Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Verhandlungen des FR können nicht anhand eines geschlossenen Protokolls dokumentiert werden, da keine der qualitativ infrage kommenden Mitschriften den gesamten Zeitraum des RT abdeckt. Deshalb müssen insbesondere in der Schlussphase wechselnde Textvorlagen herangezogen werden.

Als Hauptvorlage dient das österreichische Protokoll, da es die Verhandlungen von allen aufgefundenen Mitschriften am genauesten, freilich überwiegend ohne Einzelvoten aufzeichnet. Die in Österreich fehlenden Sitzungen werden primär anhand der Würzburger Mitschrift als Textvorlage ergänzt. Da auch Würzburg vorzeitig (9. 3. 1557) abbricht, muss für die letzten Verhandlungstage auf die wenig differenzierten Protokolle von Württemberg und Hessen zurückgegriffen werden, die meist keine befriedigende Wiedergabe der Beratungen ermöglichen. Da diese letzten Sitzungen zudem nicht mehr in die RT-Berichterstattung der Gesandten aufgenommen wurden, können sie insgesamt nur lückenhaft dokumentiert werden.

Aufgrund der wechselnden Vorlagen wird das jeweilige Protokoll für jede Sitzung einleitend angegeben. Die übrigen aufgefundenen bzw. nicht als Vorlage dienenden Mitschriften werden im Variantenapparat berücksichtigt, falls sie Zusätze, Korrekturen oder Kommentare enthalten. Insgesamt ist die überlieferte Protokollierung für den RT 1556/57 sowohl quantitativ wie qualitativ nicht mit der besseren Situation für spätere RTT zu vergleichen1 : Von den acht aufgefundenen Protokollen kommen lediglich zwei als Grundlage für die Dokumentation infrage. Andere Mitschriften umfassen teils nur einen sehr eingeschränkten zeitlichen Rahmen, teils erweisen sie sich, wie bereits erwähnt2 , als eher private Notizen der Gesandten, die nicht zu einem förmlichen Protokoll ausgearbeitet wurden, sondern als Grundlage für die ausführlicheren Berichte an die Ff. dienten und deshalb die Verhandlungen zum Teil wesentlich schlechter wiedergeben als Letztere.

Folgende Protokolle wurden ermittelt3:

1) Das österreichische Protokoll, verfasst von Johann Ulrich Zasius, das in der Anfangsphase des RT jeweils in Abschnitten mit den Berichten der Kommissare an Kg. Ferdinand geschickt wurde4 , liegt in zwei gleichlautenden Abschriften vor: Sowohl bei Österreich A 5  wie auch bei Österreich B 6  handelt es sich um keine originären Reinschriften, sondern um Kopien einer nicht überlieferten Vorlage. Dies belegen die in beiden Abschriften enthaltenen, nicht identischen Verschreibungen, die auf typische Hörfehler beim Diktat zurückzuführen sind. Da das Protokoll nicht nur an Kg. Ferdinand geschickt wurde, sondern auch an Kg. Maximilian von Böhmen und an Ehg. Ferdinand7 , wurden neben der Reinschrift wohl die Abschriften angefertigt8 . Von diesen wird Österreich B als Vorlage verwendet, da sie gegenüber Österreich A weniger Verschreibungen und zusätzliche Korrekturen am Rand enthält, die unklare oder sinnentstellende Formulierungen beheben. Lediglich die wenigen in Österreich B fehlenden Tage (26. 9., 28. 9., 9. 12.) werden aus der anderen Abschrift ergänzt. Bei der österreichischen Mitschrift handelt es sich mit Ausnahme weniger Tage um ein Verlaufsprotokoll, das den Verhandlungsgang im FR sowie die Korreferate mit KR referierend nachvollzieht und dabei einzelne, jedoch bei Weitem nicht alle Voten einbindet, die zudem nicht in der Abfolge der Sessionen, sondern gebündelt nach Parteiungen – meist nach katholischen und CA-Ständen – aufgezeichnet werden. Häufig werden keine Einzelvoten ausgeführt, sondern lediglich die beiden strittigen Positionen zusammengefasst. Vereinzelt fließen Wertungen und Kommentare in das Protokoll ein, das unter österreichischem Blickwinkel formuliert ist. Wie die meisten anderen Kurienprotokolle verzeichnet es die Religionsberatungen mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung des Religionsausschusses am 9. 12. 1556 und von zwei Sondersitzungen der katholischen Stände des FR nicht. Das Protokoll9  deckt mit dem Zeitraum vom 23. 9. 1556 – 5. 2. 1557 den RT nicht vollständig ab: Es fehlen die ersten neun Verhandlungstage sowie die letzten sechs Wochen, da beide Abschriften mit 5. 2. 1557 unvermittelt und ohne Angabe von Gründen abbrechen10.

2) Für die in der österreichischen Protokollierung fehlenden Tage in der Anfangs- und Endphase des RT sowie für die Sitzungen des FR-Ausschusses zur Türkenhilfe, an denen die österreichischen Gesandten nicht teilnahmen, dient Würzburg 11  als Textvorlage. Das anfangs von Dr. Heinrich Moß12  verfasste Beschlussprotokoll legt den Schwerpunkt mehr auf die Korrelationen zwischen KR und FR, während es die eigentlichen Verhandlungen des FR meist nur für die jeweiligen Parteiungen zusammenfasst. Die Aufzeichnungen beginnen mit dem 10. 6. 1556, der ersten offiziellen Sitzung des RT, und enden vorzeitig am 9. 3. 1557. Würzburg enthält neben den Mitschriften für den FR im laufenden Protokoll auch die Sonderberatungen der geistlichen bzw. katholischen Stände.

3) Württemberg 13 : Das Protokoll umfasst mit den Eckdaten 11. 6. 1556 (Ankunft der Gesandten) und 19. 3. 1557 (Abreise) zwar annähernd den gesamten RT, es ist als Dokumentationsgrundlage jedoch nicht brauchbar, da es für die Mehrzahl der Sitzungen das Thema nur sehr knapp anspricht und zum eigentlichen Beratungsinhalt mit Nummern auf die RT-Berichte und die Verhandlungsakten verweist. Damit ist es eher als Privataufzeichnung der Deputierten denn als Medium der Berichterstattung oder Information des Hg. einzustufen. Die Mitschrift enthält auch informelle Gespräche der Gesandten mit Verordneten anderer Stände, hingegen fehlen zahlreiche reguläre Sitzungen; manche Beratungstage werden nicht exakt von einander getrennt. Im Gegensatz zu anderen Kurienprotokollen umfasst diese Mitschrift auch die Sitzungen des Religionsausschusses, jedoch ebenfalls nicht vollständig. Für die internen Verhandlungen der CA-Stände verweist sie anfangs auf ein neben prothocoll14 , beinhaltet nachfolgend aber dennoch einige Einträge für dieses Gremium, wenngleich nur knapp und unter Hinweis auf die entsprechenden Berichte.

4) Hessen 15 : Überwiegend von Jakob Lersner eigenhändig, teils von anderen Räten verfasste Mitschrift, die ähnlich wie das Württemberger Protokoll als Privataufzeichnung der Gesandten einzustufen ist, die zusammen und vermischt mit den Konzepten ihrer RT-Berichte, auf welche sich einzelne Protokollteile bezüglich des eigentlichen Sitzungsinhalts vielfach beziehen, in einer Akte als RT-Überlieferung der Gesandten abgelegt ist. Besonders im ersten Teil liegen zwischen den Berichten nur knappe Protokollabschnitte (in den besseren Passagen Berichtsprotokoll, vereinzelt Beschlussprotokoll), die zudem große zeitliche Lücken aufweisen. Mit dem Beginn der intensiveren Verhandlungsphase ab 9. 12. 1556 wurde das Protokoll zwar umfassender, jedoch nicht mehr chronologisch, sondern thematisch strukturiert geführt. Dies hat zur Folge, dass viele Sitzungstage, an denen zwei oder mehr Themen anstanden, doppelt oder mehrfach verzeichnet sind. Wie die Württemberger Mitschrift umfasst Hessen neben den FR-Verhandlungen in einem eigenen thematischen Block einige Beratungen des Religionsausschusses und der CA-Stände, wenngleich dafür eine eigene Mitschrift vorliegt16.

5) Bamberg 17: Als „diarium“ bezeichnetes Protokoll, beginnend mit einleitenden Bemerkungen zur Ansetzung und Verzögerung des RT sowie zur neuerlichen Bevollmächtigung der Bamberger Gesandten nach dem Tod Bf. Weigands am 20. 5. 1556. Bei den folgenden, in Reinschrift verfassten Einträgen vom 10. 6.–8. 12. 1556 handelt es sich für den Teilzeitraum vom 22. 9.–28. 10. meist um wörtliche Abschriften des Würzburger Protokolls. Anschließend fehlen die Sitzungen vom 9. 12.–20. 12. Das Protokoll wird, nunmehr als Rapular, mit dem 21. 12. fortgesetzt und bricht am 14. 2. 1557 vorzeitig ab. Alle Einträge ab 1. 12. sind im Gegensatz zu den vorherigen Abschriften eigenständige Protokollierungen. Die als Rapular überlieferten Abschnitte wurden von zwei verschiedenen Autoren aufgezeichnet, deren Einträge sich zeitlich teils überlappen. Es ist demnach von zwei Protokollanten auszugehen, welche die Sitzungen getrennt aufzeichneten. Insgesamt handelt es sich um ein Berichtsprotokoll, das ohne Voten schwerpunktmäßig die Beschlüsse anhand der Korreferate von KR und FR wiedergibt. In der laufenden Mitschrift sind auch einige Sondersitzungen der katholischen Stände enthalten.

5a) Bamberg A 18 : Nur wenige Ausschnitte für den Zeitraum vom 23.– 28. 11. 1556 als knapp gehaltenes Berichtsprotokoll.

6) Speyer 19 : Ein vom Gesandten Dr. Wendel Arzt verfasstes, gutes Beschlussprotokoll, das allerdings nach einer knappen Einleitung zur Einberufung des RT und zur Anreise Arzts nur die erste RT-Phase vom 10. 6.–30. 9. 1556 umfasst und damit noch vor der Aufnahme der Hauptverhandlungen abbricht.

7) Sachsen 20 : Sehr gutes Verlaufs-, teilweise Votenprotokoll, verfasst vom Gesandten der Hgg. von Sachsen-Weimar, Dr. Heinrich Schneidewein. Das Protokoll beginnt verspätet am 18. 8. und endet mit der Abreise Schneideweins aus Regensburg bereits am 16. 10., es deckt also nur eine kleine Zeitspanne des RT ab. Für diese Phase bildet es die Verhandlungen im Vergleich mit anderen Mitschriften sehr detailliert ab, wenngleich es formal Elemente von Berichten an die Hgg. enthält, die als Adressaten direkt angesprochen werden. Das Protokoll beinhaltet deshalb nicht nur die eigentliche Aufzeichnung der Sitzungen, sondern damit verbunden Kommentare und Erläuterungen sowie Begründungen insbesondere des eigenen Votums direkt im Anschluss an dieses. Neben den Verhandlungen des FR zeichnete Schneidewein auch die Sitzungen der CA-Stände auf21.

Wie oben erwähnt, kommt aufgrund der schlechteren Protokollierung für den FR der RT-Korrespondenz der f. Gesandten beim RT 1556/57 besondere Bedeutung zu. Folgende Korrespondenzen wurden ermittelt: Bff. von Augsburg22 , Bamberg23 , Passau24 , Speyer25 , Würzburg26 ; Johannitermeister27 , schwäbische Prälaten28 . Weltliche Ff.: Bayern29 , Brandenburg-Ansbach30 , Brandenburg-Küstrin31 , Braunschweig-Lüneburg in Calenberg (Erich II.)32 , Braunschweig-Lüneburg in Wolfenbüttel (Heinrich II.)33 , Hessen34 , Holstein-Dänemark35 , Jülich36 , Mecklenburg37 , Pfalz-Neuburg38 , Pommern39 , Sachsen-Weimar40 , Württemberg41 . Gff.: Henneberg42 , Wetterauer Gff. 43 , fränkische Gff. 44 . Als Ergänzung für die lückenhafte Protokollierung der Verhandlungen im FR kommen vorrangig die guten Korrespondenzen der Bff. von Speyer und Würzburg sowie Bayerns, Hessens, Mecklenburgs, Sachsens und Württembergs in Betracht.

In den Bereich des FR gehört daneben die Korrespondenz Kg. Ferdinands I. mit seinen RT-Kommissaren45  Erbtruchsess Wilhelm d. J. von Waldburg, Gf. Georg von Helfenstein und Johann Ulrich Zasius, die sich wegen der persönlichen Teilnahme des Kgs. allerdings auf die Anfangsphase des RT beschränkt. Die Korrespondenz für den RT 46  beginnt mit der ersten Weisung am 1. 7. und endet mit dem letzten Bericht47  am 3. 12. 1556, wenige Tage vor der Ankunft Ferdinands I. in Regensburg am 7. 12. Am intensivsten berichteten die Gesandten in den Monaten September (zwölf Schreiben) und Oktober (13 Schreiben), wobei die Federführung stets bei Zasius lag, wie die neben den Originalen überlieferten Konzepte von dessen Hand zeigen. Viele Berichte an den Kg., die im Zeitraum des bayerischen Reichstagskommissariats anfielen, gingen abschriftlich im Auszug, teils vollständig auch an Hg. Albrecht V., um ihn auf diese Weise in seiner Funktion als Prinzipalkommissar über den Verlauf der Verhandlungen zu informieren48 . Daneben berichtete vorrangig Zasius an Ehg. Ferdinand49  und an Kg. Maximilian von Böhmen50.

Nr. 108 1556 Juni 10, Mittwoch

Nr. 109 1556 Juli 7, Dienstag

Nr. 110 1556 Juli 13, Montag

Nr. 111 1556 Juli 17, Freitag

Nr. 112 1556 August 18, Dienstag

Nr. 113 1556 August 25, Dienstag

Nr. 114 1556 September 1, Dienstag

Nr. 115 1556 September 3, Donnerstag

Nr. 116 1556 September 22, Dienstag

Nr. 117 1556 September 23, Mittwoch

Nr. 118 1556 September 24, Donnerstag

Nr. 119 1556 September 25, Freitag

Nr. 120 1556 September 26, Samstag

Nr. 121 1556 September 28, Montag

Nr. 122 1556 September 30, Mittwoch

Nr. 123 1556 Oktober 3, Samstag

Nr. 124 1556 Oktober 5, Montag

Nr. 125 1556 Oktober 6, Dienstag

Nr. 126 1556 Oktober 7, Mittwoch

Nr. 127 1556 Oktober 8, Donnerstag

Nr. 128 1556 Oktober 10, Samstag

Nr. 129 1556 Oktober 12, Montag

Nr. 130 1556 Oktober 13, Dienstag

Nr. 131 1556 Oktober 16, Freitag

Nr. 132 1556 Oktober 17, Samstag

Nr. 133 1556 Oktober 26, Montag

Nr. 134 1556 November 19, Donnerstag

Nr. 135 1556 November 20, Freitag

Nr. 136 1556 November 23, Montag

Nr. 137 1556 November 24, Dienstag

Nr. 138 1556 November 25, Mittwoch

Nr. 139 1556 November 26, Donnerstag

Nr. 140 1556 November 27, Freitag

Nr. 141 1556 November 28, Samstag

Nr. 142 1556 Dezember 1, Dienstag

Nr. 143 1556 Dezember 2, Mittwoch

Nr. 144 1556 Dezember 3, Donnerstag

Nr. 145 1556 Dezember 4, Freitag

Nr. 146 1556 Dezember 7, Montag

Nr. 147 1556 Dezember 8, Dienstag

Nr. 148 1556 Dezember 9, Mittwoch

Nr. 149 1556 Dezember 10, Donnerstag

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Nr. 152 1556 Dezember 14, Montag

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Nr. 157 1556 Dezember 19, Samstag

Nr. 158 1556 Dezember 20, Sonntag

Nr. 159 1556 Dezember 21, Montag

Nr. 160 1556 Dezember 22, Dienstag

Nr. 161 1556 Dezember 23, Mittwoch

Nr. 162 1556 Dezember 24, Donnerstag

Nr. 163 1556 Dezember 26, Samstag

Nr. 164 1556 Dezember 28, Montag

Nr. 165 1556 Dezember 30, Mittwoch

Nr. 166 1556 Dezember 31, Donnerstag

Nr. 167 1557 Januar 2, Samstag

Nr. 168 1557 Januar 4, Montag

Nr. 169 1557 Januar 5, Dienstag

Nr. 170 1557 Januar 7, Donnerstag

Nr. 171 1557 Januar 8, Freitag

Nr. 172 1557 Januar 9, Samstag

Nr. 173 1557 Januar 11, Montag

Nr. 174 1557 Januar 12, Dienstag

Nr. 175 1557 Januar 15, Freitag

Nr. 176 1557 Januar 16, Samstag

Nr. 177 1557 Januar 20, Mittwoch

Nr. 178 1557 Januar 21, Donnerstag

Nr. 179 1557 Januar 22, Freitag

Nr. 180 1557 Januar 24, Sonntag

Nr. 181 1557 Januar 26, Dienstag

Nr. 182 1557 Januar 27, Mittwoch

Nr. 183 1557 Januar 30, Samstag

Nr. 184 1557 Februar 1, Montag

Nr. 185 1557 Februar 3, Mittwoch

Nr. 186 1557 Februar 4, Donnerstag

Nr. 187 1557 Februar 5, Freitag

Nr. 188 1557 Februar 9, Dienstag

Nr. 189 1557 Februar 11, Donnerstag

Nr. 190 1557 Februar 13, Samstag

Nr. 191 1557 Februar 14, Sonntag

Nr. 192 1557 Februar 15, Montag

Nr. 193 1557 Februar 16, Dienstag

Nr. 194 1557 Februar 17, Mittwoch

Nr. 195 1557 Februar 19, Freitag

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Nr. 198 1557 Februar 24, Mittwoch

Nr. 199 1557 Februar 25, Donnerstag

Nr. 200 1557 Februar 26, Freitag

Nr. 201 1557 Februar 27, Samstag

Nr. 202 1557 März 1, Montag

Nr. 203 1557 März 2, Dienstag

Nr. 204 1557 März 4, Donnerstag

Nr. 205 1557 März 5, Freitag

Nr. 206 1557 März 7, Sonntag

Nr. 207 1557 März 8, Montag

Nr. 208 1557 März 9, Dienstag

Nr. 209 1557 März 11, Donnerstag

Nr. 210 1557 März 12, Freitag

Nr. 211 1557 März 13, Samstag

Nr. 212 1557 März 15, Montag

Nr. 213 1557 März 16, Dienstag

Anmerkungen

1
 Vgl. die 17 überwiegend gut informierenden FR-Protokolle für den RT 1582 ( Leeb, RTA RV 1582, 425–432) und die ebenfalls bessere Überlieferung für den RT 1570 ( Lanzinner, RTA RV 1570, 93–98). Generell zur Zunahme des RT-Schriftguts im 16. Jahrhundert: Heil, Verschriftlichung, hier bes. 71–76.
2
 Vgl. die Vorbemerkung zum KR-Protokoll.
3
 Ein in der RT-Überlieferung der Gff. von Henneberg für 1556/57 abgelegter Protokollauszug ohne Jahresangabe für die Tage 1. 12., 2. 12., 4. 12., 5. 12. ist nicht diesem RT, sondern eindeutig dem RT 1550/51 zuzuordnen (Dezember 1550).
4
 Vgl. Bericht von Helfenstein und Zasius an Ferdinand I. vom 26. 9. 1556: Übersenden das Protokoll des Zasius zu den Verhandlungen der letzten drei Tage (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 133–136’. Or.). Die Übersendung der Protokollabschnitte wird auch in den folgenden Berichten erwähnt. Die Autorenschaft von Zasius belegen daneben seine eigenhd. Dorsv. zu den Protokollabschnitten (vgl. Österreich B, fol. 404’, 408’, 416’, 428’ usw.). Die Bitte Helfensteins vom 20. 8. 1556 (Regensburg) um die Abordnung eines regelrechten Protokollanten lehnte Ferdinand I. in der Antwort vom 28. 8. 1556 (Wien) ab: Achten wir unnot sein, das du ain sonnderbar prothocol halltest, angesehen das sonnst ain yeder stanndt des Reichs in Reichs sachen unnd also auch unnsere commissarien, so den Reichs rat von unnsers hauß Österreichs wegen besuechen, [ein] aigen prothocoll haben (Schreiben Helfensteins: HHStA Wien, RK RA i. g. 33b, fol. 293–294’. Or. Antwort des Kgs.: Ebd., fol. 295 f., hier 295’. Konz. Hd. Kirchschlager).
5
  HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 305–370’, 527–651 (dazwischen und nach fol. 651 liegt Österreich B).
6
  HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 373–525’, 657–733’.
7
 Vgl. Zasius an Ehg. Ferdinand (Regensburg, 15. 2. 1557): Schickt als Anlage die fehlenden Protokolle zu den letzten Verhandlungen. Wird künftig summarisch berichten, biß ich mit dem rechten prothocoll auch gentzlich gefaßt sein unnd dasselb euer f. Dlt. volgennts compliert hinach senden mag (TLA Innsbruck, Ksl. Kanzlei Wien, Auslauf Karton 35 [1557], unfol.; Or.). Der Ehg. hatte sich bereits am 23. 8. 1556 für das Angebot von Zasius bedankt, ihn mit continuation täglicher verständigung aller furfallenden unnd schreibenswirdigen sachen mit wochennlicher information der reichßtagshandlungen, wann die in ganng khomen, zu informieren (ebd., Kanzlei Ehg. Ferdinand, Karton 7, unfol. Konz.). Vgl. Zasius an Kg. Maximilian von Böhmen (Regensburg, 18. 2. 1557): Bezugnahme auf den letzten Bericht an den Kg. und das diesem beigelegte Protokoll (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 478–484’, hier 478. Or.). Daneben wurden neben den Abschriften der Berichte an Kg. Ferdinand (vgl. unten, Anm. 45) auch Protokollausschnitte an Hg. Albrecht von Bayern während dessen Tätigkeit als Prinzipalkommissar geschickt (Ablage: HStA München, KÄA 3176, fol. 136–141’).
8
 Eine weitere Abschrift ist überliefert in HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 14–130’, 279–298’, 308–377’; wie die beiden anderen Abschriften in Abschnitten abgelegt, auch hier mit den Dorsv. von Hd. Zasius wie in Österreich B. Endet ebenfalls mit 5. 2. 1557.
9
 Neben dem österreichischen FR-Protokoll liegt als Sonderfall das Protokoll der von den niederösterreichischen Ständen an den RT verordneten Gesandten vor (SBB PK Berlin, Ms. germ. quart. 1196, fol. 1–285). Es enthält zunächst die Instruktion vom 11. 3. 1556, sodann die RT-Proposition und anschließend Einträge vorrangig zu den Werbungen und Eingaben der Deputierten um eine beharrliche Türkenhilfe. Daneben sind die Verhandlungsakten zum 1. und 2. HA inseriert. Auf die Beratungen in den Kurien, zu denen die Gesandten keinen Zugang hatten, geht es nicht ein. Die Datierungen sind vielfach nicht korrekt.
10
 Vermutlich war Zasius zu sehr mit anderen Aufgaben beschäftigt, um das Protokoll fortführen zu können Vgl. Zasius an Kg. Maximilian von Böhmen (Regensburg, 27. 2. 1557): Ist aufgrund der Belastung mit Aufgaben für Kg. Ferdinand zu khainer verneren verfassung unnd continuierung ordenlichen prothocolls khomen und kann es deshalb nicht schicken (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 540–546’, hier 540. Or.; präs. o. O., 7. 3.).
11
  StA Würzburg, WRTA 38, fol. 4–248. Spätere Überschr. (fol. 4): Reichs prothocoll, zu Regenspurg anno 1556 gehalten. Hainrichs von Moß, Dr. Zeitgenössische Überschr. (fol. 5): Prothocollum gehandleter Reychs sachen dessen zu Regenspurg anno MDLVI gehaltenen Reychs tags. Die geschlossene Protokollierung beginnt ab fol. 22 (Eintrag für 11. 7.; ab hier Hd. Moß); zuvor sind neben Protokollteilen auch die Würzburger RT-Vollmacht und ein Bericht abgelegt. Protokoll zunächst Rap. mit vielen Korrekturen von Hd. Moß, ab 20. 11. 1556 Reinschr. eines Kopisten; in der Schlussphase teils Schreiberhd., teils Hd. eines anderen Verfassers. Das Protokoll wurde abschnittsweise zusammen mit den RT-Berichten an den Bf. geschickt.
12
 Moß führte das Protokoll wohl bis 26. 10. 1556 (bis dahin von seiner Hd., anschließend Schreiberhd.). Danach erlaubte seine Erkrankung die Teilnahme an den Sitzungen wohl nicht mehr. Moß verstarb am 28. 1. 1557 um 5 Uhr nachmittags, nachdem er seit 1. 3. 1556 als Würzburger Rat am mgfl. Vergleichstag sowie folgend am RT teilgenommen hatte und zuletzt etwa ein Vierteljahr bettlägerig krank war. Er wurde am 29. 1. in der Kirche des Augustinerklosters zu Regensburg begraben  (Eintrag in Würzburg, fol. 193).
13
  HStA Stuttgart, A 262 Bü. 48, unfol. Rap. Überschr.: Prothocollon [!] seu diarium, was teglichen in reichssachen auf dem tag zu Regenspurg in anno 56 furgefallen.
14
 Vgl. Württemberg A, Württemberg B.
15
  StA Marburg, Best. 3 Nr. 1247, fol. 1–163’. Rap. Überschr.: Prothocoll aller sachen und handlungen jetziges reichßtags tzu Regenspurgk etc. Darunter von anderer Hd.: Angefangen am 10. Junii anno 56.
16
 Vgl. Hessen A.
17
  StA Bamberg, BRTA 37, fol. 2, 7 f., 29–30, 32’–34’, 69–78, 99–106, 123–126, 130 f., 139, 145’, 152–154, 162–165, 173–176, 232–238’, 251–252’, 261–264, 295–306’, 329–333. Es handelt sich um einen chronologisch geordneten Akt, in dem zwischen den einzelnen Protokollabschnitten die zugehörigen Aktenstücke und Supplikationen eingereiht sind. Dies erklärt die Lücken zwischen den Protokollteilen.
18
  StA Bamberg, BRK 5, unfol.
19
  GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 1207, fol. 1–123 passim. Reinschr. Ähnlich wie in Bamberg liegen bei den Protokollabschnitten die jeweils zugehörigen Aktenstücke.
20
  HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 54–56’, 97–132, 141–148, 152–189: Insgesamt 13 Protokollabschnitte, nicht durchgehend chronologisch abgelegt, davon 11 in doppelter Ausführung als Konz. und in Reinschr. Das Protokoll für 18. 8. (fol. 54–56’) liegt abschriftlich auch in Reg. C Nr. 959, fol. 4–5’.
21
 Vgl. Sachsen A und B.
22
  StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. passim: 4 Berichte aus der Anfangsphase (10. 9.–29. 10. 1556), da Bf. Otto Truchsess sich seit 28. 11. persönlich in Regensburg aufhielt; keine Weisungen.
23
  StA Bamberg, BRK 5, unfol. (je 3 Berichte und Weisungen; ungeordnet und unvollständig); 1 zusätzlicher Bericht ebd., BRTA 38. Zeitraum: 7. 8. 1556–28. 2. 1557.
24
  HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 (neu 20), unfol.: Trotz lückenhafter Überlieferung zahlreiche Berichte, dagegen nur 5 Weisungen. Zeitraum: 19. 8. 1556–11. 3. 1557.
25
  GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 1405, fol. 18–56’ passim (Berichte bis 1. 7. 1556); ebd., Nr. 2222, fol. 30–456 passim (alle folgenden Berichte und die Weisungen): Zahlreiche Berichte des Gesandten W. Arzt, dazu 1 Bericht des Kurkölner Deputierten M. Glaser. 7 Weisungen Bf. Rudolfs. Zeitraum: 22. 4. 1556–9. 2. 1557.
26
  StA Würzburg, WRTA 39, fol. 72–428’: Dabei auch die RT-Korrespondenz der fränkischen Einungsstände insgesamt mit ihren Verordneten beim Vergleichstag im Markgrafenkrieg und wenige anderweitige Schreiben. Sehr dichte Abfolge der Berichte (Mai bis Juli 1556 jeweils 8 Berichte) und relativ zahlreiche Weisungen, jedoch eingeschränkter Berichtszeitraum vom 23. 4.–24. 12. 1556 (Ankunft des Bf. am 30. 12. 1556).
27
  GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 17, unfol.: Nur 1 Bericht des bfl. Straßburger Kanzlers Welsinger, der den Johannitermeister am RT vertrat.
28
  HStA Stuttgart, B 515 Bd. 85, fol. 149, fol. 219 f.: 1 Bericht des Gesandten von Hausen und 1 Weisung Abt Gerwigs von Weingarten und Ochsenhausen.
29
  HStA München, KÄA 3176, fol. 174–203’: Konzz. der Berichte v.a. Perbingers; KÄA 3177, fol. 44–45, 454–523’, 550–551’: Orr. dieser Berichte sowie Weisungen Hg. Albrechts. Berichtszeitraum: 11. 6.–24. 11. 1556. KÄA 3180, fol. 1–30’: Berichte Hundts im Or. und Weisungen des Hg. an Hundt im Konz. Berichtszeitraum: 15. 2.–5. 3. 1557. Druck: Mayer, Hundt. Korrespondenz insgesamt benutzt bei Heil, Reichspolitik. Die Berichte der bayerischen Kommissare beim Vergleichstag im Markgrafenkrieg sowie diesbezügliche Schreiben von Zasius an den Hg. sind abgelegt in HStA München, KÄA 4538 und 4539 passim.
30
 Nur sehr wenige Berichte und Weisungen verstreut in StA Nürnberg, AKTA [!] 4b, unfol., und AKTA 5a, unfol. passim. Zeitraum: 12. 6. 1556–6. 3. 1557.
31
  GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. N, fol. 1–8’: 2 Berichte (25. 12. 1556, 2. 1. 1557).
32
  HStA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 91, fol. 1–3: 1 Bericht vom 23. 7. 1556.
33
  StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/I, fol. 185–187’, 208 f.; Nr. 20/II, fol. 1–2’, 120–125, 148 f., 182–184’: 3 Berichte und 2 Weisungen. Zeitraum: 22. 1.–6. 3. 1557.
34
  StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 1–274’: Orr. der Berichte und Konzz. der Weisungen. Die Konzz. der Berichte liegen vermischt mit dem Protokoll in Nr. 1247 passim. Orr. der Weisungen in Nr. 1248 passim (dabei zahlreiche anderweitige Korrespondenzen und Beilagen). Berichtszeitraum 10. 6. 1556–12. 3. 1557. Im Januar (je 10 Berichte und Weisungen) und Februar (12 Berichte) sehr dichte Korrespondenz.
35
 RA Kopenhagen, TKUA RD B, GR 123, 124 jeweils passim (mit Aktenbeilagen): Berichte des kursächsischen Gesandten F. Kram an Kg. Christian III. von Dänemark, Hg. von Holstein. Zeitraum: 30. 8. 1556–13. 3. 1557.
36
  HStA Düsseldorf, Kleve-Mark, Akten 3927, fol. 1–3’: Nur 1 Bericht der Gesandten vom 7. 9. 1556 (nicht aus Regensburg, sondern aus Amberg). Fragment einer Weisung des Hg. vom 22. 9.: Ebd., fol. 7. Wenige weitere Weisungen ausschließlich zu Privatsachen (Konflikt um Rietberg): HStA Düsseldorf, NWKA IX Nr. 17.
37
  LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 54–77’: Nur wenige (4), jedoch relativ umfangreiche Berichte des Gesandten Drachstedt an Hg. Johann Albrecht mit vielen Hintergrundinformationen und Kommentaren. Zeitraum: 30. 10. 1556–12. 1. 1557. Keine Weisungen.
38
 Da Pfalz-Neuburg nicht am FR teilnahm, ist nur wenig Korrespondenz (Berichte der Neuburger Gesandten Kraft von Vestenberg und Fröhlich) vorrangig zum Sessionsstreit mit Bayern [Nr. 563], teils auch zur Supplikation gegen Augsburg [Nr. 562] überliefert: HStA München, K. blau 271/12, 112/4, 334/3 passim.
39
 Hauptüberlieferung: AP Stettin, AKS I/163 passim, AKW 36, fol. 20–66. Einzelberichte oder Duplikate in AKS I/162, fol. 7–30; AKW 104 passim. Korrespondenz der Gesandten Otto und Wolde mit den Hgg. Barnim und Philipp. Wohl aufgrund der weiten Entfernung wenige, dafür relativ umfang- und inhaltsreiche Berichte. Zeitraum: 7. 8. 1556–24. 2. 1557. Nur 4 sehr knappe Weisungen beider Hgg. überliefert.
40
 Hauptüberlieferung: HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 92–93, 231–398a’ (Weisungen im Or., nur jene an von der Tann in Kop.; Berichte in Kop. oder Konz.) und in Reg. E Nr. 180, fol. 21–66’, 77–281’ (Berichte im Or., dabei 2 Weisungen im Konz.). Wenige verstreute Berichte und Weisungen in Reg. E Nrr. 181 und 183 passim. Zeitraum: 9. 6. 1556–15. 3. 1557. Umfassende Berichterstattung der wechselnden Gesandten mit Hintergrundinformationen und Kommentaren. Benutzt bei Wolf, Geschichte.
41
 Hauptüberlieferung: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 1–427a’ (Berichte und Weisungen im Or.); Bü. 48, unfol., und Bü. 49, unfol. jeweils passim (Konzz. sowie wenige Kopp. der Berichte und Weisungen). Berichtszeitraum: 14. 6. 1556–19. 3. 1557 mit einer Unterbrechung von Anfang Januar bis Anfang Februar 1557 (persönliche Anwesenheit des Hg. am RT). Ausführliche und informative Berichte zu allen Verhandlungsfeldern des RT mit guten Referaten, teils mit Kommentaren und Aussagen zu informellen Gesprächen mit anderen Gesandten. Korrespondenz insgesamt ediert (überwiegend regestiert) bei Ernst IV passim.
42
  StA Meiningen, GHA II Nr. 51 passim: Wenige Berichte zunächst des Deputierten Kistner, sodann nach dessen Abreise von Gesandten anderer Stände mit großen zeitlichen Lücken. Zeitraum: 2. 6. 1556–21. 1. 1557, dazu Abschlussbericht vom 26. 3. 1557 (in GHA II Nr. 52, fol. 16–17’). Nur 4 Weisungen überliefert.
43
 Hauptüberlieferung: HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 178–463 passim: Berichte teils im Or., teils in Kop. Daneben verstreute Einzelberichte in Abt. 171 R 425; Abt. 171 C 1727; Abt 150 Nr. 1689; Abt. 170.III Dillenburger Korrespondenz 1556, Fasz. 2; StA Marburg, Best. 81A Rubr. 182 Nr. 4. Zeitraum: 26. 4. 1556–14. 2. 1557, mit großen zeitlichen Lücken. Nur 1 Weisung erhalten.
44
  StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 64, unfol. (1 Bericht in Bü. 86, unfol.): Ingesamt 11 Berichte des Gesandten Plattenhardt, gerichtet an Reichserbschenk Karl von Limpurg für die fränkischen Gff. Zeitraum: 28. 6. 1556–15. 1. 1557. Schwerpunkt auf der Sessionsfrage, jedoch nicht darauf beschränkt. Keine Weisungen überliefert.
45
 Überlieferung chronologisch geordnet in HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 320–527’; RK RTA 37, fol. 1–357’; RK RTA 38, fol. 1–165’ jeweils passim. Der Großteil der Berichte ist im Or. wie im Konz., teils auch in Kop. überliefert. Die Weisungen des Kgs. sind dagegen nicht vollständig und nur als Konzz. (Hd. Kirchschlager) erhalten. Einige Berichte auch in HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 678–735’ passim. Auswertung der Korrespondenz bei Laubach, Ferdinand I., 151–166; Bundschuh, Religionsgespräch, 126–164 passim.
46
 Davon strikt getrennt geführt und abgelegt wurde die Korrespondenz des Kgs. mit seinen Kommissaren beim Vergleichstag im Markgrafenkrieg. Berichtszeitraum: 16. 2.–3. 10. 1556.: HHStA Wien, RK RA i. g. 33b, fol. 1–349 (mit Akten und Eingaben als Beilagen). Wenige Weisungen auch in HHStA Wien, Brandenburgica 10 passim.
47
 Dazu kommt ein späterer Bericht nur von Zasius nach dem Ende des RT vom 21. 3. 1557, formuliert nach der Abreise des Kgs. aus Regensburg am 16. 3. (HHStA Wien, RK BaR 5a, fol. 232–236’. Or.).
48
 Schreiben der kgl. Kommissare an den Hg. vom 17. 8.–15. 11. 1556 mit ihren beigelegten Berichten an den Kg.: HStA München, KÄA 3176, fol. 33–172’ (dabei auch einige originäre Berichte von Zasius an den Hg.).
49
 Nur wenige Berichte überliefert in TLA Innsbruck, Kanzlei Ehg. Ferdinand, Karton 7, unfol.; mit einigen Berichten schickte Zasius auch Auszüge aus den Schreiben an Kg. Ferdinand und aus seinem RT-Protokoll. Zasius korrespondierte vor und während des RT auch mit Lgf. Philipp von Hessen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1411, 1412), da dieser sich ihm gegenüber wiederholt allerhannd vertraulicher eröffnung gebraucht habe. Zasius hielt den Kontakt mit unverfänglichen Berichten aufrecht, um vom Lgf. ettwas zuerlernen oder abzunemen, dessenn man ettwa sonnst so zeittlich nicht gewaaren möcht (an Kg. Ferdinand; Regensburg, 28. 10. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 331–333, 353’, hier 331. Or.).
50
 Nur wenige Berichte überliefert in HHStA Wien, RK RTA 37, 38; ebenfalls mit beigelegten Auszügen aus den Schreiben der Kommissare an Kg. Ferdinand. Kg. Maximilian wurde daneben von Gf. Georg von Helfenstein in einigen Berichten informiert (überliefert in HHStA Wien, Kriegsakten 15 Konv. 1 passim).
1
  Würzburg beschränkt sich auf die Wiedergabe des Vortrags der kgl. Entschuldigung, die hier im Wortlaut (vgl. Nr. 500) inseriert ist. Die nachfolgenden Beratungen fehlen, wohl weil die Würzburger Gesandten an der Sitzung nicht teilnahmen (vgl. Anm.1 bei Nr. 2). Die Württemberger Verordneten, die am 11. 6. in Regensburg ankamen, erhielten bei ihrer Akkreditierung am 12. 6. in der Mainzer Kanzlei von Kanzler Matthias eine Abschrift der kgl. Entschuldigung (Württemberg, unfol.).
a
  KR] Speyer (fol. 3’) anders zu den anwesenden Reichsständen: Nennt für die geistliche Bank des FR gegenüber Kurmainz zusätzlich auch Gesandte für Würzburg und Bamberg. [Vgl. aber Anm.1 bei Nr. 2.]
1
  Würzburg beschränkt sich auf die Wiedergabe des Vortrags der kgl. Entschuldigung, die hier im Wortlaut (vgl. Nr. 501) inseriert ist. Die nachfolgenden Beratungen fehlen. Vgl. dazu den Bericht des sächsischen Deputierten Schneidewein an die Hgg. vom 8. 7. 1556: In der Separatberatung des FR zur Beantwortung der kgl. Kommissare votierten Sachsen, Jülich, Württemberg, Hessen und Henneberg als Mehrheit gegen Bamberg und andere Stände, sie müssten den Vortrag erst ihren Herren um Weisung schicken. Der Beschluss wurde von den Bamberger Gesandten KR referiert, der sich dem anschloss, obwohl er zuvor befürwortet hatte, bereits jetzt die Bereitschaft zur Anhörung der Proposition zu signalisieren. Da die kgl. Kommissare jedoch eine eindeutige Stellungnahme forderten, wurde die Antwort sodann gegen die Voten von Sachsen, Jülich und Henneberg in beiliegender Form [Nr. 502] übergeben (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 61–64a’. Or.).
a
 hat] Speyer (fol. 7) zusätzlich: Nennt die in der vorausgehenden Separatberatung des FR anwesenden Stände: Bamberg, Würzburg, Speyer, Konstanz, Regensburg, Fulda, Hersfeld, Sachsen, Jülich, Württemberg, Hessen, Henneberg, Wetterauer Gff., (fränkische Gff.).
2
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger votierten in der getrennten Beratung des FR nur allgemein, sie seien zur Teilnahme an den Verhandlungen bereit. Es stehe beim Hg., sie wegen der Verzögerung vom RT abzufordern. Allerdings hatten sie Zweifel, ob im Zusammenhang mit der Beauftragung Hg. Albrechts von Bayern als kgl. RT-Kommissar villeicht die sachen zu höflicher ufenthaltung der potschaften angericht seihen oder ob die Proposition wirklich in Kürze erfolgen würde (Bericht an Hg. Christoph vom 8. 7. 1556: Ernst IV, Nr. 99 S. 109).
1
 Gemäß Bericht der Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 14. 7. 1556 verließen den Dom: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Brandenburg-Küstrin, Sachsen, Württemberg, Hessen, Henneberg, Städte Augsburg, Straßburg, Regensburg ( Ernst IV, Nr. 101 S. 110–112, hier 111).
a
 34] Württemberg (unfol.) differenzierter: In der getrennten Beratung der Kurien bringt Österreich (Erbtruchsess Wilhelm von Waldburg) im Fürstenrat einleitend vor: Die Stände haben soeben vernommen, aus welchen Ursachen die förderliche Beratungsaufnahme angemahnt wird. Dieweil dann der einfahl deß turckhen dermaßen beschaffenn, das derselbig keinen verzug erleiden mechte, sonnder dem gantzen Hl. Reich merglichen daran gelegen, uff das dem erschreckhlichen vheind nicht zu lanng zugesehenn, platz unnd raum gelassenn wurde: Bitten deshalb, die Verhandlungsaufnahme nicht länger zu verzögern. Sind für Österreich entsprechend bevollmächtigt. Hessen (fol. 25’) mit weiteren Voten: Bayern und Regensburg [gemäß Bericht des hgl. sächsischen Deputierten Schneidewein vom 21. 7. 1556 vertrat der bayerische Gesandte W. Hundt in dieser Sitzung auch den Bf. von Regensburg: HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 87–89a’. Or.] sind verhandlungsbereit. /25’ f./ Salzburg, Sachsen, Bamberg, Württemberg, Würzburg, Speyer, Henneberg, Konstanz, Augsburg, Fulda, Hersfeld, Wetterauer Gff. haben /26/ fast dahin geschlossen, das sie weren uff den augsburgischen abschiedt abgeferttigt. Da die Proposition aber weitere Punkte enthält, die der RAb 1555 nicht vorgibt, haben sie dazu weitere Weisungen angefordert, die sie in den nächsten Tagen erwarten. Auch fehlen in KR und FR noch Gesandte wichtiger Reichsstände. Und also im fursten rath das meer gewesen, zuerwarten der resolutionen irer herschafften und ankunfft der andern. Votum Hessen: Sind verhandlungsbereit, denn wenngleich der RAb 1555 die Türkenhilfe thematisch nicht vorgibt, so hette doch unser gn. furst und herr woll abnemen konnen, das solchs wurde vorfallen, und uns sein f. Gn. bevelch geben hette.
1
 Im FR forderte der Salzburger Deputierte Höchstetter unter Berufung auf das Verfahren beim RT 1555 den alternierenden Wechsel des Vorrangs mit Österreich und das Präsidium an diesem Tag, nachdem Österreich den Vorsitz in der vorangegangenen Sitzung, also der RT-Eröffnung, gehabt hatte. Die österreichischen Gesandten lehnten Letzteres mit dem Argument ab, Höchstetter habe bei der Eröffnung noch über keine Vollmacht des Ebf. verfügt, weshalb ihnen das Präsidium auch heute zustehe. Über die Alternierung werde man sich künftig vergleichen (Bericht der kgl. Kommissare von Helfenstein, von Waldburg und Zasius an Ferdinand I. vom 17. 7. 1556: HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 407–411’, hier 409’ f. Or.). Der Vergleich über den alternierenden Wechsel des Vorrangs unter Vorbehalt aller Rechte erfolgte vor der Sitzung des RR am 18. 8. (Bericht der kgl. Kommissare an Ferdinand I. vom 19. 8. 1556: Ebd., fol. 477–484’, hier 477 f. Kop.).
1
 Vgl. differenzierter im Bericht der kgl. Kommissare von Waldburg und Zasius an Ferdinand I. vom 19. 8.: Salzburg, das an diesem Tag den Vorsitz hatte, votierte für nochmaligen Beratungsaufschub um 3 Tage, da dem Deputierten [Höchstetter] noch keine Weisung des Ebf. zur Proposition vorlag, diese aber von den Mitgesandten in 2 Tagen mitgebracht würde. Sie drängten für Österreich in Anbetracht der nochmals geschilderten Türkennot auf sofortige Verhandlungsaufnahme, konnten sich damit aber nicht gegen die Mehrheit von Würzburg, Pommern, Henneberg und der schwäbischen Gff. durchsetzen, deren Gesandte noch Vollmacht und Weisung zur Proposition oder die Ankunft weiterer Verordneter erwarteten. Zur Kurbrandenburger Eingabe votierten sie für Österreich nur allgemein, sie würden Bescheid des Kgs. anfordern. Andere wollten die schriftliche Vorlage der Eingabe abwarten. Viele sprachen sich dafür aus, auch die Reichsstände sollten den Konflikt an den Kg. um dessen Erklärung bringen (HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 477–484’. Kop.). Zur Livlandumfrage vgl. auch den Bericht des sächsischen Deputierten Schneidewein an die Hgg. vom 19. 8. 1556: Votierte selbst dafür, zunächst Abschrift des Vortrags zu verlangen und diesen anschließend zu beraten, da es sich um eine schwere Beeinträchtigung des Landfriedens handle. Bamberg: Erkundung in der Mainzer Kanzlei wegen der rechtlichen Stellung des Erzstifts Riga zum Reich, wobei der Gesandte von der Reichsstandschaft ausging. Beide Pommern: Entsprechend Bamberg, mit Verweis auf eine bereits erfolgte Gesandtschaft der Hgg. zur Vermittlung nach Livland. Österreich (von Waldburg): Stellungnahme des Kgs. zur Brandenburger Eingabe ist abzuwarten. Hessen: Ebenso. Indessen Beschluss: Abschrift der Eingabe, dann weitere Beratung. Dagegen schloss sich FR nachfolgend KR an, zunächst Weisungen anzufordern, wobei er, Schneidewein, in der getrennten Beratung des FR nochmals vor weiterem Verzug warnte und votierte, mittels Pönalmandat sofort einen Waffenstillstand zu gebieten und die Parteien an den rechtlichen Austrag zu verweisen (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 104–109’. Or.). Zum Verhandlungsaufschub vgl. auch Bericht des Passauer Deputierten Probst an Bf. Wolfgang vom 19. 8. 1556: Schloss sich der Mehrheit an, indem er sich wie Salzburg darauf berief, noch weitere Gesandte zu erwarten (HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 [neu 20], unfol. Or.; präs. o. O., 23. 8.). Zur Verzögerungstaktik vgl. auch Anm.6 bei Nr. 6.
2
 Das Würzburger Votum ist in der Textvorlage, die ansonsten die Beratung im FR nicht protokolliert, am Rand (fol. 30’, 31) nachgetragen.
3
  Dr. Heinrich Moß, Verfasser des Würzburger Protokolls.
4
 Der zweite Würzburger Deputierte, Georg Ludwig von Seinsheim, war am 15. 7. zusammen mit Sekretär Hieronymus Hagen aus Regensburg abgereist, um Bf. Melchior in Würzburg die Proposition vorzulegen und um schleunige Weisung zu bitten. Aufgrund der nachfolgenden Verhandlungsverzögerungen kehrte er mit Hagen und Hans Zobel als weiterem Gesandten erst am 30. 11. nach Regensburg zurück (Würzburg, fol. 26’, fol. 81). Im Bericht vom 18. 8. ging Moß davon aus, die Verhandlungen würden nunmehr /283/ vermutlich bald beginnen. Er riet deshalb dringend die Abordnung weiterer Gesandter mit Instruktion an, damit ich nit allain unnd fur unnd fur mein inhabilitatem, das ist, das ich nit auff die kuniglich proposition instrutuirt [!] sey, furwennden darff (StA Würzburg, WRTA 39, fol. 283, 286’. Or.; präs. Würzburg, 21. 8.). Schließlich meldete Moß im Bericht vom 20. 8. den Erhalt der Weisung des Bf. vom 11. 8. zu den HAA der Proposition (ebd., fol. 287–289’, hier 287. Or. Weisung: Ebd., fol. 318–320’. Or.; präs. 20. 8.).
a
 Beratung] Württemberg (unfol.) differenzierter: Einleitend Proposition durch Österreich: Verweisen auf ihre zuletzt im FR vorgebrachten Argumente für die Verhandlungsaufnahme [Nr. 112, Anm.1]. Dieweil nun lanndkundig unnd meniglich bewist, wie teglichs, je lenger, je mehr, die kriegs sachen mit dem turckhen sich gantz verderblichen unnd beschwerlichen heuffen, und daß ir kgl. Mt. ir eusserst vermugen dermassen darstreckhen, das auch ir kgl. Mt. ann irer person unnd derselben sonen nicht erwinden laßen; zudem nit allein irer Mt. oder dero konigreich unnd erblanndten, sonder denn stennden allennthalben daran treffennlich vill unnd hoch gelegen unnd deshalben mit beratschlagung diser notwendigen sach kein stund zuverseumen. Wie sie für ir person nicht ermanglen woltten lassenn. Umfrage. Beschluss: Allgemeine Bereitschaft zur Aufnahme der Verhandlungen. Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Württemberg, Pommern, Hessen, Henneberg [und Wetterauer Gff.: Vgl. Bericht Perbinger an Hg. Albrecht von Bayern vom 25. 8.: HStA München, KÄA 3177, fol. 464–467’, hier 464’. Or.] erklären: Sind ebenfalls dazu bereit, falls man die HAA gemäß der Proposition, unnd sonnderlich denn ersten religions puncten fürnemen wölte unnd eß sonsten in dem chur- unnd fursten rath kein mangel hette.
1
 Der Bericht der kgl. Kommissare von Helfenstein, von Waldburg und Zasius an Ferdinand I. vom 25. 8. 1556 referiert ausführlich ihr einleitendes Votum (fol. 491–492) und stellt zur folgenden Umfrage fest: Bayern, Jülich und die Gesandten der Stände auf der geistlichen Bank haben sich ihnen angeschlossen, wobei Bamberg und Augsburg /492/ sich cathegorice erclärt, das sy die würckliche volnstreckung nottwendiger türggenhilff zubefürderen bevelch hetten. Votum der CA-Stände (vgl. auch Anm. a): Sind grundsätzlich verhandlungsbereit, lehnen aber bevorzugte Beratung der Türkenhilfe ab und beharren auf der Reihenfolge gemäß der Prorogation durch den RAb 1555 sowie der Proposition mit Voranstellung des Religionsvergleichs. Pommern und Hessen votieren gemäßigt, indem sie die parallele Beratung von Türkenhilfe und Religionsfrage empfehlen (HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 491–499’, hier 491–492’. Or.). Im selben Bericht (hier fol. 494–498’; Auszug zur Mehrheitsfrage bei Meusser, Kaiser, 162, Anm. 441; vgl. Westphal, Kampf, 41 f.; Bundschuh, Religionsgespräch, 139–141; Heil, Reichspolitik, 144 mit Anm. 22) beurteilten die kgl. Kommissare aufgrund dieser Voten die Erfolgsaussichten auf dem RT sehr pessimistisch: Sind der Überzeugung, dass die geforderte Voranstellung der Religionsfrage /494/ zu dem ende gemaint sey, euer kgl. Mt. dises malls die türggenhilff dardurch höflich unnd per indirectum wo nitt gar zusperren, /494’/ doch also lang auffzuhalten, biß sy [CA-Stände] ettwa ir gelegenheit, darauff sy sechen, auch erlangen. Gehen davon aus, die in ihrer Instruktion enthaltene Mitteilung an den Kg., die CA-Stände würden einen Verzicht auf Verhandlungen zur Religionsfrage befürworten, sei ausser waaren grundts geschehen, da die heutige Beratung das Gegenteil bewiesen habe. Auch habe es den Anschein, Kurbrandenburg und Brandenburg-Küstrin würden ihre anfangs zugesagte Beförderung der Türkenhilfe nitt mehr so rund befolgen, wie das heutige Votum zeige. Württemberg habe sich dem angeschlossen, trotz anders lautender Zusagen Hg. Christophs ihm, Zasius, gegenüber. Die Haltung von Kurpfalz ist Kg. bekannt: Dass /495/ er alles das werde befürdern helffen, deß zu verhinnderung euer kgl. Mt. gelegennheit unnd willen gedienen mag. Erwarten dagegen mehr von den kursächsischen Gesandten, falls man sich auf deren Zusagen verlassen kann, da die Erfahrung zeige, wie bald unnd leichtsam sich ain confessionist [von] den annderen von seinem proposito abfüeren unnd wendig machen laßet. Sollten die CA-Stände die Voranstellung der Religionsfrage durchsetzen, ist langer Aufschub der Türkenhilfe zu befürchten, da der Religionspunkt /495’/ one verhassung unnd verbitterung [...] nicht khan oder mag tractiert, vil weniger absolviert werden. Führen die Abwehrhaltung mancher CA-Stände auf den beim RT geäußerten Verdacht gegen den Kg. zurück, er werde nach der Bewilligung der Türkensteuer mit dem Sultan Frieden schließen und das Geld inn annder weeg unnd ettwa zu vertruckhung irer ettlichen etc. gebrauchen. Kg. weiß, dass in Religionsfragen das Mehrheitsprinzip nicht gilt, wobei KR /496’/ dises vahls inn zween gleiche thail zerspalten werden mueß, die confessionistischenn im fürsten rath auch bey der engen anzaal der erscheinenden gaistlichen pottschafften sich allweegen inn wenig thagenn also sterckhen mügen, das sy der gaistlichen panckh auch mit dem mehreren überlägen [vgl. auch Anm.7 bei Nr. 114]. Befürchten, dass in der Türkenhilfe nichts erreicht wird und die Debatte der Religionsfrage nicht nur eine Steuer verhindern, sondern Schlimmeres verursachen könnte, so lange Kg. nicht persönlich anwesend ist. Andererseits ist es bedenklich, wenn Kg. trotz seiner dringenden Obliegen /497/ zu disem klainen haufflin mehrtaills junger doctorn und schreiber herauff ziechen sollen; wie wir dann derselben inn beeden räthen ain gutten taill befinden, die nitt allain zuvor bey khainen reichshendlen gesechen worden, /497’/ sonnder auch ann irer herrenn höfen nitt vörderstenn seind. Empfehlung an Kg.: Beauftragung Kg. Maximilians, auf seiner Rückreise aus den Niederlanden Hg. Christoph von Württemberg aufgrund seines guten Kontakts zu bitten, er möge die Vorziehung der Türkenhilfe zulassen, dies auch bei anderen CA-Ständen befördern und den Verdacht gegen den Kg. ausräumen. Ferdinand antwortete am 1. 9. (Wien), seine Anreise zum RT sei aufgrund des anhaltenden Kriegs in Ungarn noch nicht möglich, auch könne Maximilian bei Hg. Christoph nicht vorsprechen, da er Württemberg bereits passiert habe (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 8–9. Konz. Hd. Kirchschlager). Indessen hatten sich die Kommissare am 31. 8. selbst an Kg. Maximilian mit der Bitte gewandt, bei Hg. Christoph zu intervenieren (ebd., RK RTA 36, fol. 521–523’. Or.; präs. o. O., 3. 9.). In einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 31. 8. baten sie Maximilian, im Hinblick auf die Türkenhilfe den RT-Besuch der Stadt Ulm anzumahnen, da viele andere oberländische Städte /311’/ vast an Ulm dependieren unnd hangen (ebd., RK RA i. g. 33b, fol. 311–312’, hier 311 f. Or.).
2
 Vgl. dazu die Einwände der geistlichen Stände im FR gegen dessen Stimmrecht am 18. 8.: Würzburg, fol. 31’ [Nr. 389].
3
 Die Abtei Hersfeld geriet auf dem Hintergrund der seit dem Mittelalter bestehenden Schutzverträge mit der Lgft. Hessen unter Abt Krato [Kraft Myle] (1516–1556) in den unmittelbaren hessischen Einfluss, mit dem erhebliche territoriale Verluste verbunden waren. Gegen den Anspruch des Lgf. auf die Eximierung der Abtei reichte der Abt beim RT 1544 eine Supplikation ein, um die Reichsstandschaft zu sichern (vgl. Eltz, RTA JR XV, Nr. 478, hier S. 2074). Den RAb 1548 unterzeichnete Hersfeld unbeanstandet in der Session nach Fulda ( Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 372 b, hier S. 2688). Nach dem Tod Abt Kratos am 10. 3. 1556 erhielt Abt Michael Landgraf als Nachfolger ohne Probleme die päpstliche Konfirmation und die Bestätigung durch Ks. Karl V., mit der die oben angesprochene Restitution wohl verbunden war ( Piderit, Denkwürdigkeiten, 139–158, bes. 157 f. Zum Verhältnis zu Hessen:  Ziegler, Territorium, 34–36).
4
 Die Württemberger Gesandten mutmaßten im Bericht vom 25. 8. 1556 an Hg. Christoph, die geistlichen Stände würden den Hersfelder nicht dulden, weil sein herr der religion unnd deß landtgraven halber inn verdacht (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 105–108’, hier 107. Or.; präs. Stuttgart, 30. 8.).
1
 Nachtrag am Ende des Protokolls für 1. 9. (fol. 36’–37’). Vermerk: /36’/ Und sein in diesen gehaltenen radten volgende reth gewesen, auch mer noch nit ankhummen. Vermerk zur Liste für KR: Und wie heimlich die sag ist, hatt Trier und Pfaltz nit bevelch zu Reichs tag, und erwartten weyttere zuordnung.
2
 Beide Räte vertraten Bayern im FR, während Landhofmeister Hans von Trenbach in Vertretung Hg. Albrechts den kgl. Kommissaren zugeordnet war (Bericht der Gesandten an den Hg. vom 3. 9. 1556: HStA München, KÄA 3177, fol. 475–479’, hier 475. Or.; präs. Ingolstadt, 5. 9.).
3
 Im Anhang zum Bericht vom 1. 9. 1556 an Bf. Melchior nennt der Würzburger Gesandte Moß (Verfasser obigen Protokolls) für Salzburg zusätzlich: Ritter Wilhelm von Moosham (StA Würzburg, WRTA 39, fol. 339–341’, 347–348’, hier 341 f. Konz.).
4
 Die Namen dieses und von einigen weiteren Gesandten waren dem Protokollanten wohl nicht bekannt.
5
  L. Otto vertrat zu dieser Zeit neben Hg. Barnim auch Hg. Philipp von Pommern, der ihn wegen der vorübergehenden Abberufung des eigenen Gesandten Wolde gebeten hatte, auch seine Session wahrzunehmen (Bericht Otto an Hg. Barnim vom 10. 9. 1556: AP Stettin, AKS I/163, pag. 391–412, hier 393. Eigenhd. Or.).
6
 Pelagius Probst wird in der Textvorlage irrtümlich Freising zugeordnet. Auch die kgl. Kommissare stellten im Bericht vom 1. 9. (wie Anm. 7, hier fol. 16) für diese Sitzung die Anwesenheit eines Passauer Deputierten und die Absenz Freisings fest. Probst fehlt zwar in der Subskription des RAb, vertrat aber spätestens seit 19. 8. das Hst. Passau (Berichte an Bf. Wolfgang, beginnend mit 19. 8. 1556: HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 [neu 20], unfol.). Die gemäß RAb als Gesandte fungierenden Lorenz Hochwart und Karl von Fraunberg waren erst seit Anfang Dezember anwesend (vgl. deren Bericht vom 20. 12.: Ebd., unfol. Or.; präs. o. O., 22. 12.).
7
 Die kgl. Kommissare konstatierten im Bericht vom 1. 9. 1556 mit dieser Besetzung des FR die Anwesenheit von 9 Ständen auf der geistlichen Bank – Österreich, Salzburg, Bamberg mit Befehl für Augsburg, Würzburg, Speyer, Konstanz, Regensburg, Passau, Fulda. Es fehlten nicht nur der Deutschmeister, Eichstätt, Straßburg, Freising und Worms, sondern auch die Metropoliten der Provinzen Magdeburg und Bremen mit ihren Suffraganbff., dazu aus der Kölner Provinz Münster, Paderborn und Minden sowie Brixen, Trient und Murbach. Wegen der daraus abzuleitenden Mehrheit für die CA-Stände befürchteten sie /16’/ vil inconvenientia et absurda: Wenngleich in der Religionsfrage keine Mehrheitsentscheidungen gälten, sei zu erwarten, dass die CA-Stände des FR ihre Majorität, die von der Hälfte des KR und fast allen Reichsstädten gestützt werde, als /17/ ain ainhelligkheit unnd ainmuettige mainung deß grösseren thaills deß rhömischen Reichs teutscher nation anziechen unnd umb sovil hefftiger und schörpfer inn euer Mt. dringen. Die Kommissare rieten jedoch von Anmahnungen direkt des Kgs. bei den abwesenden geistlichen Ständen ab, da ihn dies bei den CA-Ständen /17’/ hochverdächtig unnd verbitterlich machte. Vielmehr sollte die RT-Beschickung geheim auf indirekten Wegen veranlasst werden: Sie wollten Hg. Albrecht von Bayern bitten, dies entweder selbst oder durch den Ebf. von Salzburg bei den Bff. von Eichstätt und Freising anzumahnen. Der Ebf. von Köln sollte die Beschickung durch Paderborn, Münster und Minden veranlassen. Die Abordnung in den Provinzen Magdeburg und Bremen könnte der Kg. über den Bf. von Naumburg und Hg. Heinrich von Braunschweig anmahnen lassen. Die Regierung in Ensisheim könnte dies bei den Bff. von Straßburg und Basel, dem Abt von Murbach sowie dem Johannitermeister übernehmen, die oberösterreichische Regierung bei Brixen und Trient (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 11–20’, hier 15’–18. Or. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 141 f.; Heil, Reichspolitik, 144 f.). Entsprechende Bitte der kgl. Kommissare an Hg. Albrecht von Bayern (Beschickung durch Eichstätt und Freising) im Schreiben vom 4. 9. 1556 (HStA München, KÄA 3176, fol. 64 f., 71’. Or.; präs. o. O., 5. 9.). Kg. Ferdinand befürwortete die Maßnahmen seiner Kommissare, wollte selbst die anderen Genannten mit Ausnahme Trients aber nicht anmahnen lassen (Wien, 8. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 44 f. Konz. Hd. Kirchschlager). Später stellten die kgl. Kommissare im Bericht vom 15. 9. 1556 erleichtert fest, die geistliche Bank werde nun von tag zu tag stercker, nachdem am 14. 9. der bfl. Straßburger Gesandte Welsinger mit 4 Stimmen (Vollmacht auch für Basel, Murbach und den Johannitermeister) angekommen war und der Merseburger Sekretär Vollmacht auch für Naumburg und Meißen hatte (ebd., fol. 66–72’, hier 72. Konz. Hd. Zasius).
a
 Beschlussfassung] Sachsen (fol. 142) differenzierter: Votum Sachsen: Hat seine Verhandlungsbereitschaft bereits erklärt, muss aber nachträglich zur Geschäftsordnung vorbringen: Stellt fest, dass die kgl. Kommissare erneut auf die vorrangige Beratung der Türkenhilfe drängen. Nun were es ann deme, das des turckenn wuterey erschrecklich zuerfarenn, aber eine straff der sundenn were. Wellichenn auch allenthalbenn abtzubrechenn sein wolte, sonnst wurde Gott wenig gnad bei allem gebenn unnd wol mehr straff schickenn. Zwar sind die Hgg. von Sachsen nicht weniger als andere bereit, ihren Beitrag zur Türkenabwehr zu leisten, doch besagt der RAb 1555 [vgl. Anm. 9], dass auf diesem RT furnemlich vonn der religion, durch was /142’/ wege dieselbige zu entlicher vergleichunge zubringenn, solte tractiret werdenn. Auch hat der Kg. in der Proposition die Religionsfrage an die erste Stelle gesetzt. Da die Religion die Ehre Gottes, die Ausbreitung von dessen Wort und die ewige Seligkeit betrifft, ist nicht nott, dieser zeitt mehr sonnderliche ursachenn antzutzeigenn, warumb die religion nicht zuruck zusetzenn, sonndern darvon furnemlich zutractirenn. Wenn man die Beratung dazu aufgenommen hat, wird es sich wol selbst finden unnd gebenn, das der artickell vonn der turckenhulffe, weil er gleichwol auch wichtigk unnd nottwendigk were, nicht lanng hindan unnd weit zuruck /143/ gesetzet, sonndern auch schleuniglich gleich mit gehn wurde. [Unmittelbar folgende Begründung des Votums durch den Deputierten Schneidewein, gerichtet an die Hgg.: Hat es an dieser Stelle trotz der Befürchtung, deshalb der Verhandlungsverzögerung beschuldigt zu werden, vorgebracht, da die kgl. Kommissare zum wiederholten Mal auf die Beratung nur der Türkenhilfe gedrängt haben. Wollte damit v.a. gegenüber den Ständen im FR, die auf der Voranstellung der Religionsfrage beharrten, verdeutlichen, dass die Hgg. sich dem anschließen und nicht der Meinung sind wie vieleicht etzliche der churfursten, die im grunde, wie zubesorgenn, rathenn mochtenn, das es mit der religion verschobenn unnd vertzogenn unnd vieleicht nichts weiters daraus wurde, unnd derwegenn jhene klein-, diese aber großmuetiger wurden. /143 f./ Da Kurpfalz und Württemberg keine Türkenhilfe bewilligen wollen, bevor die Religionsfrage geklärt ist, und deren Gesandte befürworten, die mögliche Parallelberatung beider HAA /143’/ nicht zuerwehnen, [...], weil es eine vermehrung der stimmenn geberenn unnd gleichwol erfolgenn mochte, das am meisten die turckenhulff befordert, unnd wann die erhaltenn, die religion gar hindan gesetzt wurde, andererseits die Instruktion der Hgg. aber die Parallelberatung nicht ablehnt, hat er, um keine Seite vor den Kopf zu stoßen, im Votum obberurter eingetzogenner worte gebrauchett, daraus nicht zuvermercken, das die gleiche tractirunge beider punctenn gewilligett oder aber auch, wie im beschluß der proposition wol gesuchet, der kgl. Mt. geweigeret unnd der turckennhulffe halbenn ausflucht unnd vertzug gesuchet, unnd dergestalt der glimpff euer f. Gnn. theils beiderseits erhaltenn wurde. /144/ Dann da ich des artickels vonn der turckenhulffe tractirung gar nicht erwehnenn sollenn, hette es bei der kgl. Mt. allerlei nachgedenckenn geberenn mogenn.]
b
 aufziehen] Sachsen (fol. 144) zusätzlich: Während der Umfrage teilt KR FR mit, dass noch nicht alle kfl. Gesandten über Vollmachten verfügen und deshalb der Verhandlungsbeginn nochmals aufgeschoben werden muss. /144 f./ Beschluss im Fürstenrat gemäß folgendem Referat vor KR. Zudem Beschluss, dies bei KR /144/ umb mehrers ansehenns willenn [...] mit gesambtem furstenrathe unnd nicht ad partem wieder antzutzeigenn.
8
Vgl. Anm. a, Votum Sachsen. Diesem schlossen sich die übrigen CA-Stände an (Bericht der kgl. Kommissare vom 1. 9.: Wie Anm. 7, hier fol. 15 f.). Vgl. Weisung Hg. Christophs von Württemberg an Massenbach und Eislinger (Steinhilben, 15. 8. 1556): Sollen votieren, dass der 1. HA zuerst /95/ unnd volgenndtz einer nach dem anndern gradatim beraten werde (HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 95, 96’. Or.; präs. 23. 8.). Der bayerische Deputierte Perbinger hatte am 25. 8. 1556 an Hg. Albrecht berichtet, auf Seiten der CA-Stände werde vermutet, dass die kgl. Kommissare und die katholischen Stände die Voranstellung der Türkenhilfe fordern, um nach deren Bewilligung /465/ ain gefasste hanndt damit wider sy, die confessions verwanten, zubekhummen und sich mit dem turckhen zuvergleichen, oder sie zwar ordnungsgemäß zu verwenden, nach der Zusage aber die Verhandlungen zum Religionsvergleich einzustellen. Perbinger empfahl für die Voranstellung der Türkenhilfe das Argument, die Religion sei ohnehin befriedet, für die Vergleichsverhandlungen seien weder Kff. und Ff. persönlich noch Theologen anwesend (HStA München, KÄA 3177, fol. 464–467’, hier 465–466’. Or.; präs. o. O., 27. 8.). Daraufhin wiesen P. von Freyberg und W. Hundt im Auftrag des Hg. Perbinger an, er möge auf die Voranstellung der Türkenhilfe ebenso /472/ zum höchsten dringen wie auf die Bewilligung der kgl. Forderung von 16 Römermonaten, die nit so hoch oder beschwerlich (München, 28. 8. 1556: Ebd., fol. 472–473’, hier 472. Or.; präs. 30. 8. Vgl. Heil, Reichspolitik, 144).
9
 Vgl. RAb 1555, § 141: Auf dem künftigen RT ist noch vor der RMO und anderen Obliegen fürnemblich der Religionsvergleich zu beraten ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149).
1
 Die zwischenzeitliche getrennte Beratung des FR wird in Würzburg nicht protokolliert.
1
 Vgl. differenzierter den Bericht des sächsischen Gesandten Schneidewein an die Hgg. vom 24. 9. 1556: Bekanntgabe des KR-Beschlusses an FR durch den Mainzer Kanzler und Philipp Heyles für Kurpfalz (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 150–168a’, hier 150. Or.).
2
 Die von Österreich (Zasius) initiierte Geschäftsordnungsdebatte diente primär dazu, Verhandlungen zum Religionsvergleich so lange aufzuschieben, bis eine Erklärung Kg. Ferdinands zu den Einwänden seiner Kommissare gegen ihre Instruktion vorlag: Deren Vorgabe, in Anlehnung an die erwartete Position der CA-Stände für die nochmalige Verschiebung der Religionsfrage zu votieren (vgl. Einleitung, Kap. 3.1.1), hatten die Kommissare als kontraproduktiv kritisiert, da die CA-Stände im Gegensatz zur Annahme des Kgs. gegen eine Vertagung, sondern für Erörterungen beim RT eintreten würden. Votierte Österreich für die Prorogation, würde man damit die CA-Stände vor den Kopf stoßen, die Türkenhilfe gefährden und vielleicht den Abbruch des RT veranlassen. Die Kommissare empfahlen dem Kg. deshalb dringend eine Änderung der Instruktion und rieten, sich für ein Kolloquium auszusprechen (Bericht an Ferdinand I. vom 11. 9. 1556; wiederholt im Bericht vom 15. 9. Nachweise: Kap. 3.1.1, Anm.40). Da bis zur Verhandlungsaufnahme am 22. 9. noch keine Erklärung des Kgs. vorlag und die Kommissare einerseits keinesfalls für die Vertagung der Religionsfrage votieren wollten, andererseits aber nicht gegen ihre Instruktion verstoßen konnten, versuchten sie hier mit der Geschäftsordnungsdebatte und nachfolgend mit dem Beharren auf der Voranstellung der Türkenhilfe (vgl. Anm.5 bei Nr. 118), die Religionsberatung bis zum Eintreffen der kgl. Weisung zu verzögern (Bericht von Helfenstein und Zasius an Ferdinand I. vom 21. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 112–118’, hier 112–115’. Kop.). Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 144–147; Laubach, Ferdinand I., 158–161; Slenczka, Schisma, 44.
a
 Beschluss] Hessen (fol. 47) differenzierter: Mehrheitsbeschluss mit insgesamt 16 Stimmen von Österreich, Bayern, Salzburg, Bamberg, Würzburg, Straßburg und anderen. Gegenvotum: Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Württemberg, Hessen, Pommern, Henneberg, hier vertreten durch Sachsen.
b
 ursachen] Speyer (fol. 108) zusätzlich vor dem folgenden Argument: Beratung im Ausschuss ist der schleünigst unnd furderlichst weg, sonderlich auch in bedencken, dieweil man itzt so lange zeit nach bescheener proposition verfeyret unnd nichts gehandelt, unnd aber periculum in mora.
c
 außzuschliessen] Speyer (fol. 108’) zusätzlich: unnd (wie dan in den außschußen beschee) zwo vota habenn soltenn.
3
 Passauer Vertrag, § 7: Vorbereitung der Religionsvergleichung auf dem künftigen RT in einem interkurialen, paritätisch besetzten Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127). RAb 1555, § 140: Prorogation des Religionsvergleichs an den künftigen RT, dort Verhandlungen nach Maßgabe des Passauer Vertrags (ebd., Nr. 390 S. 3148).
4
 Vgl. differenziertere Wiedergabe mit Einzelvoten im protokollartigen Bericht Schneideweins vom 24. 9. (wie Anm. 1, hier fol. 152–155’): /152 f./ Salzburg proponiert: Beratung der HAA in den Kurien oder in einem interkurialen Ausschuss? Votiert unter Berufung auf das Herkommen und zugunsten des beschleunigten Verhandlungsgangs dafür, vom KR den Ausschuss einzufordern. /152’/ Bayern: Entsprechend Salzburg. Österreich (Zasius): /152’ f./ Mit Argumentation wie Salzburg trotz geringer Erfolgsaussicht für die Einforderung des Ausschusses. Klärung der Abfolge der HAA im Ausschuss. /153/ Sachsen: /153 f./ Da selbst die Befürworter eingestehen, KR werde den Ausschuss nicht bewilligen, bedingt dessen Forderung nur weitere Verzögerung. Die Bedeutung der HAA erfordert deren Beratung in den Kurien. Zwar ist die Vorlage der Religionsfrage im Ausschuss vorgegeben, doch haben die Kurien zuvor festzulegen, dass sie als erster Punkt zu beraten ist. Anschließend Vorlage der Türkenhilfe in den Kurien. /153’/ Würzburg: Forderung des Ausschusses von KR. Brandenburg-Küstrin: /153’ f./ Primär ist nicht die Ausschussfrage, sondern die Voranstellung der Religionsfrage zu klären. Diese kann im Ausschuss beraten werden, nicht jedoch die anderen HAA, zu denen jeder Stand gehört werden muss. /154/ Speyer: Forderung des Ausschusses, wenngleich KR kaum zustimmen wird. Jülich: Ausschuss soll eingefordert werden. Straßburg (Welsinger, so ein grosser papist unnd der anndern papistischenn gesanntenn leiter sein solle): /154 f./ Interkurialer Ausschuss, da auch die Türkenhilfe /154’/ alle stennde unnd das ganntze corpus des Reichs betreffe und man die Reichsstädte von deren Beratung nicht ausschließen darf. Ausschuss gewährleistet, dass schleuniger unnd vertreulicher gehanndelt wird. Die Ständegesamtheit wird nicht ausgeschlossen, da die Ausschussgutachten von den Kurien bestätigt werden müssen. Unnd wiewol vorbracht, als wurde der ausschuß inn annderm nicht zuerhaltenn sein, so wolte es doch zuversuchenn sein, das es nicht in consequentiam trahirt wurde, das diß jahrs kein ausschuß alhier uffm reichstage gemachet. /155/ Wiederholt das Votum für Murbach und Basel. Württemberg: Wie Brandenburg-Küstrin, das erstlich de ordine unnd dann de processu zuhanndelenn. Konstanz: Wie Würzburg. Hessen: Es ist erstlich de ordine articulorum, welcher vorgehenn solle, als die religio, unnd dann de processu istius articuli zuredenn. Dieser ist für die Religionsfrage vorgegeben. Der turckenn hulff halbenn seie die notturfft eines jederenn sonnderlich zuvernehmenn. Regensburg: Wie Würzburg. Pommern: Religion und Türkenhilfe sind unnderschidliche sachen, unnd derwegenn unnderschiedlich zuerledigenn. Passau: Wie Würzburg und Straßburg. Henneberg (Abgabe des Votums durch Sachsen): /155 f./ Schneidewein verweist auf den Auftrag, Sitz und Stimme Hennebergs zu vertreten, und votiert wie die anderen CA-Stände. /155’/ Meißen, Merseburg, Naumburg: Der Gesandte entschuldigt die Abwesenheit der Bff. und votiert wie Straßburg. Fulda: Wie Straßburg. Hersfeld: Forderung des Ausschusses. St. Emmeram (Regensburg): Ebenso. [Schwäbische] Gff.: Wie Österreich und Straßburg. Mehrheitsbeschluss: Einforderung des interkurialen Ausschusses von KR.
5
 Vgl. zu den Hintergründen der Beschlussfassung den Bericht des pommerischen Gesandten L. Otto an Hg. Barnim vom 20. 10. 1556: Im FR drängten Österreich und die geistlichen Stände darauf, alle Punkte im interkurialen Ausschuss zu beraten. Dagegen verwehrten sich (neben KR) die ‚weltlichen‘ Stände im FR, indem sie viele Gegenargumente vorbrachten, /574/ die rechte unnd grundt ursach aber, so uns bewogen, nicht erregen, sonder inhalten unnd ubergehen mussen: Nemlich wan ein ausschus geordent, das Ostereich, welche die erste stim im fursten rath hatt, fuglich nitt ausgelassen werden künne. Wan dan die osterreichische gesandten in ausschus gewehlett, hören unnd erfaren sie unnd durch diß mittel die röm. kgl. Mt. aller churfursten und fursten, geistlich unnd weltlich, bevehlich, stim und suffragia, unnd ist daher alle handlung furnemlich den weltlichen schwerer unnd unsicherer. Dagegen kennt Österreich, falls KR allein berät, die dortigen Einzelvoten nicht, /575/ unnd haben also die churfursten in irem rath vil freier unnd mit weniger scheu von sachen zu reden (AP Stettin, AKS I/163, pag. 573–598, hier 573–575. Or.).
a
 7 Uhr] Speyer (fol. 109) abweichend: 8 Uhr.
1
 Auch zit. bei Neuhaus, Reichstag, 303, als erster Beleg für die grundlegende Ablehnung interkurialer Ausschüsse durch KR in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts. Dagegen konnte KR die Einrichtung des Religionsausschusses aufgrund der Vorgabe im Passauer Vertrag nicht verweigern (vgl. dagegen ebd., 303 f.; korrigiert bei Laubach, Ferdinand I., 160 f., Anm. 119).
a
 Vormittag] Speyer (fol. 110’) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Vorsitz Salzburgs an diesem Tag gemäß Randvermerk in der Textvorlage: Saltzburg praesidiert.
2
 Die Umfrage wird in der Textvorlage nur unvollständig aufgezeichnet. Zur Einordnung folgenden Streits im FR um die Abfolge der HAA als „eine zutiefst politische Frage“ vgl. Schulze, Reich, 114–116 (Zitat 116).
3
 Vgl. differenzierter im protokollartigen Bericht des sächsischen Gesandten Schneidewein an die Hgg. vom 24. 9. 1556: Dringlichkeit der Türkengefahr duldet keinen Aufschub. Religionsverhandlungen beanspruchen sehr viel Zeit, während die Türkenhilfe rascher zu erledigen ist. Türkenhilfe betrifft das Heil vieler Christen. Längerer Aufschub könnte die Kriegsvorbereitungen des Kgs. behindern. Rasche Bewilligung der Hilfe lässt Erfolg versprechenden Einsatz erhoffen (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 150–168a’, hier 158 f. Or.).
4
 Vgl. differenzierter im Bericht Schneideweins vom 24. 9. (wie Anm. 3, hier fol. 158’): Parallele Beratung der Religionsfrage im Ausschuss und der Türkenhilfe in den Kurien, da Letztere wegen der akuten Bedrohung keinen Aufschub duldet, während die Voranstellung Ersterer der Passauer Vertrag und der RAb 1555 vorgeben.
5
 Der Bericht vom 21. 9. 1556 führt eingangs die taktische Verzögerung der Religionsverhandlungen durch die Geschäftsordnungsdebatte (vgl. Anm.2 bei Nr. 116) aus und gibt dann, falls die kgl. Erklärung zur Instruktion noch länger ausbleiben würde, als weiteres Votum vor, um die Prorogation der Religionsfrage nicht erwähnen zu müssen und die Türkenhilfe zu befördern: Letztere ist aufgrund der akuten Bedrohung der kgl. Erblande bevorzugt ohne jeden Aufschub zu beraten, wolle man nicht das Leben vieler Christen gefährden. Die Religionsfrage werde sehr viel Zeit beanspruchen und sich allein für die Klärung der Wege zur Vergleichung bis tief in den Winter hinziehen. Ein so langer Aufschub der Türkenhilfe sei keinesfalls tragbar (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 112–118’, hier 114–116’. Kop.). Vgl. Laubach, Ferdinand I., 161.
6
 Vgl. die Einzelvoten der nachfolgenden katholischen Stände insgesamt im Bericht Schneideweins vom 24. 9. (wie Anm. 3, hier fol. 162–164’): Straßburg wie Zusatz (fol. 375’) oben. Würzburg und Konstanz votieren für die Parallelberatung beider HAA, ebenso Jülich mit dem Zusatz: /162’/ Also konnte der religion unnd proposition folge geschehenn unnd auch der kgl. Mt. gewillfartt werden. Speyer: Je nach Mehrheitsentscheidung Voranstellung der Religionsfrage oder Parallelberatung beider HAA. Gibt bekannt, auch den Bf. von Worms zu vertreten, und wiederholt das Votum für diesen. Regensburg: Votiert, dass zunächst die Türkenhilfe inn kurtze expediert unnd dann vonn der religion dest stattlicher tractiret konnte werdenn. Stellt fest, dass in der Religionsfrage theologi vom proceß muestenn redenn unnd nicht juristenn. Passau, Meißen, Merseburg, Naumburg, Fulda, Hersfeld, St. Emmeram, [schwäbische] Gff.: Wie Österreich und Salzburg.
b–
 Erfahrungsgemäß ... khommen] Würzburg (fol. 48’ f.) deutlicher als Votum der Mehrheit insgesamt: Die Erörterung der Religionsfrage wird sehr viel Zeit beanspruchen. Man weiß, /49/ wie lang leyder die irrungen in glaubenß sachen gewert und wie offtmals in gehaltenen colloquiis auch de modo et via vil monaten wer disputirt worden und doch daß wenigist nicht ausgericht. Man bringt dies nicht vor, um die Religionsfrage zurückzustellen oder zu vernachlässigen, sondern wegen der Befürchtung, es mogte die sachen wie vormals dardurch in große verlengerung sich ziegen, in furderlicher betrachtung, daß noch zur zaytt die stend alhie auch mit khainen personen und theologis gefaßt, die solches werck in die handt zunemmen hetten.
7
 Beim Hagenauer Religionsgespräch 1540 Beratungen vom 12. 6.–28. 7. um die Verhandlungsgrundlage; im Abschied vom 28. 7. Einberufung eines neuerlichen Gesprächs nach Worms ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I passim, bes. Nrr. 24–140 S. 95–312. Vgl. Hollerbach, Religionsgespräch, 134–138; zur Mühlen, Reformation, 34–36; Ortmann, Reformation, 117–126). Beim Wormser Kolloquium 1540/41 Verfahrensdebatte vom 25. 11. 1540–13. 1. 1541 wegen des Abstimmungsstreits: Strittige Gesamtabstimmung mit 22 Einzelstimmen oder Vortrag jeweils eines Votums für katholische und protestantische Seite. Da von den 11 katholischen Delegationen 3 (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Jülich-Kleve) inhaltlich zur reformatorischen Position tendierten und dieser bei der Einzelabstimmung eine Mehrheit von 14:8 verschafft hätten, bestanden N. P. de Granvelle als Vertreter des Ks. und das katholisch besetzte Präsidium auf dem Vortrag einer gemeinsamen Stellungnahme für jede Seite, um die konfessionsinternen Minderheitsvoten zu unterdrücken. Dies lehnten die protestantischen Delegationen und die 3 abweichenden neutralen katholischen Stände ab. Letztlich setzte Granvelle ein auf je einen Vertreter jeder Religion beschränktes Gespräch durch, das vom 14.–18. 1. 1541 Johannes Eck und Melanchthon führten. Vgl. zum Verfahrensstreit: Hollerbach, Religionsgespräch, 146–151; Ortmann, Reformation, 155–161; Rössner, Braun, 76–81; Luttenberger, Reunionspolitik, 319–344. Akten: Ganzer/zur Mühlen, ADRG II passim. Protokoll: Pfeilschifter, Acta III, Nr. 99 S. 196–291 passim.
c
 weiß] Fehlt in der Textvorlage irrtümlich. Ergänzt nach Österreich A (fol. 307’).
d–
 der ... hette] Speyer (fol. 111 f.) differenzierter als Mehrheitsvotum unter Bezugnahme auf das Vorbringen von Zasius: Türkenhilfe betrifft nicht nur die kgl. Erblande, sondern es ist /111’/ der gantzenn teutschen nation unnd gemeiner christenheit sehr viel unnd hoch [daran] gelegenn, da sie [!] viel hundert tausennt seelen verfurt unnd zu abgöttischem glaubenn gezwungen unnd gepracht wurdenn. Item das die kgl. Mt., dero königreich, landt unnd leuth ir eusserst vermögenn, gut unnd plut dargestreckt, irnn geliebten son, ertzhertzogenn Ferdinand etc., selbs aigner person mit einer statlichen anzal der berümbstenn, dapfern unnd erfarnesten kriegs leuth zu Unngern dem feindt under augen geschickt. Darumben ir Mt., dero königreich unnd landen notturfft erfordert, ein zeitlich wissens zuhabenn, wes sie sich der begertenn hilff, es were an volck oder an gelt etc., zugetröstenn, sie sich mit notwendiger vorbereittung desto statlicher geschickt machen unnd versehen möchtenn. Dan wo sie hilfloß gelassenn, würde gewißlich darauß ervolgenn, das ire f. Dlt. aintweders widerumben auß dem veldt schwerlich abziehenn oder aber höchste /112/ unnd eusserste gefhar gerattenn unnd ubersteenn muesten. Was nuhn der turck als dann fur ein hertz darauß schepffenn, auch in was desperation entgegen die unsern fallenn unnd wie [die] eher Gots hierdurch gefurdert wurde, das kündte ein yeder verstendiger vernunfftiglich wol ermessen. [...] Unnd nachdem daß feuer allenthalb prenne, solte man billich an den ortenn anfahenn zuleßenn [!], da es die notturfft am höchstenn erfordert.
8
 Passauer Vertrag, § 7: Vorbereitung der Religionsvergleichung „baldt anfangs“ auf dem künftigen RT in einem interkurialen Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127). RAb 1555, § 140: Prorogation des Religionsvergleichs an den künftigen RT, dort Verhandlungen nach Maßgabe des Passauer Vertrags (ebd., Nr. 390 S. 3148).
e
 zu suechen] Speyer (fol. 112’) zusätzlich: Feststellung, dass die Religion nit das zeitlich, sonder das ewig betreffe. Wie nuhnn das ewig dem zeitlichenn, also were auch das negotium religionis der turcken hilf furzusetzenn.
9
 Bezugnahme auf die Werbung der niederösterreichischen Gesandten um eine beharrliche Türkenhilfe und um Beförderung des Religionsvergleichs in den Erblanden [Nr. 483, hier fol. 397] sowie auf die Forderung beim Wiener Ausschusslandtag 1556 (vgl. Anm.17 bei Nr. 483).
f
 eiferige] In Österreich A (fol. 308’): gepeinigte.
g
 gewüssen] In Österreich A (fol. 308’): negsten.
10
 Vgl. weiteres Argument dezidiert als Votum Sachsens im Bericht Schneideweins vom 24. 9. (wie Anm. 3, hier fol. 161 f.): Gegen die parallele Beratung beider HAA im Religionsausschuss und in den Kurien spricht, dass viele Stände nur mit einem Gesandten vertreten sind, /161/ unnd erforderte ein artickell so wol als der annder seiner hochwichtigkeitt halben /161’/ nicht alleine eines jetzlichenn theils eine, sonndern wol mehr personenn, darmit ein jeder stattlich tractirt werdenn konnte.
h
 benüegen] In Österreich A (fol. 308’): benuegigen.
11
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger betonten im Bericht vom 26. 9. 1556 an Hg. Christoph, Sachsen und Hessen hätten über dieses Erbieten hinaus vorgebracht, dass ihre Hh. sich bezüglich der Türkenhilfe aller gehorsam befleissen wurden ( Ernst IV, Nr. 148 S. 166–174, hier 169).
12
 Dagegen befürworteten die Hgg. von Sachsen in der Weisung vom 4. 9. 1556 (Weimar) an Schneidewein zwar die Voranstellung des Religionsartikels, wollten aber die Vorziehung der Türkenhilfe billigen, falls der Kg. darauf bestünde, da an dieser Formalie /320’/ nicht gros gelegenn sei (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 320–324’, hier 320’. Or.). Erst im Zusammenhang mit der Freistellung änderten sie in der Weisung vom 25. 9. 1556 (Heldburg) ihre Position: Da sich die Türkengefahr relativiere und man für den Winter keine größeren Aktionen erwarte, /289’/ unnd dann itziger zeit die occasion unnd gelegenheit ann die handt leuffet, das uff die freystellung der religion gedrungt werden magk, sollte Schneidewein nunmehr auf der Voranstellung der Religionsfrage beharren (ebd., fol. 288–291a’, hier 289 f. Or.).
13
 Voten im Bericht Schneideweins vom 24. 9. (wie Anm. 3): /162/ Brandenburg-Küstrin: Die Türkengefahr ist groß, aber der sehlenn gefahre noch grosser. Unnd werenn sonnderlich die osterreichische, die der zeittlichenn hulff bedurfftenn unnd begertenn, auch inn der sehlenn gefahre. Welche darinnenn so wenig als inn der leiblichenn nott zulassenn, weil sie unnd anndere, so uff disenn reichstage vertzogen unnd vertrostet, mit hertzlichem verlanngen darnacher seufftzetenn, das die religion vorglichenn wurde. Wird die Religionsfrage vorgezogen, so were Gottes gnade zuverhoffenn. Da auch dieselbige mit mehrerm christlichem eiffer, dann bis anher beschehen, geförderet unnd nicht verfolget wordenn oder nachmals geförderet wurde, weil jetzt noch zeitt dartzu, so were es allenthalbenn besser gegangenn unnd wurde noch besser gehenn. Da aber Gottes wortt verfolget unnd wieder dasselbige, auch Gott, gekrieget wurde, so wurde auch mehr unfugs unnd /162’/ straff volgenn. /163’/ Württemberg: Voranstellung der Religionsfrage. Pommern: Auch in der Vergangenheit ist die Religion wegen der Maßnahmen im Türkenkrieg und gegen Kriege im Reich zurückgestellt worden. Was aber der ausganng gewesenn, wuste mann auch, unnd das ungluck nuhr grosser wordenn. Unnd were alle nott inn Teutzschlanndt aus hindansetzung der religion kommenn, unnd were die nott nie hoher dann jetzt gewesenn, die religion billich vortzutziehenn. Dann so Gottes zorn gestillet, wurde gnad unnd gluck darbei sein. /164/ Hessen: Kritisieren, dass andere Gesandte unzureichend bevollmächtigt sind und sie deshalb bereits die 16. Woche untätig am RT aufgehalten werden. Voranstellung der Religionsfrage gemäß Passauer Vertrag und RAb 1555. /164’/ Schneidewein für Henneberg. Erwidert das Votum Straßburgs und fordert zumindest präparative Beratungen zum Modus des Religionsvergleichs, die rascher als die langwierigen Hauptverhandlungen und ohne die Anwesenheit von Theologen zu erledigen sind. Es ist nicht nur zu bedenken, dass der Türke weiter vorstoßen, /165/ sonndern auch der jungst tage unnd der herr Christus mit seinem ewigenn gerichte herein brechenn mochte.
14
 Gemäß Bericht der kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius an Ferdinand I. vom 24. 9. 1556 schlossen sich Österreich neben allen Ständen der geistlichen Bank auch Bayern, Jülich und die schwäbischen Gff. an (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 127–130’, hier 127. Kop.). Vgl. auch oben, Anm. 6.
15
 Die österreichische Protokollierung (Österreich B und A) zeichnet nur das Referat für KR auf, hingegen beinhalten Würzburg (fol. 51 f.) und Speyer (fol. 113’) auch den Vortrag der geteilten Resolution des FR gemäß vorheriger Beschlussfassung.
i
 [katholische] Mehrheit] Hessen (fol. 52’) differenzierter: Österreich, Salzburg, Bayern, Straßburg und die anderen katholischen Stände.
16
 = im Plenum der Kurien.
j
 Straßburg] In Österreich A (fol. 312) abweichend [und falsch]: Salzburg.
a
 würde] In Österreich A (fol. 315) zusätzlich als Randvermerk [fehlt in der Textvorlage]: Beim folgenden Referat des Bedenkens der CA-Stände des FR hatt referens [Zasius, Österreich] zu vleiß umbgangen, der niederosterreichischen gesandten angezogen begern in specie zu melden; wie dan in votis der confessionisten gemeldet worden.
1
 Das Protokoll für 26. 9. fehlt in Österreich B.
a
 102] Speyer (fol. 117) zusätzlich: Anschließend Unterrichtung des SR über den Verhandlungsstand, wonach noch alle handlung in der beratschlagung stünde, ob die religion sach oder andere articul etc. anfangs furzunehmen etc. Wen man dessen verglichen, solte es inenn nit verhaltenn pleibenn. /117 f./ Antwort SR: Haben sich in ihrer Kurie zur Geschäftsordnung bereits geeinigt.
1
 Das Protokoll für 28. 9. fehlt in Österreich B.
1
 Präsenzliste erstellt anhand des Votenprotokolls in Sachsen (fol. 157–170’).
2
 Die Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger merkten im Bericht vom 1. 10. 1556 an Hg. Christoph an, dass für die CA-Stände nur die oben Genannten anwesend waren, da der Mecklenburger Gesandte [Drachstedt] nach Wien verreist war und jene Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach an den Kurienberatungen nicht teilnahmen ( Ernst IV, Nr. 155 S. 178–180, hier 178).
a
 Österreich] Sachsen (fol. 157) differenzierter: Zasius für Österreich.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 100–102 [Nr. 14].
4
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 11.
b
 berathschlagt] Sachsen (fol. 157) zusätzlich: FR beabsichtigt gegen den Vorwurf des KR nicht, das der religion unnd turckenhulffe tractation inneinannder vormischet unnd confundiret, sonndern unnderschiedenn: Religion im Ausschuss, Türkenhilfe in den Kurien. /157’/ Zu Letzterer hat man noch nicht beraten, was man thun wolte oder nicht, sonndern alleine dahin gemeinet, das der punct nicht eingestellet wurde.
c
 zuvergleichen] Speyer (fol. 118’) zusätzlich: Zasius fügt zur Bekräftigung des Votums an, die kgl. Kommissare hätten heute die Nachricht erhalten, dass Ali Pascha am 19. 9. von Ofen aus mit einem großen Heer Ehg. Ferdinand entgegengezogen sei, also das ir f. Dlt. nuhn mehr teglichs einer feldt schlacht gewartetenn.
d
 Bamberg] Sachsen (fol. 158’) differenzierter: Votant ist Marquard von Berg, der auch Augsburg vertritt.
5
 In der Textvorlage an dieser Stelle wohl als Rechtfertigung für das von Österreich abweichende Votum der Hinweis darauf, die Bamberger und Würzburger Gesandten seien /390’/ gleich so wol neu zu den Reichs hanndlungen khomben und derselben gleich so ungeyebbtt [ungeübt] alls die zween saltzburgische doctores [Dr. Simon Bauer und Dr. Johann Chrysostomus Höchstetter].
e
 anzuzaigen] Sachsen (fol. 160) differenzierter: Vorzubringen ist eine Resolution des FR zur Beratungsform beim 1. HA (Religionsvergleich). Daneben ist zu bedenken, das die turckenhulff nicht eingestellet wurde. Mann seie auch nechst mit dem bedenckenn nicht zu weit gegangen, dann mann noch nicht entschlossenn, ob sie allerseits unnd wie geleistet werdenn solle. Wiederholt das Votum für Konstanz und Murbach.
f
 Stände der geistlichen Bank] Sachsen (fol. 160’) differenzierter mit weiteren Einzelvoten. Regensburg: Wie anndere. Doch das auch theologi de praeparativis handeln muestenn, unnd das wol alternis diebus vonn der religion unnd turckenhulff tractirt werdenn konnte. /161/ Passau, Merseburg mit Meißen, Naumburg, Fulda, Hersfeld, Prälaten (vertreten durch St. Emmeram, Regensburg): Wie Österreich.
6
 Wilhelm von Neuhofen, genannt Ley.
g
 deduciert] Sachsen (fol. 161) zusätzlich: [Schwäbische] Gff.: Wie Österreich. Betonen, dass entschuldigung gleichs anfangs gegenn denn churfurstischenn zuthun, das sie [FR] nicht weiter geschrittenn werenn mit irem bedenckenn.
h
 Gesandten der CA-Stände] Sachsen (fol. 158) differenzierter: Sachsen: Man möge es gegenüber KR bei der allgemeinen Aussage belassen, zunächst die Religionsfrage zu beraten, ohne festzulegen, ob bis zur Beschlussfassung, unnd alleine verfarenn unnd nichts oder ichtes darnebenn tractiret werdenn solte. Parallelberatung der Türkenhilfe ist nicht möglich, da gemäß Aussage Österreichs die churfurstische sich nicht theilenn wurdenn [für die gleichzeitige Beratung in Plenum und Ausschuss]. Von Sachsen ist die Beratung der Türkenhilfe zuvor angesprochen worden, um den Eindruck zu vermeiden, als wolle man sie dem Kg. dergestalt fuglich abschlagenn. /158’/ Deshalb wie Salzburg: Zunächst Anhörung des KR, dabei Bekanntgabe des Zuges von Ali Pascha gegen Ehg. Ferdinand [vgl. Anm. c]. [Unmittelbar folgende Begründung des Votums durch Schneidewein: Hat dies wie andere CA-Stände gemäß vorheriger Absprache so vorgebracht, damit die erwehnung der freistellunge inn der erste aus dem churfurstischenn inn fursten rathe herkeme unnd vonn euer f. Gnn. wegenn ich darinnenn zu vormeidunge allerlei dieselbige nicht inn der erste uff die ban bringenn dorffte unnd mueste, wiewol es darnacher dermassenn nicht erfolgenn wollenn noch konnenn etc.]. /159/ Votum Brandenburg-Küstrin: FR hat bisher lediglich beschlossen, die Religionsfrage als Erstes zu beraten, aber nicht in illum finem, ob sie alleine vorgenommenn unnd erortert unnd anndere, als die turckenhulff, gehinderet unnd abgeschlagenn werdenn solten. Inn deme were noch nichts zugelassenn noch begebenn. Sind bereit, sich zur forma der Religionsverhandlungen zu äußern. Zunächst wie Salzburg und Sachsen für Anhörung des KR. /159’–160’/ Württemberg, Hessen: Entsprechend Brandenburg-Küstrin. /160’ f./ Pommern: Zunächst Anhörung des KR, doch muss auch FR zum Vortrag einer eigenen Resolution bereit sein.
7
 Gemäß Württemberger Bericht (wie Anm. 2) hatten sich die Gesandten der CA-Stände vorher über ihr gleichlautendes Votum (vgl. 2. Umfrage) abgesprochen (evtl. Bezugnahme auf die Versammlung der CA-Stände am 24. 9. [Nr. 355]).
8
 = die Stände des FR.
i
 wölltten] Sachsen (fol. 161) zusätzlich: Lehnten gegen das Votum der Gff. [Anm. g] eine förmliche Entschuldigung bei KR ab: das were gar wieder denn gebrauch.
j–
 veranlasst ... schreitten] Sachsen (fol. 161) abweichend und zusätzlich: 2. Umfrage dazu, wie inn der religion zuvorfarenn etc. Votum Österreich (Zasius): Wie in 1. Umfrage. Beratung des Religionsvergleichs nach Maßgabe des Passauer Vertrags. Dazu weitere Verhandlungen mit KR.
k
 katholischen Stände] Sachsen (fol. 161’) differenzierter mit Einzelvoten. Bayern: Erklärung gegenüber KR, die Religionsfrage als Erstes zu beraten, ist umb sonnst, da darin bereits Einigkeit besteht. Deshalb auch Aussage zum Verhandlungsmodus, den der Passauer Vertrag mit brechte: Das schiedliche leutte inn gleicher antzal vorordenet etc. Salzburg: Entsprechend Bayern. /163’/ Bamberg: Wie zuvor, unnd das es mit der freistellung ettwas zu frue wehr etc. /164’/ Würzburg und Jülich: Verhandlungsmodus gemäß Passauer Vertrag. Mit der freistellunge aber seie es noch zu frue. /165’/ Straßburg: Beratung der Religionsfrage gemäß Passauer Vertrag im Ausschuss, Parallelverhandlungen zur Türkenhilfe. Keine Aussage zur Freistellung. /166/ Regensburg: Wie in 1. Umfrage. Keine Aussage zur Freistellung.
9
 Zasius betonte im Bericht an Ferdinand I. vom 1. 10. 1556, er habe für obige Sitzung im Gegensatz zur sonst gebräuchlichen, summarischen Zusammenfassung von Voten in seinem Protokoll die Aussagen zur Freistellung im Detail aufgezeichnet, da bey yedem ierem voto ettwas sonnderlichs merckwürdigs eingefüert unnd sonnsten auch ain solcher proceß darundter gehallten, auch solche vermeldungen unnderschidlich gethan worden, die dies rechtfertigen (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 159–163’, hier 159. Or.). Eine im Konz. des Berichts gestrichene Passage analysiert die mit der Freistellung verbundenen Ziele: Mit der Freistellung erlangten die Protestanten den zufal deß ubrigen rests teutscher nation, denn mit der Zerrüttung des geistlichen Standes und der folgenden Spaltung der geistlichen Bank im FR und entsprechenden Konsequenzen im KR ist es schon um den gantzen gaistlichen stand getan et sic per consequens um daz gantz ordenlich weesen deß Hailigen Reichs, alß deß durch die gaistlichen und stett lange zeit erhalten worden. Wann man aber den baum will gentzlich vertilgen, so muß es im grund angefangen und die wurtzel am ersten extirpiert werden (ebd., fol. 164–169, hier 167 f. Zit. nach der Wiedergabe bei  Bundschuh, Religionsgespräch, 155, Anm. 113. Vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 230).
l
 religion frid] Sachsen (fol. 162) anders: der uffgerichte religion- unnd gemeiner friede.
10
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens (Art. 6) im RAb 1555, § 18 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Zum Vorbringen durch Sachsen im FR vgl. Wolf, Geschichte, 32.
11
 Vgl. dazu die Replik der CA-Stände zur Freistellung [Nr. 505] mit Nachweisen und Erläuterungen.
m
 privation] Sachsen (fol. 162’) differenzierter: Artikel beinhaltet, das er dem hertzutrettenden privationem et maculam quasi ex delicto mit sich brechte, unnd derwegenn vor Gott, der welt unnd inn gewissenn zuveranntwurten beschwerlich were, das privatio inn einem oder annderem, so delictum praesumptive importiret, derwegenn erfolgenn solte, da einer zu der rechtenn, wahrenn, christlichenn religion sich wendete.
n
 religion friden] Sachsen (fol. 163) anders: religion- unnd gemeinenn lanndfriden.
o
 Küstrin] Sachsen (fol. 163’) zusätzlich vor dem Folgenden: Verhandlungsmodus in der Religionsfrage gemäß Passauer Vertrag.
12
 Wortlaut im Religionsfrieden: „yedoch seinnen eeren onenachtaillig“ (wie oben, Anm. 10).
p
 für solche leuth] Einfügung aus Österreich A (fol. 326). Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
13
 Der Oberrat in Stuttgart hatte in einem Gutachten für Hg. Christoph vom 21. 9. 1556 davon abgeraten, die Freistellung im FR zur Sprache zu bringen: /163/ Je lenger und mit mererm fleiss und ernst wir disen puncten nachdenken, ie weniger wir befinden können, denselbigen zu treiben und zu bestreiten weder zu rathen noch bei den gegentail zu erheben, desgleichen noch der zeit an im selbs billich oder auch one grosse zerrittung und enderung im reich (one vorgende gemaine eintrechtige vergleichung, wie es allerdings mit dem gaistlichen stand und derselbigen fürstenthumb und güter zu halten) thunlich sein werden. Hg. Christoph lehnte diese Empfehlung in einem eigenhd. Anhang zum Gutachten strikt ab: /164/ Soll ich wider mein gewissen ratschlagen oder schweigen, ist mir nit zu thun. Er sehe, dass durch den Religionsfrieden der sachen gar nit geholfen, dan notorium und offembar [!], das nit allain das mistrauen under den stenden nit aufgehoben und erloschen, sonder noch mer sich gehauft durch disen condicionierten religionsfriden. Beispiele: Rüstungen und Kriegsgewerbe im Reich; das Verhalten von Ks. und Kg., quomodo scortantur cum illa belua Romana; die einseitige Auslegung des Religionsfriedens durch die katholischen Stände zum eigenen Vorteil; die Vorgabe, dass man sie, die pfaffen, wider unser selbst gewissen bei ierer abgotterei schutzen und schirmen muess. Er, der Hg., ist beim RT verpflichtet, das zu raten, was dem Frieden im Reich dient, indem das Misstrauen behoben und die Glaubensspaltung beigelegt wird: Ks. bzw. Kg. sind an ihre Amtspflicht zu erinnern und wegen der Unmöglichkeit eines Konzils aufzufordern, /165/ ain sinodum nacionalem unter ihrer Leitung einzuberufen, um dort zu versuchen, die Vergleichung herzustellen. Dies kann nur gelingen, wenn zuvor die religion frei gestellt wurde dem gaistlichen alswol als den weltlichen, und vergunt und gestattet wurde meniglichen, so zu disem sinodo gehorig, liebere [!] zu reden und sein votum onegescheuht darzuthun und zu sagen; ob dan ain erz- oder sonst bischof oder prelat reformiern wolte und die abgottische misbreuch abrogieren und abthun wolte, das ime solches auch gestattet wurde; item das dan fursehen wurde, das die gaistlichen chur- und f. ungescheuchter ierer capitel publice und frei iere suffragia als f. und stende des reichs geben möchten; das auch fur ain furneme beschwerde vermeldet wurde, wie pfendlich, auch in dem reich von alter nit were herkomen seie, das die bischof und prelaten als membra imperii anders nit darfen ratschlagen, handlen noch beschliessen, dan was ieren capiteln gefellig und also ains thails auf der gaistlichen bank nit ain chur- oder furstenrat, sonder ains convent- und capitelsrat von rechtswegen genant solle werden, da dan nicht verschwigens beleibt (zit. nach  Ernst IV, Nr. 146 S. 163–165. Vgl. Sattler IV, 102 f.; Häberlin III, 145–147; Laubach, Nationalversammlung, 44; Langensteiner, Land, 280 f.).
14
 Beim RT 1555 wurde der bereits konzipierte Protest der CA-Stände (20. 9. 1555: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 230 S. 2127–2131) nicht übergeben, da Kg. Ferdinand in den Schlussverhandlungen die Aufnahme des Widerspruchs der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt in den Artikel zuließ. Vgl. Nr. 505, fol. 467f.
15
 Vgl. Anm.10 bei Nr. 505.
16
 Vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 226 S. 2115–2121; Ernst III, Nr. 167 S. 333 (Schreiben des Hg. vom 20. 9. 1555).
17
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius verwiesen im Bericht vom 1. 10. (wie Anm. 9, hier fol. 160’ f.) darauf, die CA-Stände würden die Freistellung nur für die Geistlichen fordern, ohne die Untertanen zu erwähnen. Diese Beschränkung erfolge aber, wie sie vertraulich erfahren hatten, aus taktischen Erwägungen, da nach dem Erhalt für die Geistlichen /161/ das annder inn ain billiche consequentz gezogen unnd nicht verwidert werden möcht. Deshalb hätten die CA-Stände den Württemberger Gesandten kritisiert, weil er die unnderthonen auch mit eingezogen, da sy doch irer jetzo im principieren zugeschweigen sich innsonnderheit verglichen etc. Auch der bayerische Deputierte Perbinger betonte im Bericht an Hg. Albrecht vom 30. 9., nur Württemberg habe /498’/ die armen unndderthanen hierinn bedacht, unnd inen der einganng des himels durch Christum, unnsern erloser, unnd sein heilig machendes wortt nit gespert werden sollt etc. (HStA München, KÄA 3177, fol. 497–500’. Or.; präs. Grünwald, 3. 10.). Vgl. Laubach, Ferdinand I., 156 f.; Langensteiner, Land, 281, Anm. 217.
q
 etc.] Hessen (fol. 57’) zusätzlich: Zweifeln nicht, wan solchs gesucht und erhalten, es wurde zu besserm vertrauen geraten und durch disse sach auch die andern desto ein gluckelichern ausgang gewinnen. Der turcken hilff halben: Wan es zu der tractation khomme, werde unser gn. herr sich so vernemen lassen, das sein f. Gn. dis nit uffhalten, sonder zubefurdern geneigt sei, verstanden werden mochte.
18
 Beide Hgg. von Pommern wurden in diesem Zeitraum wie schon zu Anfang September (vgl. Anm.5 bei Nr. 114) wegen der vorübergehenden Abberufung des Gesandten Wolde gemeinsam von L. Otto vertreten. Vgl. dessen getrennte, aber gleichlautende Berichte vom 20. 10. 1556 an die Hgg. Barnim und Philipp über die Verhandlungen vorwiegend zur Verhandlungsabfolge im Zusammenhang mit der Freistellung bis 17. 10.: AP Stettin, AKS I/163, pag. 573–598. Or. an Hg. Barnim; AKW 36, fol. 40–51’. Or. an Hg. Philipp.
r
 Henneberg] Sachsen (fol. 167’) differenzierter: Henneberg wird vertreten von Sachsen [Schneidewein].
19
 = die Gesandten der katholischen Stände.
s
 enttweichen] Österreich A (fol. 332) abweichend: nit weichen. Sachsen (fol. 167’) entsprechend Textvorlage.
t
 anzufordern] Sachsen (fol. 170) zusätzlich: Bitten, dies jetzt zu tun.
a
 130] Sachsen (fol. 173’) differenzierter zur Anfrage des FR wegen des künftigen Verfahrens aufgrund der geteilten Beschlussfassung in den Kurien [vgl. Kurmainz, pag. 130]: Nach dem Vortrag des Bedenkens für die CA-Stände des FR in KR/FR haben sich die katholischen Stände uffm sahl zusamenn gethan, wir furstische [nur CA-Stände] aber unns inn die gewonliche rathstubenn begebenn. Dorthin kommen wenig später je ein bayerischer und Salzburger Verordneter und teilen mit: Da sowohl im KR wie im FR geteilte Beschlüsse gefasst worden sind, haben sie [katholische Stände des FR] beim KR nachgefragt, ob sie sich sonnderen oder nachmals inn gemeine vonn denn sachenn weiter tractiren woltenn. KR hat geantwortet, das sie die dinge fernner sambtlich tractirenn unnd nicht sich sonnderen wolten. Reaktion der CA-Stände des FR: Weil wir gesehenn, das sie [katholische Stände von KR und FR] zusamenn getrettenn, so hettenn wir nicht dartzu gehenn wollenn unnd gedacht, sie hettenn ettwas sonnderliches vor sich zuthun. Weil wir aber das vermercketenn, so hette sich gleichwol geburet, das sie unns auch dartzu getzogenn. Woltenn unns auch fernner vorsehen, wann was inn gemeinem /174/ rathe zutractirenn, uns nicht auszuschliessenn oder sich vonn unns abtzusunderen. Hettenn auch die zusamennhaltunge der churfurstischenn gerne vorstanden. Hielten die vor recht unnd guet. Woltenn unns auch vonn inenn one wichtige ursachenn nicht sonnderenn. Dergleichenn sie auch thun wolten zu erhaltunge guetes, freundtlichenn willens etc. Die katholischen Stände haben das zusamenntrettenn nicht geferlicher weisse geschehenn entschuldiget unnd sich erbottenn, wie herkommenn zuhalten etc. Würzburg (fol. 59’) zur Anfrage des FR: Wiewol im fursten radt ettlich geachtet, daß vonnoten wolte numals sein, von wegen solcher spaltigkhaytt den radt alsbald zu sundern, so ist doch solches verplyben und gemainlich in vollem radt weytter von sachen zu reden fur radtsamer beschlossen. Welches bedencken die churfurstlichen auch also gehapt etc.
a
 Vormittag] Sachsen (fol. 103) differenzierter: zwischen 8 und 9 Uhr.
1
  Kurmainz, pag. 122–126 [Nr. 17].
2
 = zur Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts.
3
 = ‚eingeschläfert‘, beschwichtigt.
b
 geistlichen Bank] Sachsen (fol. 103’) differenzierter: Von diesen betont besonders der Speyerer Gesandte, er hette nicht bevelich, sich mit dem wenigstenn darauff eintzulassen, unnd bete vor sich diennstlich, vonn sollichem beschwerlichenn wege abtzustehenn unnd kgl. Mt. darmit unnderthenigst zuverschonenn.
c
 Gesandten der CA-Stände] Sachsen (fol. 103’) differenzierter mit Einzelvoten. /103’–104’/ Sachsen: Wie oben als Gesamtvotum der CA-Stände. Zusätzlich: /104’/ Weil auch sollicher punct der religion mit anhengig were, so konnte das mehrer vermöge des passauischenn vertrags darinnenn nicht statt habenn. Brandenburg-Küstrin: Freistellung belangt die Ehre Gottes. Unnd sie, welche denn namenn der geistlichenn hettenn, werenn schuldig, vor annderenn Gottes ehre unnd wortt zubeforderenn. Bittet deshalb um Anschluss an die CA-Stände, da kein bestendiger friede sonnst bleibenn konnte. Württemberg: /104’ f./ Verhandlungen im Religionsausschuss können wegen des Geistlichen Vorbehalts /105/ aus forcht unnd der berurtenn besorgnis vonn geistlichenn nicht fruchtbarlich geschehenn. Darumb erforderte die notturfft, solliches ufftzuhebenn. Pommern: Zulassung der Freistellung würde die Hauptverhandlungen des RT befördern. Beharren auf der Forderung. Hessen: Ebenso; doch mit vorbehalt, sich fernner, was sie inn bevelich hettenn, zuerklerenn.
4
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 17.
5
  RAb 1555, § 141 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149).
1
 Vgl. das KR-Protokoll 1555: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144, hier fol. 431, S. 980; fol. 769 f., S. 1206; fol. 781–783, S. 1213 f. FR-Protokoll: Ebd., Nr. 146, hier fol. 93 f., S. 1598; fol. 104, 106’ f., S. 1606 f. (mit zugehörigem Aktenstück: Nr. 192, hier S. 1920); unfol., S. 1653 f. Als Kompromissvorschlag der CA-Stände: Ebd., Nr. 216, hier S. 2053. Vgl.  Wolf, Religionsfriede, 134 f.; Gotthard, Religionsfrieden, 148. Zu den entsprechenden Erklärungen der CA-Stände vor dem Kg. beim RT 1555 vgl. Anm. 1 bei Nr. 19.
2
 Der bfl. Speyerer Gesandte W. Arzt war bereits vor dieser Beratung im Bericht an Bf. Rudolf vom 5. 10. der Überzeugung, dass sich auf katholischer Seite niemand /139/ mit dem wenigsten darauff einlassen werde, da sollich fuergeschlagen mittel auf jungsten reichstag zue Augspurg auch (sed frustra) fuerkomen (GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 2222, fol. 138–139’, hier 139. Or.; präs. Udenheim, 10. 10.).
a
 Bayern] Sachsen (fol. 106’) differenzierter mit Einzelvotum [nach Salzburg, vor Österreich]: Der Vergleichsvorschlag ist bereits auf dem RT 1555 von den geistlichen Ständen abgelehnt worden. Da aber sonnst solliche mittel vorgeschlagenn wurdenn, die beidenn theilenn leidlich, so hielte er es darfur, sein gnediger herr wurde sich derenn nebenn annderenn ettwan vergleichenn etc.
3
 Das gemäßigte Votum Perbingers für Bayern entsprach in den Grundzügen einer Weisung Hg. Albrechts vom 5. 10. 1556 (München), die Perbinger allerdings noch nicht vorlag: Der Hg. lehnte die Freistellung, speziell die Religionsfreiheit der Untertanen (vgl. Anm.17 bei Nr. 122) ab, da sie /511/ dahin gericht, die geistlichen stenndt des Heiligen Reichs unnd die ganntz ecclesiam hierarchiam dardurch zestürtzen unnd den unnderthanen, so one das ad licentiam istam evangelicam genaigt, zu völligem abfal ursach zegeben; daraus lestlich die baide gewislich zugewartten: Erstlich der entlich undterganng unser allten catholischen religion [...], zum andern die zerstörung, abfall unnd verenderung des Heiligen Römischen Reichs teütscher nation. Andererseits wollte der Hg. verhindern, infolge einer Ablehnung /511’/ noch mer unlust zu vorigem auf unns und unser furstenthumb zeladen. /511’ f./ Perbinger sollte deshalb vorgeben, er habe noch keine Weisung, befürworte aber die Aufnahme der Verhandlungen zum Religionsvergleich. Würde dieser erreicht, /512/ bedarf es diser disputation nimer; wo aber nit, alsdann wirdt es erst zeit sein, verrer davon zereden und zeratschlagen. Nur falls andere katholische Stände die Freistellung argumentativ ablehnten, sollte Perbinger sich sequendo mit denselben vergleichen, aber, wie obgemellt, nit der anfennger sein, dan solches den geistlichen, als denen zum maisten daran gelegen, mer dann unns wol geburt und zuesteet. Gegebenenfalls sei davon zu reden, auf welchem weg /512’/ die freystellung zemiltern. [...] Dann sovil sonnderlich die unnderthanen betrifft, do es mit bewilligung der kgl. Mt. unnd anderer catholischer stenndt, auch ordenlicher autoritet beschehe, solt unns nit zuwider sein, sovil uns zethun gebürt, die communion sub utraque, indifferentiam ciborum, auch ordinationem coniugatorum zubewilligen unnd daneben zu ainer erbarn cristlichen reformation neben irer kgl. Mt. unnd anndern stennden treulich zeraten, zehellffen unnd in unnserm furstenthumb mit ernst ins werck zerichten (HStA München, KÄA 3177, fol. 511–513’. Or.; präs. 8. 10. Konz. Hd. Hundt ebd., fol. 507–509’. Druck: Mayer, Hundt, 218 f. Vgl.  Ritter I, 135; Heil, Reichspolitik, 146). Perbinger betonte im Bericht vom 9. 10. 1556, er habe sich der Freistellung /516’/ nit sonnders angenomen, da die Religionsfreiheit der Untertanen nicht angesprochen worden sei und die Forderung in dieser Form vorrangig die geistlichen Stände betreffe. Seinem Votum hätten sich Jülich und die schwäbischen Gff. angeschlossen, auch hätten ihnen soliche schidliche vermelldung die confessions verwandten wol gefallen lassen. Die Stände der geistlichen Bank lehnten dagegen jegliche Vermittlung ab und beharrten strikt auf der Rechtsgültigkeit des Geistlichen Vorbehalts (ebd., fol. 515–519’. Or.; präs. o. O., 11. 10.).
b
 Gesandten der CA-Stände] Sachsen (fol. 107) differenzierter mit Einzelvoten [vgl. auch oben]. /107 f./ Sachsen mit Henneberg: Wie Gesamtvotum der CA-Stände oben. Zusätzlich: /107’/ Weil aber Beiern auch sich horenn lassenn, da leidliche wege oder mittel gefundenn werdenn mochten etc. [vgl. Anm. a], so wolte gleichwol darvon zuredenn sein, ob anndere mochten gefundenn unnd darinnenn vorgleichunge getroffenn werdenn. /108/ Brandenburg-Küstrin: Entsprechend Sachsen. /109/ Pommern: Ist beauftragt, für die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts einzutreten. Unnd wie die geistliche nicht bevelich hettenn, also wueste er seine habennde bevelich nicht zuuberschreittenn. /109 f./ Befürwortet den Vergleichsvorschlag der weltlichen Kff.
4
 Die hessischen Gesandten beharrten auf der Geltung des Passauer Vertrags aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Entlassung Lgf. Philipps aus ksl. Haft festgelegten Suspendierung der u. a. vom Deutschmeister während des Schmalkaldischen Kriegs gegen den Lgf. angestrengten RKG-Prozesse sowie wegen der Suspendierung des Vollzugs der Urteile im Katzenelnbogener Erbfolgestreit und der Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen (Passauer Vertrag, §§ 2–5: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 125 f.). Zur Entwicklung des Streits um das Erbe der wirtschaftlich bedeutsamen Ober- und Niedergft. Katzenelnbogen seit 1479/1493 zwischen den Lgff. von Hessen und den Gff. von Nassau-Dillenburg auch vor dem Hintergrund der Reichspolitik besonders Lgf. Philipps bis 1547 vgl. Schmidt, Erbe, 10–41 ( Lit.). Weitere Entwicklung bis zur Lösung des Streits in Frankfurt am 30. 6. 1557 mit dem entscheidenden Durchbruch im Frühsommer 1556: Schmidt, Lösung; bes. 23–36, 52–54. Korrespondenzen von Anfang 1556 bis zur Beilegung 1557: Meinardus, Erbfolgestreit, Nrr. 302–326 S. 340–362 passim.
c–
 Schließen ... solltten] Sachsen (fol. 108’) differenzierter: Erwarten bezüglich der Freistellung, die churfurstische wurdenn ettwann unnder sich sehenn, wie mann sich der zweierlei meinunge vorgleichenn unnd /109/ diese disputatio uff eine seitenn gesetzet werdenn konnte. Unnd hielte es auch dergestalt wie wir anndere [CA-Stände im FR] noch darfur etc. Unnd das zuvor eine ansuchunge derhalbenn zuthun, doch one nachteil unnd vorhinderunge der proponiertenn artickell, unnd das daraus sonnst kein praeiudicium erfolgenn oder das sonnst anndere bequeme mittel gefundenn werdenn mochtenn.
5
 Die Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger baten im Bericht vom 1. 10. 1556 an Hg. Christoph um Weisung für den Fall, dass neben Kursachsen und Kurbrandenburg auch die Hgg. von Sachsen, Pommern und Hessen die Verhandlungen ohne Erledigung der Freistellung fortsetzen würden und allein Kurpfalz den Widerstand aufrecht erhielte ( Ernst IV, Nr. 155 S. 178–180, hier 180). Der Hg. wies sie am 11. 10. (Stuttgart) an, sich der Mehrheit der CA-Stände anzuschließen, also weiterhin auf der Freistellung zu beharren, ohne aber die Beratung der HAA zu verweigern (ebd., Nr. 155 S. 180, Anm. 3). Zuvor hatte er in der Weisung vom 8. 10. (Stuttgart) sein Eintreten für die Freistellung nochmals verteidigt, da dadurch das seit jar her gewert mistrauen und ursach der zerrüttung im ganzen reich teutscher nation ufgehebt werden könne, zugleich aber betont, damit den Religionsfrieden nicht infrage zu stellen. Selbst wenn man nichts erreichte, so hätten die CA-Stände doch ihre Gewissenspflicht erfüllt und bezeugt, dass der Artikel ohne ihre Zustimmung in den Religionsfrieden inseriert worden sei. Dies sollte in einem Protest bekräftigt werden (ebd., Nr. 157 S. 181–183, Zitat 182).
a
 Österreich] Sachsen (fol. 174) differenzierter: Zasius für Österreich.
1
 = den Streit um den Geistlichen Vorbehalt.
b
 alle katholischen Stände] Sachsen (fol. 175 ff.) differenzierter mit Einzelvoten. /175/ Bayern: Entsprechend Österreich. Zusätzlich: Dass das Vorbringen der geteilten Resolution vor SR und kgl. Kommissaren der gestalt geschehe, als flosse es aus beidenn rethenn [KR und FR] her etc. /175’/ Salzburg: Wie Österreich und Bayern. Bamberg: Ebenso. Würzburg: Wie Österreich. Jülich: /175’, 177/ Bedauern die Übergabe geteilter Resolution. Fortsetzung der Hauptverhandlungen ist nur möglich, wenn /177/ das obstaculum mit der freistellunge removiert. Wenn nun der chur- unnd furstische rathe sich nicht inn deme konntenn selbst vergleichen, so woltenn sie durch die kgl. Mt. oder derselbigenn commissarienn inn vergleichung zubringenn sein. Eichstätt (Seld): Ist er kürzlich angekommen, votiert wie Österreich. Hat sich im Sessionsstreit mit Speyer unter Rechtsvorbehalt auf den eigenen Vorrang an diesem Tag geeinigt. /177’/ Speyer mit Worms: Sessionsvorbehalt wie Eichstätt. Zur Hauptsache wie Österreich, unnd das unvorgrifflich dieweil vonn anndern artickeln gehanndelt wurde. Straßburg mit Konstanz und Murbach: Zunächst Referat vor SR. Welches er zu bericht, wie es vor alters gehaltenn, angetzeiget wolte habenn. /177’ f./ Anschließend schriftliche Übergabe an die kgl. Kommissare mit Ausführung der beiderseitigen Argumente. Da die Weitergabe an den Kg. und das Abwarten von dessen Erklärung die Beratung zu lange aufhalten würde, sollten mittlerweile die Verhandlungen zur Türkenhilfe unverbindlich aufgenommen werden. /178’/ Regensburg: Würde zunächst, wie ohnehin schon beschlossen, dem 1. HA (Religionsvergleich) als principalenn abgeholffen, so were der freistellunge nicht not, noch fernner ettwas darvon als accessorie zuhanndlen. Da dieser Weg aber verweigert wird, ist die geteilte Resolution zu übergeben. Die folgenden katholischen Stände: Wie Österreich, Bayern und Straßburg.
2
 Der erstmals am FR teilnehmende Eichstätter Gesandte N. Seld versuchte den Sessionsstreit mit Speyer (Anm. b) vor der Sitzung gütlich mit W. Arzt (Speyer) zu regeln, um den Austrag im FR zu vermeiden, der vor den CA-Ständen odiosum und spötlich wäre. Da beide auf dem Vorrang beharrten, kam der Streit im FR zur Sprache, wenn auch in abgemilderter Form, wobei Arzt aber den älteren Protest wiederholte (Bericht Arzt an Bf. Rudolf vom 13. 10. 1556: GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 2222, fol. 165–167’. Or.; präs. Udenheim, 19. 10.).
c
 Gesandten der CA-Stände] Sachsen (fol. 175’ ff.) differenzierter mit Einzelvoten. /175’/ Sachsen mit Henneberg: Vortrag und Übergabe der geteilten Resolution. Unnd wann das verrichtet, dann ann mir [Schneidewein] weiter vermuege habenndenn bevelichs keine unbilliche verhinderunge sein zulassen etc. Brandenburg-Küstrin: Verhandlungsfortgang nach Übergabe der Resolution bedarf weiterer Beratung. /177’/ Pommern: Übergabe der geteilten Resolution. Württemberg: Referat der Resolution vor SR, Übergabe an die kgl. Kommissare, sodann Weitergabe an den Kg. /178’/ Hessen: Verweisen auf ihr Votum am Vortag.
d
 Erneute Argumentation] Sachsen (fol. 179) differenzierter: Kgl. Kommissare haben zur Freistellung keine Vollmacht, weshalb man die persönliche Erklärung des Kgs. abwarten muss. So wurde viel zeitt unnd kostenn vorgeblich verthan, wa so lanng solte mit aller hanndlunge stillgestandenn werdenn.
3
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius beklagten gegenüber Ferdinand I. am 9. 10. 1556 wie in fast allen Berichten in diesem Zeitraum den anhaltenden Verhandlungsaufschub durch die CA-Stände mit der Intention, den Kg. /198/ mitt der begerten hilff durch den fürsätzlichen auffzuge zu eludieren, sy haben gleich euer Mt. vertröst, was sy wöllenn. Dann es ist ye die warheit, das dergleichen verzüglicheit zuvor bey den reichssachen unnd sonnderlich bey so wichtigen reichssachenn so grob unnd mercklich nie gebraucht worden; wie sich auch die wenig der vorhanndigen allten reichshenndler aines solchen nicht gnugsam kunden oder mugen verwunnderen, zugeschweigen, dergleichen zuerinneren. Baldiges Kommen des Kgs. ist deshalb dringend notwendig (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 198–199’, hier 198 f. Or.).
e
 erlannget] Sachsen (fol. 180 ff.) differenzierter mit weiteren Voten katholischer Stände. /180/ Jülich: Ist zur Fortsetzung der Verhandlungen bereit. Votum Straßburg differenzierter: Zunächst Aufnahme der Beratung zur Türkenhilfe, die ohnehin nicht aus einem ermel zuschutten, /180 f./ sondern viel Zeit beansprucht. /180’/ So were auch der artickell vonn gemeinem friedenn auch noch nicht allenthalbenn so gar richtigk, sonnder hin unnd her noch allerlei impedimenta vorhandenn. Wie er dann vom reinischenn kreisse, das darinnen deßhalbenn, was deme abgangenn were, vor mengel wuste.
f
  CA-Stände] Sachsen (fol. 179 ff.) differenzierter mit Einzelvoten. /179 f./ Sachsen: Im Anschluss an die Übergabe der geteilten Resolution ist kein Aufschub zu erwarten, da der kgl. Kommissar [gemeint wohl von Helfenstein] wenn nicht zur Freistellung, so /179’/ doch uff denn vall, wann zweierlei meinnunge vorfielenn, one zweivel, wes er sich vorhaltenn solte, bevelich habenn oder one denselbigenn sich seines ambts unnd etwann mit behanndelunge eines oder des annderenn parts sich zuhaltenn unnd zugebrauchenn wissenn. /179’ f./ Brandenburg-Küstrin: Zunächst Übergabe der Resolution. Die Beratung des anschließenden Verfahrens ist wegen des Verhandlungsstands im KR noch verfrüht. /180 f./ Pommern, Hessen: Entsprechend Brandenburg-Küstrin. Württemberg: Wie in 1. Umfrage.
g–
 Die ... Resolution] Sachsen (fol. 183’) differenzierter: Österreich (Zasius) und andere katholische Stände stellen fest, dass SR ebenfalls befremdtlich were, die Religionsverhandlungen gegen den vorherigen Beschluss wegen der Freistellung zu verzögern. Können das Referat des SR nicht annders vorstehenn, dann das sie mit den geistlichenn churfurstischenn unnd dem mehrer im furstenn rathe ubereinstimmeten. Deshalb jetzt Wendung an die kgl. Kommissar. /183’ f./ Dagegen Votum von Sachsen, Brandenburg-Küstrin und Württemberg (Lersner für Hessen ist nicht anwesend, dessen gesell beruft sich auf das vorherige Votum): Beharren auf der Klärung der Freistellung als Vorbedingung für die Aufnahme der Religionsverhandlungen. Können das Referat des SR /184/ nicht darfur /184’/ ansehenn oder haltenn, das sie sich, wie angetzeiget, verglichen, sonndern hettenn austrucklich gesaget, sie werenn im processu indifferentes, unnd der punct der freistellunge were gleichwol wichtig. Jedoch Einvernehmen mit den katholischen Ständen, sich jetzt an die kgl. Kommissare zu wenden.
1
 Die Nachfrage erfolgte wohl nicht im RR, sondern auf informeller Ebene.
2
 = der österreichische Gesandte, wohl Zasius.
a–
 Billigung ... haben] Sachsen (fol. 186) differenzierter: Billigung durch die CA-Stände vorbehaltlich der Annahme durch KR. Sachsen (Schneidewein) wendet [nach Absprache mit Lindemann (Kursachsen)] ein, als were der anfangk also begriffenn, das er denn stenndenn oder unns gesandenn mochte unglimpff bei kgl. Mt. geberenn etc. [Wegen Erwähnung der Türkenhilfe. Vgl. Kurmainz, pag. 171–173: Nr. 22.]
1
 Vgl. dazu Nr. 356.
b
 der österreichische Referent] Sachsen (fol. 185’) eindeutig: Zasius.
c
 Stände des FR] Sachsen (fol. 186’) differenzierter: die Mehrheit der katholischen Stände.
a
 Vormittag] Sachsen (fol. 187) differenzierter: 9 Uhr. [Vgl. dagegen Kurmainz, pag. 178: 8 Uhr.]
1
 Abschrift des Protokolls für diesen und den folgenden Tag: HStA München, KÄA 3176, fol. 136–141’ (Reinschr.). Der Protokollauszug wurde von Zasius mit Bericht vom 22. 10. 1556 an Hg. Albrecht von Bayern überschickt (ebd., fol. 125–126’, 135. Eigenhd. Or.; präs. o. O., 24. 10.). Es handelt sich um kein bayerisches Protokoll (vgl. Heil, Reichspolitik, 148, Anm. 36).
2
 Nr. 425. Vgl. zu obiger Sitzung auch Bundschuh, Religionsgespräch, 159 f.
3
 Gemäß Bericht der hessischen Gesandten von der Tann und Lersner an Lgf. Philipp vom 20. 10. 1556 waren in dieser Sitzung vertreten: Brandenburg-Küstrin, Württemberg, Hessen, Pommern (auch in Vertretung Sachsens) (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 112–115’, hier 113. Or.; präs. Fulda, 26. 10.). Der sächsische Gesandte Schneidewein hatte bei seiner Abreise am 15. 10. das Votum für Sachsen und jenes für Henneberg, das er bis dahin vertreten hatte, bis zur Ankunft neuer Verordneter an den pommerischen Deputierten Otto übertragen (Bericht an die Hgg. vom 15. 10.: HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 181–185a’, hier 181 f. Or.).
4
 Von den CA-Ständen des FR hatten am 14. 10. Sachsen [Schneidewein, inzwischen abgereist], Württemberg und Pommern mit Kursachsen (Lindemann) in einer privaten Unterredung ihr künftiges Votum dahingehend abgestimmt, auf der Anforderung von Weisungen der katholischen Gesandten zur Freistellung zu beharren und nur unter dieser Voraussetzung die Verhandlungen zur Religionsfrage und Türkenhilfe fortzusetzen, /189/ doch unvorgreifflich, unnd da darinnenn nicht resolution erlannget, das inn einem wie dem anndernn nichts schließlichs solte gehanndeltet noch vor geschlossenn geachtet werdenn etc. ( Sachsen, fol. 188’ f. Vgl. Wolf, Geschichte, 35; Luttenberger, Kurfürsten, 270).
a
 auffzuhalltten] Würzburg (fol. 70’) zusätzlich: Akzeptieren das Erbieten der kgl. Kommissare, die Freistellungsfrage dem Kg. um Resolution vorzubringen.
5
 = der CA-Stände.
6
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius interpretierten im Bericht an Ferdinand I. vom 16. 10. 1556 den Einwand der CA-Stände nur als Versuch, damit die Verhandlungen weiterhin zu verzögern. Obwohl sie, die Kommissare, die Worte gezielt ausgelassen hätten, empfahlen sie dem Kg., sie in seine Erklärung zu inserieren, um den CA-Ständen keinen Vorwand für weitere Verzögerungen zu geben (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 255–258’, hier 257 f. Or.).
b
 Speyer] Württemberg (unfol.) zusätzlich: Der Speyerer Gesandte wiederholt seinen Vorbehalt im Sessionsstreit mit Eichstätt [vgl. Anm. b und 2 bei Nr. 126]: Der Vorrang des Eichstätter Deputierten wurde zu Beginn des RT auf dessen Forderung hin nur freiwillig und unter Vorbehalt der Rechte Speyers zugestanden. Dies wird nochmals bekräftigt.
7
 Der Speyerer Gesandte Arzt war auf seine Berichte hin von Bf. Rudolf schon am 14. 10. 1556 angewiesen worden, die Freistellung abzulehnen: /143/ Darin wißen wir denen pflichten nach, damit wir der kirchen verwant und zugethan, auch in erwegen unnd bedenckhen, das solches zu dilgung und entlichen verderben und undergangk gaistlichs standts und vieler stiefftungen, darzu mercklicher beschwerungen hoher und niederer stendt gelangen und dienen wurdt, nicht einzuwilligen (GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 2222, fol. 142–143’, hier 143. Konz.). Auch der Würzburger Gesandte Moß hatte die entsprechende Weisung Bf. Melchiors (7. 10. 1556) am 12. 10. erhalten: Erwartet nicht, dass /381/ andere catholische stende inn solches unzimlichs begeren bewilligen werden. Darumb wir dann auch unsers thails darein auch nit consentiren oder bewilligen können, sonder achten, das es dißfals billich bei obgemeltem augßpurgischen Reichs abschiedt gelaßen werde (StA Würzburg, WRTA 39, fol. 381, 381’. Or.; präs. 12. 10. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 155, Anm. 111).
c
 vergleichliche] Übernommen aus Österreich A (fol. 355). In der Textvorlage verschrieben: vergebennliche.
8
 = um die Freistellung.
9
 In der Textvorlage der Hinweis, dass Tatius, künftiger Freisinger Kanzler, bisher am RKG tätig, an diesem Tag erstmals am FR teilnahm.
10
 Gemeint: Die Anforderungen von Weisungen zur Freistellung durch die katholischen Gesandten.
d
 bewilligt] Würzburg (fol. 71) zusätzlich und deutlicher zum vorläufigen Beratungsergebnis: Die katholische Mehrheit billigt den Einwand wegen der Erwähnung der Reichsstädte bei der Freistellung, lehnt die Anforderung von Weisungen aber ab. Zunächst soll der Beschluss des KR zur Replik der kgl. Kommissare angehört werden, damit man verner so vil sicherer sich einzulassen hette und nit so leichtlich wiederumb extra terminos consultationis zur freystellung kheme. /71’/ Replik der CA-Stände: Falls die katholischen Stände die Anforderung von Weisungen zur Freistellung zusagen, werden sie ihrerseits sofort darlegen, ob sie in mittls auf die puncten der proposition principaliter auch vorfarn wolten und waß ir bevelch. Also wurde und kuntte alles mit ainander nachvolgent den churfursten referirt werden. Dazu keine Einigung, sondern Vertagung.
a–
 Die ... anzufordern] Bamberg (fol. 124’) differenzierter zu Verlauf und Ergebnis der Umfrage: Mehrheitsbeschluss zur Replik der kgl. Kommissare [Nr. 425] wie am Vortag: Da die Kommissare sich bezüglich der Geschäftsordnung den geistlichen Kff. und der Mehrheit im FR anschließen, soll zur Religionsfrage im Ausschuss gemäß Passauer Vertrag und zu den übrigen HAA in den Kurien unvorgrifflichen gehandlet [werden], biß di resolution, di begerte freistellung betreffendt, von der kgl. Mt. ervolget etc., damit mitler weil di handlung nicht gar eingestellt, sonder darinn auch procedirt wurde. /124’ f./ Dagegen beharren die CA-Stände darauf, dass die katholischen Verordneten zunächst Weisungen ihrer Hh. zur Freistellung beibringen. Sind erst dann bereit, /125/ ires habenden bevelch sich ferner daruff zuercleren. Ist daruf durch etliche der geistlichen panck fur notwendig geacht, das sie, der augspurgischen confession verwante gesandten, [sich] zuvor ercleren. Andere lehnen dies als verfrüht ab, da man den Verhandlungsstand im KR nicht kennt und diesem nicht vorgreifen darf. Deshalb soll KR nur der Mehrheitsbeschluss des FR zur Replik der kgl. Kommissare referiert werden. Letztlich billigt die Mehrheit der geistlichen Bank die Nachfrage um Weisung zur Freistellung, jedoch nur mit den genannten Bedingungen. [Vgl. oben, Votum Straßburg.]
1
 Das Votum ist in dieser Form nicht protokolliert. Es ergibt sich aus der Aufzeichnung (in der Textvorlage an dieser Stelle inseriert) informeller Verhandlungen von Österreich und anderen weltlichen katholischen Ständen mit den Gesandten der wichtigsten geistlichen Stände unmittelbar vor Einnahme der Session. Man konnte dabei Straßburg und andere geistliche Stände dazu bewegen, die Anforderung von Weisungen zumindest bedingt zu bewilligen (vgl. das Votum Straßburgs oben).
b–
Weisen ... waigerung] Würzburg (fol. 72) differenzierter: Beharren darauf, man solte den gestrigen beschluß und bayde bedencken simpliciter zuvor den churfurstlichen referirn und sie darauf auch anheren. So dan in irem radt itzt gemelt declaration von den weltlichen churfursten und confessionisten auch begert wer worden, kuntte man sich nochmals dorauf zum besten mit inen erclern und entschliessen. Dan abermals solch begerte declaration ain incidens were, geherte nit ad terminos der itzigen consultation und wer damit den churfurstlichen vorgegriffen. Zu dem wolt sich auch gepurn, daß Wurtzburg und Speyer vormals im churfursten radt daruber umb hochwichtigkhayt der sach willen iren metropolitanum anherten. /72’/ Und zuvorderst solt man auch erwartten der kgl. Mt. resolution, dieweyl an ir Mt. numals solcher punct gelangt wer.
c
 außgeworffen] Würzburg (fol. 72’) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben sich aufgrund der Absonderung dreier Stände vom katholischen Votum auch nit reciproce declarirn wellen, ehe und zuvor dan ain ainhellige mainung der catholischen gemacht sey.
2
 = die geistlichen Stände.
3
 Vgl. Nr. 425, fol. 81’ [Wann dann ir kgl. Mt. ... unnd erzaigen.].
4
 = keine abgesonderte Position beziehen.
5
 Freising unterstand der Kirchenprovinz Salzburg.
6
 Ursache der Verzögerung war der Streit im KR um das Sessionsrecht der Kurkölner Gesandten während der Sedisvakanz nach dem Tod des Kf. Vgl. Kurmainz, pag. 182–209 [Nrr. 2527].
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 216 ff. [Nr. 29]. Dort auch Hinweis auf die Vorlage der Kurkölner RT- Vollmacht.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 243 [Nr. 30].
2
 Feiertag Mariä Darstellung oder Mariä Tempelgang („In praesentatione Beatae Mariae Virginis“) am 21. 11.
3
 „Festum chori“: Fest, an dem kirchliche Handlungen, nicht aber Enthaltung von täglicher Arbeit vorgeschrieben sind ( Grotefend, Zeitrechnung I, 61).
1
  RR am 20. 11.: Verlesung der zuvor gebilligten Resolution des KR (Kurmainz, pag. 235–239, 244 [Nr. 30]).
a
  FR] Württemberg (unfol.) zusätzlich: Im FR verwehrt sich der Mecklenburger Deputierte Drachstedt dagegen, dass in der letzten Sitzung des RR der Jülicher Gesandte die vorrangige Session Mecklenburgs de facto verweigert hat. Er, Drachstedt, hat, da der Jülicher trotz der berechtigten Einwände seines unbefugten vorhabens nit absten wellen, sich solcher versamlung und rath eussern unnd abtretten muessen. Richtet deshalb nunmehr diese Beschwerde an FR und begründet den Vorrang Mecklenburgs mit dem Herkommen, der vorrangigen Setzung in RAbb und dem höheren Alter des f. Geschlechts. Sollte der Vorrang verweigert werden, ist er beauftragt, nicht am FR teilzunehmen und den Gesandten Pommerns für die Vertretung Mecklenburgs zu bevollmächtigen [vgl. Anm.2 bei Nr. 160]. Protestiert hiermit, das durch solche seine abweichung und des raths abhaltung hochermeltem seinem gn. fursten und herrn an seiner f. Gn. gepurenden session, regalien, hochaitt und praeeminentz, in khainerley wegs eß immer sein mochte, nicht begeben haben wolte etc. Erwiderung des Jülicher Deputierten, Hofmeister Ley: Lehnt den Vorrang Mecklenburgs strikt ab und beharrt darauf, dass dieser von alters her Jülich zusteht. Lässt den Protest auf sich beruhen.
2
 Zitiert im Zusammenhang mit der Problematik von RT-Sitzungen im Winter bei Aulinger, Bild, 211 mit Anm. 6.
1
 Vgl. die Beratungen der CA-Stände 14. und 17. 11. [Nrr. 360, 361].
2
 Zur Praxis der Ausschussbildung vgl. Oestreich, Arbeitsweise, 229–241 (zu Bildung und Umfang großer interkurialer Ausschüsse bes. 234–236); Neuhaus, Reichstag, 31–63 (zahlreiche Beispiele interkurialer Ausschüsse); Aulinger, Bild, 220–227, bes. 221–223.
3
 Vgl. Bericht des Gesandten J. Lieberich an die Wetterauer Gff. vom 28. 11. 1556 zur Verordnung in den Ausschuss: und ich als einer von wegen der grafen (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 327–334’, hier 330’. Or.; präs. Dillenburg, 24. 12.).
4
 = den CA-Ständen des FR.
1
 Vgl. die vorausgehende Sitzung des RR: Kurmainz, pag. 292 f. [Nr. 35].
2
 Passauer Vertrag, § 7: „ausschuß von etlichen schiedlichen, verstendigen personen beiderseits und religion in gleicher antzall“ ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
3
 Die kgl. Kommissare hatten, um einen neuerlichen Verhandlungsverzug zu vermeiden, ihrerseits bereits am 26. 11. Schwäbisch Gmünd als nächstgelegene katholische Stadt namens des Kgs. dringend aufgefordert, unverzüglich Gesandte an den RT abzuordnen (Bericht an Ferdinand I. vom 26. 11. 1556: HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 112–119’, hier 112’. Or.). Vgl. auch Anm.6 bei Nr. 242.
a–
 nimmt ... teil] Würzburg (fol. 82’ f.) differenzierter: Eck erklärt: Pfgf. Wolfgang hat bereits vor längerer Zeit einen Gesandten an den RT abgeordnet, der sich mit Vollmacht in der Mainzer Kanzlei legitimiert hat, dann aber vom Pfgf. aufgrund dringender Geschäfte zurückberufen werden musste. Deshalb erfolgt seine, Ecks, verzögerte Abordnung erst jetzt.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 321 [Nr. 36].
b
 festzulegen] Würzburg (fol. 84) zusätzlich zur Begründung: Falls bis zur Klärung der Ausschussbesetzung seitens FR ein Gesandter einer katholischen Stadt ankommt, ist die Beratung obigen Vorschlags des SR nicht mehr erforderlich.
2
 Vgl. die Sitzungen der katholischen Stände des FR [Nrr. 391, 392] und der CA-Stände [Nr. 362].
a
 Österreich] Würzburg (fol. 86) differenzierter: Erbtruchsess W. von Waldburg für Österreich.
b
 Besetzung des Religionsausschusses] Würzburg (fol. 86 f.) eindeutig: Besetzung mit Salzburg, Augsburg, Österreich und Bayern. Vertretung der Prälaten und Äbtissinen: Da diese /86’/ zu allen ausschussen auch ein person geben, solte innen dieselbig in dissem ausschuß auch zugelassen sein. Wie dann gleichsfalß den graven und hern auch ein person zum ausschuß zugeben zugelassen were.
1
 Vgl. die vorausgehende Sonderberatung der katholischen Stände des FR am Vormittag: Österreich B, fol. 467’–469 [Nr. 392].
2
 Im Protokoll nicht erwähnt wird die Abordnung eines Vertreters der Wetterauer Gff. in den Ausschuss. Zur Besetzung vgl. die letzte Sonderberatung der CA-Stände am 2. 12. [Nr. 362].
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 321 [Nr. 36].
2
 Wohl Bezugnahme auf den Verhandlungsvorbehalt der CA-Stände wegen der nicht geklärten Freistellung.
a–
 auch ... unannemlich] Würzburg (fol. 88’ f.) differenzierter als Mehrheitsbeschluss des FR: Zunächst Anhörung der Stellungnahme des KR. Falls KR für Zurückstellung der Frage bis zur Konstituierung des Ausschusses votiert, um bis dahin die etwaige Ankunft eines katholischen Städtegesandten abzuwarten, soll FR sich dem anschließen, da dies seiner bisherigen Beschlussfassung entspricht. Falls KR aber den Vorschlag des SR befürwortet, wird FR zwar auf seinen abweichenden Beschluss verweisen, sich aber KR anschließen.
3
 Bezugnahme auf die Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 426].
4
 Nur mit dieser Einfügung ergibt sich ein stimmiger Sinnzusammenhang.
5
 Gemeint: Bewilligung des interkurialen Religionsausschusses durch KR unter Vorbehalt. Vgl. Kurmainz, pag. 287 f. [Nr. 35].
b
 332] Würzburg (fol. 90’) differenzierter: Dabei Vortrag der Resolution des FR durch Salzburg.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 452.
1
 Vgl. dagegen Kurmainz, pag. 350 [Nr. 41]: Unterrichtung von FR und SR in deren Ratsstuben durch Mainz und Pfalz. Ebenso in Würzburg, fol. 96.
a
  HAA] Würzburg (fol. 96’) zusätzlich: 3) Soll daneben die Livlandfrage bereits jetzt beraten werden?
b–
 Parallelverhandlungen ... Vereinbarung] Würzburg (fol. 97) differenzierter: Mehrheitsbeschluss gegen Augsburg, dessen Gesandter einwendet, der Bf. könne mangels Personal nicht zugleich den Ausschuss und den FR beschicken: Parallelverhandlung im Religionsausschuss und in den Kurien zu den anderen HAA, so dass ein tractation die andern nit hindern solte. /97 f./ Falls KR dies ablehnt und votiert, /97’/ das die sachen des ausschuß und ordinari rethe alternis [!] vicibus solten tractirt und gehandlet werden, dessen solte sich der furstenrath mit den churfursten vergleichen. 3) Entscheidung über Verhandlungen zur Livlandfrage am Nachmittag.
2
 Vgl. zuletzt Nr. 426.
c
 352] Würzburg (fol. 98 f.) differenzierter zu KR/FR: Vortrag des FR-Beschlusses durch Salzburg. FR schließt sich KR zwar an, zunächst täglich abwechselnd im Religionsausschuss und in den Kurien zu verhandeln, allerdings nur so lanng, biß man zu allen theilen dermassen mit rethen gefasst, das eins neben dem andern tractirt werden und die ordinari rethe durch den ausschuß nit verhindert wurden.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 353 f. [Nr. 41].
1
 Bezugnahme auf den 1535 abgeschlossenen Vertrag zwischen Österreich und Salzburg zur Regelung des Vorrangs: Dem regierenden Ehg. aus dem Hause Österreich bzw. dessen Gesandtschaft steht prinzipiell der erste Rang im FR zu, ansonsten wird die tägliche Alternation des Vorsitzes vereinbart, wobei der persönlich anwesende F. aber stets den Vorrang hat ( Willich, Rangstreit, 106 f.; Aulinger, Bild, 237, 239).
2
  Ebf. Michael von Salzburg nahm an der Audienz vor dem Kg. persönlich teil (Kurmainz, pag. 354 [Nr. 42]).
1
 Das Protokoll für 9. 12. fehlt in Österreich B. In Österreich A zunächst die Aufzeichnung der konstituierenden Sitzung des Religionsausschusses (fol. 536’–540’, als Abschrift von Österreich C [vgl. Nr. 319]), dann obige Verhandlungen im FR am Nachmittag. Eine Abschrift des österreichischen Protokolls für diesen Tag findet sich in HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 137–141 (Kop.).
a
 Nachmittag] Würzburg (fol. 105’) zusätzlich vor dem Folgenden: Am Vormittag erste Sitzung des Religionsausschusses. Und gleichwol die andern stende disen vormittag auch auffs haus erfordert, aber doch ausserhalb des ausschuß nichtzit gehandlt worden.
b
  fürstenrat] Würzburg (fol. 105’ f.) zusätzlich: Vor Aufnahme der Beratung bei Einnahme der Session Streit zwischen dem Verordneten Hg. Erichs von Braunschweig [Ludeck], der den Vorrang beansprucht, und jenem Mgf. Johanns von Brandenburg-Küstrin [Mandesloe], der dies nicht zulassen will. Ebenso gesteht der Gesandte Brandenburg-Ansbachs den Vorrang Braunschweigs nicht zu. Braunschweig beruft sich auf einen Vertrag, der dem Haus den Vorrang vor dem Haus Brandenburg gewährt. Dagegen behauptet der Küstriner Deputierte, der Vertrag beziehe sich nicht auf beide Häuser, sondern lediglich auf die Personen der Vertragsschließenden, Hg. Heinrich II. von Braunschweig und Mgf. Johann von Küstrin, der darin Heinrich als seinem Schwiegervater freiwillig et propter reverenciam aetatis den Vorrang überlassen habe. Der Brandenburg-Ansbacher Gesandte bestreitet die Existenz des Vertrags generell. Der Verordnete Hg. Erichs von Braunschweig protestiert, dass weder der [am RT anwesende] Hg. noch ein Gesandter /106/ den reichsrath ferner nit besuchen [werde], es /106’/ werde dann seinen f. Gn. die session uber Brandenburgk zugelassen und eingeraumbt. Seint auch darauff alßpald aus dem rath abgeganngen.
2
 Vgl. die bisherigen Eingaben an den RT: Nrr. 511515.
3
 Nr. 514.
4
 Vgl. dagegen das inhaltlich abweichende Referat des FR-Beschlusses beim anschließenden Korreferat mit KR am 11. 12.: Kurmainz, pag. 402–404 [Nr. 45]. Zur geänderten Beschlussfassung im FR vgl. Würzburg (fol. 108’ f.) [Nr. 149, Anm. b].
5
  Hg. Christoph von Württemberg hatte seine Gesandten Massenbach und Eislinger schon am 24. 8. 1556 (Stuttgart) angewiesen, dass dem Landmeister in Livland als Reichsstand der ungerechtfertigte Krieg von Kg. und Reichsständen verwiesen werden sollte ( Ernst IV, Nr. 121a S. 131, Anm. 4).
1
 Ständebeschluss: Kurmainz, pag. 352 [Nr. 41]; Forderung des Kgs.: Ebd., pag. 365 [Nr. 42].
2
 Nr. 515.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 354–361, 365 [Nr. 42].
a–
 Vorbehalt ... nachzutrachten] Hessen (fol. 75’) differenzierter zum eigenen Votum: Es ist bereits in den vorherigen Verhandlungen beschlossen worden, zur Türkenhilfe zu beraten. 1) Hilfeleistung für den Kg. ist pillich und notwendig. 2) Das uff vorgehende moderation ubbermessiger ausgab unser gnst. her an seyner f. Gn. anteil nichts wurde erwynden lassen. 3) Das die hilff bei zeit und furderlich erlegt, damit sich der konig solle [!] zu rechter zeit zugebrauchen. 4) Das fride im Reich uffgericht must werden, damit eyner neben dem andern sicher sitzen muge.
b
 nachzutrachten] Würzburg (fol. 108’ f.) zusätzlich: (Nachmittag) Fürstenrat. Salzburg proponiert: KR berät zur Livlandfrage abweichend vom Beschluss des FR vom Vortag bereits konkrete Maßnahmen zur Beilegung des Konflikts. Deshalb im FR nochmalige Beratung. Mehrheitsbeschluss: 1) Schriftliche Aufforderung von Kg. und Reichsständen an den Landmeister in Livland und den Ebf. von Riga, die Kampfhandlungen sofort einzustellen. 2) Bitte an den Kg. von Polen, sich nicht am Konflikt zu beteiligen. Die Kriegsparteien und Polen sind dabei auf geplante Vermittlungsverhandlungen von Kg. und Reichsständen zu verweisen. 3) Bitte an das Haus Brandenburg, den Hg. von Preußen zu veranlassen, sich nicht weiter am Konflikt zu beteiligen. 4) Vermittlungsverhandlungen in Livland durch Dänemark, Kurbrandenburg, Pommern, Jülich und die Stadt Lübeck, denen propter maiorem auctoritatem Unterhändler von Kg. und Reichsständen zugeordnet werden.
1
 Vgl. Österreich C.
2
 Der Vortrag des FR-Beschlusses zur Livlandproblematik vor KR wird in Österreich B ebenso wie die vorausgehende, veränderte Beschlussfassung im FR am 10. 12. (Würzburg, fol. 108’ f. [Nr. 149, Anm. b]) nicht protokolliert. Vgl. dazu Würzburg, fol. 111–113.
3
 = täglich gleichzeitig sowohl im Religionsausschuss wie auch in den Kurien.
a
 Beratung] Würzburg (fol. 116’) differenzierter: Proposition durch Salzburg.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 406 f. [Nr. 45].
b
 Umfrage] Würzburg (fol. 117’) differenzierter mit Voten: /117’ f./ Brandenburg-Küstrin: Schließt sich KR darin an, auswärtige Potentaten in die Türkenabwehr einzubeziehen. Daneben ist vorrangig der Frieden im Reich zu sichern und namentlich der Konflikt zwischen Mgf. Albrecht Alkibiades und der Fränkischen Einung zu vergleichen, da der Mgf. /118/ ein junger herr, der stattlich befreundt und von denselbigen nit wurde konnen verlassen werden. Was noch kunfftig fur unrath, da es nitt furkomen, daraus erwachsen mochte, das hette meniglich bey sich leichtlich /118’/ zuermessen. Bamberg: Ist bereit, die Beratung zur Leistung der Türkenhilfe aufzunehmen. Erklärt zum Konflikt mit Mgf. Albrecht Alkibiades, das die frenckische stennd alle billichkeit leiden mochten; des versehens, andere wurden sich daran billich auch settigen lassen. Brandenburg-Ansbach votiert, das sein gn. herr geneigt sey, nach aller muglichkeit neben andern stenden hilff zuleisten. Dieweil aber sein f. Gn. durch die frenckhische stend an seinen lehens gerechtigkeiten mit verösung der welder und /119/ der vischwasser, auch zerreissung der furstlichen heuser und in andere weg zum hochsten beschediget, will sich sein f. Gn. getrosten, das ime derwegen billich und zuvorderst geburlicher abtrag gescheen solte. Anderst zuvor und ehe wisse sein f. Gn. in einiche hilff nit zubewilligen. Würzburg: Zur Beratung und Leistung der Türkenhilfe wie die Mehrheit. Der Konflikt mit Mgf. Albrecht Alkibiades wird an anderer Stelle erörtert. Er sollte deshalb im FR nicht ventiliert werden [...].
c
 sollte] Würzburg (fol. 117) zusätzlich: Falls KR aber beabsichtigt, vorrangig die Einbeziehung fremder Potentaten und die Sicherung des Reichsfriedens zu regeln und alßdann allererst /117’/ und ehe nit mit berathschlagung und laistung der thurckhenhilff solte furgegangen werden, uff solchen fall kondte sich der furstenrath mit den churfurstlichen nit vergleichen.
2
 Dagegen schloss sich Hg. Christoph von Württemberg in der Weisung an seine Gesandten Massenbach und Eislinger vom 21. 12. 1556 (Stuttgart) dem Beschluss des KR an, ergänzt um die Forderung, den Ebf. von Riga zu restituieren und noch auf dem RT zur Beilegung des Konflikts zu beraten. Er bezweifelte, ob der Landmeister des Deutschen Ordens im Hinblick auf die EO berechtigt war, mit dem Ebf.  causa nondum cognita ein verwandten stand des Reichs propria authoritate in haftung inzuziehen ( Ernst IV, Nr. 190 S. 228, Anm. 3).
1
 Vgl. Nr. 321.
2
 = die spätere Hauptkommission zur Friedensvermittlung (im Unterschied zur oben angeregten Sofortgesandtschaft).
a
 Vormittag] Würzburg (fol. 123’ f.) zusätzlich vor dem Folgenden: Während FR auf die vereinbarte Einberufung des RR zur Korrelation wegen der Türkenhilfe wartet, nochmals Beratung des Vorbringens Pommerns zur Livlandfrage vom Vortag im Fürstenrat, da man befürchtet, dass weder Mandate noch Mahnschreiben bei den Konfliktparteien etwas bewirken. /124 f./ Umfrage. Mehrheitlicher, fast einhelliger Beschluss: Vorabgesandtschaft des Kgs. durch Kommissare und der Hgg. von Pommern an die Konfliktparteien, um die sofortige Einstellung der Kampfhandlungen, die Entlassung der beiderseitigen Söldner und die Freilassung des Ebf. von Riga aus der Gefangenschaft zu veranlassen oder zumindest einen Waffenstillstand bis zur künftigen Friedensvermittlung zu erreichen. /124’ f./ Nachdem KR für diese Friedenskommission mit Köln und Sachsen je einen geistlichen und weltlichen Stand benennt und sich auch unter den Kriegsparteien geistliche Stände befinden, verfährt FR ebenso und benennt von der geistlichen Bank die Bff. von Paderborn und Münster, für die weltlichen Stände Jülich und Pommern. /125/ FR beharrt auf der Bitte an den Kg. um ein Mahnschreiben auch namens der Reichsstände an den Kg. von Polen mit der Aufforderung, /125/ sich der thetlichkeit ferner zuenthalten. [Zum Verhalten Pommerns vgl. auch Anm.1 bei Nr. 155.]
1
 Vgl. Nr. 322.
a
 Resolutionskonzepts] Würzburg (fol. 128) zusätzlich: Daneben auch Vorlage des Resolutionskonzepts für die Antwort zum 2. HA (Türkenhilfe).
a
 Vormittag] Würzburg (fol. 128’) zusätzlich vor dem Folgenden: Fürstenrat. In Fortsetzung der Beratung vom Vortag Verlesung der Resolutionskonzepte für die Antworten der Reichsstände zur Koadjutorfehde in Livland und zum 2. HA (Türkenhilfe). Umfrage. Beschluss: Billigung letzteren Konz. Dagegen soll im Konz. zur Koadjutorfehde die Einleitung gekürzt und im Schreiben an den Landmeister in Livland die Restitution des Ebf. von Riga nicht als Vorbedingung erwähnt werden, damit nit der maister /129/ und orden dardurch abscheu gemacht und verursacht werde, die gantze underhandlung zuwaigern. Forderung der Restitution erst bei der folgenden Friedensvermittlung.
1
 Vgl. kommentierend den Bericht des Mecklenburger Gesandten Drachstedt an Hg. Johann Albrecht vom 23. 12. 1556: Die [aus der Beratung resultierende] Resolution [Nr. 517] ist bezüglich der Restitutionsforderung geteilt: KR und Teile des FR haben es /67/ auff die restitution [des Ebf. von Riga] gerichtet, [...] wie eß dan auch iuris ist etc. /67’/ Die ander opinion, daß man auff die restitution tzu diesem mall nicht gehen solt, haben die pommerischen klugling [...] eingefuret: Haben damit FR  gar ihrre gemachet und bewirkt, dass ein Teil sich vom bereits angenommenen Bedenken des KR absonderte. Drachstedt verdächtigte Pommern in diesem Zusammenhang, daß sie bose dinge auff deß ertzbischoffes [von Riga] und euer f. Gn. brudern [Koadjutor Christoph] seiten handlen werden. Solten woll die ihren uber solcher handlung ihn den ertzstifft intendieren und furdern. Die pfälzischen, sächsischen und brandenburgischen Gesandten haben einen harten streit mit den sapientibus ex Pomorania dießer subtilitet halber gehalten, sed responderunt, hetten von ihren herren die sachen dahin tzubewegen und tzubedencken befelch. Dr. Strass [Kurbrandenburg] hat geäußert, es widerspräche den RAbb und allen Rechten, dass man in solchen notorio spolio den spoliatum nicht solt restituieren und daß der spoliatus ante restitutionem seine sachen tzu rechtlicher ehrkandtnuß stellen, mit dem wiedertheil, deß ihnen spoliirt, sich mit geschloßner handt ihn rechtfertigung einlaßen solt. Er, Drachstedt, hat mit den pommerischen Deputierten bis zur Übergabe der Resolution disputieret, daß man so kindisch mit solchen wichtigen hendlen umbgieng und den groben bestien, den lifflendern, so hoffieren mocht, alß hetten sie eß /68/ gar woll außgerichtet. Befinde aber soviel, daß sie mit den lifflendern auff einer pfeiffen spielen. Bedauert deshalb, dass er gemäß Befehl des Hg. einem Gesandten Pommerns Vollmacht zu seiner Vertretung im FR [vgl. Nr. 136, Anm. a; Nr. 160, Anm.2] gegeben hat: Wolt eß nimmer thun. Eß seint eitel loße renke, damit sie umbgehen (LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 66–73’, hier 67–68. Or.).
b
 433] Würzburg (fol. 129) zusätzlich: Neben der Billigung der Resolution zur Koadjutorfehde in Livland auch Billigung des Resolutionskonzepts für die Antwort zum 2. HA (Türkenhilfe). [In der Textvorlage nicht protokolliert.] /129 f./ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR: Nr. 50, Anm. d.]
1
 Hiermit erbat der Kg. über die Forderung in der Proposition hinaus erstmals eine beharrliche Türkenhilfe.
a
 gweesen] Würzburg (fol. 135) zusätzlich: nämlich Zusammenkunft zu etlich malen morgens umb drei, vier oder funff uhr und sunsten gemainiglich umb sechs uhr.
b
 Livland] Würzburg (fol. 135’) zusätzlich: Daneben sind Verhandlungen zum Katzenelnbogener Erbfolgestreit geplant.
2
 Vgl. die dortigen Verhandlungen am 16. 12.: Kurmainz A, fol. 85’–95’ [Nr. 322]. Ausführliche Wiedergabe des Referats im FR in Würzburg (fol. 136–137’).
c–
 Dabei ... fürgefallen] Würzburg (fol. 137’ f.) differenzierter: Wie im Ausschuss votieren Bayern und alle Stände auf der weltlichen Bank sowie Österreich für das Kolloquium, dagegen die übrige geistliche Bank für das Konzil.
3
 = wie im Religionsausschuss.
4
 Das österreichische Protokoll für die Religionsverhandlungen (Österreich C) liegt für 18. 12. nicht mehr vor (Abbruch mit 14. 12.). Vgl. zur Beschlussfassung im FR auch  Bundschuh, Religionsgespräch, 191 mit Anm. 70: CA-Stände und weltliche katholische Stände stimmen für das Kolloquium, die geistlichen Stände mit Ausnahme von Würzburg und Bamberg, die indifferent sind, für das Konzil (nach Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 18. 12. 1556: Ernst IV, Nr. 192 S. 229–231, hier 231). Anders im Bericht der kursächsischen Deputierten an Kf. August vom 21. 12. 1556: Die geistlichen Stände votieren für das Konzil. Lediglich der Gesandte der Bff. von Naumburg, Merseburg und Meißen [J. Töpfer] bevorzugt instruktionsgemäß das Kolloquium; welchs sich die andern geistlichen uber in hart beschwert (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 301–318’, hier 317. Or.).
a–
 Nachmittag ... Livland] Würzburg (fol. 142’) differenzierter: (Nachmittag, 2 Uhr) Fürstenrat. Beratung der Replik des Kgs. zur Koadjutorfehde. Beschluss: Billigung und Anschluss an die Replik. /142’–144/ Kurfürstenrat und fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 452–454. Abweichend und zusätzlich:] /143’/ Besetzung der Friedensvermittlungskommission u.a. mit Bf. Paderborn [nicht Osnabrück]. FR schließt sich KR an und billigt die Zuordnung des Kf. von Sachsen. /144/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 454.]
1
 Nr. 518.
1
  Würzburg (fol. 145) nennt auch Brandenburg-Ansbach.
2
 Mecklenburg ließ sich hier wegen des Sessionsstreits mit Jülich (vgl. Nr. 136, Anm. a) erstmals nachweislich (wie vermutlich bereits zuvor) von Pommern vertreten. Vgl. den späteren Bericht des pommerischen Deputierten Wolde an Hg. Philipp vom 17./18. 1. 1557: Der Gesandte Hg. Johann Albrechts [Drachstedt] hat ihn wegen des Sessionsstreits mit Jülich /62’/ vor den Reichs stenden und auch durch ein sonderlich mandat legitimiert, Session und Stimme des Hg. zu vertreten. Er, Wolde, hat dies übernommen, da er für das Votum zu den HAA von Mecklenburg keine besondere Anweisung erhalten hat, sondern seiner Instruktion gemäß stimmen soll (AP Stettin, AKW 36, fol. 53–63’, hier 62’, 63. Or.). Die Datierung dieses /63/ in gantzer eill verfassten und mit der Bitte versehenen Berichts, mein eilende, unformliche schreiben zu entschuldigen, ist nicht korrekt: Datum in eill Regenspurgk, den 13. Decembris anno 57 [!]. Verhandlungszusammenhang und Zeitangaben im Bericht zeigen, dass weder Tages- noch Monatsangabe plausibel sind. Zuletzt erwähnt Wolde die dem Bericht beigelegte Abschrift der Werbung der ungarischen Gesandten. Der Vortrag der Werbung im RR erfolgte am 16. 1., die Abschrift am 17. 1. [Nr. 489]. Demnach ist der Bericht auf 17. 1. oder 18. 1. zu datieren. Zur Reaktion Drachstedts auf die Bevollmächtigung Woldes vgl. Anm.1 bei Nr. 155.
a
 proponiert] Würzburg (fol. 144) zusätzlich vor dem Folgenden: Benennung der Mitglieder des FR für den Supplikationsrat: Von der geistlichen Bank Salzburg, Eichstätt, Passau und Prälaten; von der weltlichen Bank Bayern, Jülich, Pommern und [schwäbische] Gff.
3
 Vgl. Österreich B, fol. 489–490 [Nr. 149].
b–
 was ... etc.] Würzburg (fol. 144’) differenzierter: ob die vom Kg. geforderte Hilfe von 8 doppelten Römermonaten bewilligt und wie sie geleistet werden soll: Geld oder Truppen, Laufzeit der Hilfe.
4
 = der doppelte Romzug auf 8 Monate (so die Forderung des Kgs. in der Proposition [Nr. 1, fol. 68]).
5
 Vgl. Nr. 1, fol. 68.
6
 Zum Feldzug Ehg. Ferdinands vgl. Anm.3 bei Nr. 8.
7
 = die in der Proposition erbetene Hilfe.
c
 Ausschuss] Hessen (fol. 77’) zusätzlich: Votum Deutschmeister: Beratung im Ausschuss.
8
 Vgl. Österreich B, fol. 489’ [Nr. 149].
d
 lassen] Würzburg (fol. 145) zusätzlich: Lehnten die Einrichtung des Ausschusses dann dezidiert ab, ebenso wie Brandenburg-Ansbach. [Fehlt in obiger Umfrage.]
9
 Johann II. Sigismund Szapolyai [Zápolya] (1540–1571), gewählter Kg. von Ungarn, Wojwode von Siebenbürgen, Sohn des Johann Szapolyai (1487–1540) und der (Kgn.) Isabella (1519–1559). Zu den Verhandlungen Kg. Ferdinands I. mit Johann Sigismund und Isabella vgl. Anm.1 bei Nr. 55.
e
 residuae] Korr. nach Österreich A (fol. 571). In der Textvorlage verschrieben: resudia.
10
 = zur Türkenhilfe.
f
 zulassen] Würzburg (fol. 145) zusätzlich: Lehnen die Einrichtung des Ausschusses im FR dezidiert ab.
11
 Vgl. zum Votum den Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 28. 12. 1556: Brachten die Konzeption des Hg. für die Türkenhilfe instruktionsgemäß vor. Sie fand bei den geistlichen Ständen wenig Anklang, während, wie sie ad partem merkten, Österreich und andere weltliche Stände etwas mehr Interesse daran zeigten. Zasius bat Eislinger am folgenden Tag um die schriftliche Auflistung der Vorschläge ( Ernst IV, Nr. 198 S. 237–240, hier 238). Zum Konzept im Zusammenhang mit der Instruktion: Langensteiner, Land, 288 f.; Neuburger, Reichstreue, 129 f.
12
 Eroberung der Insel Rhodos durch Sultan Süleyman I. Ausführliche Schilderung des Anmarschs, der Belagerung seit 28. 7. und der Einnahme im Dezember 1522 bei Hammer-Purgstall III, 18–31. Knapper: Majoros/Rill, Reich, 220 f.
13
 = allein.
g
 tragen] Hessen (fol. 78’) zusätzlich: sondern es müsten die christlichen potentaten und comunum, alß Venedig, Italia, Spania, Franckreich, Engellandt, Poln und andere auch dartzu pracht werden.
14
  Lgf. Philipp billigte anschließend explizit die kgl. Forderung von 8 Doppelmonaten, jedoch mit der Bedingung, dass Hessen vom Kg. der Ausstand am Gemeinen Pfennig [1544] erlassen werde (vgl. Supplikation des Lgf. an den Kg. um die Einstellung des fiskalischen Prozesses: Ebd., Nr. 1245, fol. 204–206’. Konz., o. D.) (Weisung vom 10. 1. 1557, Marburg: Ebd., Nr. 1248, fol. 209–210’, hier 209. Or.). Damit erhöhte er die Steuerzusage beträchtlich, nachdem er zuvor (21. 9. 1556) nur 6 einfache Monate als reine Defensivhilfe bewilligen wollte. Im Gegensatz zu anderen CA-Ständen folgte er (Weisung vom 11. 10. 1556) auch in der Steuerfrage der Linie Kursachsens gegen eine Zurückstellung dieser Beratungen, da bei einem weiteren Vorstoß der Türken eventuell bis ins Reich aufgrund ausbleibender Unterstützung für den Kg. /96’/ die schuldt uff diesse und sonderlich die augspurgische confessions verwanthen stende gelegt wurde. Welchs dann beschwerlich. Der Lgf. verband die Steuerbewilligung stets mit der Friedenssicherung im Reich als unverzichtbarer Voraussetzung (21. 9. 1556), namentlich mit der Sicherstellung vor weiteren Aktionen von Mgf. Albrecht Alkibiades. Nur wenn dieser Konflikt beigelegt werde, könne man /140/ desto statlicher der röm. kgl. Mt. hulff widder den turckenn leistenn (Kassel, 27. 9. 1556). Andernfalls /96’/ were unmuglich, solche hulff an beiden ortten zuleisten und selbst mit landen und leuthen inn uberzugk und schaden zuseyen (11. 10. 1556). Nachweise: Spangenberg, 21. 9. 1556: Ebd., Nr. 1248, fol. 134–139’, hier 136–137’, 139. Or.; präs. 30. 9.; Kassel, 27. 9. 1556: Ebd., fol. 140–142’, hier 140. Or.; präs. 7. 10.; Kassel, 11. 10. 1556: Ebd., Nr. 1245, fol. 96–99’, hier 96 f. Kop.
h
 angeschlagen] Würzburg (fol. 145) differenzierter: Lehnt die Einrichtung des Ausschusses im FR ab.
i
 35] Hessen (fol. 79) abweichend: 34.
15
 Bezugnahme unklar. Vielleicht irrtümliche Berufung auf die Türkenhilfe des Regensburger RT von 1532, die in Form von Truppen (keine Geldsteuer) gestellt wurde, indem die beim RT 1530 bewilligte eilende Hilfe realisiert wurde ( Aulinger, RTA JR X, Nrr. 37–104 S. 396–593, zur Bewilligung bes. Nrr. 37, 39, 44, 47, 48, 56, 57. Festlegung im RAb: Nr. 303 S. 1056–1087, hier 1060 f.). Im Jahr 1535 fand eine Reichsversammlung in Worms statt (RT/RKT, 7. 4.–25. 4.), die aber keine Türkenhilfe, sondern eine Reichshilfe gegen die Wiedertäufer in Münster verabschiedete ( Neuhaus, Repräsentationsformen, 60–109. Folgeversammlungen 1535 in Worms ohne weitere Hilfsbewilligung: Ebd., 109–144). Im Jahr 1534 (vgl. Anm. i) billigte eine Kreisständeversammlung in Koblenz ebenfalls die Finanzierung militärischer Maßnahmen gegen die Wiedertäufer (ebd., 46–60).
16
 Wohl Bezugnahme auf den Gemeinen Pfennig von 1542 und den gescheiterten Türkenfeldzug des gleichen Jahres. Vgl. Anm.4 bei Nr. 44 und Anm.1 bei Nr. 472.
17
 Kanzler Chr. Welsinger vertrat neben Straßburg auch die Hstt. Lüttich und Basel, die Reichsabteien Fulda, Murbach und Lüders sowie den Johanniterorden. Vgl. die Subskription des RAb [Nr. 577].
j
 Regensburg] Hessen (fol. 79) anders: Wie Straßburg.
k
 Passau] Hessen (fol. 79) zusätzlich: Merseburg.
l
 Mehrheitsbeschluss] Hessen (fol. 79) differenzierter: 2. Umfrage speziell wegen der Einrichtung des Ausschusses. Dessen Billigung gegen die Voten von Brandenburg-Küstrin [Würzburg (fol. 145) nennt zusätzlich Brandenburg-Ansbach], Pommern (mit Mecklenburg), Württemberg und Hessen, die Beratung im Plenum wünschen.
18
 Vgl. zur Beschlussfassung (1. Umfrage und Anm. l) den Bericht Woldes vom 17./18. 1. 1557 (wie Anm. 2, hier fol. 57): Die Beratung im Ausschuss lehnten Pommern, Brandenburg, Württemberg und Hessen anfänglich ab. Nachdem aber Österreich /57/ verdachts halben auf die Beteiligung am Ausschuss verzichtete, die anderen Stände sie aufforderten, dessen Einrichtung nit zu hindern unnd wir besorgt, das onhe offension der kgl. Mt. wir auff unserer meinung nit verharren oder bestehen konten, stimmten sie dem zu (AP Stettin, AKW 36, fol. 53–63’, hier 57. Or.).
m
 Württemberg] Korr. nach Würzburg (fol. 145), Hessen (fol. 79’), Württemberg (unfol.), Bamberg (fol. 329). Die Textvorlage nennt abweichend und falsch: Hessen.
19
 Gemäß Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 12. 1556 erfolgte die Berufung in den Ausschuss, obwohl wir uns nit geprauchen noch einsetzen wellen lassen (wie Anm. 11, hier 238).
a
 3 Uhr] Würzburg (fol. 145’) abweichend: 4 Uhr.
1
 Die Württemberger Gesandten verwiesen im Votum der 1. Umfrage auf die Nutzlosigkeit einer Türkenhilfe, wenn sie nicht verharlichen und statlichen angericht werde. Sie plädierten deshalb nochmals für die von ihnen im Plenum des FR vorgebrachten Wege für die Erbringung einer beharrlichen Hilfe (vgl. Österreich B, fol. 516’–517’ [Nr. 160]). Bis dahin sollten dem Kg. die Ausstände am Reichsvorrat [1548] in Höhe von 500 000 fl. überlassen werden (Bericht Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 28. 12. 1556: Ernst IV, Nr. 198 S. 237–240, hier 239). Die Überlassung der Restanten am Reichsvorrat hatte der Hg. in der Weisung vom 12. 9. 1556 (Offenhausen) angeregt (ebd., Nr. 138 S. 155–157, Anm. 5).
2
 Bezugnahme auf die Verwüstungen im 2. Markgrafenkrieg. Vgl. zum Markgrafenkrieg im Hst. (1553/54): Sicken, Würzburg, 147–154: Der Konflikt habe das Hst. „finanziell und wirtschaftlich an den Rand des Ruins gebracht.“ Die Kriegskosten und –schäden beliefen sich insgesamt auf ca. 2,2 bis 3,5 Mill. fl. (ebd., 154). Ähnlich die Kalkulation (ca. 3,5 Mill. fl.) bei Bauer, Zobel, 503–507 (Berechnung der Kriegskosten; zum Markgrafenkrieg insgesamt: Ebd., 363–495; vgl. auch die Angaben bei Wendehorst, Bistum, 120). Im Hst. Bamberg betrugen die Kriegsschäden ca. 2 Mill. fl., dazu kamen Schulden von ca. 1 Mill. fl. Das Hst. stand damit „in unmittelbarer Nähe der Zahlungsunfähigkeit“ ( Zeissner, Hochstift, 156).
3
 Das Votum entsprach damit fast wörtlich der grundlegenden Weisung Bf. Melchiors zur Türkenhilfe vom 1. 9. 1556 (Würzburg): StA Würzburg, WRTA 39, fol. 351–354’, hier 353–354. Or.; präs. 5. 9.
4
 = nicht mehr als die Höhe des eigenen Anschlags.
5
 Laut Bericht der Württemberger Gesandten vom 28. 12. 1556 votierten für diesen Weg Salzburg, Bayern, Würzburg und Württemberg. Die übrigen Ausschussmitglieder plädierten für den Gemeinen Pfennig (wie Anm. 1, hier 239). Unabhängig von diesem Bericht regte Hg. Christoph in der Weisung vom 26. 12. (Stuttgart) als Alternativmodell an, die Reichssteuer nicht auf die Stände, sondern auf die Pfarreien zu veranschlagen: Das wa ein pfarr hundert comunicanden, aus iedem haus ein man gerechnet, hette, das solliche pfarr ein fuosgeenden kriegsman mit einem sold erhalten sollte, uf n. und n. jar, und wa die mer volk hette, das nach anzal der comunicanten oder hausgesessen sie contribuieren theten; erachten wir, das in dem reich ob den 40 000 man erlaufen wurde ( Ernst IV, Nr. 192 S. 231, Anm. 1). Der Vorschlag kam im FR nicht zur Sprache.
6
 Nr. 324, Nr. 393.
1
 In Österreich B (fol. 520) wird für den Zeitraum 25.–29. 12. vermerkt, dass wegen der Weihnachtsfeiertage keine Verhandlungen in den Kurien stattfanden. Lediglich die geistlichen Stände berieten das Vorbringen des Kgs. (Aufforderung, das Religionskolloquium zu bewilligen [Nr. 393]; Sonderverhandlungen der geistlichen Stände [Nrr. 394, 395]). Ebenso tagte wiederholt der Ausschuss des FR zum 2. HA (Türkenhilfe) (vgl. die oben aus Würzburg protokollierten Sitzungen am 25. 12. und 28. 12.). Da Österreich dem Ausschuss nicht angehörte, werden dessen Verhandlungen in Österreich B nicht aufgezeichnet.
1
 Vgl. zur Beratung von Punkt 6) der Proposition am 24. 12.: Württemberg drängt darauf, die gesamte Verwaltung der Geldhilfe dem Reich zu übertragen, um die effiziente Verwendung sicherzustellen, und dafür von Reichs wegen einen Oberst zu ernennen, dem Kriegsräte und Pfennigmeister zugeordnet werden. Da dies nur von Jülich und Pommern ohne Nachdruck unterstützt wird, kommt es lediglich zum Beschluss gemäß Ausschussgutachten [Nr. 475] (Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 31. 12. 1556: Ernst IV, Nr. 202 S. 243).
1
 Nr. 475.
a
 Vormittag] Würzburg (fol. 157) abweichend: Nachmittag.
2
 Die Protokollierung des Referats in Österreich B entspricht wörtlich der nachfolgend schriftlich vorgelegten Fassung des Ausschussgutachtens, das sodann mit zwei Ergänzungen als Resolution des FR gebilligt wurde [Nr. 475 mit Anm. m und p].
b
 würdig] Würzburg (fol. 157) zusätzlich: Beschluss: Vertagung bis morgen, 2 Uhr nachmittags.
1
 Daneben Verlesung von Supplikationen (Österreich B, fol. 524’ f.).
1
 Nr. 475.
2
 Vgl. die Einfügung in der Resolution des FR: Nr. 475, Anm. m.
3
 Vgl. die Einfügung in der Resolution des FR: Nr. 475, Anm. p. Der persönlich am RT anwesende Ebf. Michael von Salzburg befürchtete allerdings, man werde hinsichtlich der Doppelbesteuerung trotz der Unterstützung durch andere Reichsstände beim Kg. wenig oder gar nichts erlangen (Schreiben an Bf. Wolfgang von Passau; Regensburg, 25. 1. 1557: HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 [neu 20], unfol. Or.).
4
 Die Ergänzung wurde nicht in die Resolution des FR übernommen. Vgl. Nr. 475, fol. 294 [Unnd insonderheit ist ... derselbenn unnderthonen iren ertzbischoven].
a
 Jülich] In Österreich A (fol. 581’) fehlt Jülich in der Umfrageliste. Der Inhalt des Votums wird dort Bamberg zugeordnet. Hessen (fol. 80) wie Textvorlage.
5
 Vgl. Anm.2 bei Nr. 162.
6
 = Brandenburg-Küstrin.
b
 Bamberg] Hessen (fol. 80) zusätzlich: Baden [Mgf. Karl]: Wie Württemberg.
7
 Im Hst. Schwerin verweigerte bereits Bf./Administrator Magnus von Mecklenburg (1516–1550) die Manifestierung der Reichsstandschaft bei der Leistung von Reichssteuern. Sein Nachfolger Ulrich von Mecklenburg sagte bei der Wahl zum Administrator 1550 zwar zu, daraus kein Präjudiz für eine Dynastisierung abzuleiten, hielt trotz der Mahnungen von Kapitel und Stiftsständen die Reichsstandschaft aber nicht aufrecht. Als Ulrich bei der Landesteilung 1555 zugleich Hg. von Mecklenburg-Güstrow wurde, blieb das Hst. Schwerin zwar nominell unabhängig, faktisch wurde es dem Hgt. Güstrow angegliedert. Dennoch stellte der Reichsfiskal noch 1561 die Reichsstandschaft fest ( Wolgast, Hochstift, 229–234).
8
 Vgl. zum hessischen Votum ausführlicher den Bericht der Gesandten an Lgf. Philipp vom 3. 1. 1557: 1) Bewilligten die 8 doppelten Römermonate nicht precise, sondern nur mit der allgemeinen Zusage, Lgf. werde sich woll zuverhalten wissen. 2) Kritisierten die zu kurzfristigen Erlegungstermine. 3) Bestanden auf der Moderation des eigenen Anschlags. 4) Keine Beschränkung der Besteuerung uffs capital und ligende guter (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1247, fol. 94–95, hier 94’. Konz. Hd. Lersner). Vgl. zum letzten Punkt die Weisung des Lgf. vom 13. 10. 1556 (Kassel): Sollen dafür eintreten, dass für die Steuerveranlagung der Untertanen nicht nur das capital und liegende Güter wie Haus, Hof, Äcker, Wiesen etc. herangezogen werden, sondern auch Renten, Zinsen, Bargeld und andere Einkünfte (ebd., Nr. 1245, fol. 100, 101’. Kop.).
9
 Vgl. Anm.13 bei Nr. 182.
10
 Vgl. den Bericht des Gesandten J. Lieberich vom 14. 1. 1557 an die Wetterauer Gff.: Allgemeine Billigung der 8 doppelten Römermonate, wenngleich die Bff. von Würzburg, Bamberg, Speyer, Augsburg, Freising und Regensburg sowie der Abt von Fulda /348/ sich ettlichen köndlicher beschedigung und verderbens irer unterthanen beclagtt. Auf der weltlichen Bank allgemeine Billigung der kgl. Forderung (welchs [ich] mich nit versehen), nur Hessen hat die Moderation des Anschlags vorausgesetzt. Eigenes Votum für die Wetterauer Gff.: Zwar Hinweis auf die erlittenen beschwerungen, jedoch Anschluss an eine einhellige Bewilligung von KR und FR (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 346–353’, hier 347’–348’. Kop.). Die Wetterauer Gff. billigten in einer späteren Weisung, die auf diesen Bericht noch nicht eingehen konnte, dass Lieberich sich trotz der offenkundigen eigenen Notlage der Gff. und Untertanen der Bewilligung anderer Stände anschloss, falls eine neue Steuer nicht zu umgehen wäre (undatierte Weisung Gf. Johanns von Nassau-Beilstein namens aller Gff.; Beilstein, o. D. 1557, jedoch kurz nach 21. 1.: Ebd., fol. 337–341, hier 338’–340. Kop.).
c
 Billigung] Würzburg (fol. 159’) differenzierter: Billigung mit dem Zusatz, dass den ober pfennigmeistern etliche alß under pfennigmeister zugeordnet und dieselben aus den kraißen genomen werden solten. Die angeregte Verordnung eines Kriegsobersten von Reichs wegen wird mehrheitlich abgelehnt, um die damit verbundenen Unkosten zu sparen.
11
 Vgl. Nr. 475.
a
 530] Würzburg (fol. 161) zusätzlich: (Nachmittag) Fürstenrat. Die kfl. Gesandten lassen im FR anzeigen, dass sich die für heute geplante Korrelation zum 2. HA (Türkenhilfe) verzögert, weil KR die Beratung noch nicht abgeschlossen hat. Neuansetzung der Korrelation für morgen, 8 Uhr vormittags. FR möge aber heute die Einberufung des RR zu anderen Themen abwarten.
a
  fürstenrat] Würzburg (fol. 165’) zusätzlich vor dem Folgenden: Österreich bringt vor: Der Reichserbmarschall hat gebeten, seine Amtswaltung im RR wegen einer Erkrankung vorübergehend seinem Sohn, der alt genug sei, übertragen zu dürfen. FR billigt dies.
b
 Nachmittag] Würzburg (fol. 166) differenzierter: 2 Uhr.
1
 Die Textvorlage protokolliert die Einzelvoten nicht.
1
 Bezugnahme auf den zuvor referierten Kompromissvorschlag des KR mit der Bewilligung von 12 (statt 8) Römermonaten.
2
 = für die Erlegung nach den moderierten Anschlägen.
a
 weiß] Ergänzt aus Österreich A (fol. 597’). Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
3
 Vgl. den späteren Protest der Jülicher Gesandten, in dem sie, nachdem FR es gegenüber KR bezüglich der Matrikelgrundlage bei der generalitet bleiben lassenn, die Steuerbewilligung für den Hg. ausdrücklich nur nach dem zuletzt moderierten Anschlag zugestanden: Protest, o. D., gerichtet an die kfl. Räte, unterzeichnet von den Jülicher Gesandten (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 160–161’. Kop. Aufschr. Hd. Bagen: Protest ist zu ende des reichstags der meintzischen cantzlei eingeantwurtet, aber in gemein nit furpracht [worden]. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 221–222’. Kop.).
4
 = die kfl. Räte.
5
 Gemeint: Leistung nach der alten oder der reformierten Matrikel steht im Ermessen jedes Standes.
b
 ungemeß] Korr. nach Österreich A (fol. 599). In der Textvorlage verschrieben: ungewüß.
1
 Nr. 476.
2
 = den kfl. Räten.
1
 Einzelheiten werden in der Textvorlage nicht protokolliert. Vgl. Kurmainz, pag. 578 [Nr. 66 mit Anm. b].
1
 Der folgende Eintrag ist in Österreich B wohl falsch zugeordnet. Gemäß den anderen Protokollierungen fand die angesprochene Beschlussfassung zur Supplikation des Mgf. erst am 12. 1. statt.
2
  Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach war am 8. 1. 1557 bei seinem Schwager, Mgf. Karl von Baden, in Pforzheim verstorben ( NDB  I, 163).
1
  Österreich B (fol. 687’ f.) verweist an dieser Stelle nur darauf, dass vom 12.–14. 1. Verhandlungen lediglich im Religionsausschuss, nicht aber in den Kurien stattgefunden hätten.
1
 Zuvor Beratung von Supplikationen, dabei auch jener der Moderatoren des Fränkischen, Niederrheinisch-Westfälischen und Niedersächsischen Reichskreises auf dem Moderationstag 1557 in Worms [Nr. 555].
2
 Nr. 437.
a
 Plenum] Würzburg (fol. 180’ f.) zusätzlich: In dieser Umfrage Protest des Brandenburg-Ansbacher Deputierten W. Eisen gegen den angemaßten Vorrang des Gesandten Hg. Heinrichs von Braunschweig [V. Krummer], der jetzt [erstmals] am FR teilnimmt. Der Vertrag, in dem Mgf. Johann von Küstrin Hg. Heinrich den Vorrang auf dessen Lebenszeit einräumt [vgl. auch Anm. b bei Nr. 148], beziehe sich nur auf die Person beider Ff., nicht aber auf die Häuser Brandenburg und Braunschweig.
/182’/ Ausschuss des FR zum 2. HA (Türkenhilfe). Bei der Vereinbarung eines Termins für die Beratung der Triplik des Kgs. bitten die Württemberger Gesandten um Aufschub dieser Sitzung, da der Hg. die Triplik noch nicht eingesehen und sie noch nicht angewiesen hat. Sobald dies der Fall ist, werden sie Salzburg informieren, damit der Ausschuss einberufen werden kann.
1
 Nr. 489.
2
 = Franz (Ferenc) II. Forgách de Ghymes.
1
 Von Sonntag, 17. 1., bis Dienstag, 19. 1., fanden wegen der Hochzeit Mgf. Philiberts von Baden mit Mechthild von Bayern (vgl. Anm.1 bei Nr. 71) keine Verhandlungen statt. Am 19. 1. hatte Kg. Ferdinand im Beisein der Ehgg. Ferdinand und Karl das Hochzeitspaar, alle anwesenden Ff., Gff. und Hh., die f. Gesandten sowie alle Frauen und Fräulein, die zur Feier geladen waren, in seinem Palais zu Gast (Österreich B, fol. 693’ f.).
2
 Die vormittägliche Beratung im Ausschuss des FR zum 2. HA ist in Würzburg doppelt protokolliert: Zunächst (fol. 185 f.) von Schreiberhd. und sodann (fol. 189 f.) von der Hd. eines Rates. Es handelt sich um keine identischen, sondern um getrennte Protokollierungen. Da letztere Aufzeichnung mehr Details erfasst, wird sie als Textvorlage verwendet; allerdings ist sie mit abweichender (und falscher) Datierung versehen: Die 21. Januarii. Obiges Datum 20. 1. wird bestätigt in Württemberg, unfol.
3
 Nr. 437.
4
 Bezugnahme auf die Wormser Reichsmatrikel von 1521.
a
 geben] In der ersten Würzburger Protokollierung (fol. 185) zusätzlich: Ablehnung des Übersolds. Solte der /185’/ eingang nit gemacht werden, das man dem kriegs volckh hofieren und innen geben muste, was sie haben wolten, sonder man solte es bey der alten ordnung und anschlag des romerzugs pleiben lassen.
5
 Nr. 486.
b
 dergleichen sachen] Österreich B (fol. 695’) deutlicher: annderen particular sachen.
6
 Die vorliegenden Protokolle weisen nicht aus, ob Brandenburg-Küstrin oder -Ansbach gemeint ist.
a
 621] Würzburg (fol. 187 f.) und Bamberg (fol. 263 f.) zusätzlich: Fürstenrat. Österreich unterrichtet mündlich über den Verhandlungsstand im Religionsausschuss. Aufgrund der Bedeutung des Themas fordert FR die schriftliche Vorlage des Beschlusses [zur Duplik]. [Vgl. Nr. 181.]
1
 Nr. 437.
2
 = das Votum Württembergs. Vgl. das inhaltlich entsprechende Votum im FR-Plenum am 22. 12. 1556: Österreich B, fol. 516’–517’ [Nr. 160]. Vgl. auch Hg. Christoph von Württemberg an Kg. Maximilian von Böhmen (Regensburg, 17. 2. 1557): Hg. befürchtet, dass die Steuerbewilligung für den Kg. nichtz furnemlichs erschiessen werde, wo nit ain beharrliche hilf auch ervolge. Dennoch konnte er seine Vorschläge nicht durchsetzen. Die Untertanen sind faktisch so verarmt, dass er sich die Steuer von ihnen nit getrau zu bringen, sonder muss die anderswo entlehnen ( Ernst IV, Nr. 223 S. 269 f., hier 270).
1
 Nr. 477.
1
 Vgl. Kurmainz A, fol. 139’–142 [Nr. 331].
2
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 429.
1
 Nr. 477. Erste Vorlage am 24. 1.: Österreich B, fol. 697 [Nr. 180].
2
 Vgl. die Triplik des Kgs. [Nr. 437], fol. 236–237 [Und nachdem von ... ettwas erstattet werde.].
3
 Vgl. die Triplik des Kgs. [Nr. 437], fol. 239 f. [Dabeneben aber wöllen ... verwechsseln musten.].
4
 Vgl. das Ausschussgutachten [Nr. 477], fol. 407’ f. [Zur Bitte um ... zufriden sein werde.].
5
 Vgl. die Triplik des Kgs. [Nr. 437], fol. 239’–240’ [Die in der Duplik ... gethan werden möge.] und das Ausschussgutachten [Nr. 477], fol. 408’–409’ [Lediglich zur Bitte ... gesaumbt sollen werden.].
6
 Vgl. das Ausschussgutachten [Nr. 477], fol. 410’ f. [Darbei erwägt aber... abgestellt werden.].
7
 Der Ausdruck „finanz“ wurde im 16. Jahrhundert negativ konnotiert mit Betrug, List, gewinnsüchtiges Verhalten ( Grimm III, 1639).
a
 Bayern] Würzburg (fol. 192’) differenzierter als Bestandteil des Mehrheitsbeschlusses: Der fünfte Einwand Österreichs wird mit dem Argument abgelehnt, dass mit dem wortlein „finantz“ die kgl. Mt. nit, sonder die jhenigen, so sich under den haupt- und bevelch leuten solcher finantz understeen und gebrauchen etc., gemeint seien.
8
 In der Resolution [Nr. 477] wird auch der Abschnitt zur Erlegung der Steuer in Großmünzen gegenüber dem Ausschussgutachten nicht revidiert.
9
 = ihm: Bf. Dietrich II. von Bettendorf (reg. 1552–1580).
10
 Der Bf. von Worms war neben dem Pfgf. von Simmern ausschreibender F. im Oberrheinischen Kreis. Vgl. Malzan, Geschichte, 195–197; Dotzauer, Reichskreise, 209.
11
 Bezugnahme auf den Angriff des Mgf. Albrecht Alkibiades auf das Hst. Worms 1552: Flucht des Bf. aus Worms, Rückkehrerlaubnis nur gegen Zahlung von 12 000 fl.; anderweitige Brandschatzungen. Vgl. Voigt I, 333 f.; Brück, Kurmainz, 211; Petri, Jahr, 305 f.
12
 Bezugnahme auf den Religionsfrieden (Art. 8) im RAb 1555, § 20 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
13
 Bezugnahme auf die seit Beginn des 16. Jahrhunderts andauernden Übergriffe vor allem der Städte Basel und Bern auf Ämter, Rechte und Einkünfte der Bff. von Basel. Vgl. zur diesbezüglichen Entwicklung vorrangig im Verhältnis mit der Stadt Basel seit den 1520er Jahren: Berner, Politik, bes. 9–68.
b
 khündt] Hessen (fol. 102’) zusätzlich: Votum Hessen: Lgf. bewilligt die Hilfe nunmehr in der beschlossenen Höhe. Haben zu den Zusätzen keine Weisung. Derzeit noch keine Beratung der beharrlichen Hilfe, sondern erst zusehen, wes man sich zu andern [auswärtigen Potentaten] zuversehen.
1
 Datum in der Textvorlage verschrieben: 28. Januarii. Das oben protokollierte Korreferat von KR und FR fand gemäß allen vorliegenden KR-Protokollen am 30. 1. statt. Am 28. 1. war die Beratung im KR zur Triplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe) noch nicht abgeschlossen, vielmehr wurden die oben ebenfalls referierten Nebenpunkte dort erst am 29. 1. geklärt (Kurmainz, pag. 636–660 [Nrr. 76, 77]. Es handelt sich wohl um einen Fehler in der österreichischen Protokollierung, den in gleicher Weise auch die zweite Abschrift (Österreich A, fol. 622 ff.) aufweist. Für 29. 1. (Österreich B, fol. 710 f.) wird korrekt die Übergabe der Triplik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 430] protokolliert und daneben nur darauf verwiesen, es sei ansonsten weder an diesem Tag noch am 30. und 31. 1. verhandelt worden, da einige kfl. Gesandte Weisungen zum 2. HA abgewartet hätten. Dagegen spricht die gänzlich anders strukturierte Protokollierung für KR, der am 29. 1. die Beratungen dazu abschloss und die Korrelation zum 2. HA mit FR für 30. 1. ansetzte. Korrekte Datierung (30. 1.) in Würzburg, fol. 193’.
a
 etc.] Würzburg (fol. 194) zusätzlich: Doch solten die stend auch nit schuldig sein, die hilff an einerlei grober muntz alß allein an batzen oder allein an thalern zu erlegen, sonder alle grobe muntz, alß batzen, kreutzer, zwelffer, dreier, thaler, auch das gold in itzigen seinem werth angenomen werden.
1
 Resolution: Nr. 477. Vortrag vor KR am 30. 1.: Kurmainz, pag. 666–669 [Nr. 78].
a
 Salzburg] Würzburg (fol. 197) zusätzlich und differenzierter zu Punkt 6) der Erklärung des FR, Benennung der Musterherren durch die Reichsstände: Falls jeder Kf. eine Person benennt, wird FR für sich die gleiche Anzahl beanspruchen, auch denen von stetten gleichsfalß zuzulassen sein. Es wurde auch die kgl. Mt. ires theils hergegen auch sovil personen ordnen. Welches alles grosse weittleufftigkeit und mercklichen uncosten geberen und aller solcher costen an der hilff abgehn wurde. /198/ Differenzierter zu Punkt 10), Umlegung auf die Untertanen: Ablehnung des Zusatzes ‚ohne Ausschreibung der Landtage‘ besonders deshalb, weil solcher anhang zwischen den herschafften und underthanen allerlei unwillens geberen und sich die jhenigen, so bißher die freiheit gehabt und herbracht, dz sie ausserhalb beschribener landteg iren herrschafften kein hilff zubewilligen oder zulaisten schuldig, wurden sich dessen widersetzen, und also die kgl. Mt. mit der hilff gesaumbt oder villeicht daran gar verhindert werden.
1
 Nr. 437.
a
 Nachmittag] Würzburg (fol. 203) differenzierter: 3 Uhr.
2
 = sondern.
3
 Die Textvorlage sowie auch Würzburg zeichnen keine Voten aus diesen Umfragen auf.
b–
 Die ... khomen] Würzburg (fol. 207’) differenzierter: Nach längeren Verhandlungen bietet KR als Vergleich an, die Zahl der Musterherren auf 7 zu erhöhen, so dass KR 3, FR 3 und SR einen stellen können. FR lehnt dies in Anbetracht dessen ab, das die churfursten allenthalben inn den verordnungen mit der anzal dem fursten rath gleich sein wolten, dann dardurch dem fursten rath von den churfurstlichen immer ein eintrag uber den andern beschee. Und demnach darfur geachtet, das dem fursten rath, darinnen vil stend begriffen, auch in erwegung, das dieselben wol sechs oder siben mal mher dann der churfursten rath /208/ contribuiren und geben muesten etc., inn alweg mer personen zuverordnen geburte dann den churfursten, so haben sie demnach den churfurstlichen auß erzelten ursachen disen furschlag gethan: Dieweil sie, die churfursten, ir anzal nitt ringern wolten, und aber im furstenrath vil stend, so wolten sie den churfursten die drei personen zulassen, aber aus dem furstenrath sechs personen ordnen, nemlich 2 von wegen der geistlichen fursten, 2 von wegen der weltlichen fursten, 1 von wegen der prelaten und 1 von wegen der graven und herren. Und solten die stett auch ein person geben. Da keine Einigung möglich ist, wird die Beratung bis morgen aufgeschoben.
4
 Vgl. dazu den späteren Bericht des sächsischen Gesandten Tangel an die Hgg. vom 21. 2. 1557: /260’/ Die churfurstliche rethe brauchenn sich irer praeeminentz wol: Es falle ettwas vor des colloquii oder turckennzugs halbenn, so ziehenn sie die embter unnd bestellunge derselben zu sich unnd lassenn oder gebenn dem furstenrath, was sie gelustet. /260’ f./ Ein Beispiel ist die Besetzung der Ämter für den Türkenzug, von denen KR für sich 3 beansprucht hat. Von den restlichen 5 entfällt je eine Stelle an SR, Prälaten und Gff., weshalb für geistliche und weltliche Ff. jeweils nur ein Deputierter bleibt. Dagegen beschwerten sich die weltlichen Ff., /261/ da ein jeder furst fur sich ein glied des Reichs und vollenn gewalt vor sich zustimmenn alleine hette, da doch alle graven zusamen nicht mehr als ein stimm habenn. Dies wurde mit dem Argument abgelehnt, dass Prälaten und Gff. dem Reich insgesamt mehr kontribuieren als die geistlichen und weltlichen Ff. (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 260’–261’. Or.).
1
 Anordnung der außerordentlichen Visitation 1556 gemäß RAb 1555, §§ 110–112 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3138).
2
 Nr. 496.
3
 Die Voten der Umfrage werden nicht protokolliert. Hg. Christoph von Württemberg hatte seine Deputierten Massenbach und Eislinger schon zu Beginn des RT angewiesen, zusammen mit Kurpfalz Beratungen zur Reichsjustiz zu initiieren, nachdem die Proposition des Kgs. das Thema wider Erwarten nicht beinhalte, damit ein furderlich, gleich und rechts recht im Reich ermöglicht werde (Weisung vom 19. 7. 1556, Stuttgart: Ernst IV, Nr. 105 S. 115 f., hier 116). Da der Hg. dies in der Weisung vom 12. 9. 1556 (Offenhausen) nochmals bekräftigte und seine Gesandten neben Kurpfalz auch an Jülich wies (ebd., Nr. 138 S. 155–157, Anm. 5), berichteten Massenbach und Eislinger am 1. 10. 1556, dass Kurpfalz sich vor der Erledigung der Freistellung auf keine anderen Themen einlassen wolle, während die Jülicher Deputierten Verhandlungen zur Reichsjustiz vor dem Vorliegen des Visitationsberichts an den Ks. für verfrüht hielten (ebd., Nr. 155 S. 178–180, hier 180). Weitere Initiativen zur Thematik im FR sind nicht nachzuweisen. Im KR löste später Kurpfalz die Justizdebatte im Rückgriff auf die Visitation von 1556 aus (vgl. Nr. 75).
4
 Die Resolution des SR [Nr. 478] wird im Protokoll wörtlich wiedergegeben.
1
 Vgl. bei der Supplikation [Nr. 531].
2
 Vgl. die Ausfertigung der Quadruplik [Nr. 438], fol. 214 f. [Die Stände des FR  ... zupflegen sein solt.].
3
 Nr. 504.
1
 Nr. 439.
2
 Nr. 439, fol. 365–366 [Er fordert ... gescheen ist;].
3
 Festlegung der Besteuerung Eximierter im Zusammenhang mit der Kreiskontribution (EO) im RAb 1555, § 83 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3131 f.).
4
 Nr. 439, fol. 366 [dergleichen auch ... erachten werden.].
5
 Nr. 439, fol. 366 [die gegenwher ... handt zunemen.].
6
 Nr. 439, fol. 366f. [Bezüglich der Erlegungstermine ... gethon werden muge.].
7
 Zur Bewilligung der Landtage vgl. Anm.24 bei Nr. 1.
8
 Nr. 439, fol. 366f. [Kg. billigt ... uber sich nemen.].
9
 Nr. 439, fol. 367 [dergleichen das sie ... gellt beschee.].
10
 Nr. 439, fol. 367f. [Irer kgl. Mt. ... verfeyrt werde.].
11
 Nr. 439, fol. 368’–369’ [Bitte um eine ... unvergessen sein will.].
12
 Der sächsische Deputierte Tangel führte die mehrheitliche Billigung dieser Festlegung (nachfolgend auch im Plenum des FR) gegen KR darauf zurück, dass Zasius dies bei den geistlichen Ständen repracticiert habe. Er, Tangel, war an diesen Beratungen noch nicht beteiligt (Bericht vom 25. 2. 1557 an die Hgg.: HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 270–271a’, hier 270’. Or.). Zur Beteiligung Tangels am FR: Obwohl zusammen mit Kanzler Brück als Ersatz für Schneidewein bereits am 17. 1. 1557 in Regensburg angekommen, wirkten die Gesandten wegen des Sessionsstreits mit Pfalz-Zweibrücken vorerst nicht am FR mit. Vgl. ihren Bericht an die Hgg. vom 30. 1. 1557: Der Streit beruht noch auf dem Vorschlag des Deputierten Pfgf. Wolfgangs [Eck], dass täglich wechselnd nur jeweils ein Fst. die Session im FR wahrnehme. Zum Angebot Sachsens, die Session insbesondere in den Religionsverhandlungen /244/ zu erhaltung der volkomenenn stimmenn für beide Ff. parallel und mit täglich alternierendem Vorrang einzunehmen, musste Eck zunächst Weisung beibringen. Brück und Tangel konnten deshalb aufgrund der hgl. Instruktion zunächst nicht am FR mitwirken (ebd., Nr. 180, fol. 243–249’, hier 244 f. Or.). Die Hgg. gingen in der Weisung vom 10. 2. 1557 (Weimar) an Brück und Tangel von der Billigung des täglich alternierenden Vorrangs durch Pfgf. Wolfgang aus. Bis dahin sollten die Gesandten sich instruktionsgemäß und entsprechend der zugehörigen Supplikation [Nr. 572] verhalten (ebd., Reg. E Nr. 179, fol. 390–395a’, hier 390’. Or.). Da Pfalz-Zweibrücken anschließend den von Sachsen angebotenen Vergleich annahm (vgl. Weisung der Hgg. vom 26. 2.: Ebd., fol. 383–386a’, hier 386. Or.) und ein Bericht Tangels seine Beteiligung an den Beratungen von KR/FR am 13./14. 2. belegt (Bericht vom 21. 2.: Ebd., Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 262. Or.), ist davon auszugehen, dass der sächsische Verordnete etwa ab Mitte Februar am FR mitwirkte. Zum Sessionsstreit vgl. Aulinger, Bild, 242 f.
13
 Nr. 439, fol. 369f. [Bitte, die in ... und genissen.].
14
 Vgl. Anm.5 bei Nr. 438.
15
 Vgl. die spätere Ausfertigung als Resolution des FR: Nr. 479.
1
 Vgl. die Ausfertigung als Resolution: Nr. 479.
2
 Voten werden nicht protokolliert. Die hessischen Gesandten von der Tann und Lersner hatten im Bericht vom 11. 2. 1557 an Lgf. Philipp kritisiert, die Quintuplik enthalte mehrere /225’/ neuerung, die weder in der Proposition noch in den Verhandlungen angesprochen worden seien. Dies gelte besonders für die Forderung der beharrlichen Hilfe. Sie wollten dazu auf dem bisherigen Beschluss beharren (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 225–226’. Or.; präs. Romrod, 23. 2.). Lgf. Philipp lehnte daraufhin in der Weisung vom 23. 2. (Romrod) die Steuererlegung für Eximierte ab: /259/ Da gedencken wir nicht, vor einen andern etwaß zuerlegen, dan wir mit betzalung unserer gepure gnug zuthun. Hingegen billigte er die Kumulierung der Hilfe durch den Kg. im Notfall und die Annahme von mehr Reitern, er empfahl in diesem Zusammenhang aber eine bessere Besetzung der Grenzfestungen. Die beharrliche Hilfe sollte möglichst prorogiert werden, ansonsten verband der Lgf. sie mit der Freistellungsforderung (vgl. Anm.9 bei Nr. 385). Würde sie gegen diesen Vorbehalt bewilligt, dürfe sie nicht zu hoch sein und nicht länger als 4 Jahre laufen. Auch sollte sie nicht dem Kg. ausgezahlt, sondern einer Ständekommission anvertraut werden, um sie zu gegebener Zeit für die Grenzsicherung auszugeben und die sachgerechte Verwendung zu gewährleisten. Daneben sollten die Stände dem Kg. anbieten, wegen des Konflikts um Siebenbürgen zwischen ihm und Johann Sigismund Szapolyai zu vermitteln. Bei einem Vergleich wäre keine beharrliche Hilfe erforderlich (ebd., Nr. 1248, fol. 258–265’, hier 258’–261’. Or.; präs. 4. 3.).
a–
 Lediglich ... werden] Bamberg (fol. 332’) differenzierter: Bezüglich der Doppelbesteuerung hat Salzburg bewilligt, die Reichs hilf uf dits mal volliglich zureichen, doch das in Reichs abschiede gebracht werde, das es vorigen Reichs abschieden unvergriflich. Dagegen haben Bamberg, Freising, Regensburg und Passau begert, sie mit dupl anschlag nit zubeschwern; wie es dann on das in des stiffts vermogen nit were, die Reichs hilff zuleisten.
a
 752] Bamberg (fol. 333) zusätzlich [falsch protokolliert noch unter 13. 2.]: Bei der Verlesung des Resolutionskonzepts für die Sextuplik zum 2. HA in KR/FR und der dortigen Festlegung bezüglich der Doppelbesteuerung, als hetten gemeine stende bewilligt, dieselben ditsmals zugeben, doch vorigen Reichs abschieden unvergriflich etc., haben die bambergische, freysingische, regenspurgische und passauerische rethe sich dessen beschwerdt und lautter anzeigt, das ire gnedige herrn ein anschlage im Reich, der sich uff alles das, so des Reichs lehen, erstreckhe. Und dieweil die herschafften, in den nider osterreichischen landen gelegen, sovil dero berurten stifften zugeherig, auch des Reichs lehen, gebeten, sie mit dupel anlag nit zubeschweren. Welichs wol weitlauftig durch doctor Zasium, osterreichischen presidenten, gestriten. So hat man doch entlich im chur- und fursten rath geschlossen, das nochmals die kgl. Mt. zubiten, berurte stende in crafft voriger Reichs abschiede zubedencken, das sie mit dupel anlag nit beschwerdt.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 761 f. [Nr. 89].
2
 Die Beratung wird in den KR-Protokollen nicht aufgezeichnet.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 580–584 [Nr. 66].
4
 Vgl. Nürnberg, fol. 325–326 [Nr. 296].
1
 Vgl. den letzten Vergleich im Religionsausschuss am Vormittag des 22. 2.: Kurmainz A, fol. 200 [Nr. 343].
2
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 431.
1
 Nr. 441.
a
 Beschlussfassung] Hessen (fol. 128’) differenzierter mit Voten aus der Beratung. Österreich (G. Illsung): Führt zum 2. HA (Türkenhilfe) aus, warumb die anticipation von nothen. Bayern und Jülich: Das zum ersten termin die anticipation unnotig. Pfalz [-Zweibrücken], Sachsen, Braunschweig, Brandenburg, beide Pommern, Hessen: Das die anticipation zu umbgehen.
2
 Differenzierter im Bericht der hessischen Gesandten von der Tann und Lersner an Lgf. Philipp vom 23. 2. 1557: Mehrheitsbeschluss gegen die Voten von Pfalz [-Zweibrücken], Sachsen, Brandenburg-Küstrin und –Ansbach, beide Hgg. von Pommern und Hessen, dem Kg. die Antizipierung von Geld auf die Reichssteuer zu erlauben. Daneben brachten die hessischen Deputierten entsprechend der Weisung Lgf. Philipps vom 14. 2. die Frage vor, ob für die Türkenhilfe die Güter ohne Rücksicht auf ihre Lage am Wohnort des Inhabers oder analog ihrer Lage besteuert werden sollten. Die anderen Gesandten sprachen sich gegen eine Beratung dazu aus, da dies jeder Stand gemäß dem dortigen Herkommen handhaben könne (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 256–259’, hier 256–257. Or. Weisung des Lgf.: Ebd., Nr. 1248, fol. 245–249’, hier 246. Or.; präs. 21. 2.).
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 779 f. [Nr. 91].
1
 Gemäß Württemberg (unfol.) brachte der Mainzer Kanzler die Supplikation nur mündlich bereits am 11. 2. 1557 vor. Vgl. auch Bericht Veit Krummer an Hg. Heinrich von Braunschweig vom 13. 2. 1557: Der Mainzer Kanzler hat an die Reichsstände um eine Gratifikation für seine Dienste auf vielen RTT und bei anderen Reichsverrichtungen suppliziert. Einige haben daraufhin 30, andere 40 Taler je Fürst vorgeschlagen. Beschluss: Zunächst Nachfrage der Gesandten bei den Herrschaften um Weisung (StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 1–2’, hier 1’. Eigenhd. Or.; präs. Schöningen, 23. 2.). Die Supplikation [Nr. 553] lag zumindest im SR in schriftlicher Form vor, übergeben ebenfalls am 11. 2. Vgl. Nr. 290, Anm. a.
2
 Vgl. zur Gratifikation (erhöht auf 1500 fl.) auch die spätere Korrelation von KR/FR am 4. 3.: Kurpfalz, fol. 548 [Nr. 97, Anm. a].
3
 Reichserbmarschall Wolfgang von Pappenheim wies in seinen Supplikationen an den Ks. und an die Reichsstände mit der Bitte um eine Entlohnung für die Tätigkeit auf diesem und früheren RTT auch auf seine erlittenen Kriegsschäden hin ( Machoczek, RTA JR XVIII, Nrr. 356–359 S. 2567–2572, hier 2569, 2570). Er erhielt gemäß Ständebeschluss 1000 Goldgulden, die aus dem Kammerzieler entnommen wurden (vgl. Quittung der Reichsstände für die Stadt Nürnberg wegen der Auszahlung sowie Anweisung an Fiskal und Pfennigmeister des RKG, jeweils 20. 6. 1548: Ebd., Nrr. 360 f. S. 2572–2574).
4
 Vgl. dagegen den Abschlussbericht des Gesandten der Wetterauer Gff., J. Lieberich, zum RT (o. D., vorgelegt beim Grafentag im April 1557): Neben dem Mainzer Kanzler (1500 fl.) und dem Mainzer Sekretär (200 fl., jeweils aus dem Reichsvorrat) erhält auch der Reichserbmarschall eine Gratifikation. Dafür soll jeder Stand 6 Taler erlegen, um davon 100 fl. an den Marschall und den Rest an dessen Schreiber und Diener auszuzahlen (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, ab fol. 463, dann unfol. Kop.).
5
 Vgl. Bericht Zasius an Kg. Maximilian von Böhmen vom 27. 2. 1557: Benennung von Seinsheims, da er /540’/ in vergangnenn khriegen allwegen der furnembsten khriegs comissari ainer gewest; von Fraunbergs, da er /541/ ettlich zug in Ungern gethon. Den von den weltlichen Ff. vorgeschlagenen Gf. Volrad von Mansfeld hat Kg.  keins wegs annemen wöllen (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 540–546’, hier 540’ f. Or.; präs. o. O., 7. 3.). Später wandten sich Ebf. Michael von Salzburg (Regensburg, 4. 3. 1557) sowie in einem gemeinsamen Schreiben die Bff. von Augsburg, Würzburg und Eichstätt (Regensburg, 5. 3. 1557) an Bf. Wolfgang von Passau, um ihn namens der geistlichen Bank des FR um die Freistellung Fraunbergs als Kriegsrat zu bitten (HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 [neu 20], unfol. Orr.; präs. o. O., 7. 3.). Bf. Wolfgang tat dies, obwohl er ihn wegen erwarteter Söldnerdurchzüge selbst benötigt hätte (so in der Antwort an die 4 Bff.; Passau, 10. 3. 1557: Ebd., unfol. Konz.).
6
 Der bayerische Gesandte Hundt hatte die Benennung Zengers bereits im Bericht vom 15. 2. 1557 an Hg. Albrecht angeregt, damit er /2/ als der nechst anrainend furst durch ain solche dapfere, verstendige und außrichtige person aus dem veld und hernach [...] lautere, gute erfarung und bericht des turckischen krieges und weßens halb gehaben mugen; so hat er weder weib noch kind, gedenck, werds kains wegs abschlagen, dan man wirt sy statlich und erlich unterhalten (HStA München, KÄA 3180, fol. 1–3’, 5 f., hier 2. Or. Druck: Mayer, Hundt, 220–223, hier 221. Vgl. Heil, Reichspolitik, 153, Anm. 48). Im Bericht vom 26. 2. 1557 ging Hundt auf obige Beratung ein: Hat in seinem Votum Württemberg und Braunschweig (Heinrich) /18/ als von ober- und nider teutsch land fugeschlagen gehabt. Pfaltz, Saxen unnd Brandenburg hetten euer f. Gn. gern außgeschlossen unnd vileicht selbs gern im handl gewesen, wie dan Saxen nach darein komen. Darumben dieselben ainer Pommern, ainer Meckelburg und dergleichen furgeschlagen, dahin doch ir mainung nit gestanden. Da die Mehrheit für Bayern votierte, hat er den Viztum von Landshut benannt (HStA München, KÄA 3180, fol. 17–21’, 24 f., hier 18. Or. Druck: Mayer, Hundt, 230–235, hier 231).
7
 = der Gesandte Tangel. Vgl. zur Beratung dessen Bericht vom 25. 2. 1557 an die Hgg.: Getrennte Beratung der geistlichen und weltlichen Stände, da Erstere ihre Kriegsräte /272’/ in continenti genennet. Die weltlichen Ff. lehnten zunächst eine konkrete Nominierung ab, da man nicht wisse, ob die Benannten das Amt übernehmen oder ihre Herren dies gestatten würden, sondern wollten nur die abordnenden Stände festlegen. Dabei wurden auf der weltlichen Bank einhellig Bayern und Sachsen vorgeschlagen. Da Bayern sofort Zenger nominierte, wurde er gedrängt, den letzten noch ausstehenden Kriegsrat für FR festzulegen. Als er daraufhin Gf. Volrad von Mansfeld nannte, wandten die österreichischen Gesandten nur ihm gegenüber ein, der Kg. werde mit dem Gf. /273’/ nicht zufriedenn sein vonn wegenn seiner hievorigenn diennst inn Frannckreich etc. Deshalb sprach er, Tangel, direkt beim Kg. vor, der bestätigte, er könne Gf. Volrad /274/ zu diesem vorhabenndem werck nicht leidenn. Tangel bat die Hgg. im Bericht, unverzüglich einen anderen Kriegsrat zu nominieren (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 272–275’. Or.).
8
 Zum Vorschlag vgl. die Weisung der Hgg. von Sachsen vom 16. 2. 1557 (Weimar): Sollen Gf. Volrad von Mansfeld /374/ als unnsernn lehenman undt welcher der krige ubung unnd verstandt hat, angeben (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 372–379’, hier 374. Or.).
9
 Nr. 442.
10
 Vgl. Nr. 481, Fassung A.
11
 Nr. 432. Zur Übergabe vgl. Kurmainz A, fol. 202 f. [Nr. 345].
1
 Vgl. den Visitationsbericht [Nr. 496].
2
 Vgl. dagegen abweichende Besetzung für die geistliche Bank laut Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger an Hg. Christoph vom 7. 3. 1557: Würzburg, Speyer, Augsburg ( Ernst IV, Nr. 228 S. 276–278, hier 278).
3
 Das Protokoll weist nicht aus, ob Küstrin oder Ansbach am Ausschuss teilnahm.
4
 Das Protokoll weist nicht aus, ob die Wetterauer oder die schwäbischen Gff. am Ausschuss teilnahmen.
1
 Nr. 443.
2
 Vgl. dagegen die noch folgenden Resolutionen: Nrr. 444, 445.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 785 [Nr. 92].
a
  Fürstenrat] Würzburg (fol. 234) zum Zeitpunkt: Vormittag.
1
 Nr. 443.
2
 Vgl. dazu die Weisung Lgf. Philipps von Hessen vom 14. 2. 1557 (Marburg): Falls KR auf seiner geringeren Bewilligung beharrt, /245/ so wüsten wir nicht, wie wir unnd andere dartzu khemen, daß wir mehr als die churfursten thun solten. Die Gesandten sollten deshalb darauf achten, das die gleicheit gehalten werde, und für Hessen nicht mehr als die Kff. zugestehen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 245–249’, hier 245 f. Or.; präs. 21. 2.). Nochmals bekräftigt in der Weisung vom 1. 3. (Marburg): Befehl an die Deputierten, dass [ihr] /266’/ weitter oder mehr /267/ nicht, als die gedachtenn churfursten bewilligen werdenn, eingehenn unnd bewilligen sollet. Dann wie kemenn wir dartzu, das wir mehr als die churfurstenn bewilligen und geben soltenn (ebd., fol. 266–267’, hier 266’ f. Or.). Die Hgg. von Sachsen bewilligten zunächst die 8 Doppelmonate (Weisung vom 29. 1. 1557, Weimar: HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 357–365’, hier 360 f. Or.), später verbunden mit der Bedingung, dass der Kg. auf die weiteren Forderungen, namentlich die beharrliche Hilfe, verzichte und es dabei /373’/ fur alles entlich bleiben unnd geleistet [!] werdenn muge (Weimar, 16. 2. 1557: Ebd., fol. 372–379’, hier 373’. Or.), relativierten diese Zusage dann aber: Falls KR auf der Minderbewilligung von 12 Monaten beharrt, /196/ so achtenn wier nicht unbillich sein, das wier unnd die anndernn Reichs stende dabei auch gelassenn unnd also gleicheit gehaltenn wurde (Weimar, 28. 2. 1557: Ebd., Reg. E Nr. 183, fol. 194–198’, hier 196. Or.).
3
 Vgl. dagegen die Weisung der Hgg. von Sachsen an ihren Gesandten Tangel vom 3. 3. 1557 (Weimar): Soll versuchen, dass die beharrliche Hilfe weder im RAb erwähnt /65’/ noch sunstenn bei den stendenn anhengigk gemacht werde, dann onne das wurde inn die beharliche turckennhulffe tacite gewilligt, do doch der stennde des Reichs gelegennheit unnd vermugenn wissentlich (HStA Weimar, Reg. E Nr. 181, fol. 65–68a’, hier 65 f. Or.).
b
 ist] Würzburg (fol. 234) zusätzlich: Kurfürstenrat und fürstenrat, wobei man sich mit KR einer einhelligen mainung auch verglichen, anschließend /234–235/ Reichsrat [Entsprechend Protokoll des KR, 790–793 mit Anm. g. Deutlicher:] /235/ Im RR ist von den kfl. und f. Gesandten der CA-Stände mit ernst vermeldt worden, wo die freystellung, in massen und gestalt dieselbig zu anfang des Reichs tags begert worden, nit auch ervolgen solte, das sie weder inn ein noch kein artickel gewilligt haben, sonnder iren gethanen vorbehelten in allweg anhangen wolten.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 488. Verlesung und Billigung fehlen im Protokoll des KR.
a
 gebilligt] Hessen (fol. 130’) zusätzlich: (Nachmittag) Fürstenrat. Mehrheitsbeschluss zum 2. HA (Türkenhilfe): Da etliche churfursten sich wolten ausziehen und weniger erlegen, das dan die fursten und andere stendt nit wolten verbunden sein. Dergleichen mit der beharlichen hilff, das sich doch die churfursten nit solten beschweren, so der articul in genere unverbuntlich gesetzt, allein uff kunftigen tag zuhandlen, ob und wie dazu zukhomen. Mitlerweil hette man zusehen, was andere potentaten theten und wie sich die sachen anlegten.
1
 Einrichtung des Ausschusses am 26. 2.: Würzburg, fol. 231 [Nr. 200].
a
 berufen] Württemberg (unfol.) zusätzlich und abweichend: Nennt abweichend von der Besetzung am 26. 2. für die geistlichen Stände neben Speyer (anstelle des Deutschmeisters) und Augsburg nicht Eichstätt, sondern Würzburg.
2
 Vgl. Beratung am 25. 2.: Würzburg, fol. 228 f. [Nr. 199].
b
 1000 Kronen] Hessen (fol. 149’) eindeutig: In Anlehnung an den Beschluss des KR Bewilligung von 1500 fl. Württemberg (unfol.) abweichend [und falsch]: 150 fl. [Nennt dagegen für den Sekretär wie oben 200 fl.]
3
 Vgl. Kurpfalz, fol. 548 [Nr. 97, Anm. a].
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 493.
1
 Vgl. den schriftlichen Protest: Als er, der Unterzeichnende, im FR im Auftrag des Pfgf. den diesem zustehenden Vorsitz einnehmen wollte, wurde er daran von Dr. W. Hundt, bayerischer Gesandter, gehindert, obwohl er den Anspruch seines Herren als ältester Pfgf. mit Exspektanz auf die Kurwürde und unter Berufung auf die Rangfolge in vielen RAbb darlegte. Da der bayerische Deputierte nicht zurückstehen wollte, protestierte er und erklärte, er müsse auf die Teilnahme am FR verzichten, falls Bayern den Vorsitz nicht zulasse. Behält sich hiermit unter Protest alle Rechte auf den Vorrang seines Herren vor. Actum Regensburg in consilio montags, den sibenten [!] Martii 1557. Übergab den Protest anschließend dem Mainzer Sekretär Bagen zur Aufnahme in die Kanzlei, um sich künftig darauf berufen zu können. Regensburg, 14. 3. 1557. Unterzeichnet von Lic. Sebastian Mayer, Gesandter Pfgf. Johanns (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 186–187’. Or. Hd. Mayer. Aufschr. Hd. Bagen: Pfaltzgraff Johans, grafen zu Sponheim etc., gesandtens protestation, session betreffend. Ist der meintzischen cantzlei eingeantwurt 14. Martii.).
2
 Vgl. Nr. 100, Anm. a.
1
 Beide Instruktionen waren in einem interkurialen Ausschuss konzipiert worden. Vgl. Kurmainz, pag. 785 [Nr. 92] (Kriegsräte); pag. 800 [Nr. 98] (Pfennigmeister).
2
 Vgl. die Quadruplik der Reichsstände zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 438], fol. 212.
a–
 Und ... worden] Hessen (fol. 131’) differenzierter: Haller ist zunächst von Österreich mit grossem vleis furgeschlagen worden. Salzburg votiert für den Gf. von Ortenburg als Pfennigmeister. Die Mehrheit entscheidet sich für Haller.
3
 Interner Ausschuss des FR zur Beratung des Visitationsberichts 1556. Vgl. zuletzt die Beratung im Plenum am 4. 3.: Würzburg, fol. 240’ [Nr. 204]. Die Ausschussberatungen sind nicht protokolliert.
b
 angezeigt] Hessen (fol. 152’) differenzierter: Vortrag durch Dr. Hundt (Bayern).
4
 Bezugnahme auf die im Visitationsbericht [Nr. 496] angesprochenen Punkte: Erhöhung der Assessorenbesoldung (Punkt 10), Verlegung des RKG bevorzugt nach Worms (Punkt 11), befristete Anstellung außerordentlicher Assessoren und zügige Besetzung vakanter Assessorenstellen (Punkt 9).
5
 Folgende Punkte beziehen sich ausnahmslos auf den Visitationsbericht [Nr. 496]. Vgl. zum Visitationsabschied: Ebd., Anm. 2.
6
 Gravamina und Stellungnahme des RKG: Visitationsbericht [Nr. 496], Punkt 19 mit Anm. 27, 28.
7
 Laut Visitationsbericht [Nr. 496, Punkt 7] war das Richteramt aktuell nicht vakant, doch ging die Visitationskommission davon aus, dass der erst kürzlich berufene Richter, Bf. Johann von Osnabrück, das Amt nicht lange ausüben würde.
8
 Bezugnahme auf das im Visitationsbericht [Nr. 496, Punkt 8] erwähnte Ausscheiden des Frh. Johann Jakob von Königsegg.
9
 Vgl. Visitationsbericht [Nr. 496], Punkt 9.
10
  RKGO, 1. Teil, Tit. I, II ( Laufs, RKGO, 73–75).
11
 Vgl. Visitationsbericht [Nr. 496], Punkt 23. Zur Restschuld vgl. die Supplikation Georg Langs um deren Erlass [Nr. 547]. Leonhard Meyer-Ulrich war RKG-Pfennigmeister von 1542–1551 ( Denaisius, Ius camerale, Anhang, 762). Die Restschuld wird noch erwähnt im Bericht der Visitationskommission vom 27. 6. 1559 an den RT 1559 ( Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 652 Beilage F, S. 1694).
12
 Vgl. Visitationsbericht [Nr. 496], Punkt 25.
13
 = Assessorenstellen am RKG.
14
 Zur Bezugnahme vgl. oben, Anm. 4.
1
 Das Protokoll zeichnet die Verhandlung nur fragmentarisch auf. Andere Mitschriften für obige Beratung liegen nicht vor.
2
 Nr. 434.
a
  Fürstenrat] Hessen (fol. 69’) zusätzlich: Sehr knappes Kurzreferat der Verhandlungen von KR und FR nur zum 5. HA (RMO). [Entsprechend Protokoll des KR, 814–823.]
1
 Der dortige Vortrag wird im KR-Protokoll nicht dokumentiert.
2
 Vgl. Antwort [Nr. 504] und Duplik [Nr. 507] des Kgs. zur Freistellungsforderung.
3
 Bezugnahme auf den Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt, dem Kg. übergeben am 12. 3. 1557 [Nr. 508].
4
 Ein fragmentarisch überlieferter RT-Bericht an Kardinal Otto von Augsburg betont, es habe nur ein Votum für die Abordnung Augsburgs in den Ausschuss gefehlt. Der Autor [wohl Braun] bat deshalb den bfl. Straßburger Gesandten [Welsinger], im Ausschuss darauf zu achten, dass die geistlichen Stände in der Religionsfrage nicht übervorteilt würden (StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol.; fragmentarische Kop., o. D.).
a
 5. HA] Hessen (fol. 69’) zusätzlich: Hier auch Referat der Verhandlungen zum 5. HA, u.a. des hessischen Protests zur RMO 1551.
1
 Vgl. Anm.11 bei Nr. 446.
2
 Hier wohl unter falschem Datum erfasst. In Kurmainz, (pag. 846) erst am 16. 3. protokolliert.
3
 Vgl. auch die Angaben in der Instruktion der Pfennigmeister [Nr. 482].
a
 278 fl. ] Hessen (fol. 159’) zusätzlich: Fürstenrat. Nochmals Feststellung, das die sachen, wie die moderatores die bedacht, nit itzo, sonder uff zukunftigen reichstag zuverhandlen. [Vgl. Kurpfalz, fol. 575’ f. (bereits am 13. 3.: Nr. 104, Anm. a).]
1
  HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 42 f. Auszug, angefertigt wohl im 17. Jahrhundert. Überschr.: Extractus prothocolli den 16. Martii 1557. Es handelt sich um eine wörtliche Abschrift des Mainzer Protokolls für den 16. 3. (Kurmainz B, pag. 865–866).
a
 7 Uhr] Württemberg (unfol.) abweichend [und falsch]: 8 Uhr. Hessen (fol. 160): Verlesung des RAb zwischen 7 und 8 Uhr.
2
 Nr. 352.
b
 865 f.] Württemberg (unfol.) zusätzlich: Anschließend ist der Kg. um 12 Uhr aus Regensburg abgereist. Nachmittags Abschrift des RAb. Hessen (fol. 160’) zusätzlich: (Nachmittag) Fürstenrat. Verlesung eines ins Deutsche übersetzten Schreibens des Kgs. von Frankreich an den Bf. von Metz [vgl. dagegen Kurmainz, pag. 849 f. (Nr. 107): Schreiben an den Kf. von Mainz] aus dem Jahr 1556 (Blois) im Zusammenhang mit der fraglichen Restitution der Städte und Hstt. Metz, Toul und Verdun. Das Schreiben liegt nur in Kop. vor, da der Bote vorgab, er habe das Or. verloren. Beschluss gemäß Votum Österreich, Würzburg, Straßburg und anderer: Übergabe an die Mainzer Kanzlei, die es beim nächsten RT vorlegen soll. Benennung der Kriegsräte im Zusammenhang mit dem 2. HA (Türkenhilfe): Die Hgg. von Sachsen, die einen Kriegsrat stellen, haben zuvor eynen genant [vgl. FR am 25. 2.: Würzburg, fol. 229 (Nr. 199)], der ist dem konig nit annemlich gewesen. Werden deshalb eine andere Person zum Kg. abordnen. Besoldung der Pfennigmeister: Soll im Ausschuss [für die Formulierung der Instruktion] festgesetzt werden. [Vgl. dagegen die Festlegung der Besoldung bereits am 15. 3. gemäß Württemberg, unfol. (Nr. 212).]