Stellungnahme auf Grundlage des Gutachtens von Reichspfennigmeister Geizkofler. Unzulänglichkeit der bisherigen reichsständischen Hilfsbewilligung. Empfehlung: Nochmalige Erläuterung der Gefahrenlage auch für das Reich infolge der türkischen Aggression, Beharren auf dem Gemeinen Pfennig oder Forderung einer höheren Steuer nach der Reichsmatrikel.
Datum: Regensburg, 28. 6. 1594. Von der ksl. Hofkammer beschlossen am 28. 6.1
[Zu vgl. ist die Ausfertigung der Replik des Ks.: Nr. 250].
HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 512–515’ (Kop. mit Randvermerken der ksl. Kanzlei, die den Inhalt kennzeichnen. Dorsv.:Der hof cammer gutachten, worauff die ksl. replick in puncto contributionis zu stellen. 28. Junii.) = Textvorlage. HKA Wien, GB 479, fol. 507’–510’ (Kop. Überschr.:Der anwesenden hoff camer, Reicharten Straüß [!]unnd Geitzkofflers guetbeduncken auf die unter itztwerender reichstags proposition unnd was solchem anhengig, betreffend etc.) = B.
Knappe Auswertung mit wenigen Textauszügen: Sigelen, Reichspfennigmeister, 139.
/512/ Gemäß Befehl des Ks. hat die Hofkammer die Antwort der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe)2mit dem Rat Reichard Strein von Schwarzenau3und Reichspfennigmeister Geizkofler beraten. Da Geizkofler, alß dem die beschaff- unnd gelegenhait in ainem unnd dem andern im Reich für anndern bekhanndt, wichtige Argumente vorgebracht hat, die als Grundlage für die weitere Erörterung dienen sollten, hat er diese auf Wunsch der Hofkammer hin schriftlich als Gutachten gemäß Beilage A4formuliert.
Die Hofkammer entnimmt dem Gutachten Geizkoflers, dass er alle umbstende, zuvorderist die noth gemaines weesens vernünfftig unnd nottürfftiga wol bedacht./512 f./ Der Ks. kann in Anbetracht dessen mit dem Angebot in der Antwort der Stände, das sich auf nur wenige Römermonate beläuft, nicht zufrieden sein, zumal der Romzug ursprünglich /512’/ allain principaliter ad suscipiendam coronam Imperii unnd das man denen italianischen factionibus, so datzumal sich gehaltten, starckh genueg sein müge, vermaint unnd angesehen worden5./512’–513’/ Die Unzulänglichkeit des Romzugs für größere militärische Aktionen wird daran deutlich, dass die Reichsstände 1526, als die Situation in Ungarn besser war als jetzt und Kg. Ludwig II. lediglich um eine nachbarliche Hilfe bat, anderweitige Mittel beschlossen, wie die Verabschiedung unter Mgf. Philipp I. von Baden als ksl. Statthalter am Reichsregiment zeigt6. Da derzeit die Türkengefahr viel größer ist, nachdem der Feind aufgrund der zahlreichen Eroberungen im Kgr. Ungarn wesentlich an Macht gewonnen hat, möge der Ks. den Reichsständen nochmals die Umstände der aktuellen Situation erläutern, bei der es nicht darum zu tun ist, ob und wie lange man den Krieg führen kann, sondern vielmehr wird sich der durch den ksl. Feldzug aufgebrachte Sultan wenn nicht dieses, so doch nächstes Jahr mit seiner gesamten Macht selbst ins Feld begeben.
Ist man für diesen Angriff nicht gerüstet, /513’/ so sey leicht zu ermessen, in was große, ja eüsseriste gefahr, angst unnd noth eben das ganntze Römische /514/ Reich dardurch einrinnen unnd gerathen würde.Es ist bekannt, dass die Intention Sultan Süleymans I. beim Feldzug 1566 nicht dahin ging, Sziget und Gyula zu erobern, sondern er wollte, wäre er nicht durch heftige Regenfälle daran gehindert worden, in die Mgft. Mähren, das Kgr. Böhmen, weiter in die Mark Brandenburg und in das Reich einfallen und erst beim Rückzug Österreich angreifen7. Auch jetzt deuten Kundschaften darauf hin, dass der Feind primär auf die Eroberung der wichtigen Hauptgrenzfestung Kanizsa abzielt. Sollte diese aufgrund des unzureichenden Widerstands fallen, so würden nicht allain alle die osterreichischen lannde deßen mit höchsten unwiderbringlichen nachthail, schaden und entgeldt, sonndern auch andere daran rainende lannde, alß das ertzstifft Saltzburg unnd hertzogthumb Bayern, nicht mitt weniger, ja eben gleichmeßiger gefahr alß Österreich wie auch volgendts die andern successive entgelten müeßen.
/514 f./ Deshalb rät die Hofkammer dem Ks., er möge /514’/ zu erlangung ainer ergiebigen verlag auf befürderung unnd continuierung des kriegs weesens nachmalß auf dem gemainen pfening gleichwol verharren, mitt andeüttung der unergäbigkhait, die auf dem ainfachen romerzug […] beruhe, aber doch daneben unnd in eventum, woferr sie, die stenndt, das mitl mit dem gemainen pfening je nicht willigen oder eingehen woltten, wegen der jetzigen, alberaith beschechenen bewilligung auf aine mehrere anzal monat, jedoch unbenennt derselben, zugleich tringen; mit dem anhang, weill es numehr mit dem hungrischen gränitzweesen an das eüßeriste khommen, daßelbe an geldt, munition, profiandt unnd aller andern khriegs notturfft zum ublisten versehen unnd beschaffen, das demnach offt ermelte stente[!] ihrer Mt. aintweders recht an die seitten stehen unnd mitt ainer solchen ergäbigen bewilligung ditz ortts beyspringen unnd zu hülff khommen werden müeßen, wie es zu rett- unnd defendierung, auch noch lengerer aufrecht erhalttung deß allgemainen vatterlandts teütscher nation unumbgengcliche, ja höchste notturfft erfordert, oder aber ihre Mt., alß die sambt ihren erblannden sich bißher zum eüßeristen angriffen unnd in deme, das allain sie, die erblande, seit anno vierunndsechtzig allain an continuierlicher unnd beharlicher hülf, so sich auff viel milion goldts8, wie im fall der noth in specie dargethan werden khan,[beläuft], zu underhalttung des gränitzweesens contribuirt unnd dargegeben, außer was die zway jar herumb, alß sich der offene khrieg angefangen9, auch nicht mit schlechtem costen an geldt, volgkh, profiandt /515/ unnd anderm beschechen, zum tiefesten erschöpfft unnd außgemergelt sein, weitter dergleichen last allain nicht mehr ausstehen khönnen, werden die gränitz nottrungenlich zum höchsten entgeldt der ganntzen christenhait aufflassen unnd das ubrige dem allmechtigen bevehlen müeßen.
Bezüglich der eilenden Hilfe, der Erlegungstermine, der bereits erfolgten Antizipationen und der Münzsorten für die Erlegung schließen sich die Hofkammer und Reichard von Strein dem Gutachten Geizkoflers an.
Regensburg 28. 6. 1594. Unterzeichnet von der [ksl.] Hofkammer.