Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1414 Supplikation des Kölner Bürgers Johann Muysgin an Ks. Maximilian und die Reichsstände

[Köln, August 1512]

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 3a-5a, Kop. (Überschrift: Johan Muysgins claigde contra consultatum Ao. etc. 12 in Augusto im rychstage overgegeven).

Er wurde vor 24 Jahren auf Betreiben seiner Mißgönner durch Bm. und Rat von Köln aus dem Rat entfernt und seiner Ämter enthoben. Aufgrund seiner Appellation an Ks. (Friedrich III.) verhörte dieser am 10. November (1488) im Franziskanerkloster zu Köln beide Parteien und fällte schließlich einen Spruch, wonach besagte Amtsenthebung seine (Muysgins) Ehre nicht beeinträchtigen solle und er weiterhin als ehrbarer Bürger in Köln wohnen dürfe.1 Als der Ks. später erfuhr, daß die Kölner diesen Spruch nicht einhielten, erließ er Befehle, in denen er sie zur Beachtung seiner Entscheidung aufforderte und dies öffentlich bekanntmachen ließ.2

Am 25. Januar 1501 ( St. Paulustag) kam eine Abordnung des Kölner Rats zu ihm und fragte, bei wem und in welcher Höhe er in Köln bestimmte Geldbeträge aufgenommen habe. Als freier Bürger der Stadt verweigerte er die Antwort und erbot sich vor dem Kg. und dem Reichsregiment in Nürnberg zu Recht, was der Rat jedoch zurückwies. Schließlich trieb der Rat ihn gewaltsam aus der Stadt und verweigerte ihm sogar die Teilnahme an der Hochzeit seines Sohnes. Seine Ehefrau erkrankte darüber und starb schließlich.

Bittet Ks. und Reichsstände, ihn gemäß dem genannten ksl. Spruch und der ergangenen Mandate gegenüber Köln abzusichern und ihm den Zugang zur Stadt zu ermöglichen. Sollte der Rat dies ablehnen, bittet er um sicheres Geleit in die Stadt und eine Anhörung beider Parteien durch Ks. und Reichsstände.3

Nr. 1415 Ks. Maximilian an Köln

Köln, 26.a September 1512

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Sept., fol. 82, Orig. Pap. (wohl wegen verschiedener Korrekturen nicht ausgegangen).

Ist durch Johann Muysgin in dessen Streitigkeiten mit Köln schon häufig, zuletzt auf dem Reichstag in Trier, um Recht angerufen worden. Dieweil uns nun als röm. Ks., meniglichen rechtens zu verhelfen, gepurt und genzlichen gemaint ist, buns auch die stend des hl. Reichs, recht ergeen zu lassen, geraten haben,–b fordert er Köln auf, zum 20. Januar 1513, den er als ersten, zweiten, dritten und damit letzten Rechtstag benennt, vor ihm oder seinen Kommissaren auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen und Muysgin auf dessen Klage rechtlich zu antworten. So wellen wir etlich unser und des hl. Reichs stende zu uns erfordern und euch zu baiden tailen notdurftiglich verhören und mit vleyß versuechen, guetlichen zu verainen und zu vertragen, wo aber die guetigkait nit stat haben möcht, alsdann mit unserm rechtlichen spruch entlichen entschaiden. Unabhängig davon, ob Köln erscheint oder nicht, wird in jedem Fall auf Anrufen der gehorsamen Partei rechtlich vorgegangen.

Anmerkungen

1
 Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 12. November 1488. Regest: Th. R. Kraus, Regesten, Nr. 762.
2
 Vgl. ebd., Nr. 770, 777, 788, 803, 811, 823.
3
 Köln reagierte auf die Supplikation mit folgender undatierter, jedoch wohl ebenfalls im August 1512 verfaßter Stellungnahme: Begründet die Ausweisung Muysgins damit, daß 1501 um Köln große Truppenwerbungen stattfanden, Schlösser und Ortschaften überfallen wurden und die Stadt sich zudem in einem schweren Konflikt mit EB Hermann von Köln befand. Vor diesem Hintergrund geriet Muysgin in den Verdacht, erhebliche Geldsummen aufzubringen. Durch den Rat dazu befragt, reagierte er vollkommen ablehnend und arrogant und verließ schließlich freiwillig die Stadt. Es liegt also seitens der Stadtführung keineswegs ein Verstoß gegen den ksl. Spruch vor, vielmehr wäre Muysgin aufgrund seines Bürgereides verpflichtet gewesen, hinsichtlich der von ihm aufgenommenen Geldbeträge die Wahrheit zu sagen. Bereits bei früheren Gelegenheiten konnte er mit seiner Beschwerde beim Ks. nicht durchdringen, da dieser die Gesetze, Eidbücher, Verbundbriefe und Verträge der Stadt nicht verletzen wollte. Hierbei möge er Köln auch weiterhin handhaben und demgemäß die Klage Muysgins abweisen. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 5a-8b, Kop.
a
 Korrigiert aus: 23.
b
–b Am Rand von anderer Hand hinzugefügt.