Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Keine Verkürzung der Laufzeit von 6 Jahren für die Steuer von 80 Römermonaten. Ausweisung von 20 Römermonaten als eilende Hilfe mit vorgezogenen Zahlterminen. Beharren auf der Verrechnung der vom Ks. aufgenommenen Gelder mit der neuen Steuer. Klärung der reichsständischen Gravamina beim RT und durch einen paritätisch besetzten RDT. Zuordnung der Reichsstände in die Kommission für die Revision der Söldnerbestallung. Beharren auf der Minderbewilligung und Sonderresolution des SR.
Im RR verlesen und gegen SR gebilligt sowie dem Ks. übergeben am 25. 7.1 Von den Reichsständen kopiert am 28. 7.
HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 79–81’, 84’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen2. Dorsv.:Quadruplica statuum in articulo contributionis. Anno 94, 26. Julii [!]Ratisbonae praesentatum.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 395–400’ (Konz. Dorsv.:Quadruplica in puncto expeditionis turcicae. Lectum Regenspurg, den 28. Julii anno 94.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 112–114’ (Kop. Überschr.:Der stendt schließliche resolution und anntwort auf der ksl. Mt. triplic.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 170–172’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 111–114’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 358–361 (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 267–270; Schollich, Verhandlungen, 136 f.
/
Zur Bitte, die Laufzeit auf 4 oder 5 Jahre zu verkürzen, ist man nachmals im chur- und furstena rath uf dem bestanden, sinthemal die obgesetzte bewilligte hülff so hoch anlaufft, welche von den underthanen ihrer unvermöglichkait halben in vorangedeuten vier oder funff jahrn nit zuerlangen b–noch zuerheben und zuwegen zubringen sein würdet–b: /
Aber die begertte engere einziehung der termin berurendt: Wiewol man sich allerunderthenigist getröstet, ihre ksl. Mt. wurden es auß denen durch die stende angetzogenen ursachen bey den beeden benentten terminen, als nemblich Laetare und Nativitatis Mariae c–negst kunfftigs 95. jahrs–c,5 gnedigist verbleiben laßen, jedoch dieweil die bevorstehende nothd je so hoch tringendt, hat man im chur- und furstene rath ohnahngesehen vorangetzogener ungelegenhait bewilligetf, das erstlich zu einer eylenden hülff zwantzig monat zu zweyen underschiedtlichen terminen, als nemblich Nativitatis Christi negstkommendt6 das erst ziel und termin zehen monat gerechnet, dan Joannis Baptistae des negstvolgenden 95. jahrs7 fur das ander ziel und termin auch zehen monat, und fur die hernach volgendeg jahr8 die ubrige noch /
Dan fernners die in ihrer ksl. Mt. triplick abermaln angeregte anticipation berürendt: Dieweil man auß erwogenen ursachen von vorigem bedenckhen nit absetzen kan, ist man der getrösten hoffnung und werden ihre ksl. Mt. underthenigist gebetten, der stende damit gnedigist zuverschonen. Wie man dan zugleich dabey underthenigist erholet haben will, das solche anticipation in die achtzig monat mit eingetzogen und davon, was die stende treuhertzig zur vorlag außgeben und dargestreckt, davon abgetzogen und einbehalten werden solle. Dabey und neben werden ihre ksl. Mt. /
Es werden auch diesem nach ihre ksl. Mt. underthenigist ersucht und gebetten, der stende einkommene furnembstej gravamina noch auf jetztwehrenden reichstag zuerledigen und denselben sovil möglich abtzuhelffen. Die ubrigen aber, so auf wehrenden reichstag nit erledigt werden möchten, auf ein kunfftige gleichmeßige deputation von stenden zuverschieben und daselbsthin zuremittirn.
So haben auch churfursten, fursten, stende und deroselben abgesandten zu berathschlagung der reutter- und knecht bestallung und articulsbrieff etlicher hiertzu qualificirter personen, so dieses werckh neben ihrer Mt. dartzue deputirten under handen nehmen und in furderliche berathschlagung ziehen sollen,[sich] entschlossen9. Welche bey denselben, wan ihre Mt. orth und zeit dartzue allergnedigist benennen würdet, sich gehorsamblich finden sollen und einstellen werden.
/
/