Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Österreich B, fol. 388–403’.

Zurückweisung der Vorwürfe des KR wegen der Verfahrensverstöße. Katholische Stände: Parallelberatung des 1. HA (Religionsvergleich) im Ausschuss und des 2. HA (Türkenhilfe) in den Kurien. CA-Stände: Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts als Vorbedingung der Religionsverhandlungen. Bekenntnis zur Rechtsgültigkeit des Religionsfriedens.

/388/ (Vormittag) fürstenrat [Gesandte1 : Österreich, Bayern, Salzburg, Sachsen, Bamberg mit Augsburg, Brandenburg-Küstrin, Würzburg. Jülich, Speyer, Württemberg, Straßburg mit Konstanz und Murbach, Hessen, Regensburg, Pommern, Passau, Merseburg mit Meißen, Naumburg, (in 2. Umfrage) Henneberg, Fulda, Hersfeld, Prälaten, schwäbische Gff. 2].

Österreicha  proponiert: Resolution des KR vom vergangenen Samstag3.

1. Umfrage. Österreich: /388 f./ Es sind drei Punkte zu beraten: 1) Unmittelbare Reaktion auf den nächsten Vortrag des KR. 2) Zurückweisung des Vorwurfs, FR habe KR vorgegriffen, mit dem Argument, dass man beim /388’/ religion puncten in terminis deß passauischen vertrags unnd aller anderen darauß unnd hernach ervolgten Reichs hanndlungen beliben wer. Und alß man sich mitt inen, den kfl. räthen, verglichen, an der tractation deß religions artickhls anzufahen, so hette man sich auch erinneret, waß derselb passauisch vertrag solcher tractation halb für ain bedinngte maaß und ordnung geeb4. Demselben wäre man inheriert unnd nachgevolgth, unnd /389/ hett nichts neus berathschlagtb. Und sich waarlich nit versehen khünden, daß solches dem churfürsten rath zu ettwas beschwärung gelanngt werden solltte, dann demselben im wenigsten fürzugreiffen were man nicht, sonnder vil mehr gesinnet, inn ainmuettigem, gleichem proceß mitt unnd neben inen zuhandlen unnd fürzugeen. 3) Betonung vor KR, dass es mit den von der Mehrheit des FR vorgebrachten Argumenten für die parallele Beratung des 2. HA (Türkenhilfe) in den Kurien nichtt die mainung hett, daß man sich von weegen laistunng sollicher türggen hilff haubbttsächlich hette erclären wöllen, sonnder allain die motiva anzaigen, auß wellichen der fürstenn rath inn mehrerem /389’/ bewegtt worden, der angezaigten nebenn hanndlung halben daß jhenig zuvermelden, wie daß nach lenngs fürgebracht. Ad 1) Votum, dass bey vorigen bedenckhen aines gemeinen ausschuß halben zum religion hanndl nach innhalltt deß passauischen vertrags zu beharren unnd im selben dem buchstaben ermelltts passauischen vertrags gestrackhs zu innherieren. /389’ f./ Ad 2 und 3) Vortrag der Entschuldigung, aber Beharren darauf, dass die Beratung des 2. HA (Türkenhilfe) und der weiteren HAA der Proposition /390/ lennger nitt zuverziehen, sonnder sich derselben fürnemung zwischen den beeden räthen alßbald zuvergleichenc. Die vom KR geforderte Erläuterung zum Votum der CA-Stände des FR werden diese vorzubringen wissen.

Bayern: Wie Österreich.

Salzburg: /390 f./ Zur Rechtfertigung des FR wie Österreich. Hingegen ist der erneute Vortrag des Beschlusses zur Parallelberatung des 1. und 2. HA nicht notwendig, sondern zunächst ist des KR /390’/ bedennckhen inn selbigen puncten zuvernemen unnd nach gethaner angeregten enttschuldigung weitter darüber zu deliberieren.

Bambergd , Würzburg5 : Wie Salzburg.

Speyer: Wie Österreich und Bayern.

Straßburg: Ebenso. Betont, dass es sich inn allweeg nitt allain gepüren, sonnder auch ain notturfft sein wurd, auff angehörtte mainung /391/ gleich in continenti auch ain bedenckhen vom fürstenn rath anzuzaigene, unnd da gleich solch bedennckhen vor 10 mall fürkhomben, daß dannoch auffs wenigist zuvermelden, daß man noch auff und bey demselben verharrte etc.

Die übrigen Stände der geistlichen Bankf  sowie Jülich vergleichen sich mit Straßburg. Dabei hat der Jülicher Hofmeister6  daß ordenlich alltt heerkhommen der relationen halb zwischen denn beeden rätthen (pro informatione der unwüssenden) auch stattlich deduciertg.

Die Gesandten der CA-Ständeh , 7  schließen sich Salzburg darin an, daß nichts weitters zuvermelden, sonnder allain bey dem gelassen werden solltt, daß man mitt den kfl. rätthen dessen ainig, die hanndlung an dem religion tractat anzufahen, unnd daß sy8 ir votum pure et simpliciter allain auff dasselb gestelltt hetten unnd nun erwartten wölltten, weß sich die churfürstlichen /391’/ rätth weitter vergleichen und entschliessen wurden der verordnung oder form halben, dardurch sollicher tractat inn handlung zupringen etc.

Österreich (Zasius): Fasst die Mehrheit gemäß dem eigenen Votum zusammen und verweist Salzburg sowie die Gesandten der CA-Stände darauf, das es sich nicht also wurde thun lassen, sonnder zu erhallttunng guetten willens zwischen den beeden räthen, dessen sich die alten vor jaren sovil müglich beflissen, gepürenndt sein wolltt, ordnung mitt der consultation nach alttem gebrauch inn Reichs hanndlungen zuhalltten. Welche ordnung also unfürdächttlich unnd wol heerkhomen, daß der fürstenn ratth auff vernemung deß churfursten raths bedennckhen allweegen auch mitt ainem bedenckhen gefaßt gewesen auff daß jhenig, so die beed räth zu ainer zeitt inn abgesöndertenn berattschlagung tractiert hetten. /391’ f./ Er, Zasius, wird deshalb heute als Referent des FR dessen Mehrheitsbeschluss vor KR vortragen. Die Minderheit kann vorbringen /392/ (dasselb aber gleichwoll dem herkhomnen prauch nach zu wider), daß sy zu ierem thaill es noch bey voriger vermeldunng pleiben liessen unnd sich auff der churfürstlichen rätth eroffnunng erst ferner underreden wölltteni.

2. Umfrage, j– veranlasst dadurch, dass Zasius verstannden, daß Saltzburg sein errorem gemerckhtt unnd die confessionistischen auff die erinnerung der gepreüchlichen ordnunng auch nit lustig geweßt, auß derselben zu schreitten–j.

/392’/ Salzburg und die anderen katholischen Ständek , die zuvor auß unerfahrunng dem saltzburgischen voto zugestimbbtt, schließen sich jetzt Österreich an.

Sachsen9 : /392’ f./ Kennt das alte Herkommen. Geschäftsordnung: Beratung des 1. HA (Religionsvergleich) gemäß Passauer Vertrag und RAb 1555 im Ausschuss, jedoch mit der Maßgabe, dass der /393/ religion fridl inn seinen krefften beleiben, unverprüchlich gehalltten unnd gar inn khain disputation gezogen werden solltt: Solcher gestalltt, da schon die gesuechte vergleichung nitt erhalltten, es wäre gleich preparative oder principaliter, daß es dannoch bey dem ewigen, unbedingten religion friden solltte gelassen werden. Muss dazu weisungsgemäß vorbringen, dass im Religionsfrieden bey der freystellung der gaistlichen ain solcher anhanng begriffen10, dessen hohe beschwerlicheit er nicht reden noch dieselb gnugsam darthuen oder aussprechen möcht; zu dem das den jhenigen, so der handlunng zu Augspurg beygewonntt, gnugsam bekhanntt wer, mitt was difficultet solches zueganngen, unnd daß gleichwol der augspurgischen confession verwanndtten stennd darein nichtt bewilligtt, auch noch nitt willigten, sonnder die kgl. Mt. solchen anhanng allain ex plenitudine potestatis hinein gesetzt11. Weill sich dann nun die stend der augspurgischen confession mitt /393’/ disem vor Gott unnd ierem gewissen zum höchsten beschwerdtt befunnden unnd auß unvermeidlicher notthurfft zu gemüetth füerten, wa[s] die angehenngte privationm, da die lennger gelltten unnd bleiben solltt, für sonndere zerrittung verursachen; wie dann schon allerlay davon geredt unnd sonnst inn die weittleeffigkheitt gestelltt wurde, daheer anders nichtts alls weittleffigkheitt unnd beschwerliche zerrittlicheit zue gewartten unnd allen denen, so ierer religion verwanndt, ain solches ganntz unleidlich sein wolltt: So were demnach inn namen unnd von weegen der junngen herrn zu Sachsen sein bedennckhen, das, ee unnd vor zu dem gemeinen ausschuß geschritten, die röm. kgl. Mt. mitt ganntz underthenigistem flehen unnd bitten zuersuechen sein solltt, das ir kgl. Mt. auß ierer hohen macht unnd gwalltt inn solchem puncten unnd zu außlöschung unnd abthueung deß vermellten, hochbeschwerlichen anhangs allergnedigste unnd vätterliche verennderunng unnd besserung thuen wolltt und den christlichen eifer, /394/ so sy zu disem unnderthenigsten bitt bewögtt, mitt gnaden bedenckhen wolltt. Wie auch solches annders nicht gemeint würdt, dann daß solch bitten auffs underthenigist unnd füeglichist fürzunemmen, unnd gar nitt der gestalltt, daß sonnst in dem ubrigen bey dem löblichen und nutzlichen religion fridenn die wenigste zerrithunng gesuecht oder darvon gewichen werden solltte etc.

Brandenburg-Küstrino : /394 f./ Sein Herr bekennt sich hiermit öffentlich zur Rechtsgültigkeit des Religionsfriedens, so weit er ihn bewilligt hat. Hingegen haben weder er noch die anderen CA-Stände dem Geistlichen Vorbehalt zugestimmt, den der Kg. aus eigener Macht hinzugefügt hat. /394’/ Unnd wiewoll es ir kgl. Mt. sonnder zweifels gnädigkhlich, vätterlich unnd guett gemaint unnd verhoffett, das mißvertrauen unnder den stenden dardurch abzuschneiden, so wehr doch solches nitt allain nichtt gevolgt, sonnder desselbigen mißvertrauens nur mehr worden. Wie das die täglich erfahrunng zuerkhennen /395/ geb, wie daß unnder den stenden seidheer nur mehr gewachsen unnd zugenomben alls auffgehört unnd nachgelassen. Unnd gesetzt, das gleich dasselb nicht beschehen, wie es doch offenntlich vor augen, so möchte sein gn. herr dannoch nit underlassen, zu gemüett [zu] füeren, wie beschwärlich unnd unträglich den verwanndten der augspurgischen confession sein wolltt, vorgemelltten verletzlichen anhanng also zugedulden. Dann erstlich were denn bekhennern ierer religion zum höchsten verclainerlich unnd schmechlich, daß die jhenigen, so sich ierer mitt bekhandtnuß annhengig machten, mitt ainer solchen macul beschwerdtt und infamiert werden solltten. Dann obwol darbey gesetzt, daß solches niemandt an sein ehren schaden solltt12, so möchte es doch one eerverletzung nitt zugeen, wann die privation unnd absteeung von den ministerien geordneter- unnd gesetzter massen statt haben unnd die mitbekhenner irer confession diser massen [für solche leuthp] gehalltten werden solltten, alls die der administration, auch den ministerien vor zu sein für unteuglich erkhant unnd geurthailltt werden. /395’/ Unnd dann fürs ander, daß auch nitt allain die bekhenner diser religion, sonnder auch die bekhanttnuß unnd haubbtsach an ir selbst mitt diser hoch beschwerlichsten macul unnd verachtung afficiert, angefochten unnd diffamiert wurde, solcher massen unnd gestalltt, daß den bekhenneren unnd anhengeren derselben ierer religion weder gegen Gott noch der welltt veranttwurttlich, solches mitt stillschweigen zu uberschreitten unnd daß ansehen zumachen, alls hetten sy inn ain solches bewilligt. Wie es dann bey den inn- unnd außlendischen, inn- unnd außerhalb theüttscher nation, unnd allen denen, so von ervolgung der hanndlung und der gethanen protestation seines herrn unnd anderer confessions verwanndtten wider disen anhanng khein wissen trüegen, daß ansehen haben müeßt, alls hetten sy ain solches nitt widersprochen, sonnder vermesslich gewilligt. Damitt dann nun diser hoch beschwerliche laßt nichtt auff inen, den confessions verwandten, mitt höchster verletzung nitt allain der eeren, sonnder auch ierer gewüssen berüerte [!], achttete er für hoch nott- /396/ wenndig, die kgl. Mt. mitt dem underthenigisten zu bitten, daß sy hierinn allergnedigste mildtterung unnd verennderung fürnemen wolltten. Were auch inn namen seines gn. herrn an die anderen gesanndten und pottschafften deß fürsten raths sein gnedigs gesinnen unnd begeer, für sein personn gantz diennstlich und freundtlich bitt, daß sy inen sollich underthenigist unnd flehennlich bitten unnd ersuechen ann die kgl. Mt. zugelanngen nitt misfallen, sonnder mitt unnd neben inen dasselbe bitt fürbringen unnd zu pflanntzung aller guetten richtigkheit unnd bestenndigen vertrauens under den stennden deß Reichs werben unnd erlangen helffen wollten, damit ir kgl. Mt. zu gewüßer einsetzung aller gutten richtigkheit unnd bestenndigen, volkhomnen vertrauens under den stenden daß jhenig, so sy auß ierer habenden hohen machtt gesetzt und geordnett, gleichßvahls in crafft derselben macht unnd gewalltt widerumb außlöschen unnd abthuen wolltten; wie dann solches zu derselbenn ierer kgl. Mt. machtt unnd gewalltt wol stuennd etc. /396 f./ Falls die übrigen Stände sich dem anschließen, will er zur Formulierung der Bitte an den Kg. votieren.

/396’/ Württemberg: Ihr Herr wäre bereit, über den Religionsvergleich nach Maßgabe des Passauer Vertrags zu beraten, wo nichtt seidher ganntz beschwerliche neuerunngen eingefallen mitt der beschwerlichen clausel unnd anhanng, so die kgl. Mt. vilbemelltter freystellung angehenckht13. Weill aber derselbe anhanng dermassen geschaffen, daß nichts fruchtlichs /397/ außzurichten, so lanng der also unverenndert belib, unnd da man sich schon inn hanndlung einließ, daß sich dannoch kheiner vergleichung zuversehen, so lanng die gaistliche freystellung mitt solchem anhanng betrangt, unnd sich aber sonnßt gemeine Reichs stend aines ewigen unnd bestenndigen fridens unnder ainannder verglichen, also daß auch die kgl. Mt. dennselben verbriefen, verurkhunnden unnd inn daß Reich verkhünnden lassen, unnd derwegen billich unnd aller erberkheitt gemeß wer, daß yedermenigkhlich bey solchem gemeinen ewigen friden vestigkhlich beleiben solltt, wie dann sein herr bedachtt, von demselben khains wegs zu weichen, auch deß genntzlichen versehenns wer, die ksl. unnd kgl. Mtt. wurden dessen nicht weniger für sich selbst gesinnetth unnd sonnst bei annderen zuverfüegen unnd darob zu halltten beflissen sein: Unnd aber wissennttlich und unvernainlich, was bey beschliessung desselben ewigen, gemainen fridenns unnder der consultation unnd von wegen der gaistlichen freystellung für beschwernussen eingefallen, also daß man sich solcher freystellung nitt genntzlich vergleichen khünden /397’/ unnd derwegen die röm. kgl. Mt. auß hochheitt unnd machtt ieres khüniglichen gwalltts darein gegriffen unnd den beschwerlichen anhanng hinzuegesetzt, denn aber die augspurgischen confession verwandten alzeitt widersprochen, enttlich darwider protestiert14 und ire wichtige unnd grosse beschwärungen dargegen eingefüertt hetten, also unnd der gestalltt, daß auch die kgl. Mt. dise wortt hinnzue gesetztt: „Welliches man sich nit vergleichen khünnden etc.“15 Dessen sich doch sein f. Gn., alß sie es vernomben, beschwerdtt16, dasselb auch inn vilen lannden für zum höchsten beschwerlich angesehen worden unnd darauß nitt wenig mißvertrauen ennttstannden, sonnder sich dasselb ye lennger, je mehr, gehauffet. Weyll dann auff allen hievorigen reichstagen alle deliberationes dahinn gestannden, damitt dz schädlich müßvertrauen im Hailligen Reich abgewenndtt unnd ain guett, bestenndig vertrauen gepflannzet unnd auffgericht werden möchtt, unnd die eüsserst notthurfft solches auch wol ervordertte, /398/ so were dem allem nach zuerlanngung aines solchen bestendigen vertrauens khain annder mittl, alß daß denn stennden der augspurgischen confession diser infamia, so der vilberürtt anhanng außdruckhlich mitt sich brächtt, abgeholffen unnd die freystellung on alle condition oder bedingnuß in genere gelassen. Darzu die armen unnderthanen von dem wortt Gottes unnd der rainen leer zu verderbung ierer seelen haill nitt abgehalltten17, sonder vil mehr bedachtt wurde, daß die promissiones dei menigkhlich universaliter zugleich gegeben unnd pillich auch also gelassen werden solltten. /398 f./ Bittet deshalb entsprechend Brandenburg-Küstrin die Stände des FR, diese Forderung an den Kg. zu unterstützen.

/398’/ Hessen: Beratung des 1. HA gemäß Passauer Vertrag in einem Ausschuss. Muss die vorgebrachten Einwände bekräftigen, wonach der Geistliche Vorbehalt Misstrauen und Uneinigkeit im Reich bedingt, so dass nitt zu zweiflen, /399/ wo ir kgl. Mt. sich dessen also versehen, daß sie denn nitt hinzue gesetztt haben wurden. Demnach Bitte an den Kg. wie in den Voten zuvor, diesen wider herauß zu setzen unnd es bey der ainmüettigen generalitet bleiben [zu] lassen. Darumb gesinnette er von seines herrn weegen gleichsfalls ann die anndern pottschafften, sich von solchem mitt bitt nichtt abzusonndern, sonnder mitt zu laisten helffen etc.q Sovil aber den ainmall erlanngten friden beträff, bey dem gedächte sein herr vestigkhlich zu bleiben, und versehe sich dessen zu den anndern stennden nichtt weniger.

Pommern: /399 f./ Beratung des 1. HA im Ausschuss. Seine Herren, die Hgg. 18 , zweifeln nicht, Kg. habe die Inserierung des Geistlichen Vorbehalts /399’/ guett gemeint und nicht erwartet, dass er Unruhe auslösen würde. Denn relligion friden an im selbst erkhenntten seine herrn für ain gottlich, hailsam, nutzlich unnd ain solch werckh, /400/ deß im Heilligen Reich zu aller wolfartth unnd guettem gereichen unnd dardurch vil unhaills abzuprechen unnd zu fürkhomben sein wurd. Derwegen seine herrn dessen enttlich enttschlossen, solchen religion friden ires thaills bestenndigkhlich nachzusetzen unnd den vestiglich zu halltten; verhofften auch, die röm. kgl. Mt. wurd ieren dennselben lassen lieb sein, davon nitt abweichen, sonnder mitt allem ernnst darob halltten, und andere stennd demselben, ain jeder nach seiner gepür, nachleeben und den gehorsamblich volnziehen. /400 f./ Da der Geistliche Vorbehalt gegen die Erwartung des Kgs. das Misstrauen nicht vermindert, sondern verstärkt, den Weg zur Erkenntnis der göttlichen Wahrheit versperrt und die Bekenner der CA nicht nur /400’/ stanndts und guets, sonnder auch ambbts unnd der eeren entsetzt, unangesehen der darbey lauttenden reservation der eeren etc., dann solches allain im puechstaben begriffen, aber inn der consequens unnd würckhlichen nachtruckh erzaigte sich strackh das widerspill, weill er nitt erachten khündt, wann ainer seines stannds, ambbts und guetter nitt würdig, sonnder alls für unteüglich unnd untichtig darvon gestossen /401/ unnd ennttsetzt, wie solches ausser eerverletzunng unnd offenntlicher schmach zugeen möcht: Deshalb haben die CA-Stände den Kg. auf dem RT 1555 gebeten, auf diese Konstitution zu verzichten. Da Kg. dem nicht gefolgt ist und sich nunmehr zeigt, dass der Geistliche Vorbehalt das Misstrauen mehrt, unnd also der kgl. Mt. willen und mainung nicht, sonnder das widerspil ervolgtt, so were in khainen zweifel zuestellen, sonnder die gewüße hoffnung zuhaben, wann ir kgl. Mt. dise erzeelte beschwerliche gelegennheitt ordennlich enttdeckht und sie umb allergnedigst vätterlich einsehen unnd abstellung gebürender weiß ersuecht, sy werden ain solch gnädigst unnd vätterlich einsehen thuen unnd die verenderung fürnemen, dardurch Gott unnd denn gewüssen ain genüegen beschehe /401’/ unnd die augspurgischen confessions verwandten an der bekhanttnuß und dem bekhennen nitt inn diffamation, schmaach unnd verclainerung gefüert werden. Richtet deshalb ebenfalls die Bitte an die Stände des FR um die gemeinsame Wendung an den Kg. Wenn dieser sodann die dinng dermassen moderiert, daß sy unnd iere conscientzen unnd gewüssen dises unträglichen laßts entthoben, so wer er auch der mainung, sich alßdann weitter ein- und an befürderung aller nottwendigen hanndlungen khain mangel erscheinen zulassen.

Hennebergr: Wie Sachsen unnd die anderen.

Österreich (Zasius): /401’ f./ Fasst das Mehrheitsvotum zusammen und stellt fest: Obwohl die Gesandten der CA-Stände wegen des Geistlichen Vorbehalts /402/ jetzo strackhs auff den weeg deß gemeinen ausschuß im religion puncten etc. sich einzulassen bedenckhens hetten, neben angehenckhtem bitt unnd erpietten etc., unnd aber inn dem wechsel der umbfragen der anderen heren19 khainer darvon ettwas geredt, sonnder simpliciter seinem österreichischen voto zugestimptt, so beruewete also dieselb ir vermeldung etc. auff ieren selbst.

Die Gesandten der CA-Stände erheben sich daraufhin. Brandenburg-Küstrin trägt vor: Sy wolltten enttweichens, unnd wer ir bitt, daß sich die annderen darüber unnderreden wolltten.

Die Stände der geistlichen Bank sowie Bayern, Jülich und die schwäbischen Gff. treten in ein circulum zusamen und einigen sich auf folgende Antwort an die CA-Stände: /402’ f./ Da weder der RAb 1555 noch die Proposition dieses RT Beratungen zur Freistellung vorsehen, haben ihnen ihre Herrschaften keine Vollmachten dazu erteilt. Können sich deshalb auf keinerlei Verhandlungen einlassen. Wollen aber zugestehen, dass die Bitte bei der Korrelation mit KR im Anschluss an den Vortrag des Mehrheitsbeschlusses referiert wird. Es bleibt den CA-Ständen überlassen, ihre Argumente schriftlich vorzulegen, damit der Referent sie entsprechend vorbringt.

/403/ Kurze Unterredung der CA-Stände. Vortrag durch Sachsen: Haben zumindest erwartet, dass die katholischen Gesandten anbieten, Weisungen zur Freistellung anzufordernt. Sonnsten der relation halb wolltten sie den referenten nitt maaß geben oder ettwas schrifftlichs zuestellen, sonder vertrautten inen die sachen wol, unnd stelltten khain /403’/ zweifel inn ir legalitet. Zu dem, daß auch im churfürsten rath die dinng on daß weitter bedachtt unnd sy sich der außgefüerten ursachen unnd motif selbst wurden zu erinneren wissen.

Abschluss der Sitzung um 12 Uhr mittags.

Anmerkungen

1
 Präsenzliste erstellt anhand des Votenprotokolls in Sachsen (fol. 157–170’).
2
 Die Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger merkten im Bericht vom 1. 10. 1556 an Hg. Christoph an, dass für die CA-Stände nur die oben Genannten anwesend waren, da der Mecklenburger Gesandte [Drachstedt] nach Wien verreist war und jene Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach an den Kurienberatungen nicht teilnahmen ( Ernst IV, Nr. 155 S. 178–180, hier 178).
a
 Österreich] Sachsen (fol. 157) differenzierter: Zasius für Österreich.
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 100–102 [Nr. 14].
4
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 11.
b
 berathschlagt] Sachsen (fol. 157) zusätzlich: FR beabsichtigt gegen den Vorwurf des KR nicht, das der religion unnd turckenhulffe tractation inneinannder vormischet unnd confundiret, sonndern unnderschiedenn: Religion im Ausschuss, Türkenhilfe in den Kurien. /157’/ Zu Letzterer hat man noch nicht beraten, was man thun wolte oder nicht, sonndern alleine dahin gemeinet, das der punct nicht eingestellet wurde.
c
 zuvergleichen] Speyer (fol. 118’) zusätzlich: Zasius fügt zur Bekräftigung des Votums an, die kgl. Kommissare hätten heute die Nachricht erhalten, dass Ali Pascha am 19. 9. von Ofen aus mit einem großen Heer Ehg. Ferdinand entgegengezogen sei, also das ir f. Dlt. nuhn mehr teglichs einer feldt schlacht gewartetenn.
d
 Bamberg] Sachsen (fol. 158’) differenzierter: Votant ist Marquard von Berg, der auch Augsburg vertritt.
5
 In der Textvorlage an dieser Stelle wohl als Rechtfertigung für das von Österreich abweichende Votum der Hinweis darauf, die Bamberger und Würzburger Gesandten seien /390’/ gleich so wol neu zu den Reichs hanndlungen khomben und derselben gleich so ungeyebbtt [ungeübt] alls die zween saltzburgische doctores [Dr. Simon Bauer und Dr. Johann Chrysostomus Höchstetter].
e
 anzuzaigen] Sachsen (fol. 160) differenzierter: Vorzubringen ist eine Resolution des FR zur Beratungsform beim 1. HA (Religionsvergleich). Daneben ist zu bedenken, das die turckenhulff nicht eingestellet wurde. Mann seie auch nechst mit dem bedenckenn nicht zu weit gegangen, dann mann noch nicht entschlossenn, ob sie allerseits unnd wie geleistet werdenn solle. Wiederholt das Votum für Konstanz und Murbach.
f
 Stände der geistlichen Bank] Sachsen (fol. 160’) differenzierter mit weiteren Einzelvoten. Regensburg: Wie anndere. Doch das auch theologi de praeparativis handeln muestenn, unnd das wol alternis diebus vonn der religion unnd turckenhulff tractirt werdenn konnte. /161/ Passau, Merseburg mit Meißen, Naumburg, Fulda, Hersfeld, Prälaten (vertreten durch St. Emmeram, Regensburg): Wie Österreich.
6
 Wilhelm von Neuhofen, genannt Ley.
g
 deduciert] Sachsen (fol. 161) zusätzlich: [Schwäbische] Gff.: Wie Österreich. Betonen, dass entschuldigung gleichs anfangs gegenn denn churfurstischenn zuthun, das sie [FR] nicht weiter geschrittenn werenn mit irem bedenckenn.
h
 Gesandten der CA-Stände] Sachsen (fol. 158) differenzierter: Sachsen: Man möge es gegenüber KR bei der allgemeinen Aussage belassen, zunächst die Religionsfrage zu beraten, ohne festzulegen, ob bis zur Beschlussfassung, unnd alleine verfarenn unnd nichts oder ichtes darnebenn tractiret werdenn solte. Parallelberatung der Türkenhilfe ist nicht möglich, da gemäß Aussage Österreichs die churfurstische sich nicht theilenn wurdenn [für die gleichzeitige Beratung in Plenum und Ausschuss]. Von Sachsen ist die Beratung der Türkenhilfe zuvor angesprochen worden, um den Eindruck zu vermeiden, als wolle man sie dem Kg. dergestalt fuglich abschlagenn. /158’/ Deshalb wie Salzburg: Zunächst Anhörung des KR, dabei Bekanntgabe des Zuges von Ali Pascha gegen Ehg. Ferdinand [vgl. Anm. c]. [Unmittelbar folgende Begründung des Votums durch Schneidewein: Hat dies wie andere CA-Stände gemäß vorheriger Absprache so vorgebracht, damit die erwehnung der freistellunge inn der erste aus dem churfurstischenn inn fursten rathe herkeme unnd vonn euer f. Gnn. wegenn ich darinnenn zu vormeidunge allerlei dieselbige nicht inn der erste uff die ban bringenn dorffte unnd mueste, wiewol es darnacher dermassenn nicht erfolgenn wollenn noch konnenn etc.]. /159/ Votum Brandenburg-Küstrin: FR hat bisher lediglich beschlossen, die Religionsfrage als Erstes zu beraten, aber nicht in illum finem, ob sie alleine vorgenommenn unnd erortert unnd anndere, als die turckenhulff, gehinderet unnd abgeschlagenn werdenn solten. Inn deme were noch nichts zugelassenn noch begebenn. Sind bereit, sich zur forma der Religionsverhandlungen zu äußern. Zunächst wie Salzburg und Sachsen für Anhörung des KR. /159’–160’/ Württemberg, Hessen: Entsprechend Brandenburg-Küstrin. /160’ f./ Pommern: Zunächst Anhörung des KR, doch muss auch FR zum Vortrag einer eigenen Resolution bereit sein.
7
 Gemäß Württemberger Bericht (wie Anm. 2) hatten sich die Gesandten der CA-Stände vorher über ihr gleichlautendes Votum (vgl. 2. Umfrage) abgesprochen (evtl. Bezugnahme auf die Versammlung der CA-Stände am 24. 9. [Nr. 355]).
8
 = die Stände des FR.
i
 wölltten] Sachsen (fol. 161) zusätzlich: Lehnten gegen das Votum der Gff. [Anm. g] eine förmliche Entschuldigung bei KR ab: das were gar wieder denn gebrauch.
j–
 veranlasst ... schreitten] Sachsen (fol. 161) abweichend und zusätzlich: 2. Umfrage dazu, wie inn der religion zuvorfarenn etc. Votum Österreich (Zasius): Wie in 1. Umfrage. Beratung des Religionsvergleichs nach Maßgabe des Passauer Vertrags. Dazu weitere Verhandlungen mit KR.
k
 katholischen Stände] Sachsen (fol. 161’) differenzierter mit Einzelvoten. Bayern: Erklärung gegenüber KR, die Religionsfrage als Erstes zu beraten, ist umb sonnst, da darin bereits Einigkeit besteht. Deshalb auch Aussage zum Verhandlungsmodus, den der Passauer Vertrag mit brechte: Das schiedliche leutte inn gleicher antzal vorordenet etc. Salzburg: Entsprechend Bayern. /163’/ Bamberg: Wie zuvor, unnd das es mit der freistellung ettwas zu frue wehr etc. /164’/ Würzburg und Jülich: Verhandlungsmodus gemäß Passauer Vertrag. Mit der freistellunge aber seie es noch zu frue. /165’/ Straßburg: Beratung der Religionsfrage gemäß Passauer Vertrag im Ausschuss, Parallelverhandlungen zur Türkenhilfe. Keine Aussage zur Freistellung. /166/ Regensburg: Wie in 1. Umfrage. Keine Aussage zur Freistellung.
9
 Zasius betonte im Bericht an Ferdinand I. vom 1. 10. 1556, er habe für obige Sitzung im Gegensatz zur sonst gebräuchlichen, summarischen Zusammenfassung von Voten in seinem Protokoll die Aussagen zur Freistellung im Detail aufgezeichnet, da bey yedem ierem voto ettwas sonnderlichs merckwürdigs eingefüert unnd sonnsten auch ain solcher proceß darundter gehallten, auch solche vermeldungen unnderschidlich gethan worden, die dies rechtfertigen (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 159–163’, hier 159. Or.). Eine im Konz. des Berichts gestrichene Passage analysiert die mit der Freistellung verbundenen Ziele: Mit der Freistellung erlangten die Protestanten den zufal deß ubrigen rests teutscher nation, denn mit der Zerrüttung des geistlichen Standes und der folgenden Spaltung der geistlichen Bank im FR und entsprechenden Konsequenzen im KR ist es schon um den gantzen gaistlichen stand getan et sic per consequens um daz gantz ordenlich weesen deß Hailigen Reichs, alß deß durch die gaistlichen und stett lange zeit erhalten worden. Wann man aber den baum will gentzlich vertilgen, so muß es im grund angefangen und die wurtzel am ersten extirpiert werden (ebd., fol. 164–169, hier 167 f. Zit. nach der Wiedergabe bei  Bundschuh, Religionsgespräch, 155, Anm. 113. Vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 230).
l
 religion frid] Sachsen (fol. 162) anders: der uffgerichte religion- unnd gemeiner friede.
10
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens (Art. 6) im RAb 1555, § 18 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Zum Vorbringen durch Sachsen im FR vgl. Wolf, Geschichte, 32.
11
 Vgl. dazu die Replik der CA-Stände zur Freistellung [Nr. 505] mit Nachweisen und Erläuterungen.
m
 privation] Sachsen (fol. 162’) differenzierter: Artikel beinhaltet, das er dem hertzutrettenden privationem et maculam quasi ex delicto mit sich brechte, unnd derwegenn vor Gott, der welt unnd inn gewissenn zuveranntwurten beschwerlich were, das privatio inn einem oder annderem, so delictum praesumptive importiret, derwegenn erfolgenn solte, da einer zu der rechtenn, wahrenn, christlichenn religion sich wendete.
n
 religion friden] Sachsen (fol. 163) anders: religion- unnd gemeinenn lanndfriden.
o
 Küstrin] Sachsen (fol. 163’) zusätzlich vor dem Folgenden: Verhandlungsmodus in der Religionsfrage gemäß Passauer Vertrag.
12
 Wortlaut im Religionsfrieden: „yedoch seinnen eeren onenachtaillig“ (wie oben, Anm. 10).
p
 für solche leuth] Einfügung aus Österreich A (fol. 326). Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
13
 Der Oberrat in Stuttgart hatte in einem Gutachten für Hg. Christoph vom 21. 9. 1556 davon abgeraten, die Freistellung im FR zur Sprache zu bringen: /163/ Je lenger und mit mererm fleiss und ernst wir disen puncten nachdenken, ie weniger wir befinden können, denselbigen zu treiben und zu bestreiten weder zu rathen noch bei den gegentail zu erheben, desgleichen noch der zeit an im selbs billich oder auch one grosse zerrittung und enderung im reich (one vorgende gemaine eintrechtige vergleichung, wie es allerdings mit dem gaistlichen stand und derselbigen fürstenthumb und güter zu halten) thunlich sein werden. Hg. Christoph lehnte diese Empfehlung in einem eigenhd. Anhang zum Gutachten strikt ab: /164/ Soll ich wider mein gewissen ratschlagen oder schweigen, ist mir nit zu thun. Er sehe, dass durch den Religionsfrieden der sachen gar nit geholfen, dan notorium und offembar [!], das nit allain das mistrauen under den stenden nit aufgehoben und erloschen, sonder noch mer sich gehauft durch disen condicionierten religionsfriden. Beispiele: Rüstungen und Kriegsgewerbe im Reich; das Verhalten von Ks. und Kg., quomodo scortantur cum illa belua Romana; die einseitige Auslegung des Religionsfriedens durch die katholischen Stände zum eigenen Vorteil; die Vorgabe, dass man sie, die pfaffen, wider unser selbst gewissen bei ierer abgotterei schutzen und schirmen muess. Er, der Hg., ist beim RT verpflichtet, das zu raten, was dem Frieden im Reich dient, indem das Misstrauen behoben und die Glaubensspaltung beigelegt wird: Ks. bzw. Kg. sind an ihre Amtspflicht zu erinnern und wegen der Unmöglichkeit eines Konzils aufzufordern, /165/ ain sinodum nacionalem unter ihrer Leitung einzuberufen, um dort zu versuchen, die Vergleichung herzustellen. Dies kann nur gelingen, wenn zuvor die religion frei gestellt wurde dem gaistlichen alswol als den weltlichen, und vergunt und gestattet wurde meniglichen, so zu disem sinodo gehorig, liebere [!] zu reden und sein votum onegescheuht darzuthun und zu sagen; ob dan ain erz- oder sonst bischof oder prelat reformiern wolte und die abgottische misbreuch abrogieren und abthun wolte, das ime solches auch gestattet wurde; item das dan fursehen wurde, das die gaistlichen chur- und f. ungescheuchter ierer capitel publice und frei iere suffragia als f. und stende des reichs geben möchten; das auch fur ain furneme beschwerde vermeldet wurde, wie pfendlich, auch in dem reich von alter nit were herkomen seie, das die bischof und prelaten als membra imperii anders nit darfen ratschlagen, handlen noch beschliessen, dan was ieren capiteln gefellig und also ains thails auf der gaistlichen bank nit ain chur- oder furstenrat, sonder ains convent- und capitelsrat von rechtswegen genant solle werden, da dan nicht verschwigens beleibt (zit. nach  Ernst IV, Nr. 146 S. 163–165. Vgl. Sattler IV, 102 f.; Häberlin III, 145–147; Laubach, Nationalversammlung, 44; Langensteiner, Land, 280 f.).
14
 Beim RT 1555 wurde der bereits konzipierte Protest der CA-Stände (20. 9. 1555: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 230 S. 2127–2131) nicht übergeben, da Kg. Ferdinand in den Schlussverhandlungen die Aufnahme des Widerspruchs der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt in den Artikel zuließ. Vgl. Nr. 505, fol. 467f.
15
 Vgl. Anm.10 bei Nr. 505.
16
 Vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 226 S. 2115–2121; Ernst III, Nr. 167 S. 333 (Schreiben des Hg. vom 20. 9. 1555).
17
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius verwiesen im Bericht vom 1. 10. (wie Anm. 9, hier fol. 160’ f.) darauf, die CA-Stände würden die Freistellung nur für die Geistlichen fordern, ohne die Untertanen zu erwähnen. Diese Beschränkung erfolge aber, wie sie vertraulich erfahren hatten, aus taktischen Erwägungen, da nach dem Erhalt für die Geistlichen /161/ das annder inn ain billiche consequentz gezogen unnd nicht verwidert werden möcht. Deshalb hätten die CA-Stände den Württemberger Gesandten kritisiert, weil er die unnderthonen auch mit eingezogen, da sy doch irer jetzo im principieren zugeschweigen sich innsonnderheit verglichen etc. Auch der bayerische Deputierte Perbinger betonte im Bericht an Hg. Albrecht vom 30. 9., nur Württemberg habe /498’/ die armen unndderthanen hierinn bedacht, unnd inen der einganng des himels durch Christum, unnsern erloser, unnd sein heilig machendes wortt nit gespert werden sollt etc. (HStA München, KÄA 3177, fol. 497–500’. Or.; präs. Grünwald, 3. 10.). Vgl. Laubach, Ferdinand I., 156 f.; Langensteiner, Land, 281, Anm. 217.
q
 etc.] Hessen (fol. 57’) zusätzlich: Zweifeln nicht, wan solchs gesucht und erhalten, es wurde zu besserm vertrauen geraten und durch disse sach auch die andern desto ein gluckelichern ausgang gewinnen. Der turcken hilff halben: Wan es zu der tractation khomme, werde unser gn. herr sich so vernemen lassen, das sein f. Gn. dis nit uffhalten, sonder zubefurdern geneigt sei, verstanden werden mochte.
18
 Beide Hgg. von Pommern wurden in diesem Zeitraum wie schon zu Anfang September (vgl. Anm.5 bei Nr. 114) wegen der vorübergehenden Abberufung des Gesandten Wolde gemeinsam von L. Otto vertreten. Vgl. dessen getrennte, aber gleichlautende Berichte vom 20. 10. 1556 an die Hgg. Barnim und Philipp über die Verhandlungen vorwiegend zur Verhandlungsabfolge im Zusammenhang mit der Freistellung bis 17. 10.: AP Stettin, AKS I/163, pag. 573–598. Or. an Hg. Barnim; AKW 36, fol. 40–51’. Or. an Hg. Philipp.
r
 Henneberg] Sachsen (fol. 167’) differenzierter: Henneberg wird vertreten von Sachsen [Schneidewein].
19
 = die Gesandten der katholischen Stände.
s
 enttweichen] Österreich A (fol. 332) abweichend: nit weichen. Sachsen (fol. 167’) entsprechend Textvorlage.
t
 anzufordern] Sachsen (fol. 170) zusätzlich: Bitten, dies jetzt zu tun.