Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Anmerkungen

a
–a Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
1
 Reichsanschlag zur Finanzierung des Reichskammergerichts, Konstanz, vor 26. Juli 1507. Heil, Reichstagsakten 9, Nr.272.
2
 Reichsabschied, Konstanz, 26. Juli 1507. Ebd., Nr.268, S. 532f.
3
 Abschied des Wormser Reichstages, Worms, 16. Juni 1509. Heil, Reichstagsakten 10, Nr.303, S. 502.
4
 Vgl. die Beschlüsse des Reichstags zu einer Reform des Reichskammergerichts, Köln, 26. August 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1561.
b
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
c
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
d
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
e
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
f
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
g
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
h
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
1
 Zu seiner Person vgl. Hasenclever, Balthasar Merklin.
2
 Reichsabschied, Köln, 26. August 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1592, [4.], [8.], [9.]; Ksl. Mandat an Reichsstände, Köln, 1. Oktober 1512. Ebd., Nr.1850.
1
 Druck: Angermeier, Reichstagsakten, Nr.334.
a
–a B unangefochten.
b
 B unverzogens.
c
 B pracht.
d
–d B hinzugefügt.
e
–e B korrigiert aus: zweyhundert pferd und ein- oder zweitausent zu fus.
f
–f B am Rand hinzugefügt.
g
–g B am Rand hinzugefügt.
h
–h B korrigiert aus: macht.
i
–i B korrigiert aus: den zweyhundert pferden und den zweitausent zu fus.
j
 B folgt gestrichen: als nemlich hundert zu roß und tusent zu fuß.
k
–k B korrigiert aus: zweihundert pferden und zweitausent zu fus.
l
–l B korrigiert aus: ganzer macht.
m
–m B korrigiert aus: hilf mit macht.
n
–n B korrigiert aus: aller unser vierer Ff. leptag ganz us, nemlich, alledieweil unser obgedachten vierer Ff. einer in leben ist, so soll diß unser eynung by ganzen wierden und kreften sein und pleiben, auch unser erben und nachkomen also bienden, so unser einer oder mehr under uns Ff. mit tod abgiengen, das der almechtig Got mit gnaden lang verhüten wolle, und dann unser vier Ff., einer oder mehr, dannocht in leben wer, sollen, als oft das beschee, des oder derselben under uns abgegangen Ff. erben und nachkomen in des oder der abgangen und verschieden Ff. fußstapfen dieser eynung treten, darin sein, die treulich halten und der nachgeen und darzu in vier wochen den nechsten, nachdem der abgang also bescheen. Wa dann wir, sampt oder sonder, die abgangen weren, so sollen unser erben ungeverlich solichs also zu ton, ir bybrif geben und nemen. Darinnen sie solichs by iren ftl. eren und wierden in kraft desselbigen briefs gereden, globen und versprechen, die dann die lebendigen under uns vieren und sie pienden, wie auch einander verpflicht und verpunden sein sollen, in massen wie wir vier Ff. einander ytzo verpflicht seint und dieser brief ausweist.
2
 Laut einem gleichfalls auf den 6. Mai 1513 datierten Beibrief nehmen Kf. Ludwig von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrich aus: den Kg. und die Krone von Böhmen als ihre Lehenherren, die EBB von Köln und Trier sowie die Bff. von Bamberg, Worms, Speyer und Straßburg sowie den Kg. und die Krone von Böhmen und Pfalzgf. Alexander von Pfalz-Zweibrücken-Veldenz aufgrund einer Erbeinung. Bf. Lorenz nimmt erbeinungshalber aus den Kg. und die Krone von Böhmen, Bf. Georg von Bamberg, das dortige Domkapitel und das Hst. Bamberg sowie aufgrund einer zeitweilig bestehenden Einung Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen. Hg. Ulrich nimmt als seine Lehenherren aus den Kg. und die Krone von Böhmen und das Haus Österreich, das Haus Österreich mit der Gft. Tirol und den Vorderen Landen als seine erblichen Bundesverwandten, einungshalber die EBB von Mainz und Köln, Hg. Wilhelm von Bayern, Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach-Kulmbach, die Mgff. Christoph und Philipp von Baden, Landgf. Philipp von Hessen und das dortige Regiment sowie die eidgenössischen Orte Zürich, Bern, Zug, Basel, Fribourg, Solothurn, Schaffhausen, Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell sowie die Städte Ulm und Memmingen. Würzburg, StA, Würzburger Standbücher 892, fol. 212a–214a, Kop. (Überschrift: Beybrive von wegen der ausnemung).
o
–o B am Rand hinzugefügt.
p
 Im Exemplar Würzburger Standbücher 892 folgt hier die Erklärung des Würzburger Domdechanten Thomas Stein zu Altenstein und des gesamten Domkapitels, dass sie die Einung annehmen und zur Einhaltung aller ihrer Bestimmungen bereit sind.
q
–q B korrigiert aus: Haylpron uf mitwoch nach der hl. drien Kgg. tag und Cristi, unsers lb. Herrn, gepurt funfzehen und dreyzehen jare [12.1.13].
3
 Am 21. Mai 1513 schlossen in Heidelberg Kf. Ludwig von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrich sowie Letzterer als Vormund seiner Pflegsöhne Ottheinrich und Philipp mit Bf. Lorenz von Würzburg und dem Würzburger Domkapitel einen mit dem vorliegenden Abkommen weitgehend wortgleichen Einungsvertrag. Orig. Perg. Libell mit eigenhändigen Unterschriften Kf. Ludwigs und Pfalzgf. Friedrichs: Würzburg, StA, Würzburger Urkunden Libell 198, o. Fol. (Verschreibung Kf. Ludwigs und Pfalzgf. Friedrichs); Kop.: Ebd., Würzburger Standbücher 892, fol. 214a–227a (Verschreibung Bf. Lorenz’; Überschrift: Neu eynigung des stifts, mit der Pfalz und den jungen Ff. zu Beyern aufgericht 1513; mit fortlaufender Randnummerierung der einzelnen Artikel).
1
 In seiner Instruktion aus Augsburg vom 16. April 1513 hatte der Ks. seine Gesandten zur eidgenössischen Tagsatzung in Zürich am 17. April (sonntag jubilate), Hans von Landau, Ulrich von Habsberg und Johann Storch, beauftragt, den Eidgenossen zu sagen, er habe sie nicht nur um 6000 Mann gegen Hg. (Karl) von Geldern, sondern ebenso gegen Kg. (Ludwig) von Frankreich, der auch ihr Feind sei, ersucht. Wenn sie aber lieber auf eigene Faust einen Feldzug gegen Frankreich unternehmen wollten, sei er bereit, ihnen vier Monate lang 1500 Reisige zuzuordnen sowie eine angemessene Geldsumme zu geben. Allerdings dürfe keine Seite ohne die andere einen Waffenstillstand oder Frieden mit dem frz. Kg. schließen. Außerdem sollten die Eidgenossen Hg. (Massimiliano Sforza) von Mailand nach Kräften gegen den Kg. von Frankreich, der mit großer Macht nach Italien ziehe, um das zum Reich gehörige Hgt. Mailand zu erobern, unterstützen. Regest: Segesser, Abschiede, Nr.495, S. 707f. In der folgenden Schlacht von Novara am 6. Juni besiegten die Eidgenossen das frz. Heer und retteten das Hgt. Mailand für den jungen Hg. Vgl. Wiesflecker, Kaiser Maximilian 4, S. 122f.
1
 Nach Böhm, Augsburg, S. 366f. handelt es sich bei diesem Privileg um die Erweiterung eines 1499 erlangten Urteils des Reichskammergerichts, wonach Augsburger Hintersassen, die innerhalb einer anderen Gerichtsbarkeit Besitz hatten, in erster Instanz nicht vor kgl. Kommissaren belangt werden durften.
1
 Reichsabschied, Köln, 26. August 1513. Seyboth,Reichstagsakten 11, Nr.1592 [4.]. Zur Rolle Jakob Villingers – „der führende Finanzagent des Kaisers in Augsburg“ – ab 1513 vgl. Bauer, Jakob Villinger, S. 18f.
2
 Ks. Maximilian an Frankfurt a. M., Köln, 31. August 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1588; Ksl. Verschreibung für Jakob Villinger in Sachen Eilende Hilfe, Köln, Ende August 1512. Ebd., Nr.1589.
3
 Ebd., Nr.1592 [9.].
1
 Die Stadt Köln hatte EB Philipp lange Zeit den feierlichen Einritt verweigert (vgl. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1729, 1730), dann aber ihre Haltung abgeschwächt, indem sie 1513 das Verbot einer Huldigung für den EB in ihrem Eidbuch tilgte. Vermutlich wollte der neue Rat dadurch nach den Unruhen zu Jahresbeginn (vgl. Nr.19, Anm. 1) Rückhalt bei EB Philipp gewinnen. Dieser konnte jedoch die günstige Gelegenheit nicht für sich nutzen und starb 1515, ohne in die Stadt eingeritten zu sein und die Huldigung empfangen zu haben. Vgl. Militzer, Einritte, S. 105. Zum Einritt der Kölner EBB und zu ihren damit verbundenen Herrschaftansprüchen gegenüber der Stadt Köln vgl. allgemein Krischer, Ceremoniale Coloniense, bes. S. 329f.