Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Annahme der mehrheitlich bewilligten 16 Römermonate. Aufforderung der Mehrheit des KR zum Anschluss an diese Bewilligung. Verzicht auf die Ausgleichszahlung für unsichere oder eximierte Stände und auf andere Zusatzforderungen, dafür Sicherstellung der Steuerleistung für eximierte Stände, Kumulierung der Steuer und flexibler Einsatz je nach Bedarf. Verzicht auf Vorverlegung des ersten Zahltermins, aber Sicherstellung der pünktlichen Erlegung. Antizipierung von Geld durch die Pfennigmeister. Besoldung der Musterherren und Kriegsräte durch die Reichsstände. Prüfung ihrer Instruktion durch den Kg. Baldige Benennung der Kriegsräte und Musterherren sowie Erstellung ihrer Instruktionen. Maßnahmen gegen überteuerten Proviant und überhöhte Besoldungen. Wahrung des Friedens im Reich. Weitgehende Unabdingbarkeit von Musterungen im Reich. Erneute Forderung einer beharrlichen Hilfe noch auf dem RT. Rechtmäßige Einbeziehung der in Österreich begüterten Reichsstände in die dortigen Steuern.

Den Reichsständen übergeben am 9. 2. 15571. Von diesen kopiert am 10. 2.

HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 364–370’ (Kop. Dorsv.: Kgl. Mt. resolution uff der stendt dritt bedencken in puncto, die turggen hilff betreffent.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3177, fol. 174–184’ (Kop. Überschr.: Der kgl. Mt. dritte resolution in causa der turcken hilff. [Nr.] 19. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 10. Februarii 1557.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 189–196’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 368–378 (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 258–269’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. X Fasz. C, fol. 95–97’ (Kop.). Knapp referiert bei Laubach, Ferdinand I., 184 f.

/364 f./ Kg. hat aus der dritten Resolution der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA) vernommen, dass die Mehrheit des KR auf der Bewilligung von nur sechs doppelten Römermonaten beharrt, während die übrigen kfl. Gesandten sowie alle anderen Reichsstände die erbetenen acht doppelten Römermonate zusagen, die darüber hinausgehenden Forderungen aber ablehnen.

Kg. verweist dazu nochmals auf seine Ausführungen zur Dringlichkeit der Unterstützung wegen des erwarteten türkischen Feldzugs unter der persönlichen Leitung des Sultans, /364’/ derwegen wol nott were, das ir kgl. Mt. auff jungst gethanem irem begern verharrte2. Aber wie dem /365/ und dieweill ir kgl. Mt. befinden, das den stenden solchs dieser zeit also zubewilligen auß den ußgefurten ursachen bedencklich sein will, und aber je die zeit so nachenndt an der handt, das dieser hilff halben lengerer verzugk one sondern nachteill und schaden nit gestattet werden mag, so wollen ir kgl. Mt. in namen des almechtigen mit ettlicher churfursten rhete, auch erscheynenden fursten und stende und der abwesenden pottschafften beschehenen bewilligung der acht monatlichen hulff des gedopleten rombtzugs freundtlich und genedigklich zufrieden sein. Und ist demnach irer kgl. Mt. gantz vleissigs und genedigs vermanen und beger, der merer theill der churfursten rhete, so nochmaln uff voriger sechs monatlichen bewilligung berueen, wollen in betrachtung voriger, stattlich außgefurter, begrundter und jetzt zum theill vermeldter ursachen und sonderlich in ansehung des erbfeindts der christenheit grossen macht sich irer hulffen halben mit der andern churfursten rheten, den erscheynenden fursten, stenden und der abwesennden potschafften vergleichen unnd neben inen den begerten dopleten rombzug auf acht monat lang in gellt zureichen und zuleisten unbeschwerdt sein.

/365 f./ Obwohl die bedrängte Lage der Erblande und des Reichs erfordert hätte, dass als Ausgleich für den Steuerverlust aufgrund ungewisser, entzogener und eximierter Reichsstände der geforderte ¼ Romzug und daneben der Zusatzbetrag für An- und Abzugsgeld sowie Übersold bewilligt worden wären, so wie dies 1543 der Fall war3 , muss der Kg. aufgrund der Ablehnung durch die Reichsstände darauf verzichten. Er fordert aber, /365’/ gemeine stende wollen in erwegung obberurts grossen abgangs und mangells an der hulff diese verfugung thun, damit die außgetzogenen stende ir gepurende anlag in diese turggen hilff selbst erlegen oder die chur- und fursten, so sie ußgezogen, dieselben an irer statt enndtrichten und betzalen, wie dan /366/ hievor auch gescheen ist; dergleichen auch irer Mt. heimbstellen, das ir Mt. nach gestallt und gelegenheit des vheindts macht und handlung, auch furfallender noth, die acht monatlich bewilligung in sechs monat eintziehen und also die ubrigen zwei monat eintheilen und ein desto merere antzall kriegs volcks annemen und solche sechs monat lang unnderhallten moge; dartzu auch bewilligen, das ir kgl. Mt. mit rhat und guttbeduncken der kriegs rhete ein merere antzall pferdt und umb so vill desto weniger fuß volck auß solcher hulff bestellen und hallten moge, und dan auch nach gelegenheit der zeit und gestallt des veindts macht und ertzeigen die gegenwher defensive oder offensive an die handt zunemen, wie ir Mt. und die kriegs rhete sollichs alles gemeinem kriegs wesen am nutzigisten und pesten sein erachten werden.

/366 f./ Einvernehmen, die Steuer an Geld und in gangbaren Großmünzen zu erlegen.

Bezüglich der Erlegungstermine beharren die Reichsstände auf dem nicht modifizierten ersten Termin spätestens 14 Tage nach Ostern. Kg. wiederholt zwar die Notwendigkeit, den ersten Teil der Steuer eher auszuzahlen, belässt es aber beim Beschluss der Stände und ermahnt sie, /366’/ sie wollen diese fleissige versehung und verfugung thun, damit uff solche benente ziell die hulff in gellt gewißlich in den benenten legstetten richtig gemacht werde; dartzu auch iren pfenning- oder zallmeistern befelch und gewallt geben, im fall der notturfft und dha ein kriegs volck vor dem ersten termin antzunemen von nöten were, wie dan nit wol umbgangen kan werden, uff betzalung desselben und dan auch hernach, so offt es die notturfft erheischt, jederzeit ein summa gellts uffzupringen und zu antecipirn, inmassen zuvor in gleichen fellen auch bescheen, damit dem vheindt so vill muglich desto zeittlicher abbruch gethon werden muge.

/366’ f./ Einvernehmen zum Vorgehen gegen Säumige, zur Umlegung der Steuer auf die Untertanen sowie zur Einbeziehung der Reichsritterschaft und der Hansestädte.

Kg. billigt die Verordnung der Reichsstände für Musterherren, Kriegsräte und Pfennigmeister sowie deren Instruierung4 , er bittet aber, sie /367/ wollten in betrachtung, das sonst, wie hievor erzellt, ein grosser mangell und abgang an dem bewilligten dopleten romzugk der ungewissen, enndtzognen und verlornen stendt und anders halben erscheinen wurdet, die underhalltung solcher kriegs reht und muster meister ausser dieser bewilligten hulff guttwillig uber sich nemen; dergleichen das sie, die stende, irer kgl. Mt. die bemelten instructionen nach bescheener verfassung5 zuersehen zustellen, damit ir kgl. Mt., wo es die notturfft erfordert, inen daruber ir bedencken auch antzeigen und deßhalben gepurende vergleichung erfolgen muge. Aber der zweier zallmeister besoldung und underhalltung halben sein ir kgl. Mt. gnediglich zufriden, das dieselb von dem bewilligten hulff gellt beschee.

Irer kgl. Mt. freuntlichs und gnedigs gesynnen und beger ist auch, das sie die kriegs rhete, muster- und zallmeister jetzt als paldt furnemen und dieselben irer kgl. Mt. auch nambhafft /367’/ machen und mit uffrichtung der instruction die sachen so vill immer moglich furdern, damit ir Mt. mit inen umb so vill desto ehender, was die kriegs notturfften und bewerbung antrifft, handlen muge; wie dan die eusserist notturfft erfordert, das damit kein stundt noch tag mer verfeyrt werde.

Was weitter die durch gemeine stende angetzogene aigennutzigkeit in der profiandt, dergleichen die nachteiligen unordnungen in der obristen und kriegs leuth bestallungen berurt etc.: Wissen ir kgl. Mt. sich nit zuerinnern, das in iren profiandt handlungen eyniche aigennutzigkeit oder ubersetzung gepraucht worden, dan ir Mt. derselben allwegen mer schaden als nutz empfangen. Irer kgl. Mt. ist auch nit zuwider, das der stende guttbeduncken nach obgedachten kriegsrethen und muster meistern neben andern, so ir Mt. auch darzu verordnen wollen, befelch und gewallt gegeben werde, solche gute ordnung uffzurichten und furtzunemen, damit das kriegs volck umb zimblichen, traglichen kauff nottwenndige profiandt bekomen moge und daneben die unrichtigkeiten in bemellten bestallungen abgeschafft werden.

Bezüglich der Bitte der Reichsstände, der Kg. möge auf eigene Kosten leichte Reiterei als wirksame Waffe aufbieten, wollen ir kgl. Mt. vatterlich und gnediglich bedacht sein und an irem und irer konigreich und lande eusseristem vermogen nichts erwinden lassen.

Es sein auch ir röm. kgl. Mt. auf der stende abermals bescheen /368/ vermanen und vorigem irer Mt. erpieten nach gantz vatterlich und genedigklich geneigt und begirig, alles, was zu pflantzung und erhalltung friedens, rhue und eynigkeit, zu uffnemen und wolfart des Hl.a Reichs teutscher nation und zu abwenndung aller innerlichen krieg und thattlichen handlungen immer dinstlich sein mag, mit getreuem und genedigem vleis zubefurdern, in massen ir kgl. Mt. bishero, wie sich die stende selbst wissen zuerinnern, deßhalben an irer embsigen bemuhung und arbeit nichts erwinden haben lassen.

Bitte der Reichsstände, sie künftig mit Musterungen in ihren Territorien zu verschonen: Die Reichsstände haben zuermessen, das solche musterpletz irer Mt. landen und underthanen so beschwerlich fallen, als sie indert einem andern standt sein mogen, dan dieselben irer Mt. landtschafften und underthanen vast allweg darunter den grosten schaden leiden mussen. Ir Mt. wollen aber vatterlich und genedigklich bedacht sein, damit die stende und ire underthanen mit solchen musterpletzen so vill moglich unbeschwerdt gelassen werden.

/368 f./ Kg. bestätigt die vorherige Zusage, sich um die Beteiligung anderer Potentaten an der Türkenabwehr zu bemühen.

/368’/ Bitte um eine beharrliche Hilfe: Kg. hat vernommen, dass die Mehrheit des KR Beratungen mangels Weisungen ablehnt, während FR die Erklärungen der auswärtigen Potentaten zur Beteiligung an der Türkenabwehr abwarten und mittels einer Klausel im RAb künftige Verhandlungen zur beharrlichen Hilfe festschreiben will. Kg. bedauert, dass auf dem RT keine beharrliche Hilfe bewilligt werden soll. Dieweill dan ir kgl. Mt. nochmaln bei ir fur ein hohe, unvermeidliche notturfft erachten, /369/ das gegen diesem geschwinden, listigen vheindt nit allein uf den fall seiner personlichen antzug, sonder auch zu desto pesserer verhuttung seiner bascha und sansagkhen immerwerenden streiffzug, errettung des christlichen pluts und desto stattlicherb beschutzung und erhalltung irer kgl. Mt. noch inhabenden granitz fleckhen und schlosser, daran nit allein irer kgl. Mt. und derselben konigreichen und landen, sonder auch gemeiner christenheit und bevorab dem Hl. Reich teutscher nation zum hochsten gelegen, ain ansehenlich christlich kriegs volck zu roß und fuß, wie ir Mt. gemeinen stenden hievor auch vermelden lassen6, summer und winter underhallten und versoldet und mit demselben seinem gewaltthattlichem furnemen jederzeit umb so vill ernstlicher begegnet werde, und aber in irer kgl. Mt. und bemelter irer erschopfften konigreich und lande vermogen je nit ist, ein sollich stattlich kriegs hör beharlich zuerhallten, das dem turggischen kriegs volck jederzeit starck gnug sein, ime im veldt abbruch thun oder doch die noch uberpliebenen ortt päß vor seinen gewaltigen uberzugen und belegerungen allenthalben an so vill weitschweiffigen granitzen erretten muge, so haben ir kgl. Mt. nit unnderlassen sollen noch konnden, gemeine stende solcher harrigen hulff halben abermaln alles vleis zuersuchen und zuvermanen; nochmaln gantz freuntlich und gnediglich gesinnendt und begerendt, der merer theill der churfursten rethe, so irem antzeigen nach dieses puncten halben von iren herrn mit befelch und gewallt nit versehen, wollen sich derselben noch uffs ehist, wie sie leicht thun mogen, erholen und als dan sich sampt den andern stenden und der abwesenden potschafften in erwegung jetziger und hievoriger inen erzellter ursachen nit allein irer kgl. Mt. betrangten konigreichen und lannden /369’/ zu trost und derselben ende gesessenen armen christlichen volckh zu merer rettung, sonder auch inen, den stenden, selbst zu pesserer befriedung und gutem einer harrigen hulff uff ettlich jar lang wider diesen algemeinen feindt vorbegerter massen enndtschliessen, vergleichen und wurcklich leisten, damit vergebenlicher uncosten und versaumbnus der zeit, wo derwegen ein neue Reichs versamblung gehallten werden muste, verhutet pleiben und vermittlt gottlicher hilff nit allein das, so noch uberig, errettet, sonder auch die abgetrungenen flecken recuperirt und umb so vill ehender wider erobert werden mogen. Dan je nach gelegenheit und gestallt dieses vheindts macht, artt und aigenschafft, auch statter gefassterc hanndt und geschwindigkeit ein unvermeidliche notturfft sein will, das gemeine stende ir getreue, mittleidenliche hulff und hanndtreichung nit uff ein jar allein stellen, sonder dieselben uff ettlich jar lang continuiren. Unnd an dem allem beweisen sie dem almechtigen ein angenembs, auch irer Mt. sonder dancknemigs, gefelligs und gemeinem vatterlandt ein hoch nutzlichs, guts werckh, welches ir Mt. gegen denselben in aller freundschafft und gnaden zuerkennen unvergessen sein will.

Bitte, die in den Erblanden begüterten Reichsstände nicht doppelt zu besteuern: Kg. zweifelt nicht, die betroffenen Stände wissen sich zuerinnern, was massen sie sich gegen irer Mt. landschafften mit gleicher purde und mittleiden bißher gehallten, was auch jetzgedachte irer Mt. landschafften uf ir, der stende, /370/ furgewendte beschwerungen jederzeit vor gegrundte, usfurliche bericht gethan haben. Darumben wollen sich ir kgl. Mt. zu den ertz- und bischoffen, so, wie gemellt, in irer Mt. lannden begutet sein, nachmaln gnediglich und der pillicheit nach versehen, sy werden die sachen dapei pleiben zulassen und solcher guter und underthonen halber (deren ir Mt. rechter, unwidersprechlicher erbher und landtsfurst seien) mit irer Mt. landschafften gepurendt mittleiden zutragen unbeschwerdt sein, in erwegung, das dieselben so woll als andere irer Mt. underthonen dem turggen zum nechsten gesessen und sich irer Mt. schutz und schirmbs geprauchen und genissen. Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 722 f. [Nr. 83].
2
 Vgl. die Ausführungen des Kgs. in der Triplik [Nr. 437].
3
 Vgl. Anm.9 bei Nr. 437.
4
 Vgl. die Quadruplik [Nr. 438], fol. 212.
5
 Vgl. die Ausfertigungen: Nrr. 481, 482.
a
 Hl.] In B danach: röm. C wie Textvorlage.
b
 stattlicher] In B: stattlicherer. In C: statlichern.
6
 Vgl. die Triplik des Kgs. [Nr. 437], fol. 237–238’ [Uber das alles ... erlangt werden möge.].
c
 statter gefasster] In B: steter gewarter gefasster. In C: stetter gefaster.