Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Freilassung aus ksl. Haft. An die Reichsstände.
Supplikation Hg. J. F. an die Reichsstände (Wiener Neustadt, 29. 5. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 17. 6.; von den Reichsständen kopiert am 21. 6.)1, unterzeichnet vom Hg.: Verweist auf die schriftlichen2und mündlichen3Bitten seiner Söhne um seine Freilassung aus der Haft sowie auf die Verhandlungen dazu beim RT 15824und 1585 am ksl. Hof in Prag. Dankt für die bisherigen Interzessionen und die Bereitschaft der Reichsstände, dies beim RT zu wiederholen. Bittet, in Anbetracht der langen Haft, mit der er seine Schuld verbüßt hat, sowie seiner körperlichen Verfassung am RT nochmals beim Ks. für seine Freilassung zu interzedieren und nicht zuzulassen, dass andere sie weiterhin verhindern und ein F. des Hauses Sachsen als Präjudizierung und zur Verachtung des gesamten Reichsfürstenstands in der Haft verstirbt.
Von Sachsen-Coburg veranlasste Beratung mit den Gesandten der Kurpfalz, Brandenburg-Ansbachs und Hessens am 24. 6. (14. 6.)5: Sachsen-Coburg (Knichen): Die Hgg. J. E. und J. C. besuchen den RT allein wegen der Freilassung ihres Vaters persönlich. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen will die Bitte nur unterstützen, falls die Hgg. die Assekuration von 1587 [! = 1585] vollziehen6. Da deren Vater dies weiterhin ablehnt, bitten sie um Fürsprache beim Kuradministrator, er möge auf die Assekuration verzichten.
Supplikation der Hgg. J. C. und J. E. von Sachsen-Coburg an die Reichsstände (Regensburg, 23. 6. {13. 6.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 6.; von den Reichsständen kopiert am 2. 7.)7, unterzeichnet von den Hgg.: Erinnern an ihre schriftlichen und mündlichen Gesuche um Beförderung der Freilassung ihres Vaters. Zweifeln aufgrund der willfährigen Antworten zwar nicht an der Bereitschaft der Stände, da sich der Zustand ihres Vaters aber täglich verschlechtert und zu befürchten ist, er könnte bald versterben, bitten sie, dass die Reichsstände noch vor dem Ende des RT Maßnahmen veranlassen, damit er mit den im Reich hergebrachten Bedingungen aus der Haft entlassen wird und sie, die Hgg., somit künftig auch von den hohen Kosten für die Haft, die bisher mehr als 5 Tonnen Gold ausmachen, entbunden werden. Können andernfalls aufgrund dieser hohen Belastung ihren Beitrag zur Türkenhilfe nicht aufbringen.
KR am 27. 6.8: Mainz proponiert die Beratung der Schreiben Hg. J. F.s und der Söhne. A. Bock schildert für Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und den Kf. von Brandenburg als kursächsische Vormünder die Umstände der Erklärung J. F.s in die Reichsacht auch mit dem Ausschluss von der Sukzession. Die Kff. August und Christian I. waren bereit, die Freilassung zu unterstützen, falls J. F. Assekuration und Kaution leisten würde. Befürchtet aufgrund der Eingaben der Söhne, dass mit der Freilassung das kursächsische Primogeniturrecht infrage gestellt und Ansprüche auf die Sukzession vorgebracht würden, die nach den kfl. Nachkommen zunächst Sachsen-Weimar zusteht. Bittet namens der kursächsischen Vormünder, dies bei der Beratung der Supplikation zu beachten.
Beratung zur Supplikation im SR am 27. 6.9mit Beschluss: Orientierung am Beschluss des RT 1582 zur damaligen Supplikation.
FR am 28. 6.10: Die Sachsen-Coburger Gesandten bitten um Beachtung der Supplikation und verlassen die Sitzung. Mehrheitsbeschluss im Anschluss aller katholischen Stände an Österreich: Befürwortende Übergabe der Supplikationen an den Ks. mit der Bitte um Freilassung des Hg. und gleichzeitiger Beachtung der Interessen von Ständen, die davon betroffen sind. Konkrete Maßnahmen stellt man dem Ks. anheim. Die protestantischen Stände votieren für eine deutlichere und nachdrücklichere Interzession beim Ks. mit dem Verzicht auf die (Pfalz-Lautern) oder der Milderung (Hessen) der Assekuration von 1585, an der die Freilassung bei den damaligen Verhandlungen gescheitert ist. Sachsen-Weimar wendet ein, Hg. J. F. und dessen Söhne wollten in Zweifel ziehen, was Ks. Maximilian II. [1572] Hg. Johann Wilhelm I., dem Vater Kuradministrator Friedrich Wilhelms, bezüglich der Sukzession und Primogenitur zugestanden hat. Nur falls sie dies nicht infrage stellen, kann der Kuradministrator sich entgegenkommend verhalten.
Verlesung der Supplikation der Hgg. J. C. und J. E. im RR am 30. 6.11Beschluss: Abschrift.
KR am 11. 7.12: Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen lässt vor der Umfrage vorbringen, er werde aufgrund seiner und seiner Pflegsöhne Interessen nicht an der Beratung teilnehmen, er bittet aber um Beachtung dessen, was dazu [Sukzessionsrechte] in der Vergangenheit von Ks. Maximilian II. [1572] dekretiert worden ist. Beschluss: Bitte an den Ks. um Freilassung J. F.s auch in Anbetracht des hohen Alters, jedoch unter Berücksichtigung der Interessen davon betroffener Stände und der Reputation des Reichs.
Konz. für die Interzession im KR gebilligt am 26. 7.13Verlesung vor FR am 28. 7. FR schließt sich an. Anschließend Billigung im RR durch SR14.
Interzession der Reichsstände beim Ks. (Regensburg, 18. 7. [!] 1594; von den Reichsständen kopiert am 13. 8.)15, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Die Reichsstände mit Ausnahme Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen übergeben dem Ks. die Bittschriften Hg. J. F.s sowie der Söhne J. C. und J. E. Sie befürworten die Freilassung des Hg., erinnern an die diesbezügliche Vorsprache mehrerer Kff. und Ff. in Prag 1585 und hoffen, er, der Ks., werde jetzt in Anbetracht des hohen Alters und der schon lange andauernden Haft des Hg. dazu in ksl. Güte bereit sein und Mittel und Wege finden, wie dabei neben der Hoheit des Ks., der Reputation des Reichs sowie der Erhaltung von Ruhe und Frieden die Interessen der von der Freilassung betroffenen Stände gewahrt werden können.