2. HA (Landfriede und Niederlande): Korrekturen am Mainzer Konzept für die Resolution des KR. Ablehnung einer Verschärfung der Kautionsleistung bei Söldnerwerbungen durch die weltlichen Kff. Einlenken der geistlichen Kff. Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis. Korreferat mit FR: Geteilte Resolution des FR zur Verschärfung der EO. Anschluss an KR. Aufnahme der abweichenden Beschlüsse von KR und FR zu Einzelheiten der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg in die Antwort der Reichsstände.
/378/ (Vormittag, 8 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Köln persönlich. Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: /378 f./ Haben gemäß der gestrigen Beschlussfassung das Konz. für die Resolution des KR zur Antwort beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) formuliert. Verlesung des Konz.1
/378’/ 1. Umfrage. Trier: Konz. entspricht der Beratung. Allein do gesetzt worden, die gemuthera zu exploriren2, sey solch wort ettwas scharff. Item ratione der beschwerten, solten 3 kreis der austheilung halben zusammen thuenb,3: Vor das wortt „austeilung“ „anstellung“ zusetzen.
Köln: Konz. entspricht der Beratung. Haben aber aus bewegenden ursachen hiebevorn wegen der desertores militiae anregen laßen4, ob nicht derselben und wie sie in straff zunehmen, in den Reichs constitutionen gedacht werden solte. So haben die brandenburgischen wegen der vehdes /379/ brife und der jenigen halben, welche dieselbigen schreiben, erinnerung gethan5. Seine kfl. Gn. habe derwegen auch beschwerungen und stellen dahin, ob dieser punct gleichergestaltt erwehnet werden solle6.
Pfalz: Konz. ist der Beratung fast gemes,doch sind zur Landfriedenswahrung ungleiche meinungen furgefallen7: 1) c–Die Reichs constitutiones zuvorbeßern; 2) bei repetition derselben es bleiben zulaßen–c. Man habe vor der zeit wohl ehe dem furstenrath zwar ungleiche bedencken referirt, ksl. Mt. habe darauf replicirt, es sey dardurch vorlengerung geursachet und endtlich ire Mt. einem theile beigefallen. d–Und bei repetition voriger constitutionen es bleiben laßen–d. Sie seindt in irem voto gehoret, das die vorbeßerung nicht nötig sey. Anndere haben ebenmeßigen befehl und bedencken, im fursten rath seindt viel stende auch dieser meinung. e–Wann es nun zuerbitten, wolten sie, das paria[!] möchten referirt werden–e. /379’/ Dann sonst besorgen sie sich vorlengerung, sintemal sie eußerlich soviel berichts haben, das es one protestationes nicht abgehen und allerhand disturbium vorursachet werden möchten, welche sie, Gott wiße es, gerne vorhütten wolten. Dann solte disfalß etwas wiederwerttiges vorabschiedet werden, wurden etzliche stende nicht dabei sein noch den abschiedt underschreiben wollen, sonndern derwegen protestationes einwenden. Bitten also nochmalß wie zuvorn.Der Abschnitt des Konz. zum niederländischen Krieg entspricht der Beratung. Lediglich in der Passage, beide Kriegsparteien zur pacification zuvormögen, befinden sie fast soviel, das wegen der ksl. Mt. und des Reichs erbietten geschehe, daran zusein, damit das jenige, was in der tractation zugesaget, gehaltten werden möge8. Man soltte sich aber derwegen nicht invinculiren, dann wann ein theil clagte und das Reich implorirte, wurde man das anndere theil zur halttunge antreiben müßen. Das Reich habe sich aber nie in das niederlendische wesen mengen wollen, sonndern sey alletzeit der meinung gewesen, die parthen wurden wohl selbst des kriegs müde werden. /380/ Defension hulff belangende: Bleibet dabei, das drei kreiß zusammen kommen und davon rehden sollen, wie diselbe antzuwenden. Im concept stehe „außtzutheilen“, solte an deßelben stadt „antzuwenden“ gesetzt werden. f–Weil in vorigen abschieden nicht zufinden, welcher kreiß uf den fall die außtheilung machen solle–f,[soll] daßelbe außdrucklich statuirt werden. Der ober reinische kreiß sey so hoch nicht intereßiret als der kfl. reinische und westphalische kreis, auch der nieder saxische dem unwesen ettwas neher und vormöglicher. Derwegen zubedencken gestellet, ob nicht derselbe ettwas nutzlicher zu der underrehde oder austeilung getzogen werden soltte als der ober reinische kreis. Was in vorbleibung der restitution9 furtzunehmen? Die mandata avocatoria etc.10 sollen noch zur zeit eingestellet werden, inmaßen gestriges tages gleichergestaldt erinnerung geschehen. Was publice referirt, wirdt so gar geheim nicht bleiben. Soltten es nun die partheien erfaren, würde es zur pacification mehr hinderlich als föderlich[!] sein. Vieleicht gebe Gott gnade zu der friedeßhandlung, und weil man kunfftig relation horen werde, an welchem theile der mangel sein möchte, köntte man alßdann ferner davon rehden. Was es fur eine gelegenheit habe, /380’/ wann Meintz den deputation tag ausschreibe, wiße man sich wohl zuerinnern11. Uncosten, so uff die schickung gehen möchte, belangende: Wehren nicht alle der meinung, das denselben das Reich tragen solte12. Und weil sie gestern votiret, das die abgeordenten dem Reich zu ehren denselben uber sich gehen laßen möchten13, auch derwegen nicht instruiret sein, so bleiben sie nochmals dabei.
Sachsen14: Sie woltten zwar gerne, das die scherffunge des landtfriedens geschehe, soviel als möglich wehre, köntten aber mit den geenderten patenten und der caution die deutsche freyheit nicht also eintziehen laßen. Soltte derwegen bei der disposition voriger abschiede gelaßen werden, dann ob wol die caution bißhero schlechten effect gehabt, so geschehe es doch in andern sachen wegen derselben mißbrauch eben so wohl, und durffe endtlich wohl ubel erger werdeng. Mandata15: Halten sie dafur, das derselben zweierlei seindt: 1) Welche ksl. Mt. uf das jenige, so itzo statuirt, publiciren wurde. 2) Renovirung der alten mandata. Soviel nun die vorigen mandat betrifft: /381/ Wofern mit scherffung derselben der deutschen libertet zuwieder nichts furgenommen, werde es ihrem gnst. herrn nicht zuwieder sein, das dieselben renovirt und in allen kreißen angeschlagen; im gegenfall aber diß bedencklich fallen. Desertores militiae betreffende16: Do einer oder mehr betretten würden, hetten sie die straff am halß. Do aber derwegen in der constitution ettwas erwehnt werden soll, laßen sie es inen nicht misfallen. So wohl auch, was von Brandenburg wegen der landtzwinger angedeuttet worden17. Die niederlendische pacification anlangende: Sey der ksl. Mt. heimtzustellen, etzliche deputirte zuvorordenen und die restitution zubegehren. Wann nun die restitution pure und cum effectu und nicht conditionaliter geschehe, alßdann köntte man sich zur pacificationshandlung erbietten; und wann der friede gewiß zuhoffen, an die provintzen, wann sie beisammen wehren, schreiben oder aber, do sie albereit voneinander wehren, an den stades rath begehren, sie nochmalß zusammen zuerfordern. Das aber die erforderung durch die ernholde geschehen soltte18, sey unnötig erachtet, weil dieselben nicht in denen, sonndern anndern gewißen terminis ihr ambt zuvorrichten pflegen. Und würde das bundte kleidt bei /381’/ den niederlendern ein seltzames ansehen haben. Instruction: Wißen sie nicht eigendtlich, wie solches gemeinet. Halten aber dafur, das derselbe[n] zwo gefertiget werden mußen und der ksl. Mt. solche heimtzustellen seindt: 1) Zu der ersten abferttigung, wann die restitution begehret werden soll. 2) Wann befunden, das man zum frieden geneigt, ex re nata; die wurde man alßdann wohl formalisirenh. Mandata avocatoria etc.: Bleiben bei gestrigem voto, das nemblich dieselben noch zur zeit eintzustellen.Zur Anwendung der Defensionshilfe sollten neben dem Niederrheinisch-Westfälischen auch der Kurrheinische und der Oberrheinische Kreis eine Stellungnahme vorlegen. Das Votum von Pfalz wegen der Zuziehung des Niedersächsischen Kreises ist weiter zu beraten.
/382/ Brandenburg: Das Konz. ist der consultation mehrenteilß gemes, außgenommen etzlicher articul. Landtfrieden und die eideßleistung der beleidigten belangende: Soll der kreiß oberste erkennen, ob die eidesleistung zu deferiren19, sonst lauffe es contra dispositionem iuris. Wegen der patenta und caution haben sie sich ires befelichs hiebevorn vornehmen laßen20, und können nicht rathen, das ettwas statuiret, welches dem adell oder der deutschen freiheit zuwieder lauffen möchte. Solte es nun damit eine anndere meinung gewinnen, so köntten sie dabei sich nicht finden laßen. Inn vorigen Reichs constitutionen sey derwegen nodturfftige vorsehung gethan21, und dabei zubleiben. Desertores militiae: Habe diß seine gewiße mas, das diselben, wo sie betretten, strafwirdig seindt. Soll aber hiervon in der constitution andeuttung geschehen, sey ihnen solches nicht zuwieder. Das niederlendische kriegß wesen belangende: /382’/ Solte das wortt „continuation“ bei der friedeßhandlung außengelaßen werden, es möchte sonst offensiones mit sich ziehen. Ihr gnst. herr habe inen in dieser sachen nichts schließlichs befolen; was in genere vor guth angesehen, davon wollen sie sich nicht absondern. Und das, wie gemeldet, inen derwegen kein endtlicher befelich geschehen, sey diser ursach halben vorblieben, das die pacification fast vor unmöglich angesehen und in dem ausschreiben des reichstags in specie davon keine erwehnung gethan worden, ob es wohl hernach in der proposition geschehen ist. Mit dem ernholde werde es sich nicht thuen laßen, und do derselbe alleine zu einem theile geschicktt, möchte es offension geben und man wurde die gedancken schöpffen, als ob sich das Reich ettwas mehr understehen woltte. Dieser wegk sey nicht breuchlich oder furtreglich, sonndern müße uff anndere mas an die staden gebracht werden. Im fall die pacification nicht zuerhalten, was alßdann furtzunehmen sein soltte? Derwegen hetten sie allerley bedencken gehabt, laßen inen aber Pfaltz erinnerung gefallen. Damit man sich nicht invinculiren möge, soll mit den sachen vorsichtig umbgegangen werden. Mandata avocatoria etc. sey ein wegk, welcher /383/ die execution uf sich habe, und itzo zu zeitlich. Er köntte der tractation schaden geben. Man wiße nicht, was vor einen außgang es mit Ungern gewinnen möchte, sey derwegen aufsehens wohl vonnöthen. i–Was wegen der deputation angeregt worden, stellen sie dahin, was anndere disfals vor guth ansehen und ob es nötig sey–i. Der uncosten halben zur legation, bleiben sie bei deme, was sie bei dem ganzen wergk berichtet22. Jedoch was disfals in gemein vor guth angesehen, davon werde ihr gnst. herr sich nicht absondern; aber endtlich etwas zuschlißen, haben sie keinen befelich./383 f./ Die Erlegungstermine der Defensionshilfe sind noch festzulegen. Zu deren Anwendung sollte auch der Niedersächsische Kreis zugezogen werden. /383’/ Und beruhen der vehde brife halben bei vorigem23.
Im Anschluss an die Umfrage haben die Kff. von Mainz und Köln sowie die Trierer Räte in der nebenstube sich underrehdet.
Mainz: Aufgrund der divergierenden Voten weitere Umfrage zur Korrektur des Konz.
2. Umfrage. Trier: Obwohl zur Anregung Kölns wegen der Deserteure die beschriebene recht in diesem fall vorordnung thuen, so solle doch an gebürenden ortten solches auch erwehnt werden. Mandata solten renovirt werden. Was Brandenburg wegen der vehdes brife erinnert: Ob wol im landtfrieden der vehder und deren helffers helffer halben vorordnung geschehen24, weil aber der scribenten wegen nichts statuiret, so /384/ wirdt zu den anndern herren gestellet, ob disfals ein zusatz zuthuen25.Einwände von Pfalz, Sachsen und Brandenburg gegen eine Verschärfung der Kautionsleistung als Verstoß gegen die deutsche Libertät: Das Vorbringen Triers ist zu schwechung der deutschen libertet gar nicht, sonndern alleine dahin gemeint, weil man bißhero wegen leistung der caution den krigßobersten mit großen uncosten endtgegen ziehen und darauf etzliche wochen wartten, auch andere beschwerungen erdulden müßen, das man deßelben kunfftig geubriget sein mögen. Die obersten und andere, so krigß volck werben, seindt vormöge der constitution anno 70 one das vorbunden, wie auch die Reichs abschiede anno 76 und 82 hiervon meldung thuen26. Do man nun gleich bei solchen abschieden und der constitution bleibe, so solten jedoch nichts desto weniger die kreiß obristen zuerinnern sein, uf die werbung fleißige achtung zuhaben, und damit sonnderlich die krigß obersten etc. zu leistung gebürender caution föderlich[!] angehalten werden möchten. /384’/ Und uf diesen fall vorgleichen sie sich mit Pfaltz, Saxen und Brandenburg, jedoch das es dem kfl. collegio zu keinem praeiudicio gereiche und, wann kunfftig paria vota referirt werden sollen, man sich inen und den andern herrn conformiren wolle.Billigt das Votum Brandenburgs, dass bei der Friedensverhandlung das wort „continuation“ außengelaßen werden soll.Gesandtschaftskosten: Habe das Reich wegen deßelben vorhoffendtlichen wolfartt deren[sich] nicht zubeschweren. Do die andern herrn des bedenckens seindt, das mandata avocatoria etc. itzo tacite ubergangen werden sollen, wollen sie sich inen conformiren.Zuziehung des Niedersächsischen Kreises zur Anwendung der Defensionshilfe: Indifferens, wollen sich aber jedoch mit den andern herrn vorgleichen, damit bei wehrendem reichßtage derwegen anstellung gemacht werde. Anno 82 sey gleichwohl neben dem kfl. reinischen und westphalischen kreiß der ober reinische kreis dartzu getzogen worden27.
Köln: /384’ f./ Wie Trier. /385/ Die scherffung des landtfriedens wehre seiner kfl. Gn. nicht zuwieder, sonnderlich aber, das es der caution halben bei dem abgelesenen concept vorbleiben möchte. Dann ob wol seine kfl. Gn. an vorigen constitutionen keinen zweifel tragen, dieweil aber dieselbigen sehr mißbraucht werden, so erfordere die nodturfft, denselben etwas scherffers zutzusetzen.Dementgegen lehnen Pfalz, Sachsen und Brandenburg Zusätze zu den Bestimmungen von 1570 ab. Ob nun wol seine kfl. Gn. bei irem voto zubleiben wichtige ursachen, wie dieselben hiebevorn angezogen, so wollen sie doch ihren mit churfursten zu freundtlichem gefallen sich dißmals vorgleichen, jedoch das es dem kfl. collegio itzo oder kunfftig zu keinem praeiudicio gereiche. Und hoffen seine kfl. Gn. daneben, weil sie von irem bedencken absetzen, das in solchen oder andern fellen ihre mit churfursten sich hinwieder auch vorgleichen werden. Und mit diesem furbehaltt möchte das jenige, was in dem concept der caution halben gemeldet, außentzulaßen sein. Pfaltz anregen wegen der pacification: Möchte das wortt „invinculiren“ ubergangen werden. /385’/ Seine kfl. Gn. haben etzliche eventual media, im fall die restitution nicht erfolgte, antzeigen laßen28. Weil aber dafur gehaltten wirdt, solche itzo zu ubergehen, so bleibets dabei. Jedoch wann die restitution und pacification endtstünde, das Meintz einen deputation tag außtzuschreiben macht haben solte, alßdann solche media zu wergk zurichten. Und zweifeln nicht, die erforderten stende werden alßdann die ihrigen mit gnugksamen gewaldt dahin abfertigen. Uncosten betreffende: Weil disfals des Reichs wolfartt befödert[!], so werden dieselben billich aus dem gemeinen genommen./385’ f./ Deserteure und Fehdebriefe: Wie Trier. Keine Schickung von Reichsherolden an die Generalstaaten. Streichung des Wortes „continuation“bei den Friedensverhandlungen, wie von Brandenburg gefordert. Auferlegung der Eidesleistung bei der Schadenserstattung nach Entscheidung des Kreisobersten. Kf. beharrt auf vier Römermonaten Defensionshilfe. Erlegungstermine: Weihnachten 1594, Johann Baptist 1595, Weihnachten 1595j. Legstätte: Köln.
/386/ Pfalz: Haben vorstanden, das Trier und Cöln wegen der diversa vota reparirt, jedoch dergestaltt, das kunfftig kein praeiudicium erfolge und in einem andern inen willfaret werden möge. Nun sey es an deme, das vor der zeit wohl ehe paria referirt worden. Ihr anbringen sey zu dem effect nicht furgeschlagen, das sie dieses kfl. collegii herkommen endern oder praejudicirliche einführung machen woltten, sonndern erinnern hierbey, das eben in dieser materia gleichmeßiges furgangen, endtlich aber jedoch bei gemeinem beschluß gelaßen, auch von inen alleine zu befoderung[!] der sachen furgeschlagen worden sey; und bitten, man wolle solches annders nicht vormergken. Ihr gnst. herr sey geneigt, soviel möglich die disciplinam militaris erhalten zuhelffen, wie sich solches gebüret. /386’/ Patent belangende, erinnern sie sich, was derowegen uff der pane gewest. Itzo wolle gesucht werden, das keine werbung vor erlangten patenten zugestattenk. Damit man sich nun nicht vorschneide, sey diß in acht zunehmen und zuandern. Saxen und Brandenburgs vota gehen auch dahin. Man suche hierinne keinen privat nutz, sonndern das es bei vorigen constitutionen gelaßen werden möge. Und sie haben gemeßenen befelich, alle mora zuvorkommen. Inn Braunschweig, Meckelnburg, Pommern und annderer ortte sey die herrschafft gegen ire ritterschafft dermaßen vorbunden, das sie nichts annders statuiren laßen können. Desertores, befehder: Haben in gemeinen und beschriebenen rechten ihren geweisten[!] wegk, und seindt die helffers helffer in gleicher vordambnus29. Eventual media, so von Cöln angedeuttet, solten noch zur zeit ubergangen werden. Defension hülff des westphalischen kreißes und die termin belangende: Derwegen haben sie expresse keine befelich,wollen aber Weisung anfordern.
Sachsen: /387/ Patente und Pazifikation wie zuvor. Haben bezüglich der Gesandtschaftskosten keinen befelich. Es werde aber ihrem gnst. herrn nicht zuwieder sein, das derselbe vom Reich genommen oder erlegt werde.Weitere Punkte: Wie zuvor. In der Defensionshilfe ist man itzo uff 3 monat gangen. Vorsehen sie sich, ihr gnst. herr werde disfalß sich nicht absondern und die bedrangten seiner f. Gn. guthertzige affection erkennen.Zu dem von Köln vorgeschlagenen ersten Erlegungstermin: Da jetzt auch die eilende Türkenhilfe uff Nativitatis Christi angestellet30, so solten die termin zur defensionhulff uf Letare 95, Nativitatis Mariae 95 /387’/ und Letare 9631 angestellet werden und die erlegung zu Leiptzigl geschehen. Die kreiß solten der außtheilung halben ein bedencken machen. Des nieder säxischen kreiß sey aus sonderlichen bedencken anregung geschehen. Do aber der ober reinische kreis bleiben soll, sey es ihnen nicht zuwieder.
Brandenburg: Konstatieren Einvernehmen, es bezüglich Kaution und Erteilung der ksl. Patente für Werbungen bei den bisherigen gesetzlichen Vorgaben zu belassen. Beharren zur Defensionshilfe bezüglich der drei Römermonate auf ihrem Votum, schließen sich hinsichtlich der Erlegungstermine aufgrund des parallelen ersten Termins für die eilende Türkenhilfe Sachsen an und fordern, dass von den kreißen der außtheilung halben ein bedencken gemachtm, und aus allerhandt ursachen der nieder säxische kreis zu den andern getzogen werden.
/388/ Mainz: Seine kfl. Gn. erinnern sich der umbfragen und zweifeln nicht, man werde alt herkommenso sich bescheiden. Haben die ungelegenheit wegen bestellung der caution bißhero nicht allein der uncosten halben, so darauf gewendet werden mußen, sonndern auch in viel andere wege mit der unnderthanen vorderben erfaren und neben den andern geistlichen churfursten die sachen dahin gestellet, das vorige constitutiones zu erleuttern. Erkleren sich aber wie Trier und Cöln, das sie von solchem irem voto absetzen wollen. Jedoch das es dem kfl. collegio zu keiner consequentz oder praeiudicio außgelegt noch vorstanden werde. Und do sich kunfftig etwas zutrüge, werde man in dergleichen das jenige hinwieder gestatten.Nochmalige Verlesung des revidierten Konz. um 14 Uhr nachmittags.
(Nachmittag, 14 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
/388 f./ Verlesung des ersten Abschnitts zur Landfriedenswahrung aus dem nunmehr geänderten Konz.
/388’/ Umfrage. Trier, Köln: Billigung.
Pfalz: Ihr Vorbringen am Vormittag ist zu dem ende nicht geschehen, alß ob man die ordnung des churfursten raths endern wolle. Das nun die geistlichen bei den welttlichen churfursten suchen solten, in andern fellen von ihren votis auch zu weichen, dartzu habe man nicht ursache. Ihr gnst. herr habe keinen respect, sonndern suche alleine bonum publicum. Die wortt „ehe sie uf die beine kommen“ sollen ubergangen werden.
Sachsen32: /388’f./ Billigung. Lediglich bezüglich der Kaution /389/ solten diese wort behalten oder gesetzt werden, wie sie zuvorn33 stehen. Vehdesbrife und derselben schreiber belangende: Seindt die helffers helffer in der halßgerichts ordnung albereit begriffen34.
Brandenburg: Zur Kaution entsprechend Sachsen.
Verlesung des zweiten Teils aus dem geänderten Konz.: Niederländischer Krieg.
Umfrage. Trier, Köln: Billigung.
Pfalz: Zur Anbahnung der Friedensvermittlung sollten neben Kff. und Ff. auch etzliche stedte /389’/ zudeputiren sein; wie sie dann auch vormergken, das derwegen andeuttung geschehen.Zur Defensionshilfe wie am Vormittag. Erlegungstermine wie Sachsen und Brandenburg. Legstätten: 1582 ist auch Frankfurt benannt worden35. Einbeziehung des Niedersächsischen Kreises in die Entscheidung über die Anwendung der Hilfe, sinthemal er mit intereßirt ist.
Sachsen: Bei der Rücknahme der Lizenten sollte zusätzlich gefordert werden, das krigßvolck von des Reichs boden abtzuschaffen und des Reichs reputation und intereße in acht zuhaben.Legstätten für die Defensionshilfe, sei es Leipzig oder anderswo, sind zweitrangig, wann nur das geldt vorhanden./390/ Nach Möglichkeit Einbeziehung des Niedersächsischen Kreises in die Austeilung der Hilfe.
Brandenburg: Legstätten sind Köln, Frankfurt oder Leipzig. Einbeziehung des Niedersächsischen Kreises in die Austeilung der Hilfe. Besetzung der Gesandtschaft in die Niederlande mit Kff., Ff. und Ständen, adde: „welche dartzu zu vormögen“.
Mainz: Zwar sind 1582 nur die im Konz. enthaltenen drei Reichskreise genannt worden36, doch soll der Niedersächsische jetzt zugezogen werden.
/390’/ (15 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. Mainz referiert: KR hat die beiden Bestandteile des 2. HA (Landfriede und Niederlande) beraten. Und weil die sachen an sich selbst weitleufftig, auch memoriter nicht zubehaltten, sonndern in schrifften vorfaßett, sollen dieselben vorlesen werden.[Verlesungpder Resolution des KR für die Antwort beim 2. HA37].
FR (J. A. Illsung für Österreich): /390’ f./ FR hat zum 2. HA ebenfalls einen Beschluss gefasst. /391/ Und weil es ettwas weitleufftig, sein gedechtnus geringfügig, sey solches uf pappir gebracht und soll vorlesen werden.[Verlesung der schriftlichen Resolution des FR38]: Sicherung des Landfriedens: Danksagung an den Ks. für seine Bemühungen, Ruhe und Sicherheit des Reichs zu wahren. Bezüglich der Maßnahmen gegen Söldnerwerbungen und Einlagerungen etc. ist die EO 1570 gegen die ungehorsamen dermaßen gescherfft, das itzo nichts mehr zuvorbeßern, sonndern alleine an steiffer haltung gelegen sey. Derwegen es dabei zulaßen. Das mehrer aber hab vor rathsamb angesehen, wegen der an- und durchtzüge, kriegsgewerbe etc. itzigem Reichß abschiede eintzuvorleiben, nemblich das keinem einige werbung gestattet werden solle, bis so lange die ksl. Mt. derwegen ersucht, solches bewilliget, patent mitgetheilet und die caution von dem obersten etc. geleistet worden. /391’/ Jedoch hetten die augspurgischen[confessions] vorwandten dieser clausul, als welche der deutschen freiheit zukegen, wiedersprochen. Durch das mehrer aber wehre beschloßen, das der § im speyrischen abschiede „Im fall die werbenden etc.“39 erleuttert: Die jenigen, so landtfriedbrechiger weise beschediget, es sey gleich die caution geleistet oder nicht, sollen bei den obersten oder andern befelichßleutten, in deren bestallung der beschediger sich begeben, ihre scheden oder derselben erstattung suchen. Und ob wol der landtfriedebruch schwer zuerweisen und daher unmöglich, die beschediger alle zu ubertzeugen40, die Reichs stende auch mit solchem vorwurff abgewiesen, so solte doch itzo den kreiß obersten befolen werden, nach erwegung der scheden zu moderiren und, wie obgedacht, die befelichhaber uff furbringen des beschedigers, do das factum notorium oder erwiesen, zuerstatten schuldig sein. Die ergentzung der scheden sey nicht nötig dartzuthuen, sondern genugk, das der beschediger von dem obersten etc. bestellet oder unter deßelben hauffen sey: Omnes et singuli in solidum sine exceptione ordinis, jedoch mit furbehaldt des regreß, derwegen am cammergericht mandata sine clausula erkandt werden soltten.
/392–393’/ Verlesung der Resolution des FR zum zweiten Teil des 2. HA, niederländischer Krieg41.
/393’/ Getrennte Unterredung des FR in seinem Sitzungssaal42.
/394/ Anschließend referiert erneut Illsung für FR vor KR: Schließen sich im ersten Teil des 2. HA (Landfrieden) nunmehr KR an. Im zweiten Abschnitt (niederländischer Krieg) besteht zu einigen Punkten Einvernehmen. Die andern punct aber, darinne man sich nicht vorglichen, belangende, dieselben solten der ksl. Mt. alleine bedenckßweise und nicht, das man sich zwayen wolte, referirt und daruber ihrer Mt. erklerung erwarttet werden. Solches sey durch das mehrer also geschloßen worden.
Hg. Friedrich von Württemberg wendet erst persönlich ein und lässt vom Gesandten Enzlin vorbringen: Bei des fursten raths gehabten consultation hetten die augspurgischen confeßionsvorwandte stende sich durchaus mit des kfl. collegii bedencken vorglichen.
Der Ebf. von Salzburg erklärt dazu persönlich: Sein herr /394’/ und freundt, pfaltzgraf Philips Ludwig etc., sey dieser meinung nicht gewesen43.
KR (Referat durch Mainzer Kanzler): Konstatiert Einvernehmen zum Unterpunkt Landfrieden. Bezüglich der Friedensvermittlung werde befunden, das man der schickung halben einig. Aber der ubrigen punct wegen, darinne man mit dem churfursten rath nicht einig, nemblich wie die schickung furtzunehmen, credentz, instruction zuvorfaßen, item was uff einen oder den andern fall ferner zubedencken, vorstehe man, das der ksl. Mt. dieselben referirt werden sollen. Do es nun diese meinung haben solle, laße der churfursten rath es dabei auch bewenden44./394’ f./ Daneben hat FR als Defensionshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis zusätzlich zu den 1582 bewilligten zwei noch zwei weitere Römermonate beschlossen, während KR insgesamt drei Römermonate zusagt. /395/ Sey solches aus diesem bedencken geschehen, weil die anno 82 bewilligte zwene monat zu keinem effect kommen, damit sie in irer noth nicht hulffloß gelaßen werden.
Mainzer Kanzler: Anhand der Korrelation soll ein Konz. [für die Antwort beim 2. HA] formuliert und morgen um 7 Uhr verlesen werden.