Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Österreich B, fol. 669’–675.

2. HA (Türkenhilfe): Keine Einigung zwischen KR und FR über die Höhe der Bewilligung.

/669’/ (Vormittag) /669’–671’/ Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 553 f. Abweichend (und falsch):] KR referiert bereits in dieser Sitzung die erhöhte Bewilligung von acht 1½-fachen, also zwölf Römermonaten.

/671’/ Fürstenrat. Beratung der zuvor referierten Resolution des KR. Dabei hat man sich durchs mehrer verglichen, bei vorigem beschluß zuverharren.

/672/ (Nachmittag) Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 557 f.]

Fürstenrat (Gesandte: Salzburg, Bayern, Österreich, Pfalz-Zweibrücken, Deutschmeister, Brandenburg-Küstrin, Bamberg, Brandenburg-Ansbach, Würzburg, Jülich, Eichstätt, Pommern, Speyer, Straßburg, Württemberg, Augsburg, Baden [Mgf. Karl], Freising, Hessen, Regensburg, Passau, Naumburg, Hersfeld, Prälaten, Wetterauer Gff., schwäbische Gff.).

Umfrage zur letzten Resolution des KR.

Salzburg: Laßt es bei vorigem gegebnem voto unnd der bewilligten doppel hilff bleiben. Haltten darfür, daß die mainungen solltten gespalltten referiert werden, da man sich nitt vergleichen möcht.

Bayern: Vermelden iren vorigen bevelch. Wolltten darbei pleiben und wüßten auff der churfürsten mittel1 sich nitt einzuelassen. Der annschläg halben: Daß deß fürsten raths specification2 bei der meintzischen canntzlei zue prothocollieren, und daß solches arbitrarium auch dem fiscal zuerkhennen zue geben sein solltte.

/672’/ Österreich: Eß wer nun inn disem fürstenrath zum 4. mal beschlossen, die begeert hilff auff 8 monat duppell zuewilligen, unnd also wer es auch denn churfürstlichen zum anndern unnd dritten mall schon referiert. Darumb solltt es billich noch darbei bleiben etc. Unnd da aber die churfürstischen nitt weichenn wolltten, das mitt unnderschidlicher relation an die kgl. Mt. fürzuegeen.

Pfalz-Zweibrücken: Wer noch inndifferennt wie vor. Warbey man belib, davon wolltt er sich seinns herren halb nitt sonnderen.

Deutschmeister: Bleibt bei vorigem beschluß auff die doppell hilff.

Brandenburg-Küstrin: Er wüßte sich voriges beschluß wol zuerinneren. Weill aber jetzo ain mittel von den churfürstischen fürgeschlagen, deß er im darumb nit ließ zuewider sein, damitt ain ainhellige mainung an die kgl. Mt. referiert unnd jetzo allain für daß erst bedennckhen also an ir Mt. gebracht wurde versuechenns weißa. /673/ Unnd da es aber ir Mt. nitt annemlich, so möchtt es bei erster mainung beleiben auff denn dopplten romzug.

Bamberg: Innheriert vorigem beschluß auff denn doppelltten romerzug.

Brandenburg-Ansbach: Wie Brandenburg-Küstrin. Reichsanschlag: Wie Bayern.

Würzburg: Wann man gleich daß versuechen bei kgl. Mt. mitt den churfürstischen thuen wolltt, so wurde es doch nur verlenngerung geberen. Deshalb wie zuvor.

Jülich: Der Hg. hätte die von den Kff. angeführten Argumente gegen eine höhere Steuer sovil fürzuwennden alls yemannd annderer, und sonderlich die mergkhliche grosse theürung, so sich inn seines herrn landen jetzo erhielltt etc. Aber er wüßte nachmalls von vorigem /673’/ nit zueweichen, angesehen, was weniger gelaist, daß es wider disen vheinnd nitt erkleckhen möcht. Anschläg halben: Achtete er, daß mitt den churfürstischen nitt zu disputieren. Sy, die gülchischen, protestierten aber auff die moderierten3.

Eichstätt: Bleibt bey vorigem beschluß auff duppel römerzug.

Pommern: Wiewol er auch der mainung, daß man vom vorigen beschluß nitt abtretten solltt, so achtete er doch, daß sich jetzo von mehrer ainigkheit weegen mit den churfürstischen zuvergleichen.

Speyer: Votiert ebenfalls, falls man mit KR ain vergleichunng finden möcht, daß es guet wer. Weill sy4 dann umb ain halb thail auffgestigen unnd daß unvermögen seins herren groß, hett er wol ursach, diß vahls auch mit denn churfürstischen sich zuvergleichen. Yedoch hett er bevelch, waß gemeine stend ainhellig beschlüssen, sich darvon nit abzusönnderen. Wer derweeg inndifferennt.

/674/ Straßburg: Die abgenng bey denn Reichs hilffenn seienn vor gnuegsam fürbracht. Zue dem, daß durch deß, daß die anschläg in arbitrio aines yeden steenn sollen5, auch ainen abganng wer, volgte, unnd nitt ain gerinnger ann dem werckh an ime selbßt. Aber wie dem, so achtete er doch, das schweer seinn wolltt, sich mitt denn churfürstischen zuespalltten. Votiert deshalb wie Brandenburg-Küstrin dafür, sich mit KR zu complacieren, doch mitt dem annhang, daß, da ir Mt. solcher anbiettung nit zuefriden, daß sy thuen wolltten, waß verner in irem vermügen etc.

Württemberg: Wie Brandenburg-Küstrin; ließ im denn churfürstischen fürschlag ganntz annemlich sein.

Augsburg: Die spaltung mit dem churfürsten rath sei nit guet. Darumb wer er indifferennt. Der anschläg halben ut supra.

/674’/ Baden: Verglich sich mitt den churfürstischen räthen.

Freising: Ist auch inndifferent.

Hessen: Ires herren bevelch sey dem fürschlag der churfürstischen nit gar ungemeßb. Doch da man bei heüttigem beschluß blib, wolltten sy sich ad ratificationem auch einlassen und nit absönnderen. Anschläg halben: Bleiben sy bey der moderation.

Regensburg: Laßt inen gefallen, sich mitt denn churfürstischen zuvergleichen.

Passau, Naumburg, Hersfeld: Bleiben beim mehreren.

Prälaten, Gff.: Bleiben bey voriger beschlossnen mainung.

Mehrheitsbeschluss: Bei vorigem beschluß zue bleiben.

/674’ f./ Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 559–561.]

Anmerkungen

1
 Bezugnahme auf den zuvor referierten Kompromissvorschlag des KR mit der Bewilligung von 12 (statt 8) Römermonaten.
2
 = für die Erlegung nach den moderierten Anschlägen.
a
 weiß] Ergänzt aus Österreich A (fol. 597’). Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
3
 Vgl. den späteren Protest der Jülicher Gesandten, in dem sie, nachdem FR es gegenüber KR bezüglich der Matrikelgrundlage bei der generalitet bleiben lassenn, die Steuerbewilligung für den Hg. ausdrücklich nur nach dem zuletzt moderierten Anschlag zugestanden: Protest, o. D., gerichtet an die kfl. Räte, unterzeichnet von den Jülicher Gesandten (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 160–161’. Kop. Aufschr. Hd. Bagen: Protest ist zu ende des reichstags der meintzischen cantzlei eingeantwurtet, aber in gemein nit furpracht [worden]. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 221–222’. Kop.).
4
 = die kfl. Räte.
5
 Gemeint: Leistung nach der alten oder der reformierten Matrikel steht im Ermessen jedes Standes.
b
 ungemeß] Korr. nach Österreich A (fol. 599). In der Textvorlage verschrieben: ungewüß.