Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 134–1432.

Erste Zusammenkunft der CA-Stände, einberufen von Kursachsen. Beratung möglicher Wege zum Religionsvergleich gemäß Passauer Vertrag in einem interkurialen, paritätisch besetzten Religionsausschuss.Fortgesetzte Rechtsgültigkeit des Religionsfriedens unabhängig vom Verhandlungserfolg. Etwaige Parallelberatung zur Türkenhilfe in den Kurien.

/134/ Kursächsische Herbergea . Versammlung der CA-Stände (Gesandte: Kursachsen, Kurbrandenburg/Zoch, b– Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Württemberg, beide Hgg. von Pommern, Hessen, Henneberg –b ). Die erste Einberufung der CA-Stände3  erfolgt gegen das übliche Verfahren durch die kursächsischen Gesandtenc , da der am RT anwesende Kurpfälzer Rat4  mit gnugsamen bevelch seiner anzeig nach der zeit nit versehen5.

Kursachsend  proponiert namens des Kf. e : Die anwesenden Gesandten waren zum Teil an der Religionsverhandlung des RT 1555 beteiligt, /134’/ in welcher dann gegenntheil wie auch noch die augspurgischen confessions verwandte stennde annderst nit wann [!] fur ein parth gehalten. Da Kf. der jetzigen Proposition des Kgs. entnimmt, dass gemäß RAb 1555 über Wege und Mittel zum Religionsvergleich beraten werden soll, hat er (wie dann dieselb [kfl. Gn.] nit weniger als dero vorfaren bei rechter, purer, lauterer lehr zu pleiben unnd alles das jhenig, so zu derselben aufnemen dienstlich, zubefurdern gedechten) solichen articul in angeregter proposition statlichen auch erwegen, insonnderheit aber angesehen, das der passauisch vertrag maß unnd form furschriebe, wie unnd welcher gestalt vergleichung der strittigen religion furzunemen6. /135/ Kf. belässt es dabei, dass zunächst gemäß Passauer Vertrag ein paritätisch besetzter Ausschuss eingerichtet wird. Falls die [hier anwesenden] Stände sich dem anschließen, will Kursachsen [im KR] für diesen Ausschuss votieren. Im Ausschuss ist zu beraten, welcher der f– drei vorgeschlagenen Wege – Generalkonzil, Nationalkonzil, Kolloquium –f  – vorzunehmen ist. Dha dann zu dem ausschuß geschritten solte werden, das demselben zuvorderst die condition unnd beding /135’/ angehenngt, nemlichen auf den fall, man sich eines oder keines bemelter mittel zu hinlegung der strittigen religion vergleichen könndte, das nit desto weniger es allerdings bei jungster zu Augspurg constitution des aufgerichten religion friedenns entlichen beruhen unnd pleiben unnd demselben dardurch nit prejudicirt, benomen oder enntzogen werden solte7.

Umfrage. Kurbrandenburg (Zoch): Ist zu solicher neben tractationg mit austruckenlichem bevelch nit abgevertiget, hette aber von seinem gnedigsten churfursten unnd herren sovil vermerckt: Wiewoll sein kfl. Gn. unnder anndern des Heiligen Reichs beschwerlichen obligen diese religionns sachen fur ein treffenlichst, hochwichtigst werck hielten, das auch an erledigung soliches den stennden mergklichen gelegen etc., noch dann, dieweil die leuff unnd kriegswesen des turggen halben dermassen beschwerlich, das ir kfl. Gn. nit fur unzeitlich acht- /136/ teten, ob schon bede religionns tractation, preparative et principaliter, dieser zeit angestelth unnd furderlichen, statlichen berattschlaget wurde, wie dem erbvheindt, dem turggen, nit so lanng zugesehen, platz oder raum gelassen, weitter in die christennheit furzuarbaiten unnd dieselb unnder sein diennstbarkeit zubringen. Doch das vor allen dingen die constitution jungsts aufgerichts religion friedenns statlichen versehen, erneuert unnd dem chamergericht also insinuirt, das ob demselben wurcklichen gehalten, annderst wann [!] bißhero nachgesetzt unnd gelebt wurde. Gleichwoll dieses falls er indifferens, unnd seinem gnedigsten herren nit zuwider, das der religion puncten preparative auch furgenomen. Unnd were seiner kfl. Gn. meinung auch, da je principaliter oder preparative in der religionns hanndlung pfleget werden solte, das vermög passauischen vertrags der ausschuß an die hanndt genomeni.

Sachsen: /136 f./ Istj  beauftragt, zunächst von anderen CA-Ständen deren Vorschläge für die Wege zum Religionsvergleich zu vernehmen. Die Hgg. haben /136’/ ime8 einen theologum, den Schnepffen9, zugeordnet, sich auf den fall, von der vergleichung tractation furlüeffe, mit denn stennden einzulassen unnd mit inen zuvergleichen. Befürwortet im Anschluss an Kursachsen präparative Beratung zunächst in einem Religionsausschuss, jedoch mit der Bedingung, dass anschließend auch principaliter de modo et via, wie die religion zuvergleichen, tracation fürgenomen werde. Seine Hh. plädieren dafür, das durch ein colloquium die religionns vergleichung möchte zusuchen sein. Dha /137/ die anndern inen dieses gefallen liessen, sich verner von wegen der form, maß unnd ordnung, wie soliches anzustellen, der gebuer vernemen wolte lassenk , 10.

Brandenburg-Küstrin: Der Mgf. hat bewogen, das vor allen andern der religionns articul alhie furzunemen unnd furnemblich inberattschlagung zuziehen. Wiewoll ir f. Gn. daneben fursorg trüegen, obschon in principali unnd haubtsachen mit allem ernnst unnd getreuem vleis von den stennden vergleichung unnd alles das jenig, so zu der ehr Gottes befurderlich, sive per generall-, sive national concilium oder colloquium gesucht wurde, das jedoch wenig zuerhalten, unnd anndere villeicht bedennckens haben möchten. Gleichwoll irer f. Gn. nit zuwider seie, das man die sachen so weit immer möglich brechte. Aber sie hielten dafur, das principaliter die haubt sachen /137’/ anzustellen11 unnd jetztmalen preparative auff gegenwurtigem reichstag zuberattschlagen, was mittel oder weg zu hinlegung unnd vergleichung der haubtsachen jetztmalen zufinden unnd zuerlanngen. Deshalb wie Kursachsen: Präparative Beratung im Ausschuss gemäß Passauer Vertrag.

Pommern12 : Sitzt an diesem Tag vor Württemberg. Votiert ebenfalls entsprechend Kursachsen für Beratung im Ausschuss13.

Württemberg: /137’ f./ Haben Befehl des Hg., bei den CA-Ständen darauf zu insistieren, dass in den Religionsverhandlungen /138/ fur einen man zustehn, damit die stend14 nit uberstimmet etc.; sie sich in dem von inen auch nit sonndern, sonnder vergleichen solten. Nhun hetten sie die churfurstlichen sachssischen dahin vermerckt, das dieser furschlag des ausschuß darumb anzustellen, das die religions stenndt nit uberstimmet wurden und die stenndt sich in dem votieren alsdann einigen unnd vergleichen kondten. /138 f./ Deshalb wie Kursachsen. Wollen sich zur Hauptsache – den Wegen zum Religionsvergleich – äußern, wenn mit den katholischen Ständen Übereinkunft in der Einrichtung des Ausschusses besteht, und beantragen vorerst Aufschub der Hauptberatung, bis weitere CA-Stände, vornehmlich Kurpfalz, vertreten sind, da man sich in KR und FR ohnehin mit dem /138’/ gegentheill des ausschuß halben nit so paldt vergleichen mögen15. Unnd aber vermuetlichen innerhalb wenig tagen in Reichs rath angesagt wurde, so were zubedencken, was furnemblich sie in dem fursten rath auf volgennde puncten votieren wolten: Erstlichs da die kgl. commissarii den religions puncten gedechten hindan zusetzen oder darumb einzustellen, dieweil man ein gewissen religion frieden unnd sich khein theil gegen dem anndern zugefarden, deßhalben unnd in ansehung der beschwerlichen leuff unnd hohen, tringennden nott den puncten, die turggen hilff betreffenndt, zuvorderst als denn jhenigen, so keinen /139/ verzug erleiden möchte, an die hanndt nemen unnd tractieren wolten. Nhun weren sie dahin enntschlossen, die puncten in der proposition der ordnung nach furzunemen unnd [sich] vor anfanng des ersten16 weiter nit einzulassen. Am anndern so möchten villeicht die kgl. commissarii auf einen ausschuß, wie zu vorigem reichstag auch bescheen17, in dem fursten rath tringen. Dha gedechten aber sie, nit allein in dennselbigen nit zubewilligen, sonnder fur ir person sich auch nit einzulassen. Was hierüber die stenndt18 zuthun oder zulassen fur berathsam ansehe, wolten sie sich mit dennselben deshalben guetlichen auch vergleichen.

Hessen: /139 f./ RAb 1555 legt im Zusammenhang mit der Prorogierung des Religionsvergleichs fest, dass die Reichsstände sich mit ihren Theologen darauf vorbereiten, damit auf dem RT die Wege zur Behebung der Spaltung beraten werden können19 . Obwohl der Lgf. /139’/ nit dafur halten, das gegenteil zu zimlicher, leidennlicher, christennlicher maß unnd weg zuvermögen oder was fruchtbarlichs alhie abzuhanndlen sein möchte, noch dann, damit er, gegenntheil, nit cavilliren möge, als ob wir unnserer lehr ein abscheuhen unnd derowegen unns mit inen nit einlassen dörften, so hetten ir f. Gn. laut abschiedts sich albereit irer theologen halben bedacht, welche sie vermeint, auf kunfftige tractation abzusennden, und nemlich Andream Huberniuml, doctorem, unnd Johannem Pistorium20. Wa auch zu der tractation preparative oder principaliter geschritten werden solte, iren f. Gn. nit zuwider sein wurde, bemelte theologos also palde alhero abzufertigen. Billigen die präparative Beratung in einem Ausschuss gemäß Passauer Vertrag und betonen, dass der Lgf. enntschlossen, bei jungster constitution angerichten religion friedenns bestanndtlichen zupleiben noch sich davon tringen oder abstossen zulassen. /139’ f./ Befürworten zu den beiden von Württemberg vorgebrachten Punkten vor der Beratung in den Kurien Absprache der CA-Stände untereinander und billigen, dass die Religionsfrage als erster Punkt vorrangig vorgelegt und ein Ausschuss im FR abgelehnt wird. Zudem bringen sie weisungsgemäß vor, dass der Lgf. /140/ zue nachdenncken bewegt, dieweil die ksl. Mt. keine commissarios alhie, das villeicht, dha man sich in abwesen derselben in hanndlungen einliesse unnd was enntschliesse, ir Mt. dasselbig pro rato nit halten oder iren consensum nit darein geben wurden21. Dadurch dann das ganntz werck umbgestossen, costen, muehe, arbait unnd zeit vergebennlich aufgewendt wurde; welches sie den stennden verner zubedenncken unangezeigt nit lassen wolten.

Henneberg: /140 f./ Ist gemäß RAb 1555 abgefertigt und insbesondere beauftragt, dass er bei den CA-Ständen /140’/ alles das jhenig befurdern solte helffen, so zu auffnemung der heiligen lehr furstendig. Unnd were gleicher gestalt sein gnediger herr bedacht, den religion frieden zuhalten unnd dem abschied nachzukhomen. Wolte die sachen an ir f. Gn. gelanngen, ungezweivelt, wes die stenndt sich enntschliessen und der religion halben verglichen, davon ir f. Gn. sich nit paldt absonndern wurden.

Kursachsen resümiert: Einvernehmen, den Religionsausschuss gemäß Passauer Vertrag einzurichten. Betonen das Engagement Kf. Augusts in den zurückliegenden Verhandlungen [des RT 1555] dafür, dass ein gewisser, gemeiner, beharrlicher unnd bestenndiger religion frieden con- /141/ stituirt unnd aufgericht werde, auf das man, volgte gleich darauff, was da wolte, jedoch jederzeit an den constituirten religion frieden sich zuhebenm. Unnd hette gleichwoll Branndennburg in dem ein guets bedenncken, das die ganntz tractation der religionns sachen halben preparative oder principaliter einzustellen unnd den religion frieden widerumb zuerneuern unnd zubestettigen22. Noch dann, dieweil die verweilung unnd auffschub mehr zu verbitterung reichen, auch das ansehen bei gegennteiln haben möchte, als flehen die stenndt conditionem irer aigenen sachn, unnd nit desto weniger bei denn pfaffen jetzo oder kunfftiglich, durch was weg oder mittel es sein möchte, enntlich vergleichung zuerlanngen, deshalben ires erachtenns sovil auch nit daran gelegen, zu welcher zeit die vergleichung furgenomen. Dha aber der ausschuß zur preparation der vergleichung mit dem anhang unnd condition erhalten, es ervolgt gleich die vergleichung oder nit, das in omnem eventum nit desto weniger der religionns frieden in suo esse, würden unnd crefften allerdings pleiben solte unnd man nach /141’/ erlanngter condition unnd becrefftigung des religion friedenns alßdann den puncten, die turggen hilff belanngenndt, in gemeinem Reichs rath sambtlich an die handt nemen unnd davon berattschlagen möchte: /141’ f./ Bitten um Erklärung dazu, 1) ob der Religionsausschuss mit dieser Bedingung bewilligt werden soll; 2) ob man, falls der Ausschuss eingerichtet wird, weitere Räte und Theologen zum RT anfordern soll. Im Ausschuss sind sodann die Einzelheiten der Wege zum Religionsvergleich zu berateno . Zum Württemberger Votum wegen der Voranstellung der Religionsfrage: Da gemäß Passauer Vertrag der Religionsausschuss ausschließlich dazu berät, können die Kurien parallel zur Türkenhilfe verhandeln; /142/ mit dem verner anhanng, es wurde der turggen hilff halber bewilliget, was da wolte, das in alweg der religion frieden in der turggen hilff [!] erneuert, bestettiget unnd becrefftiget, dann sie fur ir person in annderm, dann wie obvermelt, ausschuß mit nichten bewilligen wolten. Der hessischen bedenncken, der ksl. Mt. commissarien nit erscheinen betreffenndt: Dieweil dieser reichstag ein appendix unnd execution der vorigen, zu Augspurg gehaltenen versamblung istp, unnd die ksl. Mt. sich in demselben laut abschiedts mit denn stennden verbunden, dem also volg zuthun unnd zugeleben etc.23, so were desto weniger disfals einicher geferde zubesorgen. Gleichwoll, da die sachen alhie zu einem abschiedt gelanngen unnd von wegen desselbigen /142’/ ratification geredt wurde, solte diese vertreuliche der hessischen erinnerung nit in vergeß gestelt werden24.

Daraufhin weitere Beratungq (familiariter unnd nit obligative25 ). Beschluss, dass die Beratung der Wege zum Religionsvergleich preparative durch einen grossen ausschuß in crafft und maß des passauischen vertrags furgenomen unnd in sonnderheit die condition unnd beding mit einbracht werde, das jederzeit, es volge, was da wölle oder nit, es bei vilbenannter constitution jungst aufgerichts religion friedenns bestanndtlichen pleiben, demselben keinerlei weg nicht enntzogen oder prejudicirt werden solte, in sonnderheit in bedenncken, das die stendt, so jetzomalen, wie hieoben zu einganng angezeigt, beisamen gewesen, sich erclert, bei solichem religion frieden zupleiben. /142’ f./ Daneben wird beschlossen: Die Theologen werden erst zum RT erfordert, wenn man /143/ de forma, modo, maß unnd ordnung des verglichnen wegs berät, damit sie möglichst lange ihre Schul- und Kirchendienste versehen könnenr.

Anmerkungen

1
 Diese erste Sitzung wird in den Quellen abweichend datiert: Die Textvorlage nennt den 21. 8. Dagegen in Sachsen A (fol. 57), Württemberg (unfol.) und Württemberg A (fol. 121 [ansonsten abgesehen von der Einleitung wörtliche Übereinstimmung mit Kurpfalz C]) jeweils: 22. 8. Hingegen Württemberg B (unfol.) wie Textvorlage: 21. 8. Der Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger vom 25. 8. datiert die Versammlung auf 22. 8. ( Ernst IV, Nr. 126 S. 137 f.), ebenso der Bericht des pommerischen Deputierten Otto an Hg. Barnim vom 10. 9. 1556 (AP Stettin, AKS I/163, pag. 391–412, hier 393. Eigenhd. Or.).
2
 Wörtliche Abschrift: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 90–97’ (Kop.). Regest: Ernst IV, Nr. 123 S. 132–135. Referate: Wolf, Geschichte, 22–24; Bundschuh, Religionsgespräch, 139; Westphal, Kampf, 46.
a
 Herberge] Sachsen A (fol. 57) zum Zeitpunkt: Nachmittag.
b–
 Sachsen ... Henneberg] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: Sachsen: Schneidewein; Küstrin: Mandesloe; Württemberg: Massenbach, Eislinger; Pommern: Otto; Hessen: Kram, Lersner; Henneberg: Kistner.
3
 Randvermerk in der Textvorlage (fol. 134): Prima convocatio der augspurgischen confessions verwandten stenndt, durch die kfl. sachssischen abgesandte bescheen den 21. Augusti anno 56.
c
 kursächsischen Gesandten] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: von Könneritz und Lindemann.
4
 = Ph. Heyles. Er nahm an dieser Sitzung nicht teil. Vgl. Bericht Heyles an Kf. Ottheinrich vom 24. 8. 1556: Am 22. 8. informierte ihn der kursächsische Gesandte Lindemann über die Versammlung, die man trotz seiner, Heyles’, fehlender Vollmacht wegen der baldigen Aufnahme der Hauptverhandlungen nicht mehr länger habe aufschieben können, um sich /105’/ verdraulichen, gleychwoll unverpundttlichen abzusprechen. Das Protokoll, das Heyles vertraulich von den Württemberger Gesandten erhielt, legte er dem Bericht bei (HStA München, K. blau 107/3b, fol. 105–106’, hier 105’. Konz.).
5
 Die kursächsischen Räte versuchten seit ihrer Ankunft in Regensburg am 17. 8. instruktionsgemäß, die auch von CA-Ständen des FR erbetene Versammlung der CA-Stände trotz der Einwände Heyles’, er habe dafür /86’/ keinen bevelich, zu initiieren (Bericht vom 18. 8. an Kf. August: HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 81–89’, hier 86’ f. Or.). Vgl. auch den Bericht Schneideweins an die Hgg. von Sachsen vom 24. 8. 1556: Die erste Sitzung der CA-Stände verzögerte sich wegen des Kurbrandenburgers Zoch, der /258’/ nicht sonnderliche lust dartzu solle gehabt habenn, und wegen des Kurpfälzer Gesandten, der keine Vollmacht hatte, die Versammlung zu leiten, aber daran teilnehmen wollte. Er sagte dies zunächst für den Morgen des 22. 8. zu, entschuldigte sich dann und bot sein Kommen für 1 Uhr nachmittags an, nahm diesen Termin jedoch erneut nicht wahr. /259/ Aus welchem allem erscheinet, das er nicht bevel oder lust dartzu gehabt (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 257–262, hier 258’ f. Kop. Vgl. Wolf, Geschichte, 22). Vgl. zur verzögerten Einberufung im Zusammenhang mit der Verhandlungsleitung: Slenczka, Schisma, 57–59.
d
 Kursachsen] Sachsen A (fol. 57) differenzierter: L. Lindemann.
e
  Kf.] Sachsen A (fol. 57) zusätzlich vor dem Folgenden: Haben Befehl des Kf., sich mit den CA-Ständen in der Religionsfrage abzusprechen und zu vergleichen, darmit im reichsrathe uff eine meinunge darinnenn votiret unnd sie sich zusamen hieltenn. Dann wie hoch nottwendig solches were, gebe die erfahrunge. So were es auch vormals unnd uff dem nechsten reichstage /57’/ also gehaltenn.
6
 Passauer Vertrag, §§ 6, 7: Festlegung des Forums für den Religionsvergleich auf dem künftigen RT: General- oder Nationalkonzil, Kolloquium, RV. Beratungen dazu in einem interkurialen, paritätisch besetzten Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 126 f.).
f–
 drei ... Kolloquium] Sachsen A (fol. 58 mit Rückbezug auf 57’) abweichend: vier Wege, nämlich Generalkonzil, Nationalkonzil, Kolloquium und zusätzlich Reichsversammlung.
7
 In der Proposition nicht erwähnt wurden einige Punkte, die die hessischen den kursächsischen Gesandten mit der Bitte um Vorlage vorgebracht hatten: Tilgung des Geistlichen Vorbehalts; keine Duldung katholischer Stifte in evangelischen Reichsstädten; Ausdehnung des Religionsfriedens auf Burgund/Niederlande. Nach Einschätzung der kursächsischen Gesandten waren dies /87/ alles punct, so diser zeit furzubringen etwas fehrlich sein mogen (Bericht vom 18. 8.: Wie Anm. 5, hier fol. 87. Vgl. Wolf, Geschichte, 22 f.).
g
 solicher neben tractation] Sachsen A (fol. 58’) eindeutig: dazu, sich mit denn [CA-] stennden sunderlich zuunderreden.
h
 angestelt] In der Abschrift der Textvorlage (vgl. Anm. 2) nachträglich korr. zu: eingestelt. Sachsen A (fol. 58’) eindeutig: Religionsverhandlungen sind angesichts der Türkengefahr eintzustellenn.
i
 genomen] Sachsen A (fol. 58’) zusätzlich: jedoch mit der Bedingung, dass aus dem Religionsfrieden nicht geschrittenn noch derselbige inn zerruttunge gefuret /59/ wurde, da das Bestreben der Gegenseite offensichtlich ist, diesen zu zerrütten. Befürwortet Beratung im Ausschuss, wann das uberstimmenn dadurch konnte verhuetet unnd die meiste stimm uff diesem theil erhaltenn werdenn.
j
 Ist] Sachsen A (fol. 59) zusätzlich vor dem Folgenden: Betont, das loblich unnd gut were [...], das der churfurst zu Sachssenn ime die religion sachenn dergestalt liessenn angelegenn unnd bevolhen sein; das sie [die sächsischen Hgg.] auch darinnenn mit denn anndern confessions verwantenn stenndenn als ein corpus zusein geneigt werenn. Welches dann vor Gott, der welt, auch des wiedertheils unnd der warheit unnd einigkeit /59’/ feindes halbenn zum hochstenn vonnotten, weil erfarenn, was trennunge gethan.
8
 = dem Gesandten H. Schneidewein.
9
 Erhard Schnepf, Professor und Superintendent in Jena. Vgl. Anm.27 bei Nr. 433.
k
 lassen] Sachsen A (fol. 60) zusätzlich: Empfiehlt Plädoyer der CA-Stände für das Kolloquium, obwohl auch nicht dadurch entlicher vergleichunge hoffnung zuhabenn, um den Eindruck zu vermeiden, als wolte mann kein erkantnus unnd keinenn wege uberal leidenn etc. Lehnt das Votum Kurbrandenburgs für die Einstellung der Religionsverhandlungen ab, weil damit die Gelegenheit vertan würde, das Reich und Wort Gottes weiter auszubreiten, dasselbige auch die osterreichische unnd beirische lannde, wie sie es gesuchet unnd sie derwegenn uff diesenn reichstage gewiesenn, unnd darueber auch anndere erlanngen mochtenn. /60’/ Befürwortet die Erneuerung des Religionsfriedens und dessen Insinuierung beim RKG, damit er inn keinenn mißvorstanndt noch disputation getzogen, auch von keinem theil uberschritten wurde.
10
 Zur skeptischen Haltung der Hgg. von Sachsen gegenüber der Religionsvergleichung vgl. ihre spätere Weisung an E. von der Tann (Weimar, 19. 12. 1556): Erwarten vom [inzwischen beschlossenen] Kolloquium keine Vergleichung, da die Gegenseite bisher /338/ solche blindtheit, trutz unnd mutwillenn gezeigt hat, dass sie selbst in unleugbaren Artikeln der Wahrheit nicht ein herlein breit habe weichen wollen. Da die Gegenpartei nichts zugestehen wird und die eigene Seite /338’/ one verletzung Gottes worts unnd christlicher religion auch gar nichts begebenn kann, wäre es besser, der Vergleichung ganntz mussig zustehenn. Man muss jedoch darauf eingehen, um den Eindruck zu vermeiden, als truege mann der sachenn scheu unnd thet das licht fliehenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 338–339’, hier 338 f. Kop. als Auszug).
11
 = einzustellen.
12
  L. Otto vertrat zu dieser Zeit neben Hg. Barnim auch Hg. Philipp von Pommern. Vgl. Anm.5 bei Nr. 114.
13
 Abweichend im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 24. 8. 1556: Pommern befürwortet wie Kurbrandenburg, dass auf dem RT von der religion nichts geratschlagt, sondern allein der religion fridt verneuert wurde. Wird sich jedoch der Mehrheit anschließen (HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 108–115’, hier 110’. Or.).
14
 = die CA-Stände.
15
 Die Württemberger Deputierten Massenbach und Eislinger verwiesen im Bericht vom 25. 8. darauf, dass mit Ausnahme Sachsens und Hessens niemand konkret zur Religionsvergleichung oder zur Freistellung votiert habe (wie Anm. 1, hier S. 137). Hg. Christoph wies sie daraufhin am 7. 9. (Urach) an, seine Absichten zur Voranstellung der Freistellung vorerst ad partem nur den hgl. sächsischen, pommerischen und anderen f. Verordneten darzulegen ( Ernst IV, Nr. 134 S. 146, Anm. 4).
16
 = der Religionsvergleich.
17
 Fragliche Bezugnahme auf den internen FR-Ausschuss beim RT 1555 (Beratung des Landfriedens und des Religionsfriedens). Württemberg hatte 1555 die Einrichtung des internen Ausschusses befürwortet, falls KR auf der Ablehnung interkurialer Ausschüsse beharren würde. Vgl.  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 145 (FR-Protokoll), fol. 22’, 24 (S. 1287 f.).
18
 = die CA-Stände.
19
  RAb 1555, § 140 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3148).
l
 Hubernium] Sachsen A (fol. 61’) deutlicher: Hyberius.
20
 Andreas Hyperius (1511–1564), reformierter Theologe, seit 1542 Prof. in Marburg; Begründer der Homiletik als wissenschaftliche Disziplin. Vgl. NDB  X, 108 f.;  BBKL  II, 1233–1235 (Lit.); Krause, Hyperius, 1–89. Johannes Pistorius, Pastor in Nidda (vgl. Anm.30 bei Nr. 433). Benennung beider Theologen in der Weisung des Lgf. an Kram und Lersner vom 2. 8. 1556 (Wolkersdorf). Die Abordnung zum RT sollte erfolgen, sobald die anderen CA-Stände Theologen schickten (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 83–84’, hier 83’. Or.; präs. 12. 8.).
21
 Vgl. die Weisung Lgf. Philipps vom 2. 8. (wie Anm. 20, hier fol. 83’ f.): Da noch kein Kommissar des Ks. am RT anwesend ist, sollen die CA-Stände erwägen, ob der Ks. die Beschlüsse des RT beachten /84/ unnd nicht etwann zu irer Mt. gelegenheit sagenn mochten, irer ksl. Mt. commissarien seien nicht alda gewest, sondernn allein der romisch konnig. Was nun er, der romisch konnig, gethann, sey auß grosser noth, weill der turck vorhanden gwessenn, gescheenn, unnd gehe sein ksl. Mt. nichts an.
m
 zuheben] Sachsen A (fol. 62) zusätzlich: Bestreben des Kf., vor einen mann inn der religion sachenn zustehenn unnd die zu Gottes ehre helffen zubefordernn, wiewol durch keinenn wege /62’/ endtlicher vergleichunge, wie allewege gesuchet, zuverhoffen, wie biß anher erfarenn. Unnd so weit ire kfl. Gn. deme nachgedenckenn konnenn, were die lehre der einige wege, mehr leute zugewinnenn unnd zu des hernn Christi reich zubringenn.
22
 Deutlicher im kursächsischen Bericht vom 24. 8. (wie Anm. 13, hier fol. 111 f.): Bestätigen die Argumentation von Kurbrandenburg und Pommern, wonach aufgrund des 1555 erreichten Religionsfriedens auf der CA-Stände /111/ seiten so sehr nicht zu achten, ob die wege, dardurch die religion zu vergleichung solte gebracht werden, baldt oder langsam /111’/ fur die handt genomen wurden. Dann wie itzundt im Reich der leut gemuter stunden, so were keine vergleichung der religion zu hoffen. Zu dem das solche tractation mer verbitterung erregen, dan dieselbige zu fride dinen konte. Dies spräche dafür, die Religionsfrage auf dem RT nicht zu beraten. Dem stehen jedoch [oben folgende] Gründe entgegen.
n
 sach] Sachsen A (fol. 62’) zusätzlich: unnd als mechtenn sie keine cognition nicht leidenn, darzu sie sich doch allwegenn erbottenn, sowie auch deshalb, damit die schuldt diesem theil nicht wurde gegebenn. Weil ein stinckende gifft im wiedertheil were wieder denn augspurgischenn abschiedt unnd diese religion, so were die einhelligkeitt des ausschus halbenn gut.
o
 beraten] Sachsen A (fol. 63) zusätzlich: Da der Ausschuss folglich nur dies, nicht aber Fragen der Lehre beraten wird, ist die Zuziehung und damit die Abordnung von Theologen zum RT noch nicht erforderlich.
p
 ist] Sachsen A (fol. 63’) differenzierter: unter Berufung auf den Artikel: „So haben sich der churfurstenn etc.“ [RAb 1555, § 140: Vgl. Anm. 19.]
23
 Konfirmationsklausel im RAb 1555, § 143 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149).
24
 Vgl. dazu Bericht der hessischen Gesandten Kram und Lersner an Lgf. Philipp vom 24. 8. 1556: Antwort der CA-Stände zu ihrer Einwendung, sie wollten /56/ deren zum beschluß und ende disseß Reichs tags ingedenck sein und auch sonst mit vleiß /56’/ darauff sehen, damit mann derwegen versichert seye und keiner gefahr zu besorgen haben moge. Sind aber überzeugt, dass die CA-Stände durch den RAb 1555 ohnehin ausreichend gesichert sind. Auch ist die Religionsfrage keine neue Thematik, sondern sie wurde 1555 an diesen RT prorogiert (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1245, fol. 55–58’, hier 56 f. Or.).
q
 weitere Beratung] Sachsen A (fol. 63–64) differenzierter: Kurbrandenburg relativiert die Zurückstellung der Religionsfrage und billigt den Ausschuss. Anforderung der Theologen ist noch nicht erforderlich. Württemberg: Wenden ein, bezüglich der Türkenhilfe /63’/ noch ettwas zucunctirenn. So konne auch bei dem articul vonn der execution des lanndfridens oder hulff wol erinnert werdenn, dem chammergerichte vonn desselbigen fridenn [Religionsfrieden] wegenn notturfftigenn bevelich zuthun. Sachsen: Wünscht genauere Beratung zur Form des Kolloquiums, doch haben sich die anderen Stände /63’/ dartzu gar nicht bewegenn lassenn wollen. Auch wird der von Sachsen angesprochene, vertrauliche Austausch der Instruktionen zur Türkenhilfe abgelehnt, /64/ weil es vormals nicht beschehenn unnd ein jeder sich inn deme seiner instruction wol wurde zuhaltenn wissenn.
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 In deren Rahmen baten die hgl. sächsischen Deputierten um die vertrauliche Bekanntgabe der Weisungen zur Türkenhilfe (vgl. Anm. q). Die übrigen Gesandten lehnten dies ab: Da diese versamblung allein uff die tractation, die religion belangendt, angesteldt, so haben die reth sich fernner der pollitischenn sachenn wegen nicht vernemmen, sonnder allein bey religions tractaten pleibenn wellen lassenn (Bericht der Württemberger Gesandten vom 25. 8.: Wie Anm. 1, hier zit. nach dem Or.: HStA Stuttgart, A 262 Bü. 51, fol. 105–108’, hier 105’; präs. Stuttgart, 30. 8.).
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 können] Sachsen A (fol. 63’) zusätzlich: Parallelberatung der Religion im Ausschuss und der Türkenhilfe sowie der übrigen HAA in den Kurien entsprechend Resümee Kursachsen.