Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1273 Bf. Matthäus von Gurk (ksl. Rat) und Paul von Liechtenstein (Innsbrucker Hofmarschall) an Ks. Maximilian

Augsburg, 24. Januar 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII 393, fol. 293a u. b, Kop.

Gehen davon aus, daß der Ks. ihr (nicht vorliegendes) Schreiben zum Konflikt zwischen dem Bf. von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen, das sie ihm auf Ersuchen Mgf. Friedrichs von Ansbach-Kulmbach zugeschickt haben, erhalten hat. Haben darin gebeten, zur Verhütung tätlicher Auseinandersetzungen beiden Streitparteien einen Stillstand zu gebieten und sie auf den kommenden Reichstag zu laden. Für den Fall, daß der Ks. das Schreiben nicht bekommen hat, möchten sie nochmals auf die Warnung Mgf. Friedrichs vor einer gewaltsamen Auseinandersetzung hinweisen. Da der Ks. weit außer Landes ist, hat der Mgf. außerdem angeregt, sie beide sollten im ksl. Namen den Konfliktparteien einen Stillstand verordnen. Dies haben sie zwar ohne ausdrücklichen ksl. Befehl nicht tun wollen, sich jedoch bereiterklärt, beide Seiten zu ersuchen, nichts gegeneinander zu unternehmen und ihren Streit bis zum Reichstag ruhen zu lassen. Auf ausdrücklichen Wunsch Mgf. Friedrichs bitten sie ihn (den Ks.) hiermit, besagten Stillstand zu gebieten und beide Seiten aufzufordern, zur Beilegung ihres Streits auf dem Reichstag zu erscheinen.

Nr. 1274 Ks. Maximilian an Gf. Philipp von Solms-Münzenberg

Nürnberg, 13. Februar 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 26 (alt 20) 1512 Febr., fol. 47a u. b, Konz.

Bf. Lorenz von Würzburg hat dargelegt, er und seine Vorgänger hätten von alter her das gelait auf der maynstrassen von Würzburg aus fur Maynburg bis gen Haßfurt darob und darunder on underschaid zu wasser und lande ungehindert in Gebrauch. Seit kurzem versuche jedoch Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen, besagtes Geleit an einem Ort unterhalb von Schloß Mainberg zu beeinträchtigen.1 Da nun Bf. Lorenz befürchtet, die Zeugen für die Richtigkeit seiner Angabe könnten vor ihrer Anhörung sterben oder außer Landes gehen, hat er ihn (den Ks.) als Lehnsherrn des Geleitregals gebeten, Gf. Philipp von Solms-Münzenberg zum Kommissar in der Streitsache zu ernennen. Befiehlt diesem deshalb, die von Bf. Lorenz benannten Personen vorzuladen, sie einzeln und im Geheimen zu besagter Angelegenheit zu befragen, ihre Aussage aufzuschreiben und sie dem Bf. versiegelt auszuhändigen, damit dieser sie gegebenenfalls als Beleg für seinen Rechtsanspruch verwenden kann. Personen, die die Aussage verweigern, soll er durch schwere Strafen dazu zwingen.

Nr. 1275 Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach-Kulmbach an Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Ansbach, 31. März 1512 (mitwuchen nach judica)

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 33, Orig. Pap. m. S. (Vermerk: In sein hand).

Hat, wie Gf. Wilhelm weiß, auf dessen mehrfache Bitte um Beistand in seinem Konflikt mit dem Bf. von Würzburg hin erklärt, daß er Gf. Wilhelm nicht im Stich lassen werde. Ist dazu zwar nach wie vor bereit, nunmehr aber vom Ks. ersucht worden, unverzüglich zum Reichstag nach Trier zu kommen. Da er diese Aufforderung keinesfalls mißachten kann, reisen er und sein Sohn Mgf. Kasimir jetzt als gehorsame Ff. zum Ks. Solt nun die zeyt unsers abwesens die sach zu weyterung und ainem krieg komen, wie wir euch verstanden, so der Bf. yetzo widerumb aus Frankfurter mess glaiten werd, was ir vorhaben solt, dagegen zu handeln, daraus on zweyvel ein ganz zerrüdung und landskrieg würd volgen. Gf. Wilhelm wird verstehen, daß beide Mgff. ihm dafür während ihrer Abwesenheit keinesfalls Hilfe zukommen lassen können und wo ir mit eurm furnemen maintet furzefarn, das daraus euch und uns merklicher verlust, nachtayl, spot und hon unwiderbrenglich möcht entsteen. Darüber möge der Gf. nachdenken und auch für den Fall, daß der Bf. von Würzburg trotz des Widerspruchs Gf. Wilhelms Geleit gibt, keine Gewalt anwenden, dann wie wir bey uns, unserm sone und allen unsern reten, die wir in disem handel statlich bey uns haben gehabt, finden, so habt ir euch dannocht gegen des von Würzburgs furnemen, so das jetzo mit dem glaiten geschee, mit protestirung sein handlung fur gewaltsam dagegen wol ze schicken, das ir euch dannocht uf dasmal der kriegischen gegentat nit bedörft gebrauchen. Empfiehlt zudem, Gf. Wilhelm solle sich durch nichts davon abhalten lassen, persönlich zum Ks. zu reisen. Dort werden er (Mgf. Friedrich) und seine Freunde beraten, wie ir euch dises lasts mit guter schicklichait zu besserm rate mögt entlestigen und wie euch auch die hilf stattlich gescheen mög. Hofft, daß Gf. Wilhelm diese wohlgemeinten Ratschläge beherzigen wird, um sich und seine Kinder vor künftigem Schaden zu bewahren.

Nr. 1276 Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen an Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach-Kulmbach

Schleusingen, 4. April 1512 ( hl. palmtag)

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 32a, Konz.

Antwortet auf dessen Ratschläge (Nr. 1275), angesichts der stets gezeigten Bereitschaft Mgf. Friedrichs, für seine (Gf. Wilhelms) Belange einzutreten, sei er selbstverständlich bereit, während dessen Abwesenheit mit der Tat stillzustehen und abzuwarten, bis der Mgf. wieder zuhause ist. Aber in eigner persone zum reichstag zu reiten, des werden wir diser zeit mancherley ehaft halben verhindert. Nemlich so hat Endres von Hausen, der hievor knabenweise mit unser lb. gemaheln [Anastasia] in unsere Hft. kommen ist und noch, als wir bericht, euer lieb diener sein mag, an vergangen montag [29.3.12] selbdritt uf unsern amptman zu Northeim gehalten, dene geschossen, in tod verwundet, gefangen und betegt, das er sich ane die ende, da er gemanet werde, stellen solle, welich malstat uns aber noch verborgen. [... ] Darzu so hat uns Wolf von Herbstet [= Herbstadt], dem wir vil guts getan, auch mit uns erzogen, eine verwarung zugeschickt. Mochten wol denken, das uns diser dinge eins teils zugeschoben würden durch unser widerwertigen. Da nicht absehbar ist, was die Widersacher vorhaben, möchte er bis auf weiteres gerne in seinem Land bleiben. Hat jedoch von einiger Zeit Adam von Schaumberg zum Reichstag abgefertigt, mit dem Mgf. Friedrich zum Wohl der Gft. Henneberg handeln möge.

Nr. 1277 Kurfürst Ludwig V. von der Pfalz an Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Trier, 20. April 1512

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 18, Orig. Pap. m. S.

Sein Bruder Pfalzgf. Friedrich hat ihm kürzlich bei ihrem Zusammentreffen auf dem hiesigen Reichstag berichtet, was ihm Gf. Wilhelm in Neustadt an der Aisch über seinen Konflikt mit dem Bf. von Würzburg gesagt und daß er darum gebeten hat, im Fall einer tätlichen Auseinandersetzung dem Bf. keine Hilfe zu gewähren. Bedauert die bestehenden Mißhelligkeiten und ist bereit, für deren friedliche Beilegung weder Kosten noch Mühen zu scheuen, damit weiterer Aufruhr vermieden wird. Fühlt sich aufgrund ihrer gemeinsamen Erziehung, vor allem aber wegen der nachhaltigen Unterstützung, die sein verstorbener Bruder Pfalzgf. Ruprecht im Landshuter Erbfolgekrieg durch den Gf. erhalten hat, diesem freundschaftlich verbunden. Gf. Wilhelm ist aber sicherlich auch die schon seit langem bestehende Einung zwischen der Pfalz und dem Hst. Würzburg bekannt, die er (Kf. Ludwig) kurz nach dem Tod seines Vaters (Kf. Philipp)1 und noch vor Ausbruch des gegenwärtigen Konflikts Gf. Wilhelms mit dem Bf. von Würzburg erneuert hat.2 Unter Berufung auf sie hat nunmehr der Bf. um Hilfe gegen Gf. Wilhelm gebeten, die er nicht hat abschlagen können. Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Situation bittet er, wie schon den Würzburger Bf., auch Gf. Wilhelm, einem gütlichen Ausgleich zuzustimmen. Wenn beide Seiten dies wünschen, steht er als Vermittler zur Verfügung.

Nr. 1278 Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Scheusingen an Kf. Ludwig V. von der Pfalz

Schleusingen, 29. April 1512 (donerstag nach misericordia domini)

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 19a-20a, Konz.

Antwortet auf Kf. Ludwigs Schreiben (Nr. 1277), daß er angesichts der stetigen treuen Dienste seiner hennebergischen Vorfahren für die Pfalz und das Haus Bayern, insbesondere bei der eroberunge slosser, stete und flecken, auch erhaltunge lande und leute, gehofft habe, der Kf. werde sich durch niemand gegen ihn bewegen lassen. Wie dem allen, konnen wir euer liebden nicht verargen, bey mererm, dann wir angesehen, verstentnus und hilfe zu suchen. Das aber unser H. von Wurzpurg sich dermassen gegen uns und unser Hft. bewirbet, das ist uns frembde, dan unsers vermutens hat er des nicht fug, dieweil wir in disem falle das recht und alle billigkeit vor röm. ksl. Mt., unserm allergnst. H., oder woehin es sein Mt. weisen, leiden mogen. Er würde auch das Angebot des Kf., als Vermittler im Streit mit dem Bf. von Würzburg tätig zu werden, nicht ausschlagen. Da die Sache aber zuvor schon durch Bf. Georg von Bamberg, Mgf. Friedrich von Ansbach-Kulmbach in Kitzingen und zuletzt den Abt von Fulda in Hammelburg verhört worden sei und der Ks. bei der Abreise (des Abts) aus Trier Befehl gegeben habe, ihm im Falle eines Scheiterns der Anhörung die zugehörigen Schriftstücke zu übermitteln, könne man davon ausgehen, daß die Sache nunmehr auf dem Reichstag in Trier anhängig sei. Dorthin habe er (Gf. Wilhelm) seinen Hofmeister und Rat Adam von Schaumberg entsandt, in der Hoffnung, daß der Ks. die Streitsache nach Billigkeit entscheiden werde.

Nr. 1279 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Trier, 10. Mai 1512 (montag nach cantate)

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 21, Orig. Pap. m. S.

Antwortet auf Gf. Wilhelms Schreiben (Nr. 1278), daß er, wie jener wohl einsehen werde, angesichts der keineswegs neuen, sondern schon lange bestehenden Einung mit Würzburg nicht anders handeln könne und deshalb auch sein Vermittlungsangebot unterbreitet habe. Dierweil aber demselben by euch nit folge funden, müssen wir das also ersietzen lassen. Falls er Gf. Wilhelm anderweitig Gutes erweisen könne, sei er, soweit möglich, dazu bereit.

Nr. 1280 Erste Resolution Adams von Schaumberg, Gesandter Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen, an Ks. Maximilian

Trier, 10. Mai 1512

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Furtragen H. Adam von Schaumberg, ritters, von wegen Gf. Wilhelm von Hennebergs an ksl. Mt. uf dem reychstage zu Trier bescheen am tage, wie hernachsteet).

Unterrichtet den Ks. über das Ergebnis des durch Abt Johann von Fulda als ksl. Kommissar (in Hammelburg) abgehaltenen Schiedstages zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen.

Obwohl beide Parteien den gebrauch des gleyts nicht bewyesen, sunder mein gn. H. Gf. Wilhelm die lehensgewerhe mit briven und sigel angezeygt und wiewol die zeugen durch aus meinen gn. H. von Würzburg auch keynen gebrauch, der statlicher oder mere dan die lehensgewerhe, doraus vermutung eynicher possess mocht verstanden werden, angezeygt, so hat doch Gf. Wilhelm die Vermittlungsvorschläge des Abts angenommen. Die Würzburger Gesandten hingegen haben sie strikt abgelehnt, sunder dorauf bestanden, ir H. sollt in eynem gebrauch sein, das doch nit bewyesen und nyemant wissen ist. Wo ine mein gn. H. spruch oder vorderung derohalben nicht zu erlassen vermeint, soilt er ine an enden, do sich das geburte, mit recht darumb furnemen etc., wie dan das die handlung, durch den commissary euer ksl. Mt. zugeschickt, lauter ausdruckt. Hat, da dieser Schriftsatz umfangreich ist, die gemachten Vermittlungsvorschläge zur Beschleunigung der Angelegenheit folgendermaßen zusammengefaßt:

Erster Vermittlungsvorschlag Abt Johanns: Da beide Parteien den herkömmlichen Gebrauch des Geleits an den strittigen Orten nicht nachgewiesen haben, sollen sie mit dem Geleit stillstehen, bis er die Streitsache zum endlichen Austrag an einen unparteiischen Richter verwiesen hat. Für dieses Amt sollen beide Seiten je vier bis sechs Kandidaten benennen und sich schließlich auf eine oder zwei Personen einigen. Gelingt dies nicht, wird er selbst einen Unparteiischen benennen. Der Streitfall soll zügig abgehandelt und dafür auch ein Abschlußtermin festgelegt werden.

Henneberg nimmt diesen Vorschlag an, die Würzburger Gesandten hingegen bezeichnen ihn als völlig inakzeptabel.

Zweiter Vermittlungsvorschlag: Bis zur Erlangung eines Austrags soll Bf. Lorenz der irrigen orte in schriften, wie vormals bescheen, vergleyten.

Henneberg nimmt den Vorschlag an, möchte jedoch in den Würzburger Geleitbriefen die bisher üblichen Worte an den orten, do er zu gleyten habe, hinzugefügt sehen. Die Würzburger Gesandten lehnen auch diesen Vorschlag ab.

Dritter Vermittlungsvorschlag: Da der Streit sich umb dasjenig, das dem hl. röm. Reyche mit dem eigentumb zugehorig ist, dreht, soll das Geleit an besagten Orten bis zur Entscheidung der Sache in die Hand des Ks. gelegt und in dessen Namen geleitet werden.

Henneberg nimmt den Vorschlag an, die Würzburger Gesandten lehnen ihn ab.

Schrift Gf. Wilhelms an Abt Johann: Der Bf. von Würzburg behauptet, sein herkömmlicher Gebrauch des Geleits könne durch die Einwohner von Schweinfurt bestätigt werden. Schlägt deshalb zur Beendigung des Streitfalls vor, Abt Johann solle Rat und Gemeinde von Schweinfurt vorladen und sie entsprechend befragen. Als Kommissar komme auch eine in der Nähe von Schweinfurt ansässige Person in Frage. Wenn die Mehrheit der Schweinfurter den herkömmlichen Gebrauch des Geleits an den fraglichen Orten durch den Bf. von Würzburg eindeutig bestätigt, ist er selbst ohne weiteres bereit, diesem das Geleit zu überlassen, wenn nicht, muß man so lange von dessen gewaltsamer Aneignung durch den Bf. ausgehen, bis dieser die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs nachgewiesen hat.

Die Würzburger Gesandten weisen diesen Vorschlag als ungerechtfertigte Infragestellung von Rechten ihres Herrn zurück.

In einer Schlußerklärung bedauert Gf. Wilhelm die Ablehnung seines Vorschlags durch die zu keiner Verständigung bereite Gegenpartei, hofft jedoch, daß der Ks. ihn im Besitz seines gewaltsam beeinträchtigten Eigentums schützen wird.

Nach dieser Zusammenfassung der gescheiterten Vermittlungsbemühungen erklärt Adam von Schaumberg, Gf. Wilhelm erbiete sich zu Recht vor dem Ks., dem Reichskammergericht, sämtlichen Reichsständen oder derjenigen Instanz, an die der Ks. den Fall verweisen wird. Jedoch solle der Ks. als Lehenherr das strittige Geleit an sich nehmen, es selbst verwalten oder jemand mit seiner Handhabung beauftragen. Da sich der Ks. vermutlich wegen Überhäufung mit anderen Geschäften nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne, möge er einen mit den Gegebenheiten vertrauten Kommissar damit betrauen. Sollte sich die Gegenpartei dem verweigern und auf ihrer Position beharren, solle er Gf. Wilhelm bei seinem Rechtserbieten handhaben.

Nr. 1281 Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen an Kf. Ludwig V. von der Pfalz

Schleusingen, 19. Mai 1512 (mitwochen nach dem sontage vocem jocunditatis)

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 3899, fol. 22a, Konz.

Antwortet auf Kf. Ludwigs Schreiben (Nr. 1279), da er in seinem Konflikt mit dem Bf. von Würzburg vor dem Ks. als seinem ordentlichen Richter, vor Kf. Ludwig oder dort, wohin der Ks. die Sache weisen werde, recht und alle billikeit leiden mag, hoffe er, daß der Kf. sich nicht durch den Bf. oder andere zur Hilfeleistung gegen ihn bewegen lassen werde, auch nicht aufgrund der zwischen beiden bestehenden Einung. Unter dieser Voraussetzung sei er bereit, dem Kf. und der Pfalz genauso treu zu dienen wie seine Vorfahren.

Nr. 1282 Replik der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg (Peter von Aufseß und Sigmund von Thüngen) auf die Resolution Adams von Schaumberg

Trier, 2. Juni 1512 (am vierten hl. pfingstag)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Antwort unsers gn. H. von Würzburgs rete auf des von Schaumbergs negst furtragen aund clage, zu Trier ubergeben–a [Nr. 1280], darunter gestrichen: Und ist itzgemelt antwort in actis nit verleybt etc.; daneben: vacat nichil).

Nehmen gemäß der Weisung des Ks. zu der ihnen zugeschickten Resolution Adams von Schaumberg Stellung.

Begründen die Ablehnung der Vermittlungsvorschläge Abt Johanns von Fulda durch Bf. Lorenz damit, daß sie für diesen und sein Hst. inakzeptabel sind, denn schließlich handelt es sich bei dem Geleit zu Mainberg um ein Recht, das Bf. Lorenz von euer ksl. Mt. und dem hl. Reyche als ein ftl. regal zu lehen tregt und seit langem unwidersprochen ausübt. Gf. Wilhelm und seine Vorgänger hingegen habe es nie besessen und gebraucht. Auch sein Lehenbrief beinhaltet nichts Derartiges. Hierauf möge der Ks. den Gf. hinweisen, ihm verbieten, Bf. Lorenz im Gebrauch seines angestammten Rechts zu behindern, und ihn mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verweisen. Bf. Lorenz ist in diesem Fall bereit, den Kf. von Mainz, den Kf. von der Pfalz oder den Kf. von Sachsen, wen von ihnen Gf. Wilhelm haben möchte, als Richter zu akzeptieren.

Nr. 1283 Zweite Resolution Adams von Schaumberg an Ks. Maximilian

Trier, 5. Juni 1512 (sambstag nach dem hl. pfingstag)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Ander furtrag H. Adam von Schaumbergs von wegen seins H., Gf. Wilhelm von Hennebergs, bescheen am tag, wie hernachsteet).

Die Befragung verschiedener Zeugen hat ergeben, daß die tatsächliche Ausübung des Geleits bei Mainberg durch den Bf. von Würzburg nicht nachweisbar ist. Würzburg mage auch mit keinem bestendigen grund nymermer anzeygen, das das gleyt an dem ort als ein ftl. regal mit ausgedruckten worten eynichem Bf. verlyehen […] worden sey oder das eynicher Bf., dweyl der stift gestanden, eyniche obrigkeit uber die Hft. Hennberg, was dieselbige vom hl. Reych zu lehen habe, ye gehabt habe. […] Nu ist Meynberg, der Meynstram mit beyden der anstoßenden ufern oder gestaten, als weit die mark der Hft. begreyft, des hl. Reychs eygentumb, mit grund und podem, fischereyen, zollen und allen oberkeyten zusampt dem gleyt mit ausgedruckten, specificirten worten meins gn. H. lehen. Wie mocht dan mein gn. H. von Würzburg das gleyt an dem ort haben, das auch mit keynem wissenlichen gebrauch nye geubt ist? Außerdem ist im Herrschaftsbereich Gf. Wilhelms ein Geleit so lange nicht nötig gewesen, bis die Hh. von Thüngen den Bf. von Bamberg auf dem Main geschädigt haben.1 Erst dies hat den Bf. von Würzburg veranlasst, in aller Stille mit dem Geleiten zu beginnen, was ihm jedoch Gf. Wilhelm aufgrund seiner Lehenspflicht nicht zu gestatten bereit ist. Bf. Lorenz gebührt es auch nicht zu, Richter vorzuschlagen, sunderlich dweyl die sache euer ksl. Mt. eigentumb berurt, stet es zu derselbigen, wo sie die hynweysen.

Aus den genannten Gründen möge der Ks. das Geleit an dem strittigen Ort Mainberg sequestriren [und] von iren wegen imant bis zu austrage zu verwalten bevelhen.

Nr. 1284 Replik der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg auf die zweite Resolution Adams von Schaumberg

Trier, 5. Juni 1512 (sambstags nach dem hl. pfingstag)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Antwort unsers gn. H. von Würzburgs etc. rete uf das ander furtragen H. Adam von Schaumbergs etc. a, auch zu Trier ubergeben–a [Nr. 1283], darunter: Und ist diese hernachgeschriebne antwort in actis auch nicht verleibt; daneben: vacat nichil).

Geben, um den Ks. nicht über Gebühr zu belasten, auf die unnötig lange Schrift des Vertreters Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen folgende kurze Antwort:

Es ist wahr und bekannt, daß sowohl die Vorgänger Bf. Lorenz’ von Würzburg als auch dieser selbst das Geleit bei Mainberg seit Menschengedenken besessen und unwidersprochen in Gebrauch gehabt haben. Ebenso wahr und bekannt ist es, daß Bf. Lorenz das Geleit an diesem und an anderen Orten seines Ft. von Ks. Maximilian und dessen Vorgängern lehensweise als ftl. Regal empfangen hat. Aufgrund dessen muß Bf. Lorenz sein Geleit nicht im Detail gegen die Anfechtungen Gf. Wilhelms rechtfertigten, sondern es genügt, daß er und sein Hst. so lange unbeinträchtigt in dessen Besitz bleiben, bis sie rechtlich davon gewiesen werden. Gf. Wilhelm möge deshalb geboten werden, das würzburgische Geleit bei Mainberg nicht zu beeinträchtigen, da er dies zum einen selbst nie gebraucht hat und zum anderen seine Verleihung durch keinen Lehenbrief nachweisen kann. An den Ks. ergeht nochmals die Bitte, daß er Bf. Lorenz und sein Hst. in gnst. bevelh alzeyt haben und behalten möge.

Nr. 1285 Dritte Resolution Adams von Schaumberg an Ks. Maximilian

[Trier], 26. Juni 1512 (sambstag nach Johannis)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Dritt furtragen H. Adam von Schaumbergs von wegen seins H., Gf. Wilhelm von Hennbergs, bescheen am tag, wie hernachsteet).

Hat die Stellungnahme der Würzburger Gesandten zu seiner vorigen Schrift (Nr. 1284) erst heute erhalten. Antwortet darauf in aller Kürze durch Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Bitte an den Ks., Gf. Wilhelm vor dem gewaltsamen Entzug seines Eigentums zu schützen.

Nr. 1286 Replik der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg auf die dritte Resolution Adams von Schaumberg

Trier, 26. Juni 1512 (sambstag nach Johannis baptiste)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Antwort unsers gn. H. von Würzburgs etc. rete uf das dritt furtragen des von Schaumbergs, zu Trier ubergeben [Nr. 1285]).

Wiederholen in Beantwortung der erneuten Schrift des Vertreters Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen mit etlichem unerfyndlichem furgeben, euer ksl. Mt. des wegs der warheyt domit zu plenden, ihren bereits vorgetragenen Standpunkt zur Geleitfrage. Hoffen, der Ks. werde Bf. Lorenz in handhabung seiner Gn. und stifts erbgerechtigkeyt als von euer ksl. Mt. und dem hl. Reyche zu lehen herrürende mit gnaden nit verlassen, ihn vielmehr dabei schützen und schirmen. Bitten um ihre gn. Abfertigung.

Nr. 1287 Vierte Resolution Adams von Schaumberg an Ks. Maximilian

[Trier], 27. Juni 1512 (sonntag nach St. Johannstag baptiste)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Viert schrift H. Adam von Schaumbergs, von wegen seins H., Gf. Wilhelm von Hennbergs, zu Trier ubergeben).

Will den Ks. nicht mit ähnlich unnützen Schriften wie dem letzten Schreiben der Würzburger Gesandten (Nr. 1286), das nur Schmähungen gegen seine Person enthält, belästigen. Nuhe raten die weysen, das sich mit schmehern, die des gewont und in übung sind, nicht in wechselwort soll gegeben werden. Beschränkt sich deshalb darauf, die vorgetragene Bitte Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen nochmals zu erneuern.

Nr. 1288 Replik der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg auf die vierte Resolution Adams von Schaumberg

Trier, 27. Juni 1512 (sonntags nach Johannis baptiste)

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Antwort unsers gn. H. von Würzburgs etc. rete uf die viert schrieft des von Schaumbergs, zu Trier ubergeben [Nr. 1287]).

Für das, was der Vertreter Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen gegen sie unterstet aufzulegen, daran ist er an ime selbs als vorlangst der kunst hochberümt. Hoffen daher, daß sie mit ihrem Antrag ans Ziel gelangen werden und nicht er mit dem seinen. Wenn zudem der Gesandte, wie von ihnen gefordert, den von ihm angeführten Lehnsbrief Gf. Wilhelms über das Geleit bei Mainberg endlich vorlegte, so würd sich erfynden, das sein berümen nichts, auch das Meynberg kein Hft. ist noch auch eynich halsgericht oder bann hat, sonder das es mit seiner zugehore grostenteyls in unsers gn. H. zente- und halsgericht gehorig ist, auch das in seinen lehenbriefen, uber Meynberg ausgangen, ime kein gleyt gelyehen oder ausgedruckt ist. Bitten demgemäß den Ks. nochmals, die Rechte Bf. Lorenz’ und seines Hst. zu schützen.

Nr. 1289 Supplikation Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen an Ks. Maximilian

[Köln], 10. August 1512 (dinstags Laurentii)

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 40a u. b, Orig. Pap.

Ist heute gefragt worden, ob er in der Auseinandersetzung mit dem Bf. von Würzburg um das Geleit unterhalb von Mainberg erkentnus leyden moge. 1 Bittet demgemäß den Ks., Kommissare einzusetzen, die darüber befinden, wem das Geleit rechtmäßig zusteht. Bei ihrer Entscheidung soll es definitiv bleiben. Zudem sollen die armen Leute, die auf Reichseigentum und hennebergischem Lehen ungerechtfertigt gefangengenommen worden sind, unentgeltlich freigelassen oder zumindest bis auf weiteren Bescheid in die Hand des Ks. oder seines Kommissars überstellt werden. Was die übrigen Gebrechen mit Würzburg betrifft, ist er ebenfalls bereit, gütlichen oder rechtlichen Austrag zu akzeptieren, wenn die mit dem Bann belegten armen Leute freigelassen werden oder der Bann bis zum Austrag suspendiert wird.

Nr. 1290 Resolution der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg an Ks. Maximilian

Köln, 11. August 1512 (mitwochen nach Laurenti)

Orig. Pap.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21b) 1512 Aug., fol. 107a-112b.

Kop.: Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Würzburgisch unterricht der unleidlichen beswerde, so Gf. Wilhelm von Hennberg gegen unserm gn. H. von Würzburg etc. furnymbt, ksl. Mt. furgetragen).

Betonen erneut die Legitimität des seit langem im Besitz und Gebrauch Bf. Lorenz’ befindlichen Geleits und bestreiten die gegenteiligen Ansprüche Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen. Über diese Sache wurde bereits in Hammelburg verhandelt, doch kam kein Ausgleich zustande. Das wollen wir euer ksl. Mt. hiemit auch unterteyniger meynung anzeygen, der gestalt, woe euer ksl. Mt. solich unpillich furnemen des von Hennebergs nit abschaffen würdet, das unser gn. H. nit lenger gedult tragen kann oder mage, in maßen sein Gn. bishere getan, guter hoffnung, das sich gemelter Gf. Wilhelm gebessert gehapt hett. So es aber nit sein will, das dan euer ksl. Mt. […] bedenken wolle, woe sein Gn. zu abwendung solcher unleydlichen beswerde seiner Gn. und stifts notdurft nach, das sein zu behalten, furnemen und handeln wurde, wie dan sein Gn. ime zu tun schuldig ist und ime zu tun geburet, das es dan euer ksl. Mt. alleyn der notdurft und keyner andern meynung gnediglichen zumessen und vormerken wollen.

Darüber hinaus erhebt Bf. Lorenz Klage gegen Gf. Wilhelm wegen näher beschriebener Eingriffe in seine Eigentums-, Obrigkeits- und Gerichtsrechte am Schloß Wallburg, in Sulzfeld, bei der Wallfahrt in Obermaßfeld, in Obervolkach sowie in Kaltennordheim. Bitten den Ks., Gf. Wilhelm durch Mandate und andere geeignete Maßnahmen zur Abstellung dieser Beeinträchtigungen zu veranlassen.

Nr. 1291 Resolution der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg an Ks. Maximilian

Köln, 31. August 1512

Orig. Pap.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 103a-105b, 118a.

Kop.: Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Dise nachvolgende schrift haben die würzburgische[n] rete ksl. Mt. zu einer unterricht uberantwort, dae sie vornamen, das ine furschlag gescheen sollt).

Die Vergänger Bf. Lorenz’ waren seit Menschengedenken im Besitz und Gebrauch des Geleits bei Mainberg und wurden darin von den Ahnen Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen niemals angefochten. Erst vor etwa einem Jahr hat der Gf. deswegen einen Konflikt vom Zaun gebrochen. Obwohl er in seinen in Trier eingereichten Schriften mehr als zehnmal zugegeben hat, daß er von dem Geleit bei Mainberg keinen Gebrauch macht, da dies nicht erforderlich ist, erweist sich doch dort täglich die Notwendigkeit des Geleitgebens. Bitten deshalb den Ks., in erster Linie die begründeten Würzburger Rechtsansprüche, darüber hinaus aber auch die treuen Dienste zu berücksichtigen, die Bf. Lorenz und seine Amtsvorgänger allezeit, on rumb zu schreyben, euer ksl. Mt. vorfaren, auch ir selbst vor andern mit vleys begirlich erzeygt und on zweyfel hinfuro zu tun urbutig synd, und dorumb solch einsehen in diese sachen [zu] haben, das unser gn. H. und seiner Gn. stift an irem gebrauche, ubung und beseß in eynich wege oder durch eynich furschlag nit beswert werde.

Sollte der Ks. vorhaben, beyden partyen di tate zu vorbieten, so gilt es festzuhalten, daß Gf. Wilhelm Bf. Lorenz mit gewaltsamer Tat am rechtmäßigen Gebrauch des Geleits hindert und die Schiffsleute per Eid zwingt, ausschließlich sein Geleit zu nehmen. Deshalb muß zunächst dafür gesorgt werden, daß Bf. Lorenz im unbeeinträchtigten Besitz und Gebrauch seines Geleits bleibt. Ist der Ks. aber dazu nicht bereit, bitten die Gesandten untertänig, euer ksl. Mt. wolle uns doch sunst mit andern furschlegen, der sich hernach Gf. Wilhelm beromen mocht, nit besweren, das wir ichts unserm gn. H. wider obgemelte anzeygung anheymsbringen sollten, sunder die sachen eher, wie die ytzo steet, in dem namen Gottes pleyben lassen.

Der Ks. möge sich auch nicht durch das Argument Gf. Wilhelms beeinflussen lassen, ihm solle ein Besitzteil des Hst. Würzburg übertragen werden, weil er viele kleine, unmündige Kinder habe, denn auch Bf. Lorenz hat viele Kinder in Form von 54 Domherren aus dem Fürsten-, Grafen-, Herren- und sonstigem Adelsstand, die ebenfalls ihre Bedürfnisse haben.

Während des Kölner Reichstags haben die Leute Gf. Wilhelms einen Würzburger Gerichtsboten gefangengenommen, nach Mainberg gebracht, geschmäht und ihn dann schwören lassen, keinen geistlichen Prozeß gegen sie anzustrengen. Zudem traf gestern die eigenhändige Nachricht Bf. Lorenz’ ein, sein Verwandter zu Schwanfeld, ein sehr frommer und ehrbarer Mann, sei durch Gf. Wilhelm bzw. dessen Leute gefangengenommen und in den Turm des Schlosses Mainberg gesperrt worden, wo er vor etlichen Wochen, als Gf. Wilhelm noch zuhause gewesen sei, jämmerlich verstorben sei. Hieraus ist das allgemeine Verhalten des Gf. gegenüber dem Hst. Würzburg ersichtlich.

Bitten nochmals, euer ksl. Mt. wolle auch unser person gnediglich bedenken [und] uns mit eynichem beswerlichen abschyde oder furschlag nit belestigen.

Nr. 1292 Antrag der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg an Ks. Maximilian

Köln, 31. August 1512

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. Kop. (Überschrift: Erbietung der würzburgischen rete gegen Gf. Wilhelm von Henneberg).

Ks. Maximilian möge seine eigenen Gelehrten und diejenigen der Reichsstände darüber beraten lassen, ob Bf. Lorenz von Würzburg aufgrund bloßen Verneinens durch Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen tatsächlich verpflichtet ist, mit dem Geleit stillzustehen oder es in andere Hände zu geben, obwohl er es seit Menschengedenken in Besitz und Gebrauch hat, während Gf. Wilhelm selbst zugibt, es nicht zu auszuüben. Daß eine derartige Verpflichtung für Bf. Lorenz nicht besteht, ergibt sich sowohl aus den im Rahmen der Hammelburger Schiedsverhandlungen vorgelegten Akten als auch aus den in Trier eingereichten Schriftstücken. Es möge auch geprüft werden, ob eventuelle Lehensbriefe Gf. Wilhelm wirklich als Inhaber des Geleits ausweisen. Sollte der Ks. zu einem Ergebnis kommen, das der Auffassung Bf. Lorenz’ widerspricht, werden sie diesen darüber informieren. Er wird sich dann sicherlich gebührend verhalten.

Nr. 1293 Antwort der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg auf den Schiedsvorschlag Ks. Maximilians im Konflikt mit Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen

[1.] Gründe für die Unannehmbarkeit des ksl. Vorschlags für Bf. Lorenz; [2.] Bitte an den Ks. um ein Gebot an Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen, das Würzburger Geleit künftig unbehelligt zu lassen; [3.] Unberechtigter Anspruch Gf. Wilhelms auf das Geleit; [4.] Bereitschaft Bf. Lorenz’, einen der beiden ksl. Kommissare als Richter zu akzeptieren.

Köln, 2. September 1512

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Furbringen würzburgischer rete uf ksl. Mt. furschlag etc.).

[1.] Allerdurchleuchtigster, großmechtigster Ks., allergnst. H., eur ksl. Mt. rete haben uns uf heut [2.9.12] einen furslag getan [liegt nicht vor], wie eur ksl. Mt. in sachen unsern gn. H. von Würzburg an eynem und Gf. Wilhelm von Henneberg am andern teyl, das gleyt etc. betreffend, bede parteyen gebieten wolle, ausserhalb rechts und mit der tate gegeneinander nichts furzunemen; sunst wolle eur ksl. Mt. comissari verordnen etc.

Allergnst. H., solchs were unserm gn. H. oder uns an seiner Gn. stat anzunemen ganz beswerlich, auch unsers versehens genzlich wider vermogen der recht, woe sich solch gebieten dohyn strecken sollt, dafür wir es und nit anders vorsteen konnen, das unser gn. H. mitsampt seiner Gn. gebrauch, ubung und beseß styllsteen und deshalb ausserhalb rechts nichts furnemen sollt, oder aber, so es unser gn. H. ubt und gebraucht, das der widerteyl sagen würd, es beschehe ausserhalb rechts, des mocht er sich weren. Darumb kan unser gn. H. solchs nit annemen, dan den sachen wer damit nit geholfen, sunder stund wie vor, do Gf. Wilhelm dergleychen uber eur ksl. Mt. mandata gewaltsam auch getrieben und darnach sagen hat wollen, er ube kein tate. Damit so stund unser gn. H. in disputacion, umb das sein zu rechten, wes das were.

Auch weren die mittel, eur ksl. Mt. uns alhye furgeslagen, dergleychen zu Kitzingen und Hamelburg, wol etlichermassen der sachen neher dan gemelter furslag. Wir haben aber doch derselben keins aus den ursachen, in schriften vorleybt, annemen mogen, dan dieselben alle unsers gn. H. gerechtigkeyt abpruch teten.

[2.] Biten dorauf eur ksl. Mt. in aller unterteynigkeyt, damit der furschlag obgemelte meynung wider unsern gn. H. nit begreyfe, sunder der sachen verholfen werde, das dan eur Mt. irer antwort nach, uns negsten dinstags [31.8.12] zu nacht, auch davor oftmals gegeben, vorfugen und vorschaffen wolle, das Gf. Wilhelmen, er willig das oder nit, in der comission und ausserhalb derselben geboten werde, unsern gn. H. an seiner Gn. hergebrachten gleyt uber sein uberflüssigs erbieten nicht verhynderen noch seinen Gn. zu gleyten weren wolle.

[3.] Dan dits ist nit der fale hye, do zwen sich umb ein possess und gewerhe annemen, die iglicher haben will, und do also zweyfel des besess ist, das derselbig in sequesterhand gelegt oder den parteyen styllzusteen geboten werden moge, sunder do ist der fale, das unser gn. H. seinen rechten besess, ubung und gebrauch des gleits hat, und ob es gleych der widerteyl vorneynen will, so ist es doch mer dan zu recht genug, das es ware sei, zu beweysen. Aber der widerteyl berümbt sich alleyn einer lehensgewerhe, als sollt ime eyniche empfengnus gemelten gleyts oder eynicher lehenbrief on gebrauchung desselben, des er offentlich selbs bekennt, nit gebraucht [zu] haben, ein gewerhe oder possess geben, welchs sich doch nymermere erfyndet, das es grund habe. Aber wes wir uns jüngst erboten haben, fyndet eur ksl. Mt. hierinnen eingeslossen. In solchem wolle eur ksl. Mt. gn. einsehen haben, dan woe solchs stück versorgt würde, wolten wir uns on zweyfel gegen eur ksl. Mt. in den andern stücken ires furschlags gleychmessiger und billicher antwort unterteyniglichen gern vornemen lassen.

[4.] Dan wir eur ksl. Mt. reten zu furderung der sachen zu erkennen geben haben, das wir anstat unsers gn. H. der obgemelten comissarien einen, welchen eur Mt. gebe, in possessorio oder petitorio, auch in allen irrungen, sich sunsten bederseyts haltend, als zu endlichem und vordingtem rechten zu richter wol erleyden mochten uf der eynen, nachdem sie sunst bede langsam zusamenkomen, alle sachen rechtlich vorfassen zu lassen, alles remota appellacione, damit schleuniglich eynem yeden, des er gerechtigkeyt het, das sein verfolgen mocht. Damit spürt eur ksl. Mt. unsers gn. H. eyl zu allen sachen, wiewol dannost sein Gn. ausserhalb des stücks, gleyt berürend, sunsten in vil andern stücken sein und seins stifts gute als gepfendt und entsetzt sich in rechtlich orterung begebe. Das wollt Gf. Wilhelm des gleyts halben alhye auch gern haben, aber unserm gn. H. keinswegs leidlich ist. Biten abermals, eur ksl. Mt. wolle unsers gn. H. halben gn. einsehen haben. Das würdet sein Gn. in aller unterteynigkeyt williglich und gern verdyenen. Ubergeben zu Colen am andern tag Septembris Ao. etc. 12.

Nr. 1294 Abschied Ks. Maximilians im Konflikt zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen

[1.] Geplanter Auftrag an Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich als ksl. Kommissare zur gütlichen oder rechtlichen Beilegung der Differenzen zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen; gegebenenfalls Entscheidung in der Hauptsache durch das Reichskammergericht; [2.] Ksl. Anordnung bzgl. der Freilassung der Gefangenen.

[Köln], 6. September 1512

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Ksl. Mt. furschlag 6. Septembris 1512).

In den irrungen zwüschen dem Bf. von Würzburg eins und Gf. Wilhelm von Henneberg anders teyls, antreffend das gleyt und was daraus entstanden, hat ksl. Mt. den parteyen disen abscheyd geben:

[1.] Das ir ksl. Mt. beden teylen gebieten will, asich alleyn ires rechten zu gebrauchen–a und ausserhalb rechts und mit der tate gegeneinander nichts furzunemen. Und will ir Mt. dem Bf. von Eystett und Hg. Friderichen von Beyern bevelhen, die parteyen auf eynen kurzbenanten tag bin allen sachen, darumb sye irrig und spennig sein,–b fur sich zu erfordern und in possessorio summarie zu verhoren und zu versuchen, gütlichen zu vereynen und zu vertragen, woe aber die gütlichkeyt nit stat haben mocht, alsdann mit irem rechtlichen spruch zu entscheyden. Und ob sich uber irer ksl. Mt. mandata, darinnen den parteyen stylstand geboten würdet, eynicherley gewaltig handelung begebe und die comissari darumb angesucht würden, so sollen sie darin auch sumarie, sovil die beseß belanget, zu handeln und erkantnus zu tun macht haben, doch ksl. Mt. die strafen hirinnen alzeyt vorbehalten. Was aber das petitorium und die hauptsachen berürt, darinnen sollen die obgenanten comissarien die parteyen auch rechtlichen bis zu endlichem besluß verhoren und mit allem vleys versuchen, die parteyen gütlichen zu vertragen, woe aber die gütlichkeyt nit stat hat, ksl. Mt. alsdan die handlung und wess fur sie pracht würde, mitsampt irem rate und gutbedunken zuschicken. So will ir Mt. solch acta irer Mt. camerrichter und beysitzer furter ubersenden und ine bevelhen, dorauf, was sich nach ordenung der recht zu handeln gebürt, furzunemen und ergeen zu lassen.

[2.] Daneben haben die ksl. rete uns mündlich aus bevelch ksl. Mt. angesagt, das ir Mt. beger auch sey, das die gefangen dorauf ledig gegeben, auch die, so im ban weren, absolvirt würden und die sachen sonsten, wie obstet, zu orterung pracht würde.

Darnach ist die mündlich rede des andern tags [7.9.12] schriftlich also gestellt worden: Dan der gefangen halben sollen die aus gefengnus gelassen werden, doch mitler zeit und bis zu austrag der sachen in verhaft steen, desgleychen der ban gegen den armen leuten die obbestympt zeyt auch suspendirt und angestellt werden.

Nr. 1295 Supplikation der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg an Ks. Maximilian

[1.] Ihre Unzufriedenheit mit dem ksl. Schiedsvorschlag, ungestümer Abschied Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen, Bitte um ein Mandat des Ks. an den Gf.; [2.] Wunsch nach einem ksl. Vermittlungsauftrag an Pfalzgf. Friedrich; [3.] Bitte um ein ksl. Verbot der Hilfeleistung für Gf. Wilhelm.

Köln, 6. September 1512

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Supplication würzburgischer rete, ksl. Mt. letzermals uberantwort etzlicher mandata und commission halben).

[1.] Allergnst. H., röm. Ks., uf den abschiede, den euer ksl. Mt. uns gestern [5.9.12] abents gegeben, haben derselben euer ksl. Mt. rete uns uf heut [6.9.12] irer Mt. meynung furschlagsweys eroffent [Nr. 1294]. Und wiewol wir noch darinnen etwas hochlich beswerd gehabt, hetten wir uns doch verhofft, das in solchem unsers gn. H. notdurft der billigkeyt nach fursehung gescheen und zugesatzt werden het mogen. Dweyl aber Gf. Wilhelm mit ungestyme hie abgeschyden und seiner gewonheyt nach nit anders tun will, dan was ime wolgefellig ist und darumb also euer ksl. Mt. auf heut unschuldiglich angeredt hat, wie euer ksl. Mt. on zweyfel von inen bericht sein mage und fur sich selbs wissens tragen, inen unpillichen aufgelegt, so ist unser unterteynig bit, euer ksl. Mt. wolle uf unsers gn. H. uberflüssiges erbieten seinen Gn. etliche mandata zustellen, darinnen Gf. Wilhelm uf gemelts würzburgisch erbyeten geboten werde bei nemlichen penen, unsern gn. H. an seiner Gn. und stifts hergebrachten gleyt des Meynstrames zu wasser und lande des orts unter Meynberg unbetrübt und ungeirret, sonder sich des erbietens Würzburgs genügen zu lassen, das Würzburg urbutig sei, seinen gebrauch, ubung und beseß vor unserm gn. H. Hg. Friderichen von Beyern als comissarien entlichs rechtens auszufüren und darwider nichts anders handel oder tun etc.

[2.] Euer ksl. Mt. wolle uns auch derhalben commission an gemelten Hg. geben, solche ausfürung des gebrauchs, ubung und beseß, wie sich in recht gebürt, zu verhoren und zu volnfüren. Ob auch euer ksl. Mt. gelieben will, dem commissari zu bevelhen, die parteyen sonsten in iren andern gebrechen gütlichen zu verhören und darinnen zu handeln, ob die gütlich vertragen mochten werden, stet zu euer ksl. Mt. gefallen. Doch so di gütlich nit vertragen und dan Gf. Wilhelm auf heut sonderlich nit leyden hat mogen, das die in rechtfertigung gezogen wurden, dan er mage des nit erleyden, das dan unser gn. H. derohalben sonsten auch nit angehengt werde.

[3.] Der Ks. möge zudem ein Mandat an Mgf. Friedrich von Ansbach sowie ein allgemeines Mandat ausgehen lassen mit dem Gebot, Gf. Wilhelm keine Hilfe gegen Bf. Lorenz zu leisten.

Nr. 1296 Antwort Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen auf den ksl. Schiedsvorschlag im Konflikt mit Bf. Lorenz von Würzburg

[1.] Entgegennahme des ksl. Schiedsvorschlags; [2.] Dessen Nachteiligkeit für Gf. Wilhelm; [3.] Wunsch nach einem ksl. Gebot an Bf. Lorenz von Würzburg, die seit zwei Jahren bestehende Neuerung beim Geleit zurückzunehmen; [4.] Bitte an den Ks., ihn im Gebrauch seiner legitimen Rechte zu schützen.

[Köln, 6. September 1512]

Kop.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 115a-117b; Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Gf. Wilhelms antwort uf ksl. Mt. rete furschlag).

[1.] Meinem gn. H. Gf. Wilhelmen von Hennenberg ist uf heut ein schriftlicher furslage von ksl. Mt. reten uberantwort [Nr. 1294] antreffende den irrigen ort geleits uf dem Meyne zwischen meinem gn. H. von Wirzpurg und genantem meinem gn. H. von Hennenberg. Und ist solicher furschlag darauf gegründt, das ksl. Mt. beyden parteyen gepieten solten, das kein teyle ausserhalb rechtens und mit der tat gegen dem andern nichts furneme und das Hg. Friderich von Beyern und der Bf. von Eychstett von ksl. Mt. bevehelg haben solten, umb das irrig possessorio summarie zu horen, und wo die gute nicht funden, rechtlich entscheiden. Und wo sich wider den gemelten geboten stillstand gewaltige handlunge begebe und die commissarier darumb ersucht, so solten sie, sovil die possess belangen, auch summarie zu handeln und zu erkennen macht haben, mit meldung, wie nachvolgend in dem peditorium durch dieselben comissarier auch soll gehandelt werden, alles nach laut solicher verzeichnis etc.

[2.] Und z[w]eyvelt mein gn. H. Gf. Wilhelm ganz nit, dan das es ksl. Mt. ganz genediglich, auch ir Mt. rete getreulich und gut gemeinen. Aber solicher furschlag an zweifel durch meines gn. H. von Hennenbergs widerteyl also uf die bane gericht sein mag, nachdem seinen Gn. vormals in underhandlungen dergleichen auch begegent ist. Und geschicht vom widerteyl darumb, das in neuligkeit ein neue form und maß des geleits durch den gegenteyl furgenomen ist, der meynung, meinem gn. H. von Hennenberg dadurch sein oberigkeit zu schmelern und einzuzihen. Solt nun der gegenteyl auf solicher neuer form seines geleits, wie er sich des kurzlich understanden zu gebrauchen, besteen und mein gn. H. von Hennenberg soliches gedulden, so wurde er damit seiner obrigkeit und gerechtigkeit der ende entsetzt und mocht alsdann gar mancherlei irrung einfallen, wie dann teglich in dergleichen befohelen sachen erfunden wirdet, das die rechtfertigung laut der commission furderlich nicht zu ende keme, sunder daraus gegangen würde. So wer mein gn. H. von Hennenberg durch solich gedulden des neuen angemasten geleyts seiner gerechtigkeit nit neher, sunder vil weiter dann vor.

[3.] Dieweyl aber zufurderst ksl. Mt. und ir Mt. rete und alle verstendige wissen, das obgemelte und dergleichen neuerung, eynem andern zu schaden furzunemen, im rechten offenlichen verboten und nit sein sollen, so bitt mein gn. H. von Hennenberg ksl. Mt. auf das allerunderteniglichst, mit meinem gn. H. von Wirzpurg zu verfugen, das sein Gn. seiner Gn. gleit auf dem Meyne nit weiter oder anders erstrecke, dann wie er ungeverlich vor und inwendig zweien jaren durch seiner Gn. offenliche gedruckte geleytsbrive geleitet hat. Weliche geleitsbrive mit claren, lautern worten meldung tun, das mein gn. H. von Wirzpurg uf dem Meyne ob und under der irrung zu gleiten anfecht und bis fur die irrung hinaus geleyt, do sein Gn. zu gleyten hat. Und wiewol die Wirzpurgischen furgeben, als solte solicher ausslus im geleyt darumb gescheen sein, das sich je zu zeiten die schiffleut und ander, die zu wasser faren, des landes auch gebrauchen, do mein gn. H. von Wirzpurg nit allenthalben zu geleyten habe, so erfindet sich doch aus denselben geleitsbriefen, daran sich Hennenberg zeucht, das Wirzpurg darinnen sein geleyt allein auf dem Meine und nit dem lande, wie obstet, gibt. Darumb diese vermeinte ursache ganz keinen grund hat. Und ob es also were, das sich doch aus den gleitsbriven nit erfindet, das Wirzpurg mit solicher underscheid sein gleit zu wasser und lande vorhere zusamengefast hette, als die Wirzpurgischen furgeben, worumb gepraucht er sich dann desselben itzund auch nicht also? Darumb, so sich mein gn. H. von Wirzpurg soliches gleyts, wie obstet, zwischen gemelter endlicher erkentnus oder entschied umb das possessorio halten und gebrauchen will, als sein Gn. billich tun, so will alsdann mein gn. H. von Hennenberg angezeigte furgeslagene verfassung ksl. Mt. zu unterteniger gehorsam annemen. Wo aber mein gn. H. von Wirzpurg soliches nit zu tun vermeint und seiner Gn. gemüte stünde, durch gemelte neue forme dem gleyt in ein neue gerechtigkeit zu schopfen und meinem gn. H. von Hennenberg seiner obrigkeit zu entsetzen, das were weder recht oder billig, meinem gn. H. von Hennenberg unleydlich. Solt dann sein Gn. geburliche, notturftige gegenwer dawider geprauchen, so mocht sein Gn. angezogen werden, als hette sein Gn. damit wider obgemelt ksl. gebot, so des stillstands halben gescheen, solt gehandelt.

[4.] Dem allen nach obgemelter furslag seiner Gn. anzunemen ganz beschwerlich und nachteylich were. Woe es je nit anderst sein mag, so bitt mein gn. H. von Hennenberg underteniglich, das ksl. Mt. ime gonnen, sich zu gebrauchen, wes er fug und recht habe, auch ine dabey genediglichen handhaben, schutzen, schirmen und also sein gnst. Ks. sein und bleyben wolle, als sich mein gn. H. von Hennenberg unzweivelich und zum hochsten vertrost. Des erpeut sich Hennenberg sampt schuldiger gehorsam umb ksl. Mt. als seinen allergnst. H. in aller undertenigkeit zu verdienen.

Nr. 1297 Entwurf der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg zur ksl. Kommission für Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich im Konflikt mit Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

[Köln, bald nach 6. September 1512]

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Unterricht, wie di commission gegen Gf. Wilhelmen gestelt mocht werden an Eystet und Hg. Friderichen von Beyern, aber dorin ist nichts erlangt worden noch derhalb ausgangen).

Ks. Maximilian beauftragt seine Kommissare Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich, im Konflikt zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen um das Geleit beim Schloß Mainberg beiden Parteien einen Tag an bequeme malstat, welche inen, den commisarien, gelegen sein will, zu benennen und dort zu versuchen, eine gütlichen Ausgleich zwischen ihnen herbeizuführen. Falls Gf. Wilhelm den Besitz und Gebrauch des Geleits durch Bf. Lorenz bestreitet und umgekehrt der Bf. anbietet, ihn rechtlich nachzuweisen, sollen die Kommissare einen Gerichtstag nach Nürnberg oder Coburg anberaumen und die von Bf. Lorenz benannten Personen hinsichtlich des Besitzes und Gebrauchs des Geleits befragen. Ihre Aussagen sind durch einen Notar aufzuschreiben und den Kommissaren zu übergeben. Diese sollen darüber entscheiden, ob der entsprechende Nachweis erbracht ist. Wenn dies der Fall ist, soll der Bf. so lange im ungestörten Besitz und Gebrauch des Geleits bleiben, bis er des vor gemelten commissarien in petitorio als der hauptsachen mit recht herausgepracht würdet. Kann er den Nachweis nicht erbringen, ist die Ausübung des Geleits durch die Kommissare in die Hand eines Sequesters zu legen, bis das in petitorio erkant werde, wem es von rechts wegen zustendig sei.

In den sonstigen Streitigkeiten beider Parteien sollen die Kommissare versuchen, eine gütliche Verständigung oder einen rechtlichen Austrag herbeizuführen oder, falls dies nicht gelingt, die Sache wieder an den Ks. zurückverweisen.

Nr. 1298 Entwurf der Gesandten Bf. Lorenz’ von Würzburg für ein ksl. Mandat an Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Köln, [bald nach 6. September 1512]

Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Form und unterricht, wi das mandat an Gf. Wilhelm von Hennberg gestellt soll werden. Folgt von anderer Hand: Ist derhalb auch nichts erlangt und kein mandat ausgangen).

Ks. Maximilian erinnert an die erfolglosen Bemühungen auf dem Schiedstag in Hammelburg und auf dem Trierer Reichstag zur Beilegung des Streits zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm wegen des Geleits auf dem Main bei Mainberg. Da er eine Fortsetzung der Differenzen nicht hinnehmen kann, nachdem uns dieselben in unserm furnemen merklich zurrüttung und verhynderung brechten, hat er den Bf. von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich zu Kommissaren in besagter Angelegenheit ernannt und sie beauftragt, Gf. Wilhelm vorzuladen. Gebietet ihm unter Androhung einer Strafe von 20 Goldmark, zwischenzeitlich nichts mit der Tat gegen Bf. Lorenz zu unternehmen, ihn nicht im Besitz und Gebrauch des genannten Geleits zu behindern und eventuelle eigene Ansprüche auf das Geleit auf dem Rechtsweg vorzubringen. An Bf. Lorenz ist ebenfalls ein entsprechendes Gebot ergangen.

Nr. 1299 Mandat Ks. Maximilians an Bf. Lorenz von Würzburg und in gleicher Form an Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Landau, 17. November 1512

Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (an Bf. Lorenz); Würzburg, StA, Gericht Schweinfurt Nr. 298 (an Gf. Wilhelm).

Hat, damit sich die Differenzen zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen nicht noch mehr ausweiten, Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich angewiesen, beide Parteien in denselben irrungen zu verhorn und zu versuchen, gütlichen miteinander zu vereynen und zu vertragen, wo aber di gütlichkeit nit stat haben mocht, in possessorio rechtlichen zu erkennen und in petitorio uns die handlung und acta zuzuschicken, alles laut unser comission, deshalben ausgangen. Befiehlt demgemäß unter Androhung schwerer Ungnade und der im Landfrieden vorgesehenen Strafen, ausserhalb rechtens mit der tat und in unguetem nichts gegen den anderen zu unternehmen, sondern stillzustehen und das weitere Verfahren der ksl. Kommissare abzuwarten, damit er sich nicht genötigt sieht, besagte Strafen zu verhängen.

Nr. 1300 Instruktion Ks. Maximilians für seine Räte Ernst von Welden, Pfleger zu Seifriedsberg, und Dr. Wilhelm Reichenbach zu einer Werbung bei Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen

Landau, 17. November 1512

Würzburg, StA, Standbücher 734, o. Fol., Kop.

Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen haben auf den Reichstagen in Trier und Köln im Rahmen ihres Konflikts um das Geleit auf dem Main und einige andere Streitpunkte etliche Schriften vorgelegt. Trotz aller Vermittlungsbemühungen ist ihm (dem Ks.) kein Ausgleich zwischen beiden Parteien gelungen, sonderlichen aus den ursachen, das sie sich zu baiden teilen in dieselb unser handlung nit verpfent zu komen. Darin sie sich dann also gegeneinander zu sein vor uns beclagt begeben haben wollen. Deshalben wir baiden tailen aus oberkeit ein abscheid gegeben [Nr. 1294], wie sie, die gemelten unser rete, villeicht des wissen tragen und hiebey sehen werden.

Und dieweil aber durch solch irrung der wasserstram des Meyns gespert und von dem gemeinen werbenden kaufman und sonst von andern nit gebraucht wirdet, deshalben wir, damit derselb wasserstram geöffnet und gepraucht, auch wir zu öffnung desselben von unsern und des Reichs undertanen nit angesucht, darzu, das noch ferrer irrung und aufrurn, die sonst villeicht daraus erwachsen möchten, verhüt, noch der gn. maynung weren, mit den gemelten unsern Ff. gütlichen gedacht unser rete handlen zu lassen. Diese sollen den beiden Streitparteien darlegen, der Ks. sähe es gern, wenn ein Ausgleich zwischen ihnen zustande käme, der Main für jedermann geöffnet würde und sie seinem Kölner Abschied Folge leisteten. Mit dieser Zielsetzung sollen die Verhandlungen geführt werden. Beide Seiten sollen mit allen ihrer Streitigkeiten vor Bf. Gabriel von Eichstätt und Pfalzgf. Friedrich in possessorio und petitorio zu gütlichem oder rechtlichem austrag und entschaid laut obgedachts unsers gegeben abschaids kumen und sich in allem gutwillig und gehorsam zeigen. Wenn der Main wieder offen ist, sollen Ernst von Welden und Dr. Reichenbach den beiden Ff. die auf Bf. Gabriel und Pfalzgf. Friedrich lautende ksl. Kommission übersenden, damit in der Sache weiter gehandelt werden kann. Falls dies wider Erwarten nicht möglich ist, soll Bf. Lorenz und Gf. Wilhelm das ksl. Mandat (Nr. 1299) mit dem Befehl, nicht gewaltsam gegeneinander vorzugehen, sondern die Handlung der Kommissare abzuwarten, übergeben werden. Die beiden Abgesandten werden beauftragt, alles daranzusetzen, daß der Main wieder geöffnet wird, und über ihre Erfahrungen zu berichten.

Anmerkungen

1
 Das fernab der hennebergischen Stammlande inmitten des Hst. Würzburg gelegene Schloß Mainberg war bis zum Tod Gf.in Margarethes, Gemahlin Gf. Wilhelms III. von Henneberg-Schleusingen und Mutter Gf. Wilhelms IV., am 13. Februar 1509 deren Witwenresidenz. Vgl. Wenner, Frauenleben; Scherzer, Mainberg, S. 127f. Zum Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Bf. Lorenz und Gf. Wilhelm im Jahr 1512 um das Geleit bei Mainberg vgl. die knappen Angaben bei Rom, Kaiser Maximilian I., S. 192.
1
 Am 28. Februar 1508.
2
 Zur Verlängerung dieser Einung um weitere neun Jahre vgl. Wendehorst, Bistum Würzburg, S. 57.
a
–a Von anderer Hand hinzugefügt.
1
 Zur Fehde der Hh. von Thüngen gegen Bf. Georg von Bamberg im Jahr 1511 vgl. Nr. 755 [15.].
a
–a Von anderer Hand hinzugefügt.
1
 Laut der Reisekostenabrechnung Adams von Schaumberg (Nr. 1839 [3.]) war Gf. Wilhelm Anfang August 1512 auf den Kölner Reichstag gekommen. Offenkundig wollte er in der dortigen Diskussion um das strittige Geleit bei Mainberg seinen Standpunkt persönlich vertreten.
a
–a Unterstrichen, am Rand daneben: Dise wort, so unterstrichen, synd zum anderen male in abschyede gesetzt worden.
b
–b Unterstrichen, am Rand daneben: Und sein dise wort zum andern male auch in abschyede gesetzt worden, di unterstrichen seind.