Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Aufforderung zur Entsendung von Vertretern zum Augsburger Reichstag; [2.] Ersuchen um Rückgabe entzogenen Besitzes an Mitglieder des alten hessischen Regiments unter bestimmten Auflagen.

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 34 (alt 28) Jan. 1516 Mappe 2, fol. 154a u. b, 157a, Konz.(Vermerk am Ende des Stückes: Fiat darauf ain credenz; fiat ain bevelh an Eberstain, das zu handln1).

[1.] Hat für den 24. Februar (suntag oculi in der vasten schieristkunftig) einen Reichstag nach Augsburg anberaumt und alle Reichsstände um ihre Teilnahme ersucht. Geht davon aus, dass sie der Aufforderung Folge leisten werden. Da ihm und dem Reich viel an dieser Sache liegt, soll Gf. Bernhard von Eberstein bei Landgf.in Anna d. J. von Hessen und ihren zugeordneten Räten darauf hinwirken, dass diese ebenfalls Gesandte mit voller Handlungsbefugnis und ohne Hintersichbringen auf den Reichstag schicken, sich an den dortigen Verhandlungen beteiligen und dies keinesfalls verweigern.

[2.] Und als sich zwischen inen und den alten regenten und andern etwas irrung und zwitrecht halten und etlich derselben ir hab und gueter genumen sein2, sol der gemelt unser rat mit irer lieb und den reten handln, das sy dieselben in all und yeglich ir hab und gueter furderlich widerumb einsetzen, doch mit der beschaidenheit, das dieselben alten regenten und ander gnugsam caution und sicherung tun, das sy irer administration und handlung vor ainer landschaft zu Hessen in beywesen zweyer unser rete, die wir darzu verorden wollen, raitung tun und, wes sy schuldig weren, volliglichen erstatten und bezalen sollen, und das ir lieb und die rete darauf gegen unsern lb. ohaimen Kff. und Ff. von Sachsen, den alten regenten und andern mit der tat ausserhalb rechtens und in ungutem nichts /157a/ handln oder furnemen, sonder genzlichen stillsteen und auf unser citation und tagsatzung, so wir der irrung halben, die sich zwischen inen halten,[durchführen werden], gehorsamlich erscheinen und unser handlung erwarten und nit anderst handeln, dann wir solchs den genanten unsern oheimen Kff. und Ff. von Sachsen gleicherweis gepoten und den tag verkunt haben [Schreiben liegt nicht vor]. Und was die gemelten unser rete handlen und inen begegent, das sollen sy uns furderlich berichten.

Anmerkungen

1
 Gemeint ist das Begleitschreiben des Ks. aus Augsburg vom selben Tag, mit dem er die Instruktion an Gf. Bernhard von Eberstein übersandte und ihn anwies, mit Landgf.in Anna d. J. von Hessen und ihren Räten entsprechend zu verhandeln. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 34 (alt 28) Jan. 1516 Mappe 2, fol. 156a, Konz.
2
 Zu den anhaltenden Auseinandersetzungen im Jahr 1515 zwischen Landgf.in Anna d. J. von Hessen und den Mitgliedern des ehemaligen hessischen Regiments, in die sich der Ks. mehrfach schlichtend einzuschalten versuchte, vgl. Scheepers, S. 192–207.