Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beauftragung der Gesandten aus dem Kurrheinischen, Oberrheinischen, Niederrheinisch-Westfälischen und Niedersächsischen Kreis, die Anwendung der Reichshilfe zu beraten. Weigerung der Gesandten aus dem Oberrheinischen und Niedersächsischen Kreis. Beschwerde und Protest des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises gegen Verzögerungen beim Vollzug der Reichshilfe. Beschluss der Reichsstände: Festlegung eines ksl. Kommissars, der zusammen mit Ständen aus dem Kurrheinischen und Westfälischen Kreis die Direktion übernimmt. Empfehlung Gf. Simons zur Lippe als Kommissar.

Datum: Regensburg, 16. 8. 1594. In KR/FR mit Zustimmung des SR gebilligt am 16. 8.1 Von den Reichsständen kopiert am 17. 8.

HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 161–164’ (Kop. Dorsv.:Der stendt bedencken wegen austeilung der drey monatlichen hülff zu beschützung des westphälischen kraißes. Praesentatum 16. Augusti anno 94, Ratisbonae.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 627–630’ (Konz. Dorsv.:Relation oder bedencken der dem westphälischen kraiß bewilligter drey monathlichen hulff halben. Lectum Regenspurg, 17. Augusti anno 94.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 179–182 (Kop.) = [C]. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 387–389’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 101–105’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 737–740 (Kop.).

/161/ Gemäß dem Beschluss von Ks. und Reichsständen, auf die Klagen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises wegen der immensen Schäden infolge der Söldnereinfälle und Plünderungen hin eine Reichshilfe von drei Römermonaten zu bewilligen, verbunden mit der Vorgabe, dass die Gesandten der Stände aus dem Kurrheinischen, Oberrheinischen, Niederrheinisch-Westfälischen und Niedersächsischen Kreis noch beim RT beraten, wie solche hülff, auch welchen beschwerdten ständen dieselbige anzuwenden oder sonsten bequemliche direction daruber verordnet werden möchte2, ist demselben zuvolg nit underlassen worden, gedachter vier crais stendt, sovill deren noch zur stett gewessen, zusamen zu bescheiden undt nechstangedeute deliberation /161’/ vorzunemmen.

Ob dan woll die geclagte gefahr und hoche beschwerung, so bey gemeltem westphälischen craiß undt dessen benachbarten vorgehen, notturfftig zu gemüth gezogen, undt man sich darumb nit ungeneigt befunden, den sachen also gleich nachzudencken, wie die gemelte beschwerdte stendt der eingewilligten hülff wurcklichen genoss furderlich empfinden könten, so haben sich doch gleich anfangs bede, der oberrheinisch unndt nieder sachßisch crais, das sie vor dismahl zu fruchtbarlicher, schließlicher deliberation nit verstehen oder kommen könten, aus denen ursachen entschuldigtt3, das ihre mitverwandte ständt nit mehr beysammen, die ubrigen aber vor sich zu solchen speciall craißhandlungen kein bevelch hetten, zu dem eins theils solche hilff allain auff ratification undt in eventum gewilligt unnd uber dies alles die sach an sich selbst so hochwichtig, das solcher beder crais unumbgengliche notturfft erfordern woltte, zuvordrist under sich zusammen zukommen unndt als dan mit gemeinem guttachten ihr schlieslich bedencken zuverfassen, undt sich dennoch uff einenn andern angesetzten craißtag desto richtiger zuentschliessen. Uff welche erclerung die verordnete des churfurst- /162/ lichen rheinischen kraiß die sachen gleichwoll dahin ermessen, das man bey dem erscheinenden mangell genugsamer volmacht des ober rheinischen und nider sachsischen craiß zu der stendt wollgemeinten deliberation vor dißmahl schwerlich kommen möge.

Jedoch aber uff so embsig anhalten mehrgemelter des westphälischen craiß stendt abgeordneter unndt fernere erinnerung4, wie nach jetzgestaltem niederlendischen kriegswesen zu baiden theill von tag zu tag, ja stundlich gantz beschwerliche ein- und uberfäll zubesorgen, und da vor herbst unndt franckfurter messzeitten der hülff halben nit gute anordnung geschehe, das alles landt- undt ausstreiffen, freybeuten und dergleichen thatlichkaiten so weitt uberhand nehmen möchten, das ihnen mit einer solchen hülff schwerlich könte kunfftig abgesteüertt werden, in dem sie sich austrücklich erklerett, da sie der beschehenen einwilligung nach sich solcher dreymonatliche hülff nit bestendig zugetrössten haben solten, das ihnen nit allein unmuglich fall, ettwas zu contribuirn, /162’/ sonder es wurden sich ihre herschafften auch hinfuro zu andern darreichungen und fällen zu den Reichs constitutionen nicht verbunden achten, derwegen sie dan in eum eventum ein schrifftliche protestation ubergeben5 undt sich dabey auch dessen erpietig gemacht, obwoll die zihll der offtgedachten dreymonatlichen hilff etwas weitt von einander gesetztt6, das doch die ständt dahin notturfftig gedencken müssen unnd wurden, wie siea die verlag zu notturfftiger defension inmittels biß zu erscheinung der ziehlen uffbringen möchtten:

Haben die verordnete des churfurstlichen rheinischen craiß vor ein notturfft gehalten, woran die verhinderung, das man zu der vier craiß bedencken itzmals nicht gelangen möge, bestehe, den stenden zu referirn, damit dem werckh in andere weg könte nachgedacht werden.

Also ist diesem nach durch bdie anwesende stendt undt der andern räth, pottschafften und abgesandte–b die sachen in fernere berathschlagung gezogen und so woll uff angeregte erinnerung des westphalischen craiß stendt als auch in selbst eigener erwegung der vor augen scheinenden gefahrc dahin bedachtt, /163/ dieweill es je sich zimlich lang undt zu unwiederbringlichem schaden vieler stendt, auch verderblichem undergang der armen underthanen verziehen möchte, wan obberürter beder des ober rheinischen unndt nieder sachsischen kraiß erclerung nach die sachen so lang ausgesteltt werden soltten, und darzu leichtlich ervolgen könte, wan sie gleich hernach zusammen ordneten, das eben so wenig fruchtbarkaitt dabey zuverhoffen sein wurde, als mit deren anno 82 bewilligter zwey monatlichen hilff beschehen7: Damit dan des westphelischen craiß und andere mit ihnen benachbartte beschwerdte stendt zu spüren, das man ihnen der gewilligten hilff gedeiliche wurcklicheit woll gönne und dieselbige durch verlengerung der obberurten vier kraiß bedachte deliberation nicht zurückh gesteltt oder verhindert werde, der röm. ksl. Mt., unserm allergnedigsten hern, dieses werckh also heimzustellen undt zuvertrauen, das ihre ksl. Mt.d uff ein qualificirte person, einen standt im westphelischen kraiß zugedencken hetten (darzu dan der herr graff von der Lipp8 nicht ungemeß erachtett unndt wolmeinendt vorgeschlagen oder benent werden möchte), welche /163’/ als in nahmen ihrer ksl. Mt. und des Heiligen Reichs verordneter commissarius mit zuziehung edes churfurstlichen rheinischen und westphalischen kraiß, auch anderer benachtbarten beschwerdten stendten–e zum furderlichsten sich eines gewissen mittels zu notturfftiger defension undt abwendung obangezogener gefehrlichen unversehener einfäll, landstreiffen unndt freybeutensf nach gestaltt der bewilligten hulff undt der craiß stendt selbst vermögen einer gewisseng anzahl hallein defensive zu beschutzung des Reichs grenitzen der ortt–h zuvergleichen und zuentschliessen. Wie dan durch berurte stendt des westphälischen craiß darzu nicht unbequeme andeutung geschehen9.

iDaruber dan und was ihre ksl. Mt. deswegen in den abschiedt zu pringen allergnedigst erachten, die stendt ihrer Mt. resolution allerunderthenigst gewartendt sein wöllen–i.

Signatum Regenspurg, den 16. Augusti anno 1594.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 558’–560, 562’ [Nr. 52].
2
 Vgl. Antwort zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’ f. [Damit /109/ dan … zurichten seye.].
3
 Vgl. zu den Beratungen der 4 Kreise: Anm. 4 bei Nr. 297.
4
 Nr. 297.
5
 Nr. 298.
6
 Erlegungstermine waren Laetare (5. 3. {23. 2.}) und Nativitatis Mariae (8. 9.) 1595 sowie Laetare (24. 3. {14. 3.}) 1596. Vgl. Antwort zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’.
a
 wie sie] In B Hinzufügung am Rand.
b
–b die … abgesandte] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: der churfürsten, fürsten unnd stende noch anwesendte räthe, pottschafftenn unnd abgesandten.
c
 gefahr] In B danach gestrichen: der sachen.
7
 Vgl. Anm. 19 bei Nr. 36.
d
 das ihre ksl. Mt.] In B nachträgliche Einfügung.
8
 Gf. Simon VI. zur Lippe (1554–1613), seit 1577 Zugeordneter, 1595 Oberst im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis. Vgl. NDBXXIV, 423–425 (Lit.); Ehrenpreis, Kunst; Kistenich, Simon VI., hier 96; Falkmann, Graf, hier 119 f.
e
–e des … stendten] In B durch Hinzufügungen und Streichungen korr. aus: deß westphalischenn kraiß unnd deren benachbahrten beschwertten stenden deß churfürstlichen kraiß.
f
 freybeutens] In B danach gestrichen: als nemlich, do es fur rathsam und guet angesehen wurde, uff ein-, zwey hundert pferdt unnd zwey fendlin knecht ohngefehr oder auch.
g
 gewissen] In B korr. aus: stärckhern.
h
–h allein … ortt] In B Hinzufügung am Rand.
9
 Vgl. das Gutachten des Kreises [Nr. 290], fol. 268’ f. [Und damitt das defension … in specie zuvergleichen.].
i
–i Daruber … wöllen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Unnd daß sollche vorangebne hulff[gestrichene Ergänzung am Rand: oder wie vileicht in den kraißen und durch die betrangte stende, zuvorderst auch irer ksl. Mt. ein noch bequemer mittel bedacht wurdt] also im westphalischen kreiß angeordnet, daß sie ahn gelegenen ortten angestellt wurde unnd uff befundenen nottfall einem oder dem andern beschwerten standt bequemlich unnd gleichmeßiglich zu seiner rettung gelaistet werdenn moge. Wie dann auch die direction daruber sollchem inn nhamen ihrer ksl. Mt. unnd des Reichs verordneten commissarien zustehen und gepuren solle, dieselbige angeordnete hulff (jedoch mitt guttachten der beschwerten stende unnd uff maß zwischen inen getroffener unnd abgeredter vergleichung) jederzeitt in zutragenden nottfellen eins oder andern ortz[!] allein defensive unnd keins wegs offensive vorzunhemen; ohngezweiffelt, wan die beschwerte khraiß und stende irem vermogen nach wie billich sich selbst auch angreiffen, es werde uff dergleichen mittel inen nicht ungedeyliche rettung widerfahren mogen.