Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Bezeichnung der dem Präsidium zugeordneten Kff. und Ff. als Assessoren. Strittige eidliche Verpflichtung der Kolloquenten zur Geheimhaltung. Strittige Entbindung der katholischen Kolloquenten vom Eid an den Papst. Vierfache Aktenausfertigung. Verwahrung und Geheimhaltung der Akten bis zum nächsten RT.

/173’/ (Vormittaga ) Religionsausschuss 1 . Mainzer Kanzler proponiert: b– Fortsetzung der Beratung vom Vortag –b.

1. Umfrage. Kurtrier: Indifferent, ob vierfache oder zweifache Kopie der Kolloquiumsaktenc . Eidesleistung: Es sollen nicht nur die Kolloquenten, sondern alle Kolloquiumsteilnehmer mit pflichten taciturnitatis beladen werden.

Kurköln: Eidesleistung wie Trier, dan notarii nit deterioris conditionis als colloquenten und andere etc. Als solt inen auch nit zuwider sein, das die substituten die acta mundieren oder mitschreiben.

Kurpfalz2: Die chur und fursten, so zu der presidentz verordnet, assessores zu nennen und nit adjunctend. /174/ Den notarien heimbzustellen, obe sie selbst oder substituten schreiben sollen. Aber dweil notarien dermassen ire acta collegieren, das niemandts dan sie selbst die lesen konnen, und von noten, das die acta tripel mundiert werden, konig alß presidenten ein und beden religion zwehe exemplar, so solten sie per substitutos mundiert werden. Der colloquutoren iuramentum anlangendt: Da were man einig, das alle handlung in geheim gehalten werden solten, darumb sie auch in einer truhen zuverwaren. Aber mit pflichten sie zubeladen: Hette es ein ander gestalt mit inen alß notarien, dan sie kein acta in verwarung. Zu deme hette es auch mit irer religion ein solche gestalt, das sie sich mit menschen satzung nit pinden lassen; so werden schwerlich sie zuvermogen sein, pflicht zethun. Aber die assessorese solten inen zum hertisten einpinden, nichst von sich zuschreiben; mit der commination, das man sie amovieren wolte und andere an ire stat setzen.

/174’/ Kursachsen: Bezüglich der Notare und Substituten indifferent. Letztere als Unterstützung für die Notare, die aber die Akten anzufertigen haben. Dreifache Aktenoriginale wie Kurpfalz. Eidesleistung der Kolloquenten: Befinden sie, die meiste verhinderung gewesen, anno 46 colloquium on frucht abgangen, das theologi sich nit binden wollen lassen3. Wie sie dan yetzo gewiß haben, das sie es nochmals auch nit thun werden. Derwegen were es dabei zu lassen, wie yetzt per Pfaltz. Aber diß wurdet fur notwendig angesehen, das theologi irer pflicht, darin sie gegen pabst oder sonstf stehen, ledig gezelet werden und das sie unverletzlichen mogen von allen sachen christlichen reden und handlen etc.

Kurbrandenburg: Der colloquenten juraments halben: /175/ Weil man beschlossen, das alle sachen sollen in gehaimb behalten werden, hielten sie, das es bei iren gewissen, inen silentium zu imponiereng usque ad relationem. Notarien und substituten, auch verfertigung der acten betreffendt: Wie Pfaltz und Sachssen. Das chur- und fursten assessores genent werden, placet. Placet etiam, das theologi irer pflichten, domit sie jemandts verwandt, erlassen werden, wiewol ein yeder Got meher als seiner oberkait verwandt.

Kurmainz: Konnen sich leichtlich vergleichen, das substituten mit schreiben, das auch acta triplicirt werden. Iuramentum der colloquentum anlangendt: Dweil man einig, das nichst erofnet werden solle, biß man ad relationem kome, und dan zubesorgen, man werde alle wege zu baiden seiten leut finden, die die vergleichung werden understehen zuverhindern, so wil vonnoten sein, das /175’/ die handlung in silentio pleiben usque ad relationem. Darumb wel von noten sein, das ausserthalb des konigs und der chur- und fursten4 yederman, so dem colloquio beiwonen wurdet, iuramentum thu. So muste doch ein yeder rathe seinem hern iuramentum taciturnitatis thun – worumb wolten dan disse leuth pesserer condition sein als andere, es seye dan, das sie der meinung, das man nit moge jurieren? Und wil inen dardurch nit benomen sein, im colloquio zu reden und zu schreiben, wes ire conscientzen inen weisen thun. Derhalb haben sich die theologi des juraments nit zubeschweren als erbare leut.

Salzburg: /175’ f./ Zu Notaren und Substituten indifferent, bevorzugt aber Anfertigung der Akten direkt durch die Notare. Eidesleistung: /176/ Dweil die erfarung hievoriger colloquien gegeben, wiewol silentium imponiert, das dennochst alle sachen außgepraitet worden5, so were hoch vonnoten, das ausserhalb presidenten et assessoren andere personen alle, auch kgl. rethe, mit pflichten taciturnitatis zubeladen.

Bayern: Zu Notaren, Substituten und Aktenanfertigung wie die anderen. Bezeichnung der dem Präsidium Zugeordneten als Adjunkten, doch dass man dafür die adiunctos theologorum „consiliarios“ nennete. Iuramentum colloquutorum: Ex causis allegatis wie Meintzi, oder zum wenigsten, das alle personen handtastung thun, nemblich die fursten dem konig und die gaistliche den gaistlichen fursten und die weltlichen den weltlichen. Erlassung der pflicht nit ratsam, wurdet auch bei pabst nit zuerhalten seinj.

/176’/ Österreich: Anfertigung der dreifachen Aktenausfertigung durch Notare und Substituten gemeinsam. Eidesleistung: Da die Geheimhaltung bis zur späteren Aktenvorlage höchst wichtig ist, wie dan per Meintz weiter ausgefurt, so vergleichen sie sich mit denselbigen argumenten, durch Meintz außgefurt, und also das sich die theologi des juraments nit beschweren. Sie achten auch, catholici werden gleich so wol ehrliche theologen ordnen, so auch conscientz und das wort Gottes füren alß der ander thail. k–Und dweil die sich des juraments nit beschweren werden [!], so were gleicheit zuhalten, dan die unsere auch freye christen–k. /177/ Das aber diß hievor ursach gegeben trennung des colloquii, wusten sie auch. Derhalb were solchem yetzt zuverkomen, domit kunfftiglichen man sich daruber nit helligen [muss]. Es were gleichwol ein mittel per Bayern furgeschlagen mit der handtastung, welchs nit uneben. Aber halten es fur ratsamer, die ding zum pesten zuversehen. Es stehe auch der scopus dahin, das alle sachen sollen unverpuntlich sein. Derwegen wurt es unvonnoten sein, das jemandts vor der relation wisse, wes gehandlet, et ideo ut supra. Es ist auch zubedencken, das man die sachen dahin gestriges tages komen lassen, das von allen orten colloquenten zu nemen. Derhalb unvonoten, das einig publication geschehe, sonder gut, das [mit] arctissimo juramenten die viel und weitleufftige personen astringiert werden. Erlassung der pflicht: Wie Bayern, und bevorabe das diesse erregung ad statim wurde zerruttung des colloquii geben, dan [nicht] zuvermuten, das babst /177’/ bischefe werde erlassenl. Darumb solche unmoglicheit nit zu erregen, domit es nit das ansehen gewinne, alß obe man nichst thun welle. Wie die chur- und fursten zunennen: Indifferens, assessores oder anderst.

Pfalz-Zweibrücken: Wie Pfaltz.

Augsburg: Mundierung der Protokolle durch die Substituten. Anregung, die Akten nicht nur drei-, sondern vierfach auszufertigen und das vierte Exemplar in der truhen zubehalten, dazu ein recursus zu haben. Es solten auch die prothocolla yederzeit in die trugen gelegt und nit bei den notariis behalten werden. Iuramentum colloquentum: Da were er der mainung wie Meintz und Ostereich, auß denen ursachen, wie sie durch sie außgefurt. Und hetten /178/ sich die theologi nit meher alß andere hohe und nidere stendt dessen [zu] beschweren. Es were auch den theologen dardurch nit benommen, das sie nit solten predigen und das wort Gottes bekennen, dan solchs ein underschiedt zwischen den actis colloquii. So wurde diß colloquium auch allein zwuschen den stenden teutscher nation furgenommen, derhalb vonnoten, das die sachen nit an die außlendige gelangen. Es konten auch die personen sumaria, ob sie gleich die acta nit hetten, wol von sich schreiben; darauß alle zerruttung zufolgen. Versicht sich, kein erbarer man werde sich iuramenti verwiddernm. Relaxation iuramenti: Wurden bischofe nit willigen konnen, deßgleichen wurden die bischofen solche relaxation auch nit von der kirchen erlangen konnen. Indifferens, wie man die chur- und fursten zu der presidentz nennen welle.

/178’/ Brandenburg-Ansbach: Acta per substitutos zu quadruplieren, wie yetzt per Augspurg. Beaidigung der colloquenten und der anderen personen: Indifferens, man beaidige sie oder nit, oder aber, ob man sie in handt gelubd neme. Relaxation der pflicht were mit nichten zu umbgehen, da ein yeder der hailigen geschrifft gemeß reden wolten; wie dan solchs in polliticis auch gehalten wurdet. Indifferens, wie chur- und fursten in der presidentz zu nennen.

Württemberg: Im letzten Punkt ebenfalls indifferent. Eidesleistung: Das die personen de taciturnitate anzugeloben und nit zu schweren. Erlassung der pflicht: Wie Sachssen.

Hessen: /178’ f./ Notare, Substituten, Aktenanfertigung: Wie Kursachsen. Eidesleistung: /179/ Were den peronen des colloquii einzupinden, alle sachen in geheim zubehalten und nichst von inen zu schreiben. Dweil aber hievor die personen des colloquii mit den juramenten verschonet6, were es yetzt auch also zu halten und allein bei einer gelubd sub bona fide zu lassen, sonderlich dweil solchs auch sovil crafft alß iuramentum bindet. Relaxation: Dweil anderst nit zuvermuten, dan ex parte altera werden die personen auf die canones und pabst sehen, so were die relaxation vonnoten.

Prälaten: Wie Meintz und Ostereich.

Wetterauer Gff.: Der acten halb, das die zu quadruplieren. Juramenten halben wie Bayern, das die personen angeloben und schweren. Relaxatio iuramentorum: Dweil die nit lenger weren soll dan biß zu endung disses tractats, so were die furzunemen.

/179’/ Stadt Straßburg: Nachdem die personen in tauff Gott dem almechtigen verpflicht, were es dabei zulassen. Aber wie dem, so last er ime gefallen, das sie angeloben. Wie die chur- und fursten zu nennen, indifferens. Verfertigung der acten: Wie weltliche churfursten.

Stadt Schwäbisch Gmünd: Wie Meintz und Ostereich.

[Mainz resümiert:] Einvernehmen bezüglich der Notare und Substituten. Bezeichnung der beigeordneten Kff. und Ff. als Assessoren. Dissens besteht hinsichtlich der Anzahl der Aktenexemplare, der Eidesleistung auf dem Kolloquium und der Entbindung der geistlichen Teilnehmer von der Eidesverpflichtung an den Papst. Der letzte Punkt wird vertagt. Weitere Umfrage zur Zahl der Aktenexemplare und zur Eidesleistung der Kolloquenten.

/180/ 2. Umfrage. /180–182’/ In der Umfrage allgemeine Übereinkunft, die Akten vierfach auszufertigen mit folgender Aufteilung (gemäß Votum Kurpfalz): Ein Exemplar für die Kurmainzer Kanzlei, eines für den Kg., je eines für beide Religionsparteien. Zudem Beschluss, die Akten nach dem Kolloquium geheim zu halten und in der vorgesehenen Aktentruhe verschlossen bis zur künftigen Vorlage vor den Reichsständen zu verwahren.

/180/ Voten zur Eidesleistung der Kolloquenten. Kurtrier: Wiewol sie sich versehen, sie werden erlich leut sein, so achten sie doch auß eingefurten ursacheno, das sie mit pflichten zubeladen.

Kurköln: Wie Trier, oder da man sich nit vergleichen konte, konig underschiedliche meinung furzupringen.

Kurpfalzp : [...] Versehen sie sich, die personen werden sich gepürlich wissen zuhalten, derwegen sie der mainung wie vor. Hetten auch nit allein hievor ire theologen sich gewegert, pflicht zethun, sonder unsere7 theologen auch, dan sie bederseitz nit wellen dem presidenten schweren8. /180’/ Item wurde bei den personen bedencklich fallen, das man ein mißvertrauen in sie setzte. Darumb man es dabei wenden zulassen, das inen stilschweigen gepotten mit einer angehefften commination ut supra. Da sie auch de taciturnitate solten beaidigt werden: Were meher notturfft, das sie wolten allein Got vor augen haben, item alle Gottes lesterung abstellen und, wes die eher Gottes wil erfordern, befurdernq. Wen sie solche jurament thun, mogen sie das ander jurament auch leiden. Sie segen9 auch für gut, das man disse ding nit disputier r–und den babst nit einmische–r, sonder das theologen eingepunden neben der taciturnitet, das sie sich als theologen irer profession gemeß erzeigen wolten. Schliessen also, das man alle disputationes der juramenten halben zeruck stelle, sonst musten sie das jurament extendierens.

/181/ Kursachsent: Wissen, das bei den theologen nit zu erhalten, das sie jurieren. Medium: Es solte presidentz mit ernst den colloquutorn etc. einpinden, damit die acta etc. vor der relation nit publiciert. Relaxationem: Stellen sie ein.

Kurbrandenburg: [...] Dweil notarien sollen beaidet werden, were pillig, das colloquenten und andere personen solch verspruchniß thun, die vim et effectum iuramenti habe auf maß, per Beyern vermeldet.

Kurmainz: Zur Vereidigung wie Trier und Köln, doch wo andere der mainung sein wurden wie Bayern, wolten sie sich /181’/ auch vergleichen. Solte inen auch nit zuwider sein, das theologi vermanet werden, gotseliglichen irer profession gemeß furzugehen.

Salzburg: Wie in 1. Umfrage. Deshalb Vortrag geteilter Resolution.

Bayern: Den theologen einzupinden, allein die eher Gottes zubefurdern und darin sich kein pflicht oder ichtes anderst verhindern zulassen neben der stilschweigenheit. Und da die pflicht daruber nit zuerhalten, were das medium fürzunemen, wie vor von inen vermeldet.

/182/ Österreich: [...] Beaidigung halben: Dweil fur gut angesehen wurdet, das auch zuzesetzen, das sie allein sollen die eher Gottes betrachten und daran sich kein pflicht verhindern lassen, solchs liessen sie inen auch gefallen; dadurch viel disputation zuverkomen.

Pfalz-Zweibrücken: Wie Pfaltz.

Augsburg: Zur Vereidigung wie in 1. Umfrage. Dohin inen dan bewegt, das anno 42 [!] einer gepredigt, wie articulus iustificationis verglichen, und solche predig nachmals in truck außgehen lassen10. Da aber der leiblicher aidt nit zu erhalten, were es zethun durch handtreu an aides stat. /182’/ Last ime auch gefallen, das die erinnerung bei den theologen beschehe, das sie eher Gottes allein ansehen und daran kein sondern affect, haß oder neidt vermeiden lassen.

Brandenburg-Ansbach: Zur Vereidigung wie Bayern.

Württemberg: Wie Pfaltz und Bayern.

Hessen: Similiter.

Prälaten: Wie Augspurg.

Wetterauer Gff.: Wie Pfaltz und Bayern.

Stadt Straßburg: Wie Pfaltz und Beyern. Doch eandem rationem cum notariis zu halten.

Stadt Schwäbisch Gmünd: Wie Bayernu.

Anmerkungen

a
 Vormittag] Kursachsen A (fol. 450’) differenzierter: 8 Uhr.
1
 Zusammenfassung dieser Sitzung bei Bundschuh, Religionsgespräch, 224.
b–
 Fortsetzung ... Vortag] Kurpfalz B (fol. 79) differenzierter: 1) Fragliche Vereidigung der Kolloquenten und Adjunkten. 2) Aufgabe der Notare. 3) Anzahl der Aktenausfertigungen.
c
 Kolloquiumsakten] Kurpfalz B (fol. 79’) zusätzlich: Indifferent, ob Aktenabschrift durch die Notare oder durch Substituten.
2
 Vgl. zu den Voten der CA-Stände deren unmittelbar vorausgehende Vorberatung am 16. 2.: Kurpfalz C, fol. 195–196’ [Nr. 379].
d
 adjuncten] Kurpfalz B (fol. 79’) zusätzlich: Umbenennung deshalb, weil auch die den Kolloquenten zugeordneten Theologen als Adjunkten bezeichnet werden. Kursachsen A (fol. 450’) zusätzlich: Einvernehmen, die Notare und Substituten zu vereidigen.
e
 assessores] Kurpfalz B (fol. 80) differenzierter: Präsident und Assessoren.
3
 Nachdem das Regensburger Religionsgespräch 1546 bereits die inhaltliche Beratung über die Rechtfertigung aufgenommen hatte (vgl. Vogel, Religionsgespräch, 338–421), forderte Ks. Karl V. in seinen Vorgaben für strittige Verfahrensfragen unter anderem die Eidesleistung aller Teilnehmer einschließlich der Präsidenten und Kolloquenten auf strengste Geheimhaltung der Verhandlungen (ebd., 430–434). Während die katholischen Teilnehmer darauf eingingen, verweigerten die CA-Kolloquenten die Forderung unter Protest. Da sie eine Fortführung als offiziöse Verhandlungen ablehnten, wurde das Kolloquium eingestellt und sodann ab 11. 3. schrittweise aufgelöst (ebd., 434–447; Hollerbach, Religionsgespräch, 181–183).
f
 oder sonst] Kursachsen A (fol. 451’) deutlicher: oder andern iren herschafften.
g
 silentium zu imponieren] Kursachsen A (fol. 451’) eindeutig: jedoch ohne Vereidigung.
4
 = die dem Präsidium als Assessoren zugeordneten Kff. und Ff.
h
 disse leut] Kurpfalz B (fol. 81’) eindeutig: die theologi.
5
 Vgl. die in Anm.5 bei Nr. 235 nachgewiesenen Drucke aus den Jahren 1541/42.
i
 Meintz] Kurpfalz B (fol. 82’) zusätzlich: dan welcher nit pflicht thun wolle, were auch nit zuzulassen, sonder vill besser weit als nahe beim colloquio.
j
 sein] Kurpfalz B (fol. 83) zusätzlich: Somit würde durch diese Forderung das gantz werck umbgestossen.
k–
 Und ... christen] Kursachsen A (fol. 453) deutlicher: Und weil die stende der alten religion nicht scheuen, solchs einzugeen, so halden [sie], dz ander theil haben sich dessen auch nicht zubeschweren.
l
 erlassen] Kurpfalz B (fol. 83’) zusätzlich: Dan er wolt gern den modum wissen, wie sie von dem babst möchten der aidt erlassen werden. Zweivelte nit, das ditz colloquium, auch dieser ausschuß dem babst und andern vilen mehr nit gefelt.
m
 verwiddern] Kurpfalz B (fol. 84) zusätzlich: Zu dem das zwo religion, darzwischen ein fridt zu Augspurg aufgericht. So weren aber sonsten mehr religion, so nit mit den zwaien participirten, deren villeicht auch zu diesem colloquio etlich mochten erfordert werden. Wurde vil unrichtikeit daraus ervolgen, wo inen das stillschweigen nit durch beaidigung eingebunden und auferlegt wurde. /84’/ Bevorzugen dafür förmliche Eidesleistung, da diese mehr crefft habe als das Handgelübde.
n
 wolte] Kurpfalz B (fol. 84’) zusätzlich: und nicht das, was dem babst gefelt oder das sie ime mit eidt und pflicht zugethan.
6
 Vgl. oben, Anm.3, sowie Anm.2 bei Nr. 377.
o
 auß eingefurten ursachen] Kurpfalz B (fol. 86’) eindeutig: weil auf vorigen colloquiis die ding nit verschwigen worden.
p
 Kurpfalz] Hessen (fol. 116) differenzierter: Abgabe des Votums durch Eberhard von der Tann.
7
 = die katholischen.
8
 Vgl. oben, Anm. 3.
q
 befurdern] Kurpfalz B (fol. 87) zusätzlich: und den aidt bedencken solten, so sie in der tauff gethon und gelobt.
9
 = sehen.
r–
 und ... einmische] Kurpfalz B (fol. 87) deutlicher: Und solten den babst sitzen lassen, gehore hiehero nit, sonder gehn Rhom under die cardinal.
s
 extendieren] Kurpfalz B (fol. 87) zusätzlich: Billigen aber den Vorschlag Bayerns, dass die beiderseitigen Kolloquenten jeweils Handgelübde gegenüber denselben irer confession zusagen.
t
 Kursachsen] Hessen (fol. 116) differenzierter: Abgabe des Votums durch Dr. Lindemann.
10
 Fragliche Bezugnahme auf: Wolfgang Musculus, Zwo Predigt von der Bepstischen Messe, zu Regensburg auff dem Reichstag Jm jar. 1541. Am ersten und andern tage des Brachmonats gethan. Durch Wolffgangum Musculum. Prediger zu Augsburg. [Druck:] Wittenberg 1542 (VD 16, M 7315).
u
 Bayern] Kursachsen A (fol. 459) zusätzlich: Kurmainz resümiert: Einigkeit bezüglich der Notare und Substituten. Vertagung der strittigen Frage der Vereidigung.