2. HA (Landfriede und Niederlande): Aufnahme der Beratung. Sicherung des Landfriedens im Reich durch strikten Vollzug der bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Gutachten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises zum Schutz gegen Söldnerübergriffe und zur Anwendung der EO. Kurkölner Gravamina gegen die Witwe des Gf. Adolf von Neuenahr, Gf. Arnold von Bentheim und die niederländischen Staaten.
/191’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Kölna, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: Adam von Schlieben).
Mainz proponiert: Gemäß gestriger Vereinbarung Aufnahme der Beratung zum 2. HA (Landfriede und Niederlande). Zwischenzeitlich hat der Niederrheinisch-Westfälische Kreis eine supplicationübergebenb,1, deren Beratung die westphalischenjetzt erbitten, da sie zum 2. HA gehört.
/191’ f./ Umfrage der Kff. persönlich. Beschluss: Verlesung der Eingabe, die vom Westfälischen Kreis auch FR und SR vorgelegt worden ist.
/192/ 1. Umfrage. Trier: In der Eingabe des Kreises werden zu abhelffung der beschwerungen mittel und wege an die handt gegeben. Die sachen seindt aber weitleufftig und denselben itzo schwerlich gebürender ausschlag zugeben.Deshalb jetzt Beratung des 2. HA gemäß der Proposition; von den mediis köntte incidenter zurehden sein.Ohne Beendigung des niederländischen Kriegs werden andere benachtbarte in gleiche beschwerung gerathen. Derwegen darauf gedacht werden solle, wie disfalß ein bestendiger friede getroffen. /192 f./ Da der Ks. anregt, dass neben ihm Kff. und Ff. beider Religionen an der Friedensvermittlung mitwirken2, hofft der Kf., /192’/ es solte uf solchen fall one frucht nicht abgehen. Do nun im namen der ksl. Mt. und des Reichs disfalß handlung furtzunehmen, laßen seine kfl. Gn. ihr solches gefallen. Und do man von conditionen rehden werde, wollen sie sich mit den andern herrn vorgleichen. Von dieser hochwichtigen sache sey hiebevorn uf etzlichen Reichs- und andern tägen gerehdet und bißhero nichts fruchtbarliches außgerichtet3. Seine kfl. Gn. können aber wegen dises weitleufftigen kriegßwesens keinen andern wegk ermeßen, dann wie derselbe itzo von der ksl. Mt. an die handt gegeben worden.
Köln: /192’ f./ Der 2. HA umfasst 1) die Sicherung des Landfriedens im Reich; 2) die Friedensvermittlung im niederländischen Krieg. Die Vorschläge des Westfälischen Kreises sollten beachtet werden, da sie /193/ zu erledigung des ersten membri dienstlich sein. In den Reichs constitutionen seindt heilsame satzungen zu handthabung des landtfriedens vorordent, und sieder kaiser Friderici 3. zeitten uf allen reichstagen davon geredet worden4. Seine kfl. Gn. halten auch dafur, das der löblichen vorfaren gefaste ordnungen nicht zuvorbeßern, es mangele aber alleine an der handthabung. Die westphalischen schlagen solche media fur, so in den Reichs constitutionen und gemeinen rechten begriffen. Die soltten nicht aus handen gelaßen, sonndern nach gelegenheit etwas ab- und zugethan werden. Wehre also am ratsambsten, itzo eine sonnderliche anordnung zumachen. Inn vorigen reichsabschieden sey wegen der kriegßleutt allerlei vorsehung gethanc,5, aber keines zu wergk gerichtet worden. Dieselben werden alleine wörtlich gebraucht, aber jedoch nicht gehaltten. Solte derwegen, was hierinne zuvorbeßern, an die handt /193’/ zunehmen sein. Es sey itzo ein neuer modus endtstanden, das nemblich etzliche dem Reich unterworffene personen sich den staden anhengig machen und die Reichs stende von den staden mit der execution bedrauet werden. Und haben sein kfl. Gn. einen casum zuvormelden befolen6:/193’–194’/ Zu Beginn der Regierung des Kf. hat Gf. Adolf von Neuenahr als dessen Vasall unter Bruch des Lehnseids das Erzstift bekriegt, Festungen eingenommen, Untertanen verjagt und diese Rebellion mit Unterstützung der niederländischen Staaten bis zu seinem Tod fortgesetzt7. Nach dem Tod des Gf. hat der Kf. die eingenommenen Orte [als heimgefallene Lehen] einbehalten. Hingegen haben die niederländischen Staaten auf Veranlassung der Witwe und der Erben des Gf. hin den Kf. aufgefordert, die Festungen und Orte an diese zu restituieren, andernfalls würden sie die Exekution durchführen. Auch im Hst. Lüttich sind unschuldigen Untertanen mehrere 1000 fl. abgenötigt worden. Vor zwei Jahren sind die niederländischen Staaten in das Hgt. Jülich eingefallen, haben dort Untertanen inhaftiert und von ihnen die Bezahlung der Kriegskosten erzwungen8. Erst vor zwei Tagen hat der Kf. ein Schreiben der Generalstaaten an seine Räte mit der neuerlichen Forderung unter Androhung der Exekution erhalten, die Witwe und Erben des Gf. von Neuenahr zu restituieren. Der Kf. beklagt dieses Vorgehen der Niederlande gegen einen gehorsamen Reichsstand und bittet Ks. und Reichsstände um Abhilfe. Zur eigentlichen Thematik, /194’/ wie die unordnung des kriegßwesens abzuschaffen: Obwohl die constitutiones vorhanden, wolle doch der effect nicht erfolgen. Die caution werde schimpfflich effectuirt, die obersten wollen dieselbe nicht oder je nur worttlich leisten und nicht vorbürgen. Meintz und Pfaltz werden sich erinnern, wie es umb die caution mit Solms zu Franckfurt geschaffen9. Der oberste Tempel hat bei dem frantzösischen zuge diselbe zugesagt, aber jedoch die stadt Andernach einnehmen wollen10. Seine kfl. Gn. wollen geschweigen, was derselben von etzlichen fursten vor uberfall begegnet. Do die scheden dem kreiß obersten gleich geclaget werden, erfolge doch keine execution, sey also die caution disfalß vorgeblich. Derwegen werde davon zurehden sein, wie die beschwertten disfalß zubefriedigen. Wörtlich alleined und one burgen thue es nichts. Seine kfl. Gn. haben großen schaden derwegen befunden und des mittels der Reichs constitutionen nicht genoßen, /195/ und bitten, man wolle diese sache nodturfftig erwegen. Wollen die bedencken anhören und sich disfalß mit den andern herrn vorgleichen.
Pfalz: /195 f./ Der 2. HA umfasst die Punkte: 1) Abhilfe gegen verbotswidrige Söldnerwerbungen. 2) Niederländischer Krieg. Die dazu vom Niederrheinisch-Westfälischen Kreis vorgeschlagenen, bedenkenswerten Wege sind zunächst zur Abschrift zu geben. Was die vielfachen Verstöße gegen die Sicherung des Landfriedens betrifft, sind sie beauftragt, dass sie /195’/ bei dem jenigen, so anno 70 zu Speiere vorabschiedet worden11, bleiben sollen. Wurde also daran sein, das dem jenigen, so domalß nutzlich bedacht worden, nachgesetztf werden möge.Zur Beilegung des niederländischen Kriegs sind auf vielen RDTT und KTT mittel furgeschlagen worden12. Und do demselben alßbaltt nachgesetzt, wehre den sachen beßer zuhelffen gewest. Itzo sei es in einem andern stande13 und die sachen schwerlich zuendtscheiden. Wollen ires teilß, was zu des Reichs wolfartt gereicht, befodern[!] helffen.Votum zum Vorbringen Kölns, sobald Trier sich dazu erklärt.
Sachsen14: /195’ f./ Der 2. HA umfasst die beiden genannten Unterpunkte. Der Kuradministrator bestätigt deren große Bedeutung und verweist auf die Schädigung von Reichsständen durch Truppeneinlagerungen, Musterplätze, Lizenten etc. /196/ Bißhero hat man kein mittel zu deßen abwendung finden können./196 f./ Erbittet zunächst Abschrift des Gutachtens des Westfälischen Kreises, um sich nachfolgend dazu sowie zum Kurkölner Vorbringen äußern zu können. /196’/ Und bitten, wegen des kleinen vortzugs kein misfallen zuhaben.
Brandenburg: /196’ f./ Konstatieren fünf Unterpunkte: 1) Handhabung des Landfriedens; 2) Abschaffung von Musterplätzen; 3) niederländischer Krieg; 4) Gutachten des Westfälischen Kreises; 5) Kurkölner Gravamina. Ad 1): Es sind /197/ viel nutzliche constitutiones zu erhalttung gemeines friedens geordent, welche nicht zuvorbeßern. Do dieselben alleine zu wergk gerichtet würden, hette sich niemandt daruber zubeschwereng.[2] Falls dazu ettwas mehrers zubedencken und an die handt zugeben sein soltte, wollen sie es anhören, sich darauf vornehmen laßen und, was nutzlich sein magk, zu wergk setzen helffen.[3] Wollen sich zum niederländischen Krieg, der dem Reich sehr beschwerlich,äußern, sobald andere dies tun, wiewol die sachen itzo ettwas sorglicher als vor wenig jahren stehen und, weil die partten sehr ineinander gewaxen, /197’/ an der friedenßhandlung fast zuzweifeln sey. h–Was in dieser sachen furgangen, werde man sich erinnern–h.[4] Beratung nach Abschrift. [5] Votum im Anschluss an die Äußerung der vorstimmenden Kff.
Mainz: Das Vorbringen des Ks. beim 2. HA befinde sich leider im wergk. Seine kfl. Gn. seindt auch keines andern bedenckens, dann was disfalß uff etzlichen reichstagen statuirt, das demselben auch nachgesetzt werde. Was /198/ anno 76 und 82i wolbedechtig geordent15, werde nicht gehaltten, sonndern demselben zuwieder gehandeltt; und kontten wohl exempel von der obersten caution eingefüret werden. Menniglich habe deßen sich zubeclagen. Die eußerste nodturfft erfordere, uf mittel zu trachten, wie demselben furkommen werde. Do nun hiervon gerehdet, die vorigen Reichs abschiede ersehen und, was die nodturfft erfordert, itzo dartzu gesetzt werden soll, wollen seine kfl. Gn. der andern herrn bedencken anhören und solches gerne befödern[!] helffen.Will das Gutachten des Westfälischen Kreises zur Abschrift geben. Votum zu den Kölner Gravamina, sobald die anderen Kff. sich dazu äußern.
/198’/ 2. Umfrage [zu den von Köln vorgebrachten Gravamina]. Trier: Der Kf. hat vernommen, dass trotz der an Köln heimgefallenen Lehen mit Hilfe der niederländischen Staaten die Restitution und die Erstattung der Nutzbarkeiten gefordert wird. Dieses sey aber wohl in acht zunehmen, nicht allein wegen seiner kfl. Gn., sonndern auch der ksl. Mt. und des Reichs intereße. Dann solte dises gestattet werden, hette man solches kunfftig nichts weniger zugewarttenj. Man sey auch schuldig, die hulffliche handt zubitten und darauf zugedencken, damit dergleichen facta vorkommen werden. Seine kfl. Gn. erinnere sich des exempels mit Gulich, und begegne ihr dergleichen, weil sich fast niemandts an billichen rechten will benüegen laßen. Ihrer viel schlagen sich zu beiden kriegenden theilen, bedrauen das ertzstifft mit feuer und schwerdt. /199/ Wann Cöln tregliche wege zu abhelffung dieser beschwerung wüste, woltten seine kfl. Gn. sich gerne mit den anndern herrn vorgleichen. Jedoch seindt seine kfl. Gn. uf ferner gutachten der meinung, das den staden die reichsconstitutiones solten zu gemüthe gefuhret und sie daneben ermanet werden, weil Cöln und deßelben ertzstifft menniglich zu recht geseßen und zu recht erbotten, das sie der gräflichen wittwen und erben keinen beifall thuen, sonndern dahin weisen woltten, do sie je wieder das stifft zuclagen hetten, das ihnen aldo ungetzweifelt die gebür wiederfahren werde.Daneben schriftliche Aufforderung an Witwe und Erben, ihr unbefugtes Vorhaben aufzugeben, verbunden mit der Drohung, dass dem Kf. von Köln andernfalls vom Reich die schuldige assistentz geleistet und der schaden bei ihnen, der wittwen und erben, gesucht werden soltte. Kf. will sich aber besseren Lösungen anschließen.
Pfalz: /199’/ Die Kölner Beschwerden sehen weit ausk. Sie woltten wegen ihres gnst. herrn der staden thetligkeit gerne vorkommen helffen, seindt aber jedoch der meinung, das dieselbe nicht erfolgen werde. Pro reputatione Imperii solten die staden disfals schrifftlich zuersuchen sein; wißen aber nicht, ob dem wergk mit schreiben zuhelffen.Erinnern sich, dass am Ende eines Antwortschreibens der Generalstaaten an den RDT in Frankfurt 1590 diesbezüglich etwas angedeutet wurde16, und wollen dies prüfen. In der Sache Harff gegen die Stadt Köln hat das Reich wegen der Ladung der Stadt vor das Hofgericht in Brüssel auch schriftlich interveniert17, helffe aber nichts, sonndern werde mit repreßalien fortgefahren, inmaßen noch vor wenig monaten geschehen sey. Die staden hetten sich hiebevor erbotten, sie woltten die handt vom Reich abthuen, /200/ wann allein von irem gegentheil solches auch geschehen würde18. Wann sie aber vormergken, das von dem andern kriegß volck die innehabende plätz nicht abgetretten werden, thuen sie dergleichen und meinen, es sei ihnen auch erlaubet.Bitten um schriftliche Vorlage der Kölner Beschwerden.
Sachsen: /200 f./ Der Kuradministrator bittet wie Pfalz um schriftliche Vorlage der Kölner Beschwerden. Die Proposition verweist auf eine 1589ldurchgeführte Vermittlungsgesandtschaft an die Generalstaaten und deren Reaktionm,19. Bittet um Beratungsaufschub.
/200’/ Brandenburg: Sind zur Kölner Sache nicht hinreichend informiert, wollen aber alles gerne befödern[!] helffen, so Cöln zum besten gereicht.Bitten deshalb um schriftliche Vorlage und Beratungsaufschub.
/201/ Mainz: Bei der Kölner Beschwerde soltte authoritas Imperii in acht genommen werden; es köntte einem andern stande dergleichen auch begegnen. Do nun Cöln derwegen mittel furschlagen wirdet, wollen seine kfl. Gn. der anndern herren bedencken hören und sich alßdann vorgleichen.
Der Kf. von Köln lässt nach kurzer interner Beratung zur Information des KR vorbringen: /201–204’/ Bericht zur Vergabe der von Gf. Adolf von Neuenahr im Kölner Krieg verwirkten Lehen an dessen Witwe, Gfn. Anna Walburga, sowie Differenzen um die Vergabe der Patrimonialgüter Gf. Adolfs an dessen Schwestern, Pfgfn. Amalia von der Pfalz und Gfn. Magdalena von Bentheim sowie deren Gemahl, Gf. Arnold von Bentheim, als Erben. Androhung von Repressalien gegen Kurköln mit Unterstützung der niederländischen Generalstaaten20.
/204’/ Dagegen hat es mit den Repressalien gegen die Stadt Köln im Konflikt mit Harff eine andere Bewandtnis, da diese von einem kgl. Untertanen ausgebracht wurden wegen einer Tätlichkeit, die auf Grund und Boden des Kgs.21begangen worden war. Indessen werden im Kurkölner Fall die Repressalien von Reichsuntertanen und Vasallen des Erzstifts veranlasst, die sich ihrerseits über keine Rechtsverweigerung beklagen können. Weil aber die sachen zu den geferlichen terminis kommen /205/ und die repreßalien leicht geschehen kontten, so halten seine kfl. Gn. dafur, do die stende seiner kfl. Gn. sich so weit annehmen und die staden durch eine eintzelne person der sachen gelegenheit und erbiettens berichten und sie ermanen laßen wolten, von den repreßalien abtzustehen, so hoffeten seine kfl. Gn., solches würde geschehen. Daneben aber solte mit angedeuttet werden, das im gegenfall Cöln nicht vorlaßen, sondern die assistentz zu hintertreibung der repreßalien geleistet werden solte. An Neuenars wittwe und erben aber solte zuschreiben sein, von den repreßalien abtzustehen und mit Cölns rechtmeßigem erbietten begnügig zuseinn.