Konsequenzen übermäßiger Vorteilgelder und mangelnder militärischer Disziplin in auswärtigen Kriegsdiensten für den aktuellen Türkenkrieg. Dennoch keine Spezifizierung der Besoldungen in der Reichskriegsordnung 1570, um den Zuzug von Söldnern zum Türkenkrieg nicht zu beeinträchtigen.
Beratung der Kommission am 4. 8. 1594.
Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 6. 8. (27. 7.) 15941.
/120’/ Am 4. 8. (25. 7.) Aufnahme der Beratung in der Kommission zur Revision der Söldnerbestallung in der Reichskriegsordnung2in Anwesenheit der dazu deputierten ksl. Kommissare3und der reichsständischen Verordneten4.
Die ksl. Kommissare proponieren5: Seit 1566 sind vil kriegs werbungen, sonnderlich ausserhalb des Reichs, erfolget, darinnen die vorteil6 /121/ unbillich gesteigert, nur das man leut hett aufreden7 können. Derwegen het man die muntz sortten wider dermassen hoch gesetzt unnd ubel bezahlt, das die kriegsleuth der grossen, ansehennlichen vorteil nichts zugeniessen gehabt. Dise hohe vorteil wolten sie in itziger ungerischen expedition auch haben unnd dargegen nit bedenncken, das sie itzt dem lieben vatterlannde et per consequens ihnen selbst mit dieneten, gewiße bezahlung unnd guete muntz hetten, die hohen vorteil auch im Reich nie breuchlich gewesen weren; vor eins.
Zum anndern were in solchen zügen, do ohn geldt kein regiment zu hallten gewesen, in disciplina militari vil unordnung unnd mißbrauch eingerissen, die in beßerung gebracht et sic ex malis moribus bonae leges sancirt8 werden musten.Zwar beabsichtigt der Ks. in keiner Weise, von der 1570 verabschiedeten Kriegsordnung abzuweichen. Weil diese aber in etlichen puncten unvolkommen unnd sonnderlich die monats besoldungen, alle vorteill-, nacht- oder anritt geldt in specie nicht exprimirete, die reutter mit dem jenigen, was ihre ksl. Mt. bißher verordnet, nicht allerdings zufriden sein wollten, sonndern sich hertzogk Franntz von Sachsen etc. expresse erclert hette, wann ihme vorm achtzehenden Augusti stylo novo /121’/ nicht neue bestallung aufgericht wurde, so wollte er lennger im felde nicht bleiben9, et sic periculum in mora were, auch dem Reich zum höchsten daran gelegen, das itzt in disen puncten eine gewißheit gemacht unnd dises Reichs tags abschiede inserirt wurde, unnd solches nicht allein des itzigen ungerischen kriegs halben, sonndern auch auf konnftige felle, die einen andern Reichs stanndt so wohl als itzt die ksl. Mt. betreffen unnd in manngel gewißer Reichs bestallung hart genugk trucken möchten,hat der Ks. in der Proposition und in der Replik zum 1. HA (Türkenhilfe) um den Rat der Reichsstände gebeten10. Ks. hat nunmehr dafür drei Extrakte11anfertigen lassen 1) für die Besoldung der deutschen Reiter mit schwerer Rüstung, 2) der Arkebusiere mit leichter Rüstung und 3) der deutschen Fußknechte. /121’ f./ Die ksl. Kommissare bitten um die Beratung dieser Vorlagen im Zusammenhang mit der Kriegsordnung 1570. Bezüglich der Besoldung der Obersten behält sich Ks. vor, direkt mit diesen verhandeln zu lassen.
/122/ Die Verordneten der Reichsstände treten zur gesonderten Beratung zusammen. Weil sie sehen, das die drey gefasten verzeichnusse dermaßen geschaffen, darauf schwerlich vorsuchte12 und guete kriegs leuth aufzubringen,antworten sie den ksl. Kommissaren, das die noch anwesende drey geistliche churfursten in meinung gestannden weren, es sollte itzo nicht weitter als von guter ordnung unnd policey im kriegswesen gerathschlagt werden.Die Verordneten sind bereit, über die Verbesserung einzelner Artikel der Kriegsordnung 1570 zu beraten, doch ist 1570 die specifica designatio der besoldungen, vorteil‑, nacht‑ oder anrit geldes […] aus reifem rath unnd hohen bedenckhen /122’/ den articulis nicht inserirt worden13. Darumb wohl in acht zunemen, ob sichs eben itzt, feruente bello, mit nutz oder gefahr wolte thun laßen. So were der Reichs stennde verordneten merers theils unwissendt, wie die itzigen reutter unnd knecht in Ungern von ihrer Mt. an vorteilen und besoldungen unterhallten wurden. Daher man leicht etwas schließen könt, dadurch sie offendirt unnd zu annderm nachdenncken verursacht. Damit aber ihre[r] Mt. rebus sic stantibus gar nicht gedienet sein wurde, sintemal die kriegs leuth wider ihren willen zu keinen kriegen oder unannemblichen bestallungen ratione libertatis germanicae zubinden. Unnd were hertzogk Franntzens etc. erclerunge wohl nachzudenncken.
Die Verordneten der geistlichen Kff. erklären für diese: Nachdem der RT dem Ks. die disposition unnd ordnung des ganntzen kriegs unnd dann die contribution mechtiglich heimgegeben unnd vortrauet14, das auch ire kfl. Gnn. diß geringere ihrer Mt. gleicher gestallt heimstellen wolten.Da auch die Verordneten der anderen Reichsstände keinen bevehl gehabt, /123/ etwas in der anno 70 verfasten bestallung unnd articuls briefe zuscherfen oder statuiren, so haben auch wir15 unnd sie alle es bey der dreyen geistlichen churfursten bedenncken verbleiben lassen unnd unns mit denselben allenthalben verglichen16.
Die ksl. Kommissare wollen dies dem Ks. referieren, geben aber zu bedenken, dass sie die beisorg trügen, ihre Mt. wurden nicht allerdings damit zufriden sein.