2. HA (Landfriede und Niederlande): Beschluss der fortgesetzten Friedensvermittlung im niederländischen Krieg. Vorausgehende Gesandtschaften an beide Kriegsparteien mit Einforderung der Restitution besetzter Orte im Reich und der Sicherstellung der Friedensbereitschaft zur Wahrung der Reputation von Ks. und Reich. Reichshilfe von drei Römermonaten für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis zusätzlich zur Beistandsverpflichtung benachbarter Kreise gemäß EO. Entscheidung über die Anwendung der Reichshilfe durch den Niederrheinisch-Westfälischen, Kurrheinischen und Oberrheinischen Kreis.
/363/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln persönlich. Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Adam von Schlieben).
[Mainz proponiert:] /363 f./ Fortsetzung der gestrigen Beratung zur Friedensvermittlung im niederländischen Krieg [2. HA (Landfriede und Niederlande)], um zur Relation mit FR zu kommen.
/363’/ 1. Umfrage. Trier: Gestern haben fast alle für eine Fortsetzung der Friedensvermittlung votiert, wobei Trier und Köln dem Ks. überlassen wollten, uf eine ansehenliche unpartheysche schickung in irer Mt. und des Reichs namen bedacht zusein. Ob nun wohl von etzlichen allerley difficultates /364/ und warumb die pacification ins wergk zurichten schwer sein wurde,[vorgebracht wurden], so halten doch seine kfl. Gn. dafur, wann es der ksl. Mt. und stenden ein rechter ernst, es soll one frucht nicht abgehen. Diß wergk sey nicht menschlichem rath oder krefften, sonndern vielmehr Gottes vorsehunge heimtzustellen. Und weil des königs hertz in seiner handt1, werde er wohl hiertzu rechte mittel weisen. Es solten unpartheysche, ansehenliche und friedliebende legaten abgefertiget werden, die köntten mergken, ob numehr die gemuther ettwas milder zur friedeßhandlung wehren und disfalß des Reichs reputation in acht nehmen. Das Reich habe ursach zu solcher pacification, weil gemeinen vaterlandts ruhe dardurch gesucht wirdt. Seine kfl. Gn. erinnern, was anno 90 in diser sachen wegen der restitution, abschaffung der licenten etc., item der comertien und anders halben in dieser sach furgangen2. Itzo sey uff Spaniens seitte die regierung geandert, und weil ertzhertzog Ernst numehr das gubernament angenommen, sey soviel desto mehr die volge zuhoffen. Was Cöln der unierten zusammenkunfft halben erinnert3, solches sey wohl in acht zunehmena. Wofern nun die zeitt itzo zu kurtz werden /364’/ solte, das die ksl. Mt. und die stende des Reichs den rath zum Haag4 erinnerten, gemeltte unirten aus allen provintzen zu anhörung irer Mt. und des Reichs werbung zubeschreiben. Credentz und instruction solte in irer Mt. und des Reichs namen gefertiget, oder, weil gestern andeuttung geschehen, das solches in geheim zuhalten5, der ksl. Mt. heimgestellet werden. Den uncosten solte das Reich erstatten, und do die pacification ire fruchtbare endtschafft erreichen würde, es an den gefellen und anderm wieder einkommen. Seine kfl. Gn. stellen es aber zu der anndern herrn gutachten. Do wegen der pacification ein oder das ander theil sich nicht einlaßen wolte, alßdann solle den bedrangten stenden die handt gebotten werden, damit nicht ein standt nach dem anndern dem Reich endtzogen; und man habe der mitglieder billich sich antzunehmen. Die media belangende6: Seindt anno 90 zu Franckfurt7 wie auch itzo alhier underschiedene bedencken furgangen. Via ordinaria executionis sey zwar am besten, aber umb diß medium also geschaffen, do in perpetuis armis versiret werden solteb, das disfals schwerlich ettwas furtzunehmen. Unter anndern ist uff eine defension gedacht worden, damit den excursionibus etc. zuwehren. /365/ Es sei aber die grentz sehr weitleufftig, und unmöglich, mit einem geringen zuhelffen. Gestern habe Coln etzliche anndere mittel furgeschlagen8, welche wohl in acht zunehmen, als wieder die ungehorsamen uf mandata avocatoria bedacht zusein, neben den confoederirten inen keine commertia zugestatten, kein kriegß volck zu werben nachlaßen. Do nun solcher ernst furgenommen, wurde es einem und dem andern allerlei nachdencken zur schiedligkeit gebenc. Das westphalische bedencken9 wiederholen seine kfl. Gn. kurtzlich. Anno 82 sey neben der executions ordnung uff anndere mittel gangen worden10. Uff der herrn beliebung laßen seine kfl. Gn. dieselbigen ihr nochmals nicht misfallen, nemblich das uber die kreißhulff ein zuschuß gethan werded. Alßdann kontte der kfl. reinisch, ober reinisch und westphalische kreis beratschlagen, wie solcher zuschus antzuwenden, damit den excursionibus zuwieder gebauet werde. Seine kfl. Gn. wollen sich uff diese oder andere fügliche mittel gerne der gebühr vorgleichen. Dann solte es unterlaßen werden, so würde ein standt nach dem andern dem Reich endtzogen. Derwegen soll man diesen reichstag uff mittel, wie diesem wergk zuhelffen, gedencken.
/365’/ Köln: Die Fortsetzung der Friedensvermittlung ist der einzig mögliche Weg, mit dem der Konflikt in den Niederlanden beigelegt und die negstgeseßene aus der angst gerettet werden. Seine kfl. Gn. betzeugen mit Gott, das diese erinnerung keiner andern ursach als umb des gemeinen bestens willen geschehe. Das stifft Luttich grentze mit Burgundt. Durch die 30 jahrige einlagerungen seindt die armen unnderthanen zu boden geritten; seine kfl. Gn. auch von Gottes wegen schuldig, solches zu hertzen zufaßen und das eusserste mittel, so hiertzu dienstlich, furtzunehmen. Die kreißhulff sey gebraucht, aber jedoch dardurch den sachen nicht geholffen, sondern vom deputation- uff diesen reichstag vorschoben worden11. Do nun den sachen itzo auch nicht rath geschafft, wurden die armen beschwerten underthanen zu eußerster desperation gerathen und dardurch das Reich an seinen gliedern geschwecht werden. Seine kfl. Gn. musten auch solches endtlich zwar wieder ihren willen geschehen laßen. Diesem aber vortzukommen, sey die friedens tractation vor das einige und beste mittel /366/ angesehen worden. Und das erstlich vor allen dingen die restitution der eingenommenen ortter, abschaffung der zoll, licenten, ungeldt, kriegsschiff etc., abstellung der außlagerungen und repreßalien gesucht wurde; mit dem erbietten, do solches alles wirgklich erfolgte und die ksl. Mt. beneben den Reichs stenden beiden kriegenden theilen zur pacification gnade und guthen willen erweisen kontte, das sie solches uber sich nehmen wolten. Und wurden die abgesandten alßdann wohl vormergken, ob ein und das annder theil zum frieden gewillet, auch des Reichs reputation hierdurch nicht geschwecht, sonndern vielmehr erhaltten, in deme der beschwerten mitglieder restitution und hulff gesucht wirdet. Die ksl. Mt., chur-, fursten und stende seindt hiertzu vorpflichtet. Seine kfl. Gn. haben auch etzliche media andeutten laßen, dieselben in acht zunehmen12. Und halten nochmals dafur, das die werbung nicht an die rethe im[!] Haag, sonndern an aller provintzen abgesandte zubringen sein solle. Daneben sey von der zeitt andeuttung gethan. Im fall auch die restitution und güetliche handlung nicht erfolgen möchte, habe man vorstanden, das die execution eingestellet werden soll, damit aus zweien nicht drey /366’/ hauffen werden. Damit aber der wiedersetzigen beginnen nicht gutt geheißen, haben seine kfl. Gn. gestern wegen der mandata avocatoria, die comertia zuvorbitten, kein kriegß volck inen volgen zulaßen, anregung gethan. Und halten dafur, sie wurden uf solchen fall besorgen, das spiel möchte dermalen eins umbschlagen und sich alßdann annders ertzeigen. Seine kfl. Gn. habe auch vormergkt, was Engelandt und Franckreichs halben und das die staden one dieselben sich nicht einlaßen wurden, anbracht, deßgleichen auch, das vieleicht ertzhertzog Ernst absolute nicht befelich haben werde, one Spaniens rethe oder regierung bewilligung in die pacification sich eintzulaßen13. Es sey aber ertzhertzog Ernst ein geborner deutscher löblicher furst, der sondertzweifel des Reichs wolfartt befödern[!] und, was Spanien disfalß vorsprechen möchte, treulich haltten werde. Wie dann seine f. Dlt. unlangst der pacification halben eine sonnderliche schickung in Spanien gethan, aldo sich derwegen bescheidts zuerholen14. Und do die pacification furgenommen, werden sich die mittel mit ertzhertzog Ernst und den confoederirten wohl finden. Die mittel solten den abgeordenten heimtzustellen und im namen Gottes die pacification furzunehmen sein. Alßdann wurden den sachen ge- /367/ holffen, des Reichs reputation erhalten, und hette[n] die ksl. Mt. und die stende gethan, was inen obliegt. Und weil uf die schickung zeit und weile gehen, inmittelst aber den beschwerten stenden die handt gebotten werde, so erachten seine kfl. Gn., das zu denen anno 82 dem westphälischen kreiße bewilligten 2 monaten noch 2e monat zusetzen. Dardurch solte mit zuthuen der kreiße den beschwerten geholffen, ströme und straßen gesichert werden. Und ob gleich solcher kosten beschwerlich fallen möchte, kontten doch durch befoderung der commertien die cammergütter gebeßert und derselbe also wieder erstattet werden. Der uncosten, welcher uf die schickung gehen würde, soltte uff gemeinen kosten angestellet und derwegen alhier uff etzliche monat eine austheilung gemacht werden. Seine kfl. Gn. wollen aber die anndern auch hören und sich vorgleichen.
Pfalz: /367 f./ Befürworten nochmals die Fortsetzung der Friedensvermittlung und schließen sich den Voten für die Abordnung einer Gesandtschaft an, die zunächst die Restitution entzogener Orte sowie die Rücknahme der Lizenten und die Einstellung der Truppenübergriffe fordern soll. /367’/ Soviel aber die personen, welche hiertzu gebraucht werden möchten, item die zeitt und den kosten belanget, werde die ksl. Mt. uf etzliche friedliebende chur- und fursten bedacht sein. Weil aber auch viel stedte in Niederlanden mit etzlichen Reichs stedten zuhandeln und zuschaffen haben und in guthem vornehmen stehen, stellen sie dahin, ob nicht andeuttung zuthuen, das neben andern gesandten sonderlich zu den staden etzliche stedte umb mehrers vortrauens willen gebraucht werden solten. Der uncosten halben können sie aus mangel /368/ befehlichs sich nichts vorbindtlichs erkleren, halten aber dafur, das die legaten der ksl. Mt. und dem Reich zu ehren denselben tragen solten. Die zeit und weise, instruction, credentz etc. belangende: In der wichtigsten sache mit der ungrischen[!] oder turckischen expedition ist der ksl. Mt. das wergk heimgestellet worden15, und solte in dieser sach gleichergestaltt geschehen. Ire Mt. werden sonndertzweifel wißen, was bei einem oder dem anndern theil zuerheben. Man werde sich aber keiner gewißen instruction vorgleichen können, sonndern nach gelegenheit der sachen handeln müßen. Wann nun von 1. oder dem 2. theile die güethe außgeschlagen, was ferner zuthuen sein wurde: Haben sie vornommen, was von Cöln mit der avocation und sonst furgeschlagen worden. Laßen sie sich beduncken, es sey noch zu frue, von solchen mediis zurehden, und hoffen, wann sich beide kriegende theile in die sache schicktten, das es deßen nicht bedürffen möchte. Und wann solche media erfaren16, würde die guetliche handlung alßdann desto schwerer von statten gehen. /368’/ Zu erhalttung des Reichs reputation wurde uff abschaffung der licenten, excursionen etc. zeit gehen und die benachbartten unter deß hare hergeben müßen. Ihr gnst. herr trage mitleiden, wolte, das es vorkommen werden möchte. Anno 90 seindt mittel furgeschlagen und uf ferner tractation gestellet, aber wie man deßen sich zuerinnern, sey endtlich nichts daraus worden17. Wie dem westphalischen kreiß zuhelffen: Haben sie vornommen, das itzo abermalß 2 monat furgeschlagen worden, dem westphalischen, ober reinischen und kfl. reinischen kreiß zu guthem. Man wiße, was wegen der vorigen bewilligten 2 monat zu Worms anno 8618 und zu Franckfurt anno 90 geredet worden19. Dabei werde es wohl bleiben, und darauff keine rechnung zumachen sein. Sie seindt aber wegen ihres gnst. herrn zuhelffen erbötigk, do nur eine direction gemacht, das mit solcher contribution unpartheysch und dermaßen umbgangen, auf das kein theil laediret wirdt und der niederlendische krieg, dafur man jedertzeit sich gehüttet, dem Reich nicht uff den halß getzogen werde. Wolle sich derwegen mit den andern herrn vorgleichen.
/369/ Sachsen20: Einvernehmen bezüglich der Friedensvermittlung mit der vorausgehenden Restitutionsforderung durch Gesandtschaften von Ks. und Reich an beide Kriegsparteien. Die friedeß handlung sey das nötigste, man müße aber vor allen dingen gewiß sein, das beide theile hiertzu gewillet. Der staden jungste erklerung habe das ansehen, als ob sie zur friedes handlung nicht geneigt21. /369’/ Wegen Spaniens sey vor dieser zeit zur friedfertigkeitt, guther nachbarschafft so wol der restitution halben große vertröstung geschehen. Ksl. Mt., chur- und fursten haben dafur gehalten, es wurde hieran nichts erwinden. Do es aber zur halttung kommen, ist Spaniens und Parma erbietten nichts daraus worden22, wie sonnderlich Coln der restitution halben solches geeiffert und churfurst Augustus, seliger, gros misfallen darob gehabt. Solte es nun abermals geschehen, wie man dann von spaniern wohl solch volck finden möchte, so wehre die friedeß handlung nicht pro reputatione und dartzu keines weges zurathen. Die staden haben hiebevorn die difficultates mit Franckreich und Engelandt angetzogen, das nemblich one dieselbigen nichts solte oder konte gehandelt werden23. Do nun nachmalß darauf beharret, wurden die sachen noch beschwerlicher und unmöglicher fallen, und wann die ksl. Mt. zur friedeß handlung keine gewiße hoffnung, sey es vorgeblich, disfals ettwas zuschließen. Wie dann eben aus dem grunde und zu vormeidung schimpffs und spotts beide churfursten, hertzog Augustus und hertzog Christian zu Saxen, hochloblicher gedechtnus, zu einiger underhandlung sich nicht haben laßen wollen gebrauchen; /370/ und es möchte mit ihrem jetzigen gnedigsten herrn diese gelegenheit auch haben. Seine f. Gn. haben hiebevorn furgeschlagen, dis in acht zunehmen, das man mit gepfandter handt nicht handeln durffte, sonndern das vor allen dingen dem Reich die occupirten platz etc. wieder gegeben und die ströme geöffnet werden soltten24. Man habe sich nicht viel zubekümmern, was in Franckreich und Engelandt in aliena republica geschehe, sonndern vielmehr, wie dem Heiligen Reich und deßen stenden sicherung geschafft und das jenige wiederumb erlanget würde, was demselben zustehe. Die schickung sey nicht zuwiederrathen und solte zweier effect halben geschehen: 1) Restitution der platz und annderer ortter; 2) der ksl. Mt. selbst andeutten nach, ob die gemüther zum frieden geneigt und wie weitt man irer mechtig sey. One vorsicherung haben beide obgedachte churfursten zu Saxen, seliger gedechtnus, nie dartzu rathen können, und do es itzo diese meinung haben soll, sey ihrem gnst. herrn die schickung nicht zuwieder. Und müste bei derselben sonnderlich die restitution urgirt werden. Wo nun dieselbige geschehe, so wehre zur friedestractation hoffnung, wo aber nicht, so hette /370’/ man abtzunehmen, das es nicht ernst sey und wie die gemüther affectioniret. Wann es irer Mt. gefellig, hielte ihr gnst. herr dafur, das wegen der staden zu allen unirten die schickung geschehen solte. So solte auch ire Mt. umb erklerung gebethen werden, ob man zum frieden gewiße hoffnung haben könne, dann uf schlechte erbietten sey nicht zutrauen. Und uff einkommene erklerung hette man der friedeshandlung halben sich zuertzeigen. Die instructionf, credentz wie auch der modus agendi soltte ihrer Mt. beneben den underhendlern heimgestellet werden. Im fall nun die partheien güetliche handlung nicht einreumen, die abgefertigten vorgeblich abreisen und die eingenommenen platz nicht wiederumb restituiren woltten, müße man uff gelegenheit bedacht sein, damit das Reich und deßelben gehorsame glieder ferner unbeschwerth bleiben, ob solches gleich nicht baldt zu wergk zurichten sein möchte. Nun werde man der mittel, so anno 86 und 92g [!] furgeschlagen worden, sich erinnern, und kontte von der Reichs- und execution ordnung gerehdet werden25. Cöln hat furgeschlagen mandata avocatoria sub poena banni, repreßalia, abstrickung der commertien, /371/ den wiedersetzigen kein kriegß volck zukommen zulaßen und die confoederirten dartzu zuermanen. Do man nun jetzigertzeit so weitt gehen köntte, hette es wohl seinen geweisten wegk. Weil man aber noch in praeparatoriis, möchten solche mittel mehr vor specia[!] executionis, als dieselben den partheien furtzuschlagen, angesehen werden. Derwegen man solche zuruck halten solle, sinthemal sich das wergk vortziehen möchte. Ihrem gnst. herrn aber sey nicht zuwieder, wofern es in gemein beschloßen, das eine defension hulff gewilliget werde. Von den anno 82 bewilligten 2 monaten, welche ad effectum niemalß kommen, sey nicht viel zurehden. Wann aber von den andern stenden uf leidliche fristen und 2 oder 3 monat defensive dergestaltt geschloßen wurde, das man eine gewißheit, solche dermaßen antzuwenden, damit die bedrangten sich deßen zuerfreuen, solte es ihnen nicht zukegen sein./371 f./ Wollen zur Anwendung der Hilfe durch die drei genannten Reichskreise die Vorstimmenden anhören. /371’/ Jedoch soltte bei diser defensions bewilligung nicht aus der executions ordnung geschritten oder dardurch moles belli in das Reich transferirt werden. Der ober säxische kreis sei dem westphalischen nicht am negsten geseßen. Wieder den landtfrieden soltte nicht gehandelt werden, sonndern die benachbartte kreiß das ihre auch thuen. Man könne leicht erachten, das dem wergk mit der defension aus dem grunde nicht zuhelffen. Und do Spanien oder die staden[sich] uff kunfftige schickung cathegorice nicht vornehmen laßen, sonndern vieleicht 1 oder 2 jahr voruber gehen und unter deß kein reichstag gehaltten würde, ob nicht der ksl. Mt. und Meintz heimgestellet werden soltte, soviel die execution betrifft, die sachen uf einen deputation tag zuvorschieben, und das alßdann die abgesandten mit genugksamen gewaltt abgefertiget, davon tractiren und endtlich schlißen soltten, wie den gravirten zu erhalttung des Reichs reputation geholffen werden möchte. Sie woltten zwar itzo so bloß oder weitt nicht gerne gehen, es wurden die sachen uff /372/ der staden und Spaniens erklerung furnemblich beruhen, aber jedoch haben sie solches unerinnert nicht laßen wollen.
Brandenburg: /372 f./ Sie wollten mit ihrem gestrigen Votum die Friedensvermittlung nicht ablehnen, sondern nur ausdrücken, dass sie dafür derzeit nicht mehr Erfolgschancen sehen als in der Vergangenheit. Jetzt wird von den anderen Kff. votiert, eine Gesandtschaft abzuordnen, welche die Restitution der entzogenen Orte einfordern und sodann die Friedensvermittlung vornehmen oder, wie andere anregen, erkunden soll, ob beide Parteien dazu bereit sind, um die Reputation des Reichs zu wahren. Soviel die Gesandtschaft betrifft, /372’/ ob sie wohl derwegen keinen endtlichen befelich, halten sie doch dafur, do es in gemein vor guth angesehen, ohne des Reichs schimpff geschehen könne und an ihren gnst. herrn gelangen, werden seine kfl. Gn. darauff sich[so] vornehmen laßen, das disfals an derselben kein mangel zuspühren. Sie wißen aber eigendtlich, das bei seiner kfl. Gn. furnemblich dise bedencken seindt, weil vorigen inconvenientien keine maß bißhero getroffen worden, der ksl. Mt. an die handt zugeben, das ire Mt. vor allen dingen der gemüther sich erkundige. Es sey aber zubesorgen, h–das die impedimenta mit der staden intereßenten oder confoederirten noch vorhanden–h, und wofern denselben nicht geholffen, werde nichts fruchtbars zuvorrichten sein. Außer deßen aber und was uf solchen fall vor guth angesehen, wurde an seiner kfl. Gn. nichts ermangeln. Wie die legation in Niederlandt antzustellen: Derwegen können sie sich fuglich nicht einlaßen, achten aber doch dafur, wie es in gemein vor guth angesehen, das ihr gnst. herr[sich] davon nicht absondern werde. /373/ Sie halten aber dafur, do der staden nothzwingende impedimenta, als der begehrte religion frieden, confirmation der privilegien26, assecuration wegen Engelandt und Franckreich, welche dem wergk bißhero großen eintrag gethan, aus dem wege gereumet, es möchte alßdann zur pacification hoffnung sein und der andern in eventum bedachten mittel nicht bedürffen. Was von Coln wegen der mandata avocatoria etc. angedeuttet: Damit sey es noch zu früe, die partheien ließen sich nicht zwingen. Es möchte bei einem oder dem anndern theile die handlung schwerer machen und viel ungelegenheitten daraus erfolgen. Halten also dafur, das uff der andern herren beliebung nach gelegenheitti kunfftig zu solchen mitteln geschritten werden könne. Uff den eußersten fall aber, und wann je die mandata avocatoria, sperrung der commertien, vorweigerung des kriegßvolcks etc. furgenommen werden solte, wehre es nicht defensive, sonndern offensive zuvorstehen. Wann nun ein theil, sonnderlich die staden, offendiret, würden die confoederirten sich deßen mit annehmen und wohl so ein schwer wergk daraus werden als itzo in Ungern. /373’/ Derwegen bei anstellunge des gantzen wergks mit guthem bedacht vorfahren weren müße, das nicht moles belli, sonnderlich mit Franckreich und Engelandt, dem Reich uf den halß getzogen werde. Die zeit zur schickung, item die werbung und was diesem anhengig, belangende, kontten die sachen so weit an die handt lauffen, das seine kfl. Gn. sich erkleren würden. Man soll aber darauf gedencken, im fall nicht alles, so dem Reich endtzogen, recuperirt, das jedoch den gehorsamen beschwerten stenden dermaßen geholffen werde, damit ferner vorlust vorkommen. Sie vornehmen, das der mehrertheil disfals uff die execution ordnung gehe. Laßen ihnen gefallen, das solch mittel an der handt in allem behalten und die benachtbarten kreiß ermanet werden. Solche vorordnung sey approbiret, und ob wol bißhero wegen solcher hulff vorzueg eingefallen, müsten sie doch derwegen geburlich wegen der hulffsleistung erinnert werden, und das sie kunfftig vieleicht dergleichen auch betreffen möchte. Wie aber den bedrangten uber diß noch ferner zurathen sein möchte, vornehmen sie, das es mit den zweien, anno 82 dem westphalischen /374/ kreiße bewilligten monaten eben weit kommen[!]. Damit sie aber ferners schadens geubriget, werde ihrem gnst. herrn nicht zuwieder sein, das itzo 2 oder 3 monat ihnen zur defension bewilliget wurden, damit sie das jenige, so inen von von Gottes wegen gebühret, behalten möchten. Vermergken wegen außtheilung solcher bewilligten 2 oder 3 monat allerlei bedencken, und das zu derselben 2 oder 3 kreiße zusammen beschrieben oder erfordert werden sollen. Es wehre zwar diß der beste wegk, welcher zuvorn auch furgewesen. Die vorigen zwene monat aber seindt dahero nicht gereicht worden, weil man sich der außtheilung halben nicht vorgleichen mögen27. Stellen dahin, do man derhalben geschloßen, ob nach der kreiß quantitet und mit ihrem willen die außtheilung alhier gemacht werden solle.
Mainz: /374 f./ Konstatiert Einvernehmen, die Friedensvermittlung fortzusetzen. Für deren Durchführung votiert der Kf. wie Trier und Köln, dass dem Ks. /374’/ heimgestellet werden solle, uf solche friedliebende etc. personen bedacht[zu] sein, die einem und dem anndern theile nicht unangenehme sein möchten. Und ob wohl etzliche vota dahin gangen, wann gleich itzo abermalß die continuation an die handt genommen, das doch dieselbe zu keinem beßeren ende, als hiebevorn geschehen, gerichtet werden möchte, so haben doch ire Mt. /375/ wegen des jetzigen gubernaments hiertzu guthe hoffnung. Und weil man aus denen anno 90 furgangenen hendeln sich zuerinnern, das beide theil zu restitution sich erbotten28, und des Reichs intereße mergklich mit einlauffe, bedencken seine kfl. Gn., diß soltte vor allen dingen erinnert werden. Credentz, instruction etc. belangende: Könne man alhier dartzu nicht kommen. Diß wergk müße also angegriffen werden, damit nach gestaltt der umbstende zuvorfahren. Seine kfl. Gn. vorgleichen sich mit Trier und Coln, das es irer Mt. bedencks weise zuvormelden. Den beschwerten inmittelst zuhelffen, seindt etzliche der meinung, das man inen mit 1, 2 oder 3 monaten endtgegen gehen solle. Do ferner davon gerehdet wirdt, wollen seine kfl. Gn. sich vorgleichen.Anschließend kann die Resolution des KR konzipiert werden.
2. Umfrage. /375’/ Trier: Billigt die Konzipierung der Resolution auf Verbesserung. Die defension hülff sey nothwendig, und weil gleichwol die anno 82 bewilligten 2 monat zum effect nicht kommen, werde man ettwo noch uf 3 monat bedacht sein müßen, damit den beschwerten zuhelffen. Der ober reinisch, kfl. reinisch und westphalische kreis kontten in consultation ziehen, wie solche bewilligte hulff zur defension antzuwenden, weil inen bewust, an welchem ortt die gefar am grösten sey; und solte hierinnen niemandts respectirt werden. Das ubrige stellen seine kfl. Gn. zu gemeinem schluß.
Köln: Konzipierung der Resolution wie Trier. /376/ Die eventual mittel, als mandata avocatoria etc., haben seine kfl. Gn. zu dem ende nicht anregen laßen, dz den kriegenden theilen solche itzo bedraulich furgehaltten werden solten, sonndern wofern uf die schickung die gebur nicht erfolgte, das alßdann dieselben furgenommen werden solten; und wehren solche media den Reichs constitutionen gemes.Die Anregung Sachsens, für den Fall einer Verweigerung der Restitution oder Pazifikation einen RDT auszuschreiben, auf dem davon gerehdet werden köntte, wie den beschwerten geholffen und innerliche unruhe vormieden bliebe, solches laßen seine kfl. Gn. ihr nicht misfallen. Mit der instruction, credentz etc. hett man itzo nicht viel sich zubemühen, sonndern die ksl. Mt. beneben den deputirten chur- und fursten wurden sich derwegen in geheim voreinigen und der marckt kramen lernen29, auch die abgeordenten alßdann wohl wißen, wie sie das wergk angreiffen sollen. Die defension hülff achten seine kfl. Gn. hochnötig, damit ströme und straßen gesichert und die plackereyen etc. abgestellet. Und soltten vier monat zubewilligen[sein], auch der kfl. /376’/ reinisch, ober reinisch und westphalische kreis beschrieben werden, weil sie am besten wißen, wo die defension am nötigsten, derwegen eine ordnung oder austheilung zumachen.
Pfalz: Konzipierung einer Resolution durch Mainz. Beteiligung der Reichsstädte an der Gesandtschaft. Was Coln wegen der mandata avocatoria etc. angedeuttet, vorstehen sie neben Saxen und Brandenburg, das solches itzigertzeit zu frue sey. Des westphalischen kreißes hülff belangende: Trage ihr gnst. herr mit den beschwerten mitleiden und halte vor recht und billich, das denselbigen die handt gebotten werde, dann ein gliedt soll das andere nicht vorlaßen. Seine kfl. Gn. haben sich zwar dieser defension hülff nicht vormuthet, wollen aber derselben die gelegenheit zuschreiben und halten dafur, was die andern herrn disfals sich vorgleichen, werde seiner kfl. Gn. nicht zuwieder sein. Welchergestaldt aber solche defension hulff sub authoritate Imperii antzuwenden, derwegen /377/ wollen sie die direction alhier vornehmen, und wurden die irrungen, so disfalß anno 82 furgelauffen30, vormieden.
Sachsen: Konzipierung einer Resolution durch die Mainzer Kanzlei. Der schickungj und uncostens halber beruhen sie bei vorigem. Die westphalische oder defension hülff vorstehen sie vor einen zuschuß uber die hulff, welche ein kreiß dem andern zuleisten schuldig. Und weil itzo die beschwerten stende beisammen, köntten sie alßbaldt ein bedencken machen, wie die hulff außtzutheilen, damit keiner sich zubeclagen, sonndern vielmehr deßen zuerfreuen hette. Inn dem ubrigen bleiben sie bei vorigem.
Brandenburg: Billigen die Konzipierung einer Resolution als Grundlage für die weitere Beratung. /377’/ Der ksl. Mt. solte heimtzustellen sein, weil etzliche Reichs stedte mit den niederlendischen stedten guthe correspondentz haben, ob ire Mt. neben den andern stenden auch etzliche stedte zu der schickung gebrauchen wollen. Die extraordinari hulff sey subsidium charitativum uber das, welches die kreiß zuleisten schuldig. Wegen der execution ordnung soll erinnerung geschehen, und zur defension hulff drei monat bewilliget werden. Do aber ettwas mehrers bedacht, wollen sie sich alßdann auch vornehmen laßen. Wegen der austheilung solten die kreiß zusammen geordent und derwegen, wie einem und dem anndern zuhelffen, ein bedencken gemacht werden, damit man das wergk nicht auffhalte oder ersitzen laße.
Mainz: Die Resolution soll auf Verbesserung konzipiert werden. Defension hulff belangende: Wofern es ein durchgehendt wergk, k–das keiner mehr oder weniger bekomme–k, laßen seine kfl. Gn. ihr gefallen, das itzo drei monat bewilliget. Und soll solches mit in die relation gebracht werden.
/378/ Verlesung einer Supplikation der Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, in der sie die Verzögerung der Unterstützung beklagen, auf die zunehmende Gefährdung im Zusammenhang mit der Belagerung Groningens verweisen und um rasche Hilfe bitten31,l.