Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Gegen Trier und Köln mehrheitliche Entscheidung für die Reichsmatrikel (Romzug) und gegen den Gemeinen Pfennig als Steuergrundlage. Keine Aufnahme der Beschwerden Triers und Kölns in die Resolution des KR. Bedingte Hilfszusage durch Trier und Köln. Möglichst Übergabe ihrer Beschwerden an den Ks.

/45/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: Fortsetzung der gestrigen Beratung [zum Erhebungsmodus der Türkenhilfe (1. HA)].

1. Umfrage. Trier: Kf. erinnert die am Vortag vorgebrachten Argumente für den Gemeinen Pfennig und den Romzug sowie die von Brandenburg vorgeschlagene Truppenhilfe1. Man möge den Weg wählen, dardurch sonnderlich armen leutten und den sachen geholffen. /45’/ Sein kfl. Gn. beruhen aber nochmalß uf anlegung des gemeinen pfennigs: Der stehe in gleicheit, es werde dardurch niemandts beschweret und sey zuvorn im Reich herbracht.Dagegen wird für den Romzug vorgebracht, dass der RAb 1521 fur eine richtschnur zu achten, darauff die contribution zu reguliren. Derselbe abschiedt sey aber alleine mit der mas und ordnung gemacht, wann ein römischer könig die contribution zu erlangung der cron bedurffen möchte. Die andern abschiede anno 1500, 12, 18, 40[!], 44, 45, 51 seindt alle uff den gemeinen pfennig gangen2, und sonderlich in dem anno 44 angedeuttet, /46/ das die stende in gehalttener berathschlagung keinen beßern wegk als den gemeinen pfennig finden können3. Der römerzugk sey nicht der richtigste wegk ratione exemptionis, die ergentzung der matricul und die moderation lauff mit eina. Was anno 66, 70, 76, 82 wegen des gemeinen pfennigs furgangen4, ist es domals im friedtstande und die gefahr nicht so groß gewesen. Itzo aber sey die große noth und gefahr vor augen.Zum Argument, der Gemeine Pfennig soll nie in esse gewesen sein: So wirdt doch befunden, das der sachen damit wohl gedienet, sonst würde dieser wegk anno 44 nicht wiederumb an die handt genommen worden sind.Der angesprochene Revers Ks. Karls V.5ist nach Ansicht des Kf. dahin gemeint, bdas die contribution aus freiem willen geschehen sey–b und zu keinem praeiudicio gereichen solle./46 f./ Zum Argument Brandenburgs, dass mit der Bewilligung des Gemeinen Pfennigs die anderen HAA der Proposition /46’/ tacite ubergangen werden möchten: Diß bedencken hab es gleichergestaltt mit dem römerzuge. Anndere begehren seindt hiebevorn nichts desto weniger bewilliget worden. Der säxischen und annderer septentrionalischen6 lande gewonheit belangende7: Seindt solche freiheitten zuvorn bei dem römertzuge nicht respectiret, sonndern uff eine seitte gesetzt worden. Trier, Coln und anndere hetten sich disfalß vielmehr uff arme leutt zutziehen, welchec bei ihren privilegien nicht gelaßen, sonndern auch noch daruber vorderbett werden. Die, so in ruhe sitzen, soltten arme leutte in acht nehmen und sich desto reichlicher angreiffen. Die motiven wegen des burgundischen kreiß belangende8: Wißen sein kfl. Gn., wie es umb denselben geschaffen, nemblich wie umb seiner kfl. Gn. ertzstifft und andere arme leutt. Der wirdt schwerlich den römertzugk eingehen, aber /47/ des gemeinen pfennigs möchten sich die armen leutt nicht vorweigern.Leistung von Meineiden als Argument gegen den Gemeinen Pfennig9: Werde ein jeder christliebender das seine leisten und sein gewißen disfalß nicht beschweren, sonndern vileicht ein mehrers thuen als sonsten. Inn vorigen dergleichen anschlegen sey keine clage gespüret worden, und köntte die obrigkeitt gebürlich einsehen hierinne furwenden. Im römertzuge lauffen allerley difficulteten ein und seindt viel restanten, die man schwerlich zuerlangen. Die beschwertten können den römertzugk nicht geben, hetten a possibilitate zu argumentiren. Was die eusserste gefahr betrifft: Sey es zu offenem kriege gerathen und zubesorgen, der turck werde mit seiner gantzen macht kommen. Derwegen soll man das christliche geblüet retten. Solten nun seine kfl. Gn. ihrer Mt. viel an die handt geben und dasselbe hernach nicht leisten können, /47’/ würde das gemeine wesen dardurch in große gefahr gesetzt. Es werde seiner kfl. Gn. theils den sachen anders nicht, als durch den gemeinen pfennig zu helffen sein.Falls andere gangbare Wege vorgeschlagen werden, will der Kf. sich dazu erklären. Was etzlicher abgeordentten gemeßenen befelich betrifft10: dHetten seine kfl. Gn. vielmehr ursachen disfalß antzutziehen–d, und do die herrn der umbstende berichtet werden soltten, würden sie sich hierinne anders ertzeigen. Seine kfl. Gn. bitten aber, dieselbe wegen dieses anbringens nicht zuvordencken.

Köln11: /47’–48’/ Kf. begründet nochmals sein Votum für den Gemeinen Pfennig: Wurde vom Ks. vorgeschlagen und ist die gebräuchliche sowie die gerechteste Steuerform. Die Argumente gegen den Gemeinen Pfennig – Problematik von Ansetzung und Vollzug, Privilegien in den sächsischen Landen, Leistung von Meineiden, Ersetzung 1521 durch den Romzug, Freiwilligkeit der Hilfeleistung – hat Trier umfassend widerlegt. /48’/ Sein kfl. Gn. wollen aber gerne damit einig sein, das aus den contributionen nicht leges necessitatis zumachen, sonndern dieselbigen pro charitativis zuvorstehen. Itzo sey mit dem offenem kriege in Ungern das feuer vor der thür, dergleichen in 50 jahren nicht gewesen. Der turck habe der ksl. Mt. einen offenen krieg angekundiget, werde Ungerne uberfallen. Die noth sey also nicht geringe, sonndern ufs eußerste. Es sehe nicht alleine die ksl. Mt., sonndern auch etzliche außlendische potentaten als Polen, Siebenburgen, Moldau, Walachey etc. dis vor die eußerste noth an, und erbietten sich, wofern das Römische Reich sich ertzeiget, zu hulff und beistandt. Solte man nun der ksl. Mt. die handt nicht bitten und unter die arm greiffen, /49/ so werden sich gedachte außlendische potentaten mit dem turcken wieder vorgleichen. Ungern sey der deutschen vormauer und in eußerster gefahr, und sich des endtlichen untergangs zubesorgen. Ksl. Mt. hab eine eilende und beharrliche hulff begehret und den gemeinen pfennig furgeschlagen. Das sey auch das beste mittelf, sonst wurden ihre Mt. uff den römertzugk gangen sein.Bei der Verabschiedung des Romzugs 1521 ging es um keine Türkenhilfe, sondern um eine Truppenhilfe, mit welcher der römische könig die cron uber das gebirge woltte abholen laßen. […] Derwegen der römertzugk dem gemeinen pfennige nicht praejudicirlich zu achten. Anno 41g sey kein beßer mittel als der gemeine pfennig funden worden12. Sein kfl. Gn. /49’/ haben auch keinen bericht, das solche bewilligung nicht vorfolgett wehre13. hAnno 41[!], 44, 51 sey der halbe theil des gemeinen pfennigs bewilliget–h,14. iWann solches nicht geschehen–i, wurde ihre Mt. itzo davon abgelassen haben. Sein kfl. Gn. wollen nicht hoffen, das der gemeine pfennig in den septentrionalibus provinciis weitterung geben solle, sonndern das ein jeder herr disfalß seiner unnderthanen mechtig sey. Man wolle bedencken, do Ungern vorlohren werden soltte, das es hernach an sie auch kommen möchtej. Sein kfl. Gn. können von dem gemeinen pfennige nicht abweichen und wollen ungeachtet des unvormögens das ihrige thuen, daneben auch gewiß sein, das ihre unnderthanen sich zum eußersten ertzeigen werden. Der römerzugk sey von seiner kfl. Gn. nicht bedencklich angetzogen worden, sonndern die ksl. Mt. halten denselben fur mangelhafft. Die grentzen haben davon nicht besetzt werden können. Derselbe sey ihren /50/ kfl. Gn. unerschwinglich, dann derselben niederstifft als der kornkasten sey vorhergetk, und ohne daßelbe ettwas zu contribuiren fast unmöglich. Die stadt Bergk sey von Spanien besetzt15, und von denselben fast teglichs ausfalls sich zubesorgen. Das oberstifft sey durch die musterplatz (deren in diesem jahre funff darinnen gehaltten worden) und durch das niederlendische unwesen fast gar vorherget und habe viel außgestanden; des mißwax zugeschweigen. Und sei der eilff jährige krieg in berurthem ertzstifft fast menniglich bewust16. Sein kfl. Gn. wollen vor aller weltt betzeugen, das sie ohne den römertzug wegen ihr und ihrer unnderthanen thuen wollen, was möglich istl. Und erbietten sich nochmaln, do ein anderer wegk als der römertzugk furgeschlagen wirdt, welcher erschwinglich ist, der ksl. Mt. alle schuldigkeit zuleisten.

/50’/ Pfalz: Trier und Köln beharren wie am Vortag auf dem Gemeinen Pfennig und weisen die Gegenargumente zurück. Sie seindt nicht befehlicht, in weitleufftige disputation sich eintzulaßen, sonndern ihres herrn gemuthe zueröffnen, inmaßen gestriges tages dann geschehen ist und die volgenden drei vota mit dem ihren fast eingestimmet. Mußen sich des befehls vorhaltten: Weil der gemeine pfennig in 40 oder 50 jahren nicht angelegt worden, solle dabei billich zu bleiben sein. Do von dem römertzug gerehdet, wollen sie sich gerne damit vorgleichen.

/50’ f./ Sachsen17: Administrator hat die bisherigen Voten angehört und befürwortet wie gestern die Mehrheit den Romzug. /51/ Dann obwohl bei vorgehenden Reichß vorsamblungen vor 60, 70 und 100 jahren die hulff mit volck, geldt und dem gemeinen pfennig geschehen, so hat doch die erfahrung gegeben, das es den gehofften effect nicht erreicht. Vielmehr ist dis jetzigertzeit zubesorgen, do die gefahr viel größer und die unnderthanen sehr verarmet seindt./51 f./ Würde sich Trier und Köln gern anschließen, kann dies aber nicht tun, denn in seinen und der Pflegesöhne Landen /51’/ gedencke keinen altten mann, das der gemeine pfennig angelegt worden. Do es nun in diese lande bracht, würde mans vor eine unerhorte neuerung halten. Die constitutiones des regiments18 sey dermaßen geschaffen, das es sich nicht thuen laße. Anno 21 sey die matricul formalisiret worden und bißhero bei derselben blieben. Anno 41 und 44 sey des gemeinen pfennigs gedacht, derselbe aber nicht erhoben worden. Vier römische kayser haben dafur gehalten, das man bei dem römerzuge bleiben solle. Die unnderthanen aldo sowohl in der nachbarschafft werden mit turckensteuern vorschonet und dieselbe aus der renth cammer gegeben. Solte man nun die steuer oder contribution aus der cammer vorrichten /52/ und hieruber die unnderthanen auch belegen, wehre es wieder der herrschafft revers. Es habe große ungleicheit mit den underthanen: Die ritterschafft, welche das meiste im lande haben, mdurffen gar nichts contribuiren–m. Mit vorferttigung neuer steuer register wurde es große mühe und unrichtigkeitt gewinnen, inmaßen den steuer einnehmern und andern wißlich. In anlegung des gemeinen pfennigs hab man von 100 fl. ½ fl., etzliche auch 20 creutzer gegeben19, und haben 400 mann aus einer pfarrkirche einen mann geschicktt20. Es sey aber der ksl. Mt. mehr mit dem römertzuge als dem gemeinen pfennig gedienet, und würde der gemeine pfennig den dritten theil der Reichs contribution nicht ertragen. Die römischen keyser haben sich reversiret, den gemeinen pfennig kunfftig nicht antzulegen, sondern das Reich mit demselben zuvorschonen21. /52’/ Sein f. Gn. mußen sich mit Maintz, Pfaltz und Brandenburgs votis vorgleichen, das nemblich der gemeine pfennig nicht thuenlich oder möglich. Und wann gleich der geringste anschlag nach dem römertzuge furgenommen wirdt, trage er doch mehr als der gemeine pfennig. Der römertzugk sey ein großer anschlag. Do er nun 1, 2, 3, 10, 20fach gewilliget werden köntte, wehre es gemeinem wesen umb soviel desto beßer. Es sey wohl an deme, das die underthanen je lenger, je mehr, vorarmen, auch die commercien abnehmen, und solches umb unnserer großen sünde willen. Jedoch aber der römertzugk am füglichsten antzustellenn.Beharrt demnach auf dem Romzug, da auch der Ks. nicht strikt den Gemeinen Pfennig fordert, sondern anndere fügliche wegeoffenlässt22.

/53/ Brandenburg: Können zur Steuerform aufgrund ihrer Instruktion nur wie am Vortag votieren und berufen sich dafür auf die von Pfalz und Sachsen angeführten Argumente für den Romzug, den die Mehrheit bevorzugt. Der Gemeine Pfennig, den der Ks. in der Proposition nur vorgeschlagen, nicht aber präzise festgelegt hat, ist ein ungewönlicher modus, so nicht wohl zuerreichen und itzo an denen ortten, do hiebevorn große hulff geschehen, nichts oder wenig zuerlangen. Wurde sonnderlich bei Meckelnburg, Pommern und Brandenburgs unnderthanen, wann es itzo furgenommen, ein frembd ansehen gewinnen und unmoglich fallen. Der abschiedt anno 21 gehe außdrucklich uf den römertzug und die matricul. Do der vorige wegk mit dem gemeinen pfennig hette fortgengig sein können, würde man keinen andern furgenommen haben. /53’/ Solten die unnderthanen itzo mit einer neuen, ungewonlichen steuer belegt werden, so wurde die ksl. Mt. ufgetzogen23 und das kriegßwesen gehindert. Anno 66 ist der römertzug gleichergestaltt vor die handt genommen und 60 monat[!] gewilliget worden; die domals regierende ksl. Mt. persönlich im feldt und der turck mit großer heers krafft vorhanden, es auch gefehrlicher als itzo gewesen24. Sie wusten nicht, warumb Walachey, Siebenburgen und andere volcker des römertzugs halben abfallen solten25 und ob solche außlender die itzige gelegenheit erfaren. Do aber keine contribution gewilliget, möchte es eher geschehen. Die ksl. Mt. habe wohl vorstanden, wie die contribution antzudeutten. Sie wißen kein bequemer mittel als den römertzugk. Und würden ire Mt. wohl content sein, wann die hulff dermaßen geschehe, das ihre Mt. ettwas darauf zusetzen./53’ f./ Beharren demnach auf ihrem Votum. Bedauern die Notlage von Trier und Köln. Ihr Herr wird, soweit möglich, /54/ zu abwendunge deßelben kein mittel unterlaßen.

Mainz: Die Argumente für den Romzug als Steuerform sind gestern von Mainz, Pfalz, Sachsen und Brandenburg dargelegt worden. Da Trier und Köln jetzt auf ihrer Meinung beharren, bitten sein kfl. Gn., do es möglich, solches uf eine seitte zustellen und sich mit den andern zuvorgleichen. Do aber darauf vorharret werden soltte, muste der schluß per maiora an gebürenden ortt referirt werdeno. /54’/ Sein kfl. Gn. köntten sich von den andern dreien votis nicht absondern, wie ungern sie es auch theten. Köntten aber Triers und Cölns vota geendert werden und man wolte in eventum mit der deliberation fortfahren, wollen sein kfl. Gn. solches vornehmen und sich mit den andern herrn derwegen vorgleichen.

2. Umfrage. Trier: Haben die Mehrheit für den Romzug vernommen und wollten nichts lieber, als sich dieser anschließen zu können. Solten aber sein kfl. Gn. etwas bewilligen und daßelbe hernach nicht leisten, würde es seiner kfl. Gn. bei der ksl. Mt. vorweißlich sein. Sie bitten aber, das in referendo der ksl. Mt. des ertzstiffts unvermögen zu gemüth geführet werdep. Do sein kfl. Gn. disfals etwas mehrers thuen köntten, solte daran kein mangel erscheinen. Seiner kfl. Gn. ertzstifft habe uber 20 und mehr jahre wegen der kriege große beschwerung außgestanden, und seindt derselben /55/ arme unnderthanen den bedrangten christen in Ungern gleich zuachten26.

Köln: Der Kf. möchte sich zwar gerne der Mehrheit anschließen, er zweifelt aber nicht, man werde derselben erbietten vernommen haben. Wofern nun der römertzug dermaßen gemiltert werden köntte, das seine kfl. Gn. solches zuerschwingen, woltten sie gerne das ihre thuen. Aber dergestaltt, wie seine kfl. Gn. hiebevorn belegt, sei es zuertragen unmöglich. Dann solte viel zugesagt und hernach nicht geleistet werden, solches sey bedencklich. Sein kfl. Gn. wißen, das die maiora concludiren, ob gleich in diesem rathe das contrarium angetzogen worden, das nemblich secundum maiora die vota nicht zu reguliren sein soltten27. Bitten alleine, das der ksl. Mt. neben gemeinem schluß seiner kfl. Gn. angetzogene beschwerungen mögen referirt und darauf die gebühr /55’/ beschafft[!] werden. Wie dann sein kfl. Gn. angeregter beschwerungen halben die ksl. Mt. selber ersuchen wollenq,28.

Pfalz: Trier und Köln bitten, dem Ks. neben dem Mehrheitsvotum auch ihre Beschwerden vorzubringen. Dagegen wünscht Pfalz vorerst das Referat vor FR und erst anschließend die Wendung der Reichsstände insgesamt an den Ks. Dann do man gleich mit der deliberation des römertzuges wolte fortschreitten und man nicht wüste, ob der fursten rath auch dieser oder einer andern meinung wehre, würde man alßdann schwerlich zur vorgleichung kommen. Do aber der fursten- und stedt rath die hulff gleichergestaldt thuen woltte, köntte man bei diesem punct, welcher vor 40 oder 50 jahren herbracht, auch nochmalß beruhen.

/56/ Sachsen: Bedauert die Notlage von Trier und Köln und ist zu einer Interzession für sie bereit. Woltten aber jedoch gerne, das dem herkommen nach und secundum formam consuetudinis diß bedencken an die ksl. Mt. gebracht wurde. Solten also die maiora vor einen einhelligen schluß der ksl. Mt. referirt werden. Dann do der fursten rath der gelegenheitr in diesem churfursten rath berichtet, wurde es bei inen große trennung ursachens.Auch beim RT 1566, als Kf. Friedrich von der Pfalz sich vom Mehrheitsbeschluss absondern wollte und darin von Brandenburg unterstützt wurde, ist es nichts wenigers bei gemeinem schluß gelassen worden29.

/56’/ Brandenburg: Es sey billich uff die maiora zugehen. Und do Triers und Cölns suchen mit referirt werden solte, müste es zuvorn in den furstenrath gebracht werden; würde also dardurch ungelegenheit vorursachett. Stellen zu Meintz, das es dem herkommen gemes gehalten werde. Do vor guth angesehen wirdt, das Triers und Cölns suchen gebethener maßen oder in andere wege der ksl. Mt. furtzubringen, wollen sie sich mit den andern herrn derwegen vorgleichen.

Mainz: Bedauern, dass wegen des Beharrens von Trier und Köln auf ihren Voten keine einhellige Beschlussfassung möglich ist. Stellen dahin, ob man in eventum von der hulffs leistung und wie dieselbe regulirt werden möchte, damit es ertreglich, rehden wolle. /57/ Do solches dem furstenrath anbracht würde, kommen dieselben langsamb zu rath, die sachen werden verzögert. Es sey herkommen, das alleine die maiora im churfursten rath dem furstenrath referirt werden. Dabei laßen es seine kfl. Gn. bleiben. Wofern aber befunden werden solte, welchergestaldt Trier und Cöln sine praeiudicio rath geschafft und solches der ksl. Mt. angebracht werden möchte, wollen seine kfl. Gn. solches ferner anhören.

3. Umfrage. Trier: Bittet nochmals, der Beschwerden des Erzstifts in der relation an die ksl. Mt. mit zugedencken, sinthemal man vorstehet, das es in puncto contributionis nichts neues sey.

/57’/ Köln: Beharrt ebenfalls darauf, ihrer kfl. Gn. beschwerung in gemeinem beschluß mit zuferiren30, weil von Brandenburgk soviel vormergkt wirdt, das es ein alt herkommen sey31.

Pfalz: Seindt gar nicht der meinung, das die maiora hindern solten, die beschwerungen antzubringen, sonndern stehe einem jeden frey, die ksl. Mt. derwegen zuersuchen. Do es auch sine praeiudicio geschehen könne und altem herkommen nicht zuwieder, Triers und Cölns beschwerung in der relation zugedencken, sey ihnen daßelbige nicht endtkegen.

Sachsen: /57’ f./ Der Administrator bedauert Trier und Köln, lehnt es aber ab, deren Sondervotum vor FR zu referieren, /58/ weil solches also nicht herkommen. Dann do dergleichen einmahl geschehe, woltte es der fursten rath alletzeit haben. Die alte gewonheit mit der relation solte in der relation gleichergestaltt nicht uberschritten und also in derselben Triers und Cölns furbringen ubergangen werdenu.

Brandenburg:Trier und Köln ist unbenommen, ihre Beschwerden an den Ks. zu bringen. Die maiora können keinem das jenige nehmen, welches er zuthuen willens. Den modum relationis belangende, wirdt dafur geachtet, das Meintz das herkommen wiße. Sie haben hierumb keinen andern bericht, dann wie vor angetzogen. Und do es je herbracht oder bedencklich wehre, Triers und Colns bitt stadt zu geben, stellen sie dahin, ob ihrer kfl. Gnn. halben eine /58’/ sonnderliche relation der ksl. Mt. ubergeben werden soll.

Mainz: Kf. betont seine Bereitschaft, Trier und Köln zu unterstützten. Es wirdt aber dieses befunden, do man die minora expresse in die relation bringen solte, das es dem altten herkommen ettwas ungemes sein und, wie von Chur Saxen angetzogen, viel inconvenientia daraus erfolgen wurden. Derwegen vorsehen sich seine kfl. Gn., beide ihre kfl. Gnn. werden nicht unfreundtlich vormergken, das man das alte herkommen in acht nehme und alleine die maiora referire. Stehe auch bei ihren kfl. Gnn., ob sie ihre gravamina der ksl. Mt. selbst furbringen wollen./59/ Kf. regt nochmals an, ob man zunächst in eventumdie Beratung zur Höhe und anderen Einzelheiten der Hilfe fortsetzen soll.

Beschluss: Vertagung bis Montag.

Anmerkungen

1
 Votum in der 2. Umfrage am 10. 6.: Kursachsen, fol. 38’–41 [Nr. 5].
2
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 5.
3
 RAb 1544 enthält keine diesbezügliche explizite Formulierung, jedoch RAb 1542. Vgl. unten, Anm. 12.
a
 moderation lauff mit ein] Kurmainz (fol. 26) deutlicher: der moderation halb zimliche clagen bevor.
4
 Vgl. Anm. 23, 28 bei Nr. 5.
5
 Vgl. Anm. 31 bei Nr. 5.
b
–b das … sey] Kurmainz (fol. 26’) anders: Revers binde allein ire Mt., und sey den stenden ohnbenommen, uff ein oder den andern weg ire consilia anzurichten.
6
 = nördlichen.
7
 Votum Sachsen in der 2. Umfrage am 10. 6.: Kursachsen, fol. 36’–38’ [Nr. 5].
c
 welche] Kurmainz (fol. 26’) zusätzlich: im Zusammenhang mit den niderlendischen ohnruhen.
8
 Anforderung von dessen Steuerbeitrag im Votum Brandenburgs am 10. 6.: Kursachsen, fol. 40 [Nr. 5].
9
 Votum Brandenburg am 10. 6.: Kursachsen, fol. 40’ [Nr. 5].
10
 Bezugnahme auf die Schlussaussage im Kurpfälzer Votum am 10. 6.: Kursachsen, fol. 36’ [Nr. 5].
d
–d Hetten … antzutziehen] Kurmainz (fol. 26’) deutlicher: Müß man mehr uff der underthanen wolfarth sehen.
11
 Nur dieses folgende Kölner Votum ist abschriftlich (ohne Angabe der Provenienz) in den ksl. Akten überliefert: HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 477–481’ (Kop. Dorsv.: Secundum votum serenissimi principis electoris coloniensis circa primum caput propositionis sacrae caesareae maiestatis. 11. Junii 94.). Ergänzungen daraus werden im textkritischen Apparat berücksichtigt.
e
 Ungern] Abschrift des Votums (vgl. Anm. 11, hier fol. 477’) zusätzlich: sampt dern ksl. Mt. osterreichischen erblandenn.
f
 mittel] Kurmainz (fol. 27) zusätzlich: damitt ein widerstandt zu laisten.
g
 Anno 41] Kurmainz (fol. 27) abweichend: Anno 44. Kurpfalz (fol. 24’) abweichend: Anno 41 und 42.Abschrift des Votums (vgl. Anm. 11, hier fol. 478’): in den RAbb 1541 und 1544 im Zusammenhang mit der turggischen expedition.
12
 Vgl. RAb 1542, § 50: Reichsstände haben sich fur den fueglichsten und billichsten wege gefallen lassen,dass der Gemeine Pfennig als Steuergrundlage dient (Schweinzer-Burian, RTA JR XII, Nr. 285 S. 1182). Zur Beratung 1542 um die Steuerform vgl. ebd., Nr. 61 S. 487 f.; Nr. 62 S. 494–498; Nr. 66 S. 515–520; Nr. 87 S. 613–618. Vgl. auch Lanzinner, Pfennig, 287–290. Debatte beim RT 1544 um Gemeinen Pfennig oder Matrikel mit zuletzt sehr knapper Mehrheit für Ersteren: Ebd., 293–300 (mit Auswertung der Gutachten bei Eltz, RTA JR XV, Nr. 174–193 S. 1226–1318). Analyse der kfl. Gutachten pro und contra Gemeiner Pfennig: Eltz, Gutachten, bes. 277–296, mit Korrekturen an Schulze, Reichstage, 47–49, und Schmidt, Städtetag, 397–402.
13
 Zur Erlegung des Gemeinen Pfennigs vgl. Anm. 14 bei Nr. 5.
h
–h Anno … bewilliget] Abschrift des Votums (vgl. Anm. 11, hier fol. 478’) anders und differenzierter: Kf. entnimmt den RAbb, dz anno 51, alß der turgk in Siebenburgen hab falln willen[!], das der halber theill des gemeinen pfennigs bewilliget und denselben in gar kurtzer zeitt beizutreiben sei versprochen wurden.
14
 Zu den Verabschiedungen 1542, 1544 und 1551 vgl. Anm. 10 bei Nr. 5; zum Steuersatz unten, Anm. 19.
i
–i Wann … geschehen] Kurmainz (fol. 27) deutlicher: Da aber derselb nit solt erlegt oder practicirt worden sein.
j
 möchte] Kurmainz (fol. 27’) zusätzlich: Da der turckh soltt oberhandt behalten, wurdt eß umb daß gantze werckh und patrimonium zuthun sein, welches wol in acht und consideration zuhaben.
k
 sey vorherget] Kurpfalz (fol. 25) differenzierter: in solch unvermogen gestelt, dz underthanen land verlassen und ungebaut liege.
15
 = die Kurkölner Festung Rheinberg, 1590 von spanischen Truppen eingenommen (Petri, Zeitalter, 86).
16
 Bezugnahme auf den Kölner Krieg ab 1583.
l
 ist] Kurmainz (fol. 27’) zusätzlich: Da aber die beschwerung von dem stifft Cöln abgeschafft und frid erlangt, wollen sich in andere weg gern vergleichen.
17
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Dr. Gerstenberger, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
18
 = der vormundschaftlichen Regierung in Kursachsen.
m
–m durffen … contribuiren] Kurmainz (fol. 28) eindeutig: werde verschonett in collectis.
19
 Hier wohl Bezugnahme auf den Steuersatz des Gemeinen Pfennigs 1542: Besteuerung von Vermögen ab 100 fl. mit ½ fl. (0,5%) und ab 1000 fl. mit 5 fl. (0,5%) im 1. Jahr sowie im folgenden Jahr je nach Bedarf in ganzer oder halber Höhe; bei Vermögen unter 100 fl. je 20 fl. eine Abgabe von 6 kr.; bei Vermögen unter 20 fl. eine Kopfsteuer von 4 kr. (RAb 1542, §§ 51 f.: Schweinzer-Burian, RTA JR XII, Nr. 285 S. 1182; vgl. Rauscher, Ständen, 84). Dagegen Steuersatz des Gemeinen Pfennigs 1495: Für Personen mit einem Vermögen unter 500 fl. 2,5 kr. (1/24 fl.), ab 500 fl. 30 Kreuzer (0,5 fl.), ab 1000 fl. 1 fl. oder mehr (Schmid, Pfennig, 206; zur Debatte um den Steuerfuß beim RT 1495: Ebd., 188–217. Vgl. Lanzinner, Pfennig, 274; Rauscher, Ständen, 81).
20
 Bezugnahme auf den Beschluss des RT 1500 (vgl. Anm. 22 bei Nr. 4).
21
 Vgl. Anm. 31 bei Nr. 5.
n
 antzustellen] Kurmainz (fol. 28) zusätzlich: indem die hern auß der cammer und die underthanen daß ire thun.
22
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ [oder doch aines andern … unnd entschliessen].
23
 = die Unterstützung des Ks. verzögert werden.
24
 Der RT 1566 bewilligte eine eilende und eine beharrliche Hilfe von jeweils 24 Römermonaten, insgesamt also nicht 60, sondern 48 Römermonate (RAb 1566, §§ 36, 39: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1525–1527. Zur konkreten Höhe: Ebd., Nr.199 S. 775; Nr. 201 S. 804, 809; Nr. 202 S. 811, 816). Zur Einordnung der Steuerhöhe vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 464–473; Lanzinner/Heil, Reichstag, 609 f.; Rauscher, Kaiser, 58–63. Zum Türkenkrieg 1566 vgl. Anm. 36 bei Nr. 11.
25
 Bezugnahme auf das Kölner Votum (vgl. oben, fol. 48’ f.).
o
 werden] Kurmainz (fol. 29) zusätzlich: und sehen ungern, dz differentia vota soltten referirt werden.
p
 werde] Kurmainz (fol. 29) zusätzlich: verbunden mit der Bitte, bey inen die sachen zumoderirn. Kurpfalz (fol. 28) deutlicher: ob ringerung und milterung möchte geschehen.
26
 Betonung des Beharrens von Trier und Köln auf einer Hilfe für die vom niederländischen Krieg betroffenen Stände als Vorbedingung für den Anschluss an die Mehrheit beim 1. HA (Türkenhilfe) bei Stieve, Politik I, 214 f. mit Anm. 1 (mit Auszügen aus den Voten).
27
 Dies wurde in den bisherigen Verhandlungen des KR nicht angesprochen.
q
 wollen] Kurpfalz (fol. 28’) zusätzlich: Erwarten demnach, der Ks. werde verfugung thun, dz sie wider vermögen nicht beschwerdt werden.
28
 Gegen Ende des RT rechtfertigte sich Kf. Ernst gegenüber dem Kölner Domkapitel, er habe seit seiner Ankunft beim RT im KR sowie persönlich beim Ks., dessen Räten und bei Kff. und Ff. versucht, wegen der Notlage des Erzstifts den Erlass der Restanten und die Befreiung von der neuen Türkenhilfe zu erreichen. Er hatte zwar keine schriftliche Erklärung des Ks. erhalten, hoffte aber, dieser werde die verarmten Untertanen nicht unverhältnismäßig belasten. Zugleich befahl er dem Domkapitel jedoch, in Anbetracht der Türkengefahr und der deshalb beim RT beschlossenen Hilfe unverzüglich den Landtag einzuberufen, um dort zu beraten, wie der /859/ ksl. Mt. bey jetzigen iren und der gantzen christenheitt obliegenden eußeristen nöthen gepurlichs begnugen und satisfaction beschehen möge(Schreiben an das Domkapitel; Regensburg, 17. 8. 1594: HASt Köln, Domstift Akten A 334, pag. 857–864, hier 857–860. Or.). Der ksl. Sekretär Barvitius berichtete am 24. 6. 1594 an Hg. Wilhelm V. von Bayern, er habe Kf. Ernst beim Ks. /14’/ zu weg helffen bringen, daß irer kfl. Gn. die luttigische und stabloische restanten nachgelaßen und, was Freisingen bar hatt wellen erlegen, geschenckt solle werden; sed haec secreto fiunt(HStA München, K. schwarz 10255, fol. 14–15’, hier 14’. Or.).
r
 der gelegenheit] Kurmainz (fol. 29’) deutlicher: dieser differentz.
s
 ursachen] Kurpfalz (fol. 29) zusätzlich: Trier und Köln können ire notturfft ad partem irer Mt. fürbringen.
29
 Beratung des KR zur Türkenhilfe am 9. 4. 1566 mit der Feststellung der Verbindlichkeit von Mehrheitsbeschlüssen bei Reichssteuern gegen Pfalz und Brandenburg: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 19 S. 273–276.
t
 ungelegenheit vorursachet] Kurmainz (fol. 29’) deutlicher und zusätzlich: ein disturbiam in dem furstenrath geben. In contribution sachen gehe man gleichwol nitt allweg uff maiora.
30
 Vgl. dazu das nachfolgende Memoriale der Kff. von Trier und Köln an KR wegen einer Interzession beim Ks. um Steuererleichterung [Nr. 449].
31
 Vgl. Votum in der 2. Umfrage.
u
 werden] Kurmainz (fol. 30) zusätzlich: Stellen Trier und Cöln frey, wie sie ir notturfft furbringen wollen.