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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« ŠNr. 77 1557 Januar 29, Freitag »
2. HA (Türkenhilfe): Nebenpunkte der Triplik des Kgs. Verordnung von Musterherren und Zahlmeistern. Anmahnung des Kgs., die Verhandlungen zum 2. HA und zu den übrigen Artikeln zum Abschluss zu bringen.
/644/ (Vormittag) Kurfürstenrat. [Mainzer Kanzler] proponiert: Noch übrige Punkte der kgl. Triplik beim 2. HA (Türkenhilfe). Verordnung von Musterherren und Zahlmeistern1.
Umfrage. Trier: Je Kf. ist ein Kriegsrat zu benennen, der auch als Musterherr fungiert; dazu Verordnung von insgesamt zwei Zahlmeistern.
Köln: Ohne Weisung, aber wie Trier.
Pfalz: /644 f./ Haben vertraulich erfahrena , dass Kg. die Vorlage einer Kriegsordnung wünscht. Auch wäre die Einsetzung eines Generalleutnants zu bedenken, da der Kg. und seine Söhne nicht über ausreichende Kriegserfahrung verfügen. Haben dazu von den österreichischen Räten gehört, dass sie /645/ keinen pessern wusten dan her Hans Ungnad, aber were religion halben in ungnaden2. Deshalb sollten die Reichsstände dem Kg. geeignete Personen vorschlagen, wie den Kf. von Sachsen, den Hg. von Württemberg oder Pfgf. Friedrich von Simmern. Daneben Benennung von zwei Generalmusterherren, etwa Georg von Holle3 , Gf. Eberhard von Erbach4 oder Heinrich von Fleckenstein5 , und von drei Zahlmeistern.
/646/ Sachsen: Als Generalleutnant kämen der Lgf. von Hessen, der Hg. von Württemberg oder Mgf. Hans von Küstrin in Betracht, von denen Kg. einen auswählen kann. Musterherren: Müssen keine furneme personen seyen, sonder solche leute, die den obersten auf sehen und auf die zalung auch. Benennung je eines Musterherren, der zugleich als Kriegsrat fungiert, durch die Reichskreise. Verordnung von zwei Zahlmeistern aus dem Grafenstand, dan es alsolche ampt, derrn sich ein furst nit leuchtlichen wurde underziegen von wegen, das es, ampt, zu gering.
Š /647/ Brandenburg: Generalleutnant: Wie Sachsen; Musterherren: Wie Trier. Zahlmeister: Wie Sachsen. Schlagen dafür Erbtruchsess Wilhelm von Waldburg vor.
Mainz: Zum Generalleutnant steht das Votum von Trier und Köln aus. Musterherren: Wie Trier. Zahlmeister: Benennung von zwei Personen, doch das es reiche leut seyen und die wol gesessen.
/648/ Während der Umfrage werden alle Reichsstände durch den Reichserbmarschall in die Kgl. Herberge einberufen. Dort Zusammenkunftb wegen der Religionsvergleichung laut Religionsprotokoll6 . Dabei lässt der Kg. den Ständen vortragenc: Nachdem ire Mt. sovil anmanung gethan7, die notwendig turckenhilff zubefurdern und von wegen, das die winterzeit hinleufft, der lentz herfurtruck und der vheyendt mit beratschlagungen sich nit auffhalten lasset, sonder wo dem vheindt zugesehen, anderst nit, dan eusserst verderben zugewarten, die sachen nit weiter ufzuhalten, so wollte ire Mt. abermals die stend und potschafften gnedig, freundlich und vatterlich vermanet haben, das sie diss werck ferner nit einstellen wolten, sonder sich uber diessen und andere articul diesses Reichs tags entschliessen und zur entschafft pringen helffen, uff das ire Mt. in die lenge nit aufgehalten, sonder anheim komen und die sachen irem erpieten nach wider dissen erbfhyendt in beraitschafft schicken mogte etc. Das wolten sie etc. erkennen.
/649/ (Nachmittagd ) Kurfürstenrat. Fortsetzung der Beratung vom Vormittag.
1. Umfrage. Trier: Musterherren und Kriegsräte wie zuvor: Je ein Verordneter jedes Kf. Generalleutnant: Besetzung ist wie das Feldoberstenamt dem Kg. zu überlassen. Zahlmeister: Dweil solchs ein unselig ampt, und fursten nit wol darzu zubewegen, solt inen nit zuwider sein, das graffen darzu bestimmet wurden, namblich in der zal zwehen.
Köln: /649 f./ Generalleutnant: Wie Trier. Musterherren und Kriegsräte: Benennung durch die Reichskreise. Zahlmeister: Zwei Gff.
/650/ Pfalz: Generalleutnant: Wie am Vormittag. Musterherren: Beschränkung auf drei Personen. Dan da man in dissem rathe wolte 6 benennen, wurde furstenrathe auch sovil nemen, und dan prelaten, graffen und stet ire anzal auch, dardurch die zal zu groß wurde. Zahlmeister: Zwei vertrauenswürdige Personen. Votieren stets vorbehaltlich der Ratifizierung.
/651/ Sachsen: Beharren auf der Benennung des Generalleutnants aus den Reichsständen, dweil die erfarung gegeben, wes etwo gefruchtet, wen teutschen das regiment gefurt. Ansonsten wie am Vormittag.
ŠBrandenburg: Generalleutnant: Entsprechend Pfalz und Sachsen. Musterherren und Zahlmeister: Wie Trier.
Mainz: /651 f./ Benennung des Generalleutnants durch den Kg. als Feldoberst. Musterherren: Entweder je ein Verordneter jedes Kf. oder andere, personell eingeschränkte Regelung. Zahlmeister: Wie am Vormittag.
/653–655/ 2. Umfrage. Pfalz regt an, die Frage des Generalleutnants zu umgehen. Sachsen besteht auf seinem Votum und beantragt den Vortrag eines geteilten Bedenkens. /655/ Mainz resümiert: Leutenampts halb were yetzt das mehere, das solchs zuumbgehen. Zalmeister: Hielten sie für vergleichen, dweil derselbigen zwehen sein sollen. Musterhern halben furstenrathe fürzuschlagen, das ein yeder churfurst einen ordnen solle. Wofer alßdan befunden, das irenthalben die zal zu groß werden wolte, alßdan ferner nachzugedencken.
Beschluss: Ist man des leutenampts halben dohin einig worden, das der sechssischen meinung auch neben dem mehern anzuzeigen. In ceteris wie Meintzf.
/655 f./ Erlegungstermine8 . Umfrage. Beschluss: Für eine Bewilligung von sechs doppelten Monaten werden zwei, für acht doppelte Monate drei Termine veranschlagt.
/656–658/ Wahrung des inneren Friedens im Reich9 . 1. Umfrage. Trier und Köln belassen es bei der Zusage des Kgs. Pfalz, Sachsen und Brandenburg fordern die explizite Festlegung in der Resolution, dass nach dem Ableben des Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach der Konflikt der Fränkischen Einung mit dessen Gefolgschaft verglichen wird und diese Geleit zum RT erhält10 . Sachsen wünscht zudem eine Anmahnung durch den Kg., die EO in allen Kreisen zu vollziehen. Letzteres billigt auch Mainz.
/658/ 2. Umfrageg . Trier und im Anschluss daran Köln verweisen darauf, dass der mgfl. Konflikt nit alhero gehorig. Die Entscheidung über das Geleit steht beim Kg. Pfalz räumt ein, man könne diese Frage umgehen. Sachsen: Wie in 1. Umfrage. /659/ Brandenburg erachtet, ob wol Mgf. Albrecht thot, das die sachen viel ubler alß vorhin stehen. Stellen derhalb zu den hern, obe man wolte disser sachen halben anregunge thun oder nit. Mainz: Die Initiative in dieser Angelegenheit liegt bei Brandenburg, das sich an den Kg. wenden kann.
Beschluss: Dabei es plieben, das der innerlichen krieg halb in genere auf Brandenburg zu deuten etc.
Š /660/ Umfrage zum Beitrag der kgl. Erblande und des Kgs. 11 Beschluss: Erneuter Aufschub, da zur Höhe der Steuer noch keine Einigkeit besteht.
Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit FR für kommenden Morgen, um den Beschluss des KR zur Triplik des Kgs. zu referieren.
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2. HA (Türkenhilfe): Nebenpunkte der Triplik des Kgs. Verordnung von Musterherren und Zahlmeistern. Anmahnung des Kgs., die Verhandlungen zum 2. HA und zu den übrigen Artikeln zum Abschluss zu bringen.
/644/ (Vormittag) Kurfürstenrat. [Mainzer Kanzler] proponiert: Noch übrige Punkte der kgl. Triplik beim 2. HA (Türkenhilfe). Verordnung von Musterherren und Zahlmeistern1.
Umfrage. Trier: Je Kf. ist ein Kriegsrat zu benennen, der auch als Musterherr fungiert; dazu Verordnung von insgesamt zwei Zahlmeistern.
Köln: Ohne Weisung, aber wie Trier.
Pfalz: /644 f./ Haben vertraulich erfahrena , dass Kg. die Vorlage einer Kriegsordnung wünscht. Auch wäre die Einsetzung eines Generalleutnants zu bedenken, da der Kg. und seine Söhne nicht über ausreichende Kriegserfahrung verfügen. Haben dazu von den österreichischen Räten gehört, dass sie /645/ keinen pessern wusten dan her Hans Ungnad, aber were religion halben in ungnaden2. Deshalb sollten die Reichsstände dem Kg. geeignete Personen vorschlagen, wie den Kf. von Sachsen, den Hg. von Württemberg oder Pfgf. Friedrich von Simmern. Daneben Benennung von zwei Generalmusterherren, etwa Georg von Holle3 , Gf. Eberhard von Erbach4 oder Heinrich von Fleckenstein5 , und von drei Zahlmeistern.
/646/ Sachsen: Als Generalleutnant kämen der Lgf. von Hessen, der Hg. von Württemberg oder Mgf. Hans von Küstrin in Betracht, von denen Kg. einen auswählen kann. Musterherren: Müssen keine furneme personen seyen, sonder solche leute, die den obersten auf sehen und auf die zalung auch. Benennung je eines Musterherren, der zugleich als Kriegsrat fungiert, durch die Reichskreise. Verordnung von zwei Zahlmeistern aus dem Grafenstand, dan es alsolche ampt, derrn sich ein furst nit leuchtlichen wurde underziegen von wegen, das es, ampt, zu gering.
Š /647/ Brandenburg: Generalleutnant: Wie Sachsen; Musterherren: Wie Trier. Zahlmeister: Wie Sachsen. Schlagen dafür Erbtruchsess Wilhelm von Waldburg vor.
Mainz: Zum Generalleutnant steht das Votum von Trier und Köln aus. Musterherren: Wie Trier. Zahlmeister: Benennung von zwei Personen, doch das es reiche leut seyen und die wol gesessen.
/648/ Während der Umfrage werden alle Reichsstände durch den Reichserbmarschall in die Kgl. Herberge einberufen. Dort Zusammenkunftb wegen der Religionsvergleichung laut Religionsprotokoll6 . Dabei lässt der Kg. den Ständen vortragenc: Nachdem ire Mt. sovil anmanung gethan7, die notwendig turckenhilff zubefurdern und von wegen, das die winterzeit hinleufft, der lentz herfurtruck und der vheyendt mit beratschlagungen sich nit auffhalten lasset, sonder wo dem vheindt zugesehen, anderst nit, dan eusserst verderben zugewarten, die sachen nit weiter ufzuhalten, so wollte ire Mt. abermals die stend und potschafften gnedig, freundlich und vatterlich vermanet haben, das sie diss werck ferner nit einstellen wolten, sonder sich uber diessen und andere articul diesses Reichs tags entschliessen und zur entschafft pringen helffen, uff das ire Mt. in die lenge nit aufgehalten, sonder anheim komen und die sachen irem erpieten nach wider dissen erbfhyendt in beraitschafft schicken mogte etc. Das wolten sie etc. erkennen.
/649/ (Nachmittagd ) Kurfürstenrat. Fortsetzung der Beratung vom Vormittag.
1. Umfrage. Trier: Musterherren und Kriegsräte wie zuvor: Je ein Verordneter jedes Kf. Generalleutnant: Besetzung ist wie das Feldoberstenamt dem Kg. zu überlassen. Zahlmeister: Dweil solchs ein unselig ampt, und fursten nit wol darzu zubewegen, solt inen nit zuwider sein, das graffen darzu bestimmet wurden, namblich in der zal zwehen.
Köln: /649 f./ Generalleutnant: Wie Trier. Musterherren und Kriegsräte: Benennung durch die Reichskreise. Zahlmeister: Zwei Gff.
/650/ Pfalz: Generalleutnant: Wie am Vormittag. Musterherren: Beschränkung auf drei Personen. Dan da man in dissem rathe wolte 6 benennen, wurde furstenrathe auch sovil nemen, und dan prelaten, graffen und stet ire anzal auch, dardurch die zal zu groß wurde. Zahlmeister: Zwei vertrauenswürdige Personen. Votieren stets vorbehaltlich der Ratifizierung.
/651/ Sachsen: Beharren auf der Benennung des Generalleutnants aus den Reichsständen, dweil die erfarung gegeben, wes etwo gefruchtet, wen teutschen das regiment gefurt. Ansonsten wie am Vormittag.
ŠBrandenburg: Generalleutnant: Entsprechend Pfalz und Sachsen. Musterherren und Zahlmeister: Wie Trier.
Mainz: /651 f./ Benennung des Generalleutnants durch den Kg. als Feldoberst. Musterherren: Entweder je ein Verordneter jedes Kf. oder andere, personell eingeschränkte Regelung. Zahlmeister: Wie am Vormittag.
/653–655/ 2. Umfrage. Pfalz regt an, die Frage des Generalleutnants zu umgehen. Sachsen besteht auf seinem Votum und beantragt den Vortrag eines geteilten Bedenkens. /655/ Mainz resümiert: Leutenampts halb were yetzt das mehere, das solchs zuumbgehen. Zalmeister: Hielten sie für vergleichen, dweil derselbigen zwehen sein sollen. Musterhern halben furstenrathe fürzuschlagen, das ein yeder churfurst einen ordnen solle. Wofer alßdan befunden, das irenthalben die zal zu groß werden wolte, alßdan ferner nachzugedencken.
Beschluss: Ist man des leutenampts halben dohin einig worden, das der sechssischen meinung auch neben dem mehern anzuzeigen. In ceteris wie Meintzf.
/655 f./ Erlegungstermine8 . Umfrage. Beschluss: Für eine Bewilligung von sechs doppelten Monaten werden zwei, für acht doppelte Monate drei Termine veranschlagt.
/656–658/ Wahrung des inneren Friedens im Reich9 . 1. Umfrage. Trier und Köln belassen es bei der Zusage des Kgs. Pfalz, Sachsen und Brandenburg fordern die explizite Festlegung in der Resolution, dass nach dem Ableben des Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach der Konflikt der Fränkischen Einung mit dessen Gefolgschaft verglichen wird und diese Geleit zum RT erhält10 . Sachsen wünscht zudem eine Anmahnung durch den Kg., die EO in allen Kreisen zu vollziehen. Letzteres billigt auch Mainz.
/658/ 2. Umfrageg . Trier und im Anschluss daran Köln verweisen darauf, dass der mgfl. Konflikt nit alhero gehorig. Die Entscheidung über das Geleit steht beim Kg. Pfalz räumt ein, man könne diese Frage umgehen. Sachsen: Wie in 1. Umfrage. /659/ Brandenburg erachtet, ob wol Mgf. Albrecht thot, das die sachen viel ubler alß vorhin stehen. Stellen derhalb zu den hern, obe man wolte disser sachen halben anregunge thun oder nit. Mainz: Die Initiative in dieser Angelegenheit liegt bei Brandenburg, das sich an den Kg. wenden kann.
Beschluss: Dabei es plieben, das der innerlichen krieg halb in genere auf Brandenburg zu deuten etc.
Š /660/ Umfrage zum Beitrag der kgl. Erblande und des Kgs. 11 Beschluss: Erneuter Aufschub, da zur Höhe der Steuer noch keine Einigkeit besteht.
Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit FR für kommenden Morgen, um den Beschluss des KR zur Triplik des Kgs. zu referieren.