Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Österreich, fol. 69–72’.

3. HA (Reichsjustiz): Mehrheitsbeschluss für Gesamtprorogation an einen RDT. Referat auch des Minderheitsvotums vor KR: Ratifizierung der einhellig akzeptierten Bestimmungen des DAb 1586 sowie Klärung von Zweifelsfragen durch den RT, falls ohne Zuziehung des RKG möglich. Wiederaufnahme der Visitation des RKG. Strittige Besetzung des RDT.

/69/ Fürstenrata. Österreichbproponiert: Nach Erledigung der ersten beiden HAA ist der 3. HA (Reichsjustiz) zu beraten. [Verlesung aus der Proposition]. Zunächst Entscheidung, wie man ine abhandlen soll.

Umfrage. Österreich: Dieweil die gravamina von der cammer1 cfürkommen unnd nit gleich erörteret haben kondenn werden, item dz man der cameralium bericht musste haben, item etliche evocieren2, vermaint derwegen, man soll den puncten iustitiae uff ain deputation ziehen.

Pfalz-Neuburgd,3: Waißt sich zuerinneren, waß uff anderen Reichs- und deputations tägene von dem schwärenn puncten gehandlet worden4. So seyendt doch die gravamina und dubia nit erörteret worden, item die proceß verlengeren sich je lenger, je mehrf. Man mieße ainest die liebe justitien befurderen. Waß ohne sundere miehe an jetzo in diesem puncten iustitiae möchte abgehandlet werden, vermaint er, dz man es an itzo erledige. gItem was zu Wormß durch die deputation ainhelliglich eingegangenn5, solle man an itzo in verabschiden bringen–g. Die ubergebne dubia von der cammer vermaint er, dz waß ohne die camer könde per pragmaticam resolutionem an jetzo erklärt werden, will er gern darzu helffenn; die andern auff ein gleichmäßige deputationh gen Wormß oder Speir verweisen. /69’/ Die visitationes soll man nit lenger aufftziehen, sunder alle obstacula removiren6. Hertzog Hannß von Zwaybrucken seye in der visitation praeteriret wordenn7. Man soll von neuem sich der visitatorn im fürstenn raht vergleichen, iwer unnd wie man visitiren solle–i.

Salzburg: Die zeit habe sich verloffenn8, die cammeraleß seyendt nicht beyhanden, die turcken noth seye groß. Verscheubt es auch auff ain deputation.

Württembergj: Trägt fursorg auß angetzogenen ursachenn, dieser punct möchte alhie nit absolviert werden. Verscheubt in auff ain gleichmäßige deputation. kEß seyndt große mängel an der cammer–k. Man soll den anno 56 visitations abschidt alhie erneueren. Mann soll nit uber dreyen9 zuverraysen erlauben unnd nit uber sex wochenn10,l. Dz man die interlocutorias nit allein an sambstag publiciren11, sunder soll noch ain tag darzu in der wochen geordnet werdenn. Item dz calendarß halbenm,12, und der fayertag, an welchen man raht helt, solle man auch audientz halten13. Die uberige dubia irresoluta soll man in die deputation ziehenn.

Burgund: Ut Österreich.

Bayern: Ihr ksl. Mt. habenn in der proposition andeuttung gethon, dz alles auff ein deputation getzogen werde14. Dieser punct seye sehr schwär und weitlauffig. Die /70/ cameraleß seyendt noch nicht beschrieben wordenn, die abgesandten möchten daruber nit instruirt sein, der turck lig mit hareß[!] krafft im feld, ihr Mt. seyen nit aufzuhaltenn. Dieweil dieser punct auch anno 82 auf ain deputation, wie im Reych herkommen15, getzogen worden16, halt er, es konde jetzunder auch geschehenn.

Würzburg: Will es auch auff ain deputation ziehennn.

Pfalz-Lautern: Last im gefallen, dz es auff ein gleichmäßige deputation getzogen werde, doch nit auff ain ordinary deputation, welche nit in hunc effectum, sonder ad pacem publicam erstlich angeordnet worden17. oMan mieße andere ständt auch darein ziehen, die der cammer underworffen–o,18. pMan soll die visitationes nit länger einstellenn. Distinguit ut Pfahltz-Neuenburg. Es werdenn in religions sachen alle zeit paria gemacht19, solchenn könde man alhie remediren. Vermaint den reichshoffraht: Die iurisdictiones werden confundirt, man soll remedirn–p.

Besançon mit Trient: Ut Osterreich, doch dz deputation wie vor altem angeordnet werden. Repedit[!] idem pro Trient.

Pfalz-Simmern: Ut Pfahltz-Neuenburg.

Deutschmeister mit Fulda: Ut Osterreich. Repetit idem für Fuld.

Pfalz-Zweibrücken: Distinguit ut Neuenburg: Waß zu Wormß anno 86 verabschied und nit contradiciret20, konde man alhie verabschieden. Die visitationes soll man nit länger ainstellenn. /70’/ Sein herren soll man nit darin ubergehn21: qDieweil seidthero enderungen in den furstlichen heuser geschehen, solle man die gemachte matricul und verzeichnuß22 an itzo verfaßen. Er seye in possessione vel quasi visitandi–q. In reliquis ut Pfahltz-Neuenburg. Dz die deputation vonn baiden religion gleich angeordnet werde.

Bamberg: Ut Osterreich.

Pfalz-Veldenz: Ut Neuenburg. Die visitatores sollendt von neuem alher verzaichnet werden, welche vota unnd seßionn habenn.

Worms: Ut Osterreich.

Sachsen-Weimarr: Waß in deputations tag anno 86 ainhellig und[un]wiedersprächlich beschloßen, möchte man jetzo dem Reichß abschiedt ainverleibenn. sSein herr seye zu der visitation beschrieben worden23; man solle ihn in possessione visitandi erhalten unnd niemandts darzwischen ziehenn–s.

Zwischeneinwand Pfalz-Zweibrücken: Protestiret darwider, dz die brüder, herrn pfaltzgraven, wie sy votiren, alle auch visitiren sollen, und sich niemandts darzwischen dringennt.

Uber welches alle pfaltzgravische protestiret: Es seye im Reich verabschidt, dz die visitationes wie die vota angeordnet werdenu.

Sachsen-Weimar: Behelt im die notturfft in diesem bevor. Referiret sich auff ihr Mt.

Eichstätt: Ut Osterreich.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Repetit dz vorige sachßische votum.

/71/ Speyer: Ut Osterreych.

Sachsen-Coburg [Johann Ernst]: Ut Sachßenn.

Konstanz: Ut Osterreichv.

Brandenburg-Ansbach: Iustitia seye basis Imperii. Man soll es befurderen helffenn. Die von Osterreich angetzogen ursachen24 seyendt erheblich. Vonn Pfaltz-Neuenburg, Wirtenberg sey es distinguirt wordenn. Man wiße noch nit fur gwiß, welche puncten nit contradiciert worden anno 86. Waß in den vorgehenden reichßtagenn alberayt constituiert unnd nit gehalten wirdt, könde man an jetzo renoviren. Die ubrige allegationesw in schlechten25 sachenn sol man abschaffen, dz die hauptsachen gefurdert werdenn. xDie cammergerichts ordnung solt man in ain corpus bringen, dan die in anno 55 auffgericht26 ist hierzwischen in vielem geendert wordenn–x.

Augsburg: Ut Osterreych.

Braunschweig-Grubenhagen: Ut Pfaltz-Neuenburg, cum adiunctione ut Wirtenberg et Lautern.

Hildesheim: Ut Osterreych.

Braunschweig-Wolfenbüttel mit Halberstadt: Es wäre dem Reich verweißlich, wan man diß orts alles auff ain deputation verschube. Es wurde alleß wiederumb aufgeschoben und verwisen27. Man soll den wormßischen abschied an die handt nemen im verabschieden unnd so vihl müglich sich deßelben verglichen[!] unnd verabschiden. /71’/ Die visitation soll man nit einstellenn: Ain neue verzaichnuß machen, wie die furstenthumb unnd land in possessione, daß sie visitieren. Die avocationes der sachen an dem kayserlichen hoff28 soll man abschaffeny. Repetit idem pro Halberstatt.

Zwischeneinwand Österreich: Protestiert als director de nullitate voti halberstattensisz.

/71’–72’/ Im Folgenden votieren Paderborn, Freising, Regensburg, Jülich, Passau, Basel, Baden-Baden, Lüttich, Münster, Cambrai, Sitten, Metz, Verdun, Leuchtenbergaa, Hersfeld, Nomeny, Johannitermeister, Arenberg, Ellwangen, Berchtesgaden, Prüm, Prälaten und schwäbische Gff. wie Österreich.

Braunschweig-Calenberg schließt sich Braunschweig-Wolfenbüttel an.

Wie Pfalz-Neuburg und/oder Württemberg votieren: Braunschweig-Lüneburg, Baden-Durlach [Ernst Friedrich und Georg Friedrich], Hessen-Kassel (Zusatz: /71’/ Wann die deputation wie von altem angeordnet, kond er darein nit bewilligen. Mann soll von baiden religion ain gleiche deputation anstellen), Hessen-Marburg (Zusatz: /72/ In visitando soll sein herr nit uberschriten werdenn), Hessen-Darmstadt, Pommern-Stettin (Zusatz: /72/ Ratione visitationis soll im Mechelburg nit furgetzogen werden. Habe ain supplicationn wider dz cammergericht eingegeben29, man soll inen helfenn.), Anhalt, Henneberg und die Wetterauer Gff.

Die Voten von Minden und Pommern-Wolgastabfehlen, Toul ist abwesend.

/72’/ Auszählung: Österreych hatt 43 vota, Pfaltz-Neuenburg hatt 24 votaac.

Beschlussad: Es befindt sich auß den umfragenn durch dz mehrer, dz diser punct in ain deputation getzogen soll werden, unnd solches soll den churfursten referiert[werden]. Aber es seyendt etzliche standt dahin gegangen, dz man distinguiernae wie Pfaltz-Neuenburg. Ohnangesehen es sunsten nit herkommen, dz man die andere vota auch referiern, so soll doch solches dem reichsfurstenn raht am alten herkommen nichts praejudiciern und den churfursten referiert werden30.

Anmerkungen

a
 Fürstenrat] Pfalz-Zweibrücken (fol. 232’) zu Zeitpunkt und Besetzung: Vormittag, 7 Uhr. Würzburg, Pfalz-Neuburg und Württemberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
b
 Österreich] Pfalz-Neuburg D (fol. 49) differenzierter: G. Hager für Österreich.
1
 = die Dubia des RKG [Nr. 303].
c
–c fürkommen … werden] Würzburg B (fol. 160) differenzierter: alhie erst inkhommen, darüber die stende ire gesandte nicht haben der gebür nach abfertigen khinden, und solche ein sonderlich nachdenckhen bedürfftig, die stende mit dero abgesandten jetzunder auch nicht also verfasst, daß sie zuvor weren darbey gewesen. […].Auch soll in Anbetracht der Türkengefahr der Abschluss des RT nicht weiter verzögert werden.
2
 Gemeint: RKG-Personal zum RT berufen.
d
 Pfalz-Neuburg] Würzburg B (fol. 160) differenzierter: Pfgf. ist persönlich anwesend, das Votum trägt Zöschlin vor.
3
 Vgl. das schriftlich formulierte Votum (HStA München, K. blau 274/11, fol. 67–71’; teils Reinschr., teils Konz.), auf welches Pfalz-Neuburg D, fol. 50, hier verweist.
e
 tägen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 67) zusätzlich: besonders bei den RVV 1566, 1576, 1582 und 1586 mit dem Ziel, dass alle verweilung unnd verzüglicheit abgestellt und entgegen die iustitia im Heiligen Reich sovil desto schleiniger befürdert werden möchte.
4
 Vgl. Anm. 55, 56 bei Nr. 1.
f
 mehr] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 67’) zusätzlich: weil selbst die sachen, darinnen auch schon diffinitive beschlossen, […] ohnexpedirt uff einem hauffen stecken bleiben wollen.
g
–g Item … bringen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 68) differenzierter: Da der DAb 1586 viele Dubia klärt, ist zu empfehlen, jenes, das im DAb richtig unnd vonn den stenden nicht contradicirt worden, das dasselbig /68’/ durch yetzigen Reichs abschid zu confirmirn, auch cammerrichter unnd beisitzern zubefelhen, dieselben in iudicando weniger nicht allß anndere constitutiones zu observirn unnd inn acht zunehmen.
5
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 39.
h
 ein gleichmäßige deputation] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 69) differenzierter: einer fürderlichen starckhen gleichmessigen deputation von stenden beeder religionen inn gleicher anzal,zu verrichten durch ansehenliche, rechtserfarne und geuebte räthe.
6
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
7
 = bei der Visitation 1587. Vgl. die Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken [Nr. 481].
i
–i wer … solle] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 70’ f.) differenzierter: Es ist unabdingbar, dass FR sich /71/ einer bestendigen ordnung, wie hinfuro die visitationes durch die fürsten des Reichs, gaistlich unnd welltlichen, zuverrichten unnd wie es sonderlich bei den fürstlichen heusern, wann sich verenderungen begeben und der fürstlichen personen inn einem haus mehr oder weniger werden, deßfalls zu hallten, vergleiche.Dabei sind der RAb [!] 1548 und die RKGO, Teil I, Tit. 50 [RKGO 1548: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 116, Art. 50, S. 1311 f.; RKGO 1555: Laufs, RKGO, 146 f. (§ 1)], zu beachten, die die Beschreibung der Ff. zur Visitation analog ihrer Session beim RT vorgeben. /71 f./ Dies ist beim RT /71’/ vil eher und füeglicherzu klären als beim RDT, wie die beim RT 1566 erzielte Regelung (vgl. Anm. 24 bei Nr. 39) zeigt.
8
 = beim derzeitigen RT.
j
 Württemberg] Pfalz-Neuburg D (fol. 50’) differenzierter: Vortrag des Votums für den persönlich anwesenden Hg. durch Dr. Enzlin.
k
–k Eß … cammer] Würzburg B (fol. 161’) differenzierter: Dieweil sie aber vernemmen, daß ettliche puncten wohl möchten erörttert werden, item das der ordnung, anno 56[Visitationsabschied] uffgericht, zuwider gehandlet werde, daß die herrn presidenten und assessores in großer antzal bißweyln abwesendt.
9
 = Assessoren am RKG.
10
 Abschied der außerordentlichen Visitation vom 18. 5. 1556 mit Vorgaben vorrangig zur Beschleunigung des Verfahrens: Abschiede, 10–18; Ludolff, CJC, 199–204; zur Absenz von höchstens 6 Wochen: § 13 (ebd., 201). Die gleichzeitige Absenz von höchstens 3 Assessoren wird nicht angesprochen. Vgl. zu Visitation und Abschied 1556: Mencke, Visitationen, 92–97. Bericht der Visitationskommission an Ks. Karl V. vom 21. 5. 1556 mit Hinweisen zu den Umständen und Ergebnissen der außerordentlichen Visitation: Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 496 S. 1202–1208. bes. § 9.
l
 wochenn] Würzburg B (fol. 161) zusätzlich: Item eß befind sich, das wider den Reichs abschied anno 70 [! = Visitationsabschied 1570] die vota dictirt werden, so nicht zuleiden und leichtlich in disem convent khinde erledigt werden.[Visitationsmemoriale anstelle eines Abschieds vom 23. 5./13. 5. 1570 mit Verbot (§ 2), Voten und Protokolle zu diktieren „oder weitläufftige undienstliche Disputationes einzuführen“, um die Verfahren nicht zu verschleppen (Ludolff, CJC, 300–303, hier 300 f.).]
11
 Publikation an Samstagen gemäß RKGO, Erster Teil, X, § 2 (Laufs, RKGO, 83).
m
 dz calendarß halben] Pfalz-Neuburg D (fol. 51’ f.) differenzierter: Die aus dem Kalenderstreit resultierende verhinderungam RKG ist durch einen Beschluss beim RT zu klären.
12
 Bezugnahme auf die abweichenden Feiertage infolge des Kalenderstreits.
13
 Regelung der Vakanzzeiten: Sitzungen auch an Feiertagen mit Ausnahme der Sonntage und Hochfeste (RKGO, Zweiter Teil, XXXIII, §§ 1, 8, 10 (Laufs, RKGO, 215 f.). Audienzen montags, mittwochs und freitags, außer an Feiertagen (RKGO, Dritter Teil, I, § 1 (Laufs, RKGO, 219). Erweiterung der Audienzzeiten auf alle Wochentage mit Ausnahme der Feiertage im RAb 1570, § 46 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1222 f.).
14
 Mögliche Prorogation der weiteren HAA nach dem Beschluss der Türkenhilfe, um den RT schleunig zum Abschluss zu bringen: Nr. 1, fol. 42 f. [sy wolten die berathschlagung … unnd verschieben].
15
 Rückblickend stellten die bayerischen Gesandten im Bericht an Hg. Wilhelm V. vom 30. 7. 1594 fest, den katholischen Ständen sei viel daran gelegen, /472’/ das man khain neue deputation mache, die auf beeder religions verwohnte in gleicher anzall restringirt seye, in erwegung, die hiebevor deputierte heüser mehrern thaills catholisch seyen.Da einige protestantische Stände bereits erklärten, nur an einem paritätischen RDT teilzunehmen, werden sie künftig für Bayern votieren, er, der Hg., und andere katholische Ff. werden sich /473/ e contra schwerlich dahin bewegen lassen, einen anndern deputation tag, als wie von alters im Reich herkhommen, zubesuchen oder demselben sich underwerffen(HStA München, KÄA 3232, fol. 472–474’, hier 472’ f. Or.).
16
 RAb 1582, §§ 47–49 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1424 f.).
n
 ziehenn] Würzburg B (fol. 162’) zusätzlich: da der Ks. wegen des Türkenkriegs den RT bald verlassen muss, einige Stände bereits abgereist sind und andere dies in Kürze tun wollen.
17
 Bezugnahme auf den ordentlichen RDT im System der Landfriedenswahrung gemäß EO 1555 (Besetzung mit starkem katholischen Übergewicht). Vgl. Anm. 18 bei Nr. 39.
o
–o Man … underworffen] Pfalz-Neuburg D (fol. 53’) anders: Doch das zu solcher deputation allein die jenige stennd sollen gezogen werden, welche den Reichs constitutionibus unnderworfen.
18
 Bezugnahme auf die Teilnahme Burgunds am ordentlichen RDT (berufen im RAb 1570, § 20: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1214) und damit an Beratungen zur Reichsjustiz, wenngleich es mit dem Burgundischen Vertrag 1548 der Rechtsprechung des RKG mit Ausnahme der fiskalischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen war (Kohler, Quellen, Nr. 102, hier S. 396; Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 260, hier S. 2173 f. Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 404 f.; Huybrechts, Gelegenheit, 57 f.; Lanzinner, Aufstand, 112–114).
p
–p Man … remedirn] Würzburg B (fol. 162’) differenzierter: DAb 1586 soll in den unstrittigen Punkten confirmirt und dem Reichs abschied inverleibdt werden, wie Pfaltz-Neuburg derhalben votirt hatt. Daß auch die visitation fürderlich /163/ sölle angestelt werden. Item eß khindte auch der punct deß religion fridens von wegen der edelleuth [Pfalz-Neuburg D (fol. 54’) zusätzlich: denen das exercitium religionis nicht wölle gestattet werden], daß man inen und andern mindern stenden proceß darauf zuerkhennen bedenckhens, item da schon dergleichen supplicationes angenommen, doch paria[am RKG] darinnen gemacht werden und also ligend, deßgleichen de emigrando der unnderthonnen halben, uf das sie möchten bey den ierigen sitzende verbleiben, bey disem noch wehrendem reichstag alß geringe puncten wohl erörttert werden; wie auch, daß die iurisdictiones nicht also confundirt würden.
19
 Vgl. zu den Religionsprozessen am RKG sowie zu den weiteren von Pfalz-Lautern angesprochenen Punkten auch im Hinblick auf den RHR die Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390], Punkte 9–11.
20
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 39.
21
 Vgl. die Supplikation Pfgf. Johanns [Nr. 481].
q
–q Dieweil … visitandi] Pfalz-Zweibrücken (fol. 239’ f.) differenzierter: Seit der Festlegung der Berufung zur Visitation 1566 sind viele Veränderungen in f. Häusern eingetreten, insbesondere im Fst. Pfalz-Zweibrücken nach dem Tod Pfgf. Wolfgangs. Dies hatte zur Folge, dass für die Visitation 1587, als Pfgf. Johann hätte beschrieben werden müssen, /240/ sein f. Gn. allerdings preterirt. So seie zu verhütung künfftiger confusion in alweg vonnötten, das man sich noch bei diesem reichstag einer andern verzeichnus vergleiche, nach welcher Maintz zubeschreiben und sich zurichten habe, damit das furstenthumb Zweibruck, alß welches sein gebürliche contribution zu underhaltung deß cammergerichts erlegen müße, beim iure visitandi gelaßen werde.
22
 Bezugnahme auf die beim RT 1566 verfasste Liste mit der Abfolge der f. Häuser bei der Teilnahme an der RKG-Visitation (vgl. Anm. 24 bei Nr. 39), die jetzt zu aktualisieren sei.
r
 Sachsen-Weimar] Pfalz-Neuburg D (fol. 56) differenzierter: Es votiert Dr. Spelt.
s
–s Sein … ziehenn] Augsburg (unfol.) differenzierter: Da der Hg. von Sachsen-[Coburg] 1587 zur Visitation geladen, diese aber nicht fortgeführt wurde, soll er teilnehmen, wo khünfftig wider ein visitation angestelt, weilln er alberait dardurch in possessione und kein anderer vor ime darzu beschriben worden
23
 Zur Visitation 1587 wurde Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg geladen. Vgl. Nr. 481.
t
 dringenn] Pfalz-Neuburg D (fol. 57) zusätzlich: Die Differenzen beruhen auf der 1566 verfassten Liste für die Berufung zur Visitation, weil Pfgf. Wolfgang damals die Fstt. Neuburg und Zweibrücken gemeinsam innehatte und für diese vor dem Haus Sachsen an der Visitation teilnahm. Aufgrund der geteilten Vergabe beider Fstt. folgt daraus, gleich wie Zwaibrückhen imm[!] Reichs rhatt unnd sonsten die session gleich nach Neuburg hab, allso müesse es solcher gestallt und inn solcher /57’/ ordnung auch zu der visitation beschriben werden.
u
 werden] Pfalz-Neuburg D (fol. 57’) zusätzlich: Pfalz-Neuburg beruft sich dafür auf RAb 1548 und auf RKGO, Erster Teil, L, wo festgelegt ist, dass die Ff. gemäß ihrer Sessionsfolge beim RT zur Visitation berufen werden. [Vgl. zur Erläuterung die Angaben bei Nr. 481.]
v
 Osterreich] Würzburg B (fol. 164) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Brixen, Murbach und Lüders.
24
 = für die Prorogation der Justizfrage an einen RDT.
w
 Die ubrige allegationes] Pfalz-Neuburg D (fol. 58’) differenzierter: Verzögerungen am RKG infolge des weittleufftigen allegirn. Dann es befinde sich, dz ettwan mitt einer relation ein jar /59/ oder zway zugebracht und die allegationes gar copiose et ambitiose auch in casibus non necessariis zusamen gehauffet werden.
25
 = einfachen.
x
–x Die … wordenn] Würzburg B (fol. 164) zusätzlich vor dem Folgenden, dann differenzierter: Und daß dictiren der voten abzuschaffen seye, item die verordnete termin, zuhandlen, einzuziehen./164 f./ RKGO ist inzwischen /164’/ in vil weg gebessert worden. Vermaindt demnach, alle seithero erfolgte ordnungen, Reichs- und visitation abschiedt, auch gemaine deß cammergrichts ergangne beschaidt in ein corpus zuziehen sein.
26
 Vgl. die Edition bei Laufs, RKGO.
27
 Gemeint: Neuerliche Verweisung vom künftigen RDT an einen RT.
28
 = Abzug von Prozessen an den RHR. Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 9, 11.
y
 abschaffen] Jülich-Berg (fol. 213’) zusätzlich: Die Dubia des RKG und diesbezügliche Gravamina von Reichsständen sind an einen RDT zu verweisen, zu besetzen mit Verordneten beider religion inn gleicher anzall.
z
 halberstattensis] Jülich-Berg (fol. 213’) zusätzlich: Die catholische seien bedacht, beim religion friden zupleiben unnd nichts widerwertigs dagegen einfuhren zulassen; des versehenns, der augspurgischen confession verwanten werden bey dem religion friden auch pleiben.
aa
 Leuchtenberg] Jülich-Berg (fol. 215) zusätzlich: Lausanne.
29
 Nr. 485–487.
ab
 Minden und Pommern-Wolgast] Jülich-Berg (fol. 214’, 215) differenzierter mit den Voten. Minden: Wie Österreich. Pommern-Wolgast: Wie Pommern-Stettin.
ac
 vota] Augsburg (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Als die maiora sollen eröffnet werden, hat sich ad partem ein lange contradiction erhalten, weilln die protestierende stendt begerdt, ein weg alls den andern ir mainung auch anzuzaigen.Deshalb erfolgt die modifizierte Beschlussfassung.
ad
 Beschluss] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: resümiert von Österreich. Metz (unfol.) zusätzlich: Zuvor ist Österreich nach der Umfrage lang und offt von eim banckh zum andern gangen und mit inen sich underredt, wie die conclusion zupublicieren. Tandem ist es in volgendem effect beschehen.
ae
 man distinguiern] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: ein underschiedt zumachen zwischen dem, so auß dem wormbsischen abschiedt richtig, welches itzo zuerledigen, sodann zwischen anndern punctenn, so noch strittig, welche uff ein deputation zu differiren.
30
 Gemäß Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 31. 7. (21. 7.) 1594 haben erst Einwände der evangelischen Stände /548/ es dahin gebracht, das die osterreichischen […] eingewilligt, dises ir, der evangelischen, bedencken auch zu referirn,doch mit dem Protest, dass damit das alte Herkommen, wonach /548’/ man pluralitatem votorum allein referirn sollt, nicht präjudiziert werde (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 547–553’, hier 548 f. Or.).