Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Protokollierung für die Sondersitzungen der CA-Stände auf dem RT 1556/57 lässt erkennen, dass die Zusammenkünfte im Unterschied zur institutionalisierten Form im letzten Jahrhundertdrittel1  noch über keinen festen Rahmen verfügten, sondern auch von den Teilnehmern selbst in Abgrenzung von den „offiziellen“ Kurienverhandlungen in KR, FR und SR als Unterredungen offiziösen bzw. privaten Charakters betrachtet und bezeichnet wurden: Vielfach ist von „privat tractation“ oder von Zusammenkünften in „privato colloquio“ die Rede2 . Daneben deutet wohl auch die unvollständige Protokollierung etwa durch Kurpfalz, die viele Sitzungen gänzlich übergeht, auf den eher inoffiziellen Charakter und die noch wenig institutionalisierte Form dieser Beratungen hin. Sie werden deshalb terminologisch abweichend von späteren RTT nicht als „Rat der CA-Stände“, sondern als Versammlung der CA-Stände“ bezeichnet.

Inhaltlich beschränkten sich die Verhandlungen auf die Religionsfrage, also den Religionsvergleich (Einrichtung des Ausschusses, Vorbereitung des Kolloquiums), die Bekräftigung des Religionsfriedens und die Freistellungsforderung (zunächst im Rahmen der Geschäftsordnungsdebatte des RT, folgend als Eingabe an den Kg. und als Reaktion auf dessen Antwort). Versuche, anderweitige Themen wie etwa die Türkenhilfe zur Sprache zu bringen, wurden mehrheitlich abgelehnt3.

Folgende Protokolle wurden ermittelt:

1) Kurpfalz C 4 : Verlaufs-, teils Votenprotokoll, das mit den Eckdaten 21./22. 8. 1556 und 12. 3. 1557 zwar annähernd den gesamten Verhandlungszeitraum umfasst, jedoch bei Weitem nicht alle Sitzungen aufzeichnet. Folgende Versammlungen werden protokolliert: 1556: 21. 8., 4. 9., 13. 11., 8. 12., 13. 12., 22. 12., 27. 12.; 1557: 15. 1., 22. 1., 23. 1., 25. 1., 5.–8. 2., 16.–18. 2., 23. 2., 27. 2., 3. 3., 12. 3.

2) Württemberg A 5 : Reinschriften von zwei Protokollabschnitten für 21./22.8. und 4. 9. 1556, von denen Ersterer als Vorlage für die Kurpfälzer Protokollierung diente6  und dieser damit wörtlich entspricht, während Letzterer seinerseits eine nur leicht bearbeitete Abschrift von Kurpfalz C für 4. 9. darstellt.

3) Württemberg B 7 : Aufzeichnungen von vier Beratungen der CA-Stände. Die Einträge für 21./22.8. und 4. 9. 1556 entsprechen der Reinschrift in Württemberg A. Für die Sitzung am 24. 9. wird lediglich das Thema skizziert und ansonsten inhaltlich auf einen Bericht an den Hg. verwiesen. Der vierte Abschnitt (9. 10. 1556) beinhaltet nur die Billigung der Eingabe zur Freistellung an den Kg. 8  Ein folgender Schlussvermerk weist darauf hin, dass die Verhandlungen der CA-Stände vom 12.–14. und am 17. 11. 1556 einem RT-Bericht zu entnehmen seien. Die knappe Württemberger Protokollierung bietet damit für die Versammlungen der CA-Stände keine Ergänzungen gegenüber Kurpfalz C.

4) Sachsen A 9 : Von Dr. H. Schneidewein verfasstes Votenprotokoll in Berichtsform, das sich auf die Sitzungen am 21./22. 8., 4. 9. und 24. 9. 1556 beschränkt.

4a) Sachsen B 10 : Von Dr. H. Schneidewein verfasstes Votenprotokoll für 24. 9. 1556.

5) Nürnberg B 11 : Protokoll nur für die Sondersitzung der protestantischen Städte am 13. 3. 1557.

Daneben finden sich Aufzeichnungen für die Zusammenkünfte der CA-Stände in einigen FR-Protokollen: Württemberg verweist anfangs auf ein Sonderprotokoll für die CA-Beratungen, integriert diese aber ab Ende November in das laufende FR-Protokoll, wenn auch nur sehr knapp und unter Verweis auf die entsprechenden Berichte. Ebenso zeichnen Hessen (FR), Hessen A (Religionsausschuss) und Sachsen (FR) einige Sitzungen auf. Die in Nürnberg B dokumentierte Versammlung der protestantischen Städte ist zudem im SR-Protokoll der Stadt Augsburg enthalten12.

Als hauptsächliche Textvorlage kommt in Anbetracht des fragmentarischen Charakters aller anderen Mitschriften nur Kurpfalz C infrage, das jedoch seinerseits bei Weitem nicht alle Sitzungen erfasst. Deshalb werden zunächst andere Protokolle – Ergänzungen liefern lediglich die sächsischen Mitschriften (beschränkt auf drei Tage) sowie in Einzelfällen Hessen und Württemberg sowie Augsburg – als Vorlage herangezogen. Da aber auch mit deren Einbeziehung und damit mit der Protokollierung insgesamt nicht alle Versammlungen der CA-Stände zu dokumentieren sind, müssen in diesem Sonderfall die Gesandtenberichte wiederholt als Textvorlage benutzt werden. Dieses vom gängigen Editionsprinzip abweichende Verfahren ist unausweichlich, wollte man in der Dokumentation nicht zahlreiche Sitzungen außer Acht lassen. Die Grundlegung ausgewählter Berichte ist 1556/57 zudem umso leichter möglich, als, wie bereits erwähnt13 , die RT-Korrespondenz vieler Stände sehr breit und teils protokollartig mit der Wiedergabe von Voten angelegt ist. Die sorgfältige Berichterstattung ermöglicht es somit, Lücken in der Protokollierung zu erkennen und zu beheben. Konkret werden für zwei Beratungen der CA-Stände kurpfälzische und für zehn Zusammenkünfte kursächsische Berichte als Vorlage verwendet. Die wechselnde Textvorlage wird bei den Stücken jeweils einleitend angegeben.

Infolge der unzureichenden Protokollierung erweist sich die exakte Datierung einiger Versammlungen als problematisch, da die Berichte wiederholt keine genauen bzw. teils widersprüchliche Tagesangaben enthalten. Deshalb ist es in einigen Fällen trotz der Überprüfung der gesamten erfassten RT-Korrespondenz nicht möglich, das Sitzungsdatum eindeutig zu rekonstruieren, sondern es kann nur der ungefähre Zeitrahmen genannt werden.

Nr. 353 1556 August 22, Samstag

Nr. 354 1556 September 4, Freitag

Nr. 355 1556 September 24, Donnerstag

Nr. 356 1556 Oktober 9, Freitag

Nr. 357 1556 Oktober 14, Mittwoch

Nr. 358 1556 November 12, Donnerstag

Nr. 359 1556 November 13, Freitag

Nr. 360 1556 November 14, Samstag

Nr. 361 1556 November 17, Dienstag

Nr. 362 1556 Dezember 2, Mittwoch

Nr. 363 1556 Anfang/Mitte Dezember

Nr. 364 1556 Dezember 8, Dienstag

Nr. 365 1556 Dezember 11, Freitag [?]

Nr. 366 1556 Dezember 13, Sonntag

Nr. 367 1556 Dezember 19, Samstag

Nr. 368 1556 Dezember 22, Dienstag

Nr. 369 1556 Dezember 27, Sonntag

Nr. 370 1557 Januar 15, Freitag

Nr. 371 1557 Januar 22, Freitag

Nr. 372 1557 Januar 23, Samstag

Nr. 373 1557 Januar 25, Montag

Nr. 374 1557 Februar 5, Freitag

Nr. 375 1557 Februar 6, Samstag

Nr. 376 1557 Februar 7, Sonntag

Nr. 377 1557 Februar 8, Montag

Nr. 378 1557 Februar 12, Freitag

Nr. 379 1557 Februar 16, Dienstag

Nr. 380 1557 Februar 17, Mittwoch

Nr. 381 1557 Februar 18, Donnerstag

Nr. 382 1557 Februar 23, Dienstag

Nr. 383 1557 Februar 27, Samstag

Nr. 384 1557 Februar 28, Sonntag

Nr. 385 1557 März 3, Mittwoch

Nr. 386 1557 März 12, Freitag

Nr. 387 1557 März 13, Samstag

Nr. 388 1557 März 16, Dienstag

Anmerkungen

1
 Vgl. für den RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, 1119–1121.
2
 Vgl. Württemberg, unfol. (FR-Protokoll) für 4. 9. 1556: Was die CA-Stände in privato colloquio in der Kurpfälzer Herberge besprochen haben, ist dem neben protocoll zu entnehmen; für 22. 1. 1557: in privata der augspurgischen confessions verwandten stende consultatione. Hessen, fol. 90 (19. 12. 1556): in privata conventione der CA-Stände. Bericht Wolde an Hg. Philipp von Pommern (24. 2. 1557): Verhandlungen der CA-Stände in deren /8/ privat zusamenkunfften, so sie in tractation unnd consultation der religion diesen reichstag haltenn (AP Stettin, AKS I/162, pag. 7–30, hier 8. Konzeptkop.). Bericht Lieberich an die Wetterauer Gff. vom 28. 11. 1556: Beratungen zur Freistellung /330’/ in unserm privat rath bey den confessionisten (wie mans itzo mit kurtzen /331/ wortten nennet) (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 327–334’, hier 330’ f. Or.; präs. Dillenburg, 24. 12.). Die Kurpfälzer Gesandten rechtfertigten ihr Votum für die Beteiligung der protestantischen Reichsstädte an den konfessionsinternen Sitzungen damit, dass diese zuvor zu gemeinenn hendeln nicht getzogenn, alleine inn privat sachen, wie dann dieses auch derselbigen eine were (Sachsen A, fol. 80. Vgl. Nr. 354, Anm. y). Vgl. zur Einschätzung auch Slenczka, Schisma, 57.
3
 Vgl. Anm.25 und Anm. q bei Nr. 353.
4
  HStA München, K. blau 106/3d, fol. 133–205. Überwiegend Reinschr., teils Rap. von mehreren Hdd. Überschr.: Prothocollum in causa religionis, wes jederzeit die augspurgischen confessionns verwanndte stenndt furbracht unnd sich darauf verteulichen unnderredt unnd beschlossen haben. Angefanngen freitags, den 21. Augusti 1556. In causa religionis.
5
  HStA Stuttgart, A 262 Bü. 47, fol. 120–127’ [21./22. 8.] (Überschr.: Berecht [!], was in der augspurgischen confessions verwandten stend versamlung underred worden.); fol. 197–215’ (Überschr.: Beriecht, was in der andern der augspurgischen confessions verwandten stend rhett versamlung underredt.). Reinschrr., teils mit kommentierenden Randvermerken von Hd. Hg. Christoph. Regesten mit Textauszügen: Ernst IV, Nr. 123 S. 132–135; Nr. 137 S. 149–154.
6
 Vgl. Anm.1 und 4 bei Nr. 353.
7
  HStA Stuttgart, A 262 Bü. 49, unfol. Rap. Überschr.: Nebenprothocol in causa religionis.
8
 Vgl. Nr. 356.
9
  HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 57–91’. Reinschr., lediglich fol. 86–91’ Konz. bzw. Rap. Überschr. zum ersten Eintrag: Vorzeichnus der underrede, zwischen der augspurgischen confessions verwandten stende gesandten der religion halben und wie dieselbe vorzunhemen, beschehen.
10
  HStA Weimar, Reg. E Nr. 181, fol. 1–9’. Reinschr. des Rap. in E 179, fol. 86–91’.
11
  StA Nürnberg, NRTA 28, unfol. Reinschr.
12
  Augsburg, fol. 138’–141. Abschrift: HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 477–479’.
13
 Vgl. die Vorbemerkung zum KR-Protokoll (Abschnitt B).
1
 Diese erste Sitzung wird in den Quellen abweichend datiert: Die Textvorlage nennt den 21. 8. Dagegen in Sachsen A (fol. 57), Württemberg (unfol.) und Württemberg A (fol. 121 [ansonsten abgesehen von der Einleitung wörtliche Übereinstimmung mit Kurpfalz C]) jeweils: 22. 8. Hingegen Württemberg B (unfol.) wie Textvorlage: 21. 8. Der Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger vom 25. 8. datiert die Versammlung auf 22. 8. ( Ernst IV, Nr. 126 S. 137 f.), ebenso der Bericht des pommerischen Deputierten Otto an Hg. Barnim vom 10. 9. 1556 (AP Stettin, AKS I/163, pag. 391–412, hier 393. Eigenhd. Or.).
2
 Wörtliche Abschrift: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 90–97’ (Kop.). Regest: Ernst IV, Nr. 123 S. 132–135. Referate: Wolf, Geschichte, 22–24; Bundschuh, Religionsgespräch, 139; Westphal, Kampf, 46.
a
 Herberge] Sachsen A (fol. 57) zum Zeitpunkt: Nachmittag.
b–
 Sachsen ... Henneberg] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: Sachsen: Schneidewein; Küstrin: Mandesloe; Württemberg: Massenbach, Eislinger; Pommern: Otto; Hessen: Kram, Lersner; Henneberg: Kistner.
3
 Randvermerk in der Textvorlage (fol. 134): Prima convocatio der augspurgischen confessions verwandten stenndt, durch die kfl. sachssischen abgesandte bescheen den 21. Augusti anno 56.
c
 kursächsischen Gesandten] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: von Könneritz und Lindemann.
4
 = Ph. Heyles. Er nahm an dieser Sitzung nicht teil. Vgl. Bericht Heyles an Kf. Ottheinrich vom 24. 8. 1556: Am 22. 8. informierte ihn der kursächsische Gesandte Lindemann über die Versammlung, die man trotz seiner, Heyles’, fehlender Vollmacht wegen der baldigen Aufnahme der Hauptverhandlungen nicht mehr länger habe aufschieben können, um sich /105’/ verdraulichen, gleychwoll unverpundttlichen abzusprechen. Das Protokoll, das Heyles vertraulich von den Württemberger Gesandten erhielt, legte er dem Bericht bei (HStA München, K. blau 107/3b, fol. 105–106’, hier 105’. Konz.).
5
 Die kursächsischen Räte versuchten seit ihrer Ankunft in Regensburg am 17. 8. instruktionsgemäß, die auch von CA-Ständen des FR erbetene Versammlung der CA-Stände trotz der Einwände Heyles’, er habe dafür /86’/ keinen bevelich, zu initiieren (Bericht vom 18. 8. an Kf. August: HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 81–89’, hier 86’ f. Or.). Vgl. auch den Bericht Schneideweins an die Hgg. von Sachsen vom 24. 8. 1556: Die erste Sitzung der CA-Stände verzögerte sich wegen des Kurbrandenburgers Zoch, der /258’/ nicht sonnderliche lust dartzu solle gehabt habenn, und wegen des Kurpfälzer Gesandten, der keine Vollmacht hatte, die Versammlung zu leiten, aber daran teilnehmen wollte. Er sagte dies zunächst für den Morgen des 22. 8. zu, entschuldigte sich dann und bot sein Kommen für 1 Uhr nachmittags an, nahm diesen Termin jedoch erneut nicht wahr. /259/ Aus welchem allem erscheinet, das er nicht bevel oder lust dartzu gehabt (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 257–262, hier 258’ f. Kop. Vgl. Wolf, Geschichte, 22). Vgl. zur verzögerten Einberufung im Zusammenhang mit der Verhandlungsleitung: Slenczka, Schisma, 57–59.
d
 Kursachsen] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: L. Lindemann.
e
  Kf.] Sachsen A (fol. 57) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben Befehl des Kf., sich mit den CA-Ständen in der Religionsfrage abzusprechen und zu vergleichen, darmit im reichsrathe uff eine meinunge darinnenn votiret unnd sie sich zusamen hieltenn. Dann wie hoch nottwendig solches were, gebe die erfahrunge. So were es auch vormals unnd uff dem nechsten reichstage /57’/ also gehaltenn.
6
 Passauer Vertrag, §§ 6, 7: Festlegung des Forums für den Religionsvergleich auf dem künftigen RT: General- oder Nationalkonzil, Kolloquium, RV. Beratungen dazu in einem interkurialen, paritätisch besetzten Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 126 f.).
f–
 drei ... Kolloquium] Sachsen A (fol. 58 mit Rückbezug auf 57’) abweichend: vier Wege, nämlich Generalkonzil, Nationalkonzil, Kolloquium und zusätzlich Reichsversammlung.
7
 In der Proposition nicht erwähnt wurden einige Punkte, die die hessischen den kursächsischen Gesandten mit der Bitte um Vorlage vorgebracht hatten: Tilgung des Geistlichen Vorbehalts; keine Duldung katholischer Stifte in evangelischen Reichsstädten; Ausdehnung des Religionsfriedens auf Burgund/Niederlande. Nach Einschätzung der kursächsischen Gesandten waren dies /87/ alles punct, so diser zeit furzubringen etwas fehrlich sein mogen (Bericht vom 18. 8.: Wie Anm. 5, hier fol. 87. Vgl. Wolf, Geschichte, 22 f.).
g
 solicher neben tractation] Sachsen A (fol. 58’) eindeutig: dazu, sich mit denn [CA-] stennden sunderlich zuunderreden.
h
 angestelt] In der Abschrift der Textvorlage (vgl. Anm. 2) nachträglich korr. zu: eingestelt. Sachsen A (fol. 58’) eindeutig: Religionsverhandlungen sind angesichts der Türkengefahr eintzustellenn.
i
 genomen] Sachsen A (fol. 58’) zusätzlich: jedoch mit der Bedingung, dass aus dem Religionsfrieden nicht geschrittenn noch derselbige inn zerruttunge gefuret /59/ wurde, da das Bestreben der Gegenseite offensichtlich ist, diesen zu zerrütten. Befürwortet Beratung im Ausschuss, wann das uberstimmenn dadurch konnte verhuetet unnd die meiste stimm uff diesem theil erhaltenn werdenn.
j
 Ist] Sachsen A (fol. 59) zusätzlich vor dem Folgenden: Betont, das loblich unnd gut were [...], das der churfurst zu Sachssenn ime die religion sachenn dergestalt liessenn angelegenn unnd bevolhen sein; das sie [die sächsischen Hgg.] auch darinnenn mit denn anndern confessions verwantenn stenndenn als ein corpus zusein geneigt werenn. Welches dann vor Gott, der welt, auch des wiedertheils unnd der warheit unnd einigkeit /59’/ feindes halbenn zum hochstenn vonnotten, weil erfarenn, was trennunge gethan.
8
 = dem Gesandten H. Schneidewein.
9
 Erhard Schnepf, Professor und Superintendent in Jena. Vgl. Anm.27 bei Nr. 433.
k
 lassen] Sachsen A (fol. 60) zusätzlich: Empfiehlt Plädoyer der CA-Stände für das Kolloquium, obwohl auch nicht dadurch entlicher vergleichunge hoffnung zuhabenn, um den Eindruck zu vermeiden, als wolte mann kein erkantnus unnd keinenn wege uberal leidenn etc. Lehnt das Votum Kurbrandenburgs für die Einstellung der Religionsverhandlungen ab, weil damit die Gelegenheit vertan würde, das Reich und Wort Gottes weiter auszubreiten, dasselbige auch die osterreichische unnd beirische lannde, wie sie es gesuchet unnd sie derwegenn uff diesenn reichstage gewiesenn, unnd darueber auch anndere erlanngen mochtenn. /60’/ Befürwortet die Erneuerung des Religionsfriedens und dessen Insinuierung beim RKG, damit er inn keinenn mißvorstanndt noch disputation getzogen, auch von keinem theil uberschritten wurde.
10
 Zur skeptischen Haltung der Hgg. von Sachsen gegenüber der Religionsvergleichung vgl. ihre spätere Weisung an E. von der Tann (Weimar, 19. 12. 1556): Erwarten vom [inzwischen beschlossenen] Kolloquium keine Vergleichung, da die Gegenseite bisher /338/ solche blindtheit, trutz unnd mutwillenn gezeigt hat, dass sie selbst in unleugbaren Artikeln der Wahrheit nicht ein herlein breit habe weichen wollen. Da die Gegenpartei nichts zugestehen wird und die eigene Seite /338’/ one verletzung Gottes worts unnd christlicher religion auch gar nichts begebenn kann, wäre es besser, der Vergleichung ganntz mussig zustehenn. Man muss jedoch darauf eingehen, um den Eindruck zu vermeiden, als truege mann der sachenn scheu unnd thet das licht fliehenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 338–339’, hier 338 f. Kop. als Auszug).
11
 = einzustellen.
12
  L. Otto vertrat zu dieser Zeit neben Hg. Barnim auch Hg. Philipp von Pommern. Vgl. Anm.5 bei Nr. 114.
13
 Abweichend im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 24. 8. 1556: Pommern befürwortet wie Kurbrandenburg, dass auf dem RT von der religion nichts geratschlagt, sondern allein der religion fridt verneuert wurde. Wird sich jedoch der Mehrheit anschließen (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 108–115’, hier 110’. Or.).
14
 = die CA-Stände.
15
 Die Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger verwiesen im Bericht vom 25. 8. darauf, dass mit Ausnahme Sachsens und Hessens niemand konkret zur Religionsvergleichung oder zur Freistellung votiert habe (wie Anm. 1, hier S. 137). Hg. Christoph wies sie daraufhin am 7. 9. (Urach) an, seine Absichten zur Voranstellung der Freistellung vorerst ad partem nur den hgl. sächsischen, pommerischen und anderen f. Verordneten darzulegen ( Ernst IV, Nr. 134 S. 146, Anm. 4).
16
 = der Religionsvergleich.
17
 Fragliche Bezugnahme auf den internen FR-Ausschuss beim RT 1555 (Beratung des Landfriedens und des Religionsfriedens). Württemberg hatte 1555 die Einrichtung des internen Ausschusses befürwortet, falls KR auf der Ablehnung interkurialer Ausschüsse beharren würde. Vgl.  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 145 (FR-Protokoll), fol. 22’, 24 (S. 1287 f.).
18
 = die CA-Stände.
19
  RAb 1555, § 140 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3148).
l
 Hubernium] Sachsen A (fol. 61’) deutlicher: Hyberius.
20
 Andreas Hyperius (1511–1564), reformierter Theologe, seit 1542 Prof. in Marburg; Begründer der Homiletik als wissenschaftliche Disziplin. Vgl. NDB  X, 108 f.;  BBKL  II, 1233–1235 (Lit.); Krause, Hyperius, 1–89. Johannes Pistorius, Pastor in Nidda (vgl. Anm.30 bei Nr. 433). Benennung beider Theologen in der Weisung des Lgf. an Kram und Lersner vom 2. 8. 1556 (Wolkersdorf). Die Abordnung zum RT sollte erfolgen, sobald die anderen CA-Stände Theologen schickten (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 83–84’, hier 83’. Or.; präs. 12. 8.).
21
 Vgl. die Weisung Lgf. Philipps vom 2. 8. (wie Anm. 20, hier fol. 83’ f.): Da noch kein Kommissar des Ks. am RT anwesend ist, sollen die CA-Stände erwägen, ob der Ks. die Beschlüsse des RT beachten /84/ unnd nicht etwann zu irer Mt. gelegenheit sagenn mochten, irer ksl. Mt. commissarien seien nicht alda gewest, sondernn allein der romisch konnig. Was nun er, der romisch konnig, gethann, sey auß grosser noth, weill der turck vorhanden gwessenn, gescheenn, unnd gehe sein ksl. Mt. nichts an.
m
 zuheben] Sachsen A (fol. 62) zusätzlich: Bestreben des Kf., vor einen mann inn der religion sachenn zustehenn unnd die zu Gottes ehre helffen zubefordernn, wiewol durch keinenn wege /62’/ endtlicher vergleichunge, wie allewege gesuchet, zuverhoffen, wie biß anher erfarenn. Unnd so weit ire kfl. Gn. deme nachgedenckenn konnenn, were die lehre der einige wege, mehr leute zugewinnenn unnd zu des hernn Christi reich zubringenn.
22
 Deutlicher im kursächsischen Bericht vom 24. 8. (wie Anm. 13, hier fol. 111 f.): Bestätigen die Argumentation von Kurbrandenburg und Pommern, wonach aufgrund des 1555 erreichten Religionsfriedens auf der CA-Stände /111/ seiten so sehr nicht zu achten, ob die wege, dardurch die religion zu vergleichung solte gebracht werden, baldt oder langsam /111’/ fur die handt genomen wurden. Dann wie itzundt im Reich der leut gemuter stunden, so were keine vergleichung der religion zu hoffen. Zu dem das solche tractation mer verbitterung erregen, dan dieselbige zu fride dinen konte. Dies spräche dafür, die Religionsfrage auf dem RT nicht zu beraten. Dem stehen jedoch [oben folgende] Gründe entgegen.
n
 sach] Sachsen A (fol. 62’) zusätzlich: unnd als mechtenn sie keine cognition nicht leidenn, darzu sie sich doch allwegenn erbottenn, sowie auch deshalb, damit die schuldt diesem theil nicht wurde gegebenn. Weil ein stinckende gifft im wiedertheil were wieder denn augspurgischenn abschiedt unnd diese religion, so were die einhelligkeitt des ausschus halbenn gut.
o
 beraten] Sachsen A (fol. 63) zusätzlich: Da der Ausschuss folglich nur dies, nicht aber Fragen der Lehre beraten wird, ist die Zuziehung und damit die Abordnung von Theologen zum RT noch nicht erforderlich.
p
 ist] Sachsen A (fol. 63’) differenzierter: unter Berufung auf den Artikel: „So haben sich der churfurstenn etc.“ [RAb 1555, § 140: Vgl. Anm. 19.]
23
 Konfirmationsklausel im RAb 1555, § 143 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149).
24
 Vgl. dazu Bericht der hessischen Gesandten Kram und Lersner an Lgf. Philipp vom 24. 8. 1556: Antwort der CA-Stände zu ihrer Einwendung, sie wollten /56/ deren zum beschluß und ende disseß Reichs tags ingedenck sein und auch sonst mit vleiß /56’/ darauff sehen, damit mann derwegen versichert seye und keiner gefahr zu besorgen haben moge. Sind aber überzeugt, dass die CA-Stände durch den RAb 1555 ohnehin ausreichend gesichert sind. Auch ist die Religionsfrage keine neue Thematik, sondern sie wurde 1555 an diesen RT prorogiert (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 55–58’, hier 56 f. Or.).
q
 weitere Beratung] Sachsen A (fol. 63–64) differenzierter: Kurbrandenburg relativiert die Zurückstellung der Religionsfrage und billigt den Ausschuss. Anforderung der Theologen ist noch nicht erforderlich. Württemberg: Wenden ein, bezüglich der Türkenhilfe /63’/ noch ettwas zucunctirenn. So konne auch bei dem articul vonn der execution des lanndfridens oder hulff wol erinnert werdenn, dem chammergerichte vonn desselbigen fridenn [Religionsfrieden] wegenn notturfftigenn bevelich zuthun. Sachsen: Wünscht genauere Beratung zur Form des Kolloquiums, doch haben sich die anderen Stände /63’/ dartzu gar nicht bewegenn lassenn wollen. Auch wird der von Sachsen angesprochene, vertrauliche Austausch der Instruktionen zur Türkenhilfe abgelehnt, /64/ weil es vormals nicht beschehenn unnd ein jeder sich inn deme seiner instruction wol wurde zuhaltenn wissenn.
25
 In deren Rahmen baten die hgl. sächsischen Deputierten um die vertrauliche Bekanntgabe der Weisungen zur Türkenhilfe (vgl. Anm. q). Die übrigen Gesandten lehnten dies ab: Da diese versamblung allein uff die tractation, die religion belangendt, angesteldt, so haben die reth sich fernner der pollitischenn sachenn wegen nicht vernemmen, sonnder allein bey religions tractaten pleibenn wellen lassenn (Bericht der Württemberger Gesandten vom 25. 8.: Wie Anm. 1, hier zit. nach dem Or.: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 105–108’, hier 105’; präs. Stuttgart, 30. 8.).
r
 können] Sachsen A (fol. 63’) zusätzlich: Parallelberatung der Religion im Ausschuss und der Türkenhilfe sowie der übrigen HAA in den Kurien entsprechend Resümee Kursachsen.
a
 Herberge] Sachsen A (fol. 67) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Randvermerk in der Textvorlage (fol. 143): Secunda convocatio der augspurgischen confessions verwandten, durch Pfaltz erregt. Regest: Ernst IV, Nr. 137 S. 149–154. Referate:  Wolf, Geschichte, 25–28; Bundschuh, Religionsgespräch, 143 f.; Westphal, Kampf, 48; Slenczka, Schisma, 61 f. (Beteiligung der Städte).
b
 Kurpfälzer Gesandten] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: Einberufung der Sitzung am 2. 9. durch P. Heyles für 3. 9. Dann Aufschub bis 4. 9., da der Reichserbmarschall wenig später für 3. 9. in den RR ansagte.
c
 Kurpfalz] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: P. Heyles. Daneben ist als weiterer Kurpfälzer Gesandter H. Hegner [hier verschrieben: Heßmar] anwesend.
d–
 Das ... mitgeteilt] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: Hätte an dieser Versammlung gern teilgenommen, verfügte damals aber noch über keine Vollmacht. Das Verhandlungsergebnis wurde ihm von den kursächsischen und den Württemberger Gesandten vertraulich mitgeteilt.
2
 Heyles erhielt RT-Vollmacht und Instruktion mit der Weisung Kf. Ottheinrichs vom 22. 8. 1556 (Grünau). In der Weisung wurde er beauftragt, die Beratungen der CA-Stände zu befördern und dort dafür einzutreten, dass /35/ die freistellung der gaistlichen unnd meniglichs erhept unnd beschlossen werden, wie dann am selben puncten als dem notwendigsten fürnemlich gelegen unnd wir nach gestalten jetzigen zeiten unnd leuffden, so es mit ernstem vleis gehandlt, wol zuerlangen sein mogen verhoffen wollen. Auf Verhandlungen zum Religionsvergleich sollte Heyles sich vorerst nicht einlassen, sonder auf den artickel der freistellung, damit derselbig zuvorderst erledigt, vestiglich beharren. Ottheinrich war zuversichtlich, diese erreichen zu können, falls die CA-Stände /35’/ aus ainer zusamen verfaster stimmen reden und handln. Deshalb war sicherzustellen, dass sie in den Kurien sich für ainen man und durch ain votum in causa religionis erzaigen und hören lassen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 33–36’, hier 34’–35’. Or.; präs. 25. 8. Vgl. Kurze, Kurfürst, 94, Anm. 25).
e
 furgenomen] Sachsen A (fol. 67’) zusätzlich: sonndern alleine prorogiret.
3
 Vgl. dazu auch Anm.4 bei Nr. 424.
4
 Vgl. den Kommentar zur oben folgenden Erwiderung Kursachsens sowie die Erläuterungen bei Nr. 424.
f
 zubitten] Sachsen A (fol. 68’) zusätzlich: oder sonnst vor aller hanndelung darauff zuhanndlenn.
5
 Begriffsabgrenzung der „allgemeinen Freistellung“ als Religionsfreiheit für Reichsstände und Untertanen von der Freistellung im engeren Sinn, abzielend auf die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts: Westphal, Kampf, 6 f. Zum Terminus: Gotthard, Religionsfrieden, 331–333. Zum Gegensatz zwischen Kurpfalz und Kursachsen wegen der Einbeziehung der Untertanen vgl. auch Ritter I, 131. Der bfl. Straßburger Gesandte Welsinger ging davon aus, dass die CA-Stände beim RT nit zufriden sein wöllen, die religion werde dan durchuß frei gestelt, also das die underthanen eben als frei gelassen werden als die stend, dergleichen die geistlichen bischove und prelaten (Bericht an den Johannitermeister vom 19. 9. 1556: GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 17, unfol. Or.).
g
 haben] Sachsen A (fol. 68’) zusätzlich: Dann weil darmit nichts verwircket, so were billich, das auch deßhalbenn nichts verlorenn wurde noch einige macula daraus erfolgete. Unnd wiewol niemandes [wegen] gut unnd ehre vonn annemung der religion sich abhaltenn lassenn solte, so were es doch ann deme, das privirung gueter unnd ehre ann ime selbst one verwirckung nicht konnte verstanndenn werdenn.
6
 Zum hier angeregten Junktim von Freistellung und Türkenhilfe und zur folgenden Ablehnung durch Kursachsen vgl. auch  Ritter I, 131–133.
7
 Laut Bericht des hennebergischen Gesandten Kistner an die Gff. vom 4. 9. 1556 proponierte Kurpfalz als letzten Punkt die strenge Geheimhaltung dieser Beratungen (StA Meiningen, GHA II Nr. 51, fol. 69–73’, hier 70. Or.).
h
 Kursachsen] Sachsen A (fol. 69) differenzierter: Votant ist L. Lindemann.
i–
 die ... worden] Sachsen A (fol. 69) anders: die ubermehrunge der stimmenn denn papistischenn gebrochenn wurde.
8
 Laut Bericht der kursächsischen Gesandten vom 6. 9. 1556 brachten sie hier zusätzlich die Forderung vor, wegen der Beratungen der CA-Stände die Verhandlungen in den Kurien nicht zu behindern und weiter daran teilzunehmen. /143’/ Dan es die erfarung geben, was beschwerlichs nachteils daraus entstanden, wan man sich one sonderliche hoche ursache von dem gemainen Reichs rath abgesondert hette (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 140–164’, hier 143 f. Or.; präs. Annaberg, 9. 9.). Vgl. Kurze, Kurfürst, 96 f., Anm. 26.
j
 aber] Sachsen A (fol. 69) zusätzlich vor dem Folgenden: damit des Reichs form gehaltenn.
9
  RAb 1555, §§ 137, 139 f. ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3147 f.).
k–
 das ... solle] Sachsen A (fol. 69’) eindeutig: Prorogation erfolgte nicht mit Zustimmung aller Kff. Da einige kfl. Gesandte mangels Vollmacht nicht zustimmten, hetten es ire kgl. Mt. selbst zuverwanntwurtenn uff sich genomen. Unnd were darnacher uff der churfurstenn ratification gestellet unnd ann dieselbige vonn der kgl. Mt. hernacher, wie er nicht annders wuste, gelannget [trifft nicht zu]; auch darauff die prorogatio erfolget. Sonnst were darin nicht bewilliget wordenn.
10
 Bezugnahme auf die Verhandlungen des RT 1555 um die Prorogation an einen weiteren RT unter Rekurs auf die im Kurpfälzer Votum geäußerte Kritik am Einberufungsmodus. Vgl. dazu und zu den Vertagungsbestrebungen des Kgs. insgesamt: Einleitung, Kap. 2.1.
11
 Vgl. zur Ausschussdebatte 1555: Anm.7 bei Nr. 6.
12
  Kurpfalz C, fol. 135’ f. [Nr. 353].
13
 Passauer Vertrag, § 7 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
14
 Der Verlauf der Debatte wird im Votum knapp zusammengefasst. Vgl. dazu die Schilderung dieser Verhandlungen in der Replik der CA-Stände zur Freistellung [Nr. 505] mit Erläuterungen.
l
 worden] Sachsen A (fol. 71) zusätzlich: diese Klausel im RAb ist wirksamer als ein Protest, da daraus nicht nur die Ablehnung seitens der CA-Stände, sonndern außtrucklicher dissens erschiene.
15
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens (Art. 6) im RAb 1555, § 18 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Zur Genese der Formulierung vgl. Anm.10 bei Nr. 505.
16
 Gerüchte, der Papst strebe bei Ks. Karl V. die Widerrufung des Religionsfriedens an, kursierten seit Anfang 1556. Der kursächsische Rat Kram informierte Kg. Christian III. von Dänemark am 6. 1. 1556 (Leipzig) über Zeitungen, wonach Papst und Ks. sich versöhnt hätten und daran arbeiteten, wie der Religionsfrieden beim nächsten RT  hinderzogen werdenn und ein loch bekommen moge. Um dies zu befördern, wolle der Ks. persönlich am RT teilnehmen (RA Kopenhagen, TKUA RD B, GR 123, unfol. Or.). Johannes Aurifaber, Hofprediger in Weimar, sah das Gerücht im Zusammenhang mit der ebenfalls kolportierten Bildung einer katholischen Liga (Papst, Ks., Kg., Frankreich) gegen die CA-Stände (Schreiben an Johannes Marbach, Superintendent in Straßburg, vom 15. 3. und 7. 5. 1556: AVCU Strasbourg, AA 616, fol. 27–28’, fol. 29–31’. Orr. Druck: Koch, Beiträge, 20–23). Kf. August thematisierte das Gerücht bei der Besprechung mit Kg. Ferdinand in Leitmeritz (vgl. Einleitung, Kap. 3.1.2). Vgl. Heidenhain, Beiträge, 12; Siebert, Kaiser, 156 f. Papst Paul IV. erhob zwar heftige Klagen gegen den Religionsfrieden, er erließ aber keinen rechtskräftigen Protest. Vgl. Einleitung, Kap. 3.2; Lutz, Christianitas, 442–444, 471 f.; Repgen, Kurie I/1, 82–84.
m
 bewilliget] Sachsen A (fol. 72 f.) zusätzlich: Zum Dritten würde die Forderung die Verhandlungen im geplanten Religionsausschuss verzögern oder behindern und auch /72’/ verhinderunge mit der beratschlagunge der turckenhulff, darann dem ganntzenn Reich auch merglich gelegenn, geberenn.
17
 In Württemberg A, fol. 203’, zum letzten Satz Vermerk von Hd. Hg. Christoph: Nihil valet. Zur oben referierten kursächsischen Position in der Freistellungsfrage in der Gegenüberstellung mit der Kurpfälzer Konzeption vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 268–270. Der kgl. Kommissar Zasius hatte im Bestreben, die Aktivitäten der CA-Stände in Erfahrung zu bringen, versucht, mit einem der kursächsischen Gesandten /68’/ ain gehaimen verstand und /69/ unvermerckte intelligenz zu treffen. Dies entwickelte sich so erfolgreich, dass der Gesandte, bezeichnet mit dem Decknamen „Nicodemus“, ihm gantze schreiben von seinem hern lesen ließ. Er informierte ihn auch über das Schreiben Kf. Ottheinrichs vom 30. 7. 1556 und die Antwort Kf. Augusts vom 28. 8. wegen der Freistellung. Demnach gehe es Kurpfalz um die Erlangung der Universalfreistellung. Kf. August unterstütze die Forderung nur mit der Bedingung, dass die Türkenhilfe nicht verweigert und der Religionsfrieden nicht infrage gestellt würden. Deshalb müsse der Kg. /71’/ durch alle darzu dienliche mittel den churfursten zu Sachsen erhalten. Denn die widerwertigen auff die stund kein andere clag noch geprechen haben, [...] alls dz derselb churfurst bißhero nicht mitthotten [!] und mitt iren geschwinden, unzimlichen anschlägen und practicen perticipieren oder demselben zustimben wellen (Bericht der kgl. Kommissare an Ferdinand I. vom 15. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 66–72’, hier 68’–71’. Konz. Hd. Zasius. Teildruck: Bundschuh, Religionsgespräch, 575–580. Vgl. ebd., 144 f.; Laubach, Ferdinand I., 159). Hinter „Nicodemus“ verbarg sich der kursächsische Gesandte Franz Kram (erschließt sich aus dem Bericht Zasius’ an Kg. Maximilian von Böhmen vom 18. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 85–89’, hier 86 f. Or.).
18
 In Württemberg A, fol. 203’, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
n–
 da ... sind] Sachsen A (fol. 72’ f.) differenzierter: da bisher die Beschlüsse den Städten lediglich mitgeteilt worden sind, ohne sie an der Beratung zu beteiligen, in der sie ohnehin /73/ kein votum hätten.
o
 Ausschuss] Sachsen A (fol. 73) zusätzlich: daneben Beratung des HA zur Türkenhilfe [in den Kurien] seiner wichtigkeitt unnd nottwendigkeit halbenn.
19
 In Württemberg A, fol. 205, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
20
 Vgl. dazu Anm.13 bei Nr. 355.
21
 = Dr. Andreas Zoch.
22
 Gemäß der Weisung Kf. Augusts vom 29. 8. 1556 (Schwarzenberg: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 10 S. 262; vgl. ebd., 20 f.) besprachen die Gesandten seine Antwort vom 28. 8. 1556 auf die Forderung Kf. Ottheinrichs im Schreiben vom 30. 7., beim RT nachhaltig die Freistellung zu fordern (vgl. Einleitung, Kap. 3.3, Anm.114), noch vor dieser Sitzung vertraulich mit dem Kurbrandenburger Delegierten Zoch, damit dieser mit seinem voto uns zufiele und wir also desto eher und leichter Pfaltzen auf unser meinung [...] bringen und bewegen möchten (Bericht der kursächsischen Deputierten vom 6. 9. 1556: Wie Anm. 8, hier fol. 141).
23
 In Württemberg A, fol. 203’, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
p
 Sachsen] Sachsen A (fol. 74) zusätzlich vor dem Folgenden: Versichert, dass die Hgg. sambtlichen /74’/ entschlossenn, mit gottlicher verleihung bei der einmal erkannten unnd bekannten reiner lehre des heyligen evangelii unnd also der augspurgischenn confession unnd schmalkaldischenn artickeln [...] bis inn ir ende zubleibenn unnd uff diesem reichstage nichts zuhanndeln noch eintzugehen, was Gottes wort ungemeß.
q–
 Daneben ... Kurien] Sachsen A (fol. 75 f.) differenzierter: Zur Türkenhilfe gibt seine Instruktion vor, da die nott so groß, das zum erstenn darvon tractirt wurde, weill inn der religion ein ewiger fride erlannget. /75’/ Da andere im FR für die bevorzugte Beratung der Religionsfrage votiert haben, hat er sich dem mit der Bedingung angeschlossen, dass die Türkenhilfe gleichzeitig behandelt wird.
24
 Vgl. dazu und zur Gestaltung der CA-Sitzungen generell die Weisung der Hgg. von Sachsen an Schneidewein vom 19. 9. 1556 (Heldburg): Befürworten die Vorabsprachen mit dem Ziel, in den Kurien /294’/ ex uno ore zu votieren, doch sollen die Sitzungen in der stille unnd unvormerckt stattfinden. Auch können etzlicher furnehmer stedte gesandte daran beteiligt werden (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 292–295a’, hier 294’. Or.).
25
 Vgl. Anm.17 bei Nr. 355.
r–
 Unnd ... geben] Sachsen A (fol. 76’) differenzierter: Befürwortet persönlich die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts und geht davon aus, dass dies seinem H. nicht misfallenn würde. Aufgrund der Erfahrungen beim RT 1555 ist aber zu erwarten, dass Kg. und katholische Stände keinerlei Zugeständnis machen werden. Darumb die erregung nicht gut, dann jhenesmal [1555] hette mann es tacite cum dissensu hingehen lassen, jetzt wurde es expresse gesuchet, unnd doch nichts erhaltenn konnenn werden, unnd darnacher wol darfur gehaltenn werden, als were es expresse approbiert. So wurde auch protestatio schimpfflich unnd nicht fast fruchtbar sein. Derwegenn das beste, dessenn stillzuschweigenn, dann die geistlichenn die erregunge gern wurdenn sehenn, uff das dem religion fridenn ein loch mochte gemachet werdenn etc.
26
 Die hessischen Deputierten Kram und Lersner betonten im Bericht vom 9. 9. 1556 an Lgf. Philipp, in der Freistellung seien /66/ am meisten die wirttenbergischen gesandten den pfaltzgravischen beygefallen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 64–69’, hier 66. Or.; präs. Meckbach, 18. 9.). Vgl. das Württemberger Votum im FR am 30. 9. [Nr. 122]. Zur Württemberger Haltung anhand dieser Sitzung: Langensteiner, Land, 280.
s
 etc.] Sachsen A (fol. 76a’) zusätzlich: Es wäre gut, wenn die Freistellung der erste artickell were [...]. So were auch die hulff jetzt dartzu eine guete occasio.
27
 Die Hgg. von Pommern (Barnim und Philipp) wurden zu dieser Zeit gemeinsam von Laurentius Otto vertreten (vgl. Anm.5 bei Nr. 114). Otto informierte beide Hgg. am 10. 9. ausführlich in getrennten, aber weitgehend gleichlautenden Berichten über diese Versammlung (an Hg. Barnim: AP Stettin, AKS I/163, pag. 391–412, hier 401–408; an Hg. Philipp: Ebd., AKW 36, fol. 30–39’, hier 35–38’. Eigenhd. Orr.).
t
 Präparative Beratung] Sachsen A (fol. 76a’) abweichend und zusätzlich: Beratung nicht alleine preparative, sonndern auch principaliter. /76a’ f./ Hgg. haben deshalb bereits Theologen abgeordnet, diese aber wieder zurückberufen, nachdem die anderen Stände damit noch abwarten. Pommern und die /77/ darbei gelegenenn lannd setzen große Hoffnungen auf die Religionsverhandlungen des RT.
28
 Im Bericht Ottos an Hg. Barnim vom 10. 9. (wie Anm. 27, hier pag. 406) zusätzlich und deutlicher: Welchs unß, die wir von unserer relligion, daß sie rechtt, rhein und unstraffbar, gewiß sein sollen, bedencklich und unleidtlich. Und ist unglaublich, daß dem sein ehre reservirtt bleibe, der seines standes, dignitett und güetter rechtlich privirtt wurde.
u–
 sonnder ... werden] Sachsen A (fol. 77) differenzierter: Der Abschied hat im anfang, mittel unnd ende das ansehenn, als habe mann sich pure cum consensu unnd vorbindtlich inn sollichen artickel begeben. Dann den bericht, so jetzt vom dissensu gethan, wissenn alleine /77’/ die verigenn personenn, so darbei gewesenn.
29
 In Württemberg A, fol. 210, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
30
 Nr. 483.
v
 wolten] Sachsen A (fol. 78’) zusätzlich: Beteiligung der Städte: Wie bisher.
w
 verhandeln] Sachsen A (fol. 79) zusätzlich: Der Kurpfälzer Gesandte selbst hat zur Türkenhilfe (Beratungszeitpunkt) noch keine Weisung. Aber vor erorterung des religion puncts wuste er inn tractation unnd beratschlagunge desselbigenn nicht zubewilligen.
x
 indifferent] Sachsen A (fol. 79’) zusätzlich: Deshalb ist jetzt abzuwarten, bis die Gesandten Weisungen zu den bisherigen Verhandlungen beibringen.
31
 Die neuerliche Argumentation von Heyles für die Freistellung ausführlicher im kursächsischen Bericht vom 6. 9. (wie Anm. 8, hier fol. 158 f.): Es ist /158/ ein jeglicher christ zu jeder zeit und sonderlich die herren, so in regimenten sitzen, schuldig, die ehre Gottes zubefordern und allen muglichen vleiß derhalben furzuwenden. Und were nit genug, das ein ding ein mal vorsucht und dasselbig mahl nicht gehen wolte, sondern man were schuldig, teglichen zubessern, anzuhalten, zu eiffern unnd nicht nachzulassen etc. So ließ sich auch der gesatzter punct domit nit verantwortten, das die privation allein auf die gutter und nit auf die ehre gesetzt, dan die dignitet der stifften were auch ein ehre. /158’/ So were es auch mit den guttern eine hinderung des zutritts. Die Freistellung kann ohne Gefährdung des Religionsfriedens gefordert werden, weil die CA-Stände solchen punct mit diser protestation und condition suchen und treiben solten, das es nichts desto weniger in andern puncten bei dem religion friden bliebe.
y
 beschwerlich] Sachsen A (fol. 80) zusätzlich: Rechtfertigt sein Vorbringen zur Beteiligung der Städte damit, dass diese zuvor zu gemeinenn hendeln nicht getzogenn, alleine inn privat sachen, wie dann dieses auch derselbigen eine were.
z
 Religionsfrieden] Sachsen A (fol. 80’) zusätzlich: Betonen [gegen Pommern], dass der Widerspruch gegen den Geistlichen Vorbehalt beim RT 1555 gleichwol aus denn wortenn: „des sie sich nicht vergleichenn konnenn“ gnuegsam erschiene. Auch hat Kg. den Dissens bestätigt.
32
 In Württemberg A, fol. 213, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Nihil falet [!].
aa
 alterius] Sachsen A (fol. 81) zusätzlich: nämlich Protest dahingehend, das sie, die papistenn, inn anndere artickell, inenn misfellig, auch nicht woltenn bewilliget haben.
ab
 verhindert] Sachsen A (fol. 81) zusätzlich: Nach der Sitzung haben die kursächsischen Gesandten zur Freistellung geselliglich dise wortt mit eingesprenget, sie hettenn inn irenn lannden auch noch guete bisthumb.
33
 Zum weiteren Fortgang vgl. den kursächsischen Bericht vom 6. 9. (wie Anm. 8, hier fol. 160 ff.): /160 f./ Auf diese Einlassung hin erklärten die anderen Delegierten, sie müssten zunächst Weisungen anfordern. Gleichwohl befürworteten sie mehrheitlich wie Kursachsen, die Freistellung derzeit /160’/ unerregt zulassen, bis das ein ander bequemikait [!] der zeit, als wan ein resignation gescheen solte, durch die churfursten personlich selbst erwarttet und furgenomen wurde. Heyles wollte Kf. Ottheinrich in Amberg aufsuchen, um sich instruieren zu lassen. /160’ f./ Die hessischen Gesandten wollten aufgrund der stadtlichen bedencken im kursächsischen Votum neuerliche Weisung anfordern, wobei sie davon ausgingen, der Lgf. werde sich Kf. August anschließen. /161 f./ Die hessische Anregung, dass die Niederlande /161’/ mit in den religion friden und andere Reichs sachen gezogen wurden, beantworteten die kursächsischen Delegierten mit dem Hinweis auf den Burgundischen Vertrag. F. Kram berichtete in einem separaten Schreiben vom 6. 9. an Kf. August, der Kurpfälzer Heyles habe ihm gegenüber vertraulich geäußert: Ich als Dr. Philips bin auch eurs hern meinung, habe aber, was mir durch mein genedigsten hern bepholen, euch proponiren muessenn etc. Dieweil ich aber sehe, das es nicht dergestalt gehen wil oder kan, wolle er Kf. Ottheinrich aufsuchen unnd die sachen meines vermugens dahin dirigiren unnd befordern helffenn, das die erregung dieses puncten meines gnst. hern bevelch nach itziger zeit verbleyben möcht. Dann ich selbst sagenn unnd bekennen mueß, das es vergebens und das wir hiedurch ubel erger machen wurden etc. (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 173–178’, hier 176’. Or.; präs. Annaberg, 9. 9.).
34
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.1.2.
35
 In Württemberg A, fol. 213’, Randvermerk zu diesem Absatz von Hd. Hg. Christoph: Perpendatur.
1
 Verhandlungsreferat: Wolf, Geschichte, 30 f.; Westphal, Kampf, 48 f. Die übrigen Protokolle zeichnen die Sitzung nicht auf.
2
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger erwiderten im Bericht vom 26. 9. 1556 an Hg. Christoph dessen Forderung, mehr CA-Stände an den Sitzungen zu beteiligen, mit der Feststellung, dass viele Stände noch nicht vertreten seien und andere Gesandte wie jene Mecklenburgs, Brandenburg-Ansbachs und des Bf. [!] von Magdeburg keine Vollmacht für diese Verhandlungen hätten. Die Zuziehung der Jülicher Gesandten schien nicht ratsam, da deren /169/ bevelch unnsers vernemens sich uff Österreich lenndet und uff die kgl. Mt. was uffmerckens habenn, sich auch alles verdachts eüssern müessenn (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 154–172’, hier 168’ f. Or.; präs. Stuttgart, 1. 10.).
3
 Heyles war im Anschluss an die CA-Sitzung am 4. 9. zu Kf. Ottheinrich nach Amberg gereist. Er kehrte am 20. 9. nach Regensburg zurück (Bericht der kursächsischen Gesandten vom 23. 9. 1556: HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 197–202’, hier 197. Or.; präs. Dresden, 27. 9.). Die angesprochene Weisung an Heyles und Hegner (Amberg, 12. 9. 1556) bezieht sich auf den mündlichen Bericht Heyles’ über die Freistellungsverhandlungen. Der Kf. beharrte darauf, dass diese /51/ fur allen andern handlungen unnd one vermischung deroselben puncten furzunemmen, ohne sich wegen der Türkengefahr davon abbringen zu lassen, dann wir nicht /51’/ allein hierinn auff die gelegenheyt, sonnder viel mehr, was unß fur Gott und der wellt unsers gewissens halb verantwortlich sein will, sehen und schauen, also auch unnß davon, wir wollten dann Gottes ehr zu rugk stellen, leichtlich nicht wissen bewegen zelassen. Falls die CA-Stände mehrheitlich anders entschieden, sollten die Gesandten vorerst nicht von ihrer Linie abweichen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 51–55’, hier 51 f. Or.; präs. 19. 9.).
4
 Anders im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 27. 9. 1556 an Kf. August: Freistellung in dem Sinn, also das den geistlichen frey stunde, sich zu der augspurgischen confession oder zu den andern, nemlich zu den bepstlichen, zubegeben (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 304–317’, hier 305’. Or.; präs. o. O., 1. 10.).
5
 Nach Einschätzung der kursächsischen Gesandten würde es, falls Kurpfalz dies durchsetzen könnte, ein grosse weitleuftigkeit geben und andern nothwendigen dises reichstags puncten nicht wenig hindernus geben, und doch damit nichts ausgericht werden, sondern die sachen mochten endtlichen zu einer protestation kommen (Bericht vom 23. 9.: Wie Anm. 3, hier fol. 198). F. Kram sah die Ursache für das Beharren Ottheinrichs auf der rigiden Forderung mit dem Junktim darin, dass jha auch die hochnottwenndige turckenn hulff sonderlich der röm. kgl. Mt. zu vordriß desto mehr gehindert unnd marggraffen Albrechts etc. sache unnd anderer mehr leuth vorhaben gefördert werdenn möchte etc. (Bericht an Kf. August vom 24. 9. 1556: HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 294–297’, hier 295’. Or.; präs. Dresden, 27. 9.). Später betonte Kram nochmals [vgl. Nr. 354, Anm.33], die Haltung Ottheinrichs missfalle selbst dessen Gesandten. H. Hegner sei deshalb nach der Sitzung am 24. 9. zum Kf. nach Amberg geritten, um vielleicht doch andere Weisung zur Freistellung zu erhalten (Bericht Kram an Kf. August vom 27. 9. 1556: Ebd., fol. 298–303’, hier 298’ f. Or.; präs. Dresden, 30. 9.). Vgl. Kurze, Kurfürst, 97, Anm. 26.
6
 Vgl. Weisung vom 12. 9. (wie Anm. 3, hier fol. 52 f.): Sollen die Beteiligung der Städte anstreben, die /52/ sich der augspurgischen confession warhafftigclich bis anhero anhengig gemacht und gehallten oder noch halten wurden. [...] /52’/ Dann es ye besser, sie bey unser religion zuerhallten, dann ursach zegeben, davon zutrachten. Neben dem wir guter hoffnung seind, sie auch der sachen nicht undhienstlich sein werden.
7
 Gemeint: Rücknahme des Religionsfriedens. Vgl. Anm.16 bei Nr. 354.
8
 Eindeutig im Württemberger Bericht vom 26. 9. (wie Anm. 2, hier fol. 163’): Dass weder der Religionsfrieden infrage gestellt noch die nottwenndig turckenhülff uffgehalten wurde.
9
  Kf. August hatte in der Weisung vom 11. 9. 1556 festgestellt, er halte die Durchsetzung der Freistellung für /167’/ ein ummuglich ding. Weiterführend schien lediglich die abgemilderte Form, wie Württemberg sie am 4. 9. als 3. Stufe angesprochen hatte [Kurpfalz C, fol. 153: Nr. 354] und die so umgesetzt werden könnte: /168/ Wann ein bischoff oder ander prelat zu unserer religion trete, das er gleichwol seiner bischtumb oder prelatur gentzlich nicht enttsetzt, sondern ob also dann ordentlicher weise durch die capitula ein coadjutor erwelet und dardurch oder sonst das welttliche regiment der stiffte zum theil oder gar inn andere wege versehen wurde, das nichts weniger der bischoff oder prelat, so zu unserer religion getrettenn, seinen bischofflichen städt, dignitet und underhalt habenn und behaltenn möchte. Die Gesandten brachten den Vorschlag im Votum nicht zur Sprache (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 167–169. Kop. Vgl. Wolf, Geschichte, 29 f.; Westphal, Kampf, 47).
10
 = Kf. August.
11
 Im Württemberger Bericht vom 26. 9. (wie Anm. 2, hier fol. 164 f.) als Zusatz: Dies wäre den sechssischenn lannden dermassen beschwerlich, das ir kfl. Gn. ires gewissens halbenn annderst nit inn die freistellung der geistlichenn bewilligen khünden, dann allein denn jhenigen geistlichen, die zu der christlichen religion unnd nit vicissim von derselben zu dem pfaffen hauffen und irer lehr tretten woltten, freigelassen wurde, /164’/ furnemlich inn betrachtung, das inn Sachsen noch vill geistlichen, prelatten unnd anndere für ire personen der christlichen lehr heimlichen zuwider, welchen dadurch wider das pabstumb annzurichten die hannd gebotten. Was zerruttung aber der jurisdiction unnd gefahrlichenn weiterung solches erregen wurde, hette meniglich zubedenncken. Befürworten zwar die Freistellung und wollen die Forderung unterstützen, doch inn allwege dem religion fridenn, auch turckennhülff one abbrüchlich oder verhinderlich.
12
 Vgl. dazu auch Kurmainz, pag. 106 [Nr. 15] mit Anm. 9.
13
 Vgl. die Weisung Kf. Joachims an A. Zoch vom 9. 9. 1556 (Grimnitz) für das Votum in Absprache mit Kursachsen: Voranstellung der Religionsfrage, Verhandlungen zum Religionsvergleich in einem Ausschuss, dort Votum für ein Kolloquium. Dabei sind bezüglich des Religionsfriedens stets /60/ nodturfftige vorbehaldt unnd protestationes zuthun, daß derselbe friedtstandt allenthalben solle bei krefften unnd wirden pleiben, unnd daß man sich anderer ge- /60’/ staldt in die berathschlagung nit wolle begeben noch einlassen. Zoch solle eine Türkenhilfe nit ehe schlieslich bewilligen, eß werde dan obgemeltem friedtstandt unnd dem passauischen abschiede [...] allenthalben nachgesetzt. Freistellung: Unterstützung einer Kurpfälzer Initiative in Absprache mit Kursachsen, jedoch nur so weit, dass damit der Religionsfrieden /60’/ nicht zeruttet, auch die turckenhulff alß ein nodtwendig christlich werck euerß teilß nit solte gehindert werden. /61/ Falls man den Geistlichen Vorbehalt im Junktim gleich mit gewaldt auß dem religion frieden zudringen sich unterstehen wolte, so mochten die geistlichen unnd ir hauf ursach nhemen, denselben religion frieden, wan ime in einem punct wider iren willen ein loch gemacht, gantz und gar zutzurrutten. Sollen an den Sitzungen der CA-Stände teilnehmen, sich aber derwegen von denen der alten religion im reichsrath nit abteilen (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. X Fasz. B, fol. 60–61’. Kop.).
14
 Im Württemberger Bericht vom 26. 9. (wie Anm. 2, hier fol. 165) als Zusatz: Jedoch wie Kursachsen, dass dadurch dem Religionsfrieden kein gefahr unnd der türckennhülff khein verhinderung zugefuegt werde etc.
15
 = H. Schneidewein, Votant und Verfasser vorliegenden Protokolls.
16
 Gemeint: Freistellung nur einseitig als Möglichkeit des Glaubenswechsels katholischer Geistlicher.
17
 Schreiben Kf. Ottheinrichs vom 30. 7. 1556 und Antwort der Hgg. vom 21. 8. (Einleitung, Kap. 3.3, Anm.108). Schneidewein erhielt beide Schreiben zusammen mit der Weisung der Hgg. vom 4. 9. 1556 (Weimar) und dem Auftrag, die Freistellungsinitiative von Kurpfalz in der Form zu unterstützen, dass sie /321/ fuglich unnd glimpflich, auch zum undertenigsten vorgebracht werde. Doch ist hienebenn wol zubedenckenn, domit gleichwol zu gentzlicher umbstossung oder zum wenigsten zerruttunge des Reichs abschieds [Religionsfrieden] hiedurch noch sonstenn uff diesem teil nicht ursach gegebenn, dann der babst unndt /321’/ seine geistlichenn sollenn des abschids ubel zufridenn unndt zum hochstenn beschwert sein. Falls Kg. die Forderung ablehnt, ist zu antworten: Die CA-Stände würden die Türkenhilfe gern leisten, doch /322’/ wurde man diesenn teil nicht vordencken, dieselbige alsdann ann sich zuhaltenn unnd nicht zuthun, dieweil ihnen uf ihr undertenigsts unnd freuntlichs ersuchenn unndtt bitten in irenn obligendenn sachenn und beschwerunge keine /323/ erledigung widerfahrenn konthe (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 320–324’, hier 320’–323. Or.). In der Weisung vom 19. 9. (Heldburg) bekräftigten die Hgg. nochmals, Schneidewein solle zusammen mit Kurpfalz und anderen /294/ dich befleissigenn, [...] ob ir die andere confession verwannthe dohin auch vormugenn kontet, die Freistellung an den Kg. zu bringen (ebd., fol. 292–295a’, hier 292’, 294. Or.). Am 9. 10. (Römhild) beauftragten sie ihn, namentlich die kursächsischen Gesandten zum Anschluss an die Kurpfälzer zu bewegen (ebd., fol. 309–312a’, hier 310. Or.). Dagegen berichtete Schneidewein am 9. 10., Kurpfalz sei in der Aufrechterhaltung des Junktims von Freistellung und Verhandlungsaufnahme weitgehend isoliert, da Kursachsen im KR am 8. 10. erklärt habe, die Beratungen zur Türkenhilfe und zur Religion nicht zu behindern. Da andere dem folgen, wird auch er sich dieser Mehrheit anschließen müssen. Das Beharren auf dem Boykott würde nichts fruchten, /179/ weil sie alle duchaus der meiung sein ausserhalb der pfeltzischenn (ebd., Reg. E Nr. 180, fol. 178–179a’. Or.).
18
 Vgl. dazu Anm.12 bei Nr. 118.
19
 Im Württemberger Bericht vom 26. 9. (wie Anm. 2, hier fol. 166) als Zusatz: Bietet an, die Freistellung neben anndernn [...] inter votandum im FR anzusprechen.
20
 Vgl. Kurpfalz C, fol. 153 [Nr. 354].
21
 Im Württemberger Bericht vom 26. 9. (wie Anm. 2, hier fol. 166’) als Verdeutlichung: Haben wie Kurpfalz und Pommern kein bedencken, gleich jetzundt, ehe die religions sachen dem usschuß bevolhenn würde (dann hernacher dises halbenn nichts zuerhalten), inter votandum im FR die Freistellung anzuregen. Vgl. dazu die Weisung Hg. Christophs an seine Gesandten (Offenhausen, 12. 9. 1556): Hält das Engagement Kursachsens in der Freistellung nur für eine expiscatio anderer Stände, da die Einforderung beim RT 1555 nicht zuletzt an Kf. August gescheitert sei. Ohne Freistellung sei kein Frieden zu erwarten, da man sehe, was seidher in ainem jar fur mer misstrauen under den stenden dann schier zuvor gewest, worden. Hg. geht davon aus, dass bei geeigneter Anregung der Freistellung etliche gutherzige bischof von chur- und fursten auch mit zustimen werden. Dann warlich, wa wir solchen nit erhalten werden, so dörfen wir uns anders oder lengers friden nit zu inen versehen, dann wann inen die hand zu lang würdet, das sie in uns platzen werden und ir hail versuchen, werden wol ursach ab ainem zaun, wie man sagt, reissen, den religionfriden damit zu beclaiben. Daneben riet der Hg. an, weitere CA-Stände wie Mecklenburg, Braunschweig, Pfalz-Simmern, -Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Baden (Karl), Anhalt und die Wetterauer Gff. in die Beratungen einzubeziehen, keinesfalls aber die Städte. Die hgl. sächsischen Gesandten könnten mit den Jülichern verhandeln, ob Hg. Wilhelm sich daran beteiligen wolle; versehen wir uns, es solte kainen bösen geben ( Ernst IV, Nr. 138 S. 155–157, Anm. 5).
22
 = die katholischen Stände, namentlich Österreich.
23
 Vgl. erläuternd den kursächsischen Bericht vom 27. 9. (wie Anm. 4, hier fol. 308’): Im FR habe Österreich gegen die Voranstellung der Religionsfrage eingewandt, die Türkenhilfe dulde keinen Aufschub. Geschähe dies, würde Kg. es volgendts fur keine erspriesliche hulff achten, und wurden ihre Mt. den vertzugk fast fur ein hofflich abschlagen halten.
24
  Lgf. Philipp hatte den Gesandten Kram und Lersner als Anlage zur Weisung vom 12. 9. 1556 (Elgershausen) seine Korrespondenz mit Kf. Ottheinrich zu dessen Freistellungsinitiative und mit Kf. August von Sachsen (Einleitung, Kap. 3.3) mit dem Befehl geschickt, sich entsprechend den Empfehlungen des Letzteren zu verhalten. Keineswegs sei ratsam, wegen der Freistellung eine Infragestellung des Religionsfriedens in Kauf zu nehmen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 131, 132’. Or.; präs. 23. 9.). Weisung vom 21. 9. 1556 (Spangenberg): Falls die Freistellung wider Erwarten erhalten werden kann, /135/ were sehr gut. Lgf. bewilligt demnach, dass man sie (sovern eß anderst die sachsischen churfurstliche gesandten unnd rethe mitt thun) vleissig antrage und suche, doch das der [...] religion fride nicht zerruttet noch, da solliche freystellung nicht erlangt, darumb der religion fride umbgestossen oder auffgehobenn werde (ebd., fol. 134–139’, hier 135. Or.; präs. 30. 9.).
25
 = in Ungarn.
26
 Vgl. die Versicherung Lgf. Philipps gegenüber Zasius, er habe seinen Gesandten zur Freistellung sollichen bevelch geben, das wir nicht zweifeln, die röm. kgl. Mt. und ir werden darab keinen ungefallen tragen, sondern damit wol zufrieden sein. Auch habe er sie beauftragt, die Türkenhilfe zubewilligen und die nicht auftzutziehenn (Spangenberg, 22. 10. 1556: HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 32–34’, hier 32. Or.; präs. 7. 11.). Vgl. Laubach, Reichspolitik, 194; Meusser, Kaiser, 161 f.
27
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 27. 9. (wie Anm. 4, hier fol. 309): Fordert Erklärung, 1) ob die übrigen Delegierten zusammen mit Kurpfalz die Freistellung fordern wollen; 2) ob sie dies wie Kurpfalz als ersten Punkt vor allen anderen Artikeln vorbringen wollen; 3) ob sie vor deren Erledigung die Hauptverhandlungen aufnehmen wollen.
28
 Gemeint: In KR und FR. Vgl. Kurmainz, pag. 79–86 [Nr. 12], sowie oben, Anm. 23 (FR).
29
 = die Hgg. von Sachsen als Empfänger des Protokolls.
30
 Gemäß kursächsischem Bericht vom 27. 9. (wie Anm. 4, hier fol. 310 f.) fand noch eine 3. Umfrage statt, in der sie selbst zugestanden, die Freistellung grundsätzlich und vorrangig zu fordern, jedoch ablehnten, die Verhandlungsaufnahme zu den HAA zu verweigern. Der Gesandte der Hgg. von Sachsen hat sich /310’/ auch erbotten, anzuhangen. [...] Als wir aber darauff erinnert, das ehr es im fursten rath [aufgrund der Sessionsfolge] erstlichen erregen muste, do hatt er darauff geantwortet, das er es keinen bevelch, und [deshalb] bedencken hette. Wurde es aber von andern furbracht, so wolte er folgen. Und in summa: Es hat sich niemandts vernemen wollen lassen, das er es im fursten rath anbringen wolte; alleine haben sie sich alle anzuhangen erbotten etc.
31
 Der Württemberger Bericht vom 26. 9. resümiert, dass zwar alle die Freistellung allgemein befürworten, sie jedoch einzig von Kurpfalz mit ernnst verfochten werde, während die anderen bereit seien, sie zugunsten der Verhandlungsaufnahme zurückzustellen (wie Anm. 2, hier fol. 168 f.). Die Kurpfälzer Gesandten versuchten nachfolgend vergeblich, andere Deputierte in Einzelgesprächen zum Anschluss an ihre Konzeption zu bewegen. Lediglich die Württemberger waren auf ihrer Linie, hatten aber keine Vollmacht, im FR /146/ die ding aynig zu dreyben. Kurbrandenburg war zur Modifikation bereit, die Beratung zur Türkenhilfe vorerst unverbindlich zu führen, andere wollten sich der Mehrheit anschließen. Kursachsen und Hessen hatten keine Einwände gegen die Beratungsaufnahme, /146/ also das [...]auff diese leutt wenig zubauen ist. Kurpfalz werde künftig wohl /146’/ eynig stehen (Bericht an Kf. Ottheinrich vom 6. 10. 1556: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 143–148, hier 145–146’. Konz.). In den Protokollen nicht erwähnt wird der an den folgenden Tagen erwogene Plan der CA-Stände, wegen der Freistellung eine Gesandtschaft zum Kg. nach Wien zu schicken. Laut Zasius, der davon am 30. 9. 1556 von seinem Informanten „Nicodemus“ [Kram] erfahren hatte, wurde das Vorhaben bis spätestens 6. 10. wegen des kursächsischen Widerstands aufgegeben (Berichte der kgl. Kommissare an Ferdinand I. vom 1. 10., 4. 10., 6. 10. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 159–163’, hier 160 f.; fol. 174–176’, hier 174 f.; fol. 183–185’, hier 183. Orr. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 155).
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 424.
2
 Vgl. dazu den Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 12. 10. 1556: Sind von den Delegierten der anderen CA-Stände gebeten worden, ihre Erklärung in der geteilten Resolution zu konzipieren. Haben das von ihnen formulierte Konz. zunächst vor Kurpfalz und Kurbrandenburg, sodann vor den übrigen Gesandten verlesen, die es gebilligt haben (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 23–36’, hier 31’. Or.).
1
  HStA München, K. blau 107/3b, fol. 156’–158, hier 156’ f. (Konz.). Die Protokolle enthalten die Sitzung nicht.
2
 Nr. 425.
3
 Bezugnahme auf die von Kursachsen unterstützte Freistellungsforderung in der geteilten Resolution zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 424].
4
 Die Kurpfälzer Gesandten folgerten im Bericht an den Kf. (obige Textvorlage, hier fol. 157’) aus der Beratung, dass die CA-Stände bei einem sicher zu erwartenden Beharren der katholischen Stände auf ihrer Position die Verhandlungsaufnahme zulassen würden. Sie wollten sich sodann weisungsgemäß verhalten (Weisung vom 12. 10.: Anm.2 bei Nr. 358) und darauf bestehen, dass die Hauptberatungen nur unverbindlich ohne Beschlussfassung geführt werden.
5
  Hg. Christoph von Württemberg hatte Massenbach und Eislinger am 8. 10. 1556 (Stuttgart) angewiesen, in der nächsten Versammlung der CA-Stände auf die Notwendigkeit des beharrlichen Widerstands gegen die Türken hinzuweisen (vgl. Österreich B, fol. 516’–517’ [Nr. 160]) ( Ernst IV, Nr. 157 S. 181–183, hier 181). Obwohl ihnen die Weisung am 14. 10. bereits vorlag, brachten die Gesandten sie weder in dieser noch in den folgenden Sitzungen der CA-Stände vor. Auch die Bitte Kf. Ottheinrichs (Schwäbisch Hall, 17. 10. 1556), gegen Kursachsen und Kurbrandenburg am Junktim festzuhalten, beantwortete Hg. Christoph mit dem Hinweis auf die drängende Türkengefahr, die von fast allen Ständen anerkannt werde, weshalb der Kf. isoliert nichtz fruchtbarlichs erhalten werde. Der Hg. befürwortete, wegen der Freistellung lediglich die Beschlussfassung zur Türkenhilfe zu konditionieren (Stuttgart, 25. 10. 1556: Ernst IV, Nrr. 164 f. S. 193–195; Zitat 194. Vgl.  Kurze, Kurfürst, 99, Anm. 31; Langensteiner, Land, 282).
1
  HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 170–183’, hier 170–173. Or.; präs. Dresden, 19. 11. Referat bei Wolf, Geschichte, 39 f., dort aufgrund der Aussage im Bericht vom 16. 11., die Sitzung habe vor 2 Tagen stattgefunden, mit Datum 14. 11. Dagegen lässt die Chronologie (nachfolgende, in Kurpfalz C, protokollierte Sitzungen) auf 12. 11. schließen. Dies bestätigt zudem ein Bericht J. Lieberichs an die Wetterauer Gff. vom 28. 11., wonach die CA-Stände ab 12. 11. vielfach zu Beratungen zusammengetreten seien (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 327–334’, hier 328 f. Or.; präs. Dillenburg, 24. 12.). Die Protokolle zeichnen die Sitzung nicht auf.
2
 Einige Tage vor der Sitzung hatte der am 2. 11. 1556 angekommene Kurpfälzer Großhofmeister E. von der Tann den Gesandten Kursachsens und –brandenburgs die neue Weisung Kf. Ottheinrichs eröffnet, wonach man die Freistellung nochmals einfordern und sich zuvor /156/ in keine schlißliche handlung anderer proponirten puncten einlassen sollte. Die Kursachsen fragten nach, ob dies im Gegensatz zur bisherigen Kurpfälzer Position so zu verstehen sei, dass die Beratungen zum Religionsvergleich und zur Türkenhilfe zwar aufgenommen, aber ohne Klärung der Freistellung nicht abgeschlossen werden sollten. Von der Tann bestätigte daraufhin, dass der vorherige Befehl jetzt in etwas gelindert, /157’/ und wolten mit uns einig sein, das andere sachen dises reichstags auch nicht solten impediret sein. Deshalb sollte man in den Kurien zwar nochmals um die Freistellung anhalten, im Fall einer Ablehnung aber die Beratungen zu den HAA unter Vorbehalt aufnehmen. Kursachsen äußerte sich gegen die neuerliche Anregung in den Kurien und wollte unter Berufung auf die Vertröstung in der Erklärung des Kgs. [Nr. 448] dessen Ankunft abwarten, bis dahin die Verhandlungen bedingt führen und fordern, dass die katholischen Stände Weisungen zur Freistellung beibringen. Dem schlossen sich Kurbrandenburg und auch Kurpfalz an (Bericht der kursächsischen Gesandten vom 9. 11. 1556: HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 156–161’. Or.; präs. Dresden, 12. 11. Vgl.  Wolf, Geschichte, 38 f.; Westphal, Kampf, 58; Luttenberger, Kurfürsten, 271). Kf. Ottheinrich hatte in der Weisung vom 12. 10. 1556 (Neumarkt/Oberpfalz) erstmals die bedingte Verhandlungsaufnahme zu den HHA ohne Beschlussfassung zugestanden, falls ein Verzug wegen der Freistellung allein Kurpfalz angelastet würde (HStA München, K. blau 106/3, fol. 80–85, hier 82. Or.; präs. 13. 10.). Am 31. 10. 1556 (Heidelberg) bestätigte er dies unter Bezugnahme auf die Replik der kgl. Kommissare [Nr. 425] und die Sitzung der CA-Stände am 14. 10. [Nr. 357], damit /105’/ wir nicht der ainig singularis gespürt (ebd., fol. 103–109, hier 104’–106. Or.; präs. 8. 11. Vgl. Kurze, Kurfürst, 95, Anm. 25).
3
 Mit der Werbung um das persönliche Erscheinen der Kff. im Oktober 1556 vorgebrachte Klage Kg. Ferdinands bei Kf. Ottheinrich über die „unzeitige“ Freistellungsforderung beim RT, welche die Hauptverhandlungen blockiere. Antwort des Kf. (Öhringen, 18. 10. 1556): Kann als Mitglied der CA nicht bewilligen, dass andere, die sich dazu bekennen wollen, verfolgt werden. Das Misstrauen im Reich wird nicht behoben, so lange ein Teil wegen seines Bekenntnisses Angriffe auf seine Dignität und sein Fst. zu gewärtigen hat. Eine Religionsvergleichung ist mit diesem Präjudiz nicht möglich. Lehnt die Verhandlungsaufnahme ab und bittet den Kg., er möge seine RT-Kommissare für die Freistellung anweisen (Nachweis: Kap. 4.1.1, Anm.17).
4
 Kommentar und Begründung zum Votum im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 1, hier fol. 170 f.): Die Rede von der Tanns sei uns ein wunderliche proposition gewesen, da sie der vorherigen internen Absprache mit ihnen (vgl. Anm. 2) widersprach und weil die CA-Stände im FR, an die von der Tann sich hier richtete, bereits erklärt hatten, die Verhandlungen bedingt aufzunehmen. Haben das allgemeine Votum vorgebracht, um zu erfahren, ob von der Tann seine Position vielleicht aufgrund einer neuen Weisung des Kf. geändert hat.
5
 = wie Kurpfalz.
6
 Kommentar der kursächsischen Gesandten im Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 1, hier fol. 171 f.): /171/ Solch votum hat doctor Schneidewein [der kürzlich abgereiste Delegierte der Hgg.] niemals also in reten geben. Auch haben die Hgg. in ihrer Instruktion, die sie, die kursächsischen Gesandten, selbst gelesen haben, die Freistellung mit der Bedingung verbunden, das andere sachen dises reichstags nicht verhindert und der religion fride nicht /171’/ zerruttet werde. Vgl. dazu jedoch die bisherigen Weisungen der Hgg. an Schneidewein (Anm. 17 bei Nr. 355). Später (Jagdhaus „Fröhliche Wiederkunft“, 18. 11. 1556) billigten sie die Aufnahme der Verhandlungen, jedoch nur mit der Bedingung, /332’/ das es unverbindtlich geschehe unnd kein artickell one denn anndern, sonndern auch die freistellunge inn allwege mit erlediget unnd geschlossenn werde (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 332–333’, hier 332 f. Auszug als Kop.).
7
 Im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 1, hier fol. 172; vgl. Slenczka, Schisma, 60) einleitend als Kommentar zum Votum: /172/ Disen furschlag [Ausschuss] haben wir als balde gerochen, das er dahin gemeinet, eben durch disen weg alle augspurgische confession verwandten auff die pfaltzische meynung [...] zu bringen oder aber das sie alle sachen in henden haben und nach ihrem gefallen dirigiren wolten.
1
 Referat der Verhandlungen bei Wolf, Geschichte, 40 f. Verhandlungen zur Besetzung und Verhandlungsgrundlage des Ausschusses bei Bundschuh, Religionsgespräch, 162 f.
2
 Neben den Wetterauer Gff. wurde der am RT anwesende, im FR nicht zugelassene (vgl. Anm.2 bei Nr. 6) J. Plattenhardt, Gesandter der fränkischen Gff., stets zu den Versammlungen der CA-Stände geladen, weil diese der CA all anhengig seindt. Plattenhardt gab vor, mangels Weisung nicht teilnehmen zu können. Er bat erst im hier zitierten Bericht vom 3. 1. 1557 (gerichtet an Reichserbschenk Karl von Limpurg) um eine entsprechende Anordnung (StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 64, unfol. Or.). Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 243.
3
 Differenzierter im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 16. 11. 1556: Gemäß Beschluss vom Vortag referiert Kurpfalz sein Votum zum weiteren Vorgehen: /173/ 1) Kf. hat sie beauftragt, dass man fur allen andern sachen den punct der freystellung treiben und darob halten solt. Derhalben dan solcher punct im churfurstlichen rath aufs neue widerumb gefochten, mit gantzem ernst darauff votirt und aller vleis solte versucht werden, ob er im rath zuerhalten. Wan man aber endtlich vermerckt, das er nachmals nicht zuerhalten, und aber auch der fursten rath albereit sich zu /173’/ procediren erbotten, so muste man es endtlich im churfurstlichem rath auch gescheen lassen; eben von wegen dises erbietens [im FR], welchs noch etwas zu frue solte gewesen sein. Doch das es mit diesem furbehalt geschee, endtlich nichts zuschliessen oder zuwilligen, diser punct were dan zuforderst erledigt. Falls sich die katholischen Gesandten weigern, Weisungen zur Freistellung beizubringen, so solte man gantz und gar nicht procediren und sich in keine andere handlung einlassen. 2) Billigung des Religionsausschusses mit diesen Bedingungen. /173’ f./ Dort sollten die CA-Stände für ein Kolloquium votieren, das um Weihnachten 1556 in Straßburg, Augsburg, Nürnberg, Worms oder Frankfurt zusammentreten könnte. Keine Verbindlichkeit der Beschlüsse des Kolloquiums, da Kf. der /174/ meinung, keiner menschlichen vergleichung sich zu submittiren und die religion nit anders dan durch der heiligen, der propheten und aposteln schrift und der vier haupt concilien authoritet determiniren zulassen etc. (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 170–183’, hier 173–174. Or.; präs. Dresden, 19. 11.). Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 18. 11. 1556: E. von der Tann proponierte, Kf. Ottheinrich habe ihm bezüglich der Freistellung /253/ etwas milterung zukommen lassen. Könne demnach die Aufnahme der Verhandlungen unter den im FR genannten Bedingungen [vgl. Österreich B, fol. 430’–432] bewilligen (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 253–262’, hier 253 f. Or.; präs. o. O., 25. 11. Regest: Ernst IV, Nr. 179 S. 210–212, hier 210).
4
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 174 f.): Hätte man zuvor das Votum Kursachsens beachtet, wäre die Freistellung /174’/ in reten behalten, wie ein artickel des reichstags nach erlangter resolution in handlung gezogen und dise weitleuftigkeit mit der resolution [Nr. 424], domit nicht allein nichts ausgericht, sondern auch domit fast ein schimpf begangen, nicht ergangen. Nunmehr aber Festhalten an der Freistellung, jedoch ohne Behinderung der Verhandlungen und ohne Infragestellung des Religionsfriedens.
5
 Erklärung des Kgs. vom 22. 10. 1556 [Nr. 448], fol. 85’ f. Dort nur Zusage, sich zur Freistellung zu äußern.
6
 Zusätzlich im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 175): Verhandlungsaufnahme unter Vorbehalt entspricht auch dem Beschluss der CA-Stände im FR. So hetten wir auch nicht anders geachtet, es weren die pfeltzischen der meynung auch, dan sie sich dessen gegen uns und Brandenburg in sonderlicher derhalben gehaltener beratschlagung erclert (vgl. Nr. 358, Anm.2). Es würde mit Pfaltzen bedencken, solchen artickel aufs neue also zufechten, nicht allein nichts ausgericht, sondern alle sachen aufgetzogen, die kgl. Mt. zu allerhandt nachdencken bewogen und mer hinderung dan forderung gegeben werden.
7
 Passauer Vertrag, § 7: Interkurialer, paritätisch mit schiedlichen, verstendigen personen besetzter Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
8
 Bezugnahme auf die Religionsgespräche zu Hagenau 1540 und zu Regensburg wohl 1541 ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, ADRG III). Vgl. auch Anm.48 bei Nr. 458 (Lit.).
9
 Gemäß dem Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 254 f.) plädierten Kursachsen und im Anschluss daran Kurbrandenburg, Brandenburg-Küstrin, Pommern und Hessen dafür, möglichst alle oder zumindest einen F. jedes Hauses am Ausschuss zu beteiligen. Dies sollte die direkte Information jedes F. gewährleisten und verhindern, dass Beschlüsse nachträglich von Theologen nicht im Ausschuss vertretener Stände verworfen würden.
10
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 177): Der Gesandte ist etwas hart rausgefaren, indem er auf die vorausgehende interne Einigung mit Kurpfalz verwiesen hat, die dem Kf. bereits mitgeteilt worden sei. Das nun die vorgehende beratschlagungen solten hinterzogen und wollen geendert werden, des hette er sich nicht versehen.
11
 Bezugnahme auf Nr. 424.
12
 Die Kurpfälzer Deputierten hatten bereits zuvor gegenüber den Württemberger Gesandten vertraulich signalisiert, sie wollten zwar ‚bis auf den letzten Mann‘ für die Freistellung eintreten, aber dennoch die unverbindliche Aufnahme der Hauptberatungen zulassen, falls im KR Sachsen und Brandenburg dafür votierten (Bericht Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 25. 10. 1556: Ernst IV, Nr. 167 S. 196 f., hier 196).
13
 Gemäß Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 256) vertrat erneut von der Tann (Kurpfalz) die Hgg. von Sachsen. Andere Verordnete der Hgg. (Schneidewein war am 15. 10. abgereist) wurden täglich erwartet. Vgl. auch Anm.4 und 5 bei Nr. 362.
14
 Vgl. FR am 17. 10.: Österreich B, fol. 434–436’ [Nr. 132].
15
 Der Gesandte Drachstedt verwies im Bericht vom 17. 11. 1556 Hg. Johann Albrecht darauf, dass er für die Mitwirkung am Religionsausschuss weder beauftragt noch qualifiziert sei. Auch habe der Hg. zugesagt, ihn nach längstens 2 Monaten vom RT abzuberufen. Er bat deshalb um die Abordnung anderer Deputierter, um die Session Mecklenburgs im Ausschuss und im FR zu sichern, da sich Jülich infolge der Nichtbeschickung einiger RTT durch Mecklenburg ‚eingedrungen‘ habe. Ähnliches versuche Pommern (LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 59–64’, hier 62, 64. Or.).
16
 Vgl. dagegen den Württemberger Bericht vom 18. 11. (wie Anm. 3, hier fol. 255–256’): Haben für engere Besetzung des Ausschusses votiert, da dessen Beratungen nur präparativen Charakter haben und ohnehin vereinbart worden ist, dass die Ausschussmitglieder nur nach Absprache mit den anderen Gesandten agieren. Zudem sind viele CA-Stände nicht oder mit nur einem Verordneten am RT vertreten.
17
  Kf. Ottheinrich von der Pfalz hatte sich in der Weisung bereits vom 22. 8. 1556 an P. Heyles diesem Modus angeschlossen: An erster Stelle Vorlage der CA und Anhörung der Gegner dazu. Dies hat vorrangig vor allen anderen Wegen wie Kolloquium oder Konzil zu geschehen. Einzelheiten beinhalte die Württemberger Instruktion (vgl. Einleitung, Kap. 3.4, Punkt 1) (HStA München, K. blau 106/3, fol. 33–36’, hier 35. Or.; präs. 25. 8.).
18
 Vgl. Anm.8 bei Nr. 366.
19
 Der Mecklenburger Gesandte Drachstedt stellte im Bericht vom 17. 11. (wie Anm. 15, hier fol. 62 f.) resümierend fest, die Freistellung in der Form, wie Kurpfalz sie anstrebe, /62/ werdt nicht folgen, und zwar wegen des rigorosen Vorgehens Kf. Ottheinrichs seit dem Religionsfrieden mit der Einziehung von Klöstern und Stiften, der Vertreibung von Pfarrern und Mönchen und anderen Maßnahmen: Diese machten dem Kg. und allen geistlichen Ständen daß grost nachdenken, daß die freistellung keiner andern ursach gesucht, dan daß /62’/ man unter demselben schein mit der tzeit alle prelaturen unter sich tziehen wolle etc.
1
  HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 170–183’, hier 178–181’. Or.; präs. Dresden, 19. 11. Die überlieferten Protokolle zeichnen die Sitzung nicht auf. Referat: Wolf, Geschichte, 41.
2
 Keine Differenzierung, ob Küstrin oder Ansbach. Am Ausschuss nahm Brandenburg-Ansbach teil.
3
 So die Textvorlage; ein sechster Stand für FR wird nicht genannt.
4
 Vgl. Votum Mecklenburgs in der Sitzung am 13. 11. [Nr. 359].
5
 = Kf. August als Adressat des Berichts.
6
 Bezugnahme auf das Votum von Brandenburg-Küstrin.
7
 Kommentar im kursächsischen Bericht vom 16. 11. (wie Anm. 1, hier fol. 181’): Billigung, obwohl sie, die Gesandten, vermuten, von der Tann habe dies nur angeregt, um die Instruktionen der CA-Stände auszuforschen, Kf. Ottheinrich davon zu unterrichten und sein künftiges Votum danach auszurichten. Laut Bericht der Württemberger Gesandten vom 18. 11. 1556 (wie Anm.3 bei Nr. 359, hier fol. 257’–260) wurden bereits in dieser Sitzung erste Beschlüsse zur Besetzung gefasst.
1
  HStA München, K. blau 107/3b, fol. 194–195’. Konz. Die Protokolle zeichnen die Sitzung nicht auf.
2
 Gemeint: Pfalz-Zweibrücken (Pfgf. Wolfgang). Vgl. auch unten, Anm. 4.
3
 Die Gesandten empfahlen Kf. Ottheinrich in obigem Bericht (wie Anm. 1, hier fol. 194) die Billigung, da es gegenüber ihrem abgelehnten Votum nur um 2 weitere Verordnete gehe. Der Kf. befahl daraufhin in der Weisung vom 30. 11. 1556 (Heidelberg) den Anschluss an die anderen CA-Stände, /150/ damit sovil immer muglich under disen confessions verwandten trennung verhuttet bleibe und da die katholischen Stände aufgrund des Passauer Vertrags nicht mehr Personen verordnen können als die eigene Seite (HStA München, K. blau 106/3, fol. 149–152’, hier 149’–150’. Or.; präs. 15. 12. Vgl. Kurze, Kurfürst, 105, Anm. 52).
4
 Die Kurpfälzer Deputierten richteten die entsprechende Bitte unmittelbar mit obigem Bericht (wie Anm. 1, hier fol. 195) an Kf. Ottheinrich und teilen ihm mit, sie hätten vom RT aus bereits Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken, kfl. Statthalter in der Oberpfalz, davon unterrichtet, dass er für das Haus Pfalz den Religionsausschuss beschicken solle. Vgl. Schreiben Kf. Ottheinrichs an die Pfgff. Johann und Wolfgang sowie an Mgf. Karl von Baden (Heidelberg, 1. 12. 1556) mit der Aufforderung, den RT zu beschicken: HStA München, K. blau 106/3, fol. 137 f. (Konz.); K. blau 106/7, fol. 195 f. (Or. an Pfgf. Johann); GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 90a, Prod. 12 (Or. an Mgf. Karl). Pfgf. Johann antwortete, er habe bisher auf die RT-Beschickung verzichtet, da die CA-Stände ohnehin von den geistlichen Ständen überstimmt würden, er wollte aber Pfgf. Wolfgang mit seiner Vertretung bevollmächtigen (an Ottheinrich; Simmern, 10. 12. 1556: HStA München, K. blau 106/7, fol. 197–198. Konz.). Vgl. Anm.72 bei Nr. 577.
5
 Bezugnahme entweder auf den am RT nicht vertretenen Hg. Ulrich III. zu Güstrow oder auf die fragliche weitere Teilnahme des Gesandten (Drachstedt) Hg. Johann Albrechts (vgl. Votum Mecklenburgs in der Versammlung der CA-Stände am 13. 11.: Kurpfalz C, fol. 161 [Nr. 359]).
6
 = Kf. Ottheinrich als Empfänger des Berichts.
7
 = Instruktion Ottheinrichs für das Fst. Pfalz-Neuburg (vgl. Kap. 3.4, hier Punkt 1).
8
 Vgl. dazu Bericht der Kurpfälzer Gesandten an Kf. Ottheinrich vom 22./23. 11. 1556: Die für 19. 11. geplante Beratung der CA-Stände zu den Modalitäten des Kolloquiums musste wegen der Sitzungen des KR am 19. 11. [und an den folgenden Tagen] verschoben werden (HStA München, K. blau 107/3b, fol. 216–222, hier 216. Or.).
1
 Datierung (fehlt in der Textvorlage) gemäß Aufzeichnung der Sitzung im Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 2. 12. 1556: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 292–298’, hier 293–295’. Or.; präs. 6. 12. Regest: Ernst IV, Nr. 185 S. 219–221, hier 219 f.
2
  HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 229–234’, hier 229 f., 232 f. [Foliierungsfehler] Or.; präs. Dresden, 9. 12. Verhandlungsreferat: Wolf, Geschichte, 43; Bundschuh, Religionsgespräch, 165.
3
 Vgl. die Beratungen der CA-Stände am 14. 11. und 17. 11. 1556 [Nrr. 360, 361] sowie im FR am 25. 11. und 1. 12. (Österreich B, fol. 452–453’; fol. 466’–467’ [Nr. 138, Nr. 142]).
4
 Von der Tann hatte die Hgg. am 9. 11. 1556 gebeten, andere Räte abzuordnen, da er für Kurpfalz am RT teilnehme und deshalb ihre Session nicht übernehmen könne (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 203–204a’, hier 203’ f. Or.). Dagegen beriefen sich die Hgg. in der Weisung vom 18. 11. (Jagdhaus „Fröhliche Wiederkunft“) darauf, sie hätten seinen Wechsel in den Kurpfälzer Dienst abgelehnt und darauf bestanden, er solle für sie /210’/ die session im furstenradt und andern zusamenkunfften halten. Sie forderten ihn auf, die Session für Kurpfalz aufzugeben und ihre Vertretung wahrzunehmen (ebd., fol. 209–213’, hier 210–211. Konz.). Von der Tann reagierte im Bericht vom 25. 11. befremdet, da die Hgg. wüssten, dass er die Annahme des neuen Dienstes gewissenns halbenn nicht habe umbgehenn mogenn. Er sei ebenso wie Kf. Ottheinrich davon überzeugt, im KR der Religion, den Reichs- und auch den hgl. Privatbelangen mehr zu nützen als im FR. Für die dortige Vertretung könne ein anderer Gesandter geschickt werden, falls die Hgg. die Session wegen des Streits mit Pfalz-Zweibrücken wahrnehmen wollten (ebd., fol. 214–220’, hier 215’–217. Or.). Dennoch beharrten die Hgg. in der Weisung vom 6. 12. (Weimar) entschieden, aber vergeblich auf seiner Teilnahme am FR (ebd., fol. 221–227’, hier 223–224’. Konz.). Sie ordneten deshalb Anfang 1557 Kanzler Brück und L. Tangel an den RT ab. Vgl. zu dem „in höchst ungewöhnlicher Weise“ vollzogenen Dienstwechsel: Press, Calvinismus, 208. Daneben: Ott, Präzedenz, 329, Anm. 157; Körner, Tann, 136; Slenczka, Schisma, 73.
5
 Vgl. den späteren Bericht der sächsischen Deputierten Brück und Tangel (Ankunft beim RT am 17. 1.) an die Hgg. vom 18. 1. 1557: Teilnahme am Religionsausschuss ist nicht mehr möglich, obwohl Kursachsen versucht hatte, dessen Zusammentritt bis zur Ankunft von Gesandten der Hgg. zu verzögern. Hingegen wurde Pfalz-Zweibrücken nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in den Ausschuss berufen, da die Verordneten Pfgf. Wolfgangs /238’/ aus rathe unnd angebung des vonn der Thann nur unter dieser Bedingung mitwirken wollten (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 237–240a’, hier 238 f. Or.).
6
 Vgl. zur Benennung den Bericht des pommerischen Gesandten Wolde an Hg. Philipp vom 17./ 18. 1. 1557: Zunächst wurden Sachsen und Hessen, weil /54/ sie unsers theils die relligion hiebevorn im Reich am meisten getrieben und vormutlich in iren hoefen aller handlung mher nachrichtung und leute, denen standt und gelegenheit dießer sachen bekant und kundigk seie, noch haben, nominiert. /54’/ Dazu Brandenburg als kfl. Haus und Württemberg wegen der Nähe zu Regensburg. Diese Besetzung musste wegen des Sessionsstreits zwischen Pfalz und Sachsen korrigiert werden, da die sächsischen Gesandten ohne Vorrang vor Pfalz-Zweibrücken nicht am RT teilnehmen dürfen. Deshalb wurde Pfgf. Wolfgang verordnet. Für das Haus Brandenburg wurde Georg Friedrich benannt, da Johann von Küstrin mit nur einem Deputierten vertreten und die Anforderung von Weisung wegen der großen Entfernung zeitaufwendig ist. Aus dem gleichen Grund wurde Pommern nicht nominiert (AP Stettin, AKW 36, fol. 53–63’, hier 54 f. Or.).
7
 Beschluss deutlicher im Württemberger Bericht vom 2. 12. (wie Anm. 1, hier fol. 293’ f.): Sachsen bzw. Pfalz-Zweibrücken wie oben. Daneben wurden verordnet: Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen.
8
 Im Bericht der Württemberger Gesandten vom 2. 12. (wie Anm. 1, hier fol. 294–295’) zusätzlich: /294 f./ Von der Tann regte an, wegen der erwarteten einheitlichen Voten der katholischen und der CA-Stände im Religionsausschuss /294’/ schrifftlichen unnd nit mundtlichen zuhanndlen, dann in mundtlicher hanndlung sich gewenlichen allerhand argumenta, weitleuffigkeiten unnd hitzige altercationes dermaßen ereugen, das dardurch mehr widerwillen dann schidliche vergleichungen ervolgen, insonderheit auch der pfaffen hauff weder zu schleunigkait noch pillichait, sonnder üppiger weiß in /295/ religions sachen zu aller verhinderung geneigt; zudem unsers theils argumenta unnd bericht mehr zu mißverstand, ungleicheit unnd verbitterung dann zu richtigkait uffzwackhen. Dannenher die kgl. Mt. unnd ire selbst hern verfalschten unnd verkerten bericht oder infidelem relationem allemahln einnehmen. Demnach befürwortete Kurpfalz, dass die CA-Stände ein gemeinsames Votum schriftlich abgeben. /295 f./ Die Beschlussfassung wurde vertagt.
1
 Die Datierung dieser Sitzung konnte nicht geklärt werden. Die Textvorlage (vgl. Anm. 2) nennt kein Datum, sondern besagt lediglich (fol. 280), die CA-Stände seien dise tage erneut zusammengekommen. Folgt man der Abfolge der kursächsischen Berichterstattung, fand die Sitzung nach 6. 12. (im Bericht dieses Tages nicht erwähnt) und vor 11. 12. (nächste aufgezeichnete Sitzung, aber erst im Bericht vom 21. 12. mitgeteilt) statt. Auch andere Gesandtenberichte beinhalten keine Anhaltspunkte für eine genauere Datierung.
2
  HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 280–283’. Or. Knappes Referat: Wolf, Geschichte, 45.
3
 Vgl. dazu ein Bedenken der hgl. sächsischen Gesandten insgesamt (März/April 1555:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 173 S. 1827–1829). Das angesprochene Gutachten konnte nicht aufgefunden werden.
4
 Vgl. Proposition des RT 1555:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 148, hier S. 1691–1695; aktuelle Proposition: Nr. 1, fol. 65 (1. HA).
5
 Vgl. auch das Württemberger Votum am 13. 11.: Kurpfalz C, fol. 161’ [Nr. 359].
6
 = lukrieren (gewinnen).
1
 Städteartikel (Art. 14) des Religionsfriedens im RAb 1555, § 27 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Vgl. auch die Straßburger Initiative im SR: Augsburg, fol. 5’–7 [Nr. 222].
2
 Zum Widerstand Straßburgs auf dem RT 1555 gegen den Städteartikel vgl.  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 220 S. 2070 mit Anm. 2. Der Protest Straßburgs wurde nur im SR eingereicht: Friedensburg, Protokoll, 79 (Verhandlungen: 68–71, 75 f.). Supplikation Straßburgs vom 14. 9. 1555 an Kg. Ferdinand:  Friedensburg, Correspondenz V, Nr. 510 S. 635–637. Vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 260–278, bes. 268–271; Weyrauch, Krise, 180–182; Gotthard, Religionsfrieden, 137–143, 252–257, 279. Zur Entstehung des Artikels: Hoffmann, Reichsstädte, 298–305.
3
 Da die Bittschrift dem RT nicht übergeben wurde, wird sie im Abschnitt „Supplikationen“ nicht berücksichtigt. Supplikation, wie sie am 4. 11. 1556 dem Kurpfälzer Hof in Heidelberg zur Begutachtung vorlag (HStA München, K. blau 107/3a, unfol. Referat: Weyrauch, Krise, 193 f. Vgl. das inhaltlich entsprechende Bittgesuch Straßburgs an Kg. Ferdinand vom 21. 12. 1556: Friedensburg, Correspondenz V, 654–656): Straßburg wird gemäß Städteartikel des Religionsfriedens zur Duldung der katholischen Religion gezwungen, obwohl sich der Rat und fast die gesamte Bürgerschaft mit Ausnahme weniger, dem Klerus verpflichteter Personen zur CA bekennen. Die Duldung der katholischen Religion einer Minderheit gefährdet den innerstädtischen Frieden. Bitten ohne Vorgabe für andere Städte nur für sich, bei ihren Untertanen als städtische Obrigkeit die katholische Religionsausübung der ihnen unterstehenden Bürger untersagen zu können. Wollen damit weder Residenzberechtigung und Einkünfte des Klerus noch die Rechte des Bf. von Straßburg in dessen Hst. antasten.
4
  L. Gremp (Straßburg) bat Hg. Christoph von Württemberg am 27. 10. in Stuttgart um Unterstützung der Supplikation. Der Hg. wies seine Gesandten am 28. 10. an, dies zu tun ( Ernst IV, Nr. 173 S. 204, Anm. 2). Kf. Ottheinrich ließ die Supplikation geringfügig korrigieren und beauftragte ebenfalls ihre Unterstützung (Heidelberg, 24. 11. 1556: HStA München, K. blau 107/3a, unfol. Or.; präs. 8. 12.).
5
 Vgl. dagegen die Weisung Kf. Ottheinrichs an Heyles und Hegner bereits vom 12. 9. 1556 (Amberg): Sollen die Bestrebungen Straßburgs um den Erhalt des ius reformandi unterstützen, /52’/ damit dise unnd andere stätt [...] nicht von der religion abwenndig gemacht, sonnder mehr dabey erhallten werden (HStA München, K. blau 106/3, fol. 51–55’, hier 52’. Or.; präs. 19. 9.). Weisung vom 24. 11. vgl. Anm. 4.
6
 Trotz der Zusage ihrer Unterstützung hatten die Kurpfälzer und Württemberger Gesandten grundsätzliche Bedenken, da die Supplikation dem Religionsfrieden widerspreche. Später widerrieten sie einer Übergabe ganz entschieden: Da aufgrund der Mehrheitsverhältnisse am RT die Ablehnung feststehe, würden künftige Straßburger Maßnahmen gegen die Katholiken nicht nur gegen den Religionsfrieden, sondern auch gegen das negative Dekret der Reichsstände verstoßen. Die Württemberger rieten vertraulich, faktisch gegen den Katholizismus vorzugehen und mit den Argumenten der Supplikation /128’/ nach der thatt umb dispensation oder commission anzusuchen. Am 9. 2. 1557 empfahlen auch die Straßburger Gesandten dem Rat, die Supplikation nicht zu übergeben (Straßburger Berichte von 11. 12., 18. 12. 1556, 5. 1., 9. 2. 1557: AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 97–99’, 100–104’, 110–114’, hier 111’ f., 127–135’, hier 125–131. Orr.). Die Vorlage beim RT unterblieb. Vgl. Weyrauch, Krise, 190, 194–197.
1
 Die Datierung konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden. Folgt man der Textvorlage (vgl. Anm. 2), hätte die Sitzung am Samstag, 12. 12., stattgefunden, da festgestellt wird, von der Tann habe nach dieser Sitzung des folgenden tags widerumb frue am sontag ein convocation gehalten (fol. 287’). Die im Bericht angesprochenen Themen belegen, dass damit die Beratung am Sonntag, 13. 12., gemeint ist [Nr. 366]. Gegen das Datum 12. 12. spricht, dass die Inhalte im Bericht der Württemberger Deputierten bereits vom 11. 12. (vgl. Anm. 2) detailliert referiert werden. Die übrigen Gesandtenberichte beinhalten keine weiteren Anhaltspunkte für die Datierung.
2
  HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 287–299’, hier 287 f. Or. Gute Wiedergabe auch im Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 11. 12. 1556: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 315–322’, hier 315–317. Or.; präs. Stuttgart, 19. 12. Regest: Ernst IV, Nr. 190 S. 225–228, hier 225 f. Verhandlungsreferat: Wolf, Geschichte, 45 f. (mit Datum 19. 12.).
3
 Vgl. die erste Beratung am 2. 12. 1556: Nr. 362, Anm.8.
4
 = die RT-Gesandten allgemein.
5
 = den CA-Ständen.
6
 = die kursächsischen Gesandten gegenüber von der Tann.
7
 = von der Tann. Vgl. den Kommentar im Württemberger Bericht vom 11. 12.: Haben aus der Debatte annderst nicht vermercken mügen, wan das die ehrgeutigkeit unnd philautia mit einlaufft, dieweil Pfaltz die feder inn der hannd unnd Sachssen villeicht vermeint, die sachenn geschickhter zubegreiffen unnd furzubringen wissen (wie Anm. 2, hier fol. 316).
1
 Die Supplikation liegt nicht vor.
2
 Die Supplikation liegt nicht vor.
3
 Vgl. Nr. 573.
4
 Deutlicher im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 21. 12. 1556: Proposition durch von der Tann, der diese Versammlung auch einberufen hat (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 287–299’, hier 287’. Or.). Verhandlungsreferat bei Wolf, Geschichte, 46. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 272.
5
 Vgl. dagegen die noch andauernden Debatten im Ausschuss um Konzil oder Kolloquium [Nrr. 320, 321].
6
 Im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 288, 289) einleitend zum ersten proponierten Punkt: /288/ Eine Erklärung zum Beharren der Kff. und Ff. auf der CA ist nicht nötig, dan was dieselbige theten, das were menniglich im Reich bewust und vor augen. Und wurden euer kfl. Gn. one erclerung, die wir unter uns, den gesandten, theten, wol als ein cristlicher churfurst bey der augspurgischen confession verharren und bestehen. Euer kfl. Gn. wurden sich auch unser schlissen oder nicht schlissen darinnen nicht irren lassen oder sich darauff grunden. /289/ Im weiteren Verlauf der Umfrage äußern auch die übrigen Gesandten, dass diese Frage von der augspurgischen confession fast unnotig sei.
7
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 288’ f.): Hätte man die kursächsische Konzeption befolgt, wäre die Freistellung in den Kurien /288’/ unnd nicht Pfaltzen meynung nach als baldt auf die fehrliche und der augspurgischen confession verwandten gewisse widerige resolution [Nr. 424] ohn abhandlung gestalt und die ding mit grosserm ernst getrieben worden. Was man auch bisanher mit solchen dingen ausgericht, nemlich das man nichts erhalten und allein andere nothwendige sachen impedirt, das hette die erfarung geben. Wollen die Freistellung dennoch unterstützen, jedoch ohne Gefährdung des Religionsfriedens und ohne Behinderung der Türkenhilfe, da Kf. August seinem Gewissen folgen muss, also das euer kfl. Gn. etwas anders theten, so euer kfl. Gn. in gewissen noch vil mer unverantwortlichen [als der Geistliche Vorbehalt] sein solt, nemlich das euer kfl. Gn. das gantz Imperium ubern hauffen stossen, eine religion mit der andern zurgehen lassen und dardurch dem turcken das Imperium in seine gewalt zukommen /289/ verursachen.
8
 Der Deputierte Lieberich hatte sich in seinen Berichten an die Wetterauer Gff. sehr skeptisch zur Freistellung geäußert. Am 9. 11. 1556 kritisierte er die Kurpfälzer Initiative und die Resolution zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 424]. Von der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts wäre ohnehin /270/ nichts anders zubefahren, dan das solche stiffte und gutere in der gewaltigisten hende erblich kommen, der churfursten eingesetzte wahl und reputation, ja alle recht gesetzte ordenungen und breuchliche herkommen des Reichs teutzscher nation verendert, verkert und endlich zu boden gehen und neue constitutiones zu machen von noten sein wurde (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 267–276, hier 269’–275’. Kop. Vgl. Westphal, Kampf, 61 f., 71). Aufgrund ausbleibender Weisung musste sich Lieberich entsprechend seiner Instruktion den CA-Ständen anschließen (Bericht vom 28. 11.: Ebd., fol. 327–334’, hier 330’ f. Or.) und später auch die Eingabe an den Kg. [Nr. 503] billigen, /335/ wiewoll nhun ich neben etlichen andernn gesandten nit gernn gesehenn, das man so hefftig inn die kgl. Mt. tringen will. Befürchtet davon Schwächung oder Aufhebung des Religionsfriedens. Fiele der Geistliche Vorbehalt, /335’/ so wurden in wenig jaren die ertze- und andere hohe stifft, zugeschweigen die niedern, in weltlicher fursten hende kommen und stehen. Was dem Reich teutscher nation darauß ervolgen mag, ist leichtlich zuermessen (Bericht vom 23. 12.: Ebd., fol. 335–336’, hier 335 f. Or.). Die erbetene Weisung erhielt Lieberich erst Anfang Februar 1557: Als Reaktion auf seinen Bericht vom 9. 11. wurde ein Grafentag nach Friedberg ausgeschrieben, der einen neuerlichen Tag mit der Abfassung einer Weisung beauftragte (Abschied vom 11. 12. 1556: HStA Wiesbaden, Abt. 171 G 374, fol. 17–20’. Kop.). In der beim Grafentag in Friedberg am 21. 1. 1557 (Abschied ebd., fol. 21–23’. Kop.) konzipierten Weisung (Beilstein, o. D. 1557) widersprachen die Gff. Lieberich: Sie unterstützten die Freistellungsinitiative, mit der im Reich /338/ das rein, lautter evangelium, der weg aller weltlichen freudt und /338’/ ewigen seligkeitt, gefurdert und seinen furgang haben mochte. Lieberich erhielt den Befehl, sich gemäß seiner Instruktion in allen Religionsfragen den CA-Ständen anzuschließen (ebd., Abt. 171 R 421, fol. 337–341, hier 337’–338’. Kop.). Zur Position der Gff. vgl. Schmidt, Grafenverein, 261 f.
9
 = „Nahrung“, Einkünfte.
10
 Im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 290 f.) erläuternd und zusätzlich: /290/ Da mit dem Religionsvergleich alle freystellung aufgehoben, und fiele dardurch. Zum Dritten widerspräche die Forderung im Ausschuss den Vorgaben des Passauer Vertrags. /290’/ Sie würde dort kein effect noch grundt, sondern das ansehen haben, das es ad impediendum allein furgenomen.
11
 Nr. 448.
a–
 beschlossen ... Sachssen] Hessen A (fol. 169’) deutlicher zur Beschlussfassung: Dass im Ausschuss [zwar zur Freistellung nicht verhandelt, aber] protestirt werden soll, unverfenglich und unbegeben derselbigen sich nit eintzulassen, gleich wie mit dem religion frieden beschehen, und dz sonst ausserhalb dem ausschuß bey kgl. Mt. irem gethanen schreiben nach [Nr. 448] ansuchung mundtlich und schrifftlich beschehen soll.
12
 Gemeint: Verfahren beim Regensburger Religionsgespräch 1541. Vgl. folgendes Votum Kursachsens.
13
 Vgl. obige Proposition anders im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 292’ f.): Religionsvergleichung durch Kolloquien wurde auch verhindert, weil dortige Übereinkünfte der Theologen nachfolgend nicht mehr galten. Deshalb sollte es nach dem künftigen Kolloquium bei den im Hinblick auf die CA verglichenen Punkten ohne weitere Debatte durch Kg. und Reichsstände verbleiben. Beratungsgrundlage: Die CA oder die Schmalkaldischen Artikel.
14
 Bezugnahme wohl auf die Form des Kolloquiums.
15
 Hagenau 1540: Vereinbarung des Religionsgesprächs ohne Beschlusskompetenz mit Bekanntgabe des Resultats an einen RT im Frankfurter Anstand vom 19. 4. 1539 ( Neuser, Vorbereitung, 78–80). Betonung des vorbereitenden Charakters auch im Hagenauer Abschied vom 28. 7. 1540 ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, Nr. 37 S. 146–155, hier 156 f.). Dort Festlegung, das Ergebnis des folgenden Wormser Kolloquiums 1540/41 dem Ks. und einem RT vorzubringen (ebd., hier S. 148 f.). In Regensburg 1541 gab die RT-Proposition den Kolloquenten vor, das Gesprächsergebnis unmittelbar an den RT zur Beschlussfassung zu bringen ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 21 S. 30–37, hier 36). Für das Regensburger Kolloquium 1546 legte der RAb 1545 fest, das Resultat einem RT zur weiteren Beratung zu übergeben (RAb, § 10: Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1660. Vgl. auch Anm. 11 bei Nr. 429).
16
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 293–294’): Wenden ein, /293/ das keins wegs thunlich sein welle, den colloquenten sovil macht zu geben, das die vergleichung der religion ohne unterschidt bey inen stehen sollte, aus volgenden ursachen: Dan solche ding hetten auf sich eine determination oder submission, also das man sich beiderseits obligiren muste, was sich die theologi verglichen, dasselbige ein determination und decision zu sein lassen und /293’/ sich denselbigen zu submittiren. Dagegen ist bereits beschlossen worden, diese Submission zu vermeiden. Auch ist nicht zu erwarten, dass sich die Theologen auf der Grundlage der CA einhellig vergleichen, dan solchs wurde kein colloquium oder vergleichung heissen, auch beim dem gegenteil nicht zuerheben sein. Zudem liefe die Verbindlichkeit mer in die gewissen hinein, nemlich das man die ding auf menschen so gantz nit setzen solte. Auch widerspricht sie der bisherigen Praxis. Deshalb: Unverbindliche Unterredung der Theologen und nachfolgende Entscheidung durch Kg. und Reichsstände.
17
 Zu den Debatten des RT 1541 um die Gültigkeit der beim dortigen Religionsgespräch verglichenen Artikel vgl. Anm.15 bei Nr. 322, Anm.4 bei Nr. 329, Anm.13 bei Nr. 468.
18
 Zusätzlich im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 295 f.): Beim Kolloquium wie 1541 und 1546 (vgl. Anm. 8–10 bei Nr. 340) Vorlage der CA als Beratungsgrundlage. Da 1546 ausschließlich die CA von 1530, nicht aber die Schmalkaldischen Artikel herangezogen wurden, soll es jetzt ebenso gehandhabt werden. Würde man davon abweichen, könnte die Gegenseite /295/ dise gedancken schöpffen, das andere, itzundt im Reich hin und wider lauffende opiniones und ketzereien mit eingemengt werden solten. Ob nun wol sonder /295’/ zweifel die schmalkaldischen artickel christlichen, so weren sie doch dem gegenteil unbekant.
19
 Vgl. dagegen Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger vom 18. 12. 1556: Württemberg und andere dissentierten ‚durchaus‘ von Kurpfalz: Gegen Kurpfalz wurde beschlossen, von der Gegenseite nicht zu verlangen, die von den Kolloquenten verglichenen Artikel gemäß CA anzunehmen. Vielmehr sollten darüber erst im Anschluss an das Kolloquium die Reichsstände entscheiden ( Ernst IV, Nr. 192 S. 229–231, hier 230. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 218, Anm. 149).
20
 Das Gutachten war von Brenz schon vor dem RT 1555 formulierte worden (Besetzung und Modalitäten eines Kolloquiums. Gültigkeit eines erst abzuschließenden Religionsfriedens unabhängig von dessen Erfolg). Edition: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 316, hier S. 2838 f. (der größere Teil des Gutachtens); Nr. 130 S. 1700–1706, hier 1705, Passage [Da es aber ... Theodoricus Schnepff.] (Schlussabschnitt als Anfügung zu einem anderen Gutachten von Brenz). Nachweise aus den RTA 1556/57: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 479–482’. HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 325–328’. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1246, fol. 131–134’. HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 210–212a’. Kopp. Druck: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 18 S. 273–275. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 162 f., Anm. 137; Langensteiner, Land, 285 f.
1
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 503]. Laut Bericht der kursächsischen Gesandten vom 21. 12. 1556 teilte Straßburg den CA-Ständen zum Konz. mit, dass im SR Nürnberg, Augsburg und Ulm /292/ mit dem artickel der freystellung stracks nichts zuthun haben, sondern neutrales sein wolten (vgl. Nürnberg, fol. 162–163’ [Nr. 259]). Deshalb Vorschlag, dass anstatt „der obern“ allein „stende“ zusetzen, dan /292’/ darinnen die graffen und die stedt, so uns anhingen, gnugsam begriffen (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 287–299’, hier 292 f. Or.).
2
 Vgl. auch Bericht der Kurbrandenburger Gesandten von der Strass und Witterstadt vom 25. 12. 1556: Hätten die Supplikation gern /27/ ethwas milter gestaldt gesehen, damit nit etwan dodurch der religion fride gerurt oder zerruttet woldt gedeutet werden. Da der Kurpfälzer Hofmeister von der Tann aber so vol christenlichs eifers steckt und andere versicherten, dass dessen ungeachtet die Türkenhilfe und andere HAA beraten werden, haben sie sich angeschlossen (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. G, fol. 24–30’, hier 27 f. Or.).
1
 Vgl. Bericht der Straßburger Gesandten Hermann und Hammerer an Meister und Rat vom 23. 12. 1556: Obwohl Augsburg, Nürnberg und Ulm zuvor erklärten, dass ihre Herren der CA /106/ anhengig, auch von denselben iren herren bevelch hetten, sich von den höhern stenden bemelter confession nit abzusöndern, so hatt es doch bey dißem actu, als die schrifft der kgl. Mt. hatt sollen überanttwurt werden und sye darzu erfordert worden, ein ander meinung mit innen gewonnen unnd kheiner darbey sein wöllen. Haben dabei argumentiert, die Städte hätten aus dem Punkt der Freistellung /106’/ mer nachtheils dan vorstandts [...] zugewartten, so sey er auch der religion nit anhengig, unnd werd in dißem werck mer auf den eigen nutz dan auf die befürderung des heyligen evangelii gesehen etc. (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 105–107’, hier 106 f. Or.). Vgl. die Verhandlungen im SR: Nürnberg, fol. 158–164 [Nr. 259]; Augsburg, fol. 72’–75’ [Nr. 260].
2
 Verhandlungen in KR und FR vom 30. 9.–10. 10. 1556: Kurmainz, pag. 103–178 passim [Nrr. 1522]; Österreich B, fol. 388–425 passim [Nrr. 122128].
3
 Nr. 424.
4
 Nr. 448.
5
 Nr. 503.
1
 Nrr. 427, 428.
2
 Vgl. dagegen Anm. 4.
3
 Gemäß Bericht der Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger vom 9. 1. 1557 standen hinter dem Votum der CA-Stände gegen eine sofortige Veranstaltung des Kolloquiums die CA-internen Lehrdifferenzen, die bis dahin beigelegt werden sollten ( Ernst IV, Nr. 206 S. 248 f.). Weisung Kf. Ottheinrichs von der Pfalz an die Gesandten vom 7. 1. 1557 (Heidelberg): Eine Absprache der CA-Theologen vor dem Kolloquium ist unabdingbar, um dortige interne Differenzen oder die Anfechtung von Gutachten durch nicht beteiligte Theologen zu vermeiden. /247/ Der babst aber und die seinen würden hieruber frolockhen und triumphirn. Und ist woll zu glauben, das sie eben umb disser ursachen willen itzundt mit dem colloquio desto seher eilen unnd königliche Mt. under dem schein sonderlicher andacht zu unverzuglicher befurderung anhalten werden unnd treiben. Kf. lehnt deshalb die sofortige Veranstaltung ab (HStA München, K. blau 106/3, fol. 245–249’, hier 246’–247’. Or.; präs. 15. 1.). Zu letzterem Einwand vgl. auch Anm.5 bei Nr. 428. Kurz zuvor hatte Hg. Christoph von Württemberg in Anknüpfung an seine Aktivitäten vor dem RT bei Kf. Ottheinrich einen CA-Konvent vor dem Kolloquium angeregt, um die Lehrdifferenzen zu bereinigen (Stuttgart, 22. 12. 1556: Ernst IV, Nr. 197 S. 235–237. Vgl. Slenczka, Schisma, 68). Der Kf. wollte seine Gesandten anweisen, den Konvent zusammen mit dem Hg. anzustoßen und noch am RT die Verhandlungsgegenstände festzulegen (Antwort an den Hg.; Heidelberg, 30. 12. 1556: Ebd., Nr. 199 S. 240–242). In der Weisung vom 30. 12. (Heidelberg) beauftragte er die Gesandten, dies im CA-Rat zu veranlassen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 224–225’, hier 224 f. Or.). Vgl. dazu Kurpfalz C, fol. 199 [Nr. 381].
4
  RAb 1555, § 140: Prorogation der Religionsvergleichung an den nächsten RT  „darzu auch jeder mit seinen gelerten theologiß sich mittlerweil dermassen verfassen und in raittschaft schickhen, damit nit allain von dem wege und maß, dardurch die vergleichung zu suechen, geratschlagt, sonder auch alßbaldt darauf in der haubtsach, sovil imer müglich, fürgeschritten und würckhlich und fruchtbarlich gehandlt und geschlossen werden möge“ ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3148).
5
 Vgl. Nr. 428, fol. 8 [sunder allain inn massen ...].
6
 Zusätzlich im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 28. 12. 1556: Dies betrifft u.a. Salzburg, qui esset legatus romanae sedis; Augspurg ein cardinal (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 1–9’, hier 7. Or.).
7
 Im kursächsischen Bericht vom 28. 12. (wie Anm. 6, hier fol. 7’) zusätzlich: Würde man zum Kolloquium Ständevertreter deputieren, so hätten die geistlichen Stände aufgrund des Geistlichen Vorbehalts keine freie Stimme. Dagegen trifft dies nicht auf Theologen zu, so vor sich colloquiren und dem Reich furder furbringen solten, dan denselbigen konte man eidt und pflicht ad hunc actum und anders desto bas erlassen. Ein weiterer Grund, den sie in der Sitzung nicht vorgetragen haben, ist, dass Kurpfalz und andere stende ihre theologos, darunter dan sacramentirer und andere sein, von ihrentwegen mit einflechten wurden, und das sonderlich Pfaltzen theologi das wort halten als von eins vorgehenden churfursten wegen und es dem gelertisten theologo als Philippo [Melanchthon] nit lassen wurde. Daraus dan nichts anders, dan in disem fursteendem trefflichen werck ein confusion und clamanten werck zubefurchten.
8
 = im Kolloquium.
9
 = die Replik des Kgs. [Nr. 428].
10
 Übergabe des Gutachtens an die Kurpfälzer Gesandten am 13. 12. 1556 (Kurpfalz C, fol. 170 [Nr. 366]).
11
 Vgl. Anm. 4.
12
 Hier erstmalige Teilnahme an den Verhandlungen der CA-Stände.
13
 Christoph Landschad von Steinach zu Gondelsheim.
1
  Kurmainz A, fol. 114–120’, hier bes. 114 f. [Nr. 327].
2
 Vgl. dazu die Beratung der CA-Stände am 13. 12. 1556: Kurpfalz C, fol. 167’–169 [Nr. 366].
3
 Nr. 503.
4
 Vgl. Anm. 1.
5
 Druck: Bekenntnisschriften, 31–137 (CA); 405–468 (Schmalkaldische Artikel).
6
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 24. 1. 1557: Konzilsvorbehalt hat beim Kolloquium 1541 dazu geführt, das man die acta, auch die verglichene artickel im Reich ferner nicht zu eyniger vergleichung und annehmen bringen mogen, sondern alle handlung auf den babst widerumb gestalt, so daruber im concilio erkennen solt [vgl. Anm.15 bei Nr. 322]. Interpretiert man die jetzigen Voten namentlich von Bayern, Salzburg und Augsburg, so fordern sie erneut, das die endtliche cognitio auf der ordinaria potestati des bapsts steen und das colloquium alleine ein praeparation sein solt; also wan sie dardurch kein vorteil erlangten, das sie totam actionem alwegen per praesumptam ordinariam potestatem widerumb anhangen mechten (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 136–145’, hier 139’. Or.; präs. Dresden, 29. 1.).
7
 = die Schmalkaldischen Artikel von 1537 ( Bekenntnisschriften, 405–468).
8
 = ihrer am 14. 1. genannten Bedingungen für das Kolloquium (gemeint ist wohl die Amtsklausel).
9
 Erneute Bezugnahme auf die Bedingungen und Vorbehalte der geistlichen Stände für das Kolloquium.
10
  Hg. Christoph hatte Massenbach und Eislinger zuvor (Kirchheim, 10. 12. 1556) angewiesen, für einen Beginn des Kolloquiums möglichst noch während des RT zu votieren, damit die geistlichen spiren und sehen mögen, das alle befurderung desselben bei uns, und wir solhes gar nit zu protrahieren begern ( Ernst IV, Nr. 150 S. 221 f., Anm. 2). In der Weisung vom 4. 1. 1557 (Stuttgart) lehnte er die in der Replik des Kgs. [Nr. 428] implizierte Beratung durch den RT ab: Würde darauf von den CA-Ständen /361/ also pure unnd indistricte ynganngen werden, des will inn vil weg nicht allein propter causam ipsam principalem, sonnder auch kunfftige praeiudicia darmit zuverhüeten, ganntz bedencklich sein: Der kgl. Vorschlag könnte dahingehend interpretiert werden, dass nach der Festlegung der Vergleichswege im Religionsausschuss die Hauptverhandlung anschließend vor die Reichsstände gebracht und damit auch dem Kg. eingeräumt würde, /361’/ darinnen ferner vergleichung zu suchen. Es sei klar, dass die CA-Stände mit diesem Modus wegen der Mehrheitsverhältnisse in den Kurien und aufgrund der Konfession des Kgs. causae nostrae gravissimum praeiudicium zu erwarten hätten. Vorschlag für die Beantwortung der kgl. Replik: Da weder privatim im Religionsausschuss noch publice inn gemeiner Reichs consultation eine Vergleichung möglich ist, wenn nicht zuvor beide Teile mit ihren ausführlichen fundamentis unnd gründen gehört, bericht und gegenbericht geben unnd genohmen werden, soll dies auf einem Kolloquium erfolgen, sei es noch auf diesem RT oder später (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 360–368’, hier 361–365. Or.; präs. 7. 1. Regest: Ernst IV, Nr. 203 S. 244–246). Vgl. Anm.3 bei Nr. 369.
11
 Unverbindlichkeit der Verhandlungen des Kolloquiums sowie Vorlage der Kolloquiumsakten vor Kg. und Reichsständen zur weiteren Beratung der Vergleichung.
1
 Vgl. die Beratung im Religionsausschuss am 21. 1. 1557: Kurmainz A, fol. 127’–133 [Nr. 329].
2
 = der Mainzer Kanzler.
3
 Nach der Ankunft der neuen sächsischen Gesandten Brück und Tangel am 17. 1. nahmen an dieser Sitzung der CA-Stände erstmals gleichzeitig Vertreter Sachsens und Pfalz-Zweibrückens teil (Zweibrücken war in der Anfangsphase des RT nicht präsent). Da der im FR geführte Sessionsstreit beider Häuser (vgl. Anm.12 bei Nr. 189 sowie Nr. 572) die Verhandlungen der CA-Stände nicht beeinträchtigen sollte, kam man überein, die Rangordnung in diesem /243’/ sonnderbarenn rathe ohne Präjudizierung zu handhaben unnd one einige ordenntliche session unnd umbfrag zu votieren (Bericht Brück und Tangel an die Hgg. von Sachsen vom 30. 1. 1557: HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 243–249’, hier 243 f. Or.).
4
 Vgl. die nachfolgende Billigung des Konz. für das Bedenken der CA-Stände in der geteilten Duplik am 25. 1.: Kurpfalz C, fol. 184’ [Nr. 373].
5
 Nr. 503.
6
 Vgl. den mündlichen Vortrag der Anmahnung bereits am 23. 1. [Nr. 372].
7
 Bezugnahme auf die in der Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme und zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 426] enthaltene Erklärung der CA-Stände: Konditionierte Aufnahme der Hauptberatungen nur unter Vorbehalt und keine Beschlussfassung ohne Erledigung der Freistellung.
8
 Nr. 573.
a
 ein Mann] Württemberg (unfol.) deutlicher: ein Vetter von [Pietro Paolo] Vergerio. [1498–1565. 1536 Bf., ab ca. 1544 Konversion zunächst zum reformierten, dann zum lutherischen Bekenntnis; seit 1553 im Dienst Hg. Christophs von Württemberg ( ADB XXXIX, 617–621; BBKL  XII, 1242–1256).]
9
 Eine entsprechende Supplikation an die CA-Stände konnte nicht aufgefunden werden. Vergerio [vgl. Anm. a] hatte am 20. 5. 1556 Hg. Christoph von Württemberg um Fürsprache für seinen von den Venezianern inhaftierten Vetter gebeten ( Ernst IV, Nr. 84 S. 94, Anm. 3).
10
 = Paolo Tiepolo.
1
 Knappes Referat der Audienz bei Wolf, Geschichte, 50.
2
 Neben den Deputierten war Hg. Christoph von Württemberg persönlich anwesend. Gemäß Bericht der Augsburger Gesandten Hainzel und Rehlinger an den Rat der Stadt vom 24. 1. 1557 nahmen an der Audienz die höheren CA-Stände sowie Verordnete jener Städte teil, so sich der freystellung anhengig gemacht. Sie, die Augsburger, waren nicht anwesend (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.). Vgl. Anm.1 bei Nr. 281.
3
 Erklärung der CA-Stände in der Duplik zur Verhandlungsaufnahme und zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 426] sowie Supplikation um Freistellung [Nr. 503].
4
 Deutlicher im Bericht der sächsischen Gesandten Brück und Tangel an die Hgg. vom 30. 1. 1557: Die CA-Stände verweisen auf den Befehl ihrer Hh., in der Türkenhilfe /245’/ nichts beschließlichs zubewilligenn, es wurde dann dieser artickell der freistellung halbenn auch erledigt. Welche anzeige dann dem konigk, wie wir alle gemerckt, ettwas zu gemuet ganngenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 243–249’, hier 245’. Or.).
5
 Vgl. zur verzögerten Übergabe auch Anm.1 bei Nr. 504.
6
  Kf. Ottheinrich von der Pfalz kritisierte in der Weisung vom 8. 2. 1557 (Heidelberg) diese Danksagung der CA-Stände aufgrund der aufschiebenden Erklärung des Kgs. ganz entschieden. Er, der Kf., habe nichts anderes erwartet und deshalb schon anfangs befürwortet, dass die Freistellung /289/ durch gemaine stennde furgenomen unnd verglichen, gar aber nicht der kgl. Mt. sollte haimgestellt werden, angesehen das man sich bey irer Mt. gewissers nichts zuversehen, dann sy werde es entweder gar abschlagen oder aber inn ain verlengerlich aufzug und villeücht auch solche maß zurichten understehn, das es dergestallt vil besser sein solt, davon geschwigen dann ettwas angeregt werden (HStA München, K. blau 106/3, fol. 289–291’, hier 289 f. Or.; präs. 15. 2.). Am 12. 2. (Heidelberg) wies er die Gesandten erneut an, auf eine baldige Resolution des Kgs. zur Freistellung zu drängen, um sie noch beim RT erwidern zu können (ebd., fol. 326–328, hier 326’ f. Or.; präs. 22. 2.).
1
 Vgl. Nr. 429, fol. 376 ff. [Entgegen aber ist der dreyen weltlichen ...].
1
 Nr. 504.
1
 Nr. 430.
2
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger bezeichneten im Bericht vom 12. 2. 1557 an Hg. Christoph die ausweichende Triplik des Kgs. als schlipferige, captios antwurt, die mehr in recessu quam in fronte uf ir tregt ( Ernst IV, Nr. 220 S. 265–268, hier 266. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 214).
3
 = den katholischen Ständen im Religionsausschuss.
4
 Anordnung des Kolloquiums 1546 im Wormser RAb vom 4. 8. 1545: Besetzung mit frommen, gottsforchtigen, gelerten, guter gewißen, schiedlichen, ehr- und friedliebenden personen, die sich christlich und freundtlich vergleichen sollen (RAb, §§ 7, 9: Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659 f.).
5
 Triplik des Kgs. [Nr. 430], fol. 26’ [Was aber der ... ingedenckh sein].
6
 Vgl. Kurmainz A, fol. 145’–147’ [Nr. 411].
7
 Wohl Bezugnahme auf die in der Zusammenkunft der katholischen Stände mit dem Kg. übergebene Erklärung zu den Kolloquiumsbedingungen [Nr. 461].
8
 Wesentlich kritischer sah Kf. Ottheinrich in der späteren Weisung vom 22. 2. 1557 (Heidelberg) die Zuerkennung des Präsidiums an den Kg., wenngleich er einräumte, sie wäre kaum zu vermeiden gewesen. Dennoch /388/ khunden wir doch am wenigsten nit verstehn, was under disser presidentz nutzlichs zuverhoffen, dhieweil offenbar ist, das ire Mt. unser wharen und christlichen religion zum eusseristen zuwider, solliches auch mit worttem unnd wercken bekent und erzeigett. Dagegen dan auch nicht furstehn noch helffen mag, ob wol ainer oder meher chur- und fursten, doch in gleicher anzal, irer Mt. adjungirt oder zudeputirt werden, dieweil ir Mt. jederzeit meher den papistischen als dem andern thail beifellig sein kan. Darumb es wol gut gewest were unnd noch, da mans also anrichten und erheben het khunden, das die praesidentz auff ain sollichen potentaten oder standt gestellet, welcher one ainige affection nicht allein den rechten underschiedt wol in- und aufnemen, sonder auch aus rechtem gewissen den thail beifallen wolt, so auff hailsamen wortt des hern gegrundet, ungeachtet des eusserlichen glantzs und prachts, den die whare christliche kirch nicht achtet, aber bei dem gegenthail nicht allein in grossem ansehen ist, sonder /388’/ auch zum höchsten verthaindingt und verfechtet würdet (HStA München, K. blau 106/3, fol. 386–391, hier 388 f. Or.; präs. 2. 3.).
9
 Vgl. Anm.20 bei Nr. 366.
10
  Hg. Christoph hatte Massenbach und Eislinger bereits am 10. 12. 1556 (Kirchheim) im Zusammenhang mit dem Kurpfälzer Gutachten [Nr. 468] angewiesen, man solle den Kg.  aufs heftigist und undertenigist um die Übernahme des Präsidiums bitten ( Ernst IV, Nr. 150 S. 221 f., Anm. 2).
11
  Hg. Christoph hatte Kg. Maximilian am 19. 1. 1557 (Regensburg) mitgeteilt, er werde sich für seine Benennung als Präsident einsetzen, falls Kg. Ferdinand das Amt nicht übernehme. Im Zusammenhang damit betonte er nochmals, die Anwesenheit Maximilians in Regensburg wäre wichtig aufgrund des Eindrucks, Kg. Ferdinand lasse sich zu vil von den geistlichen (wie sie sich nennen) bereden, und werde noch ein grosse disputation die freistellung geben ( Ernst IV, Nr. 211a S. 258). Maximilian bestätigte dem Hg. am 2. 2. 1557 (Wien), dass man zu sehr auf den menschensatzungen halt und dass glaich mier ewen die römischen pfafen ier Mt. so hart in oren ligen, und war wol von nöten, das lait umb ier Mt. waren, de [!] derselben frai zuereden törften; sonst haw ich wenig hofnung, das was fruchtbars ausgericht wiert (ebd., Nr. 218 S. 264). Zur Initiative für Maximilian als Kolloquiumspräsident vgl. auch Stälin IV, 571; Birkenmeier, Via, 59 f.
12
 Vgl. Bericht Wolde an Hg. Philipp von Pommern (24. 2. 1557): Hat anhand der Instruktion votiert, dass dem Kg. die praesidentz nicht anzumueten, doch musste er sich der Mehrheit beugen, die davon ausging, die katholischen Stände würden den Kg.  als das haubt simpliciter vorschlagen. Stellten sich die CA-Stände dagegen, würde es ein unglimpfflich ansehen haben (AP Stettin, AKS I/162, pag. 7–30, hier 9. Konzeptkop.).
13
 Vgl. Anm.4 bei Nr. 256.
14
 Durchführung der Vorsprache beim Gf. am 12. 3.: Nürnberg B, unfol. (Anm. h bei Nr. 387).
1
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 240–249’, hier 240–244’. Or.; präs. o. O., 20. 2. Verwendung des Berichts als Textvorlage, da die Protokollierung der Sitzung in Kurpfalz C (fol. 192 f.) nur den Beschluss zusammenfasst.
2
 Nr. 504.
3
 Nr. 503.
4
 = Kf. August von Sachsen. Eine Weisung des Kf., die noch vor obigem Bericht datiert (o. O., 11. 2. 1557), entspricht dem Votum, da auch er eine derartige Erklärung des Kgs. in Anbetracht der Reichsverhandlungen und /231/ wegen des wergks an im selbst keins wegs erwartet hatte, insbesondere nicht die Unterstellung, die CA-Stände hätten 1555 den Geistlichen Vorbehalt bewilligt. Deshalb Auftrag, dies nochmals zu verdeutlichen und zu versuchen, eine Streichung, Suspendierung oder Abmilderung des Vorbehalts zu erreichen sowie, falls ohne Infragestellung des Religionsfriedens möglich, dagegen zu protestieren (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 230–235’, hier 231–232. Konz.). Nach dem Erhalt obigen Berichts bestätigte der Kf. in der Weisung vom 20. 2. 1557 (Dresden) dieses Vorgehen: Protest bei der Verlesung des RAb, falls der Geistliche Vorbehalt darin nicht revidiert wird (ebd., fol. 294–296. Konz.). August war über die Antwort des Kgs. bereits am 8. 2. vom Sondergesandten U. Mordeisen unterrichtet worden (ebd., fol. 227–229’. Eigenhd. Or.; präs. Dresden, 10. 2.) und ließ seine Enttäuschung darüber von diesem dem Kg. persönlich vortragen (vgl. Anm.4 bei Nr. 507).
5
 Vgl. die Darlegung in der Replik der CA-Stände [Nr. 505], fol. 465’–467’ [Unnd ist an ... meldung nit gethan.].
6
 Bezugnahme auf die Erklärung des Kgs. [Nr. 504], fol. 388’ f. [Unnd zu dem allem ... sonnder geverde.]. Vgl. zur Erläuterung die Replik mit Nachweisen [Nr. 505], fol. 469 f. [So mag gleicher gestalt ... gesatzt ist.].
7
 Konfirmationsklausel des Religionsfriedens (Art. 16) im RAb 1555, § 30: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390, hier S. 3113.
8
 Die Gesandten von der Strass und Witterstadt schickten Kf. Joachim mit Bericht vom 10. 2. die Erwiderung an den Kg. [Nr. 506] zur Ratifizierung mit der Bemerkung, die Angelegenheit sei /117’/ nit wenig bekömmerlich, denn obwohl die Mehrheit der CA-Stände erkläre, dass die Freistellung die Türkenhilfe und andere HAA nicht behindern soll, so dränge E. von der Tann /118/ dermassen, dz wir schier alle durcheinander irre gemacht. Mit dem sich Sachssen, ob sie wol gleichen bevelch irem anzeigen nach mith unß haben, nemblichen dz sie dieß artickels halben nichts ufziehen sollen, mher teils vergleicht. Unnd haben in summa zusammen soviel und mancherley sonderliche rathschlege, dz wir schier untereinander keine libera vota oder freie stimmen antzutzeigen haben (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. G, fol. 116–119’, hier 117’ f. Or.). Kf. Joachim billigte die Erwiderung in der folgenden Weisung (o. D., nach 24. 2.) und kritisierte, dass der Kg. mit einer so schimpfflichen resolution antworte. Er bewilligte auch den etwaigen Protest der CA-Stände, doch sollten die Gesandten dessen ungeachtet die Türkenhilfe und andere HAA, /42’/ wie die gewilliget, vollendts schließen (ebd., Nr. Y Fasz. H, fol. 40–44’, hier 42 f. Konzeptkop.). Damit kehrte der Kf. zur gemäßigten Position vom Beginn des RT zurück (vgl. Anm.13 bei Nr. 355), während er zwischenzeitlich die Schlussbewilligung der Türkenhilfe infrage gestellt hatte: /25/ Wir hetten auch am liebsten gesehen, daß ir mit der bewilligung der turckenhulff ein wenig gemach gethan, bis derselbe artickel der freistellung uf christliche mittel und wege erledigt, oder daß doch die protestation were wider erholdt worden, daß die bewilligung der turckenhulff nicht solde vorbintlich sein, es wurde dan der freistellung, wie obgemelt, abgeholffen (ebd., fol. 24–26, hier 25. Undatiertes Konz.; anhand des folgenden Berichts: Lochau, 15. 1. 1557). Weisung vom 13. 2. (Cölln/Spree): [...] erholet die protestation, das der artickel der turckenhulff nicht sol vorbindlich sein, es werde dan die freistellung auch christlich erledigt (ebd., fol. 16–23’, hier 19. Or.).
9
 Vgl. Bericht der Deputierten Brück und Tangel an die Hgg. von Sachsen vom 8. 2. 1557: Die Unterstellung des Kgs. hat besonders die am RT 1555 beteiligten Gesandten /251’/ eins theils zu grosser ungedult, die anndern aber zu grosser kleinmuetigkeitt, auch verwunderunge unnd allerlei seltzamen nachdenckenn nach gelegennheit der kgl. Mt. jetzo vorstehenndenn unnd zum hefftigstenn angetzogenenn turckenn nott, unnd das gleichwol dasselbig vonn irer Mt. dißmals zum wengistenn nicht betrachtet noch angesehenn wordenn, bewogenn unnd verursachtt (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 250–258’, hier 251’–252’. Or.). Tangel beteuerte im Bericht vom 17. 2. den Widerspruch aller CA-Gesandten beim RT 1555 und schickte den Hgg. die Erwiderung zur Billigung (ebd., fol. 266–268a’. Or.). Dies taten die Hgg. am 26. 2. (Weimar: Ebd., Reg. E Nr. 179, fol. 383–386a’, hier 383 f. Or.), nachdem sie bereits in der Weisung vom 16. 2. (Weimar) ausgedrückt hatten, aufgrund des klaren Widerspruchs der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt, der auch im RAb 1555 ausgedrückt werde, sei /374’/ sich warlich unnd nicht unbillich zuverwundern, das kgl. Mt. sich zu einer solchen resolution hat beredenn unnd bewegen lassen (ebd., fol. 372–379’, hier 374–375. Or.).
10
 Vgl. Nr. 504, fol. 388’, mit Anm. 8.
11
 Religionsfrieden (Art. 6) im RAb 1555, § 18: „welchs sich aber beeder religion stende nit haben vergleichen khönnden“ ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390, hier S. 3109).
12
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 506. Bericht des pommerischen Gesandten Wolde vom 24. 2. 1557 (wie Anm.12 bei Nr. 375, hier pag. 15): Da man die Stellungnahme der Regensburg weit entlegenen Stände wie Pommern nicht abwarten kann, wird beschlossen, nur die Billigung der näher gesessenen Stände zu berücksichtigen. Lgf. Philipp von Hessen billigte die Erwiderung mit der Vorgabe, dass der Kf. von Sachsen /262/ kein bedencken dagegen hat (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 258–265’, hier 261’ f. Or.; präs. 4. 3.). Die Wetterauer Gff. billigten sie beim Grafentag in Wetzlar (Abschied vom 28. 2. 1557: HStA Wiesbaden, Abt. 171 G 374, fol. 25–30’, hier 25’. StA Darmstadt, E 1 G 3 Nr. 2, fol. 211–215. Kopp.).
13
 Nr. 426.
1
 Beim Wormser Kolloquium 1540/41 waren für jede Seite 11 [!] Delegationen zugelassen, die nicht mit beliebig vielen, sondern mit bis zu 3 Personen besetzt werden durften. Vgl. Anm.19 bei Nr. 456.
2
 Festlegung der allgemeinen Modalitäten im Wormser RAb 1545, §§ 7–10: Verordnung von je 4 Kolloquenten und 4 Auditoren jeder Konfession, die unter der Leitung der beiden vom Ks. ernannten Präsidenten über die strittige Religion beraten und das Ergebnis nachfolgend Ks. und RT vorbringen ( Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659 f. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, 186–191). In Regensburg wurde im Anschluss an die Debatte um die Verfahrensdetails (ebd., 322–337) das theologische Gespräch zwar aufgenommen (5. 2.–23. 2. 1546; vgl. ebd., 338–421), aufgrund der Kontroverse um die eidliche Verpflichtung der Kolloquenten auf strenge Geheimhaltung aber abgebrochen (vgl. Anm.3 bei Nr. 338).
3
 Vgl. Beratung am 6. 2.: Kg. als Präsident, dazu je 1 Kf. und F. jeder Religion als (insgesamt 4) Zugeordnete des Präsidiums (Kurpfalz C, fol. 188’–190’ [Nr. 375]).
4
 Vgl. zur Beschlussfassung auch den Bericht des sächsischen Deputierten Tangel an die Hgg. vom 17. 2. 1557: Viele Gesandte wollten eine Besetzung analog dem Regensburger Kolloquium 1546, wo jede Seite 4 Kolloquenten stellte. Da damals aber noch /263/ wenig stennde gewesenn, so der augspurgischenn confession verwanndt, derwegenn es auch bei gemelter zal der vier gelassen, /263’/ aber jetzt durch Gottes gnade viel stennde zum erkenntnus kommenn, so hatt mann die zal der colloquenten erhohert unnd uff sechs das mehrer geschlossenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 263–263a’. Or.).
1
 Die Textvorlage datiert die Sitzung nicht. Das Datum erschließt sich aus dem Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 9. 2. mit Nachschrift vom 12. 2. (HStA München, K. blau 106/3, fol. 337–341’, hier 340. Or.).
2
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 240–249’, hier 245 f. Or.; präs. o. O., 20. 2. Referat: Wolf, Geschichte, 51 f.
3
 Vgl. Nr. 376. Die veränderte Vorgehensweise war vom kursächsischen Sondergesandten U. Mordeisen angeregt worden, der nach seiner Ankunft in Regensburg [9./10. 2.] empfahl, noch vor dem Erhalt der obrigkeitlichen Stellungnahmen zur Erwiderung bezüglich der Freistellung sofort eine Replik namens der Gesandten zu übergeben, um die Darstellung in der Antwort des Kgs. [Nr. 504] zu korrigieren (kursächsischer Bericht vom 15. 2. 1557: Wie Anm. 2, hier fol. 244’ f.).
4
 = die an den Verhandlungen des RT 1555 zum Geistlichen Vorbehalt beteiligten Gesandten.
5
 Laut Bericht der Kurpfälzer Deputierten an Kf. Ottheinrich vom 23. 2. 1557 beschlossen die CA-Gesandten die Replik in ihrem Namen, da sie beim Kg. im Verdacht stünden, /367’/ als solten wir one bevelch unnd allein fur unns selbst den puncten der freistellung also ungestüm treiben unnd urgirn (HStA München, K. blau 106/3, fol. 365–368’, hier 367’. Or.; präs. o. O., 2. 3. Vgl. Kurze, Kurfürst, 34 und 112, Anm. 75).
6
 Nr. 505.
7
 Der an der Sitzung nicht beteiligte Frankfurter Gesandte A. zum Jungen schickte eine Abschrift der Replik, die er informell erhalten hatte, mit Bericht vom 14. 2. 1557 an Bürgermeister und Rat. Er verwies darauf, dass die Freistellung /305’/ ganntz hefftig inreißen wil, und argwöhnte, dass deshalb die Türkenhilfe verhindert würde. Befindt ich wenig, dz sie der stett, sonder alweg allein chur- und fursten etc. gedenckhen. Deshalb sei zu erwägen, was nutz und frucht oder unrat unnd sorg den erbarn stetten darauß ersteen möge (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 305–306’. Or.; präs. 21. 2.). Der Frankfurter Rat stellte in der Weisung vom 24. 2. 1557 fest, dass in der Replik fast nur der Kff. und Ff., /309/ gar selten aber der andern stend und zumal der erbarn frei- und Reichs stet, berurter confession zugethan, mit nichten gedacht wirdt. Derhalben hochlich zubesorgen, es mochten etwan hochermelte chur- und fursten hierin allerlei practiciren, so nit allein etlichen wenigen gaistlichen fursten, sunder auch mit der zeit iren kfl. und f. Gnn. und den iren selbst zum pesten erschießen, villeicht auch mehr das zeitlich als das ewig suchen wolten. Da den Reichsstädten mit einem Freistellungserfolg nicht geholfen sei, wenn der Städteartikel des Religionsfriedens bestehen bleibe, und da die Verweigerung der Türkenhilfe für die Städte nur Nachteile bringe, wies der Rat den Gesandten an, dass /309’/ kains wegs zu raten sei, noch zur zeit in dißem fall und so einer plinden sachen hochermelten chur- und fursten antzuhangen und bei der kgl. Mt. gleiche suchung helffen zuthun (ebd., fol. 307–312, hier 309–310’. Konz.). Vgl. Janssen, Zustände, 65.
1
 Vgl. Religionsausschuss am 15. 2. 1557, 2. Umfrage, Voten Kurmainz, Salzburg, Augsburg: Kurmainz A, fol. 168’, 169’ [Nr. 337].
2
 Dagegen lehnte Kf. Ottheinrich in der Weisung vom 6. 3. 1557 (Heidelberg) eine zu eng gefasste Geheimhaltung (vgl. die Quadruplik [Nr. 431] mit Anm. 11) entschieden ab: Er wollte sie nur auf die Akten des Kolloquiums beschränken, während es den Kolloquenten ansonsten freistehen sollte, mit anderen /425/ theologis und gotsförchtigen leuthen [...] von den artickln religionis, wie dieselben etwo gantz wichtig furfallen mögen, zucommunicirn. Geheimhaltung sei gefährlich, angesehen das etwo uff ein oder wenig personen so hohe sachen nit zustellen, da man Glaubensfragen /425’/ nicht im winckel, sonder am tag handlen soll und das liecht, wie die papisten thun, mit nichten scheuen. Mit ähnlicher Begründung wies er die eingeschränkte Beiziehung von Räten durch die dem Präsidium zugeordneten Assessoren [vgl. Nr. 431, fol. 489’] zurück (HStA München, K. blau 106/3, fol. 423–430’, hier 425–426. Or.; präs. 12. 3.). Auch die Hgg. von Sachsen lehnten in der Weisung an Tangel vom 3. 3. 1557 (Weimar) ab, dass die Kolloquenten /66/ an ihre herrnn unnd obern nichts sollen lassenn gelangen, da es /66’/ ann ime selbst billich, das Gottes worth offentlich unnd nicht so enge unnd heimlich gehandeltt sol werden (HStA Weimar, Reg. E Nr. 181, fol. 65–68a’, hier 66 f. Or.).
3
 = schwören, den Eid auf Geheimhaltung ablegen.
4
 = die Kolloquenten bzw. Theologen.
5
 Bezugnahme auf die Debatte um die Eidesleistung der Kolloquenten beim Religionsgespräch 1546. Vgl. Anm.3 bei Nr. 338.
6
 = der den Kolloquenten beigeordneten Theologen.
1
 Nr. 505. Gemäß Bericht des Frankfurter Gesandten zum Jungen an Bürgermeister und Rat vom 2. 3. 1557 erfolgte die Übergabe durch die höheren CA-Stände /314/ on vorwissen oder beisein der stedt gesanndten, so sich dero wegen zu inen gethan; dem Vernehmen nach, weil beim RT 1555 die Verhandlungen zum Geistlichen Vorbehalt meist ohne Zuziehung der Städte stattfanden, die deshalb darüber nicht umfassend informiert seien. Jungen fügte erläuternd an, mit dem Begriff ‚Freistellung‘ werde auf diesem RT die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts bezeichnet (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 313–316’, hier 314 f. Or.).
1
 Zu diesem Punkt wurde im Folgenden nicht votiert.
2
 Vgl. Bericht des sächsischen Gesandten Tangel an die Hgg. vom 21. 2. 1557: In dieser Frage haben die Kff. wechselseitig /259/ dem anndern die stimm gebenn; das wir liederlich mercken kuntenn, das ein jeder gern selbst praesident gewesenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 259. Or.).
3
 Vgl. Bericht Tangels vom 21. 2. (wie Anm. 2, hier fol. 259’): Weitgehend einhelliges Votum der f. Gesandten für Kursachsen und Württemberg. Nur Küstrin stimmte für Hg. Johann Friedrich [d. M.] /259’/ mit ausfurung, was euer f. Gnn. herr vater seliger [...] bei der religion gethan (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 259’ f. Or.). Die Hgg. erwiderten in der Weisung vom 28. 2. (Weimar) an Tangel, sie hätten anstelle Kf. Augusts lieber Ottheinrich von der Pfalz gesehen, da dieser bei der CA  /194/ eine lange zeit durch Gottes gnade herkommenn unnd darob nicht onne mergkliche erduldette beschwerunge gehaltenn. Hätten aufgrund des Einsatzes ihres Vaters für die CA, den sie jetzt fortführen, die eigene Benennung erwartet, andernfalls aber Küstrin bevorzugt (ebd., Reg. E Nr. 183, fol. 194–198’, hier 194–195. Or.).
4
 Vgl. dagegen den teils vom Votum abweichenden Abschied des Wetterauer Grafentags in Wetzlar vom 28. 2. 1557 als Vorgabe für eine nicht überlieferte und für obige Beratung verspätete Weisung an den Gesandten Lieberich: Soll für Kurpfalz und für Württemberg oder Pfalz-Zweibrücken als Assessoren votieren (HStA Wiesbaden, Abt. 171 G 374, fol. 25–30’, hier 26. StA Darmstadt, E 1 G 3 Nr. 2, fol. 211–215. Kopp.).
5
 Gemeint: die katholischen Stände.
6
 Vgl. die Festlegung im Nebenabschied der CA-Stände [Nr. 470], Punkt 7: Finanzierung durch die abordnenden Stände.
7
 Differenzierter im Bericht Tangels vom 21. 2. (wie Anm. 2, hier fol. 262 f.): Kurpfalz regte eine Zusammenkunft der CA-Theologen, besonders der Teilnehmer am Kolloquium, noch vor dessen Beginn an, /262’/ damit sie vorglichenn aus einem munde zu dem angesetztenn colloquio kemenn, zuredenn, unnd [...] eine solche vorbereitung beschehe, damit nicht uff vielgemeltem colloquio die uneinigkeit, so unnder denn theologenn leider ist, mehr schadens unnd nachteils erregte, dann wir sonnstenn vom gegenntheil zubefahrenn. Beschluss: Anforderung von Weisungen. Die Hgg. billigten daraufhin am 28. 2. (wie in Anm. 3, hier fol. 196’) die Theologenkonferenz vor dem Kolloquium. Nicht weniger wichtig sei eine Tagung der CA-Stände nach dem Kolloquium. Auf diese hatten die Hgg. in der Weisung vom 10. 2. gedrängt, um sich vor einem künftigen RT über das Ergebnis des Kolloquiums abzusprechen (ebd., Reg. E Nr. 179, fol. 390–395a’, hier 391 f. Or. Vgl. Wolf, Geschichte, 67 mit Anm. 1). Zur Anregung durch Kurpfalz vgl. auch Anm.3 bei Nr. 369.
1
 Die Beratung ist nicht protokolliert. Die kursächsischen Gesandten vermerkten im Bericht vom 28. 2. 1557 lediglich, von der Tann habe vergeblich versucht, Gallus (vgl. Anm.24 bei Nr. 467) als Kolloquent durchzusetzen (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 327–331’, hier 329. Or.; präs. Dresden, 6. 3.). Bericht Woldes an Hg. Philipp von Pommern (24. 2. 1557): Von den CA-Ständen sind /11/ etliche und sechtzig theologi furgeschlagen unnd in geheimnuß und stille daraus etliche [...] /12/ benennett und zu diesem werck elegiert worden. Er konnte durchsetzen, dass aus Pommern J. Runge sowie A. Magerius und daneben M. Scotus berufen wurden (AP Stettin, AKS I/162, pag. 7–30, hier 11 f. Konzeptkop.).
2
 Hinweise zu den Teilnehmern, die nachfolgend nominiert wurden, in Nr. 433. Die Ersatzleute werden nur hier erwähnt. Zu den Listen vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 238–242; Slenczka, Schisma, 81 f., 89–93.
3
  Kf. Joachim von Brandenburg wies seine Gesandten für die Nominierung Melanchthons an (Cölln/Spree, 13. 2. 1557: GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. H, fol. 16–23’, hier 19. Or.). L. Tangel hatte im Bericht vom 17. 2. 1557 an die Hgg. von Sachsen dessen Nominierung befürchtet und um Weisung gebeten, da die hgl. Theologen mit diesem /263’/ so gar wol nicht zufriedenn unnd noch nicht verglichenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 263–263a’, hier 263’. Or.). Die Hgg. bewilligten am 26. 2. (Weimar) die Teilnahme Melanchthons mit den in einem Gutachten [liegt nicht vor] von E. Schnepf und V. Strigel genannten Bedingungen (ebd., Reg. E Nr. 179, fol. 383–386a’, hier 384’ f. Or.).
4
  Hg. Christoph von Württemberg kritisierte in der Weisung vom 1. 3. 1557 (Stuttgart) an Massenbach und Eislinger, dass die Hgg. von Sachsen mit Schnepf, Strigel und Stössel drei Theologen stellten. Er empfahl anstelle Strigels Georg Major und für Mörlin David Chytraeus. Als Notar sollte Jakob Andreae wirken (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 401–408’, hier 403’ f. Or.; präs. 4. 3.). Die Gesandten berichteten am 7. 3., sie hätten versucht, Major und Chytraeus durchzusetzen. Doch würde die Teilnahme Majors /411’/ nit wenig unnder den hitzigen theologen cavilierens verursachen, da eben er caput totius dissensionis und tragediae in Sachsen gewesen, weil er istius propositionis, quod opera ad salutem necessaria etc., autor sein solle. Mörlin konnte seiner Geschicklichkeit und der sächsischen stett halber nicht ausgelassen werden. Andreae wurde als Notar angenommen, gleichwol zu einem uberling [!] (ebd., fol. 409–416’, hier 409–410’. Or.; präs. Stuttgart, 13. 3. Regesten: Ernst IV, 226 S. 274 f., Anm. 6; Nr. 228 S. 276–278; vgl. Slenczka, Schisma, 83 f.).
5
 (1524–1578), seit 1554 Superintendent in Heldburg, ab 1562 Prof. in Jena; Gnesiolutheraner. Wirkte beim Kolloquium 1557 als Adjunkt. Vgl.  Bundschuh, Religionsgespräch, 399, 413 (Lit.).
6
 Erasmus Schürer (Sarcerius; 1501–1559); zuletzt (Berufung durch die Gff. von Mansfeld) seit 1554 Generalsuperintendent in Eisleben; Gnesiolutheraner. Wirkte beim Kolloquium 1557 als Adjunkt. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 411;  BBKL  VIII, 1361–1363 (Lit.). Mehrere Beiträge zu Sarcerius in Rhein/Wartenberg, Reformatoren, Teil 1.
7
 Schottischer Lutheraner (1500–1565); zuletzt seit 1542 Theologieprofessor in Leipzig. Teilnehmer an mehreren Religionsgesprächen. Für das Kolloquium 1557 nicht nominiert. Vgl.  Bundschuh, Religionsgespräch, 239, Anm. 262; NDB  I, 191; TRE  II, 231–235; Siegmund-Schultze, Leben. Die Hgg. von Sachsen sprachen sich in der Weisung an ihren Gesandten Tangel vom 3. 3. 1557 (Weimar) gegen die Benennung von Alesius aus, weil er dem Vernehmen nach /67/ sein magdt sol geschwengert haben (HStA Weimar, Reg. E Nr. 181, fol. 65–68a’, hier 67. Or.).
8
 (1520–1561), Dr. theol. Lutherischer Theologe in Württemberg. 1551 Prof. der Theologie in Tübingen. 1551/52 mit Brenz am Konzil in Trient. Am Kolloquium 1557 nicht beteiligt. Vgl. BBKL  I, 568 (Lit.).
9
 Magerius (auch Maugerius) (gest. 1557) aus Orléans; Theologieprofessor, seit 1550 Rektor der Universität Greifswald. Am Kolloquium 1557 nicht beteiligt. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 240, Anm. 276 (Lit.).
10
 Praetorius (eigentlich Richter oder Schulz; gest. 1588); Dr. theol., seit 1556 Pfarrer und Superintendent von Königsberg in der Neumark; gehörte dem Kreis um Melanchthon an. Zur Teilnahme am Kolloquium 1557 widersprüchliche Angaben. Vgl.  Bundschuh, Religionsgespräch. 239, Anm. 267; BBKL  XXIV, 1183 f. (Lit.).
11
 Eine weitere, sehr umfangreiche Liste in der Kurpfälzer Überlieferung (HStA München, K. blau 107/2b, unfol.) nennt neben obigen Württemberger Kandidaten (mit Ausnahme M. Mörlins und Majors) weitere Theologen, so für die pfälzischen Territorien (neben dem erwähnten J. Faber): Mag. Michael Höfer, Heidelberg; Mag. Johannes Flinderus [Flinner], Heidelberg; Mag. Heinrich Stoll, Heidelberg; Mag. Peter Ketzmann, Amberg; Mag. Michael Diller [Heidelberg]; Mag. Hieronymus Rauscher, Zweibrücken.
12
  HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 489 f. (Überschr.: Verzaichnus etlicher namhafften theologen, so der christlichen religion stend verwandt und auß innen zu vorsteendem colloquio zu colloquenten, adjuncten unnd notarien erkiesset werden.). Nur Ergänzung der Namen ohne Kommentierung. Vgl. dazu die Analyse bei Slenczka, Schisma, 79–81.
13
 Paceus konvertierte 1556/57 zum Katholizismus (vgl. Nr. 415 mit Anm. 10).
1
 Nr. 507.
1
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 327–331’, hier 330 f. Or.; präs. Dresden, 6. 3. Von den aufgefundenen Protokollen enthält Kurpfalz C (fol. 200’) lediglich das Datum und den Eintrag: Haben sich die confessions verwandten [Abbruch]. Verhandlungsreferat bei Wolf, Geschichte, 58.
2
 Nr. 507.
3
 Vgl. Beratung am 7. 2. [Nr. 376].
4
 Zur Begründung vgl. den kursächsischen Bericht vom 28. 2. (wie Anm. 1, hier fol. 329’ f.): /329’/ Die Duplik des Kgs. entspricht im Grundsatz der Antwort [Nr. 504] und geht auf die Replik der CA-Gesandten [Nr. 505] in keiner Weise ein, obwohl darin vil ding angezogen, das irer Mt. selbst aigene mundliche reden betreffen. Allerdings wirt nuemer nit gesagt, das solcher punct [Geistlicher Vorbehalt] gleich andern verglichen und beschlossen sey, sondern wirt ein declaration genant [...]. Aber wie deme, weil es gleichwol in substantia idem, achten wir, das einer protestation /330/ nuemehr von nöten sein wöll nach gestalt itziger ergangner hendel.
5
 = die kursächsischen Gesandten als Autoren obigen Berichts (Textvorlage).
6
 Die kursächsischen Gesandten erbaten nach dieser Sitzung im Bericht vom 28. 2. (wie Anm. 1, hier fol. 330’ f.) Weisung zu mehreren Punkten, die der Kf. am 6. 3. 1557 (o. O.) beschied: Billigung des Protests. Vortrag bei der Verlesung des RAb nur, falls dieser den Geistlichen Vorbehalt erwähnt. Andernfalls nur Vorbringen des Protests vor dem Kg. und notariell bezeugte Übergabe an die Mainzer Kanzlei. Keine Verhinderung der Türkenhilfe oder Infragestellung des Religions- und Profanfriedens wegen des Geistlichen Vorbehalts, da der Dissens im Protest deutlich zum Ausdruck bringt, das sie und wir unsere christenliche glieder und glaubens genossen in sachen, unsere warhaftige religion belangende, zuvordammen, zustraffen oder verfolgen zu helffen keins wegs gemeint oder bedacht sein (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 356–359’, hier 357–358’. Konz.).
1
 Nr. 504.
2
 Vgl. Beschluss der CA-Stände am 7. 2. 1557 [Nr. 376].
3
 Mit diesem Votum verbunden war die Forderung der Kurpfälzer Gesandten, /363/ man solte der kgl. Mt. rein raus sagen, das man sich in keinen schlus der proponirten punct wolte eynlassen, auch die turcken- /363’/ hulff nicht willigen, vil weniger leisten wolt, diser praeiudicial artickel wehre dan auff andere wege erledigt. Daneben ditz anzuhengen, das die kgl. Mt. auch unter den geistlichen solche constitutionen zu machen nicht macht hette, dan es religion- und gewissens sachen, so zu weltlichen satzungen nit gehorten (Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 7. 3. 1557: HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 360–369’, hier 363 f. Or.; präs. Dresden, 11.3.). Referate: Wolf, Geschichte, 58; Westphal, Kampf, 65.
4
 Vgl. Nr. 506, Stücknachweis B*.
5
 = die zwischenzeitlich übergebene Duplik des Kgs. [Nr. 507].
6
 Beratungen am 7. 2. [Nr. 376] und 28. 2. 1557 [Nr. 384].
7
 Im kursächsischen Bericht vom 7. 3. (wie Anm. 3, hier fol. 364’) zusätzlich: Da bey den pfaffen nichts helffen wolte. Darumb solte man protestiren und sie zum teuffel faren lassen.
8
 Bezugnahme auf die Erwiderung [Nr. 506], welche die Württemberger Gesandten mit wenigen Korrekturen Hg. Christophs mit dessen Weisung vom 1. 3. 1557 (Stuttgart) allerdings erst am 4. 3. erhielten, verbunden mit dem Auftrag, dem Kg. entweder diese zu überreichen oder mit Protest zu erklären, dass die CA-Stände keine Geistlichen belangen würden, wenn sie /404’/ reformationes bei iren kirchen furnemmen (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 401–408’, hier 404 f. Or.; präs. 4. 3. Regest: Ernst IV, Nr. 226 S. 274 f., Anm. 6).
9
 = Kursachsen. Zur Haltung Hessens vgl. die Weisung Lgf. Philipps vom 3. 2. 1557 (Romrod): In der Freistellung Anschluss an Kursachsen, /229’/ wiewoll wir gern wolten, dz die freystellung, weyl wir viel sohne habenn, erhalten wurde. Werdenn aber die sachsische churfurstliche rethe die turckenhulff bewilligenn, ob gleich die /230/ freystellung nit erlangt, sollet ir euch von inen, wie oben gemelt, nicht trennen, sondern die auch bewilligen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 229–232’, hier 229’ f. Or.; präs. 10. 2.). Am 23. 2. (Romrod) ergänzte der Lgf., dass die vom Kg. geforderte beharrliche Türkenhilfe auf diesem RT /260’/ in keinen wegk zubewilligen ist, die freystellung werde dan nachgegeben der gestalt, das die geistlichen auch zu unserer religion tretten mugen, und do einer ein bischofthumb hett und trette zu solcher unser religion, das der seiner dignitet, auch des bischoffthumbs nicht entsetzett; doch vorbehaltlichen, das eß nach desselbigenn todt des bischofthumbs halben widder zu freyer wahle kommen und seine erben an dem bischofthumb nichts erbenn (ebd., fol. 258–265’, hier 260 f. Or.; präs. 4. 3.).
10
 Vgl. die folgende Weisung Kf. Ottheinrichs vom 10. 3. 1557 (Heidelberg): Bedauert, dass die Erwiderung [Nr. 506] nicht übergeben und die Beschlussfassung zur Türkenhilfe nicht weiter verweigert wird. Sollen auf der ausdrücklichen Festschreibung im Protest bestehen, dass beim RT 1555 weder Kf. Friedrich II. oder dessen Gesandte noch er, Ottheinrich, /436/ solchen der gaistlichen furbehalt nie bewilliget haben. Wir gedächten auch, denselben nach mit nicht zuwilligen oder jemand derhalb beschweren zuhelffen, sonder uns darunder christenlich zuverhalten (HStA München, K. blau 106/3, fol. 435–436’, hier 435’ f. Or.; präs. 15. 3.).
11
 Die Beratungen dazu sind nicht protokolliert.
12
 Der sächsische Gesandte Tangel berichtete am 7. 3. 1557 an die Hgg., die Zusammenkunft der Theologen sei auf die Kolloquiumsteilnehmer beschränkt worden, /279/ damit nicht eine confusio ex multitudine wurde, darob zerruttung des colloquii zubefahrenn, unnd sonnderlich auch darumb, weil gemelte deputirte nicht vocem decisivam habenn, auch nichts determinirenn. Zwar votierten er und andere Gesandte für eine Beteiligung möglichst vieler Theologen, damit sie nach geendetenn colloquio nicht fug hettenn, zucarpirenn, wie sonnst bißhero inn vielenn zusamennkunfftenn geschehenn. Seind derwegenn uber sechtzig vortreffliche theologenn forgeschlagenn vonn professorn unnd superattendentenn. Da dies aber zu weitläufig wäre, beschränkte man den Kreis auf die Kolloquiumsteilnehmer (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 276–281’, hier 276 f., 279. Or.). Auch die Kurpfälzer Gesandten votierten für eine breitere Theologenbeteiligung, konnten sich damit aber nicht gegen die Mehrheit durchsetzen (Bericht an Kf. Ottheinrich vom 4. 3. 1557: HStA München, K. blau 106/3, fol. 397–403’, hier 400–401’. Or.; präs. o. O., 10. 3.). Hg. Christoph von Württemberg betonte in der Weisung vom 1. 3. (wie Anm. 8, hier fol. 401’–403) ebenfalls die Notwendigkeit, sich konfessionsintern über eine einheitliche Instruierung der Gesprächsteilnehmer zu verständigen. Er empfahl dafür eine Tagung der Kff. und Ff. persönlich im Anschluss an den Kurfürstentag in Eger, um sich dort darüber zu vergleichen und den Teilnehmern vorzugeben, den Theologenstreit /402/ hindanzustellen [...], sonnder allein unnd gestracks dahin zusehen, dieweil in der leer unnserer confession sie alle /402’/ mit ainannder sonnderlich in dem ainig, das dardurch das babstumb [...] widerfochten unnd ausgereutt sollte werden, das sy hierinnen vor allen dingen allein uf disem scopum sehen wolten. Würde man die vorbereitende Konferenz den Theologen überlassen, were darauß gewißlich die /403/ höchste unnd schimpfflichste confusion zubefaren unnd zubesorgen. Zur Reaktion der Gesandten vgl. Anm. 13. Empfehlung der Fürstentagung auch im Schreiben Hg. Christophs an Kf. Ottheinrich vom 12. 3. 1557 (Stuttgart: Ernst IV, Nr. 230 S. 280 f.; vgl. Slenczka, Schisma, 75).
13
 Vgl. den Abschied [Nr. 470]. Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger beriefen sich im Bericht vom 7. 3. 1557 an den Hg. als Reaktion auf dessen Weisung vom 1. 3. (vgl. Anm. 12) auf diesen Abschied, der den Theologen beim Kolloquium anstelle einer Instruktion als Richtlinie dienen solle. Eine regelrechte Instruktion könnte die Gegenpartei zum Vorwurf veranlassen, dass die CA-Theologen /409’/ ex praescripto et speciali mandato handlen müessen. Einer umfassenderen Zusammenkunft von Theologen vor dem Kolloquium ist widerraten worden, da diese nur weiteren Streit evozieren und die Opposition der /410/ jungen clamanten gegen ältere Gelehrte wie Melanchthon stärken würde (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 409–416’, hier 409–410’. Or.; präs. Stuttgart, 13. 3.). Der Hg. bestand dagegen in der Weisung vom 13. 3. (Stuttgart) auf der Fürstentagung (ebd., fol. 419–422’, hier 419–420. Or.; präs. 16. 3. Regesten: Ernst IV, Nr. 228 S. 276–278 mit Anm. 9). Vgl. Langensteiner, Land, 286; Slenczka, Schisma, 75 f., 94–112 (Tagungsprojekt des Hg. nach dem RT).
1
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 406–407. Or.; präs. o. O., 21. 3.
2
 Weisung Kf. Augusts vom 6. 3. 1557. Vgl. Anm.6 bei Nr. 384.
3
 Vgl. die mündliche Anzeige der CA-Stände im FR am 12. 3. [Nr. 210].
4
 Referent war E. von der Tann für Kurpfalz (kursächsischer Bericht vom 17. 3.: Wie Anm. 1, hier fol. 407).
5
 Duplik: Nr. 507; Antwort: Nr. 504; Beschluss der Erwiderung am 7. 2. [Nr. 376].
6
 Übergeben wurde nicht die Erwiderung auf die Antwort des Kgs. [Nr. 506] oder der Bescheid der Obrigkeiten dazu, sondern gemäß der Beratung am 3. 3. (Kurpfalz C, fol. 201’–203 [Nr. 385]) der Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt [Nr. 508].
1
 Die Mitschrift für diese Sondersitzung ist im SR-Protokoll enthalten. Wörtliche Abschriften nur dieses Protokollabschnitts sind überliefert in: StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. (Reinschr.). HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 477–479’ (Reinschr. Dorsv.: Prothocollum, was denn erbarn stetten inn causa religionis referirt und relations weise annzaigt wordenn.).
2
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 407’. Or.; präs. o. O., 21. 3.
3
 Bezugnahme nicht auf den interkurialen, paritätisch besetzten Religionsausschuss, sondern auf die Versammlungen der CA-Stände.
4
 Nr. 470.
a
 sind] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: Sie, die Regensburger Gesandten, haben schon länger beabsichtigt, die anderen Städte über diese Beratungen zu informieren, und deshalb die Straßburger Deputierten, denen sie nicht vorgreifen wollten, wiederholt vergeblich angesprochen. Da nunmehr der am Sonderrat beteiligte Straßburger Gesandte [Jakob Hermann] abgereist ist, wollen sie den Bericht nicht länger aufschieben.
5
  Augsburg, fol. 12–22 [Nrr. 230235]; Nürnberg, fol. 162–164; Augsburg, fol. 72’–75 [Nrr. 259, 260].
b–
 Doch ... verglichen] Nürnberg B (unfol.) anders: Welches auch die maiste ursach, das die stet dartzue [zu den Verhandlungen der höheren CA-Stände] getzogen.
c
 versammeln] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: und möglichst selbst persönlich erscheinen.
6
 Beschluss am 3. 3. 1557: Kurpfalz C, fol. 203’ f. [Nr. 385].
d–
 Daneben ... hete] Nürnberg B (unfol.) differenzierter: Der Beteiligung von Theologen aller CA-Stände ist widerraten worden, da dies ain grosse confusionem unnd zerruttung pringen mochte. Damit aber nun solches furkommen, so were fur rathsam und gut angesehen worden, allain die personen, so von wegen des colloquii verordent worden und, wie oben gemelt worden, zuerfordern, das sich dieselbigen ainer ainhelligen maynung, was zu proponirn, votirn unnd wie es in allem uff kunfftigem colloquio gehalten werden solte, vergleichen unnd sich daruber weiter nit einließen. Den übrigen CA-Ständen bleibt unverwehrt, ihre Theologen ebenfalls zu dieser Versammlung zu schicken, doch sollen sie dort allain auditores sein unnd gar kain stymen haben.
7
 Vgl. dazu und zum Folgenden den Nebenabschied der CA-Stände [Nr. 470].
e
 ausgeen] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: dardurch diser confession unnd dero verwandten stennden allerhand nachred, verachtung unnd verklainerung ervolgte.
f
 wolten] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: Doch wurde solchs in ir willkhur gestellt, ob sy solches thun wolten oder nitt, unnd hiertzu niemands verpunden sein.
8
 = Jakob Hermann. Vgl. auch Anm. a.
g
 Freistellung] Nürnberg B (unfol.) einleitend differenzierter: Zur Freistellung ist nicht erforderlich, weitter vermeldung zethun, weil der erbarn stet gesanndte in disem artickel zwitrechtig unnd nitt alle darein bewilligen wollen, auch nitt darbei gewesen.
9
 Nr. 508.
h
 erhalten] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: Daneben wurden von den CA-Ständen Privatsachen beraten: Die Supplikation der aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen Glaubensverwandten [Nr. 573] wurde dem Ebf. um Gegenbericht zugestellt, der verspätet erst gestern übergeben wurde. Man hat dazu beschlossen, die Supplikanten zu unterstützen, damit andere Ff. und Hh. nicht ebenso nach dem Salzburger Beispiel verfahren [die Beratungen zum Salzburger Gegenbericht werden im Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände nicht mehr aufgezeichnet]. Deshalb soll ein Ausschuss die Supplikation beraten und mit dem Kg. verhandeln, damit die Vertriebenen wieder zu dem iren kommen mochten unnd wider den aufgerichten religion- unnd prophan friden nitt beschwert wurden. Zur Eingabe der Stadt Lindau an die Reichsstädte gegen den Gf. von Montfort [vgl. Anm.4 bei Nr. 256] haben die CA-Stände beschlossen [Kurpfalz C, fol. 191’ f.: Nr. 375], den Gf. direkt aufzufordern, die Übergriffe zu unterlassen. Diese Vorsprache von Verordneten der CA-Stände beim Gf. fand gestern statt. Das Ergebnis ist noch nicht bekannt.
i
 vorzulegen] Nürnberg B (unfol.) zusätzlich: Demnach haben die Städte jetzt zu entscheiden, wer sich in disen yetzvermelten bedenncken unnd beratschlagungen anhenngig machen unnd vergleichen wollte oder nitt. Dann solcher abschied annderer gestalt nitt dann auff gutansehung unnd bewilligung einer yeden herschafft gestellt unnd bewilligt werden sollte.
j–
 Wie ... etc.] Nürnberg B (unfol.) differenzierter: Dann inen ganntz beschwerlich fallen wollt, weil sie uff dise puncten mit außgetruckten bevelhen unnd gewelten nitt versehen, hierein one vorwissen enntlich zu bewilligen. Unnd wiewol man darfur achtet, dz dise sachen durch die verordenten [die verordneten Städte in den Versammlungen der CA-Stände] notturfftigklich unnd wol bedacht worden, dieweil aber, wie gehort, sie von iren heren unnd obern allein ein gemeinen bevelch hetten, alles dz jhenig zu befurdern, dz zu Gottes ehr unnd lob gereichen unnd gelanngen mochte, so wollten sie gern dz angeregte concept oder abschiede, so berurtter beratschlagten puncten halben gestellt, abhoren unnd sich darauff ferner beratschlagen. Dann also in ein unabgehort unnd unberatschlagt concept zu bewilligen, dz wollte inen keins wegs rathlich, thunlich noch verantwortlich sein.
10
 Die Billigung des Abschieds [Nr. 470] durch die protestantischen Reichsstädte erfolgte bereits am 16. 3. (Augsburg, fol. 144’ f. [Nr. 388]). Die Augsburger Gesandten nahmen ihn ebenfalls an, obwohl die entsprechende Weisung erst am 17. 3. vorlag: Der Augsburger Rat hatte laut dieser Weisung vom 16. 3. den Abschied noch nicht erhalten, sondern kannte den Inhalt nur aus dem Protokoll. Deshalb sollten die Gesandten Pfister und Zimmermann darauf achten, ob weitere Punkte darin enthalten sind: Würde er die Freistellung erwähnen, so können sie sich mit nichten einlassen noch den abschied also verferttigen auß allerlay ansehenlichen unnd erheblichen ursachen. Der Rat billigte die Zusammenkunft der Theologen vor dem Kolloquium, bei der die CA und die Schmalkaldischen Artikel eingesehen werden sollten, lehnte aber ab, das man strackhs dabey beleiben und mit dem wenigsten davon nit weichen sollt. Hetten wir das bedenckhen, es möcht als dem gemainen abschied zuwider fur ettwaß verweißlich angezogen werden. Deshalb sollte ergänzt werden: „sovil immer muglich und on zerruttung deß gemainen fridens thunlich sein khonndt.“ Mit diesen Modifizierungen billigte der Rat den Abschied. Doch das er fur khain verpundnus angezogen, sonder nur fur ainen gemainen abschied, wie in dergleichen sachen gebreüchig und herkhomen, gehalten wurd (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 17. 3.).
11
 = die kursächsischen Gesandten als Autoren des Berichts (Textvorlage).
12
 Gemeint: Im Ausschuss zur Prüfung des RAb.
13
 Vgl. die Übergabe des Protests [Nr. 508] im Ausschuss zur Prüfung des RAb am Vormittag des 14. 3. 1557: Kurmainz B, pag. 853 f. [Nr. 350].
1
 Gemeint sind die Versammlungen der CA-Stände.
2
 Nr. 470.