Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Beauftragung der Gesandten aus dem Kurrheinischen, Oberrheinischen, Niederrheinisch-Westfälischen und Niedersächsischen Kreis, die Anwendung der Reichshilfe zu beraten. Weigerung der Gesandten aus dem Oberrheinischen und Niedersächsischen Kreis. Beschwerde und Protest des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises gegen Verzögerungen beim Vollzug der Reichshilfe. Beschluss der Reichsstände: Festlegung eines ksl. Kommissars, der zusammen mit Ständen aus dem Kurrheinischen und Westfälischen Kreis die Direktion übernimmt. Empfehlung Gf. Simons zur Lippe als Kommissar.
Datum: Regensburg, 16. 8. 1594. In KR/FR mit Zustimmung des SR gebilligt am 16. 8.1 Von den Reichsständen kopiert am 17. 8.
HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 161–164’ (Kop. Dorsv.:Der stendt bedencken wegen austeilung der drey monatlichen hülff zu beschützung des westphälischen kraißes. Praesentatum 16. Augusti anno 94, Ratisbonae.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 627–630’ (Konz. Dorsv.:Relation oder bedencken der dem westphälischen kraiß bewilligter drey monathlichen hulff halben. Lectum Regenspurg, 17. Augusti anno 94.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 179–182 (Kop.) = [C]. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 387–389’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 101–105’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 737–740 (Kop.).
/
Ob dan woll die geclagte gefahr und hoche beschwerung, so bey gemeltem westphälischen craiß undt dessen benachbarten vorgehen, notturfftig zu gemüth gezogen, undt man sich darumb nit ungeneigt befunden, den sachen also gleich nachzudencken, wie die gemelte beschwerdte stendt der eingewilligten hülff wurcklichen genoss furderlich empfinden könten, so haben sich doch gleich anfangs bede, der oberrheinisch unndt nieder sachßisch crais, das sie vor dismahl zu fruchtbarlicher, schließlicher deliberation nit verstehen oder kommen könten, aus denen ursachen entschuldigtt3, das ihre mitverwandte ständt nit mehr beysammen, die ubrigen aber vor sich zu solchen speciall craißhandlungen kein bevelch hetten, zu dem eins theils solche hilff allain auff ratification undt in eventum gewilligt unnd uber dies alles die sach an sich selbst so hochwichtig, das solcher beder crais unumbgengliche notturfft erfordern woltte, zuvordrist under sich zusammen zukommen unndt als dan mit gemeinem guttachten ihr schlieslich bedencken zuverfassen, undt sich dennoch uff einenn andern angesetzten craißtag desto richtiger zuentschliessen. Uff welche erclerung die verordnete des churfurst- /
Jedoch aber uff so embsig anhalten mehrgemelter des westphälischen craiß stendt abgeordneter unndt fernere erinnerung4, wie nach jetzgestaltem niederlendischen kriegswesen zu baiden theill von tag zu tag, ja stundlich gantz beschwerliche ein- und uberfäll zubesorgen, und da vor herbst unndt franckfurter messzeitten der hülff halben nit gute anordnung geschehe, das alles landt- undt ausstreiffen, freybeuten und dergleichen thatlichkaiten so weitt uberhand nehmen möchten, das ihnen mit einer solchen hülff schwerlich könte kunfftig abgesteüertt werden, in dem sie sich austrücklich erklerett, da sie der beschehenen einwilligung nach sich solcher dreymonatliche hülff nit bestendig zugetrössten haben solten, das ihnen nit allein unmuglich fall, ettwas zu contribuirn, /
Haben die verordnete des churfurstlichen rheinischen craiß vor ein notturfft gehalten, woran die verhinderung, das man zu der vier craiß bedencken itzmals nicht gelangen möge, bestehe, den stenden zu referirn, damit dem werckh in andere weg könte nachgedacht werden.
Also ist diesem nach durch b–die anwesende stendt undt der andern räth, pottschafften und abgesandte–b die sachen in fernere berathschlagung gezogen und so woll uff angeregte erinnerung des westphalischen craiß stendt als auch in selbst eigener erwegung der vor augen scheinenden gefahrc dahin bedachtt, /
i–Daruber dan und was ihre ksl. Mt. deswegen in den abschiedt zu pringen allergnedigst erachten, die stendt ihrer Mt. resolution allerunderthenigst gewartendt sein wöllen–i.
Signatum Regenspurg, den 16. Augusti anno 1594.