Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Vergleich zwischen KR und FR sowie im RR. Sextuplik der Reichsstände.

/733/ (Vormittag) Kurfürstenrat. a– Problematisches Referat des KR vor FR zur Quintuplik beim 2. HA (Türkenhilfe), bevorabe sovil das meher anlangt auf die sechss monat gedopplet–a.

Pfalz wiederholt die Einlassung vom Vortag bezüglich der Freistellung, also das sie erachtet, nit gepunden zusein entweder auf die 6 monat gedopplet oder 8 monat einfach oder sonst ichtes, sonder das sie uber solches alles befelchs gewertig, irern vorbehalt nach zu anfang disses Reichs tags, darin sie außtrucklichen gemeldet1, wie sie in ichtem nit schließlichen sich einlassen konten, es wurde dan die freistellung christlichen abgehandlet. Begerten, man wolte solches eingedenck sein, und bewilligten, das man daruf mit der relation dem mehern nach mocht furgehen. Mainz wiederholt die Limitierung der Bewilligung auf acht einfache Römermonate.

Kurfürstenrat und fürstenrat. /734/ KR referiertb  den Beschluss zur Quintuplik des Kgs. 2 : Kg. mahnt die Mehrheit des KR an, sich mit den andern zu vergleichen. Sovil nun die 8 monat anlangt, liessen es die, so dieselbigen bewilliget, dabei pleiben. Aber das meher disses rathes stunde noch in vorigen befelchen, also das sie nit meher dan 6 monat willigen konten. Da sie aber meher befelchs erlangten, wolten sie sich auch der gepur erzeigen; und das demnach konig zupitten, sie entschuldigt zuhaben. /734 f./ Danksagung an den Kg. für den Verzicht auf die finanziellen Zusatzforderungen. Ablehnung einer genaueren Festlegung der Steuerleistung für eximierte Stände: /735/ Hielten die sachen zwuschen den außgezognen und außziegenden sich zweivelich, das auch derwegen etlichen in rechtfertigung stunden. Derhalb solte nichst daruber zudisponieren sein, sonder ire kgl. Mt. zupitten, es bei deme pleiben zulassen, wie es hievor in gleichen anlagen und hilffen gehalten worden und wie die erlegt. Das die 8 monat in 6 zuverwenden, solchs liessen inen die jenigen, so 6 monat bewilligt, nit zuentgegen sein; doch das in deme mit rathe der kriegß rethe gehandlet werde. Erlegung in Großmünzen: Einvernehmen, aber Wiederholung des Wortlauts der Quadruplik. /735 f./ Erlegungstermine: Einvernehmen, doch ist der Anhang mit der Antizipierung /736/ ein neu punct, daruber sie kein befelch oder sich one befelch einlassen konnen. Darumb solte konig zupitten sein, dissen puncten fallen zulassen, dan sie der zuversicht, stendt werden sich in die sachen also schicken, uf das dennost die ziel gehalten. Zudeme hette der fiscal sein proceß auch. Folgende drei Punkte3 : Einvernehmen. Besoldung der Musterherren durch die Reichsstände: Ablehnung, da es ohnehin beschwerlich, die hilff, so bewilligt, zu laisten. Derhalb konig zupitten, diesse personen auß der hilff zubesolden, ursach das sie zu dem krieg gehorig und irenthalben nit wol sonderung zu machen. Es konten auch sich daruber wol allerhandt unrichtigkaiten zutragen, wer oder wie sie zu underhalten. So hetten sie auch hieruber kein befelch. /736 f./ Baldige Erstellung der Instruktion und Vorlage vor dem Kg. Sofortige Benennung der Musterherren ist nicht möglich, /737/ dan solchs muste mit vorwissen der hern beschehen. Wellen aber furderlichen ire hern deß erinnern und befelchs erholen. Derwegen konig anzuzeigen, das man gemeint, konig noch bei werendem Reichs tag zethun oder aber, wo nit moglich, doch in 14 tagen darnach. Die prophiandt und angezogne eigenutzigkait belangendt: Were die kgl. Mt. des verdachts mit glimpfigen worten zu entschuldigen, wie es auch die meinung der stendt nit ist etc. Anwerbung leichter Reiterei durch den Kg., Maßnahmen gegen Musterplätze im Reich: Einvernehmen. Zur beharrlichen Hilfe haben die kfl. Räte noch keine Weisung.

/738/ FR: Hat seinen Beschluss wegen der zahlreichen Einzelpunkte schriftlich verfasst. /738–740/ Verlesung der Resolution4.

/740/ Kurfürstenrat. Umfrage zur Resolution des FR.

Höhe der Bewilligung: Alle beharren auf dem Votum vom Vortag. Eximierte Stände: /740 f./ 2 Umfragen. Beschluss nach Votum Trier und Sachsen: Falls FR auf seiner Resolution besteht, soll zur Erläuterung und Konkretisierung die Klausel aus dem RAb 1555 wiederholt werden5 . /742/ Kumulierung der Hilfe auf sechs Monate: Anschluss an FR. Antizipierung von Geldern auf die Steuer: Beharren auf dem Beschluss des KR. Finanzierung der Kriegsräte und Musterherren: Einvernehmen mit FR. Instruktion für die Musterherren: Soll gegen FR in den Kurien und nicht in einem Ausschuss beraten werden. Benennung der Musterherren: Erklärung des FR ist abzuwarten. Beharrliche Hilfe: Wie zuvor. /743/ Doppelt besteuerte Reichsstände: Anschluss an FR.

(Nachmittag) Kurfürstenrat und fürstenrat. FR referiert seine Stellungnahme zum Beschluss des KR, beschränkt auf die strittigen Punkte. Eximierte Stände: FR beharrt auf der Konkretisierung für Stände, die nicht in ‚possessione vel quasi libertatis‘ sind, um dem Fiskal genaue Vorgaben zu machen. /743 f./ Benennung der Musterherren: Soll sogleich und noch auf dem RT erfolgen, um Konfusion beim Beginn des Feldzugs zu vermeiden. Zudem baldige Erstellung der Instruktion in einem Ausschussc . /744/ Beharrliche Hilfe: Wie zuvor. Erlegung in Großmünzen und übrige Punkte: Wie KR.

KR d : Haupthilfe wie zuvor. Eximierte Stände: Da FR auf der Konkretisierung besteht, soll die Klausel aus dem RAb 1555 übernommen werden. /744 f./ Instruktion für die Kriegsräte: Beratung nicht in einem Ausschuss, sondern in den Kurien. /745/ Beharrliche Hilfe: Wie zuvor. Doppelt besteuerte Reichsstände: Wie FR. Benennung der Musterherren: Wellen die kfl. rethe befurdern, sovil moglich.

FR: Bezüglich der eximierten Stände Anschluss an KR: Klausel wie im RAb 1555. FR bittet nochmals, e– man möge zur Beratung der Instruktion für die Kriegsräte verordenen–e.

KR bewilligt diese Verordnungf  nunmehr.

Besetzung: Je zwei Verordneteg  von KR und FR, einer für SR h.

/746/ Reichsrat. /746–749/ Vortrag des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR zur Quintuplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe)6.

/750/ SR: Haben die Quintuplik ebenfalls beraten. Vergleichen sich fast durchauß mit kfl. und furstlichen rethen. Blieben der 8 monat halben wie vor. Zu verfertigung der instruction wellen sie ordnen. Als wellen sie auch ordnen ein musterhern, und sovil moglich solchs befurdern. Beharlicher hilff halben weren sie auch noch voriger meinung.

Beschluss: Formulierung des Konzepts für die Sextuplik der Reichsstände.

Anmerkungen

a–
 Problematisches ... gedopplet] Kurpfalz (fol. 512’) deutlicher: [Mainzer] cantzler: Bitte, man wol indenck sein, das sie under dem mehrer nit begriffen sein wollen, anderst dan die 8 monat einfach zu willigen.
1
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 84.
b
  KR referiert] Kurpfalz (fol. 512’) differenzierter: Referat durch den Mainzer Kanzler.
2
 Die folgenden Einzelpunkte beziehen sich auf die Aussagen der Quintuplik des Kgs. [Nr. 439] in der dortigen Abfolge.
3
 Vorgehen gegen Säumige, Umlegung der Steuer auf die Untertanen sowie Einbeziehung der Reichsritterschaft und der Hansestädte.
4
 Nr. 479.
5
  RAb 1555, § 83. Vgl. Anm.9 bei Nr. 84.
c
 in einem Ausschuss] Kurpfalz (fol. 517) deutlicher: durch etliche verstendige kriegs personen.
d
  KR] Kursachsen (fol. 371’) differenzierter: Referat durch Mainz.
e–
 man ... verordenen] Kurpfalz (fol. 518) deutlicher: das zu befurderung der sachen die verordnunge nit undinstlich, dan es kein ausschuß; zudem in diesen sachen alweg kriegs leut gepraucht worden.
f
 bewilligt diese Verordnung] Kurpfalz (fol. 518) differenzierter: Bewilligung deshalb, weil kein ausschuß, sonder verordnung bescheen.
g
 Verordnete] Kurpfalz (fol. 518) deutlicher: Verordnet werden verstendige, kriegs erfarne personen.
h
  SR] Kurpfalz (fol. 518’) zusätzlich: FR billigt diese Besetzung und verordnet alßbaldt Georg Ludwig von Seinsheim [Würzburg] und den Jülicher Hofmeister Neuhofen.
6
 Der gemeinsame Beschluss entspricht inhaltlich der nachfolgenden Sextuplik der Reichsstände [Nr. 440]. Deshalb wird auf die Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet.