Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Beharren der weltlichen Kff. und der Minderheit (der CA-Stände) des FR auf der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts. Zusage, Hstt. und geistliche Güter im Fall des Glaubenswechsels nicht zu profanieren und keine Erbfolge zuzulassen. Ablehnung durch die geistlichen Kff. und die Mehrheit des FR.

/132/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Resolution des FR vom vergangenen Samstag1.

1. Umfrage. Alle lassen die Entschuldigung des FR auf sich beruhen. Trier: Beharrt in der Hauptsache darauf, das religion zuforderst zu tractieren per auschuß und daneben ander sachen auch zuhandlen. Hette kein befelch uff der confessions verwandten anlangen oder derwegen bei kgl. Mt. ichtwes zusuchen.

Köln: Entsprechend Trier. Da furstenrathe also gespalten pleiben wurde und in dissem rathe auch, hette man die sachen, wie sie geschaffen, an die kgl. commissarien zugelangen.

/133/ Pfalz: Beharren darauf, das religion solte zuforderst tractiert [werden], und zu guter vorberaitung der vorbehalt im religion friden aufzuheben. In solcher meinung sein sie habenden befelchen nach noch. Konten nit abweichen, sonder mogen auch leiden, das commissarien die sachen furpracht.

Sachsen: Die CA-Stände des FR haben in ihrer Resolution ein alternativa zugesetzt, so milter: „Oder etc.“2 Dweil dan die gaistlichen daruf noch nit geredet, weren etwo linderungen hierunther zu suchen: Namblich das zu der freistellung zuzesetzen, wie die gaistliche bischthumb und andere beneficia nit erblich oder aber weltlich gemacht werden solten, sonder in irem wesen pleiben3.

/134/ Brandenburg: Die geteilten Voten sind den kgl. Kommissaren vorzubringen, dan die resolution bei der kgl. Mt. stunde, alß die vor sich dissen vorbehalt in den abschiedt pracht, also das in andern sachen mochte alßdan furgeschritten werden. Aber wolte man sich einlassen uff die meinung der milterung, wie Sachssen vermeldet, solt inen auch nit zuwider sein.

Mainz: Befinden auch im Hinblick auf die geteilte Resolution des FR ire befelchen dermassen, das sie es bei irer voriger anzeig pleiben mussen lassen. Dweil dan /135/ meher thail des furstenrathes irer meinung auch ist, wen es dan imer moglich, so hette man sich domit zuvergleichen. Darumb sie gepetten haben wolten. Wo aber der weltlichen befelchen dargegen, so musten sie dieselbige entschuldigt haben. Da dan solten die sachen abermals also gespalten pleiben, so were der gaistlichen wegen die vorige mainung anzuzeigen, und was die weltlichen befelhen, soll auch referiert werdena.

2. Umfrage. Trier: Ut supra.

Köln: Können sich mangels Weisung auch auf die milterung oder alternativa des furstenrathes nit einlassen.

Pfalz: /135 f./ Wie zuvor. /136/ Konnen auch die milterung leiden wie Sachssen: Das durch die freistellung die gaistlichen guter nit sollen prophaniert oder in erbschafft gemacht werden. Welchs ires hern mainung und gemüt nit ist, sonder dz die gaistliche guter gewendt, wo sie von alters gewesen.

Sachsen: Zur vergleichung zu trachten4 und derwegen die milterung zu suchen: Das den gaistlichen zuzelassen, on einigen anhangk zu der augspurgischen confession zu tretten, yedoch das dardurch die guter in irem wesen pleiben und nit prophaniert werden solten. Und disse milterung dem furstenrathe zuvor anzutragen.

Brandenburg: Entsprechend Sachsen.

Mainz: /136 f./ Wie zuvor. /137/ Aber der weltlichen wegen, da man zur relation komen solte, [die] erstlich furstenrathe zethun, das ire meinung zuforderst anzuzeigen, wie sie uff vorigem bedencken und in der substantz irem begern beruhen, doch die begern dermassen zu ercleren, das durch diß sie nit gemeint, die gaistliche guter zu prophanieren.

Sachsen wünscht eine weitere Umfrage dazu, obe nit die gaistlichen churfursten gesandten sich wolten auf die milterung einlassen.

3. Umfrage. /137 f./ Trier, Köln und Mainz erklären, dass sie auch dafür nicht bevollmächtigt sind.

/138/ Kurfürstenrat und fürstenrat. Österreich (Zasius) referiert für FR: Haben die geteilte Resolution des KR vom vergangenen Samstag beraten. Und erinnert sich das meher, wie disser Reichs tag herkomen, alß namblich vom passauischen vertrag her. Daruf dan der Reichs tag zu Augspurg außgeschrieben /139/ und von dem Reichs tag die continuation aller Reichs sachen alhero verschoben5. Und nachdem in der augspurgischen verabschiedung von dissem erregen6 kein meldung beschehen, also das sich ire hern diß nit versehen, und sie derwegen mit befelch nit mogen abgefertigt werden und sich einlassen, so hette das meher thail die andere7 gepetten, wie sie auch weltliche churfursten pitten, sie wolten von disser erregten difficultet abstehen, zun sachen, darumb disser Reichs tag bestimpt, greiffen und sich mit den geistlichen churfursten und dem mehern vergleichen. Hingegen beruft sich der andere Teil des FR auf die von den weltlichen Kff. genannten Argumente für die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts und fügt dem an, das diss nit so ein neuer articul, sonder zu Augspurg ventiliert, item das der ab- /140/ schiedt vermach, was auch in mittelst einfallen wurde, alhie zuhandlen8. Auß den motiven pleiben sie bei voriger meinung. Und vergleicht sich also das meher mit den gaistlichen und das ander theil mit der weltlichen [Kff.] gesandten.

Mainzer Kanzler: KR ist der meinung allertheils, wo sie vergleichung treffen konten, nit an inen erwinden zu lassen. Aber die gaistlichen befunden, das sie auß mangel befelchs sich nit auf der weltlichen anlangen einlassen. /141/ Derhalb sie es bei vorigem pleiben lassen, und verglichen sich mit dem mehern des furstenrathes. Aber die andere weltlicher churfursten gesandten befunden in iren befelchen, das sie sich mit den geistlichen nit vergleichen konten, sonder beruheten auf irem bedencken, wie solchs negst sambstags angezeigt. Hetten gleichwol bede thail freuntlich einander ersucht, wo müglich sich zu vergleichen. Aber dweil solchs nit sein mogen und gleichwol weltliche gern sehen wolte, das man einhelliglichen vor die commissarien keme, so hetten sie diß mittel fürgeschlagen, da den gaistlichen solte zugelassen werden, zu der augspurgischen confession zu tretten, das dannochst versehung zethun, domit die gaistliche beneficia und guter nit prophaniert, sonder in irem wesen, wie sie yetzt sein, pleiben. /141 f./ Dies wird nur für die Gesandten der weltlichen Kff. angezeigt, die dazu Stellungnahme des FR erbitten.

/142/ Vertagung bis morgen.

Anmerkungen

1
 Referat folgender Beratung bei Wolf, Geschichte, 33 f.
2
 Vgl. Kurmainz, pag. 129 [Nr. 17: oder aber die sachen ... oder verletzlich].
3
 Zu obigem Votum vgl. den Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 12. 10. 1556: Votierten gegen die Übergabe geteilter Resolution, sondern möglichst für eine Einigung in den Kurien und baten deshalb um nochmalige Umfrage zum Zusatz der CA-Stände des FR sowie zu ihrem nachfolgend vorgebrachten Vergleichsvorschlag (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 23–36’, hier 23’ f. Or.).
a
 werden] Kurpfalz (fol. 266’) zusätzlich: Bittet um weitere Umfrage zur Resolution der CA-Stände des FR, die nicht ganz jener der weltlichen Kff. entspricht, nämlich dass die sachen dahin gericht, das es iren herrschafften nit ergerlich, verletzlich oder nachtaillig seie. [Vgl. Anm. 2.]
4
 Deutlicher im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 12. 10. 1556 (wie Anm. 3, hier fol. 24’ f.): Beharrten nochmals auf dem Einigungsversuch in den Kurien. Gegen das Argument Kurbrandenburgs, der Streit gehöre vor den Kg., da dieser den Geistlichen Vorbehalt eigenmächtig in den RAb 1555 eingefügt habe: Verfahrensgemäß wird jedes Thema zunächst in den Kurien beraten und der Beschluss nachfolgend dem Kg. vorgebracht, der sich dazu erklärt. Da nun der Geistliche Vorbehalt, obwohl vom Kg. eigenmächtig inseriert, nicht den Kg., sondern die geistlichen Stände betrifft, wird Kg. ihn nicht ohne deren Bewilligung ändern und folglich erneut an die Kurien verweisen. Deshalb ist die Einigung schon zum jetzigen Zeitpunkt /25/ nutzlicher, schleuniger, besser und den rethen rhumlicher etc.
5
  RAb 1555, §§ 139–141 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3148 f.).
6
 = der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts.
7
 = die anderen Stände im FR.
8
  RAb 1555, § 141 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149).