Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Erfolgte Ausarbeitung von Stellungnahmen zum ksl. Verlangen nach dem 50. Mann, zur Supplikation Bf. Reinhards von Worms, zur Klagschrift Hg. Ulrichs von Württemberg sowie zu den Supplikationen des Bm. und Rats von Worms und Katharina von Reides; [2.] Dringende Empfehlung an die Reichsstände, sich mit den Hintergründen und Ursachen dieser Klagen auseinanderzusetzen.

Kop.: Wien, HHStA, MEA, RTA 3b Bd. Reichshandlung zu Mainz Ao. 1517, fol. 112a u. b; München, HStA, Kasten blau 103/2c/1, fol. 80a u. b.

[1.] /112a/ Der verordnete ausschus hat anfenglich geratschlagt, auch in begriff gestelt, wie uf röm. ksl. Mt. commissarien anbringen des 50. mans, des Bf. [Reinhard] von Wormbs und des Hg. [Ulrich von Württemberg] furbringens copy zu antworten sy, wie die stende aus demselben zu vernemen haben, derglychen zum vierden uf der von Wurmbs schryben [Nr.800] und zugeschickt urteil, executorial- und procurationbrief Franzen [von Sickingen] belangend, auch ein begriff einer widerantwort [liegt nicht vor] gemacht und zum fünften Catherine von Reids und irer kinder supplication [Nr.906] halb, dieweil es witwen und weisen, an die von Coln ein furschrift [Nr.907] getan, die auch hieby begriffen ist.

[2.] Und dieweil der verordnet usschus aus den obgemelten und denen hievor uberantworten supplication[en], inen zu beratschlagen bevolhen, und sunst teglicher ereugung vermerkt, das ires ermessens solich und andere clagen, beschwerung und erlitens gewalts, im hl. Reich schwebend, alle von einer oder zweien namhaftigen mengeln ursprunglich herefliessen, sich mehren und also inwurzeln, das zu besorgen, wo /112b/ hie abgescheiden und durch die röm. ksl. Mt. und sie, die stende, nit statlich und furderlich itzo uf diesem tag insehung geschee, sie mochten und werden sich noch weiter denen und dermassen usbreiten, das nichts guts volgen, sondern röm. ksl. Mt., dem hl. röm. Reich und allen stenden desselben merglicher unrate, unüberwindlicher nachteil und schaden derhalben entsten und zuwachsen, so haben sie solichs underteniger, treuer maynung und aus schuldiger pflicht den stenden nit unangezeigt lassen, sonder erinnern und zu gedechtnus ziehen wollen, die hetten zu bedenken, zu beratschlagen und by der zeit zu furkommen, underteniglich bittend, dasselbig der und keiner andern maynung gescheen zu syn vermerken etc.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr.759 [18.], wo es unter dem Datum 23. Juli heißt, zur Beratung der von den ksl. Kommissaren vorgetragenen Themen sei die Einsetzung eines Ausschusses beschlossen worden.