Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Beratung der Quintuplik des Kgs. in Einzelpunkten. Nur bedingte Steuerzusage der weltlichen Kff. aufgrund der Erklärung des Kgs. zur Freistellung.

/724/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Quintuplik des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe), Höhe der Bewilligung1.

1. Umfrage. Trier: Haben ohnehin acht doppelte Römermonate bewilligt.

Köln: Nur falls die andere alle wolten 8 monat bewilligen, alßdan wolten sie solchs auch nit verwidern.

/725/ Pfalz: Kg. hat sich zur Freistellung anders erklärt2 , als sie erwartet haben. Haben dazu sowie zur Quintuplik beim 2. HA Weisung des Kf. angefordert und können ohne diese nichts zusagen, dan sie hievor reserviert, schließlichen in keinen puncten sich einzulassen, es were dan die freistellung christlichen erledigt3. Also wellen sie freistehen, entweder 8, 6 oder ichtes zuwilligen.

Sachsen: Erholeten auch, wes 24. Novembris der freistellung [wegen] der kgl. Mt. commissarien fürpracht4. a–Uff solchs wellen sie mit fürgehen–a. Und erachten, das die resolution5 durchauß zuverlesen, alßdan besser daruf furzugehen.

Brandenburg: In effectu wie Coln.

Mainz: Stunden noch in vorigen befelchen, namblichen weiter nit dan 8 monat einfach zubewilligen. Da ir her selbst keme, konten ire kfl. Gn. sich ferner erkleren6.

/726/ Verlesung des 1. Abschnitts der Quintuplik des Kgs. zum 2. HA.

2. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz und Mainz votieren wie in 1. Umfrage. Sachsen bittet um Anschluss an die Bewilligung von acht doppelten Römermonaten. Brandenburg ist zum Anschluss an die Mehrheit im KR bereit.

Beschluss: Stehet also wie vorhin.

Quintuplik: Kg. verzichtet auf die finanziellen Zusatzforderungen7 . Umfrage. Beschluss: /726 f./ Annahme mit Dank.

/727/ Quintuplik: Forderung des Kgs. bezüglich der eximierten Stände8.

Umfrage. /728/ Beschluss, das man es pleiben liesse bei deme, so es hievor in gleichen fellen gehalten worden und wie die stendt ire hilffen und anschleg gelaistet. Das Votum Sachsens, konkret die Klausel aus dem RAb 1555 zu wiederholen9 , wird nicht befürwortet.

Quintuplik: Forderung des Kgs., die achtmonatige Steuer auf sechs Monate zu kumulieren sowie mehr Reiter und dafür weniger Fußvolk zu bestallen10.

Umfrage. Trier: Bewilligung.

Köln: Betrifft sie nicht, da sie nur sechs Monate bewilligen.

Pfalz: Wie Colln. Aber was belangt, das fußfolck in raisigen zuverwenden, da were konig und kriegßrethen solchs heimbzustellen. Was aber defensive vel offensive betreffendt: Truge etwas auf ime. Bevorabe da man konig riete, offensive zuhandlen, wurde erfolgen, das /729/ man [sich] hinfuro yederzeit muste des kriegß thailhafftig machen11. Derhalb solte man diß umbgehen und konig heimbstellen, nach gestalt des kriegß und einkomener kuntschafft zuhandlen.

Sachsen: Wie Trier. Das kgl. Mt. moge in dissem wilfaret werden durchauß.

Brandenburg: Der 8 monat halben in 6 zuverwenden, wie Coln und Pfaltz, im ubrigen wie Sachssen.

Mainz: Zur Kumulierung wie Köln, ansonsten wie Pfalz.

Beschluss: Der 8 monat halben in 6 zuverwenden: Were etlicher meinung, das kgl. Mt. heimbzustellen, wes sie mit rathe der kriegßrethe hierin thun. Aber die andere und das meher bestunden noch auf den 6 monaten. Das fußfolck in raisigen zuverwenden: Were auch anzunemen. Defensive vel offensive: Zuumbgehen.

/730/ Erlegung in Großmünzen: Einvernehmen, aber Wiederholung des Wortlauts aus der Quadruplik der Reichsstände12 , da Kg. die Formulierung nicht exakt übernimmt.

Quintuplik: Erlegungstermine, Antizipierung von Geld durch die Pfennigmeister13.

Umfrage. Trier: Wen es den verstandt haben solte, das per anticipationem die stendt nit ferner beschwerdt, so mochte den zalmaistern solcher befelch geben werden.

Köln: Das anzuzaigen, stendt wollten daran sein, das die termin gehalten werden solten.

Pfalz: Anzuzaigen, das man hieruber kein befelch hette. Derhalb sie der mainung wie Coln, sonst truge es auf ime, das stendt musten auch interesse14 zalen und villeucht ein grossere gefharlicheit15.

Sachsen: Truge nit allein auf ime die geferlicheit /731/ des interesse halben, sonder auch, das, nachdem es gelt aufgenomen, das auch etwo die gehorsame musten zalen für die ungehorsamen. Ideo wie Coln und insonderhait, dweil die fiscalische proceß stat haben.

Brandenburg: Es were von noten, das man anticipiere termin, dweil man yetzt das gelt haben muß. Aber wie deme, konten sie auch der meinung sein wie Coln.

Mainz: Konten auch nit ratsam erachten das anticipieren. Hielten aber, das es ein weg were, das etliche habhaffte stendt, so der sachen gesessen, ein nambhaffte summa erlegten und das konig mit denen zuhandlen.

Beschluss, das man es der termin halben bei der vergleichung pleiben liesse. Aber sovil die anticipation und gelts aufpringung anlangt, daruber den zalmaistern befelch zugeben, das man daruber kein beschaidt von den hern hette. Aber man versege sich, es wurden die stendt die termin in der erlegung halten; und wuste gegen den ungehorsamen fiscalis zu procedieren.

/732/ (Nachmittag). Weitere Verlesung der Quintuplik: Besoldung der Musterherren durch die Reichsstände; Instruierung16.

Umfrage. Beschluss: Ablehnung, da die muster hern zur substantz des kriegs gehorig. Derhalben pillich, das sie durch die kgl. Mt. underhallten werden sollten. Zu dem so sei solche underhaltung nit so fast groß. So wurden sich auch die stende solcher underhaltung nit leichtlich vergleichen konnen. Item so seyen die stendt zufrieden, das die 8 monat in 6 gezogen werden, dardurch ir kgl. Mt. ein grosses zuging. Instruktion: Wird Kg. vorgelegt.

Benennung der Kriegsräte, Musterherren und Pfennigmeister17 . Beschluss: Ist derzeit nicht möglich. Deshalb zunächst Erstellung der Instruktion, spätere Benennung der Personen bis 14 Tage nach dem RAb, falls sie beim RT nicht mehr möglich ist, und Nachtrag in der Instruktion.

Quintuplik: Proviantkosten und Besoldungen18 : Erklärung des Kgs. wird akzeptiert.

/733/ Folgende Punkte: Einvernehmen. Beharrliche Hilfe: Ist man noch nit mit befelchen versehen.

Anmerkungen

1
  Kg. forderte in der Quintuplik die abweichenden Stände im KR zum Anschluss an die Mehrheitsbewilligung von 8 doppelten Römermonaten auf [Nr. 439, fol. 364f.Kg. verweist dazu ... unbeschwerdt sein.].
2
 Bezugnahme auf die Antwort des Kgs. vom 5. 2. 1557 zur Freistellungsforderung [Nr. 504].
3
 Vgl. die Voten von Kurpfalz: Kurmainz, pag. 104 f., 165, 217 f., 223 f. [Nrr. 15, 21, 29]. Für die CA-Stände insgesamt: Nrr. 424, 426, 503.
4
 Bezugnahme auf die Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 426].
a–
 Uff ... fürgehen] Kurpfalz (fol. 507’) differenzierter: Haben die Erklärung des Kgs. zur Freistellung an den Kf. geschickt und kennen dessen Weisung dazu noch nicht. Wolten doch uf vorigen furbehalt auschließlich furschreiten.
5
 Gemeint: Die Quintuplik des Kgs. zum 2. HA.
6
 Vgl. dazu Anm.6 bei Nr. 76, Anm.6 bei Nr. 89.
7
 Nr. 439, fol. 365f. [Obwohl die ... verzichten.].
8
 Nr. 439, fol. 365–366 [Er fordert ... gescheen ist;].
9
 Festlegung der Besteuerung Eximierter im Zusammenhang mit der Kreiskontribution (EO) im RAb 1555, § 83 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3131 f.).
10
 Nr. 439, fol. 366 [dergleichen auch ... erachten werden.].
11
 Vgl. auch die verspätete Weisung Kf. Ottheinrichs vom 22. 2. 1557 (Heidelberg): Ablehnung der Forderung, die Hilfe auch offensiv verwenden zu dürfen, weil dies bedeuten könnte, dass /377/ dadurch also tacite dem Reich teutzscher nation der kriege gentzlich und allein auf den rucken gebunden wurde. Für einen Offensivkrieg gegen die Türken wolte ein merer gewalt und andre potentaten dan das Reich allein gehören (HStA München, K. blau 106/3, fol. 375–380’, hier 377. Or.; präs. 2. 3.).
12
 Vgl. Nr. 438, fol. 211 [versehung zuthun ... ganng und geb].
13
 Nr. 439, fol. 366f. [Bezüglich der Erlegungstermine ... gethon werden muge.].
14
 = Zinsen für das aufgenommene Geld.
15
 Vgl. auch die verspätete Weisung Kf. Ottheinrichs vom 22. 2. (wie Anm. 11, hier fol. 377’): Ablehnung der Antizipierung, da es zum einen /377’/ one sonderlichen der kauffleut profit und wucher nicht abgeen werde und zum anderen hernach schwerlich rechnung und wissenschafft zuerlangen ist, wohin das gelt alles komen möchte. Am 6. 3. 1557 (Heidelberg) beharrte er auf der Ablehnung, damit die Steuer gänzlich für die Türkenabwehr verwendet und /419/ den wucherern nicht zuhannden keme. Auch bestehe die Gefahr, dass der Kg. mehr Geld aufnimmt, als die bewilligte hulff schwerlich erdruge. Dadurch dann abermaln den stenden, so die glaubiger nicht gentzlich bezalt wurden, ain neuer last aufwachßen kundte (HStA München, K. blau 106/3, fol. 419–421’, hier 421. Or.; präs. 12. 3. Vgl.  Kurze, Kurfürst, 101, Anm. 38).
16
 Nr. 439, fol. 366f. [Kg. billigt ... gellt beschee.].
17
 Nr. 439, fol. 367f. [Irer kgl. Mt. ... verfeyrt werde.].
18
 Nr. 439, fol. 367’ [Was weitter die ... abgeschafft werden.].