Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Ablehnung der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten durch eine Minderheit im KR. Wiederholte Ablehnung einer Klausel im RAb zur Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe durch KR. Keine Doppelbesteuerung von Reichsständen. Baldige Benennung und Instruierung der Kriegsämter.

Im RR verlesen und gebilligt am 2. 3. 15571. Dem Kg. übergeben2 und von den Reichsständen kopiert am 4. 3.

HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 430–431’ (Kop. Aufschr.: Lectum 4. Martii anno 1557. Dorsv.: Der stende sechst bedenncken uff der röm. kgl. Mt. fünffte resolution, belangend die türckenhülff, irer Mt. den 4. Martii durch die stende überreicht anno 1557.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3177, fol. 244–246 (Kop. Überschr.: Gemeiner stennde des Reichs sechst bedenckhen uber den articul der thurckhenhilff. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 4. Martii 1557.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 217–218’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 565–567’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 370–371’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 70–71’ (Kop.).

/430/ Die Reichsstände haben die weitere Resolution des Kgs. zur Türkenhilfe (2. HA)3  vernommen. Bezüglich der Steuerbewilligung belassen es die Mehrheit des KR sowie die übrigen Reichsstände bei den acht doppelten Römermonaten. Die anndern aber, so unnder denn merern des churfursten rats nicht begriffen4, muessen sich auch von iren herrschafften habender bevelch als underthenigiste, gehorsame dienner gleichmessig ertzeigen; der aller unnderthenigisten, demuetigisten hoffnung, die röm. kgl. Mt. geruche, die sachen in allen gnaden zubedennckhen.

Zur bedingten Aufnahme von Gelddarlehen auf die Reichssteuer besteht Einvernehmen.

Bezüglich der beharrlichen Hilfe müessen es nochmals der churfursten räthe bey deme, was sie zuvor angetzeigt, bewendten /430’/ lassen. Aber die stennde, rethe, potschafften unnd gesanndten des fursten raths seindt wie vor des bedenckhens, das dises artickels halben in dem Reichs abschiedt wol meldung gescheen mögen.

Der doppleten anlag halben versehen sich die stende, rethe unda potschafften, es werde ire Mt. nochmaln dises puncten halben ires theils bey hievorigen, vilfaltigen erganngenen Reichs abschieden bleiben unnd solches also irenthalben auf voriger gethaner antzeige unnd furbehalt in disem jetzt könnfftigen Reichs tags abschiedt widerumb allergenedigist inseriren lassen.

Die Reichsstände sagen zu, die Instruktionen für die Kriegsämter dem Kg. in Kürze vorzulegen5 . Für die Benennung der Kriegsräte und Musterherren erwarten die kfl. Gesandten noch Weisungen. Hingegen sind die übrigen Reichsstände dazu bereit.

/430’ f./ Zusage, die übrigen Artikel der Proposition förderlich zu beraten, um den RT zum Abschluss zu bringen.

/431/ Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 796 [Nr. 96].
2
  Kurmainz, pag. 796 [Nr. 97].
3
 Nr. 443.
4
 = Pfalz und Mainz. Vgl. zuletzt Kurmainz, pag. 789 [Nr. 95].
a
 und] Ergänzt nach B und C danach. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
5
 Vgl. die späteren Ausfertigungen: Nrr. 481, 482.