Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Wiederholung seiner bereits vorgetragenen Beschwerden gegen den Schwäbischen Bund; [2.] Bitte um Verminderung seiner Bundeshilfe; [3.] Ersuchen um Erlaubnis zur Ausnehmung seiner Erbverbrüderung mit Sachsen und Hessen; [4.] Wunsch nach Bestätigung seines Rechts, Nürnberg keine Bundeshilfe leisten zu müssen.

[Trier, Mitte Mai 1512]1

Würzburg, StA, Würzburger RTA 6, fol. 146a-147b, Kop. (Randvermerk fol. 146a: Supplication Mgf. Friderichs an ksl. Mt. des swebischen bunds halben ausgangen).

[1.] Allerdurchleuchtigister, großmechtigister Ks., allergnst. H., nachdem ich mit eur ksl. Mt. zue Neuenstat [a. d. Aisch] geret2 und angezeygt habe die beswerung, so mir in der eynigung begegne, und wiewol ich eur ksl. Mt. derselben meiner beswerung dazumal auf eur ksl. Mt. begeren schriftlich verzeychnus [liegt nicht vor] zu handen meyster Hans Rennern uberantwort und dorauf von eur ksl. Mt. gn. vertrostung empfangen habe, das eur ksl. Mt. iren reten, so auf negstvorgangen buntstage3 verordent gewest sein, bevelch tun wolten, darinnen zu handeln, so ist doch dasselbig vylleicht anderer eur ksl. Mt. obligenden gescheft halben nit bedacht worden, und wollen mir also dieselben mein unleidlich beswernus nit abgetan werden. Darumb ich dieselben eur ksl. Mt. als meinem allergnst. H. hiemit nochmals anzeyge und bit.

[2.] Zum ersten, das eur ksl. Mt. gnediglich bevelhen wolle, mir den anschlag der hyelf, darinnen ich ubermessig zu meinem vorderben beswerd byn, zu leychtern und mich pleyben zu lassen, wie der Bf. zu Meinz angeslagen und im bund, das ein mechtig erzbistumb und mir im vermogen gleych ist.

[3.] Zum anderen, nachdem ich mit Sachsen, Brandenburg und Hessen in einer brüderlichen erbeynigung byn,4 welche ich zu Got und den heyligen gesworen, die auch lauter austruckt und vermage, wie ein lande uf das ander erben, das auch keiner in kein ander eynigung komen noch kein alte eynigung erstrecken solle, er habe dan zuvor solche unser brüderliche erbeynigung ausgenomen, darumb mir kein anders gebüren will. Solche brüderliche erbeynigung haben ksl. Mt. mitsampt den Kff. bestetigt und Ks. Friderich loblicher gedechtnus, mein allergnst. H. seliger, mir in aufrichtung des bunds solcher erbeynigung halben, die auszunemen, mit wissen und willen des merern teyl der bundsverwanten seiner ksl. Mt. brief und siegel geben hat.5 Denselben brief ich eur ksl. Mt. habe zeygen lassen durch Sigmunden von Lendersheym. Bei dem mir eur ksl. Mt. auch hat zugesagt, dergleychen brief zu geben, das mir zugelassen werde, solche erbeynigung auszunemen. Bit ich eur ksl. Mt. in unterteynigkeyt, dasselbig bei den bundsvorwanten zu vorfügen, solchs also in dye eynigung zu setzen oder mir deshalb ein beybrief zu geben. Und ob etlich bundsvorwanten das nit willigen wolten, haben eur ksl. Mt. zu ermessen, das solchs alleyn durch mein mißgonner angericht, als auch, woe das durch eur ksl. Mt., wie obgemelt, nit verkomen, gescheen würde. Dan eur ksl. Mt. und sye, die stende des bunds, mogen erkennen, das mir kein anders gebüren wolle, ich wollt dan meyneidig, brief und sigel nit heltlich werden. Vil lieber begert ich zu sterben, weder das solchs von mir gesagt werden sollt.

[4.] Zum dritten, nachdem die swebisch bundseynigung vormage inhalt eines sonderlichen artikels, darinnen begriffen, ob sich jmant, wer der wer, in dieselben eynigung des bunds zu Swaben begeben wolten, so soll das geschen mit aller der bundsvorwanten geordneten reten wissen und willen. Und so yemant aus den bundsvorwanten dieselben nit annemen wolte, als zu seinem willen steet, so soll der oder dieselben dem oder denselben, so von neuem eingenomen würde, auch dem bund [zu] Swaben deshalb kein hyelf schuldig sein, sunder in all wege mögen freysteen. Woe aber der mererteyl der rete, so zu irer macht steet, yemant andern in bund nemen würden, so sollen dieselben und ire herren dem eingenomen hielf tun, doch unabprüchlich diser eynigung, und die anderen vorwanten, so dorein nit vorwilligen, deshalb nichts schuldig sein etc. Also und mit den worten steet es in der bundseynigung. Dweyl ich dan vor den von Nürmberg in bund gewest byn und sye einzunemen nicht gewilligt habe, das auch der bund noch alwegen ein bund gewest, dan das er von einer zeyt zu der andern erstreckt und also kein neuer bund ist, bit ich eur ksl. Mt. abermals unterteyniglich, eur ksl. Mt. wollen mich bei gemeltem artikel des bunds im bund pleyben lassen. Das will ich umb eur ksl. Mt. in unterteynigkeyt vordyenen.6

Anmerkungen

1
 Die Datierung ergibt sich aus Nr. 1448 [1.].
2
 Das Gespräch fand Mitte Februar 1512 statt, als Ks. Maximilian auf seinem Weg von Nürnberg nach Würzburg im mgfl. Neustadt a. d. Aisch Zwischenstation machte.
3
 Gemeint ist wohl die am 7. März 1512 in Augsburg begonnene Bundesversammlung.
4
 Zur sächsisch-brandenburgisch-hessischen Erbeinung, die für die Mgff. von Brandenburg seit ihrem Beitritt im Jahr 1457 ein zentrales Element ihres Bündnissystems darstellte, vgl. Haug-Moritz, Frieden im Land; M. Müller, Besiegelte Freundschaft, S. 92-98.
5
 Die Erlaubnis zur Ausnehmung der Erbeinung erteilte Ks. Friedrich III. Ende Juni 1488. Vgl. Seyboth, Markgraftümer, S. 132.
6
 Mit einem am 26. April 1512 (montag nach dem sontag misericordia domini) in Trier ausgestellten Kredenzschreiben beglaubigte Mgf. Friedrich seinen Rat Sigmund von Lentersheim und seinen Kammerschreiber Karl Nördlinger zu Verhandlungen mit Hg. Wilhelm von Bayern über die Bundesverlängerung. München, HStA, KÄA 2018, fol. 276, Orig. Pap. m. S. (Kanzleivermerk auf der Rückseite: Credenz von Mgf. Fridrichen auf Sigmund von Lentersheym und seinen camerschreiber in sachen die erstreckung des punds betreffend). Anfang Mai trugen beide dem Hg. die Beschwerden Mgf. Friedrichs gegen den Schwäbischen Bund vor und ersuchten ihn, diesem entweder gemeinsam mit dem Mgf. fernzubleiben oder ihn bei einem Beitritt auszunehmen. In seiner Antwort vom 21. Mai erklärte Hg. Wilhelm, er werde dem Bund auf alle Fälle beitreten, könne aber dabei den Mgf. nicht ausnehmen. Seyboth, Markgraftümer, S. 288f.