Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage für die Separatberatung mit den Kurbrandenburger Gesandten: Kurbrandenburg, fol. 331’, 334–338’.

Textvorlage für KR und KR/FR: Kursachsen, fol. 243–250.

Separatverhandlungen mit den Brandenburger Gesandten wegen ihres Anschlusses an die erhöhte Bewilligung beim 1. HA (Türkenhilfe) ohne Absonderung vom KR und ohne offiziellen Protest. Vergleich zwischen KR und FR: Bewilligung von 80 Römermonaten. Keine Einigung zu den Erlegungsterminen und den Nebenpunkten.

/243/ (Vormittag, 7 Uhr1) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich2. Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

[Vor Beginn der Sitzung:] /331’/ Separatberatungades KR mit den Brandenburger Gesandten3. Als sich die Brandenburger Gesandten in den KR begeben wollten, sind sie von den Kff. von Mainz, Trier und Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen persönlich sowie den Gesandten von Köln und Pfalz in die hintterste rath stuben, daß ihnnerste gemach, gefordertt worden.Dort bringt der Mainzer Kanzler vor: /3344/ Verweist auf die gestrige Kurbrandenburger Forderung, in die Duplik zum 1. HA bei der höheren Bewilligung daß wort „per maiora“ hinnein zu setzen, oder daß es durch daß mehre[r] also fuhr guth ahngesehen5.Da dies als Verstoß gegen das Herkommen abgelehnt wurde, haben sie, die Brandenburger, erklärt, nicht an der Korrelation zur Duplik teilzunehmen. Er, der Kanzler, hat dies dem Kf. von Mainz vorgebracht. Da dieser befürchtet, daß dahero allerhand schedliche dissipation ervolgen wurde,hat er dazu mit den anderen Mitgliedern des KR beraten6. Welchen dan gleicher gestaldt die unvorhoffte absonderunge gahr bedengklich fuhrkommen. Sie achtetten auch, derselben nicht vonnothen zu sein, dan ihren chur- und furstlichen7 gnaden wol bekand und wissendt, waß die hern dise tage wegen mangel ihres bevehlichs und sonsten haben anzihen lassen. Es sey auch dasselbe ihn daß[!] prothocolla mitt bracht. Daher man alzeitt /334’/ kundtschafft und nachrichtunge haben konte, waß sein kfl. Gn. unß haben wollen erinnern lassen.Als Trier und Köln zuvor auff den gemeinen pfenningk hetten stimmen wollen und die meisten vota auff den rohmzugk abgelauffen, dahe wehren ihre kfl. Gnn. gleicher gestaldt durch daß mehre mitt hingezogen worden; hetten auch nicht erhaltten konnen, daß die wortt „per maiora“ ihn die relation wehren bracht worden8. Darumb ihre kfl. Gnn. guttlichen wehren abgestanden, dan es jhe die meinunge niemals gehabt oder auch haben kan, daß man alle vota referiren kan. Ist solchs dem herkommen gantz zukegen. Darumb versehen ihre kfl. und f. Gnn. sich nachmals, wir wurden unnß ihn diser sachen anders bedenken, dan darauß viel ungereimtes dinges kommen wurde. Und wehre ein gantz schedliche neuerunge und gahr nicht stili recepti, daß man die maiora soltte ahnzihen. Darzu dan unser vorfahren, daß nicht einreißen zu lassen, viel erhebliche ursach gehabt. Wan wihr nuhn woltten auff dem vorhaben vorharren, wurde warlich unß alles, waß fuhr inconvenientia hierauß ervolgten, schuldt gegeben werden, daß wihr unß von ihren kfl. und f. Gnn. abgesondertt und getrennet hetten. Welchs disem hochloblichen collegio gantz vorkleinerlich. Nuhn ist gleichwoll diser churfurstliche rath der vornembste und die churfursten die vornembsten glider und columnae /335/ des Hl. Röm. Reichs, darumb dan die trennunge darinnen desto schwerer und bedenklicher. Dahe auch die unvorhoffte sonderunge ahn disem orthe ervolgen soltte, wehre nicht wenigk zu besorgen, daß auch ettliche ihm fursten rath volgen wurden, und wurde darauß eine unwidderbringkliche dissipatio und trennunge entstehen. Zu waß verderblichem unrath daß dem gantzen gemeinen wesen gereichen wurde, ist unschwer zugedenken. Es sey auch dises zuvorn ein gantz unerhorttes vornehmen, welches ihre kfl. und f. Gnn. sich gentzlich nicht vorsehen, sondern wihr wurden viel mehr selbst gedenken, wie man derselben trennunge mochte fuhrkommen. Es wehre zwahr dises gantz ein schedlicher eingangk, und wehre gleichwol churfurstlichs collegium nuhn ihn die 500 jahr also erhalten und dergleichen nicht gehoret worden. Darumb wihr dises auch itzo nicht verursachen wurden, sondern unß viel mehr eines andern und bessern bedenken, darzu auch itziger zeitt die gefahr der gantzen christenheitt ihn acht nehmen. Dan und do ahn gemeinem wesen einiger nachteil ervolgen soltte, wurde man dises ihrer kfl. Gn. zu Brandenburgk zumessen und schuldt geben wollen. Darumb wihr darzu gedenken soltten, daß man durch daß principium nicht andere so vielfeltige, schedliche consequentien verursachette./335 f./ Erkennen zwar an, dass sie, die Brandenburger Gesandten, an den Befehl des Kf. gebunden sind, /355’/ es kontte aber disen dingen doch wol maß getroffen werden ohne die schedlichen einfurungen.Verweisen nochmals auf die Protokolle, die als testimonia publicaden Brandenburger Dissens ausreichend dokumentieren. Auch bezeugen sie, die Mitglieder des KR, daß wihr unß nicht hetten einlassen wollen, sondern disen dingen jeder zeitt widdersprochen. Dabey gedechten ihre kfl. und f. Gnn., daß man es lassen soltte, und hetten unß weitter nicht zubesorgen. Und stellethen[!] dahin, ob wihr unser habende instruction woltten eroffenenb.

Antwort der Brandenburger Gesandten nach getrennter Unterredung: Danken für das Vorbringen und äußern, daß wihr weittern bevehl nicht hetten, dan wie wihr wehren gehorett worden. Und hetten fuhr unß zu nichts, so zu weitterunge dienen mochte, lust, kontten aber nicht sehen, wie wihr vorsehen oder unser her ohne gefahr sein kontte./335 f./ Wollen keine weitläufige Debatte führen, sondern nur die wichtigsten Punkte beantworten: Rekapitulieren die Verhandlungen zum 1. HA, bei denen KR trotz des Anschlusses des FR an 50 die Hilfe auf 64 Römermonate erhöht hat. /336/ Daß kontten wihr anders nicht vorstehen, dan daß man gleich ihn dieselbe contribution ohne nott hette sich einlassen und andere mitt sich zihen wollen. Nachmals hette man unß noch zugemutett, wihr soltten die, welche so hohe contribution mitt vorursachet, vorbitten helffen, daß sie nichts geben dorffen9. Weil nuhn dises zuvorschmerzen und zuvoranttwortten gewesen wehre, hetten wihr geschwigen, auch noch die 4 monath uber unsern bevehl, darein wihr doch nicht consentiren konnen, gehen lassen10. Hetten vertrostunge erlangt, es soltt dabey bleiben. Als aber daß mehr sein wollen und man unß itzo abermals umb so ein hohes per pluritatem[!] votorum mittzihen woltte, hetten wihr daß nicht zuvoranttwortten. Kontten darein wedder tacite noch expresse, auch nicht per nostram assistentiam et praesentiam consentiren./336 f./ Da der Kf. der höheren Bewilligung nicht zustimmt, beharren sie zu ihrer Rechtfertigung auf der Einfügung der Worte /336’/ „per maiora“ oder „durchs mehre“in die Duplik. Andernfalls können sie an der Korrelation mit FR nicht mitwirken. Belegen mit Beispielen, dass die Formulierung „per maiora“in der Vergangenheit bereits gebraucht wurde, und verweisen darauf, in Religions- und Kontributionsbelangen gälten maiora so weitt nicht, daß ein ander dem volgen muße, waß ettliche schlössen11. Wusten, daß ihm fursten rath viel stimmen wehren, die hoch hinnein votiretten, den vormugenen[!] stenden zum praeiudicio, und contribuirten selber nichts oder wenigk. Wan auch daß gehen soltte, /337/ so kontte einer den andern oder maiora einen vormugenden wol umb land und leutte votiren.Deshalb kontten wihr hierinnen keinen maioribus volgen. Waß der dissipation halben gesagt worden, darzu woltten wihr nicht gern ursach geben. Es musten aber auch andere unß widder unsers hern willen nicht hinzihen.Bieten an, die Entscheidung aufzuschieben, bis sie weitere Weisung des Kf. erhalten. Die angesprochene Dokumentation ihres Dissens in den Protokollen geht mehr usque ad praesens momentum. Wan wihr aber kunfftigk bey der relation wehren und nichts darwidder redetten, kontten wihr nicht merken, wie wihr vorsehen bliben, sondern wurde man unß hernachmals stragks mitt haben wollen. Dahe dan sein kfl. Gn. daß nicht thetten, wurde die letzter weitterunge grösser dan die erste. Schedliche neuerung begeretten wihr nicht einzufuhren, man mußt aber auch uber herkommen nicht beschweren, sonsten konten die neuerungen so balde daher als /337’/ ettwaß vorursachett sein. Diser churfursten rath wehre ohne zweiffel die columna praecipua Imperii. Darumb mußen desselben glider auch ihn acht genohmen und also nicht hingezogen werden. Wusten wol, daß diser lobliche churfursten rath uber 500 jahr gewesen, und wehre wol geschehen, daß ihn allen sachen und sonderlich contribution sachen man nicht hette einstimmigk bleiben konnen. Wehre zum oftern von denen, die[nicht] willigen konnen, protestiret worden.Selbst die Reichsstädte sind 1582 bey ihrem vorhaben und protestationen bliben12, die doch viel geringers standts als ein churfurst wehren. Unser instruction wehren ihren kfl. und f. Gnn. zur notturfft zuvorn berichtett; die lauttette, wie gehorett. Daß nuhn zuerhaltten, musten wihr die mittel ahn die hand nehmen, die darzu fuhrtrügen. Dahe wihr nuhn gleich zu der relation kehmen, wie wihr entlich nicht ungemeinet[?], musten wihr doch de nostro dissensu protestiren. Daß soltte mitt wenigk wortten geschehen oder ihn schrifften mitt 8 oder 9 zeilen. Woltten nichts odiose oder auch superflue referiren, sondern allein de nostro dissensu uns erkleren und protestirenc.

Abtritt der Brandenburger Gesandten [und Beratung der anderen Mitglieder des KRd].

Neuerliche Vorladung der Gesandten und Vortrag durch Mainz: /338/ Haben die Brandenburger Antwort zum Vorschlag des KR vernommen. Dagegen berufen sie, die Gesandten, sich auf ihre Instruktion. Doch ihre, der Gesandten, vorsorge kontte durch die prothocolla gnugsam geholffen werden, also daß wihr13 unß keines ubereilens zubefahren hetten, dan dardurch seinen kfl. Gn. frey gestellett wurde, sich zuerkleren. Sie hetten auch dabey noch auff ein ander mittell gedacht: Daß wihr dise unser notturfft ihrer ksl. Mt. hett[en] aller untterthenigst ahngezeiget; damitt wihr dan abermals noch mehr vorsichertt wehren. So kontte jhe abermals ihren kfl. Gn. kein nachteill entstehen, und wurde dardurch daß schedliche und nachteilige trennen, deß man ihn viel hundertt jahren nicht erfahren, vorkommen. Es wehre gleichwol ein lobliche, altt herkommene zusamensetzung und vorbruderunge dises collegii. Daß soltten wihr nicht auffgeben, daß die ohne noth nicht gedrennet wurde. Sey dergleichen zuvorn nicht erhohrett. Es sey auch die protestation ihm fursten rath nicht weniger schedlich und bedengklich. Wihr soltten aber die protestation alhie fuhr ihren kfl. Gnn. anwenden. Deß woltten sie und auch wol kundschafft jeder zeitt zeugnus und beyfahl geben.

/338’/ Replik der Brandenburger Gesandten nach separater Unterredung: Wiederholen mit den Argumenten wie zuvor, dass ihnen mitt der protestation nicht geholffen wehre, die geschee dan auch ihm fursten rath. Und woltten ihren kfl. und f. Gnn. und Gunsten ihn disem loblichen collegio auff daß, waß albereitt ergangen, wol glauben. Wehre weitter protestirens hierinnen und usque ad momentum praesens nicht nottigk. Dahe es auch also bleibe, begeretten wihr nichts mehr. Weil man aber mitt referiren und correferiren vortfahren woltte, musten wihr unß de actibus futuris auch verwahren, daß unß praesentia nostra pro tacito consensu nicht kontte allegirt werden. Und wusten ihre kfl. und f. Gnn., wie es mitt den fiscalischen processen gewandt und wie wenigk man zuvorn hette darwidder auffbringen konnen. Werdt kunfftigk, weil die zwangk umb ein mergkliches gescherffet, noch mehr geschehene. Bitten untterthenigst, ihre kfl. und f. Gnn. und Gunsten woltten unß ihn ungnaden oder unguthe dises nicht vordenken.

Abtritt der Kurbrandenburger Gesandten [und Ende der Separatberatung14].

/243/ Anschließend Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler referiert: /243 f./ Die übrigen Mitglieder des KR haben erwartet, sie, die Brandenburger Gesandten, /243’/ wurden es bei deme, so ihnen mit guther ausführung itzo angetzeigt und vormeldet15, haben bleiben laßen. Weil es aber aus bedencklichen ursachen nicht erlangt werden mögen, stelle man es dahin. Und hetten die andern herrn geschloßen, das uf dißmal der relation16 dise verba einvorleibet werden solten: „Darauf eins theils noch zur zeit mit befelich nicht vorsehen“. Jedoch das solches dem uhralten kfl. collegio itzo oder kunfftig nicht praejudicirlich, einfürlich oder nachteilig sein, sonndern bei altem herkommen bewenden und bleiben soll. Darüber dann hiemit protestirt werde17.

Separate Unterredung der Brandenburger Gesandten18und anschließende Antwort: Haben die Erklärung vernommen. Weil es dann dahin gerichtet, das ihrer habenden instruction nach vorhoffendtlich sie damit zufrieden sein köntten, ließen sie es dabei /244/ bleiben. Und sagten wegen der bemühung und beschehenen erklerung unnderthenigsten, dienstlichen und gebürlichen danck. fDieweil aber diese wort („darauf eins teils noch zur zeit mit befelich nicht vorsehen“), wann sie dergestaldt der relation einvorleibet, das ansehen haben mochten, als ob sie es gewilliget, obgleich sie derwegen keinen befelich, wolten sie erinnern, ob bemelte wort nicht etwo anderer gestaldt gesetzt werden kontten, als ungeverlich: „Daruber gleichwol eins teils noch zur zeit und uf diesen jetzigen zuschus der 16 monat aus mangell befehls sich nicht endtschlißen konnen“. Welches dann also geschehen und dieselben[Worte] der relation anstadt der obigen inserirt worden–f,19.

(10 Uhr) Kurfürstenrat und fürstenrat. Mainzer Kanzler referiert: /244 f./ KR hat die Replik des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe)20beraten. Man hat zwar erwartet, der Ks. hätte sich mit der ersten Bewilligung zufriedengegeben, da er jetzt aber weitere /244’/ hochansehenliche bewegknus eingefüret und die noth so gros ist, ihre Mt. auch spüren möge, das diser churfursten rath an möglicher hulff es ungerne erwinden laße, habe man in der consultation dahin gedacht, das zu den vorigen 64 noch 16 und also 80 monat, in sex negstvolgenden jaren nach dem romtzuge an gelde in den legestedten richtig zumachen, bewilligt worden.Verteilung der Steuer: Ab 1595 für vier Jahre Erlegung von jährlich 16 Römermonaten an je 2 Terminen, also pro Termin 8 Monate. Damit bis 1598 Zahlung von 64 Römermonaten. Die jetzt zusätzlich bewilligten 16 Römermonate werden 1599 und 1600 an jährlich 2 Terminen erlegt. Daruber gleichwol eins theils noch zur zeit und uf diesen jetzigen zuschus der 16 monat aus mangel befehls sich nicht endtschlißen können21./244’ f./ Die vom Ks. gewünschten, vorgezogenen ersten Erlegungstermine sind /245/ wegen der unnderthanen unvormögen vor unerschwinglich gehalten worden. Derwegen solte das 1. ziel sein Letare anno 95 acht monat, 2. Nativitatis Mariae 9522 8 monat, und also fort an bis zu gentzlicher erlegung der 80 monat, außer der letzten 2 jahr, do uf ein jedes ziel 4 monat erlegt werden. Ihre Mt. solte auch zubitten sein, weil die bewilligte contribution hoch lauffe, die stende mit fernerem zumuthen zuvorschonen, sie auch der termin halben nicht zu uberlästigen oder zubeschweren. Anticipation belangende: Weil die contribution uf 80 monat aufgestiegen, solte solche mit darein getzogen werden. Der stende guthwillige vorlage an der contribution abkurtzen zulaßen, wirdt bei voriger relation beharret./245 f./ Das Erbieten des Ks., das Vermögen seiner Erblande einzusetzen, die Reichsjustiz zu befördern, den Religions- und Landfrieden zu wahren sowie die Beschwerden der Reichsstände anzuhören und ihnen abzuhelfen, werden mit Dank angenommen. Die Bemühungen des Ks. um die Einbeziehung auswärtiger Potentaten in die Türkenabwehr wollen die Reichsstände unterstützen. Die Revision der Reiterbestallung wird wie zuvor dem Ks. anheimgestellt. /245’/ Do aber die zuordnung23 nochmals nötig sey und begehret werde, wolle man sich erkleren.In den übrigen Punkten besteht Einvernehmen.

Beschluss des KR zur Werbung24für die Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain: Man hat befunden, das mit disen landtschafften, als welche dem feuer oder der turckischen gefahr am negsten geseßen, billich christlich mitleiden zutragen. Dieweil aber die ksl. Mt. des gantzen grenitz wesens halben ausfurliche deduction gethan, darunter dise landtschafften auch /246/ mit begriffen, und die große gefahr die stende zu einer solchen hohen contribution bewogen, es auch bedencklich sey, neben contributiones zubewilligen, als solte bemelter landtschafften den stenden uberreichte schrifften der ksl. Mt. (mit deren allergnedigsten bewilligung die werbung anbracht worden) ubergeben und daneben gebethen werden, solches in acht zuhaben, damit angedeutte landtschafften in irer noth nicht gelaßen, sonndern dieser contribution mit genießen und sich deren zu erfreuen haben möchten. Es solte auch dieser punct dem herkommen nach kunfftig in den Reichs abschiedt vorleibet werden.

Resolution des FR, vorgetragen vom Salzburger Kanzler: /246 f./ Ks. beruht in der Replik 1) auf 30 Römermonaten eilender Hilfe und einer beharrlichen Hilfe nach dem Gemeinen Pfennig. 2) Er fordert die Erstattung der antizipierten Gelder und Darlehen nicht mit dieser Hilfe, sondern mit einer separaten Steuer. 3) Erlegung in schwerer Reichsmünze. 4) Frühere Erlegungstermine. 5) Zur Revision der Söldnerbestallung beruht der Ks. auf einer Zuordnung seitens der Reichsstände. Dazu soll dem Ks. geantwortet werden, KR und FR wünschten nichts mehr, als dass /246’/ die sachen dermaßen geschaffen wehren, damit der feindt nicht alleine ufgehaltten, /247/ sonndern auch gentzlich vortrieben werden möchte. Weil aber bei den meisten und furnembsten stenden, welche eine mehrere hulff gerne leisten wolten, viel beschwerungen, so versehe man sich hierkegen, es werde ihre Mt. gemeine stende uber vormögen disfals nicht belästigen, sonndern sich also ertzeigen, damit ihnen, furnemblich aber dem armen manne, solche contribution leidlich und erschwinglich sein möge. Solten also die 30 monat, welche die ksl. Mt. das erste jahr begehret25, uff 20 monat moderirt werden. Den gemeinen pfennig belangende, wirdt dafur gehaltten, das von voriger relation, darinne uf den romertzugk gangen, nicht abtzuweichen. Die drei volgende jahr solten[jeweils] 16 monat, dann hiertzu noch 2 jahr jedes jahr 8 monat uff zwene termin erlegt werden. Machet also in summa 84 monat, in sechs jahren negstfolgende zubetzahlen. Dieses sey eine starcke hülff, die ihrer Mt. vorfahren niemalß bewilliget worden. Und, das concept abtzuleineng, haben die furnembsten potentaten einen volkommenen haubtkrieg niemalß von ihrem einkommen oder schatzungen /247’/ außgestanden, sonndern andere mittel brauchen mußen. Exempla Franckreich hab sich umb geldt beworben, item Niederlandt. Derwegen ihre Mt. das jenige vom Reich nicht begehren solle, welches kein landt außtragen könne und unmöglich sey. Von dieser contribution könne eine guthe zeit krieg geführet werden, wann man nur der sachen recht wahr nehme. Die anticipation hsol von diser hulf nicht zu defalciren26 sein, weil durch die defalcation die hulff mergklich geschwecht, sondern wirdt dafur gehalten, das solche anticipirte hulffe durch die 84 monat volkomblich der ksl. Mt. gereicht werden soll; jedoch auch den intereßirenden an deme, so diselben irer Mt. vorgeschoßen, nichts benommen, und irer Mt. heimgestellet werden, derwegen sonnderliche handlung zupflegen–h. Restanten: Bleibet bei der erklerung27; wie auch die beschwerten stende. Do denselben geholffen, werde die contribution erklecklicher sein.Münzsorten: Ks. und KR beharren auf der Erlegung mit Reichsmünzen. Do nun die groschen und halbe patzen in /248/ die Reichs muntz mit eingetzogen werden, habe es gleichergestaldt kein bedencken. Termin solten sein 1. Nativitatis Mariae negstkunfftig, 2. Laetare anno 9528. Do es aber nicht zuerhalten, uff beide Johannis Evangelistae und Baptistae kunftigen29, inmaßen hiebevorn von ihnen, dem fursten rath, auch votiret worden. Der stedt termin30 seindt gar zu kurtz angesetzt, und haben fursten und stende eine solche ansehenliche summa oder steuer nicht alßbaldt dartzuleihen.Das Erbieten des Ks., die Reichsjustiz zu befördern sowie den Religions- und Landfrieden zu wahren, ist mit Dank anzunehmen. FR erachte auch nicht vor unrathsamb, das die ksl. Mt. mit den stenden einer ansehenlichen, gleichmeßigen deputation sich vorgleichen[!] hetten, damit die beschwerungen31 abgewendet werden und man desto williger zu der contribution sein möchte. Die reutterbestallung sei anno 70 wolbedacht, das daran wenig zuvorbeßern. /248’/ In der knechte bestallung aber sey große unordnung32. Solte derwegen der ksl. Mt. mit der zuordnung willfaret werden. Und weil diese bewilligung hoch und ansehenlich, werde man weitter nicht gehen können. Solle derwegen ihre Mt. gebethen werden, die stende mit weitterem repliciren zuvorschonen und ihr vorgebliche mühe zumachen, weil man ein mehrers nicht willigen köntte.

Getrennte Beratungen von KR und FR33.

Erneut Kurfürstenrat und fürstenrat. Salzburger Kanzler referiert für FR: Haben zur Duplik beim 1. HA beschlossen, /249/ das sie noch zur zeit bei ihrer correlation gedencken zubeharren.Dagegen bezüglich der Beantwortung der Werbung für Steiermark, Kärnten und Krain Anschluss an KR.

KR (Referat durch Mainzer Kanzler): Beharrt gegen FR auf seinem Beschluss zum 1. HA. Einvernehmen zur Beantwortung der Werbung.

/249 f./ Erneut getrennte Beratung des FR. Anschließend Referat vor KR: Da KR auf seinem Beschluss beharrt, hat FR jetzt bedacht, /249’/ demselben in allen, soviel möglich, zu deferiren34. Wollen derwegen mit vier monaten weichen und es bei 80 monaten bleiben laßen. Die termin belangende: Weil die noth so gros und dieselben von dem kfl. collegio lang und weit erstreckt, schlißen sie, das der 1. Nativitatis Christii, der 2. Johannis Baptistae35 sein möge. Bitten, man wolle diß erwegen und ihnen beifallen.

Getrennte Unterredung des KR durch die Kff. in der person.Vortrag durch den Mainzer Kanzler: /249’ f./ Vernehmen, dass FR sich KR mit Ausnahme der früheren Erlegungstermine anschließt. Dagegen aber ist im KR gründlich /250/ erwogen worden, warumb die termin anders nicht, dann uf Letare und Nativitatis Mariae36 zulegen. Derhalben es ihre chur- und f.37 Gnn. auch bei derselben bedencken sollen und müßen vorbleiben laßen. Jedoch do jemandts aus den vormögenden stenden vor bestimbten terminen die contribution erlegen wolle, soll es denselben bevorstehenj.

Ebf. von Salzburg persönlich für FR: Beharrt darauf, dass FR allein die 4 monat fallen laßen und sich in demselben mitt des churfursten rhats bedencken vergleiche.Die Stände des FR bestehen dagegen auf den früheren Erlegungsterminen und insgesamt mit Ausnahme der Steuerhöhe uf irer vorigen correlation.

Mainzer Kanzler für KR: Worinne man miteinander einig ist, bleibt es dabei. Wo aber nicht, wiederholet man das vorige.

Anmerkungen

1
 Bereits zuvor um 6 Uhr hatten die ksl. Räte von Hornstein und Freymon die Kurbrandenburger Gesandten aufgesucht und sie namens des Ks. /330/ vormahnett, daß wihr die gemeine sachen der contribution der christenheitt und dem vaterlandt zum besten woltte[n] befordern helffen und die zu einem solchen ergeblichen mittell zu fordern, wie ihrer ksl. Mt. vortrau[en] allergnedigst zu unnß stunde und dem wergk nottwendigk und guth wehre./330 f./ Antwort der Gesandten: Haben den diesbezüglichen Befehl des Kf. bereits in ihren Voten vorgebracht. /330’/ Dahe wihr auch kunfftigk bey den sachen ettwaß mehr thun konten oder weittern bevehl erlangen, soltte ahn weitterm unsern aller gehorsamsten zusetzen[?] kein mangel oder abgangk erscheinen(Kurbrandenburg, fol. 330 f.). Ebenfalls am Morgen des 6. 7. brachten von Hornstein und Freymon im Hinblick auf die Beschlussfassung zum 1. HA eine entsprechende Anmahnung namens des Ks. auch den Kurpfälzer Gesandten vor. Deren Antwort: Kf. Friedrich hat sich an der Gefahrenlage 1566 orientiert und sie für 40 Römermonate instruiert, sich sodann aber der Zusage von 50 Römermonaten angeschlossen. Versichern, dass der Kf. alles tun wolle, um die Gefahr abzuwenden, faktisch aber nicht mehr leisten könne. Auch will er dem Ks. nichts zusagen, was er anschließend nicht aufbringen kann. Replik der ksl. Räte: Die aktuelle Lage ist nicht mit 1566 vergleichbar: Höhere Ausgaben für die Söldner, größeres Angriffspotential der Türken nach dem Friedensschluss mit Persien, voraussichtlich längere Dauer des Kriegs (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 6. 7. {26. 6.} 1594: HStA München, K. schwarz 16700, fol. 157–158’. Konz.).
2
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Dr. Badehorn.
a
 Separatberatung] Kurpfalz (fol. 120’) zu Zeitpunkt und Dauer: von 7 uhr biß nach neunen.
3
 Kursachsen (fol. 243) hält dazu nur fest, die persönlich anwesenden Kff. und der Administrator von Kursachsen seien mit den Brandenburger Gesandten und einigen Räten zu einer Separatverhandlung in die neben stube gangen; nach 9 uhr wieder herauskommen.AuchKurmainz (unfol.) protokolliert lediglich, dass vor dem Zusammentritt des KR in einer Separatverhandlung mit den Brandenburger Gesandten lange tractirtwird. Kurpfalz (fol. 121–122) enthält die Sondersitzung als eingeschobenen Protokollnachtrag, beruhend auf einer Mitteilung des Mainzer Kanzlers.
4
 Zwischen fol. 331’ und 333’ liegt ein Aktenstück.
5
 Vgl. Kursachsen, fol. 233’ [Nr. 23].
6
 Die Beratung fand unmittelbar vor Beginn dieser Sondersitzung noch ohne die Brandenburger Gesandten statt, die erst anschließend vorgeladen wurden (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 6. 7. {26. 6.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 9. 7. {29. 6.}).
7
 Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen wird als „f. Gn.“ tituliert.
8
 Vgl. Kursachsen, fol. 55 f., 56’ f. [Nr. 6]; fol. 72’–76’ [Nr. 8].
b
 eroffenen] Kurpfalz (fol. 121) zusätzlich: So möchten sie[die Kurbrandenburger] auch darüber es ksl. Mt. fürbringen, also das sie gegen irem hern für ire person genugsam verwahrt weren.
9
 Bezugnahme auf die Bitte von Trier und Köln. Vgl. neben den Verhandlungen im KR deren Memoriale [Nr. 449].
10
 Vgl. die Andeutung des Anschlusses an 64 Römermonate am 4. 7.: Kursachsen, fol. 221’ f. [Nr. 22].
11
 Vgl. Schlaich, Mehrheitsabstimmung; in Steuerfragen Mehrheitsbeschluss verpflichtend für die Minderheit, jedoch seit 1582 Infragestellung durch protestantische, später auch durch katholische Stände (311 f., 329–337); keine Mehrheitsentscheidung in Glaubensfragen (312–315, 329 f.). Vgl. auch Gotthard, Religionsfrieden, 438–446; Schulze, Decision, bes. 49–53; zu „Türkensteuern und Majoritätsprinzip“ umfassend Schulze, Reich, 155–178; Schulze, Concordia, 59–68.
12
 Protest des SR gegen die Türkenhilfe im RAb 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 268, 269 S. 1015–1019.
c
 protestiren] Kurpfalz (fol. 121’ f.) zusätzlich: Haben von Hornstein und dem ksl. Vizekanzler bei deren Vorsprache [vgl. Anm. 1] ihren Auftrag erläutert, befürchten aber, der Ks. werde auf dem Mehrheitsbeschluss bestehen.
d
 KR] Kurpfalz (fol. 122) zusätzlich: Beschluss gemäß Votum Trier: Die Brandenburger Gesandten können im KR protestiren und nichts weniger ire notturfft ksl. Mt. fürbringen, auch ein testimonium ex protocollo extracts weiß nemmen.
13
 = die Brandenburger Gesandten.
e
 geschehen] Kurpfalz (fol. 122) zusätzlich: Weren doch salva protestatione zufriden, wann ein aequipollens der relation inserirt würde etc.
14
 In Kurbrandenburg (fol. 338’ f.) folgt der Hinweis, dass er, Dr. Barth [Verfasser des Protokolls], Sekretär Andreas Lindholz unmittelbar anschließend einen entsprechenden Kurbrandenburger Protest für die nachfolgende Vorlage diktierte.
15
 =in der vorausgehenden Separatverhandlung.
16
 = der Resolution des KR für die Duplik zum 1. HA (Türkenhilfe).
17
 Zur Haltung von Kurpfalz bei diesen Verhandlungen vgl. den Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 6. 7. (wie Anm. 6): Haben dabei stets betont, dz wir mit den brandenburgischen in einem spittal kranck legen unnd weniger bewilligt hetten dan sie. Wie sich nun dieselben mit ufstehen im raht oder in andere weg verhallten würde[n], deme müßten wir uns gleichförmig erzeigen.Da aber der Zusatz in die Relation inseriert wird, haben wirs auch dabei bewenden laßen.
18
 Für Brandenburg waren gemäß Eintrag in der Textvorlage anwesend: von Stolberg, Dr. Barth, von der Marwitz.
f
–f Dieweil … worden] In der Textvorlage nachträgliche Hinzufügung. Fehlt in Kurmainz und Kurpfalz.
19
 Vgl. die Formulierung in der späteren Ausfertigung der Duplik [Nr. 251], fol. 29’ [Daruber gleichwol … nit endtschliessen können].
20
 Nr. 250.
21
 Vgl. die unmittelbar vorausgehenden Verhandlungen mit Brandenburg.
22
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
23
 = reichsständischer Verordneter in eine Kommission zusammen mit ksl. Räten für die Revision.
24
 Nr. 282.
25
 = eilende Hilfe.
g
 das concept abtzuleinen] In der Textvorlage nachträgliche Hinzufügung am Rand.
h
–h sol … zupflegen] Kurmainz (unfol.) eindeutig: soll nit in die anlag kommen und vermeintt sein, sonnder der ksl. Mt. volkommenlich die helff zulaisten. Item waß ein yeder alberait außgelegt, auch nit zudefalciren, sonder zu irer Mt. zu stellen, mitt den stenden deßwegen selbst zuhandlen; daß versehens, sie, wa nitt alle, doch die meiste sich aller gebür erzeigen werden.
26
 = abziehen.
27
 = der Antwort zum 1. HA [Nr. 249].
28
 = 8. 9. 1594 und 5. 3. (23. 2.) 1595.
29
 = 27. 12. 1594 und 24. 6. 1595.
30
 Vgl. Antwort zum 1. HA [Nr. 249], fol. 490: Laurentii (10. 8.) und Allerheiligen (1. 11.) 1594.
31
 = die Gravamina der Reichsstände.
32
 Reichskriegsordnung 1570, Art. I–CXI (Reiterbestallung), Art. CXXXXII–CCXV (Fußknechte): Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566 S. 1145–1173, 1182–1197.
33
 Zur Beratung des FR vgl. Österreich, fol. 46–48 [Nr. 76].
34
 = dessen Beschluss stattzugeben.
i
 Nativitatis Christi] Kurmainz (unfol.) abweichend: Johannis Evangelistae. Kurpfalz (fol. 125’) wie Textvorlage.
35
 = 25. 12. 1594 und 24. 6. 1595.
36
 =5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
37
 Bezugnahme auf Hg. Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar, der als Administrator von Kursachsen am KR teilnahm.
j
 bevorstehen] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Churfürstenrath vergleicht sich in denen puncten, da man einig. In den übrigen lassen sie eß bey voriger irer relation.