Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Trier, 9./11. Mai 1512

Kop. (beglaubigt durch den ksl. Sekretär Christoph Hofmann; p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Weimar, HStA, EGA, Reg. G Nr. 208, fol. 219a-220a (Präs.vermerk fol. 220b: Praesentata 25. dag Maii); Magdeburg/Wernigerode, LHA, A 37 b I, II XV Nr. 35, fol. 46a-47a (an die Hgg. von Sachsen); Weimar, HStA, EGA, Reg. G Nr. 208, fol. 36a-37b (an die ausgetretenen Erfurter Bürger; Datum 11. Mai 1512).1

Ihnen sind sicherlich noch der Abschied des Augsburger Reichstags (1510) in der Erfurter Angelegenheit (Nr. 158) und die darauf folgenden vergeblichen Vermittlungsbemühungen der ksl. Kommissare in Erinnerung. Eine Einigung scheiterte daran, daß alle beteiligten Parteien, d. h. EB Uriel von Mainz, die sächsischen Hgg., Bm. und Rat von Erfurt sowie die von dort vertriebenen Bürger, behaupteten, das dem angezeigten abschid nach seinem inhalt nit gelebt sey. Daraufhin unterbreitete er (der Ks.) in Gelnhausen den Parteien durch seine Räte eine Reihe von Artikeln (Nr. 1076). Weil aber dabei weitere Streitpunkte zu Tage traten, legte er die Angelegenheit den hier versammelten Reichsständen vor und beschloß gemeinsam mit ihnen, hierin entlich gütlich oder rechtlich zu handeln. Fordert sie deshalb als ihr oberster Herr und Richter auf, am 30. Tag nach Empfang dieses Schreibens oder, falls dies kein Gerichtstag ist, auf dem nächsten Gerichtstag persönlich oder durch ihre bevollmächtigten Anwälte hier vor ihm und den Reichsständen oder, falls er vorher abreist, an seinem jeweiligen Aufenthaltsort oder vor den durch ihn und die Stände verordneten Kommissaren zu erscheinen, um den obgemelten euern widerteilen samentlich oder sonderlich des obestimbten abschids, auch vollenziehung halben desselben in recht, wie sich gebürt, zu antworten, desgleichen euer sprüch und vordrung, so ir zu inen des oberurten abschids halben zu haben vermeinet, auch rechtlichen furbringen und ir antwort daruf zu vernemen und sunst alles das zu handeln, zu tun und zu gewarten, das sich nach ordnung des rechtens zu tun gebürt und die notdurft erfordern wirdet. Gegen nicht erscheinende Parteien wird trotzdem verhandelt. Diese Ladung ergeht an sämtliche Beteiligte. Alle nach dem Augsburger Abschied ausgegangenen Schriftstücke in besagter Angelegenheit (Nr. 172, 174) werden suspendiert. Gebietet ihnen unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, außerhalb des Rechts und mit der Tat nichts gegen den EB von Mainz und die von Erfurt zu unternehmen, damit er sich nicht veranlaßt sieht, zum Schutz von Frieden und Recht gegen sie vorzugehen.

Anmerkungen

1
 Daß ein entsprechendes Ladeschreiben auch an die Stadt Erfurt erging, ergibt sich aus Nr. 1094.