Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 196’–199.

Benennung Kf. Augusts von Sachsen und Hg. Christophs von Württemberg als Assessoren beim Religionskolloquium. Finanzierung der Kolloquiumsteilnahme von Kolloquenten und Adjunkten durch die abstellenden Stände, die CA-Stände insgesamt oder eine Reichssteuer. Zusammenkunft der eigenen Theologen vor dem Kolloquium zur Klärung der internen Lehrdifferenzen.

/196’/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Pommern, Hessen, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg).

/196’/ Kurpfalz proponiert und votiert zum 1. HA (Religionsvergleich): [1] Benennung der Assessoren als Zugeordnete des Präsidiums auf dem Kolloquium. Schlagen dafür Kf. August von Sachsen und Hg. Christoph von Württemberg vor. [2] Finanzierung der Kolloquiumsteilnahme: Gehen davon aus, dass die beiden Assessoren für ihre Teilnahme selbst aufkommen. /197/ Auch sollten sie je einen von ihren Räten als Auditor abordnen und dessen Finanzierung ebenfalls übernehmen. Unterhalt der Kolloquenten und Adjunkten durch die abstellenden Reichsstände. Billigen aber auch die Finanzierung durch Kostenumlage auf die CA-Stände insgesamt. [3] Konkrete Benennung der Kolloquenten und Adjunkten1.

Kursachsen: [1] Vorschlag als Assessoren: Kurpfalz oder Kurbrandenburg2  und Württemberg. [2] Finanzierung der Auditoren durch die abordnenden Stände. /197’/ Unterhalt der Kolloquenten und Adjunkten: Halten fur rathsamer, ein gemeine Reichs anlag zumachen dan auf die stendt zuschlagen, oder aber das ein jeder kraiß ein summa gelts, als 3000 oder 4000 fl., erlegt hette, davon die personen underhalten wurden.

Kurbrandenburg: [1] Assessoren: Kursachsen und Württemberg. [2] Finanzierung: Achten sie, ein jeglicher standt werde die seinen abfertigen und erhalten, oder aber sollte zuvorderst der ander thail auch gehört werden, was ir furnemen.

Pfalz-Zweibrücken: Wie Brandenburg.

Sachsen: [1] Hat dazu keine Weisung und gibt deshalb kein Votum ab. [2] Wie Brandenburg. Wo aber etliche stett, so dem Reich nit underworffen, colloquenten oder adjuncten geben wurden und den uncosten nit zuertragen hetten, wer auf weg zubedencken, wie dieselben stet bedacht wurden.

/198/ Brandenburg-Küstrin: [1] Billigt Kursachsen und Württemberg, wenngleich er einen der Hgg. von Sachsen auch nit untauglich darzu erachtet3. [2] Wie Kurbrandenburg zunächst Anhörung der katholischen Stände. Eigener Vorschlag: Stellen Kff., Ff. oder andere Reichsstände einen Teilnehmer, sollen sie dessen Unterhalt übernehmen. Dagegen sollen Teilnehmer aus mediaten Städten nicht von diesen, sondern vom jeweiligen Landesherrn finanziert werden. Solt aber solichs auch nit sein, das alsdan ex nostra parte ein anlag gemacht und die personen beisamen in einem closter underhalten wurden.

Brandenburg-Ansbach: [1] Kursachsen und Mgf. Johann von Küstrin als Assessoren. [2] Finanzierung wie Brandenburg-Küstrin. Doch wo ein unvermogender standt darzu ein person geben mues, alsdan die confessions verwandten denselben underhalten solten. Wolle sich doch von mererm nit absondern.

/198’/ Pommern: [1] Kursachsen und Württemberg. [2] Zunächst Anhörung der katholischen Stände.

Hessen: [1] Wie Pommern. [2] Dazu ohne Weisung. Zunächst Anhörung der katholischen Stände. Anschluss an die Mehrheit.

Wetterauer Gff.: Wie Kurpfalz4 . [2] Doch geb er zubedencken, das die notarien und substituten muesten genomen werden, wo sie gefunden. Obs aber dieselbigen stenndt unnderhalten solten, hette man zuerwegen.

Stadt Straßburg: Wie Kurpfalz: [1] Kursachsen und Württemberg. [2] Finanzierung durch die abstellenden Stände oder aber, falls die katholischen Stände dies befürworten, aus dem noch vorhandenen Reichsvorrat.

Stadt Regensburg: /198’ f./ Insgesamt wie die Mehrheit. [2] Falls aber Mediatstädte Teilnehmer stellen und deren Unterhalt nicht übernehmen können, ist über eine Kontribution zu beraten.

/199/ Beschluss: [1] Bitte an Kf. August von Sachsen und Hg. Christoph von Württemberg, als Assessoren zu fungieren. [2] Underhaltung halber die geistlichen5 erstlichen zuhören, unnd wo sie ires teils personen underhalten wollen, dieses thails auch anzunemen6. Wollen sie es aber auf gemeine stenndt schlagen, were auch nit zuverwidern.

Weiterer Beschluss: Das vor allen dingen nottwendig, der confessions verwandten theologi vor dem vorstehendem colloquio zusamen khomen unnd sich vergleichen, worin sie strittig7.

Anmerkungen

1
 Zu diesem Punkt wurde im Folgenden nicht votiert.
2
 Vgl. Bericht des sächsischen Gesandten Tangel an die Hgg. vom 21. 2. 1557: In dieser Frage haben die Kff. wechselseitig /259/ dem anndern die stimm gebenn; das wir liederlich mercken kuntenn, das ein jeder gern selbst praesident gewesenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 259. Or.).
3
 Vgl. Bericht Tangels vom 21. 2. (wie Anm. 2, hier fol. 259’): Weitgehend einhelliges Votum der f. Gesandten für Kursachsen und Württemberg. Nur Küstrin stimmte für Hg. Johann Friedrich [d. M.] /259’/ mit ausfurung, was euer f. Gnn. herr vater seliger [...] bei der religion gethan (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 259–262a’, hier 259’ f. Or.). Die Hgg. erwiderten in der Weisung vom 28. 2. (Weimar) an Tangel, sie hätten anstelle Kf. Augusts lieber Ottheinrich von der Pfalz gesehen, da dieser bei der CA  /194/ eine lange zeit durch Gottes gnade herkommenn unnd darob nicht onne mergkliche erduldette beschwerunge gehaltenn. Hätten aufgrund des Einsatzes ihres Vaters für die CA, den sie jetzt fortführen, die eigene Benennung erwartet, andernfalls aber Küstrin bevorzugt (ebd., Reg. E Nr. 183, fol. 194–198’, hier 194–195. Or.).
4
 Vgl. dagegen den teils vom Votum abweichenden Abschied des Wetterauer Grafentags in Wetzlar vom 28. 2. 1557 als Vorgabe für eine nicht überlieferte und für obige Beratung verspätete Weisung an den Gesandten Lieberich: Soll für Kurpfalz und für Württemberg oder Pfalz-Zweibrücken als Assessoren votieren (HStA Wiesbaden, Abt. 171 G 374, fol. 25–30’, hier 26. StA Darmstadt, E 1 G 3 Nr. 2, fol. 211–215. Kopp.).
5
 Gemeint: die katholischen Stände.
6
 Vgl. die Festlegung im Nebenabschied der CA-Stände [Nr. 470], Punkt 7: Finanzierung durch die abordnenden Stände.
7
 Differenzierter im Bericht Tangels vom 21. 2. (wie Anm. 2, hier fol. 262 f.): Kurpfalz regte eine Zusammenkunft der CA-Theologen, besonders der Teilnehmer am Kolloquium, noch vor dessen Beginn an, /262’/ damit sie vorglichenn aus einem munde zu dem angesetztenn colloquio kemenn, zuredenn, unnd [...] eine solche vorbereitung beschehe, damit nicht uff vielgemeltem colloquio die uneinigkeit, so unnder denn theologenn leider ist, mehr schadens unnd nachteils erregte, dann wir sonnstenn vom gegenntheil zubefahrenn. Beschluss: Anforderung von Weisungen. Die Hgg. billigten daraufhin am 28. 2. (wie in Anm. 3, hier fol. 196’) die Theologenkonferenz vor dem Kolloquium. Nicht weniger wichtig sei eine Tagung der CA-Stände nach dem Kolloquium. Auf diese hatten die Hgg. in der Weisung vom 10. 2. gedrängt, um sich vor einem künftigen RT über das Ergebnis des Kolloquiums abzusprechen (ebd., Reg. E Nr. 179, fol. 390–395a’, hier 391 f. Or. Vgl. Wolf, Geschichte, 67 mit Anm. 1). Zur Anregung durch Kurpfalz vgl. auch Anm.3 bei Nr. 369.