Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 143–157.

Vereinbarung engen Einvernehmens der CA-Stände und einheitlicher Votenabgabe in den Kurien mittels vorausgehender geheimer Absprachen. Vorrangige Beratung der Religionsfrage im paritätisch besetzten Ausschuss gemäß Passauer Vertrag. Keine Einigung zur Freistellungsforderung. Widerspruch der CA-Stände beim RT 1555 gegen den Geistlichen Vorbehalt als Bestandteil des Religionsfriedens. Gefahr der Infragestellung des Religionsfriedens durch die Freistellungsforderung. Keine Beteiligung der protestantischen Reichsstädte am Sonderrat der CA-Stände.

/143/ Kurpfälzer Herbergea . Versammlung der CA-Stände 1  (Gesandte: Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Württemberg, beide Hgg. von Pommern, Hessen, Henneberg), einberufen von den Kurpfälzer Gesandtenb.

Kurpfalzc  proponiert: Die CA-Stände haben es bisher so gehalten, dass sie sich vor anstehenden Religionsverhandlungen jederzeit vertreulich zusamen gethan und aller /143’/ guter correspondentz einhelliglich bevleissen hetten. Entsprechend erfolgte auf diesem RT die erste Einberufung durch die kursächsischen Gesandten. d– Das Verhandlungsergebnis wurde ihnen, den Kurpfälzer Deputierten, vertraulich mitgeteilt –d . Obwohl ihnen speziell dazu noch keine Erklärung des Kf. vorliegt, haben sie wegen der baldigen Aufnahme der Hauptberatungen nicht länger abwarten wollen und die CA-Stände einberufen, um ihnen die Absichten des Kf. ihrer Instruktion gemäß2  anzuzeigen: /143’ f./ Kf. ist entschlossen, beharrlich bei der CA zu bleiben und alles zu befördern, was der Ehre Gottes dient. In den Religionsverhandlungen ist es ratsam, /144/ in den votis fur einen mann zustehn, auch einmuetig in religions sachen uno ore zuvotirn, damit hierdurch dem gegenthail das uberstimmen gewheret werden möchte. Zum RT allgemein merkt Kf. an, dieser sei wegen der beiden Hauptpunkte, der Religionsfrage und der RMO, gleichwoll nit ordenntlicher weiß außgeschrieben und furgenomene, dann one der churfursten vorgeennder bewilligung oder zuthun dergleichen Reichs versamblung nit anzustellen3. /144 f./ Dennoch hat der Kf. als gehorsamer Reichsfürst und zur Beförderung der Religionsverhandlungen ihnen, den Gesandten, aufgetragen, vorrangig auf der Erörterung der Religionsfrage zu beharren, die ohnehin aufgrund der Vorgaben im Passauer Vertrag und im RAb 1555 principaliter zu erledigen ist. Erwarten deshalb Einvernehmen der anwesenden Stände, /144’/ das dieser religions punct, so in der proposition gehörter massen der haubt unnd erster punct, anfennglich vor allen dingen zuberattschlagen unnd zuerwegen.

/144’ f./ Erinnern an die Religionsberatungen des RT 1555 und die dort vorgebrachten Argumente gegen den Geistlichen Vorbehalt4 , der /145/ unnserer kirchen ein solich unchristenlichs abscheuen bringen wurde, das niemanndt zu unns dretten dorffte. Wie dann anndere mehr ursachen unnd statliche bewegnus darzuthun, wo man, wie die sachen in das werck zurichten, verner berattschlagen wolte. Unnd aber die beschwernus den stennden, wo der articul der freistellung also pleiben solte, noch bevorstunden: Solichem dann zeitlich unnd notturfftiglich furzukhomen, so möchten die stennde doch in bedacht [nehmen] und die kgl. Mt. durch sie einhelliglich zubittenf sein, das ir kgl. Mt. die freistellung ercleren und dahin richten wolten, das all die jhenige, niemanndts außgeschlossen, hohes oder anndern stanndts5, so zu unns dretten, an iren digniteten, officien unnd beneficien frei gelassen wurden und einicher enntsetzung irer haab unnd gueter noch annderer infamien sich nit zubefaren habeng. Welches dann dieser /145’/ zeit unnd gelegennheit, dieweil ir Mt. auf die turggen hilff tringen unnd der stennd hilff unnd zuthun vonnötten hette, am besten unnd fueglichisten anzubringen unnd zuerheben sein möchte6. Betten dem allem nach, sie, die stennde, wolten in dem sich mit unns vergleichen. Regen an, die protestantischen Reichsstädte am Religionsrat zu beteiligen, da sie über erfahrende Leute in Religionssachen verfügen7.

Umfrage. Kursachsenh : Sind vom Kf. ebenfalls beauftragt, sich in Religionssachen mit den anderen CA-Ständen einzulassen unnd zuvergleichen. Man weiß, was schon in der Vergangenheit dergleichen zusamen haltung gewürckt. Derhalben dan die stenndt von den pfaffen je unnd alwegen fur ein parth gehalten, furnemblich aber in solicher vertreulichen vergleichung i–die practicirten stimmen etwas eingestelt /146/ unnd verhindert worden–i , 8. Kf. befürwortet aberj , dass der CA-Stände versamblungen oder conventicula in geheim unnd dermassen bescheen, damit dieselben nit also lautmar [!] oder vermerckt wurden, dadurch etwann gegenntheil verdacht schöpffen möchte, als ob wir selbst unndereinander nit einer meinung unnd darumb soliche zweivelhafftige disputationes in den versamblungen anstelten. Bathen hierauf, was die stendt sich in iren votis unnd solicher privat tractation enntschlössen, in gehaim zuhalten und vor der zeit nit zueröffnen. Am anndern wisten sie sich woll zuerinnern, das gegenwurtiger reichstag von wegen des religion punctens unnd muntz ordnung furnemblich alhero verschoben worden9, k–das auch gleichwoll auf der kgl. Mt. gnedigst begern die räth ausserhalb bevelchs sich nit begeben oder one irer gnedigsten herren ratfication was bewilligen dörffen. Jedoch irs vernemens auff irer Mt. /146’/ verner an die churfursten anlanngen die ratification ervolget sein solle–k , 10. Beim RT 1555 ist vorrangig von den CA-Ständen die Beratung der Religionsfrage in einem Ausschuss abgelehnt worden11 . Hingegen ist jetzt wegen des Überstimmens [in den Kurien] unabdingbar, dass man auf einem [interkurialen] Ausschuss gemäß Passauer Vertrag besteht. Dazu hat Kurbrandenburg in der letzten Zusammenkunft angeregt, auf dem RT die Hauptverhandlungen zur Religion einzustellen, da keine Vergleichung zu erhoffen sei und man ohnehin den Religionsfrieden habe, sondern sich nur auf präparative Beratungen einzulassen12 . Sie, die kursächsischen Gesandten, sind ebenfalls der Meinung, dass die Religionsfrage in einem großen Ausschuss nach der Vorgabe des Passauer Vertrags13  preparative unnd /147/ daneben in gemeinem Reichs rath die auch hoch nottwenndigst begerte turcken hilf zu gleich miteinannder in berattschlagung gezogen und bei jedem puncten der religion fridt erneuert, erclert, becrefftiget und vorbehalten wurde. /147 f./ Bestätigen zur Freistellung zwar die von Kurpfalz vorgebrachten Argumente und die günstige Gelegenheit für deren Forderung, verweisen aber auf die heftigen Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem RT 1555. Die Debatten zwischen dem Kg. und den CA-Ständen um diesen Artikel sind zuletzt /147’/ expresse in einen dissensum gerathen, also das derselbig irer Mt. schrifftlich unnd mundtlich furbracht unnd deßwegen begert, diesen dissensum dem abschiedt einzuverleiben14. Darauf sovil erhalten, das die wörtlin „welches sich die stenndt nit /148/ vergleichen khunden“ von der kgl. Mt. zugelassen unnd in abschiedt eingesetzt wordenl , 15. Nur um den Religionsfrieden insgesamt zu ermöglichen, hat Kf. August 1555 den ohnehin nicht bewilligten Zusatz bezüglich des Geistlichen Vorbehalts zugelassen. Kf. befürwortet demnach dessen Streichung. Er wird deshalb in diesem Bestreben auf dem jetzigen RT (doch das in alweg dadurch der religion frieden nicht verletzt, sonnder in seinen würden unnd crefften pleibe) an irer person keinen mangel erscheinen lassen. Unnd liessen sein kfl. Gn. den stennden treuer wolmeinung verner vermelden, das /148’/ dieselben woll ermessen unnd erwegen wolten, mit was beschwerde, muehe, arbait unnd verbrachter lannger zeit solicher religion frieden von den pfaffen herausser bracht unnd erlanngt, unnd dann zuvor sie alle argelisst unnd gefhar in anndern friedtstennden gesuecht, so möchten sie villeicht furnemblichen in diesem schweren werckh kheinen stain unerregt lassen, damit mehrernannter religion friedt umbgestossen unnd zu wasser gemacht wurde16. Solte nuhn eben diese disputation von neuem eingefuert unnd alles das widerumb erregt werden, so zuvor nicht erheblich, [so ist] zubesorgen, das sie, die gaistlichen, den frieden nichtig sein und die sachen in denn stanndt, wie vor der obligation, dero sie in benanntem frieden verbunden, khomen wurden lassen. Zudem daneben solche erholte disputationes das ansehen gewinnen möchten, als ob man zuvor tacite in den puncten bewilliget; unnd das desto gevarlicher, dha man vergebenntlichen ansuchen, nichts austreglichs erhalten oder in effectu inen dadurch zuverstehn geben wurde, als ob wir in voriger tractation darein bewilligetm. Nhun were aber nit zuverhoffen, das bei der kgl. Mt. oder gegennthail ditz orts was /149/ steuerlichs noch pillichs zuverfanngen unnd zuerlanngen, dann vormalln eben so woll diese occasion der turggen hilff, nott unnd motiva vorgestannden, so jetztunder gleichwoll mit etwas mehr scheins herfurzogen möchten werden. Stunde demnach bei den stennden, die sachen zubedenncken. Ires einfalts aber hielten sie dafur, das diese ansuchung umb erclerung etc. noch zur zeitt woll einzustellen unnd bei dem religion frieden vestiglichen zupleiben17. Lehnen die Beteiligung der protestantischen Reichsstädte an den Versammlungen der CA-Stände ab18 , n– da sie auch auf dem RT 1555 nicht dazu berufen worden sind –n.

Kurbrandenburg: /149 f./ Wie Kurpfalz und Kursachsen für vorrangige Beratung der Religionsfrage im Ausschusso . Geistlicher Vorbehalt: Kurbrandenburg hat auf dem RT 1555 explizit gegen dessen Aufnahme in den Religionsfrieden gewirkt19 , aber wie andere CA-Stände die Erklärung des Kgs. nicht verhindern können. Hat dazu keinen speziellen Auftrag des Kf. 20 , er /149’/ wiste jedoch irer kfl. Gn. gemuet dahin gesinnent, das /150/ dieselbig diese ding unnd furnemblich gern befurdern wurden helffen, ob villeicht zu moderation oder erclerung dieser puncten zubringen. Wie dann er fur sein person21 die sachen inter votandum neben den anndern der stenndt rethen an ime nit erwinden wolte lassen. Trüege aber diese fursorg wie Sachssen, das etwan durch solche suchung, insonnderheit da dieselb hefftig oder unzeitlich beschee, nit allein dem religion frieden dadurch gevarlichen vorgriffen, sonnder auch die hochnottwenndige turggen hilff beschwerlichen auffgezogen wurde22. /150 f./ Aufgrund der Erfahrungen beim RT 1555 ist nicht zu erwarten, dass Kg. in diesem Punkt Zugeständnisse machen wird. Ist dennoch bereit, an der Beratung einer Eingabe an den Kg. mitzuwirken und will mittlerweile Weisung des Kf. anfordern. Lehnt die Beteiligung der protestantischen Reichsstädte an den Versammlungen der CA-Stände mit Argumenten wie Kursachsen ab23  und besteht auf dem Verfahren wie 1555, als man die Beschlüsse der CA-Stände /150’/ mit der zeit etlichen unnder inen unnserer religion und guethertzigen soliches vertreulich eröffnet hat.

Sachsenp : /150’ f./ Wie Kurpfalz und Kursachsen für vorrangige Beratung der Religionsfrage im Ausschuss. q– Daneben Parallelberatung der Türkenhilfe in den Kurien –q . Hat zur Beteiligung der Reichsstädte24  sowie zur Freistellung keine Instruktion und will deshalb zuerst Weisung der Hgg. anfordern25 , insbesondere in Anbetracht der Gefahr, /151/ das durch soliche suchung unnd erneuerte tractation etwann der religion frieden zerruttet unnd verletzt möchte werden.

Brandenburg-Küstrin: Bekräftigt nochmals sein in der ersten Sitzung vorgebrachtes Votum, auf dem RT zur Religion nicht principaliter, sondern nur preparative in einem Ausschuss die möglichen Wege zur Vergleichung zu beraten. /151 f./ Kennt zur Freistellung die intensiven Bemühungen der CA-Stände auf dem RT 1555 sowie die apodiktische Haltung des Kgs. und bestätigt den von Kursachsen angesprochenen, damals eingebrachten Dissens der CA-Stände. /151’/ r–Unnd were woll aufzumercken, damit nit etwann die sachen durch retractation dieses articuls mehr geergert dann gebessert. Dann da man die erclerung versuchen unnd doch (wie enndtlichen [!]) nit erhalten thette: Was soliches fur nutz oder schadens ereugen [!] wurde, were zuvor von anndern vermeldt wordenn. Unnd man schon sich dessen bei der kgl. Mt. protestirt, das nie in solichen puncten bewilliget, were jedoch soliche protestation fur sich selbsten crafftloß unnd nichtig. Hielte deßhalben fur beratsam, das man bei dem religion frieden pliebe unnd zu dessen zerruttung nit ursach geben–r. /151’ f./ Verfügt über keine genauere Instruktion, da die vor dem RT geplante Zusammenkunft von CA-Ständen und damit die Absprache zur Religionsfrage und insbesondere zur Freistellung unterblieben ist. Ist dennoch bereit, bis zu deren Vorliegen an den Verhandlungen der CA-Stände teilzunehmen. Beteiligung der Reichsstädte: Wie auf dem RT 1555.

/152/ Württemberg: Hg. hat ihnen aufgetragen, auf dem RT die Absprache der CA-Stände zur Religionsfrage zu veranlassen, damit sie in den votis fur ainen mann stehen. Stellen nunmehr Übereinkunft darin fest, dass man sich in diesen vertraulichen Unterredungen allemalen in gehaim sich der votis vergliche, damit in beeden, chur- unnd fursten rath, zu gleich ex uno ore gestimbt unnd ein meinung furbracht wurde unnd deßwegen auf denn fall, man nach angefanngener tractation in zwaierlai meinung zerfhüle, desto fueglicher, wie Pfaltz davon geredt, fur einen man stehn möchte. /152’/ Billigen die vorrangige Beratung der Religionsfrage im Ausschuss. Freistellung: Kurpfalz hat vernunfftigen, woll auch nottwenndiglichen bedacht unnd furbracht, das zu dieser occasion unnd gelegenheit solicher beschwerlicher, unleidennlicher puncten in der religions tractation vor allen dingen berattschlagt unnd herfurgezogen werden solte26. Dann was fur infamien unnd macul den jhenigen, so zu unns dretten, angehefft, wie verächtiglichen die enntsetzt, verjagt, darzu an derselben stat falsche lehrer angestelt unnd, das am beschwerlichisten, den armen unnderthanen die pure, rhaine lehr des evangeliumbs enntzogen wurden, hetten die reth, so vormalen soliches zu Augspurg statlichen woll bewogen unnd furbracht, woll zuermessen. Unnd da man weiter der notturfft nach davon tractieren wurde, wolten sie laut habenden bevelchs sich nach der lenng vertreulich auch vernemen lassen. Dann sie austrucklichen bevelch, in privat tractation oder dem fursten rath, da man sich /153/ mit inen vergleichen wurde, dieser freistellung halber expresse anregung unnd runde meldung zuthun. Deshalb wie Kurpfalz. Falls man übereinkommt, die Forderung an den Kg. zu richten, sollte man in einem ersten Schritt bitten, die freistellung in genere, wie auf allen andern Reichs- unnd fridtstanndts tägen, pleiben zu lassen. Unnd da soliches bei irer Mt. nicht verfiennge, alsdann pro secundo gradu umb suspension biß zu enntlicher vergleichung der religion anzuhalten, oder, da soliche auch nit zuerheben, volgennts (wie die kfl. pfaltzischen davon meldung gethon) die erclerung unnd extension, das nit allein personae, sonnder causae et beneficia freigestelt, zusuchen sein möchte. Dha aber letzlich uber soliches alles nichts zuerhalten, alßdann die stenndt uno ore sich offentlich declariren, ire confession erholen unnd /153’/ anzaigen möchten, welchermassen sie, die stenndt, mit guter gewissen die jhenigen, so des gaistlichen stanndts sich christlich gebrauchten, ires ambts mit der that nit konndten enntsetzen, sonnder vor Gott vill mehr schuldig, denselbigen christliche befurderung zuthun unnd hanndtzuhaben etc.s Beteiligung der Städte: Ihre Instruktion für die Versammlungen der CA-Stände lautet nur auf die Gesandten von Kff. und Ff. Deshalb wie die Mehrheit [gegen Teilnahme der Städte].

Pommern27 : Ist beauftragt, an den Versammlungen der CA-Stände teilzunehmen und sich mit diesen vertreulich unnd in gehaim zuvergleichen. /153’ f./ Präparative Beratungt  zum Religionsvergleich im Ausschuss und Parallelverhandlungen zur Türkenhilfe in den Kurien entsprechend Kursachsen und Kurbrandenburg. Geistlicher Vorbehalt: Ist /154/ ganntz beschwerlich, dem gewissen zuwider unnd den gaistlichen, so aus christenlichem eiffer zu unns dretten, mit der exceptiva nit geholffen, das sei an iren ehern unverletzt, dann jede privatio causam delicti auf sich hette28. Bestätigt zwar die kursächsische Darstellung zum Dissens auf dem RT 1555, doch ist solicher dissensus unnd zwispaltige meinung expresse dem abschiedt nit inserirt, u–sonnder der einganng als der außganng dermassen gestelt, das solicher puncten uber zehen jarn pro rato unnd fur ain constitution gehalten möchte werden–u. Hette demnach bevelch, denen, so die freistellung wider ansuchten, beizustehn29. /154 f./ Will aber zunächst die Hgg. von beiden Positionen unterrichten. Beteiligung der Reichsstädte: Anschluss an die Mehrheit.

/154’/ Hessen: Befürworten die vertraulichen Unterredungen der CA-Stände, um einheitliche Votenabgabe sicherzustellen. Lgf. billigt die vorrangige Beratung der Religionsfrage im Ausschuss und die gleichzeitigen Verhandlungen zur Türkenhilfe in den Kurien, furnemblich in bedencken der hohen nott, wie dieselb durch die funff niderosterreichischen stenndt pottschafften furbracht30. /154’ f./ Freistellung: Lgf. will die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts nach Kräften befördern, /155/ doch das in alweg dadurch der religion frieden nit geschwecht noch umbgestossen werde. Unnd wiewoll sie fur ir person selbst fursorg trüegen, dieweil zuvor aller eusserster vleis deßhalben furgewenndt unnd die pfaffen ehe des unnderst das obrist sein, dann soliche erclerung furgehn wurden lassen, das nichts fruchtbars zuerlanngen, jedoch da man wiste, weg zutreffen, das solicher puncten one zerruttung unnd schmälerung des religion friedenns herausser gelassen, moderirt, erclert oder declarirt werden möchte, den sachen gern beiwonen unnd dieselben befurdern helffen woltenv.

Henneberg: /155 f./ Ist allgemein zum Anschluss an die CA-Stände beauftragt und billigt deshalb die Vergleichung über die Voten sowie die vorrangige Beratung der Religionsfrage. Muss zur Parallelberatung der Türkenhilfe Weisung anfordern. In der Freistellung Anschluss an die Mehrheit.

/155’/ Kurpfalz resümiert: 1) Einvernehmen, die Ehre Gottes zu befördern und bei der CA zu verharren. 2) Einvernehmen, die Religionsfrage vorrangig und präparativ in einem Ausschuss gemäß Passauer Vertrag zu beraten, in den Kurien einheitlich zu votieren und zusammenzuhalten. Mehrheitsbeschluss, über die Türkenhilfe parallel in den Kurien zu verhandelnw . 3) Zur Freistellung sind etliche dero meinung, das dieselb noch zur zeit nit zusuchen, etliche aber, dieselb als nottwenndig nit dahinden zulassen /156/ oder zuverschweigen, etliche letzlichen indifferentx. Mit verner als fur sich selbsten vermeldung, dha man jetzomalen auf die determination dieses articuls nit tringen, wann alsdann die erledigung zusuchen sein solte31, dieweil sie alle der meinung, das solicher articul unleidennlich, unsern gewissen zuwider unnd beschwerlichy.

Erklärung Kursachsen: /156 f./ Betonen nochmals den entschiedenen Widerspruch des Kf. gegen die Aufnahme des Geistlichen Vorbehalts in den Religionsfriedenz  und das Bestreben, die Freistellung zu befördern, doch gibt der Kf. zu bedenken, /156’/ das durch soliche suchung der freistellung nit etwan mehr verhindert dann befurdert werde32, also da man villeicht die freistellung zuerlanngen sich unnderstunde unnd dadurch in den religion frieden ein loch gemacht wurde, mehr gefhar dann wollfart daraus zugewartten hetten. Dann obgleichwoll die freistellung premissa protestatione [gesucht würde], das [es] bei dem religion frieden nit destoweniger, die wurde erlanngt oder nit, pleiben solte: Jedoch protestatio sive declaratio unius causaret et provocaret protestationem seu declarationem alteriusaa. Unnd zu beschluß, da je die augspurgischen confessionns verwanndte stennde vill unnd offt gedachte freistellung versuchen unnd auf mittel unnd gradus, wie jetzunder davon geredt, hanndlen wolten, solte inen auch nit zuwider sein, den sachen berattlichen beizustehn. Doch mit dieser erclerung unnd beding, da die freistellung nit erhalten, nit destoweniger der religion frieden in seinen crefften unnd würden pleiben solte, unnd des mehr, ob villeicht der freistellung halber etwas vom gegennteil bewilliget, dadurch dem religion frieden schmelerung, abbruch oder nachteil ervolgen mochte, das /157/ vill eher soliche bewilligung nichtig unnd wider in prioribus terminis des religion friedenns bestanndtlichen pleiben unnd demselben nichts abgebrochen oder derogirt werden solte; in sonnderhait auch, das soliche freistellung mit solichen fügen unnd glimpff gesucht, das dardurch die türggen hilff nit verhindertab , 33.

Daneben haben die kursächsischen Gesandten sich vernemen lassen, das soliche freistellung in der resignation unnd ubergab des Reichs administration34 am fueglichisten gesucht unnd erlanngt möcht werden35.

Anmerkungen

a
 Herberge] Sachsen A (fol. 67) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Randvermerk in der Textvorlage (fol. 143): Secunda convocatio der augspurgischen confessions verwandten, durch Pfaltz erregt. Regest: Ernst IV, Nr. 137 S. 149–154. Referate:  Wolf, Geschichte, 25–28; Bundschuh, Religionsgespräch, 143 f.; Westphal, Kampf, 48; Slenczka, Schisma, 61 f. (Beteiligung der Städte).
b
 Kurpfälzer Gesandten] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: Einberufung der Sitzung am 2. 9. durch P. Heyles für 3. 9. Dann Aufschub bis 4. 9., da der Reichserbmarschall wenig später für 3. 9. in den RR ansagte.
c
 Kurpfalz] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: P. Heyles. Daneben ist als weiterer Kurpfälzer Gesandter H. Hegner [hier verschrieben: Heßmar] anwesend.
d–
 Das ... mitgeteilt] Sachsen A (fol. 67) differenzierter: Hätte an dieser Versammlung gern teilgenommen, verfügte damals aber noch über keine Vollmacht. Das Verhandlungsergebnis wurde ihm von den kursächsischen und den Württemberger Gesandten vertraulich mitgeteilt.
2
 Heyles erhielt RT-Vollmacht und Instruktion mit der Weisung Kf. Ottheinrichs vom 22. 8. 1556 (Grünau). In der Weisung wurde er beauftragt, die Beratungen der CA-Stände zu befördern und dort dafür einzutreten, dass /35/ die freistellung der gaistlichen unnd meniglichs erhept unnd beschlossen werden, wie dann am selben puncten als dem notwendigsten fürnemlich gelegen unnd wir nach gestalten jetzigen zeiten unnd leuffden, so es mit ernstem vleis gehandlt, wol zuerlangen sein mogen verhoffen wollen. Auf Verhandlungen zum Religionsvergleich sollte Heyles sich vorerst nicht einlassen, sonder auf den artickel der freistellung, damit derselbig zuvorderst erledigt, vestiglich beharren. Ottheinrich war zuversichtlich, diese erreichen zu können, falls die CA-Stände /35’/ aus ainer zusamen verfaster stimmen reden und handln. Deshalb war sicherzustellen, dass sie in den Kurien sich für ainen man und durch ain votum in causa religionis erzaigen und hören lassen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 33–36’, hier 34’–35’. Or.; präs. 25. 8. Vgl. Kurze, Kurfürst, 94, Anm. 25).
e
 furgenomen] Sachsen A (fol. 67’) zusätzlich: sonndern alleine prorogiret.
3
 Vgl. dazu auch Anm.4 bei Nr. 424.
4
 Vgl. den Kommentar zur oben folgenden Erwiderung Kursachsens sowie die Erläuterungen bei Nr. 424.
f
 zubitten] Sachsen A (fol. 68’) zusätzlich: oder sonnst vor aller hanndelung darauff zuhanndlenn.
5
 Begriffsabgrenzung der „allgemeinen Freistellung“ als Religionsfreiheit für Reichsstände und Untertanen von der Freistellung im engeren Sinn, abzielend auf die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts: Westphal, Kampf, 6 f. Zum Terminus: Gotthard, Religionsfrieden, 331–333. Zum Gegensatz zwischen Kurpfalz und Kursachsen wegen der Einbeziehung der Untertanen vgl. auch Ritter I, 131. Der bfl. Straßburger Gesandte Welsinger ging davon aus, dass die CA-Stände beim RT nit zufriden sein wöllen, die religion werde dan durchuß frei gestelt, also das die underthanen eben als frei gelassen werden als die stend, dergleichen die geistlichen bischove und prelaten (Bericht an den Johannitermeister vom 19. 9. 1556: GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 17, unfol. Or.).
g
 haben] Sachsen A (fol. 68’) zusätzlich: Dann weil darmit nichts verwircket, so were billich, das auch deßhalbenn nichts verlorenn wurde noch einige macula daraus erfolgete. Unnd wiewol niemandes [wegen] gut unnd ehre vonn annemung der religion sich abhaltenn lassenn solte, so were es doch ann deme, das privirung gueter unnd ehre ann ime selbst one verwirckung nicht konnte verstanndenn werdenn.
6
 Zum hier angeregten Junktim von Freistellung und Türkenhilfe und zur folgenden Ablehnung durch Kursachsen vgl. auch  Ritter I, 131–133.
7
 Laut Bericht des hennebergischen Gesandten Kistner an die Gff. vom 4. 9. 1556 proponierte Kurpfalz als letzten Punkt die strenge Geheimhaltung dieser Beratungen (StA Meiningen, GHA II Nr. 51, fol. 69–73’, hier 70. Or.).
h
 Kursachsen] Sachsen A (fol. 69) differenzierter: Votant ist L. Lindemann.
i–
 die ... worden] Sachsen A (fol. 69) anders: die ubermehrunge der stimmenn denn papistischenn gebrochenn wurde.
8
 Laut Bericht der kursächsischen Gesandten vom 6. 9. 1556 brachten sie hier zusätzlich die Forderung vor, wegen der Beratungen der CA-Stände die Verhandlungen in den Kurien nicht zu behindern und weiter daran teilzunehmen. /143’/ Dan es die erfarung geben, was beschwerlichs nachteils daraus entstanden, wan man sich one sonderliche hoche ursache von dem gemainen Reichs rath abgesondert hette (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 140–164’, hier 143 f. Or.; präs. Annaberg, 9. 9.). Vgl. Kurze, Kurfürst, 96 f., Anm. 26.
j
 aber] Sachsen A (fol. 69) zusätzlich vor dem Folgenden: damit des Reichs form gehaltenn.
9
  RAb 1555, §§ 137, 139 f. ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3147 f.).
k–
 das ... solle] Sachsen A (fol. 69’) eindeutig: Prorogation erfolgte nicht mit Zustimmung aller Kff. Da einige kfl. Gesandte mangels Vollmacht nicht zustimmten, hetten es ire kgl. Mt. selbst zuverwanntwurtenn uff sich genomen. Unnd were darnacher uff der churfurstenn ratification gestellet unnd ann dieselbige vonn der kgl. Mt. hernacher, wie er nicht annders wuste, gelannget [trifft nicht zu]; auch darauff die prorogatio erfolget. Sonnst were darin nicht bewilliget wordenn.
10
 Bezugnahme auf die Verhandlungen des RT 1555 um die Prorogation an einen weiteren RT unter Rekurs auf die im Kurpfälzer Votum geäußerte Kritik am Einberufungsmodus. Vgl. dazu und zu den Vertagungsbestrebungen des Kgs. insgesamt: Einleitung, Kap. 2.1.
11
 Vgl. zur Ausschussdebatte 1555: Anm.7 bei Nr. 6.
12
  Kurpfalz C, fol. 135’ f. [Nr. 353].
13
 Passauer Vertrag, § 7 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
14
 Der Verlauf der Debatte wird im Votum knapp zusammengefasst. Vgl. dazu die Schilderung dieser Verhandlungen in der Replik der CA-Stände zur Freistellung [Nr. 505] mit Erläuterungen.
l
 worden] Sachsen A (fol. 71) zusätzlich: diese Klausel im RAb ist wirksamer als ein Protest, da daraus nicht nur die Ablehnung seitens der CA-Stände, sonndern außtrucklicher dissens erschiene.
15
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens (Art. 6) im RAb 1555, § 18 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Zur Genese der Formulierung vgl. Anm.10 bei Nr. 505.
16
 Gerüchte, der Papst strebe bei Ks. Karl V. die Widerrufung des Religionsfriedens an, kursierten seit Anfang 1556. Der kursächsische Rat Kram informierte Kg. Christian III. von Dänemark am 6. 1. 1556 (Leipzig) über Zeitungen, wonach Papst und Ks. sich versöhnt hätten und daran arbeiteten, wie der Religionsfrieden beim nächsten RT  hinderzogen werdenn und ein loch bekommen moge. Um dies zu befördern, wolle der Ks. persönlich am RT teilnehmen (RA Kopenhagen, TKUA RD B, GR 123, unfol. Or.). Johannes Aurifaber, Hofprediger in Weimar, sah das Gerücht im Zusammenhang mit der ebenfalls kolportierten Bildung einer katholischen Liga (Papst, Ks., Kg., Frankreich) gegen die CA-Stände (Schreiben an Johannes Marbach, Superintendent in Straßburg, vom 15. 3. und 7. 5. 1556: AVCU Strasbourg, AA 616, fol. 27–28’, fol. 29–31’. Orr. Druck: Koch, Beiträge, 20–23). Kf. August thematisierte das Gerücht bei der Besprechung mit Kg. Ferdinand in Leitmeritz (vgl. Einleitung, Kap. 3.1.2). Vgl. Heidenhain, Beiträge, 12; Siebert, Kaiser, 156 f. Papst Paul IV. erhob zwar heftige Klagen gegen den Religionsfrieden, er erließ aber keinen rechtskräftigen Protest. Vgl. Einleitung, Kap. 3.2; Lutz, Christianitas, 442–444, 471 f.; Repgen, Kurie I/1, 82–84.
m
 bewilliget] Sachsen A (fol. 72 f.) zusätzlich: Zum Dritten würde die Forderung die Verhandlungen im geplanten Religionsausschuss verzögern oder behindern und auch /72’/ verhinderunge mit der beratschlagunge der turckenhulff, darann dem ganntzenn Reich auch merglich gelegenn, geberenn.
17
 In Württemberg A, fol. 203’, zum letzten Satz Vermerk von Hd. Hg. Christoph: Nihil valet. Zur oben referierten kursächsischen Position in der Freistellungsfrage in der Gegenüberstellung mit der Kurpfälzer Konzeption vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 268–270. Der kgl. Kommissar Zasius hatte im Bestreben, die Aktivitäten der CA-Stände in Erfahrung zu bringen, versucht, mit einem der kursächsischen Gesandten /68’/ ain gehaimen verstand und /69/ unvermerckte intelligenz zu treffen. Dies entwickelte sich so erfolgreich, dass der Gesandte, bezeichnet mit dem Decknamen „Nicodemus“, ihm gantze schreiben von seinem hern lesen ließ. Er informierte ihn auch über das Schreiben Kf. Ottheinrichs vom 30. 7. 1556 und die Antwort Kf. Augusts vom 28. 8. wegen der Freistellung. Demnach gehe es Kurpfalz um die Erlangung der Universalfreistellung. Kf. August unterstütze die Forderung nur mit der Bedingung, dass die Türkenhilfe nicht verweigert und der Religionsfrieden nicht infrage gestellt würden. Deshalb müsse der Kg. /71’/ durch alle darzu dienliche mittel den churfursten zu Sachsen erhalten. Denn die widerwertigen auff die stund kein andere clag noch geprechen haben, [...] alls dz derselb churfurst bißhero nicht mitthotten [!] und mitt iren geschwinden, unzimlichen anschlägen und practicen perticipieren oder demselben zustimben wellen (Bericht der kgl. Kommissare an Ferdinand I. vom 15. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 66–72’, hier 68’–71’. Konz. Hd. Zasius. Teildruck: Bundschuh, Religionsgespräch, 575–580. Vgl. ebd., 144 f.; Laubach, Ferdinand I., 159). Hinter „Nicodemus“ verbarg sich der kursächsische Gesandte Franz Kram (erschließt sich aus dem Bericht Zasius’ an Kg. Maximilian von Böhmen vom 18. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 85–89’, hier 86 f. Or.).
18
 In Württemberg A, fol. 203’, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
n–
 da ... sind] Sachsen A (fol. 72’ f.) differenzierter: da bisher die Beschlüsse den Städten lediglich mitgeteilt worden sind, ohne sie an der Beratung zu beteiligen, in der sie ohnehin /73/ kein votum hätten.
o
 Ausschuss] Sachsen A (fol. 73) zusätzlich: daneben Beratung des HA zur Türkenhilfe [in den Kurien] seiner wichtigkeitt unnd nottwendigkeit halbenn.
19
 In Württemberg A, fol. 205, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
20
 Vgl. dazu Anm.13 bei Nr. 355.
21
 = Dr. Andreas Zoch.
22
 Gemäß der Weisung Kf. Augusts vom 29. 8. 1556 (Schwarzenberg: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 10 S. 262; vgl. ebd., 20 f.) besprachen die Gesandten seine Antwort vom 28. 8. 1556 auf die Forderung Kf. Ottheinrichs im Schreiben vom 30. 7., beim RT nachhaltig die Freistellung zu fordern (vgl. Einleitung, Kap. 3.3, Anm.114), noch vor dieser Sitzung vertraulich mit dem Kurbrandenburger Delegierten Zoch, damit dieser mit seinem voto uns zufiele und wir also desto eher und leichter Pfaltzen auf unser meinung [...] bringen und bewegen möchten (Bericht der kursächsischen Deputierten vom 6. 9. 1556: Wie Anm. 8, hier fol. 141).
23
 In Württemberg A, fol. 203’, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
p
 Sachsen] Sachsen A (fol. 74) zusätzlich vor dem Folgenden: Versichert, dass die Hgg. sambtlichen /74’/ entschlossenn, mit gottlicher verleihung bei der einmal erkannten unnd bekannten reiner lehre des heyligen evangelii unnd also der augspurgischenn confession unnd schmalkaldischenn artickeln [...] bis inn ir ende zubleibenn unnd uff diesem reichstage nichts zuhanndeln noch eintzugehen, was Gottes wort ungemeß.
q–
 Daneben ... Kurien] Sachsen A (fol. 75 f.) differenzierter: Zur Türkenhilfe gibt seine Instruktion vor, da die nott so groß, das zum erstenn darvon tractirt wurde, weill inn der religion ein ewiger fride erlannget. /75’/ Da andere im FR für die bevorzugte Beratung der Religionsfrage votiert haben, hat er sich dem mit der Bedingung angeschlossen, dass die Türkenhilfe gleichzeitig behandelt wird.
24
 Vgl. dazu und zur Gestaltung der CA-Sitzungen generell die Weisung der Hgg. von Sachsen an Schneidewein vom 19. 9. 1556 (Heldburg): Befürworten die Vorabsprachen mit dem Ziel, in den Kurien /294’/ ex uno ore zu votieren, doch sollen die Sitzungen in der stille unnd unvormerckt stattfinden. Auch können etzlicher furnehmer stedte gesandte daran beteiligt werden (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 292–295a’, hier 294’. Or.).
25
 Vgl. Anm.17 bei Nr. 355.
r–
 Unnd ... geben] Sachsen A (fol. 76’) differenzierter: Befürwortet persönlich die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts und geht davon aus, dass dies seinem H. nicht misfallenn würde. Aufgrund der Erfahrungen beim RT 1555 ist aber zu erwarten, dass Kg. und katholische Stände keinerlei Zugeständnis machen werden. Darumb die erregung nicht gut, dann jhenesmal [1555] hette mann es tacite cum dissensu hingehen lassen, jetzt wurde es expresse gesuchet, unnd doch nichts erhaltenn konnenn werden, unnd darnacher wol darfur gehaltenn werden, als were es expresse approbiert. So wurde auch protestatio schimpfflich unnd nicht fast fruchtbar sein. Derwegenn das beste, dessenn stillzuschweigenn, dann die geistlichenn die erregunge gern wurdenn sehenn, uff das dem religion fridenn ein loch mochte gemachet werdenn etc.
26
 Die hessischen Deputierten Kram und Lersner betonten im Bericht vom 9. 9. 1556 an Lgf. Philipp, in der Freistellung seien /66/ am meisten die wirttenbergischen gesandten den pfaltzgravischen beygefallen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 64–69’, hier 66. Or.; präs. Meckbach, 18. 9.). Vgl. das Württemberger Votum im FR am 30. 9. [Nr. 122]. Zur Württemberger Haltung anhand dieser Sitzung: Langensteiner, Land, 280.
s
 etc.] Sachsen A (fol. 76a’) zusätzlich: Es wäre gut, wenn die Freistellung der erste artickell were [...]. So were auch die hulff jetzt dartzu eine guete occasio.
27
 Die Hgg. von Pommern (Barnim und Philipp) wurden zu dieser Zeit gemeinsam von Laurentius Otto vertreten (vgl. Anm.5 bei Nr. 114). Otto informierte beide Hgg. am 10. 9. ausführlich in getrennten, aber weitgehend gleichlautenden Berichten über diese Versammlung (an Hg. Barnim: AP Stettin, AKS I/163, pag. 391–412, hier 401–408; an Hg. Philipp: Ebd., AKW 36, fol. 30–39’, hier 35–38’. Eigenhd. Orr.).
t
 Präparative Beratung] Sachsen A (fol. 76a’) abweichend und zusätzlich: Beratung nicht alleine preparative, sonndern auch principaliter. /76a’ f./ Hgg. haben deshalb bereits Theologen abgeordnet, diese aber wieder zurückberufen, nachdem die anderen Stände damit noch abwarten. Pommern und die /77/ darbei gelegenenn lannd setzen große Hoffnungen auf die Religionsverhandlungen des RT.
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 Im Bericht Ottos an Hg. Barnim vom 10. 9. (wie Anm. 27, hier pag. 406) zusätzlich und deutlicher: Welchs unß, die wir von unserer relligion, daß sie rechtt, rhein und unstraffbar, gewiß sein sollen, bedencklich und unleidtlich. Und ist unglaublich, daß dem sein ehre reservirtt bleibe, der seines standes, dignitett und güetter rechtlich privirtt wurde.
u–
 sonnder ... werden] Sachsen A (fol. 77) differenzierter: Der Abschied hat im anfang, mittel unnd ende das ansehenn, als habe mann sich pure cum consensu unnd vorbindtlich inn sollichen artickel begeben. Dann den bericht, so jetzt vom dissensu gethan, wissenn alleine /77’/ die verigenn personenn, so darbei gewesenn.
29
 In Württemberg A, fol. 210, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Placet.
30
 Nr. 483.
v
 wolten] Sachsen A (fol. 78’) zusätzlich: Beteiligung der Städte: Wie bisher.
w
 verhandeln] Sachsen A (fol. 79) zusätzlich: Der Kurpfälzer Gesandte selbst hat zur Türkenhilfe (Beratungszeitpunkt) noch keine Weisung. Aber vor erorterung des religion puncts wuste er inn tractation unnd beratschlagunge desselbigenn nicht zubewilligen.
x
 indifferent] Sachsen A (fol. 79’) zusätzlich: Deshalb ist jetzt abzuwarten, bis die Gesandten Weisungen zu den bisherigen Verhandlungen beibringen.
31
 Die neuerliche Argumentation von Heyles für die Freistellung ausführlicher im kursächsischen Bericht vom 6. 9. (wie Anm. 8, hier fol. 158 f.): Es ist /158/ ein jeglicher christ zu jeder zeit und sonderlich die herren, so in regimenten sitzen, schuldig, die ehre Gottes zubefordern und allen muglichen vleiß derhalben furzuwenden. Und were nit genug, das ein ding ein mal vorsucht und dasselbig mahl nicht gehen wolte, sondern man were schuldig, teglichen zubessern, anzuhalten, zu eiffern unnd nicht nachzulassen etc. So ließ sich auch der gesatzter punct domit nit verantwortten, das die privation allein auf die gutter und nit auf die ehre gesetzt, dan die dignitet der stifften were auch ein ehre. /158’/ So were es auch mit den guttern eine hinderung des zutritts. Die Freistellung kann ohne Gefährdung des Religionsfriedens gefordert werden, weil die CA-Stände solchen punct mit diser protestation und condition suchen und treiben solten, das es nichts desto weniger in andern puncten bei dem religion friden bliebe.
y
 beschwerlich] Sachsen A (fol. 80) zusätzlich: Rechtfertigt sein Vorbringen zur Beteiligung der Städte damit, dass diese zuvor zu gemeinenn hendeln nicht getzogenn, alleine inn privat sachen, wie dann dieses auch derselbigen eine were.
z
 Religionsfrieden] Sachsen A (fol. 80’) zusätzlich: Betonen [gegen Pommern], dass der Widerspruch gegen den Geistlichen Vorbehalt beim RT 1555 gleichwol aus denn wortenn: „des sie sich nicht vergleichenn konnenn“ gnuegsam erschiene. Auch hat Kg. den Dissens bestätigt.
32
 In Württemberg A, fol. 213, dazu Randvermerk von Hd. Hg. Christoph: Nihil falet [!].
aa
 alterius] Sachsen A (fol. 81) zusätzlich: nämlich Protest dahingehend, das sie, die papistenn, inn anndere artickell, inenn misfellig, auch nicht woltenn bewilliget haben.
ab
 verhindert] Sachsen A (fol. 81) zusätzlich: Nach der Sitzung haben die kursächsischen Gesandten zur Freistellung geselliglich dise wortt mit eingesprenget, sie hettenn inn irenn lannden auch noch guete bisthumb.
33
 Zum weiteren Fortgang vgl. den kursächsischen Bericht vom 6. 9. (wie Anm. 8, hier fol. 160 ff.): /160 f./ Auf diese Einlassung hin erklärten die anderen Delegierten, sie müssten zunächst Weisungen anfordern. Gleichwohl befürworteten sie mehrheitlich wie Kursachsen, die Freistellung derzeit /160’/ unerregt zulassen, bis das ein ander bequemikait [!] der zeit, als wan ein resignation gescheen solte, durch die churfursten personlich selbst erwarttet und furgenomen wurde. Heyles wollte Kf. Ottheinrich in Amberg aufsuchen, um sich instruieren zu lassen. /160’ f./ Die hessischen Gesandten wollten aufgrund der stadtlichen bedencken im kursächsischen Votum neuerliche Weisung anfordern, wobei sie davon ausgingen, der Lgf. werde sich Kf. August anschließen. /161 f./ Die hessische Anregung, dass die Niederlande /161’/ mit in den religion friden und andere Reichs sachen gezogen wurden, beantworteten die kursächsischen Delegierten mit dem Hinweis auf den Burgundischen Vertrag. F. Kram berichtete in einem separaten Schreiben vom 6. 9. an Kf. August, der Kurpfälzer Heyles habe ihm gegenüber vertraulich geäußert: Ich als Dr. Philips bin auch eurs hern meinung, habe aber, was mir durch mein genedigsten hern bepholen, euch proponiren muessenn etc. Dieweil ich aber sehe, das es nicht dergestalt gehen wil oder kan, wolle er Kf. Ottheinrich aufsuchen unnd die sachen meines vermugens dahin dirigiren unnd befordern helffenn, das die erregung dieses puncten meines gnst. hern bevelch nach itziger zeit verbleyben möcht. Dann ich selbst sagenn unnd bekennen mueß, das es vergebens und das wir hiedurch ubel erger machen wurden etc. (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 173–178’, hier 176’. Or.; präs. Annaberg, 9. 9.).
34
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.1.2.
35
 In Württemberg A, fol. 213’, Randvermerk zu diesem Absatz von Hd. Hg. Christoph: Perpendatur.