Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beschwerden gegen das RKG. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 25. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von den Gesandten der Hgg.: Die Untertanen der Hgg. beschweren sich vielfach gegen das RKG: 1) Annahme von Prozessen, deren Streitwert unter 300 rheinischen Goldfl. liegt und die gegen das Appellationsprivileg der Hgg. von 1544 verstoßen. Daneben Verstöße gegen das allgemeine Appellationsprivileg der Reichsstände, das im RAb 1570 auf 150 Goldfl. festgelegt ist2. 2) Verzögerung eindeutiger Verfahren durch Appellationen ‚contra lapsum fatalium restitutionis.‘ 3) Annahme von Appellationen unter Verstoß gegen die Vorgaben der pommerischen Hofgerichtsordnung. 4) Revidierung von pommerischen Urteilen in Zinsangelegenheiten gegen die Vorgaben der Hofgerichtsordnung bedingt Rechtsunsicherheit und behindert damit den Handel insbesondere mit benachbarten Territorien. 5) Annahme der Appellationen von Schuldnern zu Prozessen in Prioritätsurteilen, die bezüglich der Liquidation definitiv entschieden waren. Damit werden die Verfahren zum Schaden der Gläubiger und der gesamten Landschaft lange verzögert. 6) Zuerkennung von Prozessen in andern Belangen, die nicht ans RKG übergehen sollen, wie ‚super momentaneo possessorio‘ oder Interlokute ohne ‚vim definitivae‘. 7) Annahme der Appellationen von Mediatständen bezüglich der geistlichen Jurisdiktion als Verstoß gegen den Religionsfrieden. 8) Annahme von Appellationen in Differenzen um Verträge oder in gütlichen Verhandlungen, die am Hofgericht oder vor Kommissionen anhängig sind und ohne Beachtung der Instanzenfolge direkt ans RKG gebracht werden. 9) In Städten, wo zu den gegenseitigen Rechten von Eheleuten Statuten vorhanden sind, werden Ansprüche von Gläubigern mit negativen Folgen für Handel und Wirtschaft durch Appellationen des Ehemanns oder der Ehefrau ans RKG blockiert. 10) In Aussteuersachen adeliger Witwen und Jungfrauen werden unter Verstoß gegen die Privilegien der Landstände Prozesse und Inhibitionen angenommen. Da die Untertanen die Hgg. gebeten haben, diese Beschwerden vorzubringen, ersuchen sie die Reichsstände um Veranlassung beim Ks., er möge am RKG verfügen, dass die Verstöße gegen die pommerische Hofgerichtsordnung, die Privilegien der Hgg. sowie gegen das Herkommen und alte Statuten abgestellt werden.

Beratung im Supplikationsrat am 28. 7.3mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 30. 7.4), die im RR am 1. 8.5als Dekret der Reichsstände (von diesen kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 10. 8.) gebilligt wurde6: Da das RKG dazu gehört werden muss, wird die Supplikation an die Beratung des 3. HA (Reichsjustiz) verwiesen und zwischenzeitlich der Bericht des RKG angefordert.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 454–458’. Kop.
2
 RAb 1570, § 66 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1227).
3
HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 45’ f.
4
Ebd., fol. 51 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
5
 Kursachsen, fol. 446’ (Verlesung), 447’ (Billigung).
6
HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 459–460’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 76, 79’. HStA München, KÄA 3230, fol. 252. Kopp. als Resolution des Supplikationsrats. Referiert bei Häberlin XVIII, 416 f.