Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 418–421, Nr. 153, fol. 44r–54v (Ausf. mit Siegel); DV fol. 54v: Meldet, wie sie sich mit bewilligung der turckenhulf, auch in der kriegßrustung des Hg. von Gulich verhalten sollen und daß der reichstag zu Nurmberg ein monat verschoben sey, wie sie sich auch in allen handlungen daselbst und zu Nurmberg zu vorhalten haben, mit uberschickung copey der instruction uff den tag zu Zerbst und copey des kgl. schreibens der erstreckung halben des reichstags zu Nurmberg, an kfl. Gn. ausgangen[Nr. 2–3].

Der Kurfürst nimmt an, dass die Räte die Instruktion für den Schweinfurter Bundestag2erhalten haben und setzt sie von der Prorogation des Nürnberger Reichstags in Kenntnis.

Dieweil ir aber der turckenhulf halben, ob dieselbige weyter zu willigen sey oder nit, von uns nach keinen bevelh habt, welchs dann nit der geringste punct einer ist, davon itzo zu Schweinfurt auch gehandelt und geschlossen sol werden, so befindet ir aus der copey des konigs schreiben [Nr. 2–3], das uff dem erstreckten reichstag furnemlich von ferrer turckenhulf, und wie die beharlich und fruchtbarlich furzunehmen, sol gehandelt werden. Nu wollen wier euch nit bergen, nachdem das ksl. cammergericht hiebevor wider unsern vettern und brudern, den Lgf. zu Hessen etc., uns undt unsere einungsvorwanten stende vormeinte und nichtige mandaten des braunschweigischen defensionzugs halben, uns alle darumb in die acht zu erkennen und zu sprechen, hat außgehen lassen, das sein L. und wier uns albereit des miteinander voreiniget und vorglichen haben, kein weitere turckenhulf zu bewilligen, sein L. und wier, auch die stende dieses teils seint dann zuvor gnugsam vorgewisset und vorsichert, das wier uns dergleichen mutwillens und nichtigen echtigens von dem vormeinten camergericht nit mehr zu vorsehen haben etc. Weil dann sein L. darauf iren rethen gein Schweinfurt solchen bevelh getan [Nr. 57a], so wollen wier euch dergleichen himit auch gegeben haben

Und ist demnach unser begern, ir wollet neben des landgraven rethen bei den andern stenden vleis furwenden, das sie sich auch in kein weiter turckenhulf einlassen, es sey dann des cammergerichts halben berurte condition erlangt und gnugsam vorsichert, in betrachtung, das sie alle in des camergerichts vormeinten ausgegangen mandaten eingetzogen sein. Und wiewol die negste turckenhulf auch nit anders gewilligt, so befindet man doch itzo wol, das sich das cammergericht daran nichts keret, sundern ubet seinen mutwillen seins gefallens, welchs aber kunftiglich besser zu caviren [= sich hüten, sich in Acht nehmen] und zu vorsichern sein wil. Aber diesem artickel will anhengen der fride, welcher – und das er bestendig, beharlich und creftig sey – in alle weg auch zu suchen. Und wier halten es dafur, nachdeme man der turckenhulf nit wirdet entraten und entberen konnen nach mugen, man wirdet solchs alles leichtlich und nach gefallen erlangen mugen, wie wier dann uff den valh gantz gneigt und willig sein, unsere turckenhulf zu leisten, dergleichen ane zweivel die andern stende auch sein. Aber ehr und zuvor das, wie oben gemelt, erlangt, wirdet uns niemands vordencken, dieselbige an uns zu halten. Darumb handelt und richtet es uff itzigem tage zu Schweinfurt dahin, das die andern stende solchs auch willigen und das man dieses puncts halben sich gentzlich vorgleiche und voreinige und uff kunftigem reichstag zu Nurmberg einhellig sey und vor einen man stehe und sich nit trennen noch sondern lasse. Und wan solchs beschiet, wie wier vorhoffen, wirdet es anne zweivel der christlichen verstendtnus zu allem gutem gereichen. Dergleichen muste auch mit denjenigen, so uff itzigem tage in die vorstendtnus genommen zu bewilligen, auch gehandelt werden.

Daruber henget auch solchem an die unterhaltung des camergerichts, derhalben hivor auch mandaten außgangen sein. Und dieweil hivor vorglichen und vorabschiedet, das solche unterhaltung dieses teils auch nit geschehen solle, so lassen wier es dabei beruhen, dergleichen unsers vorsehens die andern stende auch thun werden, welchs aber im valh der wegerung ir neben des landtgraven rethen bei inen zu erhalten vleissigen wollet. Und nachdeme sich nu der reichstagk etwas vortzeucht, so vorsehn wier uns, es werden alle sachen zu Schweinfurt, die doch sunsten eilh hetten wollen erfordern, deste notturftiger konnen abgehandelt werden.

Weiter wissen wier euch auch nit zu bergen, das unser lieber vetter und bruder, der landtgrave, und wier uff den valh, do auch gleich die turckenhulf ferrer gewilligt solt werden, unser bedencken darauf gegeneinander angetzeigt, das in alle wege die notturft wolt sein und erfordern, das solche turckenhulf dergestalt gewilligt und die mas dorinnen gehalten wurde, das es sein L. und uns, auch unsern underthanen, desgleichen andern Kff., Ff. und stenden des Reichs und derselben undertanen zu erschwinden [= erschwinglich], auch treglich und leidlich sein wolt. Als bedencken wier notig zu sein, wo vorangetzeigte condition gentzlich erledigt wurden und die turckenhulf darauf gewilligt solt werden, das uff itzigem tage zu Schweinfurt auch davon geredt und geschlossen wurde, welcher gestalt man sich in weitere turckenhulf wolt einlassen, das es den fursten und hern, auch iren undertanen, zu erschwinden und treglich sein mochte.

Dann du, Mag. Frantz [Burkhard], als der von uns mit uf den kreistag gen Zerbst3 neben etzlichen andern unsern rethen vorordent gewest, weist, was wier etzlicher furnehmen punct und artickelh, sunderlich aber des gemeinen pfenings halben, fur treffenliche ursachen und bedencken gehabt. Weil aber solchs dazumalh unerledigt blieben und es zu einem abschied gereicht, wie dies auch unverborgen ist, so wille das alles uff kunftigem reichstage unsers erachtens sampt andern mehr wider furfallen. Nun wollen aber berurte beschwerungsartickelh uff volgenden vier puncten haften, nemlich uff dem gemeinen pfeninge, eroberung der chron zu Hungarn, uff dem nachzug und uff vorordenung geschutzes und desselben zugehorung und munition etc. Verweis auf die kursächsische Instruktion zum Kreistag in Zerbst.

Kritik des Kurfürsten an der Türkenexpedition von 1542: zahlreiche Reichsstände, vor allem die geistlichen, schickten weder Kriegsvolk noch genug Geld zur Ausrüstung des Heeres, weshalb viele Soldaten an Hunger und Kälte verstarben; auch die Wucherpreise trugen zur Notsituation des Heeres bei. In Zukunft müsse die Türkenhilfe der Reichsstände unter einem erfahrenen Feldhauptmann besser organisiert werden.

Ferrer so will auch zu bedencken, auch keinswegs rathsam sein, dem kunige des Reichs geldt zu der hulf under seine ader der seinen hende zu untergeben und unterkommen zu lassen, dann wie es uff den valh pflegt zutzegehen, das hat die erfarung gelernet. Zudem hat auch der kunig zu der negsten expedition von den Behemen, Mehrern und andern gelt genommen und damit die hulf wider den erbvheindt eingetzogen und geschmelert.

Das wier nu alle diese punct und artickel gegen euch antzihen und erregen, beschiet vortreulich dorumb, wo es der Almechtig dohin schickte, wie wier hoffen wollen, das die stende uff itzigem tage zu Schweinfurt mochten einig und vorglichen werden, obberurter condition halben kein turckenhulf weiter zu bewilligen, sundern derwegen uff kunftigem reichstage beisammen und fur einen man zu stehen, das ir dieselben artickel, welche dem wercke wircklicher turckenhulf wollen anhengig sein, alsdann bei den stenden auch fuglich, wie ir werdet zu thun wissen, anbringet und erinnert, auch den vleis furwendet, das man sich derselben halben itzo, sovern es muglich, auch voreinigen muge. Dann wan solchs beschehe, wie wier uns wollen vorsehen, so wolt es uff kunftigem reichstagk gantz zutreglich und furderlich sein. So wurden sich auch anne zweivel viel andere stende darauf nach uns, diesem teil, richten und uns in deme anhengig werden, welchs vieleicht volgendt der religion halben bei denselben auch nutz schaffen mochte, in betrachtung, das solchs alles der billickeit und gleichheit gemes ist, dartzu die hohe und unvormeidliche notturft erfordert.

Nachdem sich auch wol zutragen kunte, das man sich zu practiciren understehen mocht, das diejenigen fursten und stende, so die turckenhulf wie gemelt aus guten, gegrundten und bestendigen ursachen nit willigen wurden, von den Turcken angegriffen und ubertzogen solten werden: Wo nu solchs wurde beschehen und unser lieber vetter, Hg. Moritz zu Sachsen etc., und wier, mit unsern landen dem Turcken vast neben gesessen, von ime, dem Turcken, wurden angegriffen und beschwert und anne zweivel alsdann von den andern stenden hulflos gelassen werden, so wollet solchen artickel bei den stenden der christlichen vorein auch anregen und es dohin richten, das uns alsdann von inen rettung und entsetzung mugen geschehen. Dergleichen sein wier gegen inen und ir idem, den die noth, welchs Got gnediglich wende, betreffen wurde, auch zu thun gneigt und erbottig.

Verlauf des Krieges in Burgund zwischen dem Hg. von Jülich und Kgn Maria. Hoffnung, die an die Burgunder verlorene Stadt Sittard möge von Hg. Wilhelm wieder erobert werden. Der Krieg zwischen dem Kaiser/Kgn. Maria einerseits und Jülich/Frankreich andererseits sollte unbedingt beigelegt werden und die Reichsstände in Nürnberg sich um Friedensvermittlung bemühen. Und do solchs beschehe, so kunte durch gotlich vorleihung dem Turcken sovil deste bas widerstanden, doch musten unser der stende dieses teils halben angeregte conditionen zuvor erledigt werden. Dorumb wollet bei den stenden diesen punct auch erinnern, und das man sich itzo vorgliche, uff dem reichstage solchs gegen den andern stenden auch furzuwenden, welche sunder zweivelh des auch mit einig sein werden.

Da Hg. Wilhelm von Jülich beabsichtige, seine Gesandten nach Schweinfurt zu schicken, sollen die kursächsischen Räte diese in ihren Anliegen unterstützen. [...].

Anmerkungen

1
Wie aus der kursächsischen Instruktion für den RT (Nr. 47c, Anm. 6) hervorgeht, erhielten die Räte die Weisungen Kf. Johann Friedrichs für den Schweinfurter Bundestag nicht rechtzeitig, da die Versammlung wegen des Ausbruchs der Pest vorzeitig beendet und die unerledigten Themen auf die Nürnberger Zusammenkunft verschoben wurden. Die Ausführungen Kf. Johann Friedrichs über die in der Türkenhilfe einzunehmende Haltung wurden daher für die kursächsische Argumentation in Nürnberg bestimmend.
2
Instruktion Kf. Johann Friedrichs von Sachsen für seine Räte zum Bundestag in Schweinfurt betr. das weitere Vorgehen im eroberten Herzogtum Braunschweig und die Rekusation des RKG, Lochau, 1542 Dornstag nach Omnium Sanctorum (Nov. 2), in: Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 418–421, Nr. 153, fol. 107r–153r (Ausf.).
3
Auf dem obersächsischen Kreistag in Zerbst im Mai 1542 wurde über die Durchführung der Speyerer Beschlüsse zur Türkenhilfe beraten. Wegen des Widerstands von Hg. Moritz von Sachsen gegen die Ablieferung des Gemeinen Pfennigs konnte damals keine Einigung über die Errichtung einer Kreistruhe erzielt werden. Obersächsischer Kreistagsabschied, Zerbst, 1542 Mai 22, in: Dresden HStA, 10024, GA, Loc. 7873/5, fol. 1r–4r (Kop.).