Längere Laufzeit der Steuer von sechs Jahren unter Vorbehalt der Einberufung eines neuerlichen RT. Umgehung der Verrechnung der Antizipationen mit der Steuer oder Abzug erst von den letzten Zahlterminen. Klärung der Gravamina beim RT und bei einem nachfolgenden RDT. Bekräftigung der Revision der Söldnerbestallung im RAb. Annahme der abweichenden Steuerbewilligung des SR mit früheren Erlegungsterminen. Erlegung der Steuer mit in den Legstätten gangbaren Reichsmünzen. Keine Begrenzung der Hilfe auf die Dauer des Kriegs. Gutachten von Reichspfennigmeister Geizkofler.
Von der ksl. Hofkammer beschlossen am 28. 7.1
[Zu vgl. ist die Ausfertigung der Schlussschrift des Ks.: Nr. 254].
HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 120–127’ (Kop. mit Randvermerken der ksl. Kanzlei, die den Inhalt zusammenfassen. Dorsv.:Hofcamer guttachten super quadruplicam der türcken helff.) = Textvorlage. HKA Wien, GB 479, fol. 527–530’ (Kop. Überschr.:Ettliche underschiedliche guettachten, als der anwesenden hofcamer, herrn Strain unnd Geitzkofflers2, auff der anwesenden chur-, fursten unnd stende, die freye unnd Reichs stett absonderlich gethane erclerung, der ksl. Mt. triplic in puncto contributionis betreffend.) = B.
/120/ Gemäß Befehl des Ks. hat die Hofkammer die Quadruplik der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe) und die abweichende Resolution des SR3zusammen mit dem ksl. Rat Reichard von Strein und Reichspfennigmeister Geizkofler4beraten.
Man belässt es bei den von KR und FR bewilligten sowie vom Ks. bereits angenommenen 80 Römermonaten.
/120 f./ Wider Erwarten kommen die Reichsstände dem Ks. bezüglich der Laufzeit nicht entgegen. Dennoch rät die Hofkammer von einer nochmaligen Einforderung ab, weil /120’/ nit allain nichts bey inen zuerheben, sonndern /121/ man, inmassen es der augenschein alberait außweist, neben vergeblicher verlierung der zeit nur je lennger, je weitter, von einander khomen unnd also weder das zu feldt ligunde kriegsvolckh noch die angefochtene lanndt unnd leüth wissen wurden, was sy von dem Reich für ain trosst oder hülff zugewarten haben solten. So erachten demnach die gehorsamen räthe, es werde numals vilmehr dahin zugedenckhen sein, wie man dis ortts mit den stennden zu einem enttlichen schluß khommen unnd also vorgedachtes kriegsvolckh sambt denen in gefahr schwebenden lannden mit der lanng verhofften unnd vertrösten /121’/ hülff etlichermassen erfreyen khünne, weder die sach durch ferners unnd vergebenlichs repliciern in noch lengern vertzug unnd besorgende merrere unrichtigkhait bringen.
/121’ f./ Demnach bleibt es bei der Laufzeit von 6 Jahren, jedoch möglichst verbunden mit der Bedingung, dass der Ks. die Möglichkeit erhält, /122/ nach gelegenheit der kunfftigen leufe einen andern Reichs tag […] zu haltten und die bewilligten 6 jar zu restringirn und einzuziehen. Inmassen dann auch mit den anwesenden geistlichen churfursten deßwegen noch alhie zu einer vorarbeit oder im fall, ir Mt. dessen gnedigist bedenckhen, doch etwo baldt hernach tractiert und gehanndlet werden möchte. Kuntte es aber dahin gericht werden, dz solches mit consens und bewilligung aller Reichs ständt beschäch und dem abschiedt einverleibt wurde, inmassen anno 42 beschehen5, bevorab weil die gefahr, da der feindt furbrechen solte (darauf dan dieses bedenckhen fürnemlich angesehen), die nechst benachbartte craiß am ersten treffen wurde, so hielten die gehorsamen räth darfur, dza solches umb so viel besser und dem wesen auf alle fell furtreglicher sein wurde.
Die Erlegungstermine werden im Gutachten des Reichspfennigmeisters angesprochen6.
/122 f./ Die in der Quadruplik enthaltene Verrechnung der antizipierten Gelder mit der jetzigen Bewilligung widerspricht der Resolution des FR in der Duplik der Stände, wonach die Steuer ohne Abzug der Antizipationen erlegt und dem Ks. überlassen werden soll, sich zur Erstattung mit den betroffenen Ständen zu einigen7. Da ein Abzug die jetzige Steuer so weit verringern würde, dass man damit /122’/ die mittel, das kriegs wesen, sonderlich da es, wie zu besorgen, ain zeit lang /123/ continuiren solte, weiter zu underhalten nit haben wurde, so möchte solches den stennden nachmals wol zu gemüeth gefüert unnd sy dahin vermant werden, es bey voriger irer erclärung8 verbleiben unnd die behandlung der interessirten stennde irer Mt. frey zulassen.Billigen die Stände dies nicht, soll der Ks. darauf drängen, dass das antizipierte Geld zumindest nicht an der eillenden, sondern der stette mainung nach9 allain von der beharrlichen hülff unnd den letztern terminen abgekhürtzt unnd inbehalten werden wolte.
/123 f./ Empfehlung für die Reaktion des Ks. zur Bitte der Reichsstände, die pünktliche Bezahlung der deutschen Söldner in Ungarn zu gewährleisten10: Ks. wünschte nichts lieber, als dies unverzüglich zu vollziehen. /123’/ Wie aber dasselb irer ksl. Mt. bey der so grossen erschöpffung unnd zumal bey der stännde so weit hinauß gestelten erlegungs terminen, darbey sich ir Mt. solcher Reichs contribution noch so baldt nit zugebrauchen noch auch mit denen anticipationen auf dise hülff (damit man gleichwol starckh im werckh) bey gegenwertigem erscheinenden geltmangl zur notturfft unnd wie es zu einem solchen werckh gehörig, nit aufkhommen khan, zuthuen, das hetten die stendte selbst zuermessen. Es mechten sich aber ir Mt. dis orts dahin gnedigist erbieten, /124/ das sy an irem zuthuen unnd sovil nur der müglichait halber immer sein werde künnen, an ir nichts erwinden lassen woltten.
Das Gutachten bezüglich der reichsständischen Gravamina obliegt der Reichshofkanzlei. Doch halten die Hofkammerräte ires thails auch für billich unnd nottwendig, das der stende begern nach die fürnembsten gravamina wo müglich bey jetzt werendem Reichs-, die ubrigen aber auf einem künfftigen deputation tag abgehandlet wurden11.
/124 f./ Baldige Revision der Söldnerbestallung, um das Ergebnis in den RAb aufnehmen zu können, da man sich ohne dortige Festschreibung /124’/ khainer volge noch volziehung derselben im Reich unnd anderstwo zuversehen haben wurde.
Stellungnahme zur abweichenden Resolution des SR12: /124’ f./ Zwar wäre es wünschenswert, SR zum Anschluss an die höhere Bewilligung von KR und FR zu bewegen, weil dies aber /125/ schwerlich oder gar nit bei inen zuerhaltten sein wirdet, unnd dan die gehorsamen räthe sich daneben erindern, dz ohne dz ain jeder rath der Reichs ständt und also auch die stette mit iren stimmen frey seyen und einer dem andern dißfals nit praejudicieren könne13, so wurdet man es ja[!] darbei bewenden lassen mussen. Und möchte gleichwoll ir, der stette, bewilligung der eyllenden hulff, auf Laurentii und Omnium Sanctorum nechst khunfftig zuerlegen14, auf dißmahl absonderlich von ihnen also acceptiert, im ubrigen aber und weil sich theils der abgesandten mit dem /125’/ mangel gnuegsamen gewalts zu der bereitt beschehenen bewilligung, theils aber mit dem entschuldigen, dz sie, auf ein weitters und mehrers zu gehen, nit bevehlicht, die sach auf einen kunfftigen stettag, inmaßen etwa hievor beschehen15, remittiert und daselbst vollendts abgehandlet, auch tentiert und versucht werden, ob bei ihnen gleichsfals die 80 monat zuerhaltten.
Bezüglich der Münzsorten für die Erlegung der Steuer besteht Einvernehmen mit KR und FR. Und wiewoll vast guet were, dz man zu abhelffung deren durch ains theils der stette hierunder angezogenen beschwärden16 sich ainer richtigen und gewißen muntz ordnung also gleich verainigen und mit publicierung des muntz- /126/ edicts ir, der stette, begern nach ehist fürgeen künte, so bedarff doch diese sach noch einer guetten consultation und geraumben zeit. Nichts desto weniger aber und damit aine statt vor der andern mitler weil und biß man sich ainer durchgehunden müntz ordtnung gentzlich vergleicht, nit beschwert werde, ir ksl. Mt. auch zum thail des müntz verlusts geubrigt sein kunne, so möchte es bei dem, daß nemlich ein jeder standt seine anlag allain in die verordente fünf legstätt und sonsten an keinen andern ortt bezahle17, von den[en] aber die müntz in dem werth, wie sie jedes orts gang unnd gibig ist, und zu Franckfurtt zum wenigisten in der daselbst gesetzten wechselwehrung18 erlegt werde, gelaßen und dasselb also dem Reichs abschiedt einverleibt werde.
/126’/ Antizipationen: Wurden oben bereits angesprochen.
Die Bedingung in der Resolution des SR, die Steuererlegung auf die Dauer des offenen Kriegs zu begrenzen19, ist gantz beschwerlich und ihnen[!], der gehorsamen rähte, erachten nach nit zu passirn. Dann weil ohne daß so wenig die eilende alß die beharrliche hulf der stende zue solchen krieg baides, der summa wie auch der termin halber, nit erklecklich noch gnnugsamb, unnd man dahero umb solches abgangs willen auf diese hülf und auch wol auf die letztere jahr anticipirn wirdet müßen, so wurde ir ksl. Mt. nit allain übl dartzue20 komben, sondern auch /127/ ir zum höchsten beschwär- unnd unmüglich fallen, solchen schuldenlasst, denn sy von gemaines wesens unnd bestens wegen gemacht, alßdann allain zutragen. Derowegen dann die stett nochmals mit bestem glimpff davon ab- unnd dahin zuweisen sein wollen, damit sy ire bewilligung so wol alls die obern stendt absolute frey unnd one condition thuen.
Bezüglich der Gravamina der Städte bleibt es bei obiger Empfehlung.
Einbringung der Restanten: Es bleibt beim letzten Erbieten des Ks.21
Ansonsten hat Geizkofler ein eigenes Gutachten übergeben, mit dem sich die Hofkammerräte in ainem unnd dem anndern vergleichen22. Stellen aber jedoch alles zu höchsternenterb irer ksl. Mt. unnd derselben gehaimben räthe vernerm gnedigsten und vernünfftigem bedenckhen.
[Ohne Datierung und Unterzeichnung.]