Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Mehrheitliche Bewilligung von 50 Römermonaten: 20 Monate eilende und 30 Monate beharrliche Hilfe. Bedingte Zusage durch Pfalz und Brandenburg. Übernahme der Steuermodalitäten aus früheren RAbb. Befürwortung der Kurpfälzer Belehnung durch ein Memoriale. Revision der Reiterbestallung in der Reichskriegsordnung 1570 durch eine Kommission.

/114’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

Mainzaproponiert: Fortsetzung der gestrigen Beratung zum 1. HA (Türkenhilfe): Höhe der Steuer, Deklarierung als freiwillige Leistung der Stände, Erlegungstermine und weitere Modalitäten, wie sie in den RAbb 1576 und 1582 enthalten sind, die dafür verlesen werden könnten.

/115/ 1. Umfrage. Trier: Köln und Sachsen haben gestern für 50 Römermonate votiert, die Köln in einer Summe veranschlagen und damit die ksl. Darlehen verrechnen will, während Sachsen 30 Monate beharrliche und 20 Monate eilende Hilfe, Letztere erstmals zu erlegen bis Nativitatis Mariae1, bevorzugt. Leistung zu diesem Termin ist für den Kf. und seine Untertanen nicht möglich, deshalb soll der erste Zahltermin der eilenden Hilfe uff Laetare2 regulirt werden und die vermögenden stende sich unter deß angreiffen./115’/ Zur beharrlichen Hilfe und deren Erlegungsterminen will der Kf. sich mit den anderen vergleichenb. Wünscht wegen der sonstigen Modalitäten die Verlesung der Passagen aus den RAbb von 1576 und 15823.

Köln: Wiederholen zur Steuerhöhe das gestrige Votum. Der erste Erlegungstermin zu Nativitatis Mariae wird von den Kölner Untertanen schwerlich zuerhalten sein. Bitten, das derselbe erste termin uff Laetare zustellen sein möge. Wollen alßdann fleiß haben, das die erlegung deßelben erfolgec.Ansonsten wie Trier. /116/ Zur Einbringung der Restanten wie am Vortag.

Pfalz: Was gestern wegen ihres gnst. herrn ob- und anliegens von ihnen furbracht worden, sey aus den eingeführten ursachen darumb geschehen, das sie nicht zu dem jenigen ex debito oder necessitate legis vorbunden, sonndern es freywillig thuen, und das seiner kfl. Gn. auch das jenige, so man von rechts wegen schuldig ist, wiederfahren möge4. Hoffe, man werde wegen solcher nothwendigen erinnerung sie als die diener nicht vordencken; es sey uff alle billigkeitt gesetzt. Also und mit furbehaltt, do seiner kfl. Gn. die billigkeit und schuldigkeit kan wiederfaren, wollen sie alßdann bei der vorstehenden noth das ihrige auch leisten. Haben befehl, solches antzuzeigen, und wiederholen das brandenburgische votum.Billigen, dass die Klauseln in den RAbb 1576 und 1582 dahin gestellett, das die relation und /116’/ abschiedt5 uff solche maß und ordnung gerichtett werde.Verlesung der RAbb ist nicht erforderlich. Bezüglich der Steuerhöhe hat die Mehrheit für 50 und lediglich Brandenburg für 40 Römermonate votiert. Mainz und Sachsen wollen die Zusage in 20 Monate eilende und 30 Monate beharrliche Hilfe aufteilen, während Trier und Köln sie undifferenziert als eine Summe benennen. Solches beduncken sie, vor das erste zimblich starck angelauffen sein, und man sey hiebevorn, wie ihr gnst. herr erinnert worden, mit so starcken summen erstlich nicht endtgegen kommen. Anno 66, do die ksl. Mt. selber zu felde getzogen ist und der turck gleichergestaltt im felde gewesen, seindt mehr nicht alß 24 monat eilende und 24 monat beharrliche hülff und also in summa /117/ 48 monat gewilliget worden, und seindt nicht 60 monat gewesen6, sonndern sie damit irre gemacht worden. Man ist auch in solchem offenen kriege mit derselben summa nicht alßbaldtt endtgegen gangen. Sie haben aber befelich, mit furbehaltt in eventum sich zuerkleren, das der ksl. Mt. 30 oder 40 monat dißmal antzubitten; ungetzweifelt, ire Mt. werden den jetzigen zustandt im Reich mit dem vorigen conferiren und wohl zufrieden sein. Vorgleichen sich also mit Brandenburgk, das 40 monat der ksl. Mt. antzubitten.Als erstes Erlegungsziel wird Nativitatis Mariae genannt: Es werde unmöglich fallen, in dieser zeit solches von den unnderthanen zuerheben oder aus der cammer zureißen.Votieren deshalb wie Trier und Köln für Laetare. /117’/ Gott weis, das sie diß wergk nicht vorlengern oder der ksl. Mt. zur licitation7 ursach geben wollen. Do sie aber vorstehen köntten, das man endtlich dahin gesinnet, bei den 50 monaten zuvorharren und der ksl. Mt., wie zubesorgen, uff ferner anhalten nichts mehr einwilligen möchte, wollen sie sich, ob es gleich ihre instruction nicht vormagk, deß mechtigend und zum aller furderlichsten bei schneller post in wenig tagen sich bescheidts erholen, das es schließlich uff 50 monaten vorbleiben solle. Wollen sich auch des underschiedts halben, das etzliche monat uff ein leidlich ziel zuerlegen und die ubrigen, welche uff die beharrliche hülff eingewilliget, gleichergestaltt richtig gemacht werden, vorgleichen. Uff diese in eventum und uff ratification geschehene erklerung melden sie: Seine kfl. Gn. sei nicht gesinnett, irer Mt. ettwas antzubitten, das sie, wann man rechnung darauff machet, hernach nicht leisten köntten. eUnd halten dafur, das es im kfl. collegio die meinung nicht habe, das die unvormögenden in einem solchen freywilligen wergk getzwungen werden sollen–e. /118/ Man werde aber den sachen ferner nachdencken, und beruhen bei ihrem erbietten.

Sachsen8: Der Administrator hat die Voten vernommen, und haltten dafur, das armuth soll wegen diser contribution uber vermögen nicht beschweret werden. Do aber anndere mittel zufinden, werden dieselben seiner f. Gn. gar nicht endtgegen sein. Die noth sey vorhanden und dise contribution der christenheitt und uns allen zum besten gemeinet. Seine f. Gn. wollen niemandts furgreiffen oder praeposteriren, und es wirdt vorgeblich gehaltten, mit der ksl. Mt. zu disputiren. fDes schluß halben ist man einig–f. Do nun sonst dem wergk zu guthem ettwas bedacht werden kan, wollen seine f. Gn. sich gerne damit vorgleichen. Wann man gleich lange umb den brey gehe und wörttele9, werde man doch endtlich schließen müßeng. Die 50 monat solten, wie zuvorn angezogen, zuwilligen sein. Dann do uff ein wenigers gegangen würde, so möchte die ksl. Mt. repliciren, der fursten rath uff ein anders schließen und alßdann /118’/ dem kfl. collegio solches praejudicirlich sein. Anno 66 seindt anfengklich 48 monat gewilliget, es ist aber, soviel seine f. Gn. nachrichtung hat, dabei nicht blieben, sonndern vollendt 60 monat bewilliget und von der ksl. Mt. ein mehrers begehrt worden10. Domalß hat man solche 60 monat beßer alß itzo 50 monat willigen können. Dann, wie hiebevorn auch angedeuttet, es hat domalß nicht alleine das Römische Reich, sonndern auch etzliche außlendische potentaten, Behem, Mehrern, Schlesien und Lausitz, hulff geleistet, sonndern auch Osterreich uff seinen kosten fortgetzogen11; dardurch diß wergk leichter gemacht worden. Inn 12 jahren sey kein reichstag gehalten, ist aber nichts desto weniger das onus blieben. Viel spanschafften in Ungern seindt dermaßen geschwecht, das aldo keine hülff zuerlangen. Solte uff des Reichs boden eine frontier gemacht werden, wehre es zum höchsten beschwerlich. Domalßh hat man allein an einem ortt wieder den turcken zu kriegen gehabt, itzo aber an dreien ortten und uber das auch zu waßer. Dise erinnerung geschehe /119/ nicht der meinung, andern disfalß furzugreiffen, sonndern aus erheischender hohen noth. Seine f. Gn. beruhen also bei gestrigem voto, und soltte in den 50 monaten die anticipatio mit begriffen sein.Der erste Termin für die eilende Hilfe kann aufgrund der Gefahrenlage nicht aufgeschoben werden, sondern es sollte bei Nativitatis Mariae bleiben. Zuvorni sey es auch also gehaltten worden, wann gleich der Reichs abschiedt im Augusto publiciret12. Werde so gar viel nicht austragen. Wie die hulff eintzubringen sein möchte, werde es damit underschiedlich gehaltten: Etzlichen werde es im abschiede auferleget, etzliche haben privilegia, etzliche seindt in quasi possessione libertatis. Die Reichs abschiede geben hierinne wie auch der seumigen underthanen halben maß und seindt am furtreglichsten13. Die reichstedte werden nicht per modum /119’/ processus14, sonndern per monitoria erinnert. Legstedte: Haben auch seine gewiße mas. Die muntz belangende: Sey diß wohl in acht zunehmen. Die obersäxischen kreisstende geben dieselbige der Reichß ordnung gemes. Welche aber geringe und untuchtige muntz erlegen, ertregt es kaum den vierten pfennig, und gehe solcher schade uber die andern stende. Derwegen vorsichtigkeitt hierinne zugebrauchen. Ein jeder werde nach seinem vormögen belegt und gleiche bürde bricht niemandt den halß.Bezüglich der Verlesung der RAbb 1576 und 1582 indifferent. Das Pfaltz sein anliegen furbringej etc., halten seine f. Gn. vor löblich und gutt, und so seine f. Gn. ihren kfl. Gn. hierinne und sonst als ein freundt viel lieb, ehr und föderung[!] erweisen köntten, wollen sie sich hiertzu freundlich erbotten haben.

Brandenburg: /120/ Müssen zur Steuerhöhe auf dem gestrigen Votum für 40 Römermonate beharren. Erster Erlegungstermin möglichst zu Laetare [1595], falls dies aber als zu langsamb erachtet, soltte Nativitatis Mariae der erste termin bleibenk; die beharrliche hulff aber in 4 jahren außbracht werden. Wann die ksl. Mt., wie Pfaltz angedeuttet, ohne ferner licitiren bei dieses kfl. collegio erklerung es beruhen ließen, woltten sie wegen ihres gnst. herrn uber vorige angedeutte 40 monat, soviel zuvorandtworten, sich nochmalß auch erkleren. Im fall es aber bei den alten terminis bleiben und die sachen höher angestrenget werden woltten, beruhen sie bei vorigem. Ihr gnst. herr halte dafur, das die restanten nicht geringe sein. Do /120’/ dieselben einbracht, wurde der abgang, so zuwaxen soltte, erstattet. lIn disem gemeinen wergk muße gleicheit gehaltten werden, sonst werde es bei den underthanen nicht zuvorandtwortten sein–l. Die gravamina seindt in acht zutziehen und nicht aus handen zulaßen. Kunfftig soll davon geredet werden und andeuttung geschehen. mDie ursachen zu der contribution seindt groß, und habe die ksl. Mt. in der proposition von derselben erblanden und underthanen hulffsleistung meldung gethan15. Anno 82 sey die contribution uf gewiße termin gewilliget worden, und habe die turckensteuer erst vor 6 jahren auffgehört16. Und man müste darumb nicht gebunden sein oder die contribution als ein debitum angetzogen werden–m. Seine kfl. Gn. erachten, das es bei 40 monaten bleiben solle, wie oben vormeldett. /121/ Ungern habe vor diß beßer gestanden, itzo aber Gott lob wiederumb einen zimblichen vorsprung erlangett; derwegen soltten sien behertzter werden. Vor dieser zeit sei in Ungern auch uff eine zeit an underschiedtnen ortten krieg erreget worden, inmaßen den nehern reichßtag ertzhertzog Carln uff sein f. Gn. beschehenes ansuchen von den stenden hulff geschehen17.Die Steuermodalitäten in den RAbb 1576 und 1582 sollten in die relation und kunfftigen abschiedt auch gebracht werden. Dann obgleich dieselbe zuvorn auch uff der pane gewesen, gebe sie doch mehr erinnerung.Müssen darauf hinweisen, dass der Kf. dem Ks. bereits Geld und Reiter zur Verfügung gestellt hat, und daran erinnern, dass diese betzalett werden möchten. Das geschehe nicht unbillich, weil es seiner kfl. Gn. unnderthanen seindt.

/121’/ Mainz: Man hat von Sachsen guthe furschlege uff die 50 monat angehört und daneben vernommen, das Trier und Cöln fast derselben meinung seindt. Man vormerckt aus der ksl. Mt. proposition und sonsten, das die noth groß sey. Achten seine kfl. Gn., das die 50 monat irer Mt. nicht zuvorweigern./121’ f./ Belässt es auch bei der Ausweisung von 20 Römermonaten als eilende Hilfe, deren erster Termin wegen der Notlage der Untertanen aber nicht vor Laetare möglich ist. Kf. vernimmt, dass die 30 Monate beharrliche Hilfe /122/ uff 3 jahr außgetheilet und außbracht werden kontten. Damit sie dann einig seindt. Wann auch dieses puncts halben ettwas weitter zubedencken, laßen seine kfl. Gn. ihr nicht zuwieder sein, das alle anhenge, so disfalß in den abschieden anno 66, 76 und 8218, oder deren 1 oder 2 abgelesen und, was itzigertzeit dazu- oder abtzuthuen, erinnert werden möge.Kf. hat das Kurpfälzer Vorbringen vernommen. Kf. Friedrich soll dafur halten, do Meintz derselben als dem mit churfursten und nachbar in deme und andern viel freundtschafft erweisen köntte, das es nicht unterlaßen werden soltte. Wann auch seine kfl. Gn. der sachen gelegenheit und die vorgehende vota vernehmen, wollen sie sich derwegen vorgleichen.

2. Umfrage. /122’/ Trier: Beharrt bezüglich der Hilfsbewilligung auf dem vorherigen Votum, also zur eilenden Hilfe der erste termin, als 10 monat, uf Laetare, und der andere termin, auch 10 monat, uff Nativitatis Mariae19. Die beharlich hulff aber der 30 monat (wie von Saxen angedeuttet) in drei jahren, als jedes jahr 10 monat, erlegt werden.Übernahme der von Mainz angesprochenen Nebenpunkte aus den vorherigen RAbb in die jetzige Resolution. Falls der Kf. zu den Kurpfälzer Beschwerden genauere Information erhält, will er gerne leisten, was disfalß die nodturfft. Triers kfl. Gn. sey Pfaltz mit freundtschafft und nachbarschafft /123/ zugethan und wollen nichts unterlaßen, was seiner kfl. Gn. zu ehren und freundtschafft gereichen magk.

Köln: Gesamtbewilligung, Verteilung auf eilende und beharrliche Hilfe sowie Erlegungstermine und Laufzeit wie Trier, ebenso zur Übernahme der Klauseln aus früheren RAbb. Kurpfälzer Beschwerden: Erbietten sich seine kfl. Gn., was zu abwendung derselben neben den andern herrn sie disfalß thuen können, daßelbe ins wergk zurichten. Erkennen sich auch wegen der nahen blutfreundtschafft schuldig und willig, alles, was seiner kfl. Gn. sonst zu ehren und gefallen gereichen magk, zuleisten.

/123’/ Pfalzo: Ihres gnst. herrn beschwerung sey diß, das seine kfl. Gn. die belehenunge der Reichs regalien und anderer stuck, ungeachtet ob dieselbe durch schrifften und botschafften derwegen geburliche ansuchung gethan, biß uff heuttigen tagk nicht pure, dem herkommen gemes, wiederfaren, sonndern mit ungewönlichen conditionen vorhindert worden, do doch seiner kfl. Gn. solche belehenung vor 6 oder 8 jahren gebüret hette20. Des kfl. collegii gethanes erbietten haben sie vornommen, und zweifeln nicht, do an gebürenden ortten die erinnerung und ausführung eingewendet wirdt, das solches viel fruchten werde, damit seine kfl. Gn. die belehenung pure et simpliciter, wie von altters herkommen, erlange. Sie haben derwegen vollmacht, das jenige zuleisten, was von seiner kfl. Gn. vorfaren jedertzeit geschehen. /124/ Seine kfl. Gn. wollen sich gegen der ksl. Mt. und dem kfl. collegio als ein gebohrnes membrum dermaßen ertzeigen, das man gefallen daran haben möge, und daneben befleißen, des kfl. collegii guthwilliges erbietten in aller freundtschafft zuvorschulden. Und sie thuen sich dem kfl. collegio zu gewundtschter anleittung und befoderung[!] befehlen.

Sachsen: Der Administrator billigt bezüglich der Steuerbewilligung das jetzige Votum von Trier und Köln, falls Pfalz und Brandenburg sich anschließen. Und woltten gerne, das die unnderthanen soviel möglich verschonet bleiben möchten. Der erste termin Letare zuerlegung der eilenden hulff sey seiner f. Gn. nicht zuwieder./124 f./ Übernahme der Klauseln aus den RAbb 1566, 1576 und 1582 wird der Mainzer Kanzlei überlassen. Will sich der Unterstützung von Pfalz wegen der Belehnung anschließen.

/124’/ Brandenburg: Zur Hauptfrage wie zuvor. Übernahme der Klauseln aus den RAbb durch die Mainzer Kanzlei. Zur Pfälzer Beschwerde werde man one zweifel sich erinnern, welchergestaltt ihr gnst. herr uff beschehenes ersuchen dieser sachen[sich] albereit angenommen. Sie haben befehl, das jenige, /125/ was Pfaltz zu gefallen und der sachen zum besten gereichen mag, zubefodern. Do man sich vorgleichen werde, wie diß wergk fortzusetzen, wollen sie sich mit den andern herrn voreinigen. Die eilende hülff belangende, hetten sie geschehen laßen, das der erste termin Nativitatis Mariae blieben wehrep.

Mainz: Belassen es nunmehr beim Mehrheitsbeschluss, das die termin zur eilenden hulff Letare und Nativitatis Mariae anno 95, jedeßmal 10 monat zuerlegen, sein sollen.Werden die Klauseln aus den früheren RAbb in die Resolution übernehmen. Kf. will sich bezüglich der Pfälzer Beschwerde vergleichen.

/125’/ 3. Umfrage. Trier: Bei der Pfälzer Beschwerde geht es um die mit Bedingungen verknüpfte Belehnung. Da man jetzt von den Kurpfälzer Räten ad partemvernimmt, dass sie sich deshalb bereits an Vizekanzleramtsverwalter [Freymon] gewandt, aber noch keine Antwort erhalten haben, empfehlen sie, diese zunächst abzuwarten. Und wollen Pfaltz hierinne alle mögliche nothwendige befoderung erweisen. Pfaltz solle dise beschwerung schrifftlich ubergeben, und alßdann solche beschwerungen neben des kfl. collegii memorial durch deßelben allerseits abgeordentte rethe der ksl. Mt. zugestellet und uberandtwortet werden21.

/126/ Köln: Erbietet sich aufgrund der nahen blutfreundtschafftzur Unterstützung von Pfalz. Vorgehen mit Wendung an den Ks. wie Trier. Erinnert daran, dass die Reiterbestallung, die in der ksl. Proposition im Zusammenhang mit dem 1. HA angesprochen wird22, noch nicht furgenommen. Ob etzliche kriegßerfahrene derwegen zuvorordenen oder wie es sonst gefellig, wollen seine kfl. Gn. sich vorgleichen.

Sachsen: /126 f./ Bezüglich des ersten Termins der eilenden Hilfe ist zwar auf Laetare 1595 geschloßen, und seine f. Gn. damit zufrieden. qDer fursten rath möchte aber einer andern meinung sein–q. Stellet zu den herrn, ob der termin Nativitatis nicht bleiben solle, weil periculum in mora. Pfaltz beschwerung betreffende: Do man sich vorgleiche, quo modo et tempore, wollen seine f. Gn. sich aller gebühr ertzeigen.

Brandenburg: Wegen der termin haben sie zuvorn ihr bedencken eröffnet. Der vertzug wolle sich nicht leiden, Letare sey eine zimbliche geraume frist, und zubedencken, wo inmittelst die furlage geschehen werde. Wehre also beßer, man kehme den sachen zuvorr./126’ f./ Wollen sich zur Pfälzer Beschwerde einem Memoriale an den Ks. anschließen. Befürworten Beratung zur Reiterbestallung.

/127/ Mainz: Da die Mehrheit für Laetare als ersten Erlegungstermin votiert, soltte es dabei gelaßen werden. Do der furstenrath ein annders bedechte, hett man darauf zuschlißen.Falls wegen der Pfälzer Beschwerde ein Memoriale übergeben werden soll, wollen seine kfl. Gn. sich nicht absondern, weil sie Pfaltz als dem nachbar allen freundtlichen willen zuertzeigen geneigt seindt./127 f./ Ist zur Beratung der Reiterbestallung bereit.

/127’/ 4. Umfrage, Revision der Reiterbestallung. Trier: Kf. hat das Vorbringen Kölns vernommen. sEs werden durch solche bestallungen große confusiones vorursachet–s. Der ksl. Mt. solte an die handt zugeben sein, das die mangel durch etzliche kriegßerfarene zusammen getragen würden. Denen köntten alßdann aus diesem churfursten rath etzliche zugeordent und diß bedacht werden, damit die confusiones der christenheit zu guthem vorkommen wurden.

Köln: Kf. hat den Punkt vorgebracht, weil er in der Proposition angesprochen wird. /128/ Vorgleichen sich mit Trier: Der ksl. Mt. soltte die zuordnung freigestellet oder die mängel uberandtwortet werden, damit diese sache iren gebürenden ausschlag erlangen möchte.

Pfalz: /128 f./ Zur Reiterbestallung wie Trier und Köln. Wollen dafür Räte verordnen. Bedanken sich für das Erbieten des KR zu ihren Beschwerden und wollen beim Vizekanzleramtsverwalter um Antwort zu ihrer Eingabe nachfragen. Falls ein Memoriale an den Ks. gereicht wird, sollte /128’/ das wortt „intercession“ nicht gebraucht, sondern an deßelben stadt das wortt „erinnerung“ gesetzt werden. Dann „intercession“ werde in zweifelhafftigen sachen gebraucht, und würde in diesem fall das ansehen haben, alß ob ihr gnst. herr den sachen mißtrauete, auch vieleicht andern churfursten, wann dieselben das 25. jahr nicht erreicht23, dergleichen begegnen. Solte also in eventum dahin gangen werden, damit es Pfaltz und sonsten zu keinem praeiudicio gereichte.

Sachsen: Die reutter bestallung sey anno 70 durch Schwendi und andere vornunfftige leutt gefertiget worden24, und des obersäxischen kreißes derselben gemest,25. Die jetzigen kriegßleutt aber, welche der frantzösischen und dergleichen bestallungen und vortel gewohnet, wollen uff obgedachte bestallung ohne die vortel nicht dienen, und könne man also nicht leute dorauff auffbringen. /129/ An der bestallung sey kein mangel, man könne aber nicht leutt haben, die darauf dienen wollenu. Sein f. Gn. laßen aber ihr gefallen, das vorstendige leutt daruber gesetzt und die mängel vortzeichnet werden. Wollen auch die ihren dartzu ordnen.Jedoch soll durch diese Beratungen der weitere Fortgang des 1. HA nicht aufgehalten werden. Der Pfälzer Einwand wegen des worts „interceßion“ werde Meintz’ legalitet heimgestellett.

Brandenburg: Die reutter bestallung und der articulsbrief seindt anno 70 durch vornunfftige und erfarene leutt zu pappir bracht worden. Der mangel sey an leutten, welche one die vortel darauff nicht reitten wollen, wie unlangst dem obersäxischen kreiß begegnet ist. /129’/ Ihr gnst. herr hab inen befolen, do gelegenheit furfiele, seine kfl. Gn. derwegen zuendtschuldigen, vsinthemal das wergk sonst wehre ersitzen blieben–v. Sie können nicht viel zu den sachen reden. Die furgeschlagene anordnung sey inen nicht zuwieder, damit wegen der vortel limitation geschehe. Besorgen aber, do es zu genau angestellett, werde man kunfftig nicht leutt bekommen können. Pfaltz memorial zufertigen, werde Maintz heimgestellett.

Mainz: Konstatiert als Beschluss die Bitte an den Ks., die Revision der Reiterbestallung kriegserfahrenen Personen zu übertragen. Um die Hauptberatungen nicht zu verzögern, soll die Thematik nicht in die Antwort zum 1. HA aufgenommen, sondern dazu eine separate Resolution übergeben werden26. Falls die Pfälzer Räte zu ihren Beschwerden eine schriftliche Eingabe vorlegen, will der Kf. ein Memoriale anfertigen lassen.

Anmerkungen

a
 Mainz] Kurpfalz (fol. 57) differenzierter: Mainzer Kanzler.
1
 8. 9. 1594.
2
 5. 3. (23. 2.) 1595.
b
 vergleichen] Kurmainz (fol. 20a) zusätzlich: Uff vier jhar lang helff zuregulirn.
3
 RAb 1576, §§ 7 f. (Erlegungstermine), § 10 (Friedenswahrung im Reich), §§ 11–15 (Besteuerung der Untertanen), §§ 16–19(Verfahren gegen säumige Stände), §§ 20–24 (Steuerleistung für eximierte Stände, der Hansestädte, der Reichsritterschaft und der Eidgenossenschaft), § 25 (Doppelbesteuerung von Reichsständen), § 26 (reichsständische Steuerkontrolle), § 27 (Einsatz der Steuer nur im Türkenkrieg): Neue Sammlung III, 354–358. Entsprechende Bestimmungen im RAb 1582, §§ 6–25: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412–1417.
c
 erfolge] Kurmainz (fol. 20a) zusätzlich: Mitt beharrlicher hilff: Uff 3 jhar zuerlegen.
4
 Bezugnahme auf die ausstehende Belehnung. Vgl. das Memoriale bei den Supplikationen [Nr. 478].
5
 = die Antwort zum 1. HA und nachfolgend der Abschied des RT.
6
 Vgl. Anm. 24 bei Nr. 6.
7
 = zum Feilschen.
d
 deß mechtigen] Kurmainz (fol. 20a’) deutlicher: der ubrigen 10 monat halb auch erclern.
e
–e Und … sollen] Kurmainz (fol. 20a’) anders: In diesem churfursten rath sey man ohngleiches vermögen, darumb der geringer nit so hoch alß der vermüglichst zutringen seye.
8
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Dr. Gerstenberger, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
f
–f Des … einig] Kurmainz (fol. 20a’) deutlicher: Diß soll ein freywillige helff sein per status.
9
 = mit Worten streiten, disputieren, schwatzen (Grimm, Wörterbuch XXX, 1557 f.).
g
 schließen müßen] Kurmainz (fol. 20a’) deutlicher: deß jenig thon, waß die nott erfordern werde.
10
 Rückbezug auf das Pfälzer Votum. Vgl. Anm. 24 bei Nr. 6.
11
 Vgl. Anm. 61 bei Nr. 11.
h
 Domalß] Kurpfalz (fol. 59’) eindeutig: Anno 66.
i
 Zuvorn] Kurmainz (fol. 21a) eindeutig: Anno 82.
12
 Vgl. dagegen RAb 1582, verlesen am 20. 9., mit (§ 6) erstem Erlegungstermin Laetare [20. 3.] 1583 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412).
13
 Vgl. am Beispiel des RAb 1582, §§ 12–14 (Maßnahmen gegen säumige Untertanen), §§ 15–18 (fiskalische Prozesse gegen säumige Reichsstände): Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1414–1416. Vgl. auch oben, Anm. 3.
14
 = fiskalische Prozesse.
j
 sein anliegen furbringe] Kurmainz (fol. 21a) deutlicher: sich nit pure zuercleren, dan da inen, wozu sie fug, begegnett.
k
 bleiben] Kurmainz (fol. 21a) zusätzlich: si non per totum, doch zum halben teil.
l
–l In … sein] Kurmainz (fol. 21a) anders: Dann da viel restanten verpleiben, /21a’/ werden die gehorsamen daruber beschwerett. Kurpfalz (fol. 60’) zusätzlich: Geringer stende weren auch in acht zunemen, und da hilff hoch gespant werden wolte, were es bei underthanen unmuglich sein.
m
–m Die … werden] Kurmainz (fol. 21a’) anders: Da aber den sachen in ander weg nachzudencken, weß anno 66 furgangen, wie Sachsen angereget: Hab caesar sich erbotten, andere potentaten und benachbarte auch zuersuchen. Waß anno 82 bewilligt, sey erlegett, uber sieben jhar ein einstandt gehabt. Wurde ein praeiuditium geben, da man uff ein beharrlichs andeuttete; wirdt letzlich ex necessitate legis ein stettig contribution sein. Kurpfalz (fol. 60’): Weren wol die ursachen, so furbracht, warumb so hoch zusteigen, nicht unerheblich. Aber obwol anno 66 mehrers bewilligt worden sein mög und obwol anno 82 her kheine steuer bewilligt, were doch danochst dieselb angelegt und hernacher erlegt worden.
15
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 35 f. [Was dann über diß …].
16
 Die auf 5 Jahre veranschlagte Türkenhilfe von 1582 endete 1587 (RAb 1582, § 6: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412 f.).
n
 sie] Kurmainz (fol. 21a’) eindeutig: daß kriegsvolckhin Ungarn.
17
 Hilfsbitte Ehg. Karls II. von Innerösterreich vom 6. 7. 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 190 S. 760–765); unterstützende Eingabe der Gesandten der innerösterreichischen Landstände (ebd., Nr.192 S. 767–769). Die Bitte wurde an die Gesamtbewilligung für den Ks. verwiesen (ebd., Nr.165 S. 692; Nr. 167 S. 698). Vgl. Jerše, Schutz, 193 f.
18
 Zu den Steuermodalitäten in den RAbb 1576 und 1582 vgl. oben, Anm. 3. Vgl. im RAb 1566, §§ 39–55 (Erlegungstermine, Besteuerung der Untertanen, Vorgehen gegen säumige Stände, Steuerleistung für eximierte Stände, Beitrag der Reichsritterschaft und der Hansestädte, Bestellung der Kriegsämter und reichsständische Steuerkontrolle), §§ 62 f., 71 (Hilfe des Auslands, Friedenswahrung im Reich, Doppelbesteuerung von Reichsständen): Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1527–1535.
19
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
o
 Pfalz] Kurmainz (fol. 22a) zusätzlich vor dem Folgenden: Extrahierung der Nebenpunkte aus früheren RAbb durch die Mainzer Kanzlei; posten könn man zu- oder abthun. Sonsten sey in nechster relation angehengt, daß caesar alß ein gerechter kaiser den beschwerdten stenden helffen werde. Ergo sie anregung thun müssen.
20
 Vgl. dazu das nachfolgend vorgelegte Memoriale der Kurpfälzer Gesandten [Nr. 478].
p
 wehre] Kurmainz (fol. 22a’) zusätzlich: sie belassen es aber beim Laetare [1595].
21
 Vgl. Nr. 478.
22
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 36 f. [Alß dann auch aufm …].
q
–q Der … sein] Kurmainz (fol. 22a’) deutlicher: Würde bey diesem rath allerhandt praeiudicium gebern [Kurpfalz (fol. 63): Es wäre für KR verkleinerlich], da fursten- und stettrath[auf] ein neher ziel gehn werde.
r
 zuvor] Kurmainz (fol. 22a’) zusätzlich und deutlicher: Deshalb wie Sachsen [für Nativitatis Mariae 1594].
s
–s Es … vorursachet] Kurpfalz (fol. 63’) differenzierter: Wissen, warum der Ks. disen puncten an stende gelangen lassen, dieweil solche bestallungen vil unrichtigkeiten verursachten. Bedenckhen aber, dz man nicht wisse, wz fur eigentliche gravamina dieser bestallungen halben ksl. Mt. haben möchte.
23
 Bezugnahme auf die Debatte um die Volljährigkeit mit 18 oder 25 Jahren im Kurpfälzer Administrationsstreit Kf. Friedrichs mit Pfgf. Reichard von Simmern (1592–1594). Vgl. Anm. 21 bei Nr. 59.
24
 Vgl. die Ausführungen zur Genese der Reichskriegsordnung 1570, entstanden „unter Federführung von Lazarus von Schwendi“: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 565 S. 1134–1142, Zitat 1135. Reiterbestallung als Teil der Reichskriegsordnung: Ebd., Nr. 566, Art. I–CXI S. 1145–1173. Stellungnahme des Ks. und Replik der Reichsstände zum Entwurf der Kriegsordnung: Ebd., Nr. 336 f. S. 761–763.
t
 gemes] Kurmainz (fol. 23a) zusätzlich: wüsten eß nitt zuverbessern.
25
 Zur Reiterbestallung im Obersächsischen Kreis im Vollzug des Abschieds beim Probationstag vom 13. 10. 1593 vgl. die Aktennachweise in Einleitung, Kap. 2.2, mit Anm. 123–127.
u
 wollen] Kurmainz (fol. 23a) zusätzlich: Bestallungen seyen so hoch gestigen, dz uff ein 1000 fl. 60 000[!] fl. monatlich lauffen.
v
–v sinthemal … blieben] Kurmainz (fol. 23a’) deutlicher: hatten sonnst kein leütt uffbringen können.
26
 Vgl. dagegen die spätere Aufnahme in die Antwort zum 1. HA (Türkenhilfe): Nr. 249, fol. 498 f. [Was die bey diesem …].