicher: keiser und konigs stanndt.
3
 Wohl Bezugnahme auf die Amtsklausel. Vgl. Votum Kurköln und Kurpfalz.
4
 Die aufgrund ihrer verspäteten Ankunft nicht am Religionsausschuss beteiligten, neu abgefertigten sächsischen Gesandten Brück und Tangel berichteten den Hgg. am 30. 1. 1557, sie würden sich weiterhin (vgl. Anm.5 bei Nr. 362) um ihre Aufnahme in den Religionsausschuss anstelle von Pfalz-Zweibrücken bemühen, was neben Kursachsen auch Trier und Jülich [!] gerne sähen, da gemäß deren Äußerungen der Gesandte Pfgf. Wolfgangs /245/ sich allwegenn inn seinenn votis ann Eberhardtenn vonn der Thann [Kurpfalz] gehenckt, auch jedesmals nichts annders oder weiters votiret, dann das er sich uff Eberhardtenn gezogenn unnd allenn anndern one ausfuerunge einicher ursachenn abgefallenn. Welcher anhanng dann der anndern ire consultationes viel muehseliger gemacht dann sonnst (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 243–249’, hier 245. Or.).
b
 placet etiam] Kurpfalz B (fol. 54’) eindeutig: Wie Osterreich.
5
 = der bfl. Augsburger Kanzler Dr. Konrad Braun.
6
 Aurelius Augustinus, De doctrina christiana libri IV ( CCSL  32, 1–167).
7
 Vgl. Österreich B, fol. 697’ [Nr. 181]; Nürnberg, fol. 261’ f. [Nr. 283]. Duplik: Nr. 429.
1
 Nr. 428.
2
 Vgl. dazu auch die vorausgehende Stellungnahme der geistlichen Stände zum Kolloquium [Nr. 460].
3
 Nr. 429.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 438) differenzierter: zwischen 9 und 10 Uhr.
1
 Nr. 430. Vgl. die bessere Protokollierung der Übergabe in Nürnberg, fol. 265–266 [Nr. 285].
1
 Nr. 430. Zusammenfassung der Beratung am 8. 2. mit Auszügen aus den Voten anhand von Kurmainz A bei Bundschuh, Religionsgespräch, 214 f.
2
 Vgl. zu den Voten der geistlichen Stände die Vorberatung in deren Ausschuss am 7. 2. [Nr. 412].
3
 Vgl. die kgl. Triplik [Nr. 430], fol. 26’ [Was aber der ... ingedenckh sein]. Vgl. dazu auch die Debatte der CA-Stände am 6. 2. 1557 (Kurpfalz C, fol. 185–188’ [Nr. 375]). Kf. Ottheinrich befürchtete in der späteren Weisung vom 22. 2. 1557 (Heidelberg) wegen der Formulierung „ingedenck zusein“, dass die katholischen Stände /386’/ ainmal iren vorthail mit erhaltung der gantzs beschwerlichen conditionen erlangen und auch vermittlst der kgl. Mt. in den abschidt zu pringen understehn werden. Zu was freuntlichem und fruchtbarlichem gespreche aber solchs als dan gerathen mag, das ist leichtlich zuvermercken. Dan ain mal, ob schon ainer oder meher articul zu gutter richtigen und christlichen vergleichung gebrachtt, würde er doch, so der etwan der papisten pracht und autoritet zu schmelerung raichte, wie dan soliches nit felen kan, leichtlich verworffen und zum wenigsten die erortterung auff ir partheysch concilium verschoben werden. Bei einem Kolloquium mit diesen Bedingungen würde man mit unser wahren und hailsamen religion nur ain schimpff und spot dreiben und anrichten. Und irret uns nicht hieran, das die kgl. Mt. mit dem papistischen hauffen umb nachgebung disser conditionen und fürbehaltungen ad partem gehandlet oder auch sie hingegen sich deroselben begeben /387/ haben sollen [vgl. Nr. 411], angesehen das disses ain partial handlung und erpiethen, die leichtlich unnd nach gelegenhait zudragender sachen durch kgl. Mt. und die bapstische mag retractirt und verendert werden, [...] dhieweil es nicht in gemain, sonder privatim, auch nit offentlich in schriefften, sonder haimblich [...] gehandlet worden (HStA München, K. blau 106/3, fol. 386–391, hier 386’ f. Or.; präs. 2. 3.).
4
 Vgl. dazu eine spätere Weisung Kf. Augusts (o. O., 11. 2. 1557): Falls die geistlichen Stände wider Erwarten auf dem Konzilsvorbehalt und der Amtsklausel als Bedingungen für das Kolloquium beharren, ist dies nochmals zurückzuweisen. Dan wan die beide condition austruglich in die form des colloquii gesetzt, mussten die augspurgischen confession verwanten sich nicht allein eines parteilichen und zum hochsten beschwerlichen und gefarlichen concilii, sonder auch des besorgen, wan die bapstischen colloquenten gleich irer eid und pflicht frei und los gezeelt, werden sie doch der geistlichen bapstischen ambter und stand halben im colloquio nicht recht heraus wollen oder dorffen, sonder also durch dise beide conditiones uber ire frei- und loszelung dem bapst widerumb pflichtbar gemacht (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 230–235’, hier 230’. Konz.).
5
 Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 426] mit Vorbehalt der konditionierten Verhandlungsführung durch die CA-Stände ohne Erledigung der Freistellung.
a
 Wie Brandenburg und Osterreich] Kursachsen A (fol. 439) anders: Mit Coln.
b
 Hetten den verstandt] Kurpfalz B (fol. 58) deutlicher: Das wort „ingedenck“ verstunde er dohin.
c
 Beschluss] Kurpfalz B (fol. 60’ f.) und Kursachsen A (fol. 442) differenzierter: Beschluss in 3. Umfrage.
1
 Vgl. zu dieser Sitzung mit Referaten und Auszügen aus den Voten: Bucholtz VII, 367; Bundschuh, Religionsgespräch, 218–222; Laubach, Ferdinand I., 187 f. (v.a. zum Votum Österreichs).
2
 Vgl. zu den Voten der geistlichen Stände die Vorberatung in deren Ausschuss am 7. 2. [Nr. 412].
3
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren Vorberatung am 6. 2. (Kurpfalz C, fol. 188’–191 [Nr. 375]) sowie anhand der RT-Korrespondenz auch  Bundschuh, Religionsgespräch, 218.
a
 winckel] Kursachsen A (fol. 442’) zusätzlich: und durch einige personen.
b
 begriffen] Kurpfalz B (fol. 62) zusätzlich: und auch andere potentaten ir aufsehen darauf haben.
c
 meher personen] Kurpfalz B (fol. 62) zusätzlich: dan vorhin [bei den letzten Kolloquien] bescheen.
d
 darzu zeordnen] Kurpfalz B (fol. 62) eindeutig: Verordnung dieser Person durch den Kg.
4
 = Kg. Maximilian von Böhmen. Zur Begründung des Vorschlags vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 219.
e
 Maximilianum] Kursachsen A (fol. 443) zusätzlich: Bezeichnung des Kgs. als Präsident und der ihm Zugeordneten als Adjunkten.
f–
 Wie ... Sachssen] Kursachsen A (fol. 443’) differenzierter: Trier und Köln votieren für die Zuordnung nur von 2 Ff., Pfalz und Sachsen hingegen zusätzlich von 2 Kff. Schließen sich Letzteren an.
5
 Bezugnahme auf die Replik des Kgs. [Nr. 428], fol. 8 f. [Dieweill aber auch ... furpringen].
6
 Mit diesem Votum für die Durchführung eines Religionsgesprächs sogleich in Regensburg neben dem RT kamen die kgl. Kommissare dem von Kg. Ferdinand seit Mitte Oktober 1556 geforderten Verfahren nach, das sie bisher im Ausschuss nicht explizit angesprochen hatten. Vgl. auch Anm.4 bei Nr. 428.
g
 abzuwarten] Kurpfalz B (fol. 64’) zusätzlich: damit nit ursach geben wurde irer Mt., das presidenten ambt abzuschlagen und sich zuverwaigern.
7
 = kgl. Mt.
8
 Vgl. Anm.24 bei Nr. 320 (Kolloquium 411) und Anm.5 bei Nr. 458 (Konzilien).
h
 gar] Kursachsen A (fol. 445) zusätzlich: Zu unserer zeit were zu Wormbs [1540/41] ein colloquium gehalten und weitleufftig gewesen. Kurpfalz B (fol. 65) zusätzlich: Man must aber erwegen, was der sachen dienstlich unnd furtreglich.
9
 Für das Wormser Kolloquium 1540/41 wurde das Präsidium vom Ks. im Hagenauer Abschied vom 28. 7. 1540 festgelegt ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, Nr. 37 S. 146–155, hier 147; zur Zusammensetzung vgl. Anm.54 bei Nr. 458). Auch für das Gespräch in Regensburg 1541 ernannte der Ks. die beiden Präsidenten ( Ortmann, Reformation, 235 f.; zur Mühlen, Reformation, 42). Teilnehmerlisten 1541 mit Präsidenten, Kolloquenten, Zeugen: Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nrr. 53–55 S. 78–80. Berufung der Präsidenten für das Regensburger Kolloquium 1546 durch den Ks.: Vogel, Religionsgespräch, 250 f.
i
 nit zu colloquieren] Kurpfalz B (fol. 65’) deutlicher: khein voces decisivas haben.
j
 dirigieren] Kursachsen A (fol. 445’) zusätzlich: Besetzung des Präsidiums mit insgesamt 5 Personen.
k
 were nit nutz] Kurpfalz B (fol. 65’) deutlicher: in diesem Fall wäre wenigers, dan je hievor jemalen bescheen, daraus zuverhoffen.
l
 Wie Sachssen] Kurpfalz B (fol. 65’) eindeutig: Presidenten halben wie Sachssen.
m–
 Das ... fursten] Kurpfalz B (fol. 66) abweichend: Wie Straspurg. Kursachsen A (fol. 446): Bitte an Kg. um Übernahme der Präsidentschaft. Sonst wie Straßburg.
10
 Hier gemeint wie in der 1. Umfrage: Dem Kg. im Präsidium zugeordnete Kff. oder Ff.
11
 Gemeint: Kg. Maximilian von Böhmen als etwaiger Präsident in Stellvertretung Kg. Ferdinands I.
n
 zugeben] Kurpfalz B (fol. 66’) zusätzlich: Bezeichnung der von den Reichsständen zugeordneten Präsidenten als Adjunkten. Und also ditz werck zum engsten als moglich angestelt werden solt.
12
 Vgl. Triplik des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 437], fol. 243 f.
13
 = der hier tagende Religionsausschuss.
o–
 damit ... konnen] Kurpfalz B (fol. 67’) differenzierter: weil leichtlich under den colloquenten zwispalt einfallen wurde, das man das wort „consultation“ mocht auslegen, als ob nit aus der heiligen schriefft die vergleichung in der religion solt getroffen, sonder allein media gesucht werden. Damit wurde niemer mehr diesem zwispalt abgeholffen.
p
 werden] Kurpfalz B (fol. 68’) zusätzlich: Besorgeten, je weiter ditz werck extendirt, je mehr unrichtigkeit daraus ervolgen wurde.
q
 4. Umfrage] Kurmainz A zeichnet nur den Beschluss ohne Voten auf. Kurpfalz B (fol. 70–71) differenzierter: 4. und 5. Umfrage. In der 4. Umfrage billigen zunächst Kurköln und im Anschluss daran Kurmainz, Österreich, Bayern, Salzburg und Augsburg die Zuordnung von 4 reichsständischen Adjunkten zum Präsidium. In der 5. Umfrage schließt sich dem auch Kurtrier an.
1
 Referate und Votenauszüge: Bucholtz VII, 367 f.; Bundschuh, Religionsgespräch, 222–224.
a–
 nit ... seye] Kurpfalz B (fol. 71’) eindeutig: ein person fur alle redet.
2
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren Vorberatungen am 6. 2. und 8. 2.: Kurpfalz C, fol. 191 f. (Aufgaben des Präsidiums) [Nr. 375]; fol. 192’–194’ (Zahl der Teilnehmer) [Nr. 377].
b
 zweyen schlusseln] Kurpfalz B (fol. 72) abweichend: 3 schlussel.
3
 Hagenau 1540: Beratungen der katholischen Stände getrennt nach Kurien (KR und FR) und der CA-Stände in einem interkurialen Ausschuss ohne exakt begrenzte Anzahl. Vgl. die Teilnehmer bei Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, Einleitung, XIII; Teilnehmerlisten: Ebd., Nr. 161 S. 404–406, Nr. 197 S. 521 f., Nr. 220 S. 560–563, Nrr. 281, 282 S. 753–757, Nr. 304 S. 808–812, Nr. 336 S. 901–903. Worms 1540/41: Je 11, also 22 Delegationen mit bis zu 3 Teilnehmern, jedoch nur einem gemeinsamen Votum (vgl. Anm.19 bei Nr. 456). Regensburg 1541: Der Ks. ernannte für jede Seite je 3, also 6 Kolloquenten, dazu kamen 6 reichsständische Zeugen ( Hollerbach, Religionsgespräch, 157. Ernennung der Kolloquenten:  Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 38 S. 53 f.). Regensburg 1546: Je 4 vom Ks. verordnete katholische sowie je 4 von den CA-Ständen benannte Kolloquenten und Auditoren, insgesamt 8 Kolloquenten und 8 Auditoren (RAb 1545, § 8: Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659. Vgl. Hollerbach, Religionsgespräch, 171–175; Scheib, Religionsgespräche, 200 f. Beratungen beim RT 1545 u. a. zur Besetzung: Vogel, Religionsgespräch, 176–191, bes. 186).
4
 Hiermit sind im Gegensatz zur Beratung am 10. 2. nicht die Beigeordneten für das Präsidium, sondern die Zugeordneten der Kolloquenten gemeint.
c
 articul] Kurpfalz B (fol. 73) zusätzlich: Proposition der Präsidenten zur jeweiligen Verhandlungseröffnung nach dem Muster: „Gestern habt ir von dem oder diesem articul geredt, darauf mag weiter procedirt werden.“
5
 Der bayerische Gesandte Hundt hatte das Votum nur vorübergehend an Österreich übertragen, um wegen der Abfahrt eines Boten den Bericht an Hg. Albrecht fertigstellen zu können (Bericht vom 15. 2. 1557: HStA München, KÄA 3180, fol. 1–3’, 5 f., hier 2. Or. Druck: Mayer, Hundt, 220–223, hier 222).
d
 drei] Kurpfalz B (fol. 74’) zusätzlich: Das aber die colloquenten nichts verzeichnen solen: In dem hett man inen kein maß zugeben; erfordert ir notturfft zu zeiten. Doch solten sie auch nichts manifestirn.
6
 = redigere: beschränken, reduzieren.
e
 colloquenten] Kurpfalz B (fol. 75) zusätzlich: da auch 5 Präsidenten berufen werden sollen.
f
 verschwiegen] Kurpfalz B (fol. 76) zusätzlich: Das aber die colloquenten nichts solten aufzeichnen, das were inen nit verbotten. Aber des andern teils religion votum, das solten sie nit verzeichnen.
7
 = coactieren: zwingen.
8
 Verschrieben für: Pfalz.
9
 Auf fol. 170–171 ist die Zusammenfassung des Beratungsergebnisses eingeschoben. Vgl. oben im Anschluss an die Voten.
g
 Protokolls] Kurpfalz B (fol. 78’) mit den weiteren Voten: Prälaten: Wie Augsburg. Wetterauer Gff.: Wie Mainz und Hessen. Stadt Straßburg: Vertagung der Beratung zum Propositionsrecht der Präsidenten. Zahl der Kolloquenten etc.: Jeweils 6. Notare: 3. Stadt Schwäbisch Gmünd: Wie Österreich und Augsburg. /79/ Kurmainz resümiert [gemäß oben folgender Zusammenfassung].
10
 Vgl. dazu die folgende Quadruplik der Reichsstände zum 1. HA, in der die Ergebnisse dieser und der folgenden Verhandlungen zur Organisation des Kolloquiums ausführlich dargelegt werden [Nr. 431].
11
 Gemeint: Fragliche Anzahl der anzufertigenden Orr. und Kopp.
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 450’) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Zusammenfassung dieser Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 224.
b–
 Fortsetzung ... Vortag] Kurpfalz B (fol. 79) differenzierter: 1) Fragliche Vereidigung der Kolloquenten und Adjunkten. 2) Aufgabe der Notare. 3) Anzahl der Aktenausfertigungen.
c
 Kolloquiumsakten] Kurpfalz B (fol. 79’) zusätzlich: Indifferent, ob Aktenabschrift durch die Notare oder durch Substituten.
2
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren unmittelbar vorausgehende Vorberatung am 16. 2.: Kurpfalz C, fol. 195–196’ [Nr. 379].
d
 adjuncten] Kurpfalz B (fol. 79’) zusätzlich: Umbenennung deshalb, weil auch die den Kolloquenten zugeordneten Theologen als Adjunkten bezeichnet werden. Kursachsen A (fol. 450’) zusätzlich: Einvernehmen, die Notare und Substituten zu vereidigen.
e
 assessores] Kurpfalz B (fol. 80) differenzierter: Präsident und Assessoren.
3
 Nachdem das Regensburger Religionsgespräch 1546 bereits die inhaltliche Beratung über die Rechtfertigung aufgenommen hatte (vgl. Vogel, Religionsgespräch, 338–421), forderte Ks. Karl V. in seinen Vorgaben für strittige Verfahrensfragen unter anderem die Eidesleistung aller Teilnehmer einschließlich der Präsidenten und Kolloquenten auf strengste Geheimhaltung der Verhandlungen (ebd., 430–434). Während die katholischen Teilnehmer darauf eingingen, verweigerten die CA-Kolloquenten die Forderung unter Protest. Da sie eine Fortführung als offiziöse Verhandlungen ablehnten, wurde das Kolloquium eingestellt und sodann ab 11. 3. schrittweise aufgelöst (ebd., 434–447; Hollerbach, Religionsgespräch, 181–183).
f
 oder sonst] Kursachsen A (fol. 451’) deutlicher: oder andern iren herschafften.
g
 silentium zu imponieren] Kursachsen A (fol. 451’) eindeutig: jedoch ohne Vereidigung.
4
 = die dem Präsidium als Assessoren zugeordneten Kff. und Ff.
h
 disse leut] Kurpfalz B (fol. 81’) eindeutig: die theologi.
5
 Vgl. die in Anm.5 bei Nr. 235 nachgewiesenen Drucke aus den Jahren 1541/42.
i
 Meintz] Kurpfalz B (fol. 82’) zusätzlich: dan welcher nit pflicht thun wolle, were auch nit zuzulassen, sonder vill besser weit als nahe beim colloquio.
j
 sein] Kurpfalz B (fol. 83) zusätzlich: Somit würde durch diese Forderung das gantz werck umbgestossen.
k–
 Und ... christen] Kursachsen A (fol. 453) deutlicher: Und weil die stende der alten religion nicht scheuen, solchs einzugeen, so halden [sie], dz ander theil haben sich dessen auch nicht zubeschweren.
l
 erlassen] Kurpfalz B (fol. 83’) zusätzlich: Dan er wolt gern den modum wissen, wie sie von dem babst möchten der aidt erlassen werden. Zweivelte nit, das ditz colloquium, auch dieser ausschuß dem babst und andern vilen mehr nit gefelt.
m
 verwiddern] Kurpfalz B (fol. 84) zusätzlich: Zu dem das zwo religion, darzwischen ein fridt zu Augspurg aufgericht. So weren aber sonsten mehr religion, so nit mit den zwaien participirten, deren villeicht auch zu diesem colloquio etlich mochten erfordert werden. Wurde vil unrichtikeit daraus ervolgen, wo inen das stillschweigen nit durch beaidigung eingebunden und auferlegt wurde. /84’/ Bevorzugen dafür förmliche Eidesleistung, da diese mehr crefft habe als das Handgelübde.
n
 wolte] Kurpfalz B (fol. 84’) zusätzlich: und nicht das, was dem babst gefelt oder das sie ime mit eidt und pflicht zugethan.
6
 Vgl. oben, Anm.3, sowie Anm.2 bei Nr. 377.
o
 auß eingefurten ursachen] Kurpfalz B (fol. 86’) eindeutig: weil auf vorigen colloquiis die ding nit verschwigen worden.
p
 Kurpfalz] Hessen (fol. 116) differenzierter: Abgabe des Votums durch Eberhard von der Tann.
7
 = die katholischen.
8
 Vgl. oben, Anm. 3.
q
 befurdern] Kurpfalz B (fol. 87) zusätzlich: und den aidt bedencken solten, so sie in der tauff gethon und gelobt.
9
 = sehen.
r–
 und ... einmische] Kurpfalz B (fol. 87) deutlicher: Und solten den babst sitzen lassen, gehore hiehero nit, sonder gehn Rhom under die cardinal.
s
 extendieren] Kurpfalz B (fol. 87) zusätzlich: Billigen aber den Vorschlag Bayerns, dass die beiderseitigen Kolloquenten jeweils Handgelübde gegenüber denselben irer confession zusagen.
t
 Kursachsen] Hessen (fol. 116) differenzierter: Abgabe des Votums durch Dr. Lindemann.
10
 Fragliche Bezugnahme auf: Wolfgang Musculus, Zwo Predigt von der Bepstischen Messe, zu Regensburg auff dem Reichstag Jm jar. 1541. Am ersten und andern tage des Brachmonats gethan. Durch Wolffgangum Musculum. Prediger zu Augsburg. [Druck:] Wittenberg 1542 (VD 16, M 7315).
u
 Bayern] Kursachsen A (fol. 459) zusätzlich: Kurmainz resümiert: Einigkeit bezüglich der Notare und Substituten. Vertagung der strittigen Frage der Vereidigung.
1
 Zusammenfassung dieser Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 225 f.
2
 = die Trierer Gesandten zur Entbindung von den Eiden.
a–
 Dweil ... abschiedt] Kurpfalz B (fol. 89’) deutlicher: Eidesentbindung: Im RAb 1555 ist ein Artikel enthalten und aus kgl. volmacht gesetzt, /90/ der geistlichen vorbehalt. Darob villeicht etliche colloquenten mochten ein scheu tragen. Solt demselben angehenckt werden, das es den geistlichen bei diesem actum an iren ehern, digniteten, ambtern und guetern unnachtailig sein solt, also das die erclerung woll zubescheen.
3
 Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt (Art. 6) des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18: „yedoch seinnen eeren onenachtaillig“ ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390, hier S. 3110).
4
 = jene der CA-Stände.
5
 Zasius beklagte im Bericht vom 18. 2. 1557 an Kg. Maximilian von Böhmen, /481/ vil weittschweiffe unnd waarlich unnöttige disputationen auf beiden Seiten verhinderten den Verhandlungsfortgang im Religionsausschuss, unnd, die warheit zuschreiben, unnsere gaistlichen sich darundter viler unnöttiger difficultierung beflissen und dermassen gehallten, das darauß schier abzunemen, alls hetten sy nitt vil lusts und naigung zum hanndel. Um die Verhandlungen abzukürzen, versuchen er für Österreich und die bayerischen Delegierten zu vermitteln (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 478–484’, hier 481 f. Or.).
b–
 Was ... sein] Kursachsen A (fol. 460’) deutlicher und abweichend: Ferrer were heute erregt zusetzen, das solch colloquium niemand an ehren, standt oder anderm verletzlich sein solle. Do were er indifferens.
c
 Bayern] Hessen (fol. 117’) differenzierter: Das Votum gibt Dr. Hundt ab.
d
 befurdern] Kursachsen A (fol. 461) zusätzlich: das sie allein die ehre Gots und gemeine wolfart bedencken und also gehen, das sie solches am [jungsten].
e
 soll] Kurpfalz B (fol. 91’) zusätzlich: dan ein jeder von des besten wegen rathen, reden und nichts anders consultirn solle, dan was ine sein gewissen weisen wurde, und ime ein jeglicher one zweivel die romisch oder heilig kirchen vorbehalten wirdet. Kursachsen A (fol. 461) anders: Beratung nur auf Grundlage der Ehre Gottes und des göttlichen Wortes, und nicht achten, wan sie gleich umb ire bistumbe und andere geistliche guter komen solten.
f
 universal] Kursachsen A (fol. 461’) eindeutig: general clausel.
g
 Augsburg] Hessen (fol. 117) differenzierter: Das Votum gibt Dr. Braun ab.
h–
 Aber ... halben] Kursachsen A (fol. 462) eindeutig: Die eids erlassunge [an den Papst] konne er nicht eingeen.
i
 Pfaltz] Kurpfalz B (fol. 92’) zusätzlich: und Sachssen. Dan die jhenigen, so die pflicht so hart widerfechten, khonnen sie woll erachten, ob dieselben schon irer pflicht erlassen, wurden dannocht den privat nutz und affection mehr als den christlichen gemeinen friden und werck befurdern unnd ansehen.
6
 Vgl. zum Votum den Kommentar in Hessen (fol. 116’): Da auch Kursachsen den Zusatz von Kurpfalz unterstützte, haben wyr vermoge der instruction volgen mussen, obwohl sie, die Gesandten, ihn nicht für nötig hielten. Dr. Lindemann (Kursachsen) selbst hat bekant gegen uns, er hette es woll verkhumen mogen, [...], aber der freistellung halben nit thun wollen.
j
 Augspurg] Kursachsen A (fol. 463) anders: Saltzburgk.
k
 Wie Bayern] Kurpfalz B (fol. 93) abweichend: Wie Brandenburg-Ansbach.
7
  2 Kor 12,19.
l
 gemaindt] Kursachsen A (fol. 464) zusätzlich: Es were wol an deme, das man leider mehr nach dem weltlichen dan dem ewigen sege. Darumb solchs ausdrucklichen zumachen.
m
 sein] Kurpfalz B (fol. 94) zusätzlich: dan sonst sich zutragen mocht, wo einer was seinem orden zuwider redet, seine mitcollege sagen mochten, du hast wider dein jurament geredt und gehandlet und dergleichen etc.
n
 werde] Kurpfalz B (fol. 94) zusätzlich: Sols aber in genere gesetzt werden, möcht es durch diese wort bescheen: „unverletzlich und unnachtailig“.
o
 erfordert] Kurpfalz B (fol. 94) zusätzlich: Demnach ist die notturfft, das weder pflicht noch ichtwes anders auf der welt sie daran verhindern solle.
8
 Verschrieben für „respect“? Vgl. Votum Österreich in der 1. Umfrage.
p–
 Item ... nachtheilig] Kurpfalz B (fol. 94) deutlicher und zusätzlich: Des andern anhangs halben, referirten sich die wort „unvergrifflich, unverpundtlich“ nit auf die colloquenten, sonder auf die stennde. /94’/ Damit aber soliches der art nach recht und formlich angestelt, so khonndten sie nit bewilligen, diesen anhang auszulassen. Gegebenenfalls ist dem Kg. eine geteilte Resolution vorzubringen. Billigen das neue Votum Bayerns, das sie vor Gott und welt am jungsten gericht rechenschafft thun solten.
9
 = Argument in 1. Umfrage gegen den Kurpfälzer Zusatz.
10
 Vgl. zum Beharren Kursachsens (in Verbindung mit Kurpfalz) auf dem Votum, ob woll Meintz, Bayrn und Osterreich 2 nit unzimliche wege vorgeschlagen haben, den Kommentar in Hessen, fol. 117’: Beharren darauf allein der freistellung halben (wie Dr. Lyndemann gegen uns bekent). Darumb wyr [die hessischen Gesandten] (wie gemelt [vgl. beim Votum Hessen]) Sachsen volgen mussen.
q–
 nichst ... zuumbgehen] Kursachsen A (fol. 465) deutlicher: Es soll bei der allgemeinen Formulierung bleiben, dass allein uf die ehre und Gots wort gesehen werde, und die Eidesverpflichtung nicht erwähnt werden.
r–
 wurde ... aretieren] Kursachsen A (fol. 465) eindeutig: ginge mehr in das gewissen dan der eidt.
11
 Vgl. zu Verlauf und Ergebnis der Sitzung die Darlegung im Konz. des bfl. Augsburger Kanzlers Braun für eine Erklärung der geistlichen Stände an den Kg. (Erstentwurf für Nr. 462. Vgl. ebd., Anm. 1): Die katholischen Stände haben abgelehnt, die Eidesbindung an ihre Obrigkeit für die Zeit des Kolloquiums zu lösen und die Kolloquenten gemäß Forderung der CA-Stände sicherzustellen, da dies die freystellung in der relligion mitbringen und darzu dahin [...] verstanden werden mocht, wa ain catholischer bischov oder praelat, so zu solchem colloquio gepraucht, von der catholischen unzweifeligen warhait abfallen wurde, das gegen ainen solchen der ordenlichen oberkait vermog der gottlichen schrifft und hailigen canonum zuhandlen die handt gespert und derselben ordenliche authoritet auffgehoben sein solt. Da man sich zunächst nicht einigen konnte, erwog man die Übergabe einer geteilten Resolution an den Kg. Letztlich haben die CA-Stände eingeräumt, bezüglich der Eidesbindung auf den Terminus „pflicht“ zu verzichten. Da zur Interpretation der Rechtssicherung der Kolloquenten und Adjunkten keine Übereinkunft möglich war, haben sie, die catholischen, inn gemainem ausschutz und dem Reychs rath, weyterung zuverhindern, weyter von solchem puncten nit disputiren wollen. Um sich gegen eine Interpretation im Sinne der Freistellung abzusichern, übergeben sie dem Kg. eine eigene Erklärung [Nr. 462] (StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1361, unfol. Eigenhd. Konz. K. Braun).
a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 466) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Zusammenfassung der Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 228 f.; knapper: Bucholtz VII, 368.
2
 Vgl. Kurmainz A, fol. 152’–171 [Nrr. 336, 337].
b
 wes noch ubrig] Kurpfalz B (fol. 96) eindeutig: de materi, processu, loco et tempore des colloquii.
3
 So ein Vermerk in Kurmainz A, fol. 190’.
c
 furzulegen] Kursachsen A (fol. 466) zusätzlich: Jetzt nur Beratung zu Ort und Termin des Kolloquiums.
4
 = die Kolloquenten.
d–
 das ... wolte] Kurpfalz B (fol. 96’) und (sinngemäß gleichlautend) Kursachsen A (fol. 466’) abweichend: es weren aber sehr vill puncten strittig [...]. Solt man erst mehr zu baiden taillen assertionen stellen, wurde man noch weiter in strittigkeit erwachssen.
5
 Druck:  Bekenntnisschriften, 31–137.
6
 Vgl. unten, Anm. 7.
e
 ubergeben] Kurpfalz B (fol. 97) zusätzlich: Dieses Bekenntnis soll – entsprechend Votum Kursachsen – auf dem Kolloquium der Gegenseite vorgelegt und in den Einzelartikeln behandelt werden.
7
 Übergabe der CA am 25. 6. 1530 an den Ks.: Grundmann, Tetleben, 76 f. (Legat nicht erwähnt). Zur Gestaltung der Vorlage: Becker, Verhandlungen, 130–132. Analyse in symbolischer Perspektive (keine öffentliche Verlesung im Rathaus, sondern Vortrag in der ksl. Herberge) im Kontext mit den Religionsverhandlungen: Stollberg-Rilinger, Kleider, 116–118. Zu den Differenzen um den zeremoniellen Status des Kardinallegaten Campeggio: Ebd., 102–105.
f
 ime] Kurpfalz B (fol. 97’) zusätzlich: Geben demnach zu bedenken, was es fur ein confutatio bringen wurde, wo man darauf verharret, das assertiones sollen gestelt werden.
g–
 und ... entschieden] Kurpfalz B (fol. 98’) eindeutig: wo sich aber die colloquenten nit vergleichen kondten, so were die presidenntz vorhanden, darinnen mittl zuthun.
h
 colloquio] Kurpfalz B (fol. 98’) differenzierter: Kolloquium 1546.
8
 Aufgrund fehlender Vorgaben im RAb 1545 (vgl. Anm. 9) verständigten sich die Teilnehmer unmittelbar bei der Eröffnung des Regensburger Kolloquiums am 27. 1. 1546 auf der Basis einer ksl. Verfahrensordnung auf die CA als Verhandlungsgrundlage. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, 289 f. (ksl. Verfügung vom 8. 1. 1546 mit Vorgabe der CA als Verhandlungsbasis. Druck: Ebd., 560–562), 322–325 (Eröffnung des Kolloquiums).
9
 In Hagenau 1540 scheiterten die Verhandlungen insbesondere an der strittigen Gesprächsgrundlage: Während die Protestanten die CA von 1530 insgesamt sowie die Apologie vorgaben, wollten die Gegenseite und die ksl. Vermittler in Fortführung der Verhandlungen des RT 1530 nur die dort nicht verglichenen Punkte der CA beraten (vgl. Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, Teilbd. 1 passim, bes. Nrr. 24–140 S. 95–312). Für Worms 1540/41 bestimmte der Hagenauer Abschied die CA und deren Apologie als Verhandlungsgrundlage (ebd., Nr. 37 S. 146–155, hier 148, 150). Die Protestanten legten am 28. 11. 1540 die CA Variata und die Apologie vor ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG II, Nr. 268 S. 821 f.). In Regensburg 1541 ließ Karl V. den in Worms 1540 in Geheimverhandlungen (vgl. Fuchs, Konfession, 423–429) erreichten Vergleichsentwurf, das „Wormser Buch“ ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG II, Nrr. 225/226 S. 573–702; vgl. Ortmann, Reformation, 191–229), als Grundlage vorlegen. Es wurde beim Kolloquium 1541 zum „Regensburger Buch“ umgearbeitet ( Pfeilschifter, Acta VI, 21–88, lat.; Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 150/151 S. 268–391, lat. und dt.). Für Regensburg 1546 gab der Wormser RAb vom 4. 8. 1545 den Verhandlungsgegenstand nicht konkret vor (RAb, § 9: Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659 f.). Bei der Eröffnung einigte man sich auf die CA als Grundlage (vgl. Anm. 8). Vgl.  Hollerbach, Religionsgespräch, 137–139, 143, 147, 158, 171, 177 f., 180;  Ortmann, Reformation, 119, 122 f., 157, 236 f.; zur Mühlen, Reformation, 35 f., 38–42.
i
 Bayern] Kurpfalz B (fol. 99’ f.) zusätzlich: Kurmainz resümiert: Es werden zwei Bedenken vorgebracht: 1) Festlegung der Gesprächsgrundlage durch die Kolloquenten; gegebenenfalls Entscheidung durch das Präsidium. 2) Vorlage der CA, sodann Vorlage etwaiger weiterer strittiger Artikel. Dazu weitere Umfrage.
j
 alle articul] Kurpfalz B (fol. 100) eindeutig: alle Artikel, damit ihre herrn beschuldigt und noch strittig.
k–
 sonder ... pflegen] Kurpfalz B (fol. 100’) anders: sonder gemeinen stenden referirt werden soll.
10
 Vgl. zu dieser Unterredung den Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 24. 2. 1557: /302’/ Haben dabei erwogen, dass beim Kolloquium 1540 die CA grundgelegt worden ist (vgl. Anm. 9). Beim Kolloquium 1541 haben die geistlichen ein sonderlich buch angeben wollen. Anno 46 hat man es allein in genere gesatzt, das sie von unsers christlichen glaubens sachen reden solten, und ist als dan ex post facto auf die ordnung der augspurgischen confession gangen worden. Daneben haben wir auch allerseits bedacht, das eben die augspurgische confession vorzulegen ein spetiem accusationis in sich hette, also das sie es dahin deuten mochten, als were uber derselbigen tanquam super haeresi in ecclesia zu disputiren, und ihnen allein macht geben wurde, diselbige anzufechten, hinwider unsern theologen nicht dergleichen frey stehen, ihre lehr auch in dubium zu revociren und anzufechten. Doneben aber ist sonderlich dis bewogen, das dise ding darauf ex nostra parte am meysten stunden, das unsere theologi fur sich uber der augspurgischen confession hart hilten, nicht aber, das man eben der artickel ordnung halten muste, doch das auch keiner ausgelassen wurde. Welchs ein jeder chur-, furst und standt seinem theologen einbinden und bevelen solte, und das es dan die theologi unsers vorsehens auch one das thun wurden. Deshalb nachfolgend Vergleich mit den katholischen Ständen, das die wort solten gesatzt werden wie anno 46, doch etwas mer /303/ clerer, nemlich: das die colloquenten von unsers cristlichen glaubens lehr und religion auf die form, mas und ordnung, wie sie sich deren zuvergleichen, unterreden solten (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 298–305’, hier 302’ f. Or.).
11
 Gemeint: Artikel im künftigen RAb (vgl. Nr. 577, § 22).
1
 Zusammenfassung dieser Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 228 f.
a
 Februar 20, Samstag] Kursachsen A (fol. 476’) abweichend: Februar 19. Dagegen Hessen (fol. 119): Februar 20. [Kurmainz A, fol. 200, widersprüchlich: Überschr.: Die sabbati, XX. Februarii, post meridiem. Textbeginn, wohl unter Bezugnahme auf das vorherige Protokoll für 19. 2.: Eodem die nachmittags ...]
b–
 Dabei ... furzukomen] Kursachsen A (fol. 476’–478) differenzierter: Kurtrier und Kurköln billigen das Konz. mit wenigen Korrekturen. Kurpfalz: Bitten um schriftliche Vorlage des Konz., da die Regelungen auch in den RAb aufgenommen werden. Bringen Korrekturen vor, u.a.: Streichung des Wortes /477/ „ingedenck“ [der Vorbehaltsklauseln für das Kolloquium]. Festschreibung der Neutralität des Präsidiums. Zum 5., das es den colloquenten an irem stande, wurden und gutern unnachteilig gesetzt: Solten ursachen hierzu gethan werden, als ursach, das die constitution der geistlichen furbehalt one bewilligung der augspurgischen confession verwante stende gesetzt etc. Keine Erwähnung der Substituten für die Notare und keine Darlegung des Amtes der Auditoren. /477’/ Kursachsen: Durchaus wie Pfaltz. Allein weren die wort, wie sie es am jungsten gericht zuvorantworten getraueten, ausgelaßen. Die solten gesetzt werden. Kurbrandenburg: Wie Kurpfalz und -sachsen. Kurmainz: Billigt nochmalige Verlesung des Konz. Österreich: Ebenso. Fordert Vergleichung zu den strittigen Punkten. Bayern, Salzburg, Augsburg und Prälaten billigen nochmalige Verlesung und Beratung. Pfalz-Zweibrücken, Württemberg, Hessen: Wie Kurpfalz und -sachsen. Brandenburg-Ansbach: Ebenso mit Ergänzung: /478/ Acht aber, von der pflicht were wol ein mittel zufinden. Übrige Voten fehlen.
1
 Vgl. die Ausschussberatung am 17. 2. 1557: Kurmainz A, fol. 183’–189’ [Nr. 339].
a–
 Beratung ... Konzepts] Kurpfalz B (fol. 107) differenzierter: Da bei der Beratung keine Einigung von wegen erlassung der geistlichen pflicht und aidt etc. möglich ist, treten die Religionsparteien zu getrennten Verhandlungen auseinander. Sodann kommen die Gesandten Österreichs und Bayerns zu den CA-Ständen und erklären, sie hätten bei den geistlichen Ständen erreicht, das das wort „pflicht” zu umbgehn sein solt unnd allein generaliter zusetzen. Dann der anhanng, so sie, die confessions verwandten, bedacht, solichs in sich gnugsam begrieffe. Dieweil /107’/ sie dann befunden, das die geistlichen zum friden und vergleichung geneigt, haben sie diesen Absatz neu konzipiert. Dessen Verlesung. Da die CA-Stände dieses Konz. sonnderlich des wortlein „stende“ halben nicht annehmen können, kommt man überein, das die wortter „aidt unnd pflicht“ ausgelassen unnd die clausull nachvolgennder massen gesetzt werden soll: „Es soll auch den verordneten colloquenten unnd adjuncten diese collation, wes sie sich vergleichen oder nit vergleichen werden, an iren ehern, würden, leib unnd guetern unverletzlich unnd unnachtailig sein.“ [Vgl. Quadruplik (Nr. 431), fol. 489: Unnd solt ... unnachtheilig sein.]. Anschließend erneut Zusammenkunft im Religionsausschuss und Billigung des Konz. in dieser Form.
1
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 431].
1
 Nr. 431.
1
 Nr. 432.
1
 Zusammenfassung der Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 242 f.
2
 Quintuplik des Kgs. [Nr. 432].
a–
 nit ... gehabt] Kursachsen A (fol. 479 f.) abweichend: Anwesenheit des Kgs. gibt mehr Hoffnung /479’/ zu fruchtbarer vergleichung. Kurpfalz B (fol. 109’) entsprechend Textvorlage.
3
 Der Kg. hatte in der Quintuplik den Türkenkrieg als Argument gegen die Übernahme des Amtes angesprochen.
b–
 alßdan ... personen] Kursachsen A (fol. 479’) anders: lest in konig Maximilian und Gulich nicht zugegen sein. In Kurpfalz B (fol. 110) als korr. Fassung: lassen sie inen gefallen, wie mans albereit bedacht unnd verglichen. Formulierung korr. aus: lassen sie inen gefallen, wie die 3 weltlichen churfursten davon geredt.
4
 Gemeint: Die Assessoren sind zu bitten, ihr Amt ebenso wie der Kg. das Präsidentenamt persönlich auszuüben.
5
 Bezugnahme auf das Visitationsverfahren am RKG, hier Verpflichtung eines F. zur persönlichen Teilnahme: RKGO, 1. Teil, Tit. L, § 1 ( Laufs, RKGO, 146 f.).
6
 Fol. 213, 213’ vacat.
7
 Vgl. Kurmainz A, fol. 208–209 [Nr. 417].
8
 Vgl. die Debatte um diese Benennung am 14. 3. 1557: Kurmainz B, pag. 857–860 [Nr. 350].
9
 Vgl. die Beratungen der CA-Stände zur Beschickung des Kolloquiums am 18. 2. (Benennung der Assessoren) und 23. 2. (übrige Teilnehmer): Kurpfalz C, fol. 196’–200 [Nrr. 381, 382].
10
 Der sächsische Gesandte Tangel stellte im Bericht an die Hgg. vom 7. 3. 1557 klar, dass sie den Auditor für das Haus Sachsen zu stellen hatten, nachdem Kf. August als Assessor benannt worden war (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 276–281’, hier 276. Or.).
11
 Konkret erfolgte die Abordnung durch Kurpfalz, Sachsen-Weimar und Brandenburg-Ansbach. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 413–416.
12
 Hinweise zu den nominierten Kolloquenten, Adjunkten und Notaren in der Sextuplik zum 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 433].
c–
 Im ... Umfrage] Kurpfalz B (fol. 113’) deutlicher: Kurmainz proponiert, was nuhn auf die benennung der personen furzunemen.
d
 Benennung] Kurpfalz B (fol. 113) zusätzlich vor dem Folgenden: Im Anschluss an die Benennung weiterer Beschluss zur underhaltung der personen: Ist man verglichen, das jede religion die seinen mit notturfftiger zerung versehen unnd unnderhalten solle.
13
 Gemeint: Die katholischen Teilnehmer am Kolloquium.
a
 Kurpfalz] Hessen (fol. 121) differenzierter: Votum vorgebracht von Eberhard von der Tann.
1
 Vgl. Quadruplik zum 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 431], fol. 487 [unnd dann... fridtliebendt personen].
2
 = den katholischen.
3
 Vgl. zum Einwand gegen Witzel die Weisung Ottheinrichs vom 7. 1. 1557 (Heidelberg): Kf. betonte nochmals (vgl. Anm.6 bei Nr. 468, Anm.11 bei Nr. 431), er sehe keine Möglichkeit, dass ein Religionsvergleich /245/ müge getroffen werden, sintenmal gewißlich aller ir [Kg., katholische Stände] richten und rathen, wie gut sie es auch furgeben, dahien gheet und /245’/ gemaint ist, unsere religions verwandten oder je die furnembsten unter inen zum abfall zubewegen, ire irthumb unnd greuwel domit zubeschönnen und zuschmuckhen, unnd hienwiderumb unserer warhafftigen, gottseligen lehre dise mackel und verdacht ufzudringen, als were vil unsaubers und falsches darinnen, wöliches geandert werden muste etc. Dies zeige neben der Erfahrung auf Kolloquien, dass jetzt so verruchte, gottlose leute als Braun, Witzel und ires gleichen zu disser wichtigen sachen eingeschoben und beschrieben werden. Die Gesandten sollten deren Benennung nach Möglichkeit verhindern (HStA München, K. blau 106/3, fol. 245–249’, hier 245 f. Or.; präs. 15. 1.).
4
 = Eberhard von der Tann, der Kurpfälzer Votant. Daneben sprach sich von der Tann auf anderer Ebene auch gegen den Löwener Professor Rythovius als Ausländer und gegen Canisius als des Bf. von Augsburg hetzhund aus (Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an den Hg. vom 7. 3. 1557: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 409–416’, hier 412’; Or.; präs. Stuttgart, 13. 3.). Vgl. Decot, Stände, 366.
5
 Witzel wuchs ebenso wie Eberhard von der Tann in Vacha an der Werra auf, wo der Vater des Letzteren, Melchior d. J. von der Tann, seit 1508 als hessischer Amtmann wirkte ( Körner, Tann, 123).
6
 Melchior Rinck (Ring; ca. 1493 – ca. 1545), Theologe, Humanist („der Greck“). Teilnahme am Bauernkrieg und Führer der Täuferbewegung um Eisenach. Vgl. TRE  XXIX, 215–218 (Lit.).
7
 Johannes Campanus (ca. 1500 – ca. 1575), aus dem Bst. Lüttich stammender Theologe und Wiedertäufer, seit 1528 an der Universität Wittenberg; 1529 im engen Kontakt mit Witzel ( TRE  VII, 601–604;  NDB  III, 109 f.).
8
 Witzel wurde 1501 in Vacha geboren. Studium der Theologie in Erfurt und Wittenberg. Im Anschluss an die Priesterweihe Vikar und Stadtschreiber in Vacha. 1523 Verheiratung. Anfang 1525 Verwicklung in den Bauernkrieg um Eisenach (Rinck); trotz mäßigender Einwirkung auf die Aufständischen vom Gutsherrn seiner Pfarrstelle entlassen. Erhielt dann auf Empfehlung Luthers hin die Pfarrstelle in Niemegk bei Wittenberg. 1530 als vermeintlicher Gesinnungsgenosse des Campanus verhaftet, 1531 entlassen. Beginnende Hinwendung zum Katholizismus und Konversion ( Trusen, Reform, 8–17; Henze, Liebe, 15–21). Vgl. auch Anm.18 bei Nr. 433.
9
 = ihn (Witzel).
b
 Ausschusses] Kurpfalz B (fol. 116 f.) zusätzlich: Anschließend Verlesung des Konz. für die Resolution des Ausschusses zur Sextuplik beim 1. HA (Religionsvergleich). Beschluss: Billigung. [Ausfertigung: Nr. 433.]
10
 Vgl. zur Vorlage im FR auch Würzburg, fol. 243’ [Nr. 207]; im SR: Nürnberg, fol. 379’ [Nr. 309]. Billigung des Konz. im Religionsausschuss: Vgl. Anm. b. Ausfertigung: Nr. 433.
1
 Nr. 433.
a–
 Dieser ... zu] Kurpfalz B (fol. 117 f.) differenzierter: Kg. lässt von Vizekanzler Jonas antworten: Will die Resolution zum Kolloquium einsehen und beantworten. Verweist auf die Anmahnung an die Reichsstände, die er am Vortag von Gf. Georg von Helfenstein hat vorbringen lassen [Kurpfalz, fol. 550 f.: Nr. 100, Anm. a] und bittet nochmals, sie /117’/ wolten die sachen dermassen befurdern, damit man zum abschiedt greiffen möge unnd ir Mt. nit lanng aufgehalten werde.
a
  Religionsausschuss] Kurpfalz B (fol. 117’) zum Zeitpunkt: Vormittag.
1
 Auszüge aus den Voten dieser Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 244 f., Anm. 310.
2
 Nr. 434.
3
 = der Präsident.
4
 Vgl. zu Bf. Rudolf Frh. von Frankenstein zu Speyer (um 1524–1560, Bf. 1552): Gatz, Bischöfe, 189 f. (Lit.).
b–
 Scherte ... beschehen] Kurpfalz B (fol. 119) deutlicher: dan die eidt und pflicht hiehero nit zu ziehen, seie demselben albereit furkhomen.
5
 Fragliche Bezugnahme auf RAb [Nr. 577], § 18 (grundsätzliche Aufgabenstellung des Kolloquiums). Eine Entbindung der Teilnehmer vom Eid an den Papst hatten die katholischen Stände im Religionsausschuss abgelehnt (Kurmainz A, fol. 174’–180, 183’–187 [Nrr. 338, 339]). Die stattdessen vorgesehene Verpflichtung, beim Kolloquium allein die Ehre Gottes, die christliche Wahrheit etc. anzustreben, sollte eben der Präsident von den Kolloquenten und Adjunkten mittels Handgelübde entgegennehmen (RAb, § 22). Eine entsprechende Verpflichtung des Präsidiums war nicht vorgesehen.
c
 konnen] Kurpfalz B (fol. 119) zusätzlich: Bf. von Speyer were dem platz unnd ortt gesessen, so zu der sachen sehr dienstlich.
6
 Vgl. auch die verspätete Weisung Hg. Christophs von Württemberg an Massenbach und Eislinger (Stuttgart, 13. 3. 1557): Die CA-Stände sollen verhindern, dass Kg. Ferdinand das Präsidium an einen geistlichen F. delegiert, da er in diesem Fall /420/ nicht als ain stand des [!] geistlichenn banckhs, sonnder als das regierend haupt nach der kaiserlichenn Mt. im Heiligen Reich furgeschlagenn worden ist. Er kann einen seiner Söhne, Maximilian oder Ferdinand, als Stellvertreter verordnen (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 419–422’, hier 420. Or.; präs. 16. 3.).
d
 einsetzt] Kurpfalz B (fol. 119’, 132 [Foliierungsfehler]) zusätzlich: Lediglich der Gesandte von Pfalz-Zweibrücken schließt sich dem nur unter Vorbehalt an und will zunächst beim Pfgf. nachfragen.
7
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 26.
8
 Vgl. Beschlussfassung der katholischen Stände am 11. 3.: Kurmainz A, fol. 219 [Nr. 419].