Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Stettin AP, AKS I/109, pag. 35–59 (Ausf.).

Nachdem wir furgemeltem unserm freuntlichen, lieben vettern Hg. Philipsen volnkomen gewalt gegeben1, den obgemelten ausgeschriebenen reichstagk auch in unserm namen zu besuchen und von unserntwegen daselbst zu handeln, zu schliessen, auch unser ehaft und beschwerten furzubringen, darauf pillicher vorgleichung zu gewarten, und sein L. vortrostet, derselben in dieser besuchung des reichstags zwene unser rethe zuzugeben, so sollen furgedachte unsere dienere und rethe, nemlich Dr. Philips und Claus Putkumer, amptman zu Stettin, zu jeder zeit, wann sie von seiner L. gefurdert werden, aufsein und zu seiner L. uf die stelle oder orth, dahin sie bescheiden werden, sich vorfugen und zu irer ankunft seiner L. unser freuntlich dienst und, was wir liebs und guts vormögen, antzeigen und seiner L. nicht weniger als uns selbs in dieser besuchung der reichsvorsamlung und in allen sachen, so in oder zu derselben gehoren, mit dienst und aller underthenigen treu und pflicht gewertig sein und ane verlaub seiner L. von derselben nicht scheiden.

Unsere rethe obgemelt sollen auch unsern freuntlichen, lieben vettern erinnern, das sein L. bey dem Kf. zu Sachsen erkundigen wolt, ob er, unser freuntlicher, lieber vetter, auch eins sonderlichen gleits oder sicherung von der ksl. Mt. zu furdern2.

Als auch diese reichsvorsamlung zu sehr grossen und wichtigen sachen gerichtet, nemlich den zweyspalt in der religion, auch das mistreuen und inheimischen krieg in deutscher nation zu vorgleichen, furtzukomen und dem erschrecklichen, furstehenden turckischen ubertzuge zu widerstreben und zu weren, sollen unsere gesanten in all iren ratschlegen furnemlich Got vor augen haben und bey seiner gotlichen maiestet gnad suchen und unserm freuntlichen, lieben vettern solchs gnadsuchens zu jeder zeit, wann es stathat, erinneren.

Wann nun unser freuntlicher, lieber vetter durch schickung des almechtigen gegen Regenspurgk ankomen wirt, haben wirs dafur, das sein L. der session oder standts halben vielleicht angefochten wirt, furnemlich durch Gulich, Wirtenberg, Hessen, Meckelnburgk, Baden und, nachdem die ksl. Mt. vorhin, eine vorgleichung in diesen sachen zu machen, etliche commissari gegen Speir vorordent, sollen unsere gesanten obgemeltem unserm vettern diß erinneren und bey seiner L. anhalten, das dieselben uf die spirische handlung sich beruffe und darauf erclerung und orterung von der ksl. Mt. suche und bitte. Wo aber die ksl. Mt. der orterung dieser sachen, als vorhin gescheen, auf andere zeit oder malstat vorweisen und ercleren wurde, das der standt oder session in dieser reichsversamlung ungeferlich sein und keinem theil an seinem standt schaden oder nachtheil bringen solle, und die andern fursten, so der session halben unter sich oder mit uns streiten, solchen vortzuglichen abschiedt annehmen wurden, sollen unsere gesanten, damit die grossen sachen, darumb die reichsvorsamlung vorschrieben, so viel furderlicher vor sich gehen, es auch dabey pleiben lassen. Wurde auch ksl. Mt. sich understehen, diesen streyt der session halben durch gutliche mittel vorgleichen zu lassen, achten wir auch pillich, das unser freuntlieber vetter sich solcher vorgleichung, sofern dieselben seiner L. oder uns zu keinem besondern nachtheil reichen, mocht einrumen.

Das allerbillichst und ehrlichst, auch freuntlichst und unbeschwerlichst mittel, diese sache zu vorgleichen, achten wir dis sein: Nachdem alle fursten, so standt im reiche haben, eiusdem ordinis seint und im furstenstandt beschlossen, das ein itzlicher sein session oder standt also neme, als er zu der regirung seins furstenthumbs gekomen und sein furstenthumb von der ksl. Mt. empfangen, dann zuvor und ehe die fursten zu regirung komen, ob sie wol furstengenossen seint, mugen sie dennoch nicht eigentlich fursten genant werden; dann das wort ‚furst‘ bedeutet einen, so in wirklichem regiment eins furstenthumbs sitzt. Nun ist von alters in allen monarchien, auch andern regimenten dermassen gehalten, das ein jeglicher von der zeit an, als er in eins fursten oder anderen hoen stant gekomen, in seynem ordine den standt oder session erlangt. Wer ersten in den ordinem gekomen, der hat den fursitz gehabt, es were dan, das er aus sonderer begnadung oder anderer priviligi furgetzogen worden. Also ist auch unser meynung, wer von uns fursten, so der session halben streiten, erst zum regiment gekomen und also den wircklichen furstenstandt erlangt, das der auch den fursitz in des reichs vorsamlung hette. Weren auch unbeschwerlicher oder pilliche mittel hirinne zu finden, sollen unsere gesanten bey unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten, das solche wege nicht ausgeschlagen werden.

Religion: Dieser artickel wirt ane zweivel der erst sein, den man auf diesem reichstage furnemen und handlen wirt, dann daran iß alle seligkeit gelegen. Dartzu wirt auch all unser leben und wandel und das ende des menschlichen geschepfs dahin gerichtet. Dartzu hat der zweyspalt dieses artickels halben bisanher die einikeit im reich, den widerstandt des Turcken und ander grosse frucht und nutz der eynikeit und liebe vorhindert. Unser gemut stehet auch nicht dahin, verderblichen zweyspalt antzuhengen oder den richtigen weg der warheit zu meiden oder in vorgebliche fahr und widerwertigkeit mit unsern landen und leuten uns zu setzen oder von dem gemeinen cristenthumb zu trennen und ein neuen, unbekanten, unnutzen, falschen gotsdienst zu folgen, sonder derhalben erscheinenden warheit stadtzugeben, wie dann auch unser einigungsvorwanten geneigt. Und sollen demnach unser rethe und diener bey unserm freuntlichen, lieben vettern, Hg. Philipsen, anhalten, das sein L. bei der bekentnus der warheit und der rechten, cristlichen religion pleibe und davon durch keinen schein, schrecken, gnad oder ungnad sich fhuren lasse und altzeit in diesen sachen Got und sein gewaltige und erschreckliche gewalt fur augen haben; dann dardurch werden alle menschliche anschlege und widerstandt abgethan und hinweggenomen.

Nun haben wirs dafur, das man diese sachen wie die andern gescheft und obligen des reichs in gemeinem reichsrath und vorsamlunge nicht wurde handelen, sondern das die ksl. Mt. und die andern Kff., Ff. und stende, so der papistischen sect anhengig und uber dieselben halten, sich understehen werden, die andern churfursten und fursten des waren cristlichen glaubens oder, als der widersacher gebrauch zu reden ist, die protestirenden stende und iren anhangk durch schrecken oder lieblich und freuntlich reitzen und erpieten dahin zu bewegen, das sie die warheit faren lassen und davon abstehen sollen und hirinne den unfall, so derhalben furstehet, groß machen und erschrecklich abmahlen. Widerumb wirt unsers achtens die evangelisch bundtnus oder einigungsvorwanten sampt allen andern fursten und stenden uber der warheit, als bisanher gescheen, festiglich halten und die confession ires glaubens durch ire gelerten ausfuren und bewehren lassen. Und nachdem die orterung dieses streits allein einem frey generalconcili zustehet, darauf nicht allein die protestirende stende sampt irem anhange, sondern auch die ksl. Mt. und das gantze reich, wie dann aus allen reichsabschieden, innerhalb von 15 jaren ungeferlich geschaffet, zu vormercken, vorwiesen, sollen unsere rehte und diener bey unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten, wen man diese sache handlen wirt, das sein L. ire ratschlege und styme zu einem gemeinen generalconcili etc. oder nationalvorsamlung richte, dahin die orterung dieser sachen vorweisen und mitlerzeit einen unvorbrechlichen, richtigen und undisputirlichen anstandt, alsdann auf vielen bundtstagen und sonderlich zu Franckfurt am Meyn fur gut angesehen, zwischen der ksl. Mt. und irer ksl. Mt. mitvorwanten, auch allen andern Kff., Ff. und stenden des reichs in des glaubens sachen einß und den cristlichen einigungsvorwanten oder protestirenden stenden und irem anhange zu beschliessen, aufzurichten und auszukundigen.

Wo aber solcher anstandt bey der ksl. Mt. und irer in des glaubens sachen mitvorwanten nicht zu erhalten were, sollen unsere gesanten bey obgemeltem unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten, das sein L. davon bey der ksl. Mt. und derselben mitvorwanten in des glaubens sache offentlich protestire, das sein L., wir und die andern einigungsvorwanten des willens und furnemens sein, uns in allwege gegen die ksl. Mt. und das hl. röm. reich in weltlichen sachen und weltlichem gehorsam, soviel an [= ohne] vorbrechen der gotlichen maiestet und des gotlichen gehorsams sein kann, uns undertheniglich und gehorsamlich zu ertzeigen und von den gepotten, ordnungen oder schaffen, so die ksl. Mt. oder ire mitvorwanten in des glaubens sache thun wurden oder bisanher gescheen, an ein cristlich concilium etc. oder nationalvorsamlunge neben den andern churfursten, fursten und stenden der einigungsvorwanten sich zu beruffen und die vorige provocation von dem indicirtena concilio etc. zu vorneuen oder zu bestetigen und bey der ksl. Mt., auch den andern Kff., Ff. und stenden samptlich, auch bey einem iglichen churfursten, fursten und stande sonderlich zu suchen, das man gegen oder wider obgemelte beruffung und appellation durch offentlichen kriegk, friede [sic!], ausbringung des reichs acht in kayserlichem cammergericht oder in andere wege nicht thun oder handeln wolt, mit undertheniger und freuntlicher erinnerung und vorwarnung, wo dagegen gehandelt wurde, das dadurch, wie auch die ksl. Mt. und die gantze reichsvorsamlunge in vielen ausschreiben, auch vielen reichstagen meldung gethan und vormerckt, ein zurruttung und zerstorung des hl. reichs erfolgen wurde und das wir, unser freuntlicher, lieber vetter und die andern eynigungs- und protestationvorwanten schuldig, bekentnus des cristlichen glaubens und warheit halben leib und gut in fahr zu setzen, und das wir, davon zu weichen, nicht willens, auch nicht weichen sollen oder mugen.

Wurden aber die widersacher, als bishanher gescheen, die sachen der religion scheiden und ein theil derselben sachen innerlich und die andern sachen eusserlich und weltlich achten und, den munchestandt oder restitution der kloster und klosterguter widerumb aufzurichten oder umb sequestration derselben guter zu thun, anhalten, sollen unsere rethe und diener auf diesen punct fleissig acht haben, dann durch diesen griff wurden die evangelischen, cristlichen kirchen untergehen und vorfallen mussen, aus diesen ursachen, das der geistliche standt etliche und reiche unterhaltunge erfurdert. Solten nun die alten kirchenguter sequestrirt oder den vorigen possessoribus restituirt werden, wurde daraus erfolgen, das man die cristlichen kirchen mit dieneren nicht vorsehen oder zu bestellen vermocht. Dann wo ist ein furst des vormugens oder so reich, der das alte kirchengut vorlieren und auf das neue die kirchen von dem seinen vorsehen oder vorsorgen kont? Ja, solcher fursten ist keiner, darumb, das schir in allen furstenthumben die geistlikeit die besten und grosten guter bisanhere unter sich getzogen.

Und wann nun solche restitution oder sequestration bescheen solte, so wurde erfolgen, das die bestellung der cristlichen kirchen des unvormugens und mangels der untherhaltung halben auch fallen und untergehen wurde. Diß wirt durch die widersacher in namen der restitution und sequestration gesucht, dann, wo sie die bekentnus der cristlichen warheit wirder oder hoer als die erhaltung irer pracht und tyranney in geistlichen sachen achteten, wurde sie viel sorgfaltiger sein, die gewissen der menschen zu reinigen, als der guter halben, darumb die cristen nicht fast streiten sollen, starrigen und vorgeblichen zanck zu suchen. So ist von den cristlichen einigungsvorwanten auch ein pillicher gegenworf den widersachern zu Schmalkaldenn und sonsten furgehalten, das sie vorhin die kirchenguter, nun viel hundert jar here bis zu dieser zeit schentlich verschwendet und verthan, auch in den alten, cristlichen gebrauch bringen und sich selbs erstlichen rechtfertigen sollen und das dernoch auch dieser punct sampt dem gegenwurf neben der heuptsach an ein cristlich concilium vorwiesen werde, mit dieser antzeigung, das mitlerzeit ein iglicher furst mit dem klostergut dermassen handlen und faren muge, als er fur Got zu vorantwurten schuldig.

Wo aber die protestation, provocation und die anderen einrede disfals kein stadt gewynnen wurde, sollen alsdann unsere rethe bey unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten und von unsertwegen mit den gemeynen protestirenden stenden der cristlichen religionsverwanten zu schliessen, was das mehrenteil oder sie alle solcher weigerung halben fur das best, ehrlichst und cristlichst in gemeynem rath befinden werden, auch daran sein, das die cristliche einigung auf solche condition, als dieselbe gefast, und die zeit lang, als dieselbe gefasset, grosser gemacht und andere der warheit liebend fursten und stende auch darein getzogen und gebracht werden.

Wo aber eine cristliche richtung oder annemlicher vortragk in diesen sachen gemachet und die ksl. Mt. sampt den reichsstenden ferrer zu dem widerstant des Turcken und derhalben eilenden oder beharrlichen hulfe schreiten wurden, sollen unsere rethe bey unserm freuntlichen, lieben vettern auch gedencken, das sein L. neben und mit den andern stenden des reichs alles bewillige, was die ksl. Mt. und die gemeine stende in diesem fall schliessen und thun werden. Und soll dieser artickel nicht weniger als der artickel der religion in acht gehalten werden. Dann wo der Turck, da Got fur sey, solt einbrechen und sein tyranney uber die deutsche nation ausstrecken, wurde die religion und alle cristliche zucht untergehen, auch das gantze reich vorfallen, darumb dann das nottigst und allergrossest sein wirt, das man nunmehr nicht lenger den widerstandt gegen den turckischen uberzugk verschiebe, darumb, das alles, so disfals der religion halben streitig, auch alle [sic!] streben nach rhum und ehren in teutscher nation durch den turckischen uberzugk zu boddem gehen muste, und bekennen uns schuldig, an dem vorgemelten widerstandt neben der ksl. Mt., den cristlichen potentaten und des reichs stenden leib und gut, das sonst der feindt hinwegnemen mocht, zu wenden.

Auf das aber die gleicheit in diesem widerstandt und andern burden des reichs gehalten werde, sollen unsere gesanten unser beschwernus der ubermessigen anlage, auch das der Bf. von Cammyn aus unserm furstenthumb getzogen wirt, unserm freuntlichen, lieben vettern erinneren und bey seiner L. suchen, das dieselbe bey der ksl. Mt. und den stenden des reichs anhalten wolt, auf das die ubermessige anlage, damit sein L. und wir dermassen, als zu Speyr gesucht, gelindert und der Bf. von Cammyn bey dem hertzog- und furstenthumb Stettin-Pommern, als von alters gewest, gelassen werde, und hirauf sich zu den acten, zu Speir uberreicht, beruffen, auch in die eilende oder beharrliche hulf vor obgemelter linderung und vorgleichung nicht willigen. Vor unser person mochten wir auch dulden, das unser freuntlicher, lieber vetter und wir samptlich, wo es ja nicht anders zu erhalten, das es bey den vorigen anschlegen, sofern der bischoff aus unsern furstenthumben uns nicht entzogen wurde, pleibe.

Diß orths mus man auch gedencken, das die kirch und stift Camyn von unsern herrn fureltern dotiret, aufgerichtet, gestiftet oder fundiret, das auch bis zu des itzigen Ks. Carls zeiten der gemein pfennig, rhomzugk und andere burden des reichs durch Hg. Bugslaffen und sein furfaren von dem stift Camyn entpfangen und das sein selige L. das stift Camyn als ein theil seiner landt und furstenthumb verrechtet und vordienet hat. b Item, das in den heutigen tag von allen gutern, so dem capittel zu Cammin zustendig, landtschoß und alle andere burden der underthenigkeit gereichet und getragen worden. Item, das das capittel zu Cammin den obersten standt in der pomerischen landtschaft hat und alle burden, so der gemeinen landtschaft anliegen, in zeit des frieds neben den andern stenden thun, in den vortregen, mit dem hauß Brandenburgk aufgerichtet, mit eingezogen ist. Item, das der bischoff das obriste glidmaß der kirchen ist und mus acceßionweiß der kirchen, daraus ehr erkhoren wirdt, folgen und, nachdem das capittel wie auch der bischoff aller botmeßigkeit, soviel die furstlige hocheit beruret, unter und in dem furstenthumb Pomern besloßen, erscheinet, das mit großer beschwernus das bischofthumb von dem hertzogthumb Pomern getrennet und one mittel in das reich gezogen wirdt–b.

Wo aber die ksl. Mt. diesen auszug, linderung oder verlassung der eintracht, so durch untertziehen des stifts Cammyn geschicht, nicht wurde einreumen, sollen unsere gesanten unsern freuntlichen, lieben vettern erinneren, das uf dem reichstage zu Regenspurg beschlossen, das vor der linderung der beschwerlichen anschlege kein neue anlagen sollen eingereumet werden, und das demnach solcher abschiedt durch unsern lieben vettern nicht verlassen, sonder in acht gehabt und auf die linderung getrungen werde. Nachdem auch die itzige ksl. Mt. herlikeit und recht, so uf uns und unsern freuntlichen, lieben vettern vererbet, bestetigt, ist ja pillig, sollen wir die burden des reichs tragen, das wir auch bey unsern rechten gelassen werden. Und darumb soll unser freuntlicher, lieber vetter so viel heftiger und fleissiger daruber halten, daß das stift Camyn unserm furstenthumb nicht entzogen werde.

Bey dem artickel des turckischen widerstandts ist zu gedencken, das unserm freuntlichen, lieben vettern und uns, auch unsern landen und leuten nicht allein ungelegen, sondern auch unmuglich ist, wo kein ordnung der muntz halben durch das gantze reich gemacht wurde, zu beharrlicher oder etwas lenger theurender eilender hulfe zu steuren, darumb, das wir am ende des reichs und in der nachparschaft sitzen, da man ungangbarer, boser muntz gebraucht. Hirumb sollen unsere rethe bey unserm lieben vettern auch fleissiglich gedencken, das sein L., wo die beharrliche oder eilende hulf durch die stende des reichs versprochen wurde, das dieser ungelegenheit gedacht und davon protestirt werde.

Wann auch unser freuntlicher, lieber vetter seiner L. regali, landt und leute entpfangen und derhalben suchung thun wirt, ist unsers achtens nottig, das sein L. der eintragkc, so die kgl. Wd. zu Denmarcken in namen des bischoffthumbs Roschildt auf dem furstenthumb Rugen sich understehet, und derhalben bey der ksl. Mt. und dem reich umb trost und hulfe angehalten werde3. Item, das der Kf. von Brandenburg dieser eintrag auch erinnert, derhalben angetzogen und als ein anwarer dieser landt und furstenthumb vermuge der vortrege diese sache furdern zu helfen4. Und ist hirbey zu gedencken, das man die schrift, die dennische sache berurend, mit gegen Regenspurgk zum bericht der sachen fure.

Als auch in unsern landen viel freventlicher appellation an das kayserliche camergericht gethan, dadurch die halssterrigen, freventlichen gemut gesterckt und die fromen oder beleidigten oder, so in schaden sitzen, in ferneren schaden gefuret werden, sollen unser rethe bey unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten, wo der beschwerung gegen das camergericht in weltlichen sachen durch das gemeyne reich gedacht wurde, das sein L. alsdann auch fleiß anwenden wolt, das man in sachen, so die wirde 400 oder 500 fl. nicht uberschreiten, die appellation an das camergericht nicht wolt einreumen oder annehmen. Dann die summa, nemlich 50 fl., davon zu appelliren vermug der kayserlichen reformation gestatt wirdt, ist viel zu gering und unwerdt, das sie in solchem statlichen gericht solle gehandelt werden. Der unkost und aufbringung der ersten ladung, intimation und reproduction derselben, besoldung der procuratorn gehet uf den ersten termin hoer, als die heuptsache wert ist, und werden demnach die weitabgesessenen durch solche appellation in sachen solcher geringen wirde mehr vertorben als gefurdert.

Christliche einigunge

Unser freuntlicher, lieber vetter wirt an zweivel sich erkundigen, was die einigungsvorwanten zur Naumburgk beschlossen, und zweivelen nicht, die einigungsvorwanten werden die sache der religion, als bisanher gescheen, gegen die ksl. Mt. und die widersacher samptlich handlen, die andern sachen aber, so sonst das reich beruret, wo ein vortragk oder anstandt in der religion gemacht wurde, wirt ein itzlicher furst in sonderheit, als des reichs herkommen ist, im rath handlen und seins vorstandts und gelegenheit nach stimmen etc. Solchs werden unsere rethe aus bevehl unsers freuntlichen, lieben vettern sich auch zu richten wissen.

Wurden auch die uberheuptleute oder stende der einigung der anlage halben, so zu der hulf der stat Braunschweig zu vorordnen, meldung thun, sollen unsere gesanten unsern freuntlichen, lieben vettern erinneren, das, soviel an uns gelangt, die braunschweigische hulfe nach der form, darauf die einigung gefasset, nit erkant und das wir in den sachen, die kgl. Wd. zu Denmarck berurend, alwege vortzugliche antwurt und den trost, so wir in kraft der eynigung unsers achtens haben solten, nicht erlanget und fast beschwerlich, die burden der einigung und in den fellen, die nach arth der vorfassung nicht gehandelt, zu tragen und wyderumb, wo man es befuget, der einigung nicht zugemessen und, wo je unser freuntlicher, lieber vetter, in obgedacht hulf, der stadt Braunschweig verordent, zu willigen, gneigt, seint wir, seiner L. darin beyfall zu thun, auch willens, jedoch dermassen, das uns von den einigungsvorwanten der irrung halben, so zwischen uns und Denmarckenn schwebet, richtige und entliche antwurt gegeben werde und das die hulfe von der grossen anlage, so albereit erlegt, gethan werde. Dann wir seint der meynung, das in der verordenung der braunschweigischen hulfe der buchstab der vorfassung nicht gehalten und daruber, wo jo die hulfe der vorfassung gemes were, das man nicht schuldig, derhalben neue anlagen oder steur zu geben oder zu thun, sonder das die hulf von den vorordenten grossen anlagen mus geleistet werden. Hiraus wissen wir uns auch nicht zu begeben.

Unser gesanten sollen auch in unserm namen unsern freuntlichen, lieben vettern bitten, wo die einigungsvorwanten, als bis daher gescheen, die suchung der hulf oder darauf richtige antwurt wurden vortziehen, aus der ursachen, das man erstlich mit der kgl. Wd. gutlich handlen soll etc. und das zuvorn oder ane das in vorsprechung der hulf die einigungsvorwanten sich vordechtig machen etc., das sein L. solcher vortzuglichen antwurt kein benugen tragen, sonder ferrer furdern wolle, wo die gutliche handlung durch die kgl. Wd. mit einem gepurenden anstandt wurde eingereumet und zur zeit der handlung die kgl. Wd. sich nicht wolt der pillikeit weisen lassen und unser freuntlicher, lieber vetter oder wir darauf an die gemeinen einigungsvorwanten zur erkentnus uns beruffen wurden und die kgl. Wd. solche erkentnus der gemeinen einigungsvorwanten nicht einreumen oder annehmen wurde, was auf den fall die gemeinen einigungsvorwanten, bey seiner L. und uns zu thun, willens, dann hie mugen sie ane richtige antwurt nicht voruber, darumb, das die einigung und vorfassung mit klaren worten bringen, wo man sich der erkentnus weigert, das man alsdann mit trost und hulf zusetzen wolt etc.

Wurden aber die einigungsvorwanten abermals antzeigen, das die erclerung, ob unser sache ein religionsach sey oder nit, must oder solt furgehen, so solt man alsdann bitten, das die erklerung, obs ein religionsach sey oder nicht, gethan werde. Wo man auch die erclerung weigeren wurde, so ist kein zweivel, das in diesen und andern sachen die hulf und trost bey den einigungsvorwanten schwerlich fur sich gehen wirt, und darumb hat unser freuntlicher, lieber vetter der anlage zu der braunschweigischen hulf in seiner L. und unserm namen sich so viel bas zu eussern.

Wurd man auch von der bewilligung einer kleinen, neuen anlage auf das kunftige jar handlen, sollen unsere gesanten nicht leichtfertiglich, sonderlich wo kein anstant oder friedt mit der ksl. Mt. und den vorwanten der widrigen religion gemacht wurde, darein willigen. Wurden aber die gemeinen einigungsvorwanten in noch eine kleine ordinari anlage auf das zukunftige jar willigen und unser freuntlicher, lieber vetter die ursachen solcher bewilligung der ehaft vormercken wurde, das sein L. der pillikeit nach sich der nicht eussern solt oder mocht und dieselbe anlage auch bewilligen, so soll sein L., auch in unserm namen solchs zu thun, macht haben.

Soviel die erhohung der duppelten monat und ferner erlegung der grossen anlage beruret, darein wissen wir, als wir auch bisher unß geweigert, nicht zu willigen, wollen auch die vorigen buntnus und vorfassung nicht vorendern, auch in die bescheidt, so derselben widerlich, soviel des bisanher nicht gescheen, nit bewilligen.

Stunde auch die occosion [sic!] fur, mit der kgl. Mt. zu Franckreich einen verstandt in des glaubens sachen zu machen, als wir uns nicht vorsehen, wissen wir fur unser person solchs nicht abzuraten, wollen aber darein, zuvor und ehr wir aller gelegenheit und umbstants der sachen berichtet, nicht willigen. Dergleichen wissen wir keine andere vorstentnus mit Gulich aufzurichten, als der buchstab der christlichen verstentnus mit sich bringt.

Und wo, als wir uns nicht vorsehen und der almechtige gnediglich abzuwenden geruche, ein bestendiger friedt oder anstandt in den religionsachen zwischen der ksl. Mt. und iren angewanten oder den stenden des gantzen reichs nicht solte gefasset werden und die uberheuptleute sampt den stenden der cristlichen einigung des geweigerten friedtsanstants halben sich in gegenrustung begeben, des ersten streichs etc. nicht warten, in weltlichen sachen sich zusamensetzen oder die cristliche einigung uber die zeit, als darinne begriffen, vorstrecken, die anlagen erhoen oder andere wege und masse, die einigung und vorfassung zu vorendern, suchen wolten oder wurden, solle[n] unsere gesanten bey unserm freuntlichen, lieben vettern darauf anhalten, das sein lieb der cristlichen einung halben nicht ferner, als bisanher gescheen, sich einlasse oder ferner vorpflichten oder vorbinden wolt, darumb, das viel ehafter und grosser ursachen halben solche prorogation oder vorstreckung der einigung oder vorfassung beide der zeit, anlage und hulfe halben etc. uns beschwerlich und ungelegen, furnemlich das unsere landtschaft sich offentlich gegen uns beschweret, das wir, sofern als bisanher gescheen, uns eingelassen. Solten wir nun ferner wider rath, ermanen und bewilligen unser landtschaft hineingehen und, wann die zeit der not furstunde, nicht allein kein steur oder furderung, die burden der einigung zu tragen, erlangen, sondern auch widerstant von unser landtschaft besorgen, daraus wurde ein beschwerlicher ausgang erwachsen. So haben wir auch albereit eins theils in der denmarckischen sachen vorsucht, wie schwerlich der trost von den einigungsvorwanten durch uns in zeit der nott zu erlangen, demnach wir dann allerley bedencken haben, uns ferner eintzulassen. Wurden aber die sachen, als wir uns nicht besorgen, bey der ksl. Mt. und den widerwertigen sich so gar schrecklich und sorglich ertzeigen, das die einigungsvorwanten derhalben, zu grosserer oder statlicher gegenrustung oder gegenwehr, als die vorfassung vormag, zu trachten oder dieselben zum furderlichsten ins werck zu bringen, genottigt wurden, sollen unsere gesanten darauf unser freuntlichen, lieben vettern erinnern, das unsers erachtens das gelegenste ist, das derhalben ein gemeiner buntstagk ausgeschrieben und darin die sachen der notturft nach erwogen und eins itzlichen gelegenheit nach gehandelt wurde.

Als auch, soviel als an uns gelangt, die einigungsverwanten unser religion beschwerlich achten, das im camergericht vorsehung gescheen sein soll, das die person, so unser religion seint, in das camergericht zu beysitzern oder assessoren nicht sollen aufgenommen werden, und das sorglich, die widersacher, in sachen leib und gut berurend, zu richtern zu haben, das auch durch die abgunst der widerwertigen richter die einigungsvorwanten mochten vertorben werden etc. und das, solchem schaden und vorterben furzukomen, in der vorfassung des friedts, mit der ksl. Mt. aufzurichten, auch darauf zu tringen, das das camergericht durch ein gleich antzal der assessorn beider religion etc. besetzt wurde, besorgen wir uns, das die furgemelte condition oder artickel des friedts schwerlich wirt zu erhalten sein, und were unsers achtens gnug, das in dem friede vorsehen wurde, wo eine person unserer religion der acht und geschicklikeit were, das sie zum beysitzer ksl. Mt. camergericht aufzunemen, das solch aufnehmen unserer religion halben derselben person nicht solt vormitten werden, und ist viel gelegener, das die Kff., Ff. und stende samptlich bey der ksl. Mt. anhalten, das der weg, zu supliciren an die ksl. Mt. von dem camerrichter, mehr, als bisanher gescheen, eingereumet wurde. Dann es ist zu besorgen, als auch aus vielen bisher ergangnen spruchen vormerckt, das die gewalt des camergerichts dermassen gros wachsen mocht, das daraus der deutschen nation beschwerlich leben und gehorsam folgen wurde.

Unsere rethe sollen auch der ksl. Mt. den landtfriedtbruch, so durch unterschleiffen, vergunstigen und enthalten Jorges Teßken zu Ribbenitz wider uns und die unsern geubet, auch ferner zu uben durch die zugeschriebene briefe sich understehet, antzeigen und bey irer ksl. Mt., solche begunstigung des friedtbruchs abzuschaffen, bitten. Hirneben ist auch zu gedencken, das den rethen die handlung, zwischen Teßkenn, uns, unsern untersassen zu Stergart ergangen, mussen zugestellet werden.

Und seint in guter hoffnung, der almechtige werde auf diesem reichstage allen obgedachten obligen, artickel und fhare gnedigen und friedtlichen end und bescheidt geben, und dahin wirt auch unser freuntlicher, lieber vetter all seiner L. dancken und rathschlege richten.

Unser rethe sollen auch bey unserm freuntlichen, lieben vettern anhalten, das sein L. bey dem Kf. zu Brandenburgk suchen wolte, das die schiffart auf der Warte in den ganck gebracht werde und das der kaufman sonderlich durch Mgf. Hansen in den zollen nicht ubersetzt werde. Wo auch einiger bestetigung der ksl. Mt. hirtzu nottig, das der Kf. zu Brandenburgk und unser freuntlicher, lieber vetter dieselbe ausbringen wolt. Datum auf unserm Haus Wollyn, Montags nach Palmarum anno etc. 41.

Anmerkungen

1
 Vgl. die Vollmacht Hg. Barnims von Pommern für Hg. Philipp von Pommern zu den Verhandlungen des kommenden Reichstages, Wollin, 1541 März 3, Stettin AP, AKS I/109, pag. 5–6 (Mundum). Das Reinkonzept dazu, ebd. pag. 1–3, ist auf den 13. Februar 1541 datiert.
2
 Vgl. Hg. Philipp von Pommern an Kf. Johann Friedrich von Sachsen, Wolgast, 1541 März 4, Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 387 Nr. 147, fol. 90r–91v (Ausf.): Dankt für die Übersendung des ksl. Geleits und des ksl. Mandats über die Suspension der Kammergerichtsprozesse und der Achtexekution gegen Minden und Goslar. Bittet, ihm auch künftig die für ihn relevanten Informationen zum Reichstag zukommen zu lassen, da der Kurfürst sicher über mehr und genauere Kenntnisse verfügt, als dies seinem nach Regensburg vorausgeschickten Diener möglich ist, der auch wegen der weiten Entfernung die ihm zugänglichen Nachrichten nicht so schnell übermitteln kann. Datum Wolgast, Freitags nach Estomihi anno etc. 41.
a
 In der Vorlage irrtümlich: judicirten.
b
–b V. a. Hd. nachgetr.
c
 Syntax in der Vorlage unvollständig.
3
 Syntax so in der Vorlage.
4
 Syntax so in der Vorlage.