Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Anmerkungen

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 Zum Problem der Ewigzinsen in Frankfurt vgl. Haas, Irene: Reformation – Konfession – Tradition. Frankfurt am Main im Schmalkaldischen Bund 1536–1547. Frankfurt/M. 1991 (Studien zur Frankfurter Geschichte Bd. 30), S. 260–276.
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 Vgl. das den Zoll zu Holzminden betreffende ksl. Mandat an Hg. Heinrich von Braunschweig, Regensburg, 1541 Juli 15, Marburg StA, PA 1379, fol. 93r–93v (Ausf.) und das ksl. Mandat an Kf. Hermann von Köln, Kf. Joachim von Brandenburg und Bf. Franz von Münster, Regensburg, 1541 Juli 15, Marburg StA, PA 1379, fol. 96r–96v (Ausf.): Vollmacht zur Exekution des ksl. Mandats wegen des Zolls an der Weser, besonders zu Holzminden.
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 Vgl. Bgm. und Rat von Nürnberg an Clemens Volkamer und Hieronymus Baumgartner, 1541 Mai 19, Nürnberg StA, Briefbücher des Nürnberger Rates 125, fol. 52r–52v (Kop.): Haben, was ihnen, den Gesandten, wegen des Bamberger Geleits mitgeteilt wurde, zur Kenntnis genommen. Obwohl jeder Fürst verpflichtet ist, für die Sicherheit auf seinen Straßen zu sorgen, wollen sie das Gutachten ihrer Juristen einholen. Werden ihnen dann weitere Weisung geben. Sollen bei Obernburger darauf hinarbeiten, dass die Entscheidung über die Bamberger Supplikation hinausgeschoben wird. Wenn möglich, sollen sie eine Kopie der Supplikation besorgen. [...]. – Vgl. auch Bgm. und Rat von Nürnberg an Clemens Volkamer und Hieronymus Baumgartner, [Nürnberg], 1541 Mai 20, Nürnberg StA, Briefbücher des Nürnberger Rates 125, fol. 53v–55v (Kop.): Schicken ihnen die Gutachten ihrer Juristen zur persönlichen Erklärung des Bf. von Bamberg gegenüber ihnen, den Gesandten, über das Geleit zur Leipziger und Naumburger Messe. Sollen dem Bf. von Bamberg entsprechend dem Gutachten Dr. Johann Hepsteins, dem auch die anderen Gutachten zustimmen, antworten und sein Begehren abschlagen. Dann wir konnen unsere burger dermassen keinswegs eintzihen lassen, sonderlichen so leydet es sich diß orts nit, die kaufleut also zusamentzuverpynden, in einem, tzwayen oder dreyen underschidlichen glayten tzu reytten, tzu geen noch tzu farn, dieweil es sich irenhalben an dem orth anderst dann in die franckfurter messen helt. Nicht alle Nürnberger Kaufleute treiben in Leipzig und Naumburg Handel. Einige betreiben ihre Geschäfte in Frankfurt an der Oder, in Berlin, in Lübeck etc. und reisen zu anderen Terminen als diejenigen, die nach Leipzig und Naumburg ziehen. Aus diesen Gründen ist eine Vereinheitlichung des Geleits nicht akzeptabel. Den Kaufleuten muss vielmehr die Organisation ihrer Reisen freigelassen werden. Deshalb ist das Vorhaben des Bf. von Bamberg abzulehnen. Der Bischof wird auch wissen, wozu er, was die Sicherheit seiner Straßen angeht, verpflichtet ist. Der Bischof will sich offenbar für die Zukunft davor schützen, gegebenenfalls Schadensersatz leisten zu müssen. Der Fall Stephan Geigers, der vor Gericht gekommen ist. Bisherige Geleitpraxis Bambergs. Sehen keine rechtliche Handhabe zur Modifikation der Geleitpraxis in dem vom Bischof angestrebten Sinn. Verpflichtung des Bischofs als Obrigkeit zur Erhaltung der Sicherheit auf seinen Straßen. Sollen bei Obernburger dahin wirken, dass der Supplikation des Bischofs nicht stattgegeben wird. Um den Kaiser, Obernburger und Granvelle über die bisherige unbefriedigende Geleitspraxis des Bamberger Bischofs zu informieren, sollen sie eine Kopie des mitgeschickten Geleits aus dem Jahre 1536 einreichen. Baumgartner soll den Text ins Lateinische übersetzen. Sie können auch die Kopie bei einer sich später bietenden Gelegenheit übergeben. Granvelle wird sich sicher über die Form dieses Geleits wundern, dann wir ye nichts schympflichers bedencken konnen, dann diß glait gestelt ist und mer ein verfurung dann versicherung hieß, auch den unsern mer schedlich were dann on glayt tzu reitten. [...]. Datum under unsers eltern burgermaisters Bernnhartten Paumgarttners petschir am 20. May 1541 umb vesperzeit. [...]. Vgl. auch Bgm. und Rat von Nürnberg an Clemens Volkamer,1541 Mai 31, Nürnberg StA, Briefbücher des Nürnberger Rates 125, fol. 75r–75v (Kop.): [...]. Seine und Baumgartners Mitteilung lassen sie auf sich beruhen. Allerdings wünschen sie Kopie der Bamberger Supplikation wegen des Geleits, damit ihre Juristen gründlicher beraten können. [...].
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 Vgl. Bgm. und Rat der Stadt Speyer an ihre Reichstagsgesandten [Friedrich Meurer und Adam von Berstein], o. Datum, Speyer StadtA, 1 A Nr. 237, unfol. (Reinkonz.): Reise des Stadtkämmerers Reinhard Benedict nach Venedig ohne die erforderliche Erlaubnis des Rates. Deshalb Unterbrechung der Rechtssprechung seit dem 9. Mai 1541. Ihre schriftliche Beschwerde darüber beim Bf. von Speyer. Weigerung der Zunft, einen unehelich geborenen Jungen als Lehrling zum seckler handtwerck anzunehmen, trotz Vorlage einer von Dr. Dick ausgestellten Legitimierungsurkunde. Es fällt ihnen schwer, in dieser Sache zu entscheiden, dieweil es kayserliche gescheft. Haben Dr. Ludwig Ziegler um Rat gebeten, der ihnen von einer Entscheidung abrät. Denn wenn sie sich gegen das Votum der Zunft aussprechen, würde dies die Rechte der ehelich geborenen Kinder schwer beeinträchtigen. Bestätigen sie das Votum der Zunft, riskieren sie ein von Dr. Dick oder dem ksl. Fiskal initiiertes Strafverfahren. Wenn sie den Fall an das Kammergericht verweisen, mocht uns, gemayner stadt und den zunften daselbst auch widerwertigs (wy dan diser zeit dy leut daran gesynnet) zu gonst den unerlichen, sonderlichen [p]riesterskindern erkant werden. So weren dan die gute ordnung und pollicei der zunften dordurch zu scheitern gericht. Ziegler hält für das beste, die Sache hinzuziehen und sich um ein ksl. Privileg zu bemühen, das solche Legitimierungen, die im Widerspruch zu den Ordnungen der Zünfte und Handwerker stehen, in Speyer für ungültig und unwirksam erklären und festlegen soll, dass nur ehrlich Geborene zu den Handwerken zugelassen werden dürfen. Dieweil aber auß disem schlechten ein grössers volgen möcht, das uns und den unsern zu zerreuttung gutter ordnungen, pollicei und handtwercker furderlich, schicken sie in der Anlage einen Ausz. aus dem Schriftsatz Dr. Dicks mit der Bitte, darüber nachzudenken und den Rat der anderen reichsstädtischen Gesandten dazu einzuholen, denn es handelt sich um ein Problem, das langfristig den Städten viel Unruhe und Nachteil verursachen kann. Haben erfahren, dass das Kammergericht in einem ähnlichen Fall gegen das bender handtwerck zu Worms entschieden hat. Falls sie und andere zu der Auffassung kommen, dass ein Privileg gegen solche Legitimierungen erlangt werden kann, sollen sie sich bei der ksl. Kanzlei erkundigen, ob und zu welchen Kosten ein solches Privileg zu erhalten ist, und dann darum supplizieren, weil dy ksl. Mt. bey handen. Der Kaiser hat neben den schriftlichen Privilegien der Stadt auch unsere alte herkhomen und gutte gewonheiten, die wir redlich erworben und loblich herpracht haben, ebenfalls konfirmiert und bestätigt. Das sollen sie auch bedenken. Und stunde allein bey den worten ‚alte herkhomen und gutte gewonheit‘. Das Wort ‚ordnung‘ macht ihnen keine Schwierigkeit. Sollen ihr und anderer Gutachten mitteilen.
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 Vgl. dazu Wolfgang Rehlinger, Simprecht Hoser und Dr. Konrad Hel an Bgm. und Rat von Augsburg, Regensburg, 1541 Juni 20, Augsburg StadtA, Lit. 1541, unfol. (Ausf., Fragm.) [Nr. 765].