Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Frankfurt ISG, RTA 47, fol. 84r–89r (Ausf.).

Haben ihr Schreiben vom 26. Juni am 2. Juli empfangen als Antwort auf ihre Schreiben vom 2., 7., 9., 15. und 17. Juni.

Haben sich der Auffassung aller anderen Städtegesandten, weil ihre Weisung sich verzögert hat, angeschlossen und der Anerkennung der württembergischen Angelegenheit als Religionssache, soviel den Eid betrifft, zugestimmt. Dies ist durch die nun vorliegende Anweisung nachträglich gedeckt.

Haben in Erfahrung gebracht, dass die Mitglieder der Familie Vrentz ihre Beschwerden verschlossen zusammen mit einer Supplikation an die Kurfürsten im Kurfürstenrat übergeben haben mit der Bitte, sie an gemeine Reichsstände gelangen zu lassen. Dies ist noch nicht geschehen, weil die Stände sich noch mit keiner Privatsache befasst haben, ausgenommen das Vorbringen des Kaisers wegen des Herzogtums Geldern und der Grafschaft Zutphen [Nr. 227] am letzten Sonntag [1541 Juli 3]. Der Kaiser hat dabei eine Schrift über seinen Rechtsanspruch und einen Druck übergeben lassen. Die Gesandten des Hg. von Jülich haben um Kopie der Schrift gebeten und eine Gegendarstellung angekündigt. Wenn nun die Maastrichter Sache in gleicher Weise an gemeine Reichsstände gebracht wird, wollen sie die Interessen Frankfurts nachdrücklich vertreten und, soweit möglich, die Dinge dahin richten, dass Bürgermeister und Rat nichts besorgen müssen. Mit dem Antrag auf einen besonderen Schadlosbrief warten sie noch, bis sie sehen, wie sich die Maastrichter Sache weiter anlässt.

Wie Bürgermeister und Rat sind auch sie zu der Auffassung gekommen, die Klage Hermann Schwans auf sich beruhen zu lassen, wenn sie nicht eigens darauf angesprochen werden.

Wegen Lübecks wollen sie bei dem Bürgermeister von Speyer weitere Erkundigung einziehen. Dies war wegen anderer Geschäfte noch nicht möglich.

Haben die neuerliche Fürschrift für die überfallenen und geschädigten Bürger dem Kanzler Hg. Heinrichs von Braunschweig ausgehändigt. Da Bürgermeister und Rat in ihrem Schreiben nicht ausdrücklich Antwort begehrt haben, wissen sie nicht, ob sie eine Antwort bekommen können. Wenn eine solche ausdrücklich verlangt worden wäre, hätten sie Grund gehabt, energisch darum anzuhalten. Da dies aber nicht geschehen ist, müssen sie zurückhaltend verfahren.

Was die Türkenhilfe betrifft, so gehen sie davon aus, dass ihnen ihre Schreiben vom 20. und 22. Juni [Nr. 774] damals noch nicht vorlagen. Haben in der Zwischenzeit am 26. [Nr. 787] und 28. Juni über die weiteren Verhandlungen über die Türkenhilfe berichtet, nämlich dass die Stände der Augsburger Konfession eine schriftliche Antwort [Nr. 183] vereinbart und desselbigen tags in Anwesenheit aller protestierenden Stände dem Kaiser und dem König übergeben haben. Haben davon Kopie geschickt. Ihre Antworten darauf haben Kaiser und König den protestierenden Ständen am letzten Juni zustellen lassen [Nr. 184, Nr. 185]. Senden davon Kopien. Daraus und sonderlich, so die gegen unser antwurt, ksl. Mt. der turckenhilf halben zugestelt, ersehen und erwegen, wol abzunemen und zu verwundern ist, daß ksl. Mt. uber das wir unß erbotten, den gantzen rhomzugk, daß sint 20.000 zu fueß und 4.000 pherde, vier monat lang zu underhalten etc., sich benugen lasset an 10.000 man und 2.000 pherden, dieweyl es sonst unerhoert und wider den geprauch und natur der grossen herrn ist, das das wenigst vor das maynst erwelt und begert sol werden. Aber waß die ursachen, so ksl. Mt. darzu bewegt, synt wol aus ksl. und kgl. Mtt. schrieftlichen antwurten abzunemen und zu vermuthen etc. Derhalben dan die stende, der protestation verwandt, solche antwurt noch der lenge berhatschlagt und sich herwiderum ayner schrieftlichen antwurt verglichen [Nr. 190], wie euere W. aus beygelegter copien abzunemen. Diese Schrift ist dem Kaiser am Sonntag, dem 3. Juli vormittags zugestellt worden. Daraus geht hervor, dass die Stände sich veranlasst fühlten, dem Kaiser ihr Anliegen weiter zu erläutern. Haben sich an der Anweisung des Magistrats und, soweit diese unvollständig war, an den Interessen Frankfurts orientiert. Haben deswegen weder in einen ganzen noch in einen halben Romzug willigen wollen, es sei denn zuvor beständiger Friede und gleichmäßige, unparteiische Rechtsprechung im Reich gesichert, dieweyl beschwerlichen seyn wolt, die grenitzen deß reychs vor gewalt helfen beschirmen und hiezwischen mitten im reych vor gwalt nit versichert seyn und also daß wasser aus unsern heusern und notturft, an andere orth zu leschen, verwenden und doch darneben eynes grossern feuers in dem unsern besorgen etc. Haben ausdrücklich erklärt, keinen anderen Befehl zu haben. Ihr Votum entspricht durchaus der nun eingegangenen Anweisung. Werden sich in den weiteren Verhandlungen an den andern Städten orientieren. Man kennt die Meinung des Kaisers zu der jüngst übergebenen Resolution noch nicht.

Bitten, ihnen bei nächster Gelegenheit auch Weisung zum Konflikt zwischen Dänemark und Pommern zukommen zu lassen. Glauben, dass in dieser Sache eine Verzögerung vertretbar ist 1.

Zur Vervollständigung ihrer Information über die Verhandlungen zur Türkenhilfe überschicken sie Kopie der Antwort der altgläubigen Stände an Kaiser und König [Nr. 188, Nr. 189].

Aber wie Kff., Ff. und stende obgemelt sich solcher antwurt verglichen, haben sie der erbarn frey- und reychsstedt gesandten, so der protestation auch nit verwandt, durch etliche verordnete rhete ersuchen und inen, weß sich churfursten, fursten etc. entschlossen hetten, anzaygen lassen. Dieweyl aber dieselben gesandten uff beschene anzayg bedacht begert, daruff sich irer maynung auch vernemen zu lassen, da haben die verordnete rhet vermeldet, sie hetten nit bevelch, antwurt uff die anzaygung von inen zu hoeren, sonder allayn anzuzaygen, weß sich churfursten, fursten und andere stende entschlossen. Daraus der stedt gesandten nit anders gedencken moegen, dan das der churfursten, fursten und der andern stende maynung were, waß sie sich entschloessen, daß die stet inen solchs gleych on eynichen bedacht oder anzaygung ires bedenckens musten gefallen lassen etc. Und haben derhalben sich ayner sondern schrieftlichen antwurt mit vorwissen der protestirenden stet verglichen und dieselbig ksl. Mt. selbst uberantwurt vermoeg bygelegter copien [Nr. 209]. Dergleychen so haben sie sich auch gegen hochermelten Kff., Ff. und stenden solcher neuerung und unbillichayt halben, so inen itzt widerfaren ist, schrieftlichen beklagt und ire notturft darin noch der lenge mit der protestirenden stet rhat furgewendt, wie euere W. aus beygelegter copien vermercken werden[Nr. 210]. Also sint itzt drey parthen under den stenden. Und were der Turck mit seyner gwalt noch so nah, so moegen doch etlich fursten und bischoff iren stoltz nit lassen. Wolten gern aus den frey- und reychsstetten sclaven und eygenleut machen, die uff den reychstegen nichts mer zu thun hetten, dann waß die fursten beschliessen, daß sie es gleych darbey musten pleyben lassen und yederzeyt das gelt dorlegen, aber darvon ain ander mal. Itzt wils die zeyt nit geben.

Schicken Kopie der Gegendarstellung Hg. Heinrichs von Braunschweig gegen die Supplikation in Sachen Mordbrenner [Nr. 256].

Was die Frankfurter Privilegien betrifft, so haben sie der verbaliniurien [Nr. 368] und dan der burglichen beue halben [Nr. 367, Nr. 369] an den Kaiser suppliziert laut beiliegenden Supplikationen. Haben sich daneben bemüht, die Sachen auf allerlei Wegen zu fördern und zum Erfolg zu bringen. Haben heute erfahren, dass im dt. Rat wegen des Privilegs der Verbalinjurien halben entsprechend dem Antrag beschlossen wurde. Die zweite Supplikation wurde abschlägig beschie den. Obwohl es im ksl. dt. Rat nicht Brauch ist, die Gründe für einen abschlägigen Bescheid auf eine Supplikation mitzuteilen oder zu erläutern, wie in anderer Weise erfolgversprechend zu supplizieren sein möchte, haben sie doch auf vertraulichem Wege erfahren, warum der Supplikation nicht stattgegeben wurde. Die alten Privilegien Ludwigs und Karls IV. verbieten den Burgbau im Umkreis von 5 Meilen um Frankfurt herum. In diesen Bezirk sind viele Herrschaften eingeschlossen. Solt nun solche weythere erclerung inhalts ubergebner supplication zugelassen werden, so wurde es in kunftig zeyt viel gezangks geberen etc., welche ksl. Mt. wie sonst auch andere viel lieber verkhommen dan erwecken wolt etc. Wir haben aber darneben in guther gehaym und vertrauen so viel erfaren, wo euere W. solche erclerung, wie inhalts der supplication gepetten worden, uff ain geringern bezirck als uff ain meyl wegs umb und umb Franckfurt (doch in alle weg den alten privilegiis onnochthaylig) pitten wurden, daß zu verhoffen, eß solt erlangt werden etc. Halten eine solche Lösung für nützlich, besonders in dem aktuellen Fall der Deutschordensherren. Haben aber ohne Vorwissen von Bürgermeister und Rat keine weiteren Schritte unternehmen wollen.

Haben aus triftigen Gründen nicht ganz exakt auf der Basis der ihnen zugestellten Neufassungen für die Privilegien suppliziert. Für die angeregte Einschränkung der Supplikation bietet die ihnen zugegangene Weisung keine Basis. Zweitens fürchten sie, dass die Verwirklichung des erwähnten Vorschlages doch auf eine Einschränkung der älteren Privilegien hinausläuft. Drittens ist nicht auszuschließen, dass eine zur Sicherung der älteren Privilegien eingefügte Vorbehaltsklausel unwirksam bleibt, weil sich Frankfurt mit einem kleineren Bezirk zufrieden gegeben hat. Zum vierden, dieweyl die narrata uff die vorigen privilegia fundirt und gestelt werden musten und doch die petition uff ain geringern bezirgk oder begriff gestelt wurde, das nit woel ain farb oder ursach zu finden, die sich herzu schicken wolt, welche petition den narratis auch geschicklich und on nachthayl der vorigen privilegien connectirt und angehengkt werden moecht. Zum funften, so ist auch nit wol zu erachten, daß diese restrictio oder eynziehung durch euere W. gemayn[t] worden, dieweyl dardurch khayn erclerung, besserung oder verneuerung, sonder minder gegeben wirdt. Euere W. wolten sich dan in betrachtung deß inbruchs, so inen mit Hoest, etlichen schlossern und anderm begegnet, dardurch die vorigen privilegien (wie wol zu erachten) algeraydt infringirt, geschwecht und geprochen seyn, derselben alten privilegien begeben, dieselbigen, soviel sie moechten, gelten lassen und sich nun eyns geringern, doch gewissern und das von wegen itzt angeregts inbruchs leychtlicher zu erhalten, setigen und benugen lassen etc., welches ich, Johan von Glauburg, so besser der stadt Franckfurt gelegenhayt dan Dr. Hieronymus noch zur zeyt wissen mag, mit allem treuem vleyß und gemuth euerer W. gerathen haben wolt. Und wurde dardurch alsbalt den stoltzen deutschen pfaffen gewehret und liessen euere W. doch die zwey andern privilegien fur sich selbst seyn und gelten, soviel sie moechten etc. Wenn sie dem Rat Glauburgs folgen wollen, mögen sie umgehend eine Fassung für eine entsprechende Supplikation und auch eine Fassung für eine Supplikation der burger guther belangendt unverzüglich herschicken. Werden sich dann mit Gottes Hilfe nachdrücklich bemühen, ein solches Privileg zu erlangen, das der Stadt mehr nützt als die beiden alten Privilegien. Die Zeit drängt. Man sagt nämlich, dass der Kaiser vielleicht noch vor Ende dieses Monats abreist.

Der Bote Cyprian, der zugesehen hat, kann ihnen über die heute erfolgte Belehnung Hg. Philipps von Pommern berichten. [...]. Die gescheft heuffen sich, das Sontag noch wercktag khayn feyern ist. [...]. Datum Regenspurg, den funften tag des monats Julij anno 1541.

Anmerkungen

1
 Vgl. Bgm. und Rat von Frankfurt an Johann von Glauburg und Dr. Hieronymus zum Lamb, Frankfurt, o. Datum, Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 194r–195r (Kop., Ausz.): Ferner als ir uns auch weitern bericht der irrungen halben zwischen dem Kg. zu Dennmarck und den Hgg. zu Pomern zugeschickt, lassen wirs vast bei unser mainung, die wir euch derhalben jungstlich zugeschriben, pleiben. Dan dieweil in sollichem des konigs fürnemen weder außdrucklich nach under einichem schein gesucht würdt, die ler des evangelii in der insel Rugen zu verdrucken, so konnen wirs vermög der verfassung für kain religionsach unsers thails ansehen noch erkennen. Zudem es auch sonst ein grosse unschicklichait mit sich ziehen würd, nemlich würde es vor ein religionsach erkent, so müst man den von Pomern auch, wo sie angriffen würden, die hülf erkennen. Nun dragt ir wissen, wan die ainigungsverwanthen sambt oder sonder der religion halben angegriffen und die hülf erkent würdt, das der konig verpflicht ist, zu solcher hülf 3.000 knecht zu besolden. Wie sich nun schicken würd, das sein kgl. Wd. wider sich selbs solt hülf schicken, ist leichtlich zu erachten. Und kurtz zu schreiben, so achten wir unsers theils darfür, so der konig die rain ler des evangelii nit understet in der insel Rugen zu verdrucken und die superattendenten daselbst ir zimlich underhaltung von den strittigen gütern haben und, solang er, wie gemelt, der ainigung verwant und ime die nit ufgesagt ist, es moge solliche sach mit keinen fugen für ein religionsach erkent werden, wir geschweigen, was es den widerwertigen für ein frolockung und in gemain für ein gerücht geperen möcht, das sich fürsten, so bede der ler, die man das evangelion nent, anhengig, umb einziehung willen geistlicher guter nit allein zancken, sonder auch zu krigen komen solten. Und wissen demnach nachmals kein bessern weg, dan das man sich mit ernst understehe, die partheien der irrung, uf was weg das imer beschehen mocht, in der gute zu vergleichen. Haben wir euch uf euer schreiben etc.