Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Kop. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: [Zyprian von] Serntein): Magdeburg, LHA, Standort Wernigerode, A 37b I, I 3 Nr. 13, fol. 1a–3a; Ebd., Nr. 8, fol. 148a–150b.

Hat erfahren, dass Bm. und Rat von Erfurt im Begriff sind, ohne Zustimmung ihres Herrn EB Albrecht von Mainz sowie zum Nachteil der Obrigkeit seines Erzstifts mit den Hgg. von Sachsen einen Vertrag zu schließen, um die bestehenden Konflikte zu beenden, sich dem sächsischen Schutz und Schirm zu unterstellen und die ausgetretenen Erfurter Bürger bei ihrer Rückkehr in die Stadt mit Geleit zu versehen. Dieses Vorgehen hätte er nicht erwartet und es missfällt ihm außerordentlich, angesehen, das die obgemelt irrunge vor uns als obristen und ordenlichen richter in recht stünde und noch nit entscheyden were, darzu auch, das wir gut wissen hetten, das sie dem obgemelten unserm lb. neven und Kf., dem EB zu Meinz, zugesagt und zugeschrieben haben, das obberurt seiner liebe und ire irrunge gegen den Hgg. zu Sachsen ein sachen sein und plyben solle und das sie sich derhalben hinter seiner liebe wissen und willen keinswegs mit den Hgg. zu Sachsen vertragen wollen. Die Handlungsweise der Erfurter ist unziemlich, verstößt gegen Recht und Billigkeit, entzieht dem Erzstift Mainz seine Obrigkeit und lässt sogar vermuten, dass die Erfurter vom Erzstift abfallen wollen. Da EB Albrecht versucht sein könnte, dies zu verhindern, droht ein Krieg mit großem Verderben für beide Seiten.

Um all dies zu vermeiden, sollen die beiden Gesandten Bm. und Rat von Erfurt auffordern, sich auf keine Vertragsverhandlungen mit den Hgg. von Sachsen einzulassen und die ausgetretenen Erfurter Bürger nicht wieder in die Stadt aufzunehmen. Bürger, die bereits aufgenommen worden sind, sollen wieder hinausgeschafft werden und den Rechtsentscheid EB Albrechts abwarten. Die Erfurter sollen sich künftig als gehorsame Untertanen erweisen und bedenken, dass ein Beharren auf ihrem Vorhaben zum gänzlichen Verderben ihrer Stadt führen würde. Er selbst wird sich bemühen, das begonnene Rechtsverfahren im Erfurter Streitfall so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Die Gesandten werden beauftragt, dafür zu sorgen, dass diese Weisungen befolgt werden, gegebenenfalls berichten, wenn dies nicht geschieht oder die Erfurter ihr Vorhaben bereits ausgeführt haben.1

Anmerkungen

1
 Laut Beyer/Biereye, Geschichte, S. 344 nahmen einige Mitglieder des Erfurter Rats das ksl. Mandat (Nr.570) aus der Hand eines ksl. Abgesandten (ob es sich um Wilhelm von Wolfstein oder Martin von Heusenstamm handelte, wird nicht gesagt) entgegen, erklärten jedoch, wegen der späten Stunde könnten sie die Gemeinde nicht mehr zusammenrufen. Eine weitergehende Antwort erfolgte nicht mehr.