Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Vorgespräche wegen der fraglichen Teilnahme Kursachsens, Sachsen-Weimars, Sachsen-Coburgs und Pfalz-Neuburgs an Religionsberatungen bei Kurpfalz.

[1] /151’/ (Vormittag, vor 6 Uhr). Unterredungader Gesandten Kurbrandenburgsund Kursachsens1, veranlasst durch den Erhalt der Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms vom 11. 5. (1. 5.), deren Inhalt bezüglich der Gravamina sowie zur Magdeburger und Straßburger Sessionsfrage den Kurbrandenburger Gesandten referiert wird2.

Antwort Kurbrandenburg: Haben zwar von sich aus nicht auf die Einberufung des Religionskonvents gedrängt, sondern ihre Teilnahme ist durch andereangemahnt worden, sind aber instruiert, dass auch ante propositionem man zusammen kommen /152/ unnd von den gravaminibus reden sollte.Können die Beratung deshalb nicht länger verzögern und bitten um die Teilnahme Kursachsens, damit es andere nicht vor eine trennungk achten möchten.Mit derlei Zusammenkünften wird nicht beabsichtigt, dass dem kfl. collegio an dessen praeeminentzen oder sonsten jemandes anders solte praejudiciret werden.Auch ist nicht geplant, dass man den Heilbronner Gravamina so mordicus anhengen oder das es eben bey denselben verbleiben, vil weniger sie damit die proposition verhindern sollten,sondern man will jetzt nur von den Gravamina reden und sehen, wie weit man hierinnen gehen oder was man thun könte./152 f./ Danken für die Bereitschaft des Kuradministrators, die Gravamina grundsätzlich zu unterstützen, bitten um Stellungnahme zum weiteren Verfahren und rechtfertigen nochmals, dass sie an der heutigen Sitzung bei Kurpfalz teilnehmen.

/152’/ Kursachsen: Wie man Kurbrandenburg kürzlich dargelegt hat3, ist der Kuradministrator wie schon Kf. August der Ansicht, es solle unter den gravaminibus ein grosser unterschiede zumachen, sonnderlich aber darauf zusehen sein, worinnen man fundiret unnd was zuerhalten und zuerheben möglich; bevoraus aber, das man den re- /153/ ligion friden nicht zerrutten oder denselben in unzeitige et odiosam disputationem ziehen, die publica unnd privata gravamina sonndern und sehen möchte, wie dieselbigen suo loco et tempore mit gebuhrlicher bescheidenheit unnd glimpf dergestallt erreget unnd furgebracht werden möchten, damit man ferner in ruhe und friden beysamen leben, das mißtrauen nicht vermehret unnd die sachen zu dem gewunschden ende befordert unnd nicht etwan durch unzeittigk oder unzimblich furbringen das werck mehr gehindert werden unnd wir unnd anndere evangelische stende, wann wir unns dißfalls selbst zu parteien machen sollten, dadurch von kunfftigen berathschlagungen unns selbst ausschliessen möchten.Ein Aufschub der Beratung um wenige Tage mindert die Erfolgsaussichten der Gravamina nichtb.

[2] /349’ f./ (Vormittag, kurz nach 5 Uhr). Unterredung der Pfalz-Neuburgermit den kursächsischenGesandten in deren Quartier4: Die Pfalz-Neuburger Gesandten unterrichten über ihre Unterredung mit dem Württemberger Rat Reinhardt am Vorabend5wegen der Mitwirkung an der von Kurpfalz einberufenen Sitzung der protestantischen Stände und erklären für sich, dass sie ohne ausdrückliche Weisung des Pfgf. nicht daran teilnehmen werden6. Die kursächsischen Gesandten verweisen auf die am Vortag erhaltene Weisung des Kuradministrators7, der zufolge sie sich vor dessen Ankunft an diesen Versammlungen nicht beteiligen dürfen.

[3] /351 f./ Die Pfalz-Neuburger Gesandtenteilen die Planung Kursachsens sofort den Württemberger Rätenmit8, die aber bereits auf dem Weg zur Sitzung bei Kurpfalz sind und deshalb erklären: Wollten sich zwar ebenso verhalten, können aber aufgrund der späten Mitteilung ihre Zusage gegenüber Kurpfalz nicht mehr widerrufen. Werden deshalb teilnehmen, jedoch nur /351’/ ad referendum unnd uff ratification ires gnedigen herrn.Werden dort erklären, sie seien lediglich erschienen, um die politische gravamina anzuhören, aber in gravaminibus religionis sich mitt dem wenigsten nicht einzulassen./352/ Pfalz-Neuburg: Lassen es dabei bewenden und bitten um Geheimhaltung des Gesprächs.

[4] /16’/ (Vormittag, 6 Uhr). Unterredung der Gesandten Sachsen-Weimarsund Kursachsens9: Die Weimarer Gesandten teilen mit, dass sie am Vortag im Gegensatz zu den Verordneten Sachsen-Coburgs von Kurpfalz nicht zur Sitzung der evangelischen Stände geladen worden sind. Die kursächsischen Gesandten verweisen dazu auf die aktuelle Weisung des Kuradministrators10, der es nicht vor rathsamb erachtet, vor der ksl. Mt. ankunfft und ablesung der proposition dergestalt eine zusammenkunfft zuhalten./16’–17’/ Referieren die Argumente aus der Weisung und befürworten, die Gravamina später /17/ suo loco et temporezu beraten.

[5] /54 f./ (Vormittag, vor 6 Uhr). Bekanntgabe der Sachsen-Coburgeran die Kurpfälzer Gesandtenin deren Quartier11: Rechtfertigen, warum weder Hg. Johann Casimir persönlich noch sie an der nachfolgenden Sitzung der evangelischen Stände teilnehmen werden: Hg. besucht den RT vorrangig, um die Freilassung seines Vaters zu erwirken12. Dies würde mit der Teilnahme und der damit verbundenen ‚Offendierung‘ des Ks. erschwert.

B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Hessen, unfol.

Vergebliche Bemühungen, die seit dem RT 1582 bekannten Gravamina beim Ks. zur Klärung zu bringen. Weigerung der kursächsischen Gesandten, an der Beratung der Gravamina vor der Ankunft des Kuradministrators und der RT-Eröffnung mitzuwirken. Entscheidung, die Verhandlungen im Plenum ohne Beteiligung Kursachsens aufzunehmen. Verlesung und Abschrift der konzipierten Gravamina.

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalzc,13(Gesandte: dKurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Stift Walkenried, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Lüneburg, Pommern-Stettin, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach, Holstein, Anhalt, Wetterauer Gff., Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe, Städte Aachen, Regensburg, Straßburg, Nürnberg, Frankfurt, Ulm, Esslingen, Reutlingen, Heilbronn, Memmingen, Colmar und Donauwörth–b,14,e).

Kurpfalz proponiertf: Im Zusammenhang mit dem Ausschreiben des RT für 17. 4. (7. 4.) und dessen Prorogation bis 1. 5. (21. 4.) durch den Ks. hat man sich erinnert, dass die beim RT 1582 in Religions- und politischen Belangen vorgebrachten Gravamina dort nicht erledigt wurden15. Deshalb schrieb Kf. Ludwig von der Pfalz auf Drängen anderer CA-Stände hin mit Bewilligung der Kff. von Sachsen und Brandenburg 1583 einen Tag nach Mühlhausen aus, der jedoch wegen des Todes Kf. Ludwigs nicht zustande kam16. Zwar wurden die nicht geklärten Gravamina sodann beim RDT 1586 in Worms von den Gesandten der dort vertretenen CA-Stände beraten, sie konnten aber aufgrund gder Stimmenmehrheit der anderen Seite–enicht zur Erledigung gebracht werden17. Nachfolgend wurden diese und neue Beschwerden dem Ks. gesandtschaftlich sowie schriftlich und mündlich vorgebracht: 1589 ordneten hStände aus dem Niederrheinisch-Westfälischen, dem Obersächsischen und dem Oberrheinischen Kreis sowie andere Kff. und Ff.–fGesandte nach Prag ab, um den Ks. um die Einstellung der Bedrängung der Stadt Aachen und anderer Beschwerdenizu bitten18. 1590 folgte eine Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks., die den Zustand des Justizwesens im Reich sowie Verstöße gegen den Religionsfrieden beklagte und um Abhilfe bat19; mitt andeuttung, da ir Mt. sonnst des Reichs notturfft nach woltte bedenckenn, eine algemeinne versamblung der Reichs stennde außzuschreibenn, das alßdann nicht alles volgenn mochte, wie mann sonstenn, da dieße puncten erledigtt, geneigtt wehre.

Nachdem nunmehr der RT-Eröffnungstermin 1. 5. (21. 4.) verstrichen ist und es zuvor üblich war, vertraulich zu beraten, welche Beschwerden dem Ks. auf welche Weise vorgebracht werden, sind dem Herkommen gemäß zunächst allein die weltlichen Kff. vor acht Tagen zusammengekommen, um die weiteren Schritte zu vereinbaren20. Ob mann nun woll inn solcher versamblung der meinung geweßenn, das mann zu solchenn sachenn, so zur ehr Gottes, auch zu ruhe unnd fridt dienenn,[sich] nottwenndig verstehenn soll, wie auch insonnderheit die sachsischenn sich erclertt, sie deßenn vonn ihrem gnst. hernn bevelch hettenn, sich nicht abzusondernn, hette es doch damals darann ermangelnn wollenn, das die sachsischenn sich in irer instruction nicht genugsamb ersehenn. Darumb sie biß uff negst verschienenn montag dilation genommen unnd hernacher noch weitter uff zwenn tag uffschub begertt, solches an der Chur Sachßenn administratorn gelangenn zu laßenn oder so lanng mitt der convocation der stend einzuhalttennj, biß ir f. Gn. in der personn anlangte. Welches sich also vertzogenn biß uff vorgesternn, da ihnenn, kfl. pfaltzischen rethenn, erindert wordenn, solchenn conventum nichtt lennger einzustellenn, sondernn darmitt forttzufahrenn. Alß wehre mann vorgesternn bei denn kfl. sachsischenn geweßenn, darzu sich die kfl. brandenburgischenn auch gefundenn21. kUnnd dieweill sie damals noch begertt, mitt dem convent einzustehenn, hette mans vorgesternn eingesteltt; aber uff heutt enndtlich zusamen zukommen–i, nicht der gestaltt, jemanndts abzusondernn oder außschließenn, sondernn anzuhorenn, was die gravamina seinn mochtenn, unnd zuvernehmenn, was eines jedenn anligenn unnd beschwerdenn wehre, unnd nach solcher angehorttenn information sich zuvergleichenn, wie unnd welcher gestaltt die gravamina der ksl. Mt. soltten vorzubringenn seinn; mitt der fernnernn erclerung, da jhe die sachsischenn rethe auß mangell befelchs nicht konttenn bei dießer versamblung seinn, das dannoch ihnen nicht desto weniger vonn allem dem jennigen, so alhie tractirt wirdt, umbstenndtlicher bericht soltte beschehenn. Also auch, wo ir gnst. her selbst wurde anlangenn, das seiner f. Gn. nichstowenniger[!] auch der gantze verlauff unnd was gehanndlett wordenn, mitt allenn umbstendenn unnd ursachenn, warumb mann nicht ihres befelchs abwarttenn konnenn, soltte vermeldett werdenn; derenn hoffnung, die sachsischenn rethe soltten hiruff zu dießem conventu auch kommen seinn. Dieweill sie es aber underlaßenn, hette Pfaltz mitt beliebung der brandennburgischenn es nicht lennger einstellenn wollenn.Die Gravamina wurden aufgrund ihres Umfangs schriftlich formuliert und sollen verlesen werden, wobei jedem Stand freisteht, sich dazu zu äußern und sie um eigene Beschwerden zu ergänzen. Sonnderlich aber wehre einn ursach, mitt dem conventu nicht lanng zuverzihenn, dieweill starck darumb angemahnett wordenn, sonnderlich das ksl. Mt. baltt ankommenn möchte unnd alß dann einn jeder mitt seinner insinuation selbst zu thun habenn werde. Es mochte auch die proposition gefordertt werdenn, unnd also einem oder dem andernn der session unnd anders halbenn verhinderung eingefallenn wehre, hette abwarttenn konnenn[!]. Es wehre auch darumb geschehenn, das die sachenn interim preparirt wurdenn, damitt sie ksl. Mt. bei zeittenn mochtenn anbracht werdenn.

Verlesunglder konzipierten Gravamina22.

Umfrage. Kurbrandenburgm: Die Kurpfälzer Proposition und die verlesenen Beschwerden sind dahinn gemeinnett, das die lanng vorgeweßennen gravamina einmahll richtig gemacht, bedacht unnd ksl. Mt. ubergebenn werdenn. Wustenn sich rei geste, inmaßenn furgetragenn wordenn, woll zuerindernn. Hettenn befelch, die sachenn mitt andernn in deliberation zuzihenn. Nachdem sich nun diß wergk biß dahero verschoben unnd vonn denn sachsischenn allerhanndt bedenckenn furgelauffenn, warumb diß werg itzo nicht kontte furgenommenn werdenn, unnd mann darumb allerhanndt handlung mitt denselbennn angewandt, aber die sachenn nicht, wie mann gernn gewoltt, volgen wollenn, so auch einn ursach, das sie heutt desto lanngsammer erschiennen23, baten sie, es in unguttem nicht zuvermerckenn; hettenn diß zuverrichtenn gehabtt. Unnd hettenn die sachsischenn vorgewanndtt, warumb sie nicht erscheinenn konttenn: Dieweill nemblich dergleichenn zusammennkunffte vor der ksl. proposition jedertzeitt verhuetett unnd mann nach der proposition dieselbe in berathschlagung kontte zihenn und verrichtenn, sonnderlich auch, weill ohne das etliche puncten im außschreibenn begriffenn, derenn itzo auch gedachtt wordenn24. Unnd ob woll denn sachsischen ire vorbrachte ursachenn abgelehnnett wordenn, hatt mann sie aber doch vonn ihrem vornehmenn nicht bringenn konnenn, wehrenn auch vonn irer herschafft mitt bevelch nitt nach notturfft abgeordenett, sondernn mustenn sich zuvorderst fernnernn bescheidts erholenn oder wartenn, biß ir f. Gn. zur stelle kommenn.Haben heute von den kursächsischen Gesandten erfahren, dass sie die erwartete Weisung erhalten haben25. Demnach will sich Kuradministrator Friedrich Wilhelm von den Gravamina nicht absondern, er lehnt jedoch deren Beratung vor der Eröffnung des RT ab. Die Gesandten bitten deshalb um Aufschub bis zur Ankunft des Kuradministrators spätestens am 19. 5. Obwohl sie, die Kurbrandenburger, versucht haben, die sachsischenn zu eim andern zu persuadiren, wehrenns doch weitter nicht zubringenn geweßenn. Stunde nun uff dem, was itziger zeitt der gravaminum halbenn vorzunehmen. Sie vor ihre personn hettenn hiebevor ad partem sich erclertt, thettenns auch noch, das sie bevelch hettenn, denn sachenn beitzuwohnenn unnd vortsetzenn helffenn. Dem zuvolge sie sich hieher verfugtt, unnd da Sachßenn halbenn nicht einwurff geschehe, hette mann fortfahrenn konnenn. Dieweill mann aber weiß, was an deme, das nicht alleinn die stendt augspurgischer confession zusammenn halttenn, sondern auch, das mann einem andernn standt fernner einn nachdenckenn errege, gelegenn, so steltenn sies dahinn, ob mann der sachsischen erclerung nachhengenn unnd der Chur Sachßenn administrators ankunfft erwarttenn wolle. Wehre ann solcher mora nicht viell gelegenn, diewill ohnn das etliche tag uff abschreibenn der proposition gehenn wurde. Deuttenn auch an, das dieße secessio nicht alleinn einn conveniens[!] gebenn wurde, sondernn einn mehrers verursachenn wurde, da sein f. Gn. im hauptwergk der contribution vonn andernn setzte unnd hernachmals sein f. Gn. auch furwendenn mochtenn, mann hette geeilett unndt seiner f. Gn. beikunfft nicht erwartten wollenn. Lauffe auch mitt einn, das einn großer unnderschiedt inn Reichs sachenn seye unnd man sich jedertzeit befliße, jeder stendt sachenn also in acht zunehmenn, dahinn zu sehenn, was erhalttenn werdenn möchte. Da solches itzo auch beschehenn konte unnd mann hoffnung hette, etwas zuerlangenn, mochte nichtt unndiennstlich seinn, denn sachenn etzliche tage nachzudenckenn. Ob auch woltt [an]geregtt werdenn, das dieße berathschlagung mitt denn sachsischenn tractirt unnd referirt werde, wehre doch bewust, was hiebevor dergleichenn zusammennkunfft halbenn erregtt unnd angetzogenn wordenn. Auß dießem unnd andernn mehr bedencklichenn ursachenn unnd das sie andere[r] stende bedenckenn noch nicht vernohmmen, woltten sie andernn heimbgesteltt habenn, ob sie uff anngedeuttem weg enndtlich zuverfahrenn endtschließenn woltenn oder dahinn sehenn, das der Chur Sachßenn bei ihnenn zubehalten unnd die geringe zeitt zuerwarttenn.

Zwischenvotum Kurpfalzo: Die Einberufung dieser Sitzung erfolgte nicht allein durch sie, sondern in Absprache mit den Gesandten Kurbrandenburgs und anderer Stände. Unnd wehre nichts neues, das mann zuvor vor ksl. Mt. beikunfft zusammenn kommenn. Betenn derwegenn, die stenndt wolttenn sich erinnernn, das starck uff die convocation gedrungenn wordenn. Hette mann auch dilation gehabtt, das, da mann lanng damitt einstehe, mann hernacher desto wenniger darzu komme oder denn effect erlanngen konte, so die vorfahrenn mitt eiffer unnd ernst zuvor getriebenn.

Zwischenvotum Kurbrandenburg: Haben lediglich dargelegt, was die kursächsischen Gesandten ihnen gegenüber vorgebracht haben. Hettenn sich zuvor erclertt, denn sachenn beizuwohnenn; allein weill die ursachenn, wie angezogenn, eingefallenn, hätt mann es dannoch vermeldenn wollenn.

Magdeburgp: Hat die Proposition von Kurpfalz und die Darlegung von Kurbrandenburg zum Verhalten der kursächsischen Gesandten angehört und verstanden, dass diese Aufschub bis zur Ankunft des Kuradministrators und der Eröffnung des RT fordern. Muße bekennen, das die zusammensetzung hoch nottig. Dieweill aber daruntter auch viell bewegenns angetzogenn, warumb dießer conventus nicht zuverschiebenn, stunde es nachmals uff dem, ob mann dem sachsischenn vorschlag wolle wilfahrenn. Die brandenburgischen hettenn etliche motiven mehrer theils narrative ertzehltt. Kunne niemandts maß gebenn, aber sie hettenn befelch, so baltt mann alhier wurde kommen, sie selbstenn solttenn suchenn und bittenn, zusammenkunfft zuhalttenn, auch nebenn den gravaminibus auch davonn zuredenn, wie ihr herr mocht bei der session erhalttenn werdenn. Sein f. Gn. hette auch vorgehabtt, die stennde sachsischen kraiß vor dießem tag zubeschreibenn26, die zeitt aber wehr zu kurtz geweßenn, unnd vor gutt angesehenn wordenn, die gesandtenn desto zeittlicher anhero abzuordenenn. Dieweill dem nun also, das einn notturfft sey, praeparatorie sich zusammenn zuthun, geschehe denn sachenn nicht zuviell, das mann zusammen thue unnd convent haltte. Wehre nicht ungewonnlich, sich die stendt in dergleichenn sachenn zusammen fugtenn unnd mitt einander underredttenn. Wehr ihre notturfft, vorzubauenn. Das aber solches ex tempore geschehenn solle, sehenn sie nicht: Da ksl. Mt. kehme, werde einn jeder umb audientz anhalttenn. Da nun ksl. Mt. mitt der proposition vor pfinngstenn soltt eilenn, sehenn sie nicht, wie mann alßdann zu dießem nottwenndigenn werg eilenn kontenn, sondernn werdt manns verseumenn. Derowegenn, weill sie verleßenn horenn, was angesteltt wordenn27: Wehr dahinn gemeinet, das einn jeder das seine darzu thue. Wehre einn notturfft, es also anzugreiffenn unnd sich zuverwahrenn, wie es sich gegenn Gott unnd der posteritet gepurette. Mann konte zu denn sachsischenn abordenen, anzuzeigenn, ob mann woll ihrem suchenn gernne stadt gebenn woltte unnd nicht gemeintt, sich abzusondernn, doch woltt mann gebettenn habenn, das jennig, so verfast, irem gnst. hernn furzubringenn unnd nichstoweniger[!] interim zu procediren. Wann die gravamina abgeschriebenn, wurde mann weitter davonn redenn konnen. Halten, es sei einn gemeinn nottwendig wergk. Sie hettenn ursach, umb befurderung deßenn zubittenn, der session und anders halber. Da schon keinn ander ursach wehre, die sach zubefordernn, wehre es doch darumb nottig, das die, so uff der geistlichen banck sitzenn, nicht mochtenn außgeschloßenn werdenn, sonstenn den evangelischen stimmen abgehenn etc.

Straßburg (Administrator)q: Dieweill seinem herrnn ann beforderung dießer gravaminum nitt wennig gelegenn, sonderlich der session halben, will er in der magdeburgischenn votum mitt einstimmen unnd schließenn. Stelts zu der andernn ermessigung, obs nicht beßer zubefordernn alß uffzuschiebennr.

Halberstadt: Hat von Kurpfalz und Magdeburg die Motive für die Fortsetzung der Beratung [ohne Teilnahme Kursachsens] vernommen. Findet dagegen die brandenburgischenn ursachenn also beschaffenn, das sie keinn periculum sehenn, so durch begerte moram solte geschehenn. Dieweill aber vonn denn magdeburgischen angetzeigt, das es nicht rathsamb, ließe er ihm gefallenn, das die sachsischenn nachmals ersuchtt wurdenn, mitt anzeig, man nicht gemeinett wehre, Sachßenn vorzugreiffenn. Soltt jedertzeitt mitt ihnenn, was gehandlett, communicirt werdenn.

Walkenrieds: Da man jetzt nur vorbereitende Beratungen führt, kann den kursächsischen Gesandten angezeigt werden, das sie nicht außgeschloßenn. Und sei nicht vermudtlich, sie sich vonn dem jenigenn, was ins gemeinn vor gutt angesehenn, absondernn werdenn.

Pfalz-Zweibrücken: Votiert zum fraglichen Beratungsaufschub, das rathsamb unnd nöttig, die deliberation fernner nicht einzustellenn, dieweill es inns gemeinn vor wennig tagen vor gutt anngesehenn worden28. Wehrenn noch etzliche gesannten zukegenn, so die gravamina nicht gesehenn noch geleßenn unnd sich daruber bedennckenn mustenn. Wehre nichts neues, sondernn dergleichenn zusammenkunfft mehr geschehenn. Hab mann dergleichenn zuvor auch keinn scheu getragenn, auch in schrifftenn der ksl. Mt. vortragenn laßenn; darumb ir Mt. die stennde desto wenniger verdennckenn können. Es wehre verleßenn wordenn, das der session halber edtlicher stennd wegennt streitt vorhandenn29. Soltte manns nun lanng anstehenn laßenn, biß die proposition geschehenn, wurdenn sich die papisten understehen, zu hindernn, das die sessio nicht erhalttenn wurde; so denn stendenn augspurgischer confession nachteillig. Darumb sie schließenn, mitt den gravaminibus vorttzufahrenn unnd die sachsischenn fernner zuersuchenn, endtweder durch einn auschuß oder in schrifttenn denn administratorn selbst.

Pfalz-Veldenz: Bedauert die Absenz Kursachsens, muss es aber darbei bewendenn laßenn. Ist der meinung, sie durch einn außschuß zuersuchenn unndt fernner zuerindernn, sich nicht abzusondernn, damitt mann die sachenn kontte desto beßer berathschlagenn.

Brandenburg-Ansbach: Rekapitulieren die bisherigen Argumente für und gegen eine Fortsetzung der Beratungen ohne Beteiligung Kursachsens. Achtens, denn bestenn weg seinn, der zeitt sich zugeprauchen, dann zubesorgenn, nachdem der ksl. Mt. annkunfft sich verweilett, sich derselbe[n] zeitt mitt schleuniger proposition werde hereinn dringenn wollenn, unnd jedem standt vorfallenn wurde, bei irer Mt. ansuchens zuthun. Damitt aber nicht die sachsischenn sich die gedanckenn machenn, alß ob mann denn[!] vorgreiffenn woltte, laßenns ihnenn gefallenn, die rethe zuersuchenn und ihnen zuerkennen zugebenn, wohinn es gemeinett sei. Unnd dieweill ihnenn in der instruction bevohlenn, dieße berathschlagung vor der proposition vortzunehmenn, hettenn sie desto mehr ursach, denn vorsitzendenn sich in dem beizupflichtenn.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Hett annderst nicht verstandenn, dann das man der zusammenkunfft einig.Bestätigt30, dass der Administrator von Magdeburg Hg. Heinrich Julius gebeten hat, zusammen mit ihm einen KT auszuschreiben. Der Hg. hat dazu erklärt, weill jhe bedenncklich fallenn woltte, einen tag außzuschreibenn31, das mann doch die rethe woltte desto zeittlicher annhero abordenenn, vertrauliche conversation mitteinnander zuhalttenn, und ihnenn bevohlenn, da einn zusammenkunfft anngesteltt, sie auch erscheinenn solttenn. Was die sachsischenn abhalttenn mochte, steltenns dahinn. Befahrenn aber, da die stende papstischer religionn deßenn solttenn innenn werdenn, das sie balt anfanngs ein mudt faßenn unnd sich derenn discrepantz zu ihrem vortheill geprauchenn wurdenn. Wehre nicht unngepreuchlich noch unpillich, das gleich wie ksl. Mt. ire notturfft denn stendenn laße proponiren, das also auch hinnwiederumb die stennde ihre notturfft bedenckenn; ein generalis clausula im außschreibenn begriffenn32. Soltten nun der augspurgischen confessions verwandte stende ihre sachenn hindann setzenn, welches die papistenn nicht gethann habenn wurdenn, heltt er nicht darfur, sondern das mann sich zur notturfft gefast mache. Sonstenn wurde mitt der proposition geeilett unnd uff die hauptsach gedrungenn werdenn.Deshalb sofortige Abschrift der verlesenen Gravamina und weitere abschließende Beratung an ein oder zwei Tagen. Kurpfalz und Kurbrandenburg sollten die kursächsischen Gesandten erinnernn, darvonn nicht abzustehenn, zum wenigstenn doch darbei zu seinn, andere stende vota anzuhörenn unnd furtter ihrem gnst. herrnn zu referiren. Konntt mann nicht darfur halttenn, ihr herr es ihm wurdt misfallenn laßenn.

Braunschweig-Lüneburg [Hg. Ernst]: Wehre deßenn mitt andernn einig, das die evangelischenn stennde nicht zuverdenckenn, ob gleich ante propositionem unnder ihnenn ein zusammenkunfft geschehe unnd praeparatoria gemacht werde,wie die Gravamina vorzubringen sind. Schließt sich anderen dahingehend an, die kursächsischen Gesandten nochmals zu ersuchen, sich an diesen Beratungen zu beteiligen. Erachtenns, die notturfft es erfordere zu vermeidung verdachts, so die wiederwerttige schöpfenn mochtenn; dero zuversichtt, da es geschehe, sie wurdenn sich willfehrig erzeigenn. Wofernn es aber verpleibenn soltte, hieltenns darfur, am nutzlichstenn seinn, udas mann die consultation der proponirten puncten nicht einstelle, diewill noch einn gutte zeitt, das der herr administrator annkomme, unnd ksl. Mt. baltt kommenn möchtte–s.

Pommern-[Stettin]: Stellen fest, dass nicht zur Kurpfälzer Proposition votiert wird, sondern zur Frage, ob die Beratungen aufgeschoben werden sollen, bis die kursächsischen Gesandten über Weisung verfügen oder Kuradministrator Friedrich Wilhelm selbst ankommt. Schließen sich darin Kurbrandenburg an und sind demnach auch der meinung, dieße deliberation, dieweill der Chur Sachßenn rethe nicht alle zur stell unnd Sachßenn-Weinmar unnd ‑Coburgk nicht abgeordenett, einzustellenn. Konnen anderst nicht votiren, dieweill hertzog Bogißlaus gesandtenn noch nicht ankommen, so einn instruction mitt ihnen hettenn.

Württemberg33: Uff ratification anderer ihrer mitt abgeordnetenn haltenns darfur, das der Chur Sachßenn administrators ankunfft zuerwarttenn seyv zu verhuetung allerhanndt ungelegennheit.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Haben die Argumente für und gegen eine Fortsetzung der Beratungen ohne Teilnahme Kursachsens vernommen. Bedauern, das gleich annfanngs die secession will einfallenn. Hett sichs ihr her nichtt versehenn, sonderlich weill die sachenn im Reich also beschaffenn, das dero woll in achtt zunehmmen und bei einnander zustehenn ein notturfft. Hettenn sie bevelch, wofernn unnder denn stendenn augspurgischer confession einn convocation angesteltt wurde, sie derenn beiwohnenn solttenn. Weill aber dieße frage eingefallenn unnd ursachenn angetzogenn, warumb zu wartenn, biß Sachßenn anlange, hiergegenn widerumb anbrachtt, warumb forttzufahrenn, unnd die meistenn stend dahinn lauffenn, das forttzuschreittenn, so thun sie sich mitt denselbenn vergleichenn.

Hessen-[Marburg] (Ludwig): Sind beauftragt, an den Sitzungen der CA-Stände teilzunehmen. Zur Frage der Fortsetzung ohne Kursachsen sind sie wie Kurbrandenburg der Meinung, dass man einen anstandt biß zu ankunfft des hernn administrators geben mochte. Aber wann mann darfur haltten woltte, das[es] nichstoweniger vorttgehenn zulaßenn, ließenn sie es auch bei dem mehrernn beschluß bewendenn.

Hessen-[Darmstadt] (Georg): Ist beauftragt, nebenn andern hessischenn sich dahinn zu accommodiren, da dergleichen conventus gehaltenn wurdenn, was das mehrer in votis seinn wurde. Alß woltt er sich demselbenn gemeß erclertt habenn.

Baden-[Durlach] [Ernst Friedrich und Georg Friedrich]: Erkennen die Kurbrandenburger Argumente zwar an, jedoch weill die zeitt kurtz unnd sie bevelch, das wergk vor der proposition forttzutreibenn, wolttenn sie sich vonn Magdeburgk unnd andernn ihnenn gleichstimmennt nichtt absonndernn.

Holstein: Hette bevelch, sich mitt denn evangelischen stendenn alhie zu accommodiren unnd helffenn mitteinzustimmenn, was zur ehr Gottes unnd dem friede diennstlich. Vergleiche sich mitt dem, das die notturfft erfordere, praeparatoria gemachtt werdenn. Wehre[n] uff andernn reichstagenn dergleichenn convocationes anngesteltt, erforderte die notturfft. Wehre aber hoch zubeclagenn, das bei ihnne[n] ohne der vorigenn discensionen noch mehr secessiones solttenn einreißenn. Wehre woll bedachtt, das die kfl. sachsische durch einn außschuß fernner ersucht, erinnert unnd gebettenn wurdenn, vonn andernn stenden sich nicht abzusondernn, weilnn sonstenn andere sachenn furfallenn wurdenn, das man desto schwerer zur deliberation dießer punctenn kommenn kontenn. Kontte zugleich gehenn die ersuchung unnd dan der[!] continuation dießes wergs.

Anhalt: Vergleichenn sich mitt denn magdeburgischen unnd mehrernn votis.

Zwischenvotum Magdeburgw: Mecklenburg ist zu dieser Sitzung nicht erschienenn, dieweill sie einn session streitt hettenn mitt N.x; doch sich vonn berathschlagung dießes wergs nicht absondern woltten.

Wetterauer Gff.: Sind beauftragt, ihnen die Gravamina angelegenn seinn zulaßenn unnd darann zuseinn, das der ksl. Mt. mocht furbracht werdenn. Haltenn inn allwege beßer, mitt der deliberation vortzuschreittenn.

yGff. von Oettingen und von Hohenlohe–w: Hette bevelch, sich bei denn evangelischen stendenn, in specie bei denn pfaltzischen abgeordentenn unnd derenn cantzley anzuzeigenn, so er34 hirmitt gethann habenn woltt.Zur Umfrage: Weill es nicht dahinn gemeinett, jemandts außzuschließenn, thue er das magdeburgische votum repetiren; unnd heltt, es wehrenn die sachsischenn rethe durch einn außschuß zuersuchenn unnd notturfftig zuerindernn.

Stadt Aachen: Haben die bisherigen Voten angehört. Nach erwegung allerseits ursachenn schließens mitt denn kfl. brandenburgischen abgeordenntenn.

Stadt Regensburg: Vergleicht sich mitt der magdeburgischenn votum.

Stadt Straßburg: Da die notturfft der stennde erfordere, dieße unnd andere dergleichen sachenn in zeittliche berathschlagung zuzihenn, haltenn, das nicht lennger einnzustellenn, sondernn dieweill mann spure, die papistenn dergleichenn täg auch gehalttenn, vergleichen sie sich mitt denn magdeburgischen und mehrern votis.

Stadt Nürnberg: Vergleicht sich mitt der kfl. brandenburgischen votoz.

Stadt Ulm: Wie Kurbrandenburg, damitt trennung verhuetett werde; unnd das die sachsischenn zuersuchenn, dann ob schonn die ksl. Mt. inmittelst einnkommen, werde doch die proposition alßbalt nicht geschehenn. Inmittelst diß ortts die notturfft bedachtt werdenn konne.

Städte Esslingen, Reutlingen und Heilbronnaa: Vergleichenn sich mitt denn kfl. brandenburgischen unnd Ulm.

Stadt Colmarab: Will dahinn gesehenn seinn, das sich keinn trennung zutrag, sonstenn es der kegenntheill zu ihrem vortheill geprauchenn wurde. Da nun beisorg zutragenn, das dieße consultation Sachßenn soltte bewegenn, gahr abzufallenn, wehre einnzustehenn35. Da aber zuhoffenn, sie sich nicht absondernn wurdenn, wehrenn sie fernner daruntter zuhörenn unnd alßdann vonn denn sachenn fernner zuredenn.

Stadt Donauwörth: Wie Chur Brandenburg unnd Ulm.

Kurbrandenburg: Stellen das Missverständnis klar, dass sie nicht für einen Verhandlungsaufschub votiert, sondern lediglich die Erklärung der kursächsischen Gesandten ihnen gegenüber referiert haben. Ihr votum aber gehe dahinn, das sie von dem, was bei dießer versamblung vor gutt angesehenn, sich nicht absondernn oder trennenn sollenn36, so sie zuthun vorhabenns unnd bedacht seinn. Wehrenn alleinn besorgliche trennungenn so viell muglich zuvorkommenn, damitt denn papistischenn nicht ursach geben wurde, uff dieße dinng desto mehr achtung zugebenn. Vergleichenn sich auch fernner der anmahnung halber bei denn sachssischen mitt andernn.

Kurpfalz resümiert zur fraglichen Fortsetzung der Beratungen ohne kursächsische Teilnahme: Obwoll Brandenburg etzliche motiven ertzehltt, das doch daßelb alleinn narrative geschehenn, nitt das sie auch derselbenn meinung beigefallen, sondernn vorbehaltenn, mitt denn mehrernn sich zuvergleichen. Dieweill dan per maiora furgelauffenn, mitt denn gravaminibus forttzufahrenn unnd die brandenburgischen sich ann itzo auch erclertt, die stett auch uff selbigs votum unnd das mehrer sich gelendett, schließenns, das mann mitt denn gravaminibus nicht soll lennger einhalttenn, sondernn vortfahrnn. Unnd ob mann woll ungernne woltte sehenn, das einige trennung soltt endtstehenn, dieweill es die zeitt gar nicht geb, sondernn vertrauliche zusammensetzung erforderte, obwoll mann auch befinnde, das Sachßenn-Weinmar unndtt ‑Coburgk die ihrenn hirbei nicht haben, wehre mann doch der hoffnung, da der administrator solte anlangenn unnd vernehmen, das mann alleinn praeparatorie forttgefahrenn, werde sich alßdann nicht absondernn. Darinn mann gesterckett werde, dieweill mann vonn denn sachsischenn vernohmmen, sie sich dahinn zuerclerenn befelch habenn. Coburgk halbenn: acHettenn ir f. Gn. sich enndtschuldigenn laßenn, damitt mann zufriedenn seinn muste–aa. Wehre nicht neue, solche conventus vor der ksl. Mt. ankunfft unnd derenn proposition gehalttenn wurde; wie bewust, es mehr geschehenn unndt ohne das die notturfft erforderte. Das braunschweigische votum wehre richtig: Da ihre[r] Mt. notturfft erforderte, ihres zu proponiren, stehe denn stendenn wieder frey, ihre anligenn auch zuclagenn. Unnd dieweill es nunmehr dahinn lauffe, das wergk zu continuiren, stell manns dahinn, ob die stendt nachmittag ire schreiber hieher zum abdictiren schicken. Damitt sich aber niemanndts, so nicht zum werg gehorig, einflicke, wurde einn jeder stanndt dem seinenn einn urkundt37 mittzugebenn unbeschwertt seinnad. Dieweill auch vor gutt angesehenn, die sachssische fernner zubeschickenn, wehre gutt, dieweill die kfl. brandenburgischen und pfalzischen rethe albereit das ihre bei ihnenn gethann unnd nichts erwindenn laßenn, das die stennde jemandts auß ihrem mittell verordenett unnd namhafft gemachtt, so es mitt verrichtenn helffennae.Die Ansage zur nächsten Sitzung für Montag oder Dienstag soll erfolgen, sobald die Gravamina diktiert worden sind, damitt es auch der Chur Sachßen administrator zu dero f. Gn. beikunfft bestenndig moge referirt werdenn.

C) Vorsprache einerAbordnung der protestantischen Stände bei Kursachsen

Textvorlage: Wett. Gff. (unfol.).

Weitere Verhandlungen mit den kursächsischen Gesandten um ihre Teilnahme an den Religionsberatungen.

(Nachmittag, 16 Uhr). Vorsprache einerAbordnung der protestantischen Stände bei den kursächsischen Gesandten. Die Abordnung38(Halberstadt, Pfalz-Zweibrücken, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg) unterrichtet die kursächsischen Gesandten über die vormittägliche Sitzung und bittet sie, sich von den andern evangelischen stännden in denselben sachen nicht abzusondern und nachmalln der berathschlagung solcher puncten beyzuwhonen. Unnd wo sie je bedenckens trügen, darbei ihres theilß zu votirn, doch zum wenigsten anhören und vernhemen wolten, was in derselben consultation würde vorlauffen und verhandlett werden39.

Nach kurzer Unterredung antwortet A. Bock für sich und seine Mitgesandten von Ende und Badehorn: Haben heute gegenüber Kurbrandenburg und vor einigen Tagen gegenüber Kurpfalz ihre Bedenken gegen die derzeitige Einberufung der protestantischen Stände dargelegt40. Auch haben sie anderen evangelischen Ständen erklärt, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm, wen der evangelischen stennden gravamina suo loco et tempore solten berathschlagt werden, sich davon nicht leichtlich wurden absondern. Ihre f. Gn. aber weren berichtet, das hiebevor in Heylbrunn anndere tractatus vorgangen41, davon sie gleichwol nicht wüsten. Unnd hetten sie nicht unzeittig bedencken gehabtt unnd angeregt, warumb man nicht so sehr mit der convocation der evangelischen stennden zueylenn, denn einmhal solches hiebevor niemals gebreuchlich geweßen, das man vor ankunfft der ksl. Mt. uff den reichßtagen solche zusammenkunfft hette angestellt. Unnd dürffen ihre Mt. unnd die papistische stendt dardurch desto mehr offendirt werden unnd sonderlich ihre Mt. es dahin verstehen, als wan man derselben dardurch in ihr ampt unnd hochheitt gegriffen. Unnd hette die erfharung gegeben, das man nichts außgerichtt, wenn man die sachen alßo ubereilett und nicht suo loco et ordine gesucht und vorgebracht hette. Derwegen dann auch weylanndt churfurst Augustus zu Sachßen jederzeit dahin gesehen, das man decenter suo loco et tempore, item cum grano salis et temperamento aequitatis solche und dergleichen gravamina und nicht supplications weiß vorgebracht, unnd sonderlich einen underschiedt zwischen den publicis und der privatorum gravaminibus gemacht unnd gehallten. Und würde den gemeinen sachen mehr damit gedient werden, wenn man punctum iusticiae und andere erstlich im reichßrath hette vornhemen unnd tractiren lassen unnd darbey die gravamina erreget unnd angezogen. So wüßten sie auch nicht, was heut für gravamina bey der evangelischen stennden convocation weren vorgelauffen unnd abgeleßen worden sein und ob sie in iure et facto bestünden, auch inn des kaysers possibilitate, macht unnd gewaltt wurde sein, dieselbe zuerledigen unnd abzuschaffen. Welche[s] sie doch nicht darumb erzelen wolten, mit uns von denselben gravaminibus zu disputirn, allein das sie gern gesehenn hetten, das alles suo loco et tempore geschehen wehre, denn sie es sonnsten vor ein ίσ[τ]ερον πρότερον42 hielten, das man so eilete unnd kheine geburliche beschaidenheitt darinn gebrauchte; dardurch man dann nicht viel guetts wurde außrichten.Bitten demnach zu entschuldigen, dass sie deshalb solchen convocationibus nicht khönden beywhonen, sonndern nachmals ihres genedigsten herrn ankunfft darüber erwarten musten.Wollen diesen unverzüglich über dieses Gespräch und die Bitte der Verordneten unterrichten.

Replik der Verordneten: Da sie vernehmen, dass zwischen den kursächsischen und den anderen Gesandten khein andere differenz oder discrepantz der gravaminum halben wehre, dann allein quo tempore et modo sie möchten vorgenommen, berathschlagtt und der ksl. Mt. ubergebenn und umb abschaffung derselben angehaltten werdenn, wolten wir noch wie vor gebetten haben, sich von unnß andern nicht abzusonndern. Unnd da sie je vor ankunfft ihres genedigsten herrnn solcher berathschlagung nicht könden oder wolten beiwhonen, doch zu ihrer f. Gn. glucklicher ankhunfft die sachen dahin richten unnd befurdern helffen, dieweill ahn dießen gravaminibus gemeinem vatterlandt unnd deßelben stennden nicht wenig, sondern zum höchsten gelegen, das ihre f. Gn. sich von den andern stennden nicht trennen, sondern nebest unnd mit denselben solliche gravamina mitt ubergeben und umb abschaffung derselben anhallten helffen wollten.

Anmerkungen

a
 Unterredung] Kurbrandenburg (fol. 40’) differenzierter: Unterredung veranlasst durch die kursächsischen Gesandten, die die Kurbrandenburger Räte zu sich bitten.
1
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 14. 5. (4. 5.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 150–156’, hier 151’–153. Or.
2
 Vgl. die Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms (Zwickau, 11. 5. {1. 5.} 1594): /144/ Eine vorzeitige Beratung der Gravamina würde mißtrauen ursachen,insbesondere wenn man darauf beharrt, dass man vor erledigung derselben die proposition nicht anhören wolte.Auch ist ohne Beeinträchtigung der kfl. Präeminenz nicht möglich, das sich zwen oder drey zusammen thuen, ire mehrers theils privat hendel durchtreiben oder sich hernach allem gehorsam entziehen und der ksl. Mt. so wol dem churfurstlichen collegio vorgreiffen, maß und ordnung geben wöllen.Deshalb strikte Ablehnung, die Gravamina vor der Proposition vorzubringen, und Befehl an die Gesandten, dass sie sich /144’/ inn keine ferner zusammenkunfft, handlung oder anders einlassen,sondern dies bis zu seiner Ankunft aufschieben und bedenken, wie die Gravamina einzuziehen, was daran zuerhalten oder mit bestande zu urgirn sey.Die Heilbronner Gravamina sind so umzuformulieren, das man[!] mit unmöglichen dingen uns selbst nicht auffhalten noch gemeinen nutzen hinderlich sey./145/ Magdeburger und Straßburger Session: Kuradministrator bietet an, das Bestreben bei Ks. und Ständen zu befördern. Ire Ll.[Administratoren von Magdeburg und Straßburg] aber effectualiter dabey zuschutzen, vor einen man zu stehen und bei iren Ll. umbzutretten, khonnen wir nicht sehen, wie uns daßelbe möglich oder gepüren wolle.Doch sollen die Gesandten den Magdeburgern bei etwaigen, mit gepurlicher bescheidenheitan den Ks. gerichteten Eingaben beistandt leisten, vleissig sollicitirn und […] alles befördern helffen, was dem hauß Brandenburg zu guter reputation gereichen mag./145’/ Lehnt jedoch strikt ab, dass man wegen der Sessionsfrage der proposition nicht gewarten, andere stend an sich hencken und also die ksl. Mt. bedröen oder zwingen solte(HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 144–145a’. Or.; präs. 13. 5. {3. 5.}). Position zu den Gravamina nochmals bekräftigt in der Weisung vom 16. 5. 1594 (6. 5.; Weiden): Ks. würde deren Beratung vor der Proposition so interpretieren, als ob man gegen ihn /161’/ zum wenigsten eine correspondentz oder verstendtnus machen und allerhandt von ihr ksl. Mt. extorquiren woltte.Auftrag am die Gesandten, die Vorgabe beider Weisungen den anderen Ständen mitzuteilen, dabei aber zu betonen, dies bedeute nicht, dass der Kuradministrator sich die gemeine wolfart nicht angelegen sein ließen. Das wir aber hierin uf den gehorsam, damitt wir allerseitts der ksl. Mt. verwandt, ein respect haben und mit den gebrechen gerne legitimo modo procedirt sehen, wirdt ohne zweiffel der sachen soviel desto mehr zu milderung und beßerung gereichen(ebd., fol. 161–163a’. Or.; präs. 17. 5. {7. 5.}).
3
 Vgl. Nr. 163, Absatz 2.
b
 nicht] Kurbrandenburg (fol. 42’) zusätzlich: Erwiderung Kurbrandenburg: Haben allerley ahngezogen, sie zu persuadiren, hatt aber nicht helffen wollen, und ist geschlossen, daß wihr ihre entschuldigunge den pfeltzischen und andern berichten woltten.
4
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 349–352’, hier 349’ f.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 55.
5
 Vgl. Nr. 167, Absatz 10.
6
Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg stellte in der Weisung vom 14. 5. 1594 (4. 5.; Kloster Pielenhofen) rückblickend zum Fernbleiben der Gesandten vom /337/ conventbei Kurpfalz fest: Habt ir daran nit unrechts gethan.Da sich die kfl. und f. sächsischen Räte daran bis zur Ankunft des Kuradministrators nicht beteiligen wollten, sollen sie sich ebenso verhalten, die Verhandlungsinhalte aber von den Württemberger Gesandten in Erfahrung bringen (HStA München, K. blau 274/12, fol. 337 f., 344’. Or.; präs. 14. 5. {4. 5.}).
7
 Vgl. Anm. 2.
8
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg E, fol. 349–352’, hier 351–352.
9
Textvorlage: Sachsen-Weimar, fol. 16’–17’.
10
 Vgl. Anm. 2.
11
Textvorlage: Sachsen-Coburg A, fol. 54 f.
12
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492].
c
 bei Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Einberufung der Sitzung am 13. 5. (3. 5.) in die Kurpfälzer Herberge für 14. 5. (4. 5.), 6 Uhr morgens.
13
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5. (4. 5.) 1594: Einberufung aller evangelischen Stände inklusive der Gff., Hh. und Städte durch Kurpfalz am 13. 5. (3. 5.), um zu beraten, ob man die Gravamina dem Ks. vor oder nach der Proposition übergeben soll und ob einzelne Stände Beschwerden ergänzen wollen (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 150–156’, hier 151. Or.). Zur Sitzung knapp: Ritter, Geschichte II, 119.
d
–d Kurpfalz … Donauwörth] Wett. Gff. (unfol.) zusammenfassend: An der Sitzung nehmen alle evangelischen Reichsstände teil mit Ausnahme von Kursachsen, Sachsen-Coburg [und ‑Weimar] sowie Pfalz-Neuburg. Baden-Durlach A (unfol.) nennt daneben auch das Erzstift Bremen [vgl. Anm. p] sowie Gesandte für Hg. Wolfgang von Braunschweig-[Grubenhagen; fehlt in der Umfrage und anderen Präsenzlisten]. Für Baden-Durlach wird neben Ernst Friedrich auch die Vertretung Mgf. Georg Friedrichs in Vormundschaft erwähnt.
14
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5. (wie Anm. 1, hier fol. 151 f.): Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg entschuldigte sein Fernbleiben gegenüber Kurpfalz. Sie, die kursächsischen, und die Pfalz-Neuburger Räte beriefen sich auf noch fehlende Weisung ihrer Herren. Den Gesandten Sachsen-Weimars wurde zur Sitzung nicht angesagt. Hessen (unfol.): Der ebenfalls nicht anwesende Henneberger Verordnete Humpert von Langen ließ sich am 16. 5. (6. 5.) vom Hessen-Kasseler Rat von Weyhe über die Sitzung informieren.
e
 Donauwörth] Baden-Durlach A (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Noch vor Einnahme der Session verweist Baden-Durlach gegenüber Hessen und Pommern auf den bei den RTT 1576 und 1582 praktizierten alternierenden Wechsel des Vorrangs. Vereinbarung, dies auch hier zu befolgen. Ebenfalls noch vor Einnahme der Session bringt Kurpfalz (Culmann) bezüglich der Sessionsdifferenzen vor: Weil dise convocation kheine Reichß versamblung, so wolten sie, die churfürstliche, die jenige stendt, welche der session halber noch nit verglichen, biten, daß sie solcher stritiger session jetz in disen und volgenden conventibus nit gedenckhen, sonder vilmher die notwendigkeit dises werckhs, welche[s] zu Gotes ehr, befürderung der justitien, guter rhue, fridt und einigkheit[dienlich], erwegen. Solte eß kheinem theil an seiner habenden session nachtheilig, sonder jedem theil sein recht und gerechtigkheit vorbehalten sein. Pommern-Stettin (pag. 428) zusätzlich: Der Gesandte Mecklenburgs kommt nicht in das Sitzungszimmer, sondern lässt vom Magdeburger Kanzler Meckbach vorbringen, do wir Mechlenburg wollen den /429/ vorsitz laßen, so wolte er hinnein kommen, dan er dißen außdrucklichen befell hette, keinen vorsitz zugestatten.Pommern lehnt dies ab. Obwohl Kurpfalz feststellt, dass die Sessionsfrage in dieser privat zusammenkunfftniemanden präjudiziere und der Mecklenburger Gesandte hereinkommen möge, ist dieser gar wegk gangen undt sich absentirett unnd des rates geeußertt. Holstein (unfol.) zusätzlich: Die Holsteiner treffen vor der Sitzung die Anhaltiner Gesandten an. Auf Vermittlung Meckbachs (Magdeburg) hin überlassen ihnen diese hier den Vorrang, weil es principaliter ein Reichs conventh nicht wehre.Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 5. (11. 5.) 1594: Auf das Kurpfälzer Vorbringen hin erklären die Gesandten Braunschweig-Wolfenbüttels ihnen gegenüber, sich trotz des Verzichts in diesem Gremium den Vorrang grundsätzlich vorzubehalten. Dagegen widersprechen die Brandenburg-Ansbacher Gesandten jeglichem Streit darum und behaupten den hergebrachten Vorrang des Mgf. als Mitglied eines kfl. Hauses (StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 96. Or.).
f
 Kurpfalz proponiert] Pommern-Stettin (pag. 425) differenzierter: Proposition durch Culmann für Kurpfalz, nachdem man fast 2, wo nicht 3 stundenauf die Kurbrandenburger Gesandten gewartet hat. Nürnberg (fol. 10’) zusätzlich: Diese entschuldigen sich, sie seien von den kursächsischen Gesandten uffgehalten worden.[Vgl. Abschnitt A, Absatz 1.]
15
 Protestantische Gravamina und Interzessionen 1582 sowie Resolutionen des Ks. dazu: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 338–365 S. 1202–1286.
16
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B.
g
–g der … Seite] Kurbrandenburg (fol. 43) differenzierter: weil man selbst nur über 7, die andere Seite aber über 13 Voten verfügte.
17
 Bezugnahme auf die beim RDT 1586 von Kurpfalz vorgelegte Gravaminaliste (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 5 S. 161–170).
h
–h Stände … Ff.] Württemberg A (fol. 716’) abweichend: Gesandtschaften des Niedersächsischen Kreises, von Ständen aus dem Obersächsischen Kreis sowie einiger Kff. und Ff. am Rhein.
i
 anderer Beschwerden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Themen waren der Konflikt im Hst. Straßburg und der niederländische Krieg in seinen Auswirkungen auf das Reich sowie Beschwerden bezüglich der Reichsjustiz.
18
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft protestantischer Stände an den Ks. im März 1589 (Werbung: Prag, 18. 3. 1589). Themen: Bitte um Anhörung der protestantischen Kapitulare in Straßburg vor einer paritätischen Kommission; Bitte um Aufhebung eines Pönalmandats gegen Aachen; Vorgehen gegen Söldnerübergriffe am Rhein; Beschwerde gegen Maßnahmen unter Verstoß gegen den Religionsfrieden und parteiische Behandlung entsprechender Klagen am RKG (Druck: Ehses/Meister, NB I, Nr. 261 S. 349–360; Antwort des Ks. vom 24. 3. 1589: Ebd., Nr. 262 S. 360–366); abordnende Stände: Niedersächsischer Kreis insgesamt, Dänemark-Holstein, Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, ‑Simmern, Brandenburg-Ansbach, Baden-Durlach, Pommern-Wolgast, Sachsen-Weimar, Stadt Straßburg; Wetterauer Gff. ohne eigenen Gesandten (ebd., 350, Anm. 1). Im November 1589 folgte eine neuerliche Gesandtschaft mit entsprechender Thematik (Prag, 6. 11. 1589: Ebd., Nr. 263 S. 366–370; Antwort des Ks. vom 23. 11. 1589: Ebd., Nr. 264 S. 371–374); abordnende Stände: Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Niedersächsischer Kreis insgesamt, Brandenburg-Ansbach, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Sachsen-Weimar, Stadt Straßburg; Wetterauer Gff. (ebd., 366, Anm. 2). Vgl. Meister, Kapitelstreit, 311–315, 343–346; Stieve, Politik I, 47, Anm. 2; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 265.
19
 Gesandtschaft der weltlichen Kff. 1590 mit Nachweis der Gravamina: Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.
20
 Vgl. Nr. 161, Abschnitt B.
j
 einzuhalttenn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: dieweill es biß dahero nicht gebreuchlich were geweßen, ante adventum caesaris solche unnd dergleichen convocationes zuhalten.
21
 Vgl. Nr. 166, Abschnitt C.
k
–k Unnd … zukommen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Nachdem aber die kursächsischen Gesandten gestern eine Weisung Kuradministrator Friedrich Wilhelms erhalten haben [vgl. oben, Abschnitt A, Anm. 2], wonach sie bis zu seiner Ankunft in kheine convocation verwilligen sollten, doch darbei angezeigt hetten, das sie nicht hoffen wolten, das ihr genedigster herr zu seiner f. Gn. ankunfft sich dißfals von den andern evangelischen stenden absondern würde,und nachdem andere Stände bei Kurpfalz um die Einberufung des Plenums angesucht haben, auch die Ankunft des Ks. in Kürze zu erwarten ist, haben sie die Sitzung anberaumt.
l
 Verlesung] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Verlesung durch den Kurpfälzer Protonotar Kaufmann.
22
 Nr. 387.
m
 Kurbrandenburg] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Barth vor.
n
 mitt denselbenn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: noch zuvor dießen morgen.
23
 Vgl. oben, Abschnitt A, Absatz 1.
24
 Bezugnahme auf die Beschwerden zur Reichsjustiz in den Gravamina.
25
 Vgl. oben, Abschnitt A, Absatz 1 mit Anm. 2 (Weisung).
o
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Culmann vor.
p
 Magdeburg] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Meckbach vor.
26
 Vgl. unten, Anm. 19.
27
 = die von Kurpfalz verlesenen Gravamina.
q
 Administrator)] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Das Votum für den Administrator [Johann Georg von Brandenburg] trägt Dr. Stephan Berchtold vor.
r
 uffzuschiebenn] Kurbrandenburg (fol. 46) danach zusätzlich: Das Erzstift Bremen wurde zur Sitzung geladen, es ist aber niemand erschienen. Holstein (unfol.) zusätzlich: Dazu hat von Dohna (Kurpfalz) vorgebracht, er habe die Bremer Gesandten zur Sitzung einladen lassen und kenne die Gründe für ihr Fernbleiben nicht. Später wurde kolportiert, der Bremer Gesandte von der Becke habe erklärt, er wolle an dieser Versammlung nicht teilnehmen, sondern die Ankunft des Ks. abwarten und diesem instruktionsgemäß vorbringen, dass sein Herr im rhadt[FR] von etlichen der relligion wegen außgeschloßen würde.Falls er dort nicht an seinem orthrestituiert werde, habe er Befehl, den RT zu verlassen.
s
 Walkenried] Baden-Durlach A (unfol.) differenzierter: Walkenried wird vertreten von den Gesandten Braunschweig-[Wolfenbüttels].
28
 Wohl Bezugnahme auf die Beratung der Stände des Heilbronner Abschieds am 12. 5.: Nr. 166, Abschnitt B.
t
 edtlicher stennd wegenn] Kurbrandenburg (fol. 46’) differenzierter: wegen Magdeburg, Halberstadt, Straßburg.
29
 Wohl Bezugnahme auf die Session des Hst. Straßburg in den zuvor verlesenen Gravamina [Nr. 387, Punkt 13; vgl. auch Punkt 6]. Die Session der reformierten Hstt. allgemein wurde erst in den folgenden Fassungen der Gravamina explizit thematisiert [Nr. 388, Nr. 390, jeweils Punkt 6].
30
 Vgl. oben, Votum Magdeburg.
31
 Joachim Friedrich von Magdeburg regte am 21. 1. (11. 1.) 1594 gegenüber Hg. Heinrich Julius das Ausschreiben eines KT vor dem RT anstelle eines nicht möglichen größeren Konvents der protestantischen Stände an, damit die Kreisstände im Hinblick auf Religion und Türkenhilfe beim RT /45/ gleich aus gesambter instruction in vertrauligkeit gemeine sachen tractirenmöchten. Der Hg. wies dies am 27. 1. (17. 1.) 1594 zurück, da ein KT als /48’/ particular werckanstelle eines größeren Konvents nichts bewirken, sondern beim Ks. und den katholischen Ständen ein seltzsams ansehen und nachdenckens gewinnen wurde(vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 179, Abschnitt A, mit dem Nachweis der Schreiben).
32
 Klausel im gedruckten RT-Ausschreiben nach Auflistung der geplanten HAA: „vnd was dergleichen gemainen notwendigkaiten verners anhengig sein möchte, verhanden, welche der Stendt samentliche beratschlagung eruorderten“(vgl. Einleitung, Kap. 2.4).
u
–u das … möchtte] Wett. Gff. (unfol.) abweichend: man solte mit der consultation der proponirten puncten biß zu ankunfft der Sachssen administratoris einhalten oder aber die sachsische ersuchen, derselben beizuwhonen.
33
 Die Württemberger Gesandten begründeten im Bericht an Hg. Friedrich vom 14. 5. (4. 5.) 1594 ihre Teilnahme an der Sitzung: Da der Hg. bewilligt hat, dass die Gravamina vor der RT-Eröffnung beraten werden, und ihnen auferlegt hat, mit den in Heilbronn versammelten Ständen /713’/ der politischen gravaminum wegen zu tractiern, so haben wir uns von heüttiger zusamenkhunfft (da wir auch noch nit wißen mögen, ob politica vel religionis gravamina fürkhommen möchten) mit fugen nit absündern khönden. Solches auch umb sovil weniger, weil[mit Ausnahme der eingangs genannten] die übrige reiner augspurgischen confessions verwandte ständt sich dabey auch gefunden.Sie baten nochmals um Weisung, ob sie sich trotz der Absonderung Kursachsens und Pfalz-Neuburgs an der Beratung von Religionsbelangen beteiligen und den Protest bezüglich der Verhandlungen mit calvinistischen Ständen übergeben sollten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 713–715’, hier 713 f., 715. Or.). Im Bericht vom 23. 5. (13. 5.) 1594 ergänzten sie zur Frage des Direktoriums, ob sie Kursachsen auch für den Fall unterstützen sollten, dass andere und gegebenenfalls die Stände mehrheitlich sich für Kurpfalz aussprechen würden (ebd., fol. 752–757’, hier 752 f. Or.). Der Hg. wies die Gesandten dazu am 20. 5. 1594 (10. 5.; Stuttgart) an, sie sollten sich zwar mit Kurpfalz und anderen Ständen /720/ der politicorum gravaminum […], doch nur allein praeparatorie, einlassen, aber mit den religions beschwerden inhallten bis nach der proposition. Alßdann, wann Chur Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg sich auch adjungieren, werdt ir mit ihnen euch der bewüsten protestation halben zuvergleichen unnd solche religions gravamina zue deliberieren wissen(ebd., fol. 720, 721’. Or.). Zur Nachfrage wegen des Direktoriums verwies der Hg. am 29. 5. 1594 (19. 5.; Stuttgart) auf die Instruktion und die Weisung vom 9. 5. 1594 (29. 4.; vgl. Anm. 3 bei Nr. 166, Abschnitt A). Die Gesandten sollten sich demnach /770/ zu denn reinen augspurgischen confessions verwanndten stennden unnd also in mere religions sachen bei der Chur Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg sine distinctione auch mit dem wenigern thail verhalten, zugleich aber versuchen, eine derartige Trennung unter den evangelischen Ständen zu verhindern (ebd., fol. 770–771’, hier 770 f. Or.). Vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 177, Abschnitt B.
v
 sey] Baden-Durlach A (unfol.) als Kommentar zu diesem Votum: Darauß sovil zuvernemen gewesen, daß sie sich nach demselben[Administrator Kursachsen] zu regulirn in bevelch; wie auch beschehen, und der heilbronische abschiedt bey inen, sovil abzunemmen gewesen, schlechtlich in achtung genommen etc.
w
 Zwischenvotum Magdeburg] Kurbrandenburg (fol. 49’ zusätzlich): Votum vorgebracht von Meckbach.
x
 mitt N.] Kurbrandenburg (fol. 49’) differenzierter: mit Pommern und Württemberg. Baden-Durlach A (unfol.): Die Mecklenburger Gesandten haben erklärt, daß sie auch bey dem werckh pleiben wollen. Weil sie aber irer session, die sie ob Würtemberg zuhaben vermainen, noch nit vergwist, heten sie zuerscheinen bedenckhens gehapt.[Vgl. auch Anm. c sowie Bericht der Mecklenburger Gesandten Kling und Grassus an Hg. Ulrich vom 25. 5. (15. 5.) 1594: Sind zu den Sitzungen bei Kurpfalz geladen worden und dort auch erschienen, haben aber an den Beratungen wegen des Sessionsstreits mit Württemberg, Pommern und anderen nicht teilgenommen, sondern die Sitzung mit der Erklärung verlassen, sich damit in Religionssachen von den CA-Ständen nicht absondern zu wollen (LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 292–294, 315 f., hier 293’. Or.).]
y
–y Gff. … Hohenlohe] Kurbrandenburg (fol. 50) anders: Nennt allgemein die schwäbischen Gff. als Votanten. Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Es votiert der gemeinsame Gesandte Gf. Gottfrieds von Oettingen und Gf. Georg Friedrichs von Hohenlohe.
34
 = Dr. Jakob Heyner, der sowohl Gf. Gottfried von Oettingen wie auch Gf. Georg Friedrich von Hohenlohe in Waldenburg beim RT vertrat (Kurmainzer Anmeldeprotokoll: Kurmainz D, unfol.).
z
 voto] Kurbrandenburg (fol. 50’) danach zusätzlich: Stadt Frankfurt. [Votum fehlt.] Wett. Gff. (unfol.): Frankfurt votiert wie Kurbrandenburg.
aa
 Heilbronn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: sowie Memmingen.
ab
 Colmar] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: und Hagenau. [Teilnahme in keiner anderweitigen Liste bestätigt.]
35
 = die Beratung zu unterbrechen.
36
 Vgl. dazu den Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 16. 5. (6. 5.) 1594: Als die Kurbrandenburger Gesandten bemerkt haben, das sie uberstimmett, habenn sie auß freyenn stuckenn ir votum geendertt und vorgebenn, daßelbe were dahinn nichtt gemeinett geweßenn, wohinn es vonn andernn mochtte apprehendirt und gedeutett seinn, dann sie wehrenn auch der meinung, das inn der berathschlagung zuverfarenn und die sachsischenn zubeschickenn wehrenn(StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.).
ac
–ac Hettenn … muste] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Haben Hg. Johann Casimir zu dieser Sitzung eingeladen, doch hat er sich entschuldigt [vgl. Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 5]. Die Gesandten werden noch erfahren, warum er an der Sitzung nicht teilnehmen kann. Unnd haben mich[A. Christiani, Verfasser des Protokolls] die herrn churfurstliche pfaltzische berichtet, das der hertzog zu Coburg sich vernhemen lassenn, das er dießer convocation auch in der persohn gern wolt beygewhont haben, wovern er sich nit besorgett, dieweill er principaliter hieher khomen, das er seinen herrnn vatter, den custodirten hertzogen zu Sachssen, möchte wieder loß machen[vgl. die Supplikation: Nr. 492], das er etwan caesarem unnd andere dardurch möchte offendirn und darüber destoweniger außrichten.
37
 Vgl. die Vollmacht der Nürnberger Gesandten vom 14. 5. (4. 5.) 1594, ausgestellt für die Schreiber Hans Hanoldt und Christoph Resch, mit der Verpflichtung auf die Geheimhaltung aller Akten, die künftig aus dem Religionskonvent zur Abschrift gegeben werden (Vollmacht enthalten im Protokoll: Nürnberg, fol. 14 f.).
ad
 seinn] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Abschrift der Gravamina um 14 Uhr nachmittags.
ae
 helffenn] Kurbrandenburg (fol. 51’) zusätzlich: Für die Vorsprache bei den kursächsischen Gesandten werden Halberstadt und Pfalz-Zweibrücken sowie je 2 Gff. und Städte verordnet. Wett. Gff. (unfol.) teils abweichend: Obwohl alle Gesandten darum bitten, dass Kurpfalz und Kurbrandenburg nochmals die Vorsprache bei Kursachsen übernehmen, lehnen diese ab. Deshalb werden Halberstadt und Pfalz-Zweibrücken, von der Grafenbank ich, Dr. Andreas Christiani,sowie von den Städten Straßburg und Regensburg verordnet. [Vgl. ergänzend Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten vom 16. 5. (wie Anm. 24): Zunächst wurden sie in die Abordnung berufen, da sie sich aber weigerten, wurde an ihrer Stelle Pfalz-Zweibrücken benannt.]
38
 Zusätzlich zur Sonderabordnung schickte Kurpfalz unmittelbar nach der Sitzung des Religionskonvents einen Rat zu den kursächsischen Gesandten, um sie gemäß der vorherigen Zusage über den Verlauf der Sitzung zu unterrichten und ihnen die Abschrift der Gravamina anzubieten. Die kursächsischen Gesandten lehnten dies ab, verwiesen auf ihre vorherige Antwort an die Kurbrandenburger Räte [Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1] und versicherten nochmals, das von gemeinen religions beschwerden ir herr sich nicht absondern werde, wan man allein ordine und wie sich gebürt, procedirn thette.Sie, die Kurpfälzer Gesandten, haben jedoch von A. Bock nicht vernehmen konden, was er durch sein praetendirten ordenlichen proceß verstanden haben wolle(Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 16. 5. {6. 5.} 1594: HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.).
39
 Vgl. auch Bericht der kursächsischen Gesandten vom 14. 5.: Bitte um passive Teilnahme biß uff ratificationdes Kuradministrators (wie Anm. 1 zu Abschnitt A, hier fol. 155’).
40
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 166, Abschnitt C.
41
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.2.
42
 = „das Spätere zuerst“.