Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Augsburg, 11. März 1510
Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Meiningen, StA, GHA Sektion I Nr. 1574, fol. 105.
Kop.: Ebd., GHA Sektion I Nr. 3362, fol. 4a-5b; Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 12a-14a; Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 9a-11b.
Regest: Battenberg, Solmser Urkunden, Nr. 2418; Demandt, Regesten, Nr. 2050.
Ks. Maximilian bekundet, daß die Gff. und Hh. sowie die Ritterschaft in der Wetterau und Umgebung sich beklagt hätten, Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen gebrauche den ihm auf dem Reichstag in Köln (1505) verliehenen neuen Zoll in Höhe von 1 rh. fl. von jedem durch sein Ft. beförderten Fuder Wein1 zu ihrem großen Schaden und Nachteil. Sie würden gezwungen, den Zoll auch in den Gftt., Hftt., Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten Katzenelnbogen, Diez, Eppstein2, Butzbach, Bickenbach, Umstadt, Schönberg und anderen ihren Zugehörungen, die nicht im Ft. Hessen lägen bzw. in denen sie selbst die Obrigkeit gehabt hätten, bevor die Besitzungen von den Ff. von Hessen gekauft worden seien, zu entrichten. Da sie in ihren Gftt., Hftt. und Gebieten seit Menschengedenken frei von derartigen Belastungen gewesen seien, hätten sie darum gebeten, besagte Zollverleihung zu erläutern. Erklärt demzufolge aus ksl. Machtvollkommenheit, daß seine Meinung nie eine andere gewesen ist, als daß Landgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll nur in ihrem Ft. erheben sollen und nicht in denjenigen Gebieten, deren Obrigkeit den genannten Gff. und Hh. jeweils allein oder gemeinschaftlich zusteht. Wenn besagter Zoll an Stellen außerhalb des Ft. Hessen erhoben wird, soll dies unverzüglich abgestellt werden. Gebietet unter Androhung des Verlusts aller von Ks. und Reich verliehenen Gnaden und Freiheiten, diese Deklaration zu beachten.